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Document 32021R0819

Verordnung (EU) 2021/819 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über das Europäische Innovations- und Technologieinstitut (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)

PE/8/2021/REV/1

ABl. L 189 vom 28.5.2021, p. 61–90 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/819/oj

28.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 189/61


VERORDNUNG (EU) 2021/819 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. Mai 2021

über das Europäische Innovations- und Technologieinstitut

(Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 173 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 294/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurde erheblich geändert (4). Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden Änderungen die genannte Verordnung neu zu fassen.

(2)

Die regelmäßigen unabhängigen Evaluierungen des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT) und die Erfahrungen mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 294/2008 zeigen, dass wesentliche Änderungen erforderlich sind, um das EIT-Modell und die ihm zugrunde liegenden Verfahren weiter zu verbessern. Darüber hinaus wurden bei der Zwischenevaluierung und der Ex-ante-Folgenabschätzung des EIT eine Reihe verbesserungswürdiger Bereiche ermittelt, unter anderem das Finanzierungsmodell der Wissens- und Innovationsgemeinschaften (Knowledge and Innovation Communities, KIC), die Integration der KIC in lokale Innovationssysteme, die Offenheit und Transparenz der KIC und die Überwachung durch das EIT. Diese Verordnung bietet auch Gelegenheit, diese Aspekte in Angriff zu nehmen.

(3)

Die Mitgliedstaaten tragen die Hauptverantwortung dafür, eine solide Basis für Industrie, Wettbewerbsfähigkeit und Innovation in Europa sicherzustellen. Angesichts der Art und Größenordnung der Innovationsherausforderung sind jedoch auch gemeinsame Maßnahmen auf Unionsebene erforderlich.

(4)

Das EIT wurde errichtet, um die bestehenden Strategien und Initiativen auf Unions- und nationaler Ebene zu ergänzen, indem es die Integration der Elemente des Wissensdreiecks — Hochschulbildung, Forschung und Innovation — in der gesamten Union fördert.

(5)

Das EIT sollte zur Stärkung der Innovationskapazität der Union und der Mitgliedstaaten beitragen, um große gesellschaftliche Herausforderungen zu bewältigen und so zu einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung und zur Wettbewerbsfähigkeit in der Union beizutragen.

(6)

Das EIT sollte — über seine KIC — darauf abzielen, Innovationssysteme in der gesamten Union auf offene und transparente Weise zu stärken. Zu diesem Zweck sollte das EIT Vernetzung, Integration und Zusammenarbeit ermöglichen und fördern sowie Synergien zwischen den verschiedenen Innovationsgemeinschaften in ganz Europa fördern. Das EIT zielt ferner darauf ab, die strategischen Prioritäten der Union umzusetzen und zur Verwirklichung der Ziele und Strategien der Union beizutragen, einschließlich derer, die in den Mitteilungen der Kommission vom 11. Dezember 2019 zum europäischen Grünen Deal, vom 27. Mai 2020 zum EU-Haushalt als Motor für den Europäischen Aufbauplan (im Folgenden „Europäischer Aufbauplan“), vom 19. Februar 2020 zu einer europäischen Datenstrategie, vom 10. März 2020 zu einer KMU-Strategie für ein nachhaltiges und digitales Europa und vom 10. März 2020 zu einer neuen Industriestrategie für Europa genannt werden, und derer im Zusammenhang mit der Verwirklichung der strategischen Autonomie der Union bei gleichzeitigem Erhalt einer offenen Wirtschaft. Darüber hinaus sollte das EIT zur Bewältigung globaler Herausforderungen, einschließlich der Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, beitragen, indem es die Grundsätze der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung („Agenda 2030“) und das Pariser Übereinkommen, das im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (5) vereinbart wurde (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“), einhält, und zur Verwirklichung des Übergangs zu einer treibhausgasneutralen Wirtschaft bis spätestens 2050 beitragen. Dieser Übergang wird nur durch einen Forschungs- und Innovationsschub möglich sein, was die Notwendigkeit unterstreicht, günstige Bedingungen und Investitionen zur Verbesserung der Wissensbasis und der Forschungs- und Innovationskapazität Europas, insbesondere in Bezug auf grüne, klimafreundliche Technologien und Innovationen, zu verstärken.

