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Document 32021R1338
Commission Implementing Regulation (EU) 2021/1338 of 11 August 2021 amending Implementing Regulation (EU) 2017/373 as regards reporting requirements and reporting channels between organisations, and requirements for meteorological services (Text with EEA relevance)
Durchführungsverordnung (EU) 2021/1338 der Kommission vom 11. August 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 in Bezug auf Meldepflichten und Meldekanäle zwischen Organisationen und Anforderungen an Wetterdienste (Text von Bedeutung für den EWR)
Durchführungsverordnung (EU) 2021/1338 der Kommission vom 11. August 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 in Bezug auf Meldepflichten und Meldekanäle zwischen Organisationen und Anforderungen an Wetterdienste (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2021/5879
ABl. L 289 vom 12.8.2021, p. 12–52
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
12.8.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 289/12 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1338 DER KOMMISSION
vom 11. August 2021
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 in Bezug auf Meldepflichten und Meldekanäle zwischen Organisationen und Anforderungen an Wetterdienste
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben a und f, Artikel 62 Absatz 15 Buchstaben a und c sowie Artikel 72 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission (2) sind gemeinsame Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten („ATM/ANS“) und sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes („ATM-Netzfunktionen“) für den allgemeinen Flugverkehr und die Aufsicht hierüber festgelegt. |
(2) |
Nach Anhang VIII Nummer 5.1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2018/1139 müssen Diensteanbieter als Teil ihres Managementsystems ein System zur Meldung von Ereignissen einrichten, um zur ständigen Verbesserung der Sicherheit beizutragen. Um die Einhaltung und einheitliche Umsetzung dieser grundlegenden Anforderung zu gewährleisten und um sicherzustellen, dass die sich daraus ergebenden Bestimmungen mit der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt in Einklang gebracht werden, sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 entsprechend geändert werden. |
(3) |
Am 7. März 2018 und am 9. März 2020 nahm die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) die Änderung 78 bzw. die Änderung 79 von Anhang 3 des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (im Folgenden „Abkommen von Chicago“) an, um unter anderem die Harmonisierung in Bezug auf den Austausch von Wetterbeobachtungen und Wettermeldungen (standardisierte Wettermeldung eines Flughafens (METAR)/Flugplatz-Wettersondermeldungen (SPECI)), Flugplatzwettervorhersagen (TAF), Informationen über Streckenwettererscheinungen, die die Sicherheit des Flugbetriebs beeinträchtigen können (SIGMET), Informationen über Streckenwettererscheinungen, die die Sicherheit niedrig fliegender Luftfahrzeuge beeinträchtigen können (AIRMET), beratende Informationen zu Vulkanasche, tropischen Wirbelstürmen und Weltraumwetter in einem Umfeld zu stärken und zu verbessern, das dem systemweiten Informationsmanagement (SWIM) genügt. Diese Änderungen gelten in den ICAO-Vertragsstaaten seit dem 8. November 2018 bzw. dem 5. November 2020, mit Ausnahme des METAR-Formats, dessen Geltungsbeginn dem Geltungsbeginn 12. August 2021 für das neue globale Meldeformat (GRF) für den Zustand der Pistenoberfläche entspricht. Diese internationalen Richtlinien und Empfehlungen (SARP) sollten sich in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 widerspiegeln, insbesondere in den in Anhang V der genannten Verordnung festgelegten besonderen Anforderungen an die Organisation von Anbietern von Wetterdiensten. |
(4) |
Eine Voraussetzung für die Umsetzung des GRF für den Zustand der Pistenoberfläche ist das SNOWTAM-Format, dessen Eingabeanweisungen mit den neuesten ICAO-Verfahren für Flugsicherungsdienste — Luftfahrtinformationsmanagement (4) sowie auch mit der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 (5) der Kommission und der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 (6) der Kommission im Einklang stehen sollten. |
(5) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen beruhen auf der Stellungnahme Nr. 01/2021 (7), die die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstaben b und c sowie Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 abgegeben hat. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge I, II, III, V und VI der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 werden entsprechend den Anhängen I bis V dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Anhang IV Nummer 32 und Anhang V gelten ab dem 12. August 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. August 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission vom 1. März 2017 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 (ABl. L 62 vom 8.3.2017, S. 1).
