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Document 32021R1041

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1041 der Kommission vom 9. April 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 hinsichtlich der Anforderungen an Pestizide in Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2021/2525

ABl. L 225 vom 25.6.2021, p. 4–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/1041/oj

25.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 225/4


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1041 DER KOMMISSION

vom 9. April 2021

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 hinsichtlich der Anforderungen an Pestizide in Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 der Kommission (2) sind unter anderem spezifische Anforderungen an Pestizide und ihre Rückstände in Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung festgelegt.

(2)

In der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 wird Rückstand von Pestiziden anhand der Terminologie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3)definiert.

(3)

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) enthält jedoch eine präzisere Definition von Pestizidrückständen.

(4)

Aus Gründen der Rechtssicherheit und Klarheit ist es erforderlich, die Definition in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 mit der Definition in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Einklang zu bringen.

(5)

Im Hinblick auf künftige Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Rückstandsdefinitionen für Wirkstoffe gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 gelten sollten, ist es zudem angezeigt, nur die Ausgangsverbindungen der Wirkstoffe in die Listen in den Anhängen IV und V der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 aufzunehmen.

(6)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/127 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 erhält folgende Fassung:

„(1) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck ‚Rückstand‘ den Pestizidrückstand gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.“

Artikel 2

Die Anhänge IV und V der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. April 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/127 der Kommission vom 25. September 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und hinsichtlich der Informationen, die bezüglich der Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern bereitzustellen sind (ABl. L 25 vom 2.2.2016, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).


ANHANG

Die Anhänge IV und V der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang IV erhält folgende Fassung:

„ANHANG IV

WIRKSTOFFE GEMÄß ARTIKEL 4 ABSATZ 3

Chemische Bezeichnung der Ausgangsverbindung des Stoffes  (1)

Rückstandshöchstgehalt (mg/kg)

Cadusafos

0,006

Demeton-S-methyl

Demeton-S-methylsulfon

Oxydemethon-methyl

0,006

Ethoprophos

0,008

Fipronil

0,004

Propineb

0,006

2.

Anhang V erhält folgende Fassung:

„ANHANG V

WIRKSTOFFE GEMÄß ARTIKEL 4 ABSATZ 4

Chemische Bezeichnung der Ausgangsverbindung des Stoffes (2)

Aldrin

Dieldrin

Disulfoton

Endrin

Fensulfothion

Fentin

Haloxyfop

Heptachlor

Hexachlorbenzen

Nitrofen

Omethoat

Terbufos.


(1)  Es gilt die aktuellste Rückstandsdefinition gilt gemäß den einschlägigen Anhängen II, III, IV oder V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 (die Rückstandsdefinition ist hinter der Ausgangsverbindung des Stoffes in Klammern angegeben).

(2)  Es gilt die aktuellste Rückstandsdefinition gilt gemäß den einschlägigen Anhängen II, III, IV oder V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 (die Rückstandsdefinition ist hinter der Ausgangsverbindung des Stoffes in Klammern angegeben).


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