(7)

Das EIT sollte die Offenheit der KIC verbessern, um die kooperativen Verbindungen zu stärken und Synergien zwischen verschiedenen Innovationsgemeinschaften in Europa zu schaffen und dadurch die geografische Vielfalt und Mobilität von Talenten zu erleichtern.

(8)

Die prioritären Bereiche und der Finanzbedarf des EIT für einen Zeitraum von sieben Jahren, der den jeweiligen mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) abdeckt, sollten in einer Strategischen Innovationsagenda (SIA) festgelegt werden. Die SIA sollte auf „Horizont Europa“, das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (im Folgenden „Horizont Europa“) abgestimmt werden, das mit der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingerichtet wurde, auch in Bezug auf Berichterstattung, Überwachung, Evaluierung und andere Anforderungen der genannten Verordnung, und die strategische Planung von Horizont Europa sollte dabei berücksichtigt werden. Mit der SIA sollten Synergien mit anderen Teilen von Horizont Europa, mit anderen einschlägigen Unionsprogrammen des MFR und mit anderen einschlägigen Initiativen, Strategien und Instrumenten der Union sowie nationalen und regionalen Initiativen, Strategien und Instrumenten geschaffen und gefördert werden, insbesondere solchen in den Bereichen Forschung und Innovation, Bildung und Kompetenzentwicklung, nachhaltige und wettbewerbsfähige Industrie, Unternehmertum und regionale Entwicklung. Angesichts der Bedeutung der SIA für die Innovationspolitik der Union und der erwarteten sozioökonomischen Auswirkungen auf die Union sollte die SIA vom Europäischen Parlament und vom Rat auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission angenommen werden. Dieser Vorschlag der Kommission sollte sich auf einen Beitrag des EIT stützen. Dieser Beitrag sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Verfügung gestellt werden.

(9)

Die Krise infolge des Ausbruchs von COVID-19 hat erhebliche Störungen in den Gesundheits- und Wirtschaftssystemen der Mitgliedstaaten verursacht. Die Bewältigung der sozialen, wirtschaftlichen, ökologischen und technologischen Auswirkungen der Krise erfordert die Zusammenarbeit der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union. Das EIT und die KIC sollten flexibel auf bestehende sowie neue und unerwartete Herausforderungen und Prioritäten reagieren und in der Lage sein, Maßnahmen und Initiativen zu ergreifen, um ihre Systeme angemessen zu unterstützen. Insbesondere sollten das EIT und die KIC zu den Innovationsanstrengungen beitragen, die erforderlich sind, um die Auswirkungen der COVID-19-Krise im Einklang mit den Prioritäten des europäischen Grünen Deals, des Europäischen Aufbauplans, der neuen Industriestrategie für Europa und der Ziele für nachhaltige Entwicklung zu bewältigen, wobei Synergien mit anderen Initiativen und Partnerschaften der Union sicherzustellen sind.

(10)

Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/695 sollten die Tätigkeiten des EIT langfristigen strategischen Herausforderungen gewidmet sein, insbesondere in trans- und interdisziplinären Bereichen, einschließlich der Entwicklung innovativer nicht-technologischer Lösungen als notwendige Ergänzung zu technologieorientierten Innovationsaktivitäten. Dabei sollte das EIT den regelmäßigen Dialog mit der Zivilgesellschaft sowie Forschungseinrichtungen, Innovationszentren, kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), Hochschuleinrichtungen und Industrievertretern fördern.

(11)

Das EIT sollte mithilfe der KIC dem Transfer seiner Tätigkeiten in den Bereichen Hochschulbildung, Forschung, Innovation und Unternehmertum auf das Unternehmensumfeld und deren kommerzieller Nutzung Vorrang verleihen und die Innovations- und unternehmerischen Kapazitäten von Hochschuleinrichtungen sowie die Gründung und Entwicklung innovativer Unternehmen komplementär zum Europäischen Innovationsrat (European Innovation Council, EIC) sowie zu anderen relevanten Teilen von Horizont Europa und dem mit der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingerichteten Programm „InvestEU“ unterstützen.