(3) Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 18).
(4) International Civil Aviation Organization Procedures for Air Navigation Services — Aeronautical Information Management, Doc 10066.
(5) Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1).
(6) Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Festlegung von Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 44 vom 14.2.2014, S. 1).
(7) Stellungnahme Nr. 01/2021 Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit „Occurrence-reporting requirements and requirements for meteorological services“, https://www.easa.europa.eu/document-library/opinions.
ANHANG I
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 wird wie folgt geändert:
(1) |
Nummer 37 erhält folgende Fassung:
|
(2) |
Nummer 107 erhält folgende Fassung:
|
(3) |
Nummer 168 erhält folgende Fassung:
|
(4) |
Die folgenden Nummern 264 bis 266 werden angefügt:
|
ANHANG II
Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 wird wie folgt geändert:
(1) |
Punkt ANS.AR.A.020 erhält folgende Fassung: „ ATM/ANS.AR.A.020 Mitteilungen an die Agentur
(*1) Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 18).“ " |
(2) |
Punkt ANS.AR.B.001 wird wie folgt geändert:
|
(3) |
Punkt ATM/ANS.AR.B.010 erhält folgende Fassung: „ ATM/ANS.AR.B.010 Änderungen am Managementsystem
|
(*1) Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 18).“ “
ANHANG III
Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 wird wie folgt geändert:
(1) |
Die Überschrift erhält folgende Fassung: „ANHANG III GEMEINSAME ANFORDERUNGEN AN ATM/ANS-ANBIETER (Teil-ATM/ANS.OR) |
(2) |
Punkt ATM/ANS.OR.A.065 erhält folgende Fassung: „ ATM/ANS.OR.A.065 Meldung von Ereignissen
|
ANHANG IV
Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 wird wie folgt geändert:
(1) |
Punkt MET.OR.115 erhält folgende Fassung: „ MET.OR.115 Meteorologische Bulletins Der Anbieter von Wetterdiensten, der für das betreffende Gebiet zuständig ist, muss den entsprechenden Nutzern meteorologische Bulletins zur Verfügung zu stellen.“ |
(2) |
Punkt MET.OR.120 erhält folgende Fassung: „ MET.OR.120 Notifizierung von Abweichungen gegenüber den Weltgebietsvorhersagezentralen (WAFC) Der Anbieter von Wetterdiensten, der WAFS-SIGWX-Vorhersagen verwendet, muss der betreffenden WAFC unverzüglich festgestellte oder gemeldete signifikante Abweichungen in Bezug auf WAFS-SIGWX-Vorhersagen zur Verfügung zu stellen, wenn es sich um Folgendes handelt:
|
(3) |
Punkt MET.OR.200 erhält folgende Fassung: „ MET.OR.200 Wettermeldungen und sonstige Informationen
|
(4) |
Punkt MET.OR.240 erhält folgende Fassung: „ MET.OR.240 Informationen für den Luftfahrzeugbetreiber oder die Flugbesatzung Eine Flugplatz-Wetterwarte muss den Luftfahrzeugbetreibern und der Flugbesatzung Folgendes in der aktuellsten Ausgabe zur Verfügung stellen:
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(5) |
Punkt MET.OR.242 wird wie folgt geändert:
|
(6) |
Punkt MET.OR.245(f)(1) erhält folgende Fassung:
|
(7) |
Punkt MET.OR.250(a) erhält folgende Fassung:
|
(8) |
Punkt MET.OR.255(a) erhält folgende Fassung:
|
(9) |
Punkt MET.OR.260 erhält folgende Fassung: „ MET.OR.260 Gebietswettervorhersagen für Flüge in niedrigen Höhen Eine Flugwetterüberwachungsstelle muss dafür sorgen, dass
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(10) |
Der Titel des Kapitels 4 erhält folgende Fassung: „ Kapitel 4 — Anforderungen an Beratungszentren für Vulkanasche (VAAC) “; |
(11) |
Punkt MET.OR.265(a) erhält folgende Fassung:
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(12) |
