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Document 32022D0335

Beschluss (GASP) 2022/335 des Rates vom 28. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

ABl. L 57 vom 28.2.2022, p. 4–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/335/oj

28.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 57/4


BESCHLUSS (GASP) 2022/335 DES RATES

vom 28. Februar 2022

zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 31. Juli 2014 den Beschluss 2014/512/GASP (1) angenommen.

(2)

Die Union unterstützt nach wie vor uneingeschränkt die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine.

(3)

Am 24. Februar 2022 kündigte der Präsident der Russischen Föderation eine Militäroperation in der Ukraine an, und russische Streitkräfte begannen einen Angriff auf die Ukraine. Dieser Angriff stellt eine eklatante Verletzung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine dar.

(4)

Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 24. Februar 2022 die grundlose und ungerechtfertigte militärische Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine aufs Schärfste verurteilt. Mit seinen rechtswidrigen militärischen Handlungen verstößt Russland massiv gegen das Völkerrecht und die Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und gefährdet die Sicherheit und Stabilität Europas und der Welt. Der Europäische Rat hat dazu aufgerufen, dringend ein weiteres Paket von gegen Einzelpersonen gerichteten und wirtschaftlichen Sanktionen auszuarbeiten.

(5)

Angesichts der sehr ernsten Lage und als Reaktion auf die Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ist es angebracht, weitere restriktive Maßnahmen in Bezug auf die Sektoren Finanzen und Luftfahrt zu verhängen.

(6)

Insbesondere sollten Transaktionen mit der russischen Zentralbank untersagt werden.

(7)

Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet sein, Luftfahrzeugen, die von russischen Luftfahrtunternehmen betrieben werden, einschließlich als Vertriebsunternehmen, in Russland registrierten Luftfahrzeugen und nicht in Russland registrierten Luftfahrzeugen, die im Eigentum einer russischen juristischen oder natürlichen Person stehen oder von ihr gechartert oder anderweitig kontrolliert werden, die Erlaubnis zu verweigern, in ihrem Hoheitsgebiet zu landen, von ihrem Hoheitsgebiet zu starten oder ihr Hoheitsgebiet zu überfliegen.

(8)

Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich.

(9)

Der Beschluss 2014/512/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2014/512/GASP wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1a werden die folgenden Absätze eingefügt:

„(4)   Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven sowie von Vermögenswerten der russischen Zentralbank einschließlich Transaktionen mit juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung der russischen Zentralbank handeln, sind verboten.

(5)   Abweichend von Absatz 4 können die zuständigen Behörden eine Transaktion genehmigen, sofern diese zur Gewährleistung der Finanzstabilität der Union insgesamt oder des betroffenen Mitgliedstaats unbedingt erforderlich ist.

(6)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von seiner Absicht, eine Genehmigung nach Absatz 5 zu erteilen.“

2.

Nach Artikel 4d werden die folgenden Artikel eingefügt:

„Artikel 4e

(1)   Die Mitgliedstaaten verweigern nach Maßgabe ihrer nationalen Vorschriften und ihres nationalen Rechts und im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere den einschlägigen internationalen Übereinkünften auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt, Luftfahrzeugen, die von russischen Luftfahrtunternehmen betrieben werden, einschließlich als Vertriebsunternehmen im Wege von Code-Sharing- oder Blocked-Space-Vereinbarungen, in Russland registrierten Luftfahrzeugen sowie nicht in Russland registrierten Luftfahrzeugen, die sich im Eigentum russischer natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden oder von diesen gechartert werden oder anderweitig unter deren Kontrolle stehen, die Erlaubnis, im Hoheitsgebiet der Union zu landen, vom Hoheitsgebiet der Union zu starten, oder das Hoheitsgebiet der Union zu überfliegen.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für Notlandungen oder Notüberflüge.

(3)   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden genehmigen, dass ein Luftfahrzeug im Hoheitsgebiet der Union landet, startet oder das Hoheitsgebiet der Union überfliegt, wenn die zuständigen Behörden festgestellt haben, dass das Landen, Starten oder Überfliegen für humanitäre Zwecke oder für andere mit den Zielen dieses Beschlusses im Einklang stehende Zwecke erforderlich ist.

(4)   Der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichtet bzw. unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 3 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

Artikel 4f

(1)   Der von der Kommission gemäß ihrem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/709 benannte Netzmanager unterstützt die Kommission und ihre Mitgliedstaaten bei der Gewährleistung der Umsetzung und Einhaltung von Artikel 4e. Der Netzmanager lehnt insbesondere alle von Luftfahrzeugbetreibern eingereichten Flugpläne ab, die darauf hindeuten, dass beabsichtigt wird, über dem Hoheitsgebiet der Union Tätigkeiten durchzuführen, die einen Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Beschlusses oder gegen andere geltende Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen darstellen, sodass dem Piloten das Fliegen nicht gestattet wird.

(2)   Der Netzmanager legt der Kommission und den Mitgliedstaaten auf der Basis einer Analyse der Flugpläne regelmäßig Berichte über die Umsetzung des Artikels 4e vor.“

3.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Es ist verboten, sich wissentlich oder vorsätzlich an Tätigkeiten zu beteiligen, mit denen die Umgehung der in diesem Beschluss genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird, einschließlich durch Handeln anstelle einer der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die diesen Verboten unterliegen, oder durch Handeln zu deren Vorteil durch Inanspruchnahme einer der in diesem Beschluss vorgesehenen Ausnahmeregelungen.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 28. Februar 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-Y. LE DRIAN


(1)  Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 13).


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