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Document 32022R0685

    Durchführungsverordnung (EU) 2022/685 der Kommission vom 28. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 hinsichtlich der Probenahmevorschriften für Fische und Landtiere (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2022/2573

    ABl. L 126 vom 29.4.2022, p. 14–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/685/oj

    29.4.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 126/14


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/685 DER KOMMISSION

    vom 28. April 2022

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 hinsichtlich der Probenahmevorschriften für Fische und Landtiere

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (1), insbesondere auf Artikel 34 Absatz 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission (2) legt Probenahme- und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Gehalts an Spurenelementen und Prozesskontaminanten in Lebensmitteln fest.

    (2)

    Teil B des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 enthält spezifische Vorschriften für die Probenahme bei großen Fischen aus großen Partien; gemäß diesen Vorschriften ist die Probe dem mittleren Teil des Fisches zu entnehmen. Da dies in einigen Fällen erhebliche Auswirkungen auf das Erzeugnis haben kann, sollten alternative Probenahmevorschriften vorgesehen werden, die auch die Entnahme von Proben am Kopf oder am Schwanz ermöglichen. Darüber hinaus sollten einheitliche, auf die Größe des Fisches abgestimmte Anforderungen dafür festgelegt werden, welchem Teil des Fisches die Probe zu entnehmen ist, um eine bessere Vergleichbarkeit der Analyseergebnisse in der gesamten Union gewährleisten.

    (3)

    In Verbindung mit der Änderung der Probenahmevorschriften für Fische sollte auch die Definition des Begriffs „Partie“ geändert werden, und eine Definition des Begriffs „vergleichbare Größe oder vergleichbares Gewicht“ sollte aufgenommen werden.

    (4)

    In Anhang IV der Richtlinie 96/23/EG des Rates (3) sind Vorschriften für Probenahmen bei Landtieren und Aquakulturerzeugnissen zur Untersuchung auf Rückstände und Kontaminanten festgelegt. Die Richtlinie 96/23/EG wurde zwar durch die Verordnung (EU) 2017/625 aufgehoben, doch die Bestimmungen der Richtlinie werden gemäß Artikel 150 der genannten Verordnung bis zum 14. Dezember 2022 weiter angewandt. Da diese Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 96/23/EG auslaufen, sollten entsprechende Vorschriften in der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 festgelegt werden, die ab dem 15. Dezember 2022 gelten.

    (5)

    Die Verordnung (EG) Nr. 333/2007 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (6)

    Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Der Anhang gilt ab dem 15. Dezember 2022.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 28. April 2022

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)   ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission vom 28. März 2007 zur Festlegung der Probenahme- und Analysemethoden für die Kontrolle des Gehalts an Spurenelementen und Prozesskontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 29).

    (3)  Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10).


    ANHANG

    Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 wird wie folgt geändert:

    1.

    Teil A wird wie folgt geändert:

    a)

    Die Definition des Begriffs „Partie“ erhält folgende Fassung:

    „ ‚Partie‘: eine unterscheidbare Menge eines in einer Sendung angelieferten Lebensmittels, das gemäß der amtlichen Prüfung gemeinsame Merkmale wie Ursprung, Sorte, Art, Fanggebiet, Art der Verpackung, Verpacker, Absender oder Kennzeichnung aufweist.“;

    b)

    die folgende Definition wird angefügt:

    „ ‚Vergleichbare Größe oder vergleichbares Gewicht‘: Die Größen- oder Gewichtsdifferenz beträgt nicht mehr als 50 %.“

    2.

    Teil B wird wie folgt geändert:

    a)

    Nummer B.2.3 erhält folgende Fassung:

    „B.2.3.   Spezifische Vorschriften für die Probenahme von Partien ganzer Fische mit vergleichbarer Größe oder vergleichbarem Gewicht

    Die Anzahl der einer Partie zu entnehmenden Einzelproben ist in Tabelle 3 festgelegt. Das Gewicht der Sammelprobe, in der alle Einzelproben vereinigt sind, beträgt mindestens 1 kg (siehe Nummer B.2.2).

    Wenn die Partie, der die Proben entnommen werden sollen, kleine Fische enthält (einzelne Fische mit einem Gewicht < 1 kg), werden ganze Fische als Einzelprobe zur Herstellung der Sammelprobe verwendet. Wenn das Gewicht der sich daraus ergebende Sammelprobe 3 kg übersteigt, können die Einzelproben aus den mittleren Teilen der Fische (mit einem Gewicht von jeweils mindestens 100 g) bestehen, und so die Sammelprobe bilden. Zur Homogenisierung der Probe wird der gesamte Teil verwendet, für den der Höchstgehalt gilt.