Der Titel des Kapitels 5 erhält folgende Fassung: „Kapitel 5 — Anforderungen an Beratungszentren für tropische Wirbelstürme (TCAC)“. |
(13) |
In Punkt MET.OR.270 erhalten der Einleitungssatz und Buchstabe a folgende Fassung: „In seinem Zuständigkeitsbereich muss das TCAC Folgendes herausgeben:
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(14) |
Der Titel des Kapitels 6 erhält folgende Fassung: „ Kapitel 6 — Anforderungen an die Weltgebietsvorhersagezentralen (WAFC). “; |
(15) |
Punkt MET.OR.275(a) erhält folgende Fassung:
|
(16) |
Punkt MET.TR.115 erhält folgende Fassung: „ MET.TR.115 Meteorologische Bulletins
|
(17) |
Punkt MET.TR.200 erhält folgende Fassung: „ MET.TR.200 Wettermeldungen und sonstige Informationen
|
(18) |
Punkt MET.TR.205 wird wie folgt geändert:
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(19) |
Punkt MET.TR.210 wird wie folgt geändert:
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(20) |
Punkt MET.TR.215 wird wie folgt geändert:
|
(21) |
Punkt MET.TR.220 wird wie folgt geändert:
|
(22) |
Punkt MET.TR.225(c) wird wie folgt geändert:
|
(23) |
Punkt MET.TR.235(c) erhält folgende Fassung:
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(24) |
Punkt MET.TR.250 wird wie folgt geändert:
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(25) |
Punkt MET.TR.255 wird wie folgt geändert:
|
(26) |
Punkt MET.TR.260 wird wie folgt geändert:
|
(27) |
Der Titel des Kapitels 4 erhält folgende Fassung: „ Kapitel 4 — Technische Anforderungen an Beratungszentren für Vulkanasche (VAAC) “. |
(28) |
Punkt MET.TR.265 erhält folgende Fassung: „ MET.TR.265 Zuständigkeiten der Beratungszentren für Vulkanasche Die beratenden Informationen zu Vulkanasche sind nach dem Muster in Anlage 6 herauszugeben. Gibt es keine Abkürzungen, ist der auf ein Mindestmaß beschränkte englische Klartext zu verwenden.“ |
(29) |
Punkt MET.TR.270 erhält folgende Fassung: „ MET.TR.270 Zuständigkeiten der Beratungszentren für tropische Wirbelstürme Die beratenden Informationen zu tropischen Wirbelstürmen sind nach dem Muster in Anlage 7 herauszugeben, wenn das Maximum des 10-Minuten-Mittels der Bodenwindgeschwindigkeit im Beratungszeitraum voraussichtlich 34 kt erreichen oder überschreiten wird.“ |
(30) |
Der Titel des Kapitels 5 erhält folgende Fassung: „ Kapitel 5 — Technische Anforderungen an Beratungszentren für tropische Wirbelstürme (TCAC) “. |
(31) |
Punkt MET.TR.275 wird wie folgt geändert:
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(32) |
Anlage 1 erhält folgende Fassung: „Anlage 1
|
(33) |
Anlage 3 erhält folgende Fassung: „Anlage 3
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(34) |
Anlage 4 erhält folgende Fassung: „Anlage 4
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(35) |
Anlage 5A erhält folgende Fassung: „Anlage 5
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(36) |
Anlage 5B wird gestrichen. |
(37) |
Anlage 6 erhält folgende Fassung: „Anlage 6
|
(38) |
Anlage 7 erhält folgende Fassung: „Anlage 7
|
39. |
Anlage 8 erhält folgende Fassung: „Anlage 8
|
(1) Fehlt ein meteorologisches Element vorübergehend oder wird sein Wert vorübergehend als falsch betrachtet, wird es für jede Ziffer der Abkürzung der Textmeldung durch einen Schrägstrich „/“ ersetzt und als fehlend angegeben, um eine zuverlässige Übersetzung in andere Codierungsformen zu gewährleisten.
(2) Aufzunehmen, wenn Sicht oder Pistensichtweite < 1 500 m, für maximal vier Pisten.
(3) „Stark“ als Hinweis auf Tornados oder Wasserhosen; „mäßig“ (ohne Qualifikator) als Hinweis auf Trichterwolken, die nicht den Boden berühren.
