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Document 32022R0413

    Durchführungsverordnung (EU) 2022/413 der Kommission vom 10. März 2022 zur 330. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen

    C/2022/1578

    ABl. L 85 vom 14.3.2022, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/413/oj

    14.3.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 85/1


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/413 DER KOMMISSION

    vom 10. März 2022

    zur 330. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

    (2)

    Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat am 7. März 2022 beschlossen, einen Eintrag in die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, aufzunehmen.

    (3)

    Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (4)

    Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 10. März 2022

    Für die Kommission,

    im Namen der Präsidentin,

    Generaldirektor

    Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion


    (1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.


    ANHANG

    In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ folgender Eintrag angefügt:

    „KHATIBA AL-TAWHID WAL-JIHAD (KTJ) (Originalschrift: Катиба ат-Таухид валь-Джихад); auch bekannt als: a) JANNAT OSHIKLARI; b) Jama`at al-Tawhid wal-Jihad; früher bekannt als: JANNAT OSHIKLARI. Anschrift: entfällt. Weitere Angaben: Khatiba al-Tawhid wal-Jihad (früher bekannt als Jannat Oshiklari) ist eine terroristische Organisation, die unter dem Dach der internationalen terroristischen Organisation Al-Nusrah Front for the People of the Levant operiert. Die Gruppe ist hauptsächlich in den Provinzen Hama, Idlib und Ladhiqiyah in der Arabischen Republik Syrien aktiv und führt auch Operationen in der Türkei, Kirgisistan, Usbekistan, der Russischen Föderation, Tadschikistan, Kasachstan, Ägypten, Afghanistan und der Ukraine durch. KTJ hat etwa 500 Kämpfer. KTJ arbeitet auch mit terroristischen Organisationen wie Khatiba Imam al-Bukhari und Islamic Jihad Group zusammen. Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 7.3.2022.“


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