(12)

Das EIT sollte seine Tätigkeit im Rahmen von auf Spitzenleistungen ausgerichteten, institutionalisierten Europäischen Partnerschaften zwischen Hochschuleinrichtungen, Forschungseinrichtungen, Unternehmen, einschließlich KMU und öffentlichen Unternehmen sowie lokalen Behörden, Sozialunternehmen, einschlägigen gemeinnützigen Organisationen und anderen Beteiligten entfalten. Angesichts des innovativen Charakters bestimmter Unternehmen in Bezug auf die von ihnen angebotenen Waren oder Dienstleistungen, ihre Organisation oder ihre Produktionsmethoden sollten die Förderung des sozialen Unternehmertums und ein stärkeres Engagement von KMU und Sozialunternehmen angestrebt werden, um deren aktive Teilhabe sicherzustellen. Diese Partnerschaften sollten darauf abzielen, durch die Mobilisierung von Mitteln aus anderen öffentlichen und privaten Quellen finanziell tragfähig zu werden und ein möglichst breites Spektrum einschlägiger neuer Partner anzuziehen und einzubinden. Sie sollten vom Verwaltungsrat im Einklang mit den in der SIA festgelegten prioritären Bereichen und Zeitplänen ausgewählt und als KIC benannt werden, wobei die in der strategischen Planung von Horizont Europa festgelegten Prioritäten zur Bewältigung sich abzeichnender globaler und sozialer Herausforderungen zu berücksichtigen sind. Sie sollten im Einklang mit dieser Verordnung und den in der Verordnung (EU) 2021/695 festgelegten Kriterien für die Auswahl Europäischer Partnerschaften auf der Grundlage eines wettbewerbsorientierten, offenen, transparenten und auf Spitzenleistungen ausgerichteten Verfahrens ausgewählt werden. Die erste derartige KIC, die so bald wie möglich im Jahr 2022 oder 2023 eingeführt werden sollte, sollte die Kultur- und Kreativwirtschaft betreffen, die zweite, die 2026 eingeführt werden sollte, den Bereich Wasser-, Meeres- und maritime Wirtschaftszweige und Systeme.

(13)

Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der KIC ist es erforderlich, spezielle Mindestvoraussetzungen für die Bildung einer KIC festzulegen, die von den Regeln für die Beteiligung an Horizont Europa und für die Verbreitung der Ergebnisse abweichen. Ebenso könnten für die KIC-Mehrwertaktivitäten gegebenenfalls spezielle Regeln in Bezug auf Eigentum, Zugangsrechte, Nutzung und Verbreitung nötig sein.

(14)

Der Verwaltungsrat sollte die Tätigkeiten des EIT lenken und überwachen und für die Auswahl, Benennung, Finanzierung, Überwachung und Evaluierung der Tätigkeiten der KIC gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/695 und der SIA zuständig sein. Bei der Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrats sollte die Kommission für eine ausgewogene Vertretung von Personen mit Erfahrung in den Bereichen Hochschulbildung, Forschung, Innovation oder Wirtschaft sowie für eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern und eine ausgewogene geografische Abdeckung sorgen, wobei Exzellenz ein Leitprinzip sein sollte.

(15)

Das EIT sollte eine kontinuierliche Überwachung und regelmäßige externe Evaluierungen der Leistungen, Ergebnisse und Auswirkungen jeder KIC organisieren, einschließlich ihrer Fortschritte im Hinblick auf finanzielle Tragfähigkeit, Kosteneffizienz und Offenheit für neue Mitglieder. Diese Evaluierungen sollten Interimsüberprüfungen für die ersten drei Jahre des Partnerschaftsabkommens und die drei Jahre nach einer etwaigen Verlängerung, umfassende Bewertungen, die vor Ablauf des siebten Jahres des Partnerschaftsabkommens durchgeführt werden, und abschließende Überprüfungen vor Ablauf des Partnerschaftsabkommens umfassen. Der Verwaltungsrat sollte gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen in Bezug auf die KIC ergreifen.