(4) Nur für automatisierte Meldungen.
(5) Bei automatisierten Meldungen können Schrägstriche („///“) je nach Eignung des automatischen Beobachtungssystems die entsprechende Wolkenart ersetzen. Darüber hinaus können Schrägstriche den Bedeckungsgrad und/oder die Höhe der gemeldeten CB- oder TCU-Schicht ersetzen.
(6) Aufzunehmen soweit anwendbar. Kein Qualifikator für mäßige Intensität.
(7) Bis zu vier Wolkenschichten.
(8) Bestehend aus bis zu vier Temperaturen (zwei Höchsttemperaturen und zwei Tiefsttemperaturen).
(9) Wird nur verwendet, wenn SIGMET/AIRMET herausgegeben wird, um anzuzeigen, dass ein Test oder eine Übung stattfindet. Wird das Wort „TEST“ oder die Abkürzung „EXER“ verwendet, kann die Meldung Informationen enthalten, die nicht betrieblich verwendet werden sollten oder auf andere Weise unmittelbar nach dem Wort „TEST“ enden.
(10) Verwendung für unbenannte tropische Wirbelstürme.
(11) Bei Vulkanaschewolken, die mehr als ein Gebiet innerhalb des FIR abdecken, können diese Elemente erforderlichenfalls wiederholt werden. Jedem Ort und jeder vorhergesagten Position muss eine Beobachtungs- oder Vorhersagezeit vorausgehen.
(12) Bei Cumulonimbusbewölkung in Verbindung mit einem tropischen Wirbelsturm, die mehr als ein Gebiet innerhalb des FIR abdecken, können diese Elemente erforderlichenfalls wiederholt werden. Jedem Ort und jeder vorhergesagten Position muss eine Beobachtungs- oder Vorhersagezeit vorausgehen.
(13) Bei SIGMET für radioaktive Wolken ist für die Elemente „Ort“ und „vorgesagte Position“ nur WITHIN (WI) zu verwenden.
(14) Die Anzahl der Koordinaten muss auf ein Mindestmaß begrenzt sein und sollte in der Regel nicht mehr als sieben betragen.
(15) Nur bei SIGMET für tropische Wirbelstürme.
(16) Nur bei SIGMET für radioaktive Wolke. Vom Ursprung und senkrecht über dem Boden (vertical extent from surface, SFC) bis zur oberen Begrenzung des Fluginformationsgebiets/oberen Fluginformationsgebiets (FIR/UIR) oder des Kontrollbezirks (CTA) muss ein Radius von bis zu 30 km (oder 16 Seemeilen) angewandt werden.
(17) Die Elemente „Vorhersagezeit“ und „Vorhersageposition“ sind nicht in Verbindung mit dem Element „Bewegung oder erwartete Bewegung“ zu verwenden.
(18) Bei SIGMET für radioaktive Wolken ist für das Element „Bewegung oder erwartete Bewegung“ nur STATIONARY (STNR) zu verwenden.
(19) Die Abkürzung „CB“ ist zu verwenden, wenn die Vorhersageposition für die Cumulonimbusbewölkung eingeschlossen ist.
(20) Die Vorhersageposition der Cumulonimbusbewölkung im Zusammenhang mit tropischen Wirbelstürmen bezieht sich auf die Vorhersagezeit der Position des Zentrums des tropischen Wirbelsturms und nicht auf das Ende der Gültigkeitsdauer von SIGMET.
(21) Nur bei SIGMET für Vulkanasche.
(22) Zu verwenden bei mehreren Vulkanaschewolken oder Cumulonimbusbewölkung in Verbindung mit einem tropischen Wirbelsturm, der gleichzeitig auf das betreffende FIR trifft“.
(23) Wird nur verwendet, wenn die Meldung herausgegeben wird, um anzuzeigen, dass ein Test oder eine Übung stattfindet. Wird das Wort „TEST“ oder die Abkürzung „EXER“ verwendet, kann die Meldung Informationen enthalten, die nicht betrieblich verwendet werden sollten oder auf andere Weise unmittelbar nach dem Wort „TEST“ enden.
(24) Der Begriff „resuspended“ (wiederaufgewirbelt) für Vulkanascheablagerungen, die durch den Wind wiederaufgewirbelt werden.
