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Document 32021R1383

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1383 der Kommission vom 15. Juni 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/990 im Hinblick auf die Anforderungen an die von Geldmarktfonds im Rahmen von umgekehrten Pensionsgeschäften entgegengenommenen Vermögenswerte (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2021/4143

ABl. L 298 vom 23.8.2021, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/1383/oj

23.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 298/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1383 DER KOMMISSION

vom 15. Juni 2021

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/990 im Hinblick auf die Anforderungen an die von Geldmarktfonds im Rahmen von umgekehrten Pensionsgeschäften entgegengenommenen Vermögenswerte

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/990 der Kommission (2) unterliegen die zulässigen Anlagen von Geldmarktfondsverwaltern in umgekehrte Pensionsgeschäfte zusätzlichen qualitativen und quantitativen Anforderungen, insbesondere auch einer spezifischen Anpassung am Wert eines Vermögenswerts (einem Abschlag). Diese Anforderungen gelten jedoch nicht für Geschäfte mit Kreditinstituten, Wertpapierfirmen und Versicherungsunternehmen, die in der Union niedergelassen oder Gegenstand eines Gleichwertigkeitsbeschlusses sind. In Artikel 2 Absatz 6 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2018/990 wird der jeweilige Rechtsrahmen für diese Finanzinstitute angeführt.

(2)

Um sicherzustellen, dass diese Ausnahmen nur dann wirksam werden, wenn für die betreffenden Drittländer Gleichwertigkeitsbeschlüsse erlassen wurden, und um in Bezug auf das betreffende Gleichwertigkeitsverfahren Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte präzisiert werden, aufgrund welcher einschlägigen Bestimmungen die für das Wirksamwerden dieser Ausnahmen erforderlichen Gleichwertigkeitsbeschlüsse zu erlassen sind. Es sollte also festgelegt werden, nach welchem einschlägigen Verfahren die Gleichwertigkeit des Drittlandes, in dem die betreffenden Unternehmen niedergelassen sind, festzustellen ist.

(3)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/990 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Artikel 2 Absatz 6 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2018/990 erhalten folgende Fassung:

„a)

ein nach der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) beaufsichtigtes Kreditinstitut oder ein Kreditinstitut mit einer Zulassung aus einem Drittland, für das ein Gleichwertigkeitsbeschluss nach Artikel 114 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassen wurde;

b)

eine nach der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) beaufsichtigte Wertpapierfirma oder eine Wertpapierfirma mit einer Zulassung aus einem Drittland, für das ein Gleichwertigkeitsbeschluss nach Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erlassen wurde;

c)

ein nach der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) beaufsichtigtes Versicherungsunternehmen oder ein Versicherungsunternehmen mit einer Zulassung aus einem Drittland, für das ein Gleichwertigkeitsbeschluss nach Artikel 260 der genannten Richtlinie erlassen wurde;

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juni 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 8.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/990 der Kommission vom 10. April 2018 zur Änderung und Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf einfache, transparente und standardisierte (STS-)Verbriefungen und forderungsgedeckte Geldmarktpapiere (ABCP), Anforderungen an im Rahmen von umgekehrten Pensionsgeschäften entgegengenommene Vermögenswerte und Methoden zur Bewertung der Kreditqualität (ABl. L 177 vom 13.7.2018, S. 1).


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