(16)

Das EIT sollte die Gruppe der Vertreter der Mitgliedstaaten regelmäßig über die Leistung, die Erfolge und die Tätigkeiten des EIT und der KIC, die Ergebnisse ihrer Überwachung und Evaluierung sowie ihre Leistungsindikatoren und Korrekturmaßnahmen informieren. Die Gruppe der Vertreter der Mitgliedstaaten sollte den Verwaltungsrat und den Direktor in strategisch wichtigen Fragen beraten und das EIT und die KIC beraten und Erfahrungen mit ihnen austauschen. Das EIT sollte die Sitzungen der Gruppe der Vertreter der Mitgliedstaaten organisieren.

(17)

Um die Wettbewerbsfähigkeit und die internationale Attraktivität der europäischen Wirtschaft und deren Innovationsvermögen und unternehmerische Kapazität zu steigern, sollten das EIT und die KIC in der Lage sein, Partnerorganisationen, Forscher und Studierende aus der ganzen Union, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage der Union, und darüber hinaus für sich zu gewinnen, beispielsweise durch Förderung ihrer Mobilität.

(18)

Die Beziehungen zwischen dem EIT und den KIC sollten durch Partnerschaftsabkommen und Finanzhilfevereinbarungen geregelt werden, die die Rechte und Pflichten der KIC festlegen und den leistungsabhängigen Finanzbeitrag des EIT zu den KIC festschreiben. Um den Verwaltungsaufwand für die KIC zu begrenzen und für längerfristige Planungsressourcen und -tätigkeiten zu sorgen, sollte das EIT mit den KIC mehrjährige Finanzhilfevereinbarungen mit einer Laufzeit von bis zu drei Jahren oder, wenn dies für angemessener erachtet wird, jährliche Finanzhilfevereinbarungen schließen. Abweichend von der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) sollte das EIT in der Lage sein, für einen Zeitraum von zunächst sieben Jahren ein solches Partnerschaftsabkommen zu schließen und dieses vorbehaltlich einer positiven Leistung und positiver Ergebnisse der Interimsüberprüfung und der umfassenden Bewertung der KIC um einen weiteren Zeitraum von höchstens sieben Jahren zu verlängern. Nach Ablauf des Partnerschaftsabkommens können das EIT und die KIC eine Kooperationsvereinbarung schließen, um die aktive Zusammenarbeit aufrechtzuerhalten.

(19)

Die Hochschulbildung muss als wesentlicher Bestandteil des Wissensdreiecks gefördert werden, da sie oft unberücksichtigt bleibt. Die teilnehmenden Hochschuleinrichtungen und Anbieter beruflicher Bildung sollten im Einklang mit den nationalen Vorschriften und Akkreditierungsverfahren über die KIC akademische Grade und Abschlüsse vergeben. In den Partnerschaftsabkommen, Finanzhilfevereinbarungen und Kooperationsvereinbarungen zwischen dem EIT und den KIC ist vorzusehen, dass diese akademischen Grade und Abschlüsse auch als akademische Grade und Abschlüsse des EIT bezeichnet werden können. Darüber hinaus sollte das EIT die Förderung von akademischen Graden und Abschlüssen mit EIT-Gütesiegel stärken, um ihre Anerkennung außerhalb der EIT-Gemeinschaft zu verbessern und ihre Nutzung auf Programme für lebenslanges Lernen, berufliche Bildung, Qualifizierung, Umschulung und Weiterqualifizierung auszuweiten. Mit seinen Aktivitäten und seiner Arbeit sollte das EIT im Einklang mit der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) dazu beitragen, die Mobilität von Studierenden, Forschern und Personal zu fördern, und Möglichkeiten für lebenslanges Lernen, Mentoring und Coaching bieten.

(20)

Um die Haftung des EIT zu regeln und seine Offenheit und Transparenz sicherzustellen, sollten geeignete Regelungen getroffen werden. Entsprechende Regeln für die Organisation und die Funktionsweise des EIT sollten in dessen Satzung festgeschrieben werden.

(21)

Das EIT sollte Rechtspersönlichkeit besitzen und zur Gewährleistung seiner funktionellen Eigenständigkeit und Unabhängigkeit von nationalen Behörden und äußerem Druck seinen Haushalt selbst verwalten; seine Einnahmen sollten einen Beitrag der Union umfassen.