(25) Wenn eine Vulkanaschewolke gemeldet wird (z. B. AIREP), aber nicht anhand von Satellitendaten überprüfbar ist.
(26) Eine gerade Linie zwischen zwei Punkten, die auf einer Karte der Mercator-Projektion gezogen wird, oder eine gerade Linie zwischen zwei Punkten, die bei gleichbleibendem Winkel Längengrade durchquert.
(27) Bis zu vier ausgewählte Schichten“.
(28) Wird nur verwendet, wenn die Meldung herausgegeben wird, um anzuzeigen, dass ein Test oder eine Übung stattfindet. Wird das Wort „TEST“ oder die Abkürzung „EXER“ verwendet, kann die Meldung Informationen enthalten, die nicht betrieblich verwendet werden sollten oder auf andere Weise unmittelbar nach dem Wort „TEST“ enden.
(29) Bei CB-Bewölkung in Verbindung mit einem tropischen Wirbelsturm, die mehr als ein Gebiet innerhalb des Zuständigkeitsgebiets abdecken, können diese Elemente erforderlichenfalls wiederholt werden.
(30) Die Anzahl der Koordinaten sollte auf ein Mindestmaß begrenzt werden und in der Regel nicht mehr als sieben betragen.
(31) Dimensionslos“.
ANHANG V
Anlage 3 von Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 erhält folgende Fassung:
„Anlage 3
SNOWTAM-FORMAT
HINWEISE ZUM AUSFÜLLEN DES SNOWTAM-FORMATS
1. Allgemeines
a) |
Bezieht sich die Meldung auf mehr als eine Piste, sind die Elemente B bis H (Leistungsberechnung des Flugzeugs) zu wiederholen. |
b) |
Die zur Bezeichnung von Elementen und Abschnitten verwendeten Buchstaben werden nur für Referenzzwecke verwendet und werden nicht in die Meldungen aufgenommen. Die Buchstaben M (mandatory — obligatorisch), C (conditional — bedingt) und O (optional — fakultativ) bezeichnen die Verwendung und die Art der Information und sind wie untenstehend erläutert einzutragen. |
c) |
Es sind metrische Einheiten zu verwenden. Die Maßeinheit selbst wird nicht angegeben. |
d) |
Eine SNOWTAM ist höchstens acht Stunden gültig. Sobald eine neue Meldung des Pistenzustands vorliegt, ist eine neue SNOWTAM herauszugeben. |
e) |
Mit Herausgabe einer neuen SNOWTAM wird die vorherige SNOWTAM ungültig. |
f) |
Der abgekürzte Titel „TTAAiiii CCCC MMYYGGgg (BBB)“ wird eingetragen, um die automatische Verarbeitung der SNOWTAM in Computerdatenbanken zu erleichtern. Erklärung der Symbole:
Korrektur eines Fehlers in einer zuvor mit derselben laufenden Nummer herausgegebenen SNOWTAM = COR. Die Klammern (BBB) werden verwendet, um deutlich zu machen, dass es sich um eine fakultative Gruppe handelt. Betrifft die Meldung mehr als eine Piste und werden die einzelnen Daten/Uhrzeiten der Beobachtung/Bewertung durch wiederholtes Ausfüllen des Elements B angegeben, ist im abgekürzten Titel (MMYGgg) das Datum/die Uhrzeit der letzten Beobachtung/Bewertung einzutragen. |
g) |
Der Text „SNOWTAM“ im SNOWTAM-Format und die vierstellige laufende SNOWTAM-Nummer sind durch ein Leerzeichen voneinander zu trennen, z. B. SNOWTAM 0124. |
h) |
Zur besseren Lesbarkeit der SNOWTAM ist nach dem Element A hinter der laufenden SNOWTAM-Nummer und nach dem Abschnitt zur Leistungsberechnung des Flugzeugs ein Zeilenvorschub einzufügen. |
i) |
Betrifft die Meldung mehr als eine Piste, sind die Angaben im Abschnitt Leistungsberechnung des Flugzeugs ab der Zeile Datum/Uhrzeit der Bewertung bis zum Beginn des nächsten Abschnitts (Lageerfassung) für jede Piste zu wiederholen. |