    Der mittlere Teil befindet sich im Schwerpunkt der Fische. In der Regel ist dies im Bereich der Rückenflosse (sofern vorhanden) oder in der Mitte zwischen Kiemenöffnung und Darmausgang.

    Wenn die Partie, der die Probe entnommen werden soll, größere Fische enthält (einzelne Fische mit einem Gewicht ≥ 1 kg), besteht die Einzelprobe aus dem mittleren Teil des Fisches. Jede Einzelprobe hat ein Gewicht von mindestens 100 g.

    Bei Fischen mittlerer Größe (≥ 1 kg und < 6 kg) wird die Einzelprobe vom Mittelteil als Scheibe im Querschnitt entnommen.

    Bei sehr großen Fischen (≥ 6 kg) wird die Einzelprobe im Mittelteil rechtsseitig (von vorne gesehen) aus dem Muskelfleisch der Rückenpartie entnommen. Würde die Entnahme eines Stückes aus dem mittleren Teil des Fisches einen beträchtlichen wirtschaftlichen Schaden nach sich ziehen, kann die Entnahme von drei Einzelproben von jeweils mindestens 350 g als ausreichend angesehen werden, unabhängig von der Größe der Partie; alternativ können drei Einzelproben von jeweils mindestens 350 g als ausreichend angesehen werden, die jeweils zu gleichen Teilen (175 g) dem Muskelfleisch in der Nähe des Schwanzes und dem Muskelfleisch in der Nähe des Kopfes jedes Fisches entnommen werden, unabhängig von der Größe der Partie.“;

    b)

    die folgenden Nummern werden angefügt:

    „B.2.4.   Spezifische Vorschriften für die Probenahme bei Partien ganzer Fische mit unterschiedlicher Größe und/oder von unterschiedlichem Gewicht

    Es gelten die Bestimmungen von Nummer B.2.3 für die Probenzusammensetzung.

    Tritt in der Partie eine Kategorie von Größe/Gewicht vorherrschend auf (Anteil von 80 % oder mehr), so wird die Probe von Fischen dieser Kategorie genommen. Diese Probe gilt dann als repräsentativ für die ganze Partie.

    Andernfalls ist sicherzustellen, dass die für die Beprobung ausgewählten Fische repräsentativ für die Partie sind. Weitere Hinweise für solche Fälle sind im Leitfaden ‚Guidance document on sampling of whole fish of different size and/or weight‘ zu finden (*1).

    B.2.5.   Spezifische Vorschriften für die Probenahme bei Landtieren

    Bei Fleisch und Schlachtnebenerzeugnissen von Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen und Equiden wird mindestens einem Tier eine Probe von 1 kg entnommen. Wenn dies zur Gewinnung einer Probenmenge von 1 kg erforderlich ist, werden mehreren Tieren gleiche Probenmengen entnommen.

    Bei Geflügelfleisch werden mindestens drei Tieren gleiche Probenmengen entnommen, um eine Sammelprobe von 1 kg zu erhalten. Bei Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel werden mindestens drei Tieren gleiche Probenmengen entnommen, um eine Sammelprobe von 300 g zu erhalten.

    Bei Fleisch und Schlachtnebenerzeugnissen von Nutzwild und wild lebenden Landtieren wird mindestens einem Tier eine Probe von 300 g entnommen. Wenn dies zur Gewinnung einer Probenmenge von 300 g erforderlich ist, werden mehreren Tieren gleiche Probenmengen entnommen.

    (*1)  https://ec.europa.eu/food/safety/chemical-safety/contaminants/sampling-and-analysis“."

    3.

    Nummer C.2.1 erhält folgende Fassung:

    „C.2.1.   Vorsichtsmaßnahmen und allgemeine Festlegungen

    Hauptanforderung an die Probenvorbereitung ist, dass eine repräsentative und homogene Laborprobe ohne Sekundärkontamination erhalten wird.

    Zur Homogenisierung der Probe wird der gesamte Teil verwendet, für den der Höchstgehalt gilt.

    Bei allen Erzeugnissen außer Fisch ist das gesamte dem Labor zugesandte Probenmaterial zur Vorbereitung der Laborprobe zu verwenden.

    Bei Fisch wird das gesamte dem Labor zugesandte Probenmaterial homogenisiert. Aus der homogenisierten Sammelprobe ist ein repräsentativer Teil/eine repräsentative Menge zur Vorbereitung der Laborprobe zu verwenden.

    Anhand der in den Laborproben bestimmten Gehalte wird ermittelt, ob die in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 festgelegten Höchstgehalte eingehalten werden.“


    (*1)  https://ec.europa.eu/food/safety/chemical-safety/contaminants/sampling-and-analysis“.“


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