(22)

Es wird erwartet, dass die Industrie sowie der Finanz- und der Dienstleistungssektor wesentlich zum Haushalt der KIC beitragen werden. Die KIC sollten insbesondere das Ziel verfolgen, den Anteil der Beiträge aus privaten Quellen und aus mit ihren Tätigkeiten erwirtschafteten Einnahmen so weit wie möglich zu steigern und finanzielle Tragfähigkeit anzustreben und spätestens vor Ablauf der 15 Jahre dauernden finanziellen Unterstützung durch das EIT zu erreichen. Die KIC und ihre Partnerorganisationen sollten bekannt machen, dass ihre Aktivitäten im Rahmen des EIT erfolgen und dass sie einen Finanzbeitrag aus dem Gesamthaushaltsplan der Union erhalten. Darüber hinaus sollte die Transparenz der Finanzierungen verbessert werden, indem öffentlich zugängliche Informationen darüber, welche Projekte finanziert werden, sowie über die Zuweisung der Mittel bereitgestellt werden.

(23)

Für den Finanzbeitrag der Union aus dem Gesamthaushaltsplan der Union sollte das Haushaltsverfahren der Union Anwendung finden. Die Rechnungsprüfung sollte gemäß der Haushaltsordnung durch den Rechnungshof erfolgen.

(24)

Das EIT sollte sich nach besten Kräften um einen reibungslosen Übergang zwischen den MFR-Zeiträumen bemühen, insbesondere für laufende Tätigkeiten.

(25)

Die Einnahmen des EIT sollten den Beitrag der Union aus dem Finanzbeitrag aus Horizont Europa umfassen. Diese Einnahmen sollten außerdem Beiträge aus anderen privaten und öffentlichen Quellen umfassen können.

(26)

Das EIT ist eine von der Union geschaffene Einrichtung im Sinne des Artikels 70 der Haushaltsordnung und sollte dementsprechend seine Finanzregelung festlegen. Daher sollte die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission (10) für das EIT gelten.

(27)

Das EIT sollte einen konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht erstellen, der die im vorangegangenen Kalenderjahr durchgeführten Tätigkeiten und die Ergebnisse der Tätigkeiten beschreibt. Außerdem sollte das EIT auf der Grundlage der SIA und im Einklang mit seiner Finanzregelung ein einheitliches Programmplanungsdokument mit der geplanten Initiative im Hinblick auf die jährliche und mehrjährige Programmplanung erstellen, das es dem EIT gestattet, auf interne und externe Entwicklungen in den Bereichen Forschung, Gesellschaft, Technologie, Hochschulbildung und Innovation und anderen relevanten Bereichen zu reagieren. Dieses einheitliche Programmplanungsdokument sollte dem Europäischen Parlament und der Kommission zur Kenntnisnahme übermittelt werden.

(28)

Seit seiner Gründung profitiert das EIT vom Fachwissen seiner Mitarbeiter. Aufgrund des geltenden Rechtsrahmens gemäß der Verordnung (EG) Nr. 294/2008 sind einige der Verträge der Mitarbeiter jedoch ohne Verlängerungsmöglichkeit ausgelaufen. Um eine solche Situation in Zukunft zu vermeiden und angesichts der Bedeutung von Fachwissen für den Erfolg der Tätigkeiten des EIT liegt es im besten Interesse des EIT, innerhalb des geltenden Rechtsrahmens alle Anstrengungen zu unternehmen, um qualifiziertes Personal anzuziehen und zu halten.

(29)

Die Kommission sollte — insbesondere im Hinblick auf die Erstellung der SIA — unabhängige, externe Evaluierungen der Funktionsweise des EIT, einschließlich der durch die KIC verwalteten Tätigkeiten, einleiten. Bei diesen Evaluierungen sollte untersucht werden, inwieweit das EIT seinen Auftrag erfüllt und seine Ziele erreicht; zudem sollten die Aktivitäten des EIT und der KIC abgedeckt werden. Dabei sollten der Unionsmehrwert des EIT, die unionsweite Wirkung und die Auswirkungen der Tätigkeiten des Regionalen Innovationsschemas (RIS), die Offenheit, Wirksamkeit, Effizienz, Öffentlichkeitsarbeit, Kommunikation und Sichtbarkeit, die Verbreitung der Ergebnisse, die Relevanz der durchgeführten Tätigkeiten und die Frage, ob sie mit den einschlägigen Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten in Einklang stehen und diese ergänzen, einschließlich etwaiger Synergien mit anderen Teilen von Horizont Europa, beurteilt werden. Diese Evaluierungen sollten in die Bewertungen von Horizont Europa einfließen, die von der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2021/695 durchgeführt werden.