j) |
Obligatorische Angaben:
|
2. Leistungsberechnung des Flugzeugs
Element A |
– |
Ortskennung des Flugplatzes (vier Buchstaben). |
||||||||
Element B |
– |
Datum und Uhrzeit der Bewertung (achtstellige Datum-Zeit-Gruppe zur Angabe des Zeitpunkts der Beobachtung, bestehend aus Monat, Tag, Stunde und Minuten in UTC). |
||||||||
Element C |
– |
Niedrigere Pistenkennnummer (nn[L] oder nn[C] oder nn[R]). Für jede Piste ist nur eine Kennnummer und zwar immer die niedrigere einzutragen. |
||||||||
Element D |
– |
Code für den Pistenzustand für jedes Drittel der Piste. Für jedes Drittel der Piste wird nur eine Ziffer (0, 1, 2, 3, 4, 5 oder 6) durch einen Schrägstrich getrennt eingetragen. |
||||||||
Element E |
– |
Bedeckungsgrad für jedes Drittel der Piste in %. Wird hierzu eine Angabe gemacht, ist für jedes Drittel der Piste entweder 25, 50, 75 oder 100 anzugeben, getrennt durch einen Schrägstrich ([n]nn/[n]nn/[n]nn). Diese Angabe ist nur zu machen, wenn für den Pistenzustand für jedes Drittel der Piste (Element D) ein anderer Wert als 6 angegeben wurde und für jedes Pistendrittel eine andere Zustandsbeschreibung (Element G) als „DRY“ (TROCKEN) vorliegt. Werden keine Angaben zum Pistenzustand gemeldet, ist dies durch Einfügen der Abkürzung „NR“ (not reported) für das/die entsprechende(n) Pistendrittel zu kennzeichnen. |
||||||||
Element F |
– |
Schichtdicke der lockeren Kontaminierung für jedes Drittel der Piste. Wird hierzu eine Angabe gemacht, ist für jedes Drittel der Piste die Schichtdicke der Kontaminierung in Millimeter anzugeben. Diese Angaben sind nur für folgende Kontaminierungsarten zu machen:
Werden keine Angaben zum Pistenzustand gemeldet, ist dies durch Einfügen der Abkürzung „NR“ (not reported) für das/die entsprechende(n) Pistendrittel zu kennzeichnen. |
||||||||
Element G |
– |
Zustandsbeschreibung für jedes Drittel der Piste. Die folgenden Zustandsbeschreibungen sind getrennt durch einen Schrägstrich für jedes Pistendrittel einzufügen. COMPACTED SNOW (KOMPRIMIERTER SCHNEE) DRY SNOW (TROCKENER SCHNEE) DRY SNOW ON TOP OF COMPACTED SNOW (TROCKENER SCHNEE AUF KOMPRIMIERTEM SCHNEE) DRY SNOW ON TOP OF ICE (TROCKENER SCHNEE AUF EIS) FROST (REIF) ICE (EIS) SLIPPERY WET (GLATT UND NASS) SLUSH (SCHNEEMATSCH) SPECIALLY PREPARED WINTER RUNWAY (SPEZIELL FÜR DEN WINTER PRÄPARIERTE PISTE) STANDING WATER (STEHENDES WASSER) WATER ON TOP OF COMPACTED SNOW (WASSER AUF KOMPRIMIERTEM SCHNEE) WET (NASS) WET ICE (NASSES EIS) WET SNOW (NASSER SCHNEE) WET SNOW ON TOP OF COMPACTED SNOW (NASSER SCHNEE AUF KOMPRIMIERTEM SCHNEE) WET SNOW ON TOP OF ICE (NASSER SCHNEE AUF EIS) DRY (nur zu melden, wenn keine Kontaminierung vorliegt) Werden keine Angaben zum Pistenzustand gemeldet, ist dies durch Einfügen der Abkürzung „NR“ (not reported) für das/die entsprechende(n) Pistendrittel zu kennzeichnen. |
||||||||
Element H |
– |
Breite der Piste, für die die Pistenzustandscodes gelten. Hier ist die Breite der Piste in Metern anzugeben, falls diese geringer ist, als die veröffentlichten Angaben zur Pistenbreite. |
3. Abschnitt Lageerfassung
Die im Abschnitt Lageerfassung anzugebenden Elemente sind am Ende mit einem Punkt zu versehen.
