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Document 32022R0685
Commission Implementing Regulation (EU) 2022/685 of 28 April 2022 amending Regulation (EC) No 333/2007 as regards the sampling requirements for fish and terrestrial animals (Text with EEA relevance)
Durchführungsverordnung (EU) 2022/685 der Kommission vom 28. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 hinsichtlich der Probenahmevorschriften für Fische und Landtiere (Text von Bedeutung für den EWR)
Durchführungsverordnung (EU) 2022/685 der Kommission vom 28. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 hinsichtlich der Probenahmevorschriften für Fische und Landtiere (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2022/2573
ABl. L 126 vom 29.4.2022, p. 14–17
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
29.4.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 126/14 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/685 DER KOMMISSION
vom 28. April 2022
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 hinsichtlich der Probenahmevorschriften für Fische und Landtiere
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (1), insbesondere auf Artikel 34 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission (2) legt Probenahme- und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Gehalts an Spurenelementen und Prozesskontaminanten in Lebensmitteln fest. |
(2) |
Teil B des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 enthält spezifische Vorschriften für die Probenahme bei großen Fischen aus großen Partien; gemäß diesen Vorschriften ist die Probe dem mittleren Teil des Fisches zu entnehmen. Da dies in einigen Fällen erhebliche Auswirkungen auf das Erzeugnis haben kann, sollten alternative Probenahmevorschriften vorgesehen werden, die auch die Entnahme von Proben am Kopf oder am Schwanz ermöglichen. Darüber hinaus sollten einheitliche, auf die Größe des Fisches abgestimmte Anforderungen dafür festgelegt werden, welchem Teil des Fisches die Probe zu entnehmen ist, um eine bessere Vergleichbarkeit der Analyseergebnisse in der gesamten Union gewährleisten. |
(3) |
In Verbindung mit der Änderung der Probenahmevorschriften für Fische sollte auch die Definition des Begriffs „Partie“ geändert werden, und eine Definition des Begriffs „vergleichbare Größe oder vergleichbares Gewicht“ sollte aufgenommen werden. |
(4) |
In Anhang IV der Richtlinie 96/23/EG des Rates (3) sind Vorschriften für Probenahmen bei Landtieren und Aquakulturerzeugnissen zur Untersuchung auf Rückstände und Kontaminanten festgelegt. Die Richtlinie 96/23/EG wurde zwar durch die Verordnung (EU) 2017/625 aufgehoben, doch die Bestimmungen der Richtlinie werden gemäß Artikel 150 der genannten Verordnung bis zum 14. Dezember 2022 weiter angewandt. Da diese Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 96/23/EG auslaufen, sollten entsprechende Vorschriften in der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 festgelegt werden, die ab dem 15. Dezember 2022 gelten. |
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 333/2007 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(6) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Der Anhang gilt ab dem 15. Dezember 2022.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. April 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission vom 28. März 2007 zur Festlegung der Probenahme- und Analysemethoden für die Kontrolle des Gehalts an Spurenelementen und Prozesskontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 29).
(3) Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10).
ANHANG
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 wird wie folgt geändert:
1. |
Teil A wird wie folgt geändert:
|
2. |
Teil B wird wie folgt geändert:
|
3. |
Nummer C.2.1 erhält folgende Fassung: „C.2.1. Vorsichtsmaßnahmen und allgemeine Festlegungen Hauptanforderung an die Probenvorbereitung ist, dass eine repräsentative und homogene Laborprobe ohne Sekundärkontamination erhalten wird. Zur Homogenisierung der Probe wird der gesamte Teil verwendet, für den der Höchstgehalt gilt. Bei allen Erzeugnissen außer Fisch ist das gesamte dem Labor zugesandte Probenmaterial zur Vorbereitung der Laborprobe zu verwenden. Bei Fisch wird das gesamte dem Labor zugesandte Probenmaterial homogenisiert. Aus der homogenisierten Sammelprobe ist ein repräsentativer Teil/eine repräsentative Menge zur Vorbereitung der Laborprobe zu verwenden. Anhand der in den Laborproben bestimmten Gehalte wird ermittelt, ob die in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 festgelegten Höchstgehalte eingehalten werden.“ |
(*1) https://ec.europa.eu/food/safety/chemical-safety/contaminants/sampling-and-analysis“.“