(30)

Das EIT sollte sich nach besten Kräften bemühen, die Terminologie im Zusammenhang mit der Struktur der einzelnen KIC zu straffen, um die Erkennbarkeit des EIT weiter zu vereinfachen und zu verstärken.

(31)

Um zur Beseitigung von Innovationsunterschieden in Europa beizutragen, sollte das EIT — insbesondere durch das RIS — wie in der SIA genauer ausgeführt die Innovationskapazität von Ländern und Regionen unterstützen, sich darum bemühen, Innovationssysteme zu stärken, um globale Herausforderungen zu bewältigen, und neue Partnerorganisationen in die KIC integrieren.

(32)

Die KIC, die als Innovationstreiber fungieren, sollten die Prioritäten der Strategien der Mitgliedstaaten für intelligente Spezialisierung berücksichtigen und deren Innovationsfähigkeit verbessern, indem sie den regionalen Fähigkeiten und Stärken, Möglichkeiten und Schwächen sowie lokalen Akteuren und ihren Tätigkeiten und Märkten in vollem Umfang Rechnung tragen.

(33)

Starke Synergien zwischen dem EIT und dem EIC sind unbedingt zu fördern. Die KIC sollten die Gründung innovativer Unternehmen in enger Synergie mit dem EIC fördern und gleichzeitig Doppelarbeit vermeiden, und die EIT-Begünstigten sollten zusätzlich zu den von den KIC bereitgestellten Diensten Unterstützung durch die EIC-Instrumente beantragen können. Insbesondere Start-up-Unternehmen mit hohem Wachstumspotenzial, die von den KIC unterstützt werden, sollten im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/695 einen vereinfachten und damit schnelleren Zugang zu EIC-Maßnahmen haben, damit sie rasch expandieren können, während die EIC-Begünstigten von Förderregelungen des EIT profitieren sollten. Um Abschottung zu vermeiden und Synergien und Zusammenarbeit zu fördern, sollten das EIT und der EIC einen gegenseiti-gen und systematischen Informationsaustausch vorsehen. Der Verwaltungsrat sollte Mitglieder des EIC-Rats gegebenenfalls als Beobachter zu seinen Sitzungen einladen können.

(34)

Um im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/695 die Kontinuität der Tätigkeiten des EIT und der KIC sicherzustellen, sollte diese Verordnung umgehend in Kraft treten, und bestimmte Vorschriften der genannten Verordnung sollten rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 gelten.

(35)

Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und des länderübergreifenden Charakters der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird das Europäische Innovations- und Technologieinstitut (EIT) errichtet.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Innovation“ den Prozess, einschließlich seiner Ergebnisse, bei dem neue Ideen hervorgebracht werden, die auf gesellschaftliche, wirtschaftliche oder ökologische Bedürfnisse und die Nachfrage ausgerichtet sind, sodass daraus neue Produkte, Prozesse, Dienstleistungen oder Unternehmens-, Organisations- und Sozialmodelle entstehen, die erfolgreich in bestehende Märkte eingeführt werden oder die Schaffung neuer Märkte ermöglichen und die für die Gesellschaft von Nutzen sind;

2.

„Wissens- und Innovationsgemeinschaft“ oder „KIC“ eine groß angelegte institutionalisierte Europäische Partnerschaft — im Sinne der Verordnung (EU) 2021/695 — von Hochschuleinrichtungen, Forschungseinrichtungen, Unternehmen und anderen Interessenträgern im Innovationsprozess in Gestalt eines strategischen Netzwerks, die ungeachtet ihrer Rechtsform auf der gemeinsamen mittel- bis langfristigen Innovationsplanung gründet, um die Aufgaben des EIT zu erfüllen und zur Verwirklichung der Ziele im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/695 beizutragen;

3.

„Kolokationszentrum“ einen auf offene und transparente Weise eingerichteten physischen Knotenpunkt, der Verbindungen und aktive Zusammenarbeit zwischen Akteuren des Wissensdreiecks fördert und als Anlaufstelle für den Wissensaustausch fungiert, über die die Partner der KIC Zugang zu Einrichtungen und zum Fachwissen erhalten, das sie benötigen, um ihre gemeinsamen Ziele zu erreichen;

4.

„RIS-Knotenpunkt“ einen von einer KIC eingerichteten und als fester Bestandteil zu ihr gehörenden physischen Knotenpunkt in einem Mitgliedstaat oder in einem vom RIS vorgesehenen assoziierten Land, der als Anlaufstelle für die Tätigkeiten der KIC und für die Mobilisierung und Einbeziehung von lokalen Akteuren des Wissensdreiecks in die Tätigkeiten der KIC dient;

5.

„Partnerorganisation“ eine juristische Person, die Mitglied einer KIC ist; hierzu zählen insbesondere Hochschuleinrichtungen, Anbieter beruflicher Bildung, Forschungseinrichtungen, öffentliche Einrichtungen, Unternehmen aus dem öffentlichen oder dem privaten Sektor, Finanzinstitute, regionale und lokale Behörden, Stiftungen und gemeinnützige Organisationen;

6.

„Forschungseinrichtung“ eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche juristische Person, zu deren Hauptaufgaben Forschung oder technologische Entwicklung zählen;

7.

„Hochschuleinrichtung“ oder „HSE“ eine Universität oder Hochschuleinrichtung jedweder Art, an der im Einklang mit dem nationalen Recht oder den nationalen Gepflogenheiten akademische Grade und Abschlüsse insbesondere auf Master- oder Promotionsebene erworben werden können, ungeachtet der Bezeichnung der Einrichtung im nationalen Rahmen;

8.

„EIT-Gemeinschaft“ das EIT und die aktive Gemeinschaft von Einzelpersonen und juristischen Personen, die von der Unterstützung oder vom Finanzbeitrag des EIT profitiert haben oder profitieren;

9.

„Strategische Innovationsagenda“ oder „SIA“ ein Dokument, in dem die prioritären Bereiche und die Strategie des EIT für künftige Initiativen, dessen Fähigkeit zur Erzeugung eines optimalen innovationsrelevanten zusätzlichen Nutzens, Ziele, wichtigste Maßnahmen, Funktionsweise, erwartete Ergebnisse und die Auswirkungen des EIT sowie eine Einschätzung des Ressourcenbedarfs für die Laufzeit von Horizont Europa und des MFR dargelegt sind;

10.

„Regionales Innovationsschema“ oder „RIS“ ein Schema, das die Integration des Wissensdreiecks und die Innovationskapazität von Ländern (und Regionen in diesen Ländern), die im Europäischen Innovationsanzeiger nach der SIA als „mäßige“ oder „bescheidene“ Innovatoren eingestuft sind, und von den Gebieten in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) fördert, insbesondere durch Anwerbung und Integration neuer Partner in die KIC und Überbrückung regionaler Unterschiede, wodurch das Innovationsgefälle verringert wird;

11.

„Forum der Interessenträger“ eine Plattform, die Vertretern der Unionsorgane, nationaler, regionaler und lokaler Behörden, organisierter Interessen und einzelner Einrichtungen aus Wirtschaft, Hochschulbildung und Forschung, Verbänden, Zivilgesellschaft und Cluster-Organisationen sowie anderen Interessenten aus dem Wissensdreieck offensteht;

12.

„KIC-Geschäftsplan“ ein der Finanzhilfevereinbarung beigefügtes Dokument, das für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren die Ziele der KIC, die Art und Weise, wie sie erreicht werden sollen, die erwarteten Ergebnisse, die geplanten KIC-Mehrwertaktivitäten und den damit verbundenen Finanzbedarf und die entsprechenden Finanzmittel, einschließlich der Maßnahmen zur Erreichung finanzieller Tragfähigkeit und zur Steigerung der Offenheit der KIC für neue Partner aus der gesamten Union, beschreibt;

13.

„KIC-Mehrwertaktivitäten“ Aktivitäten von Partnerorganisationen gemäß dem KIC-Geschäftsplan, die zur Integration des Wissensdreiecks aus Hochschulbildung, Forschung und Innovation beitragen (einschließlich Gründungs-, Verwaltungs- und Koordinierungsaktivitäten der KIC) und den übergeordneten Zielen des EIT dienen;

14.