Elemente im Abschnitt Lageerfassung, für die keine Informationen vorliegen oder bei denen die Bedingungen für die Veröffentlichung nicht erfüllt sind, werden gänzlich ausgelassen.
Element I |
– |
Verkürzte Pistenlänge. Hier sind die anwendbare Pistenkennung und die verfügbare Länge in Metern einzutragen (z. B. RWY nn [L] oder nn [C] oder nn [R] REDUCED TO [n]nnn). Diese Angabe hängt davon ab, ob eine NOTAM mit einem neuen Satz festgesetzter Strecken herausgegeben wurde. |
Element J |
– |
Schneetreiben auf der Piste. Bei Meldung wird „DRIFTING SNOW“ mit einem Leerzeichen „DRIFTING SNOW“ (RWY nn oder RWY nn [L] oder nn [C] oder nn [R] DRIFTING SNOW) eingefügt. |
Element K |
– |
Sand auf der Piste. Soll Sand auf der Piste gemeldet werden, sind die niedrigere Pistenkennnummer und nach einem Leerzeichen die Angabe „LOOSE SAND“ einzutragen (RWY nn RWYRWY nn[L] oder nn[C] oder nn[R] LOOSE SAND). |
Element L |
– |
Chemische Behandlung auf der Piste. Soll eine chemische Behandlung auf der Piste gemeldet werden, sind die niedrigere Pistenkennnummer und nach einem Leerzeichen die Angabe „CHEMICALLY TREATED“ einzutragen (RWY nn oder RWY nn[L] oder nn[C] oder nn[R] CHEMICALLY TREATED). |
Element M |
– |
Schneeverwehungen auf der Piste. Sollen Schneeverwehungen auf der Piste gemeldet werden, sind jeweils getrennt durch ein Leerzeichen die niedrigere Pistenkennnummer, die Angabe „SNOWBANK“, die nähere Ortsbeschreibung „L“ für links, „R“ für rechts oder „LR“ für beide Seiten und die Angabe „FM CL“ für die Entfernung von der Mittellinie in Metern einzutragen (RWY nn oder RWY nn[L] oder nn[C] oder nn[R] SNOWBANK Lnn oder Rnn oder LRnn FM CL). |
Element N |
– |
Schneeverwehungen auf einer Rollbahn. Sollen Schneeverwehungen auf einer Rollbahn gemeldet werden, sind jeweils getrennt durch ein Leerzeichen die Rollbahnkennung und die Angabe „SNOWBANK“ einzutragen (TWY [nn]n oder TWYS [nn]n/[nn]n/[nn]n… oder ALL TWYS SNOWBANKS). |
Element O |
– |
An die Piste angrenzende Schneeverwehungen. Sollen Schneeverwehungen gemeldet werden, die in das Höhenprofil des Flugplatzschneeplans hineinragen, sind die niedrigere Pistenkennnummer und die Angabe „ADJ SNOWBANKS“ einzutragen (RWY nn oder RWY nn[L] oder nn[C] oder nn[R] ADJ SNOWBANKS). |
Element P |
– |
Zustand der Rollbahnen. Soll der Zustand von Rollbahnen als rutschig oder schlecht gemeldet werden, sind die Rollbahnkennung und nach einem Leerzeichen die Angabe „POOR“ einzutragen (TWY [n oder nn] POOR oder TWYS [n oder nn]/[n oder nn]/[n oder nn] POOR… oder ALL TWYS POOR). |
Element R |
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Zustand des Vorfelds. Soll der Zustand des Vorfelds als rutschig oder schlecht gemeldet werden, sind die Vorfeldkennung und nach einem Leerzeichen die Angabe „POOR“ einzutragen (APRON [nnnn] POOR oder APRONS [nnnn]/[nnnn]/[nnnn] POOR oder ALL APRONS POOR) |
Element S |
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Nicht gemeldet (NR, not reported). |
Element T |
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Anmerkungen in Klartext. |