„KIC-übergreifende Aktivitäten“ Aktivitäten, mit denen darauf abgezielt wird, die Zusammenarbeit und die Synergien zwischen KIC zu verbessern, einen stärker interdisziplinären Ansatz zu fördern und eine kritische Masse unter den KIC zu schaffen, um auf Themen von gemeinsamem Interesse einzugehen;

15.

„Kooperationsvereinbarung“ eine Vereinbarung zwischen dem EIT und einer KIC mit dem Ziel, dass die KIC nach dem Auslaufen des Partnerschaftsabkommens ein aktives Mitglied der EIT-Gemeinschaft bleibt; in der Vereinbarung sind die Bedingungen für den Zugang zu wettbewerblichen Ausschreibungen des EIT für spezifische Aktivitäten und transnationale Aktivitäten mit hohem Unionsmehrwert enthalten;

16.

„finanzielle Tragfähigkeit“ die Fähigkeit einer KIC, ihre Aktivitäten im Bereich des Wissensdreiecks unabhängig von Beiträgen des EIT zu finanzieren.

Artikel 3

Auftrag und Ziele

(1)   Auftrag des EIT ist es, einen Beitrag zu nachhaltigem Wirtschaftswachstum in der Union und zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit zu leisten, indem die Innovationskapazität der Union und der Mitgliedstaaten gestärkt wird, um den großen Herausforderungen zu begegnen, denen sich die Gesellschaft gegenübersieht. Zu diesem Zweck fördert das EIT Synergien, Integration und Zusammenarbeit zwischen den Bereichen Hochschulbildung, Forschung und Innovation auf höchstem Niveau, auch durch Förderung des Unternehmergeistes, und stärkt damit auf offene und transparente Weise die Innovationssysteme in der gesamten Union. Das EIT setzt ferner die strategischen Prioritäten der Union um und trägt zur Verwirklichung der Ziele und Strategien der Union, einschließlich des europäischen Grünen Deals, des Europäischen Aufbauplans, der europäischen Datenstrategie, der KMU-Strategie für ein nachhaltiges und digitales Europa und der neuen Industriestrategie für Europa, und derer im Zusammenhang mit der Verwirklichung der strategischen Autonomie der Union bei gleichzeitigem Erhalt einer offenen Wirtschaft. Darüber hinaus trägt es zur Bewältigung globaler Herausforderungen, einschließlich der Ziele der Vereinten Nationen für eine nachhaltige Entwicklung, indem es die Grundsätze der Agenda 2030 und des Übereinkommens von Paris befolgt, und zur Verwirklichung einer treibhausgasneutralen Wirtschaft bis spätestens 2050 bei.

(2)   Für den Haushaltszeitraum 2021–2027 trägt das EIT unter uneingeschränkter Berücksichtigung seiner strategischen Planung zur Erreichung der allgemeinen Ziele und der Einzelziele von Horizont Europa bei.

Artikel 4

SIA

(1)   In der SIA werden im Einklang mit den in der Verordnung (EU) 2021/695 festgelegten Zielen und Prioritäten von Horizont Europa die prioritären Bereiche und die Strategie des EIT für den betreffenden Siebenjahreszeitraum festgelegt; sie enthält eine Bewertung der erwarteten sozioökonomischen Auswirkungen des EIT, dessen Einbindungsmaßnahmen und dessen Fähigkeit zur Erzeugung eines optimalen innovationsrelevanten zusätzlichen Nutzens. Die SIA steht im Einklang mit den Berichterstattungs-, Überwachungs- und Evaluierungsanforderungen sowie sonstigen in der Verordnung (EU) 2021/695 dargelegten Anforderungen und trägt den Ergebnissen der fortlaufenden Überwachung und regelmäßigen unabhängigen Evaluierung des EIT gemäß Artikel 20 der vorliegenden Verordnung Rechnung.

(2)   Die SIA berücksichtigt die strategische Planung von Horizont Europa, um Kohärenz mit den Herausforderungen dieses Programms und Komplementarität mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/695 eingerichteten EIC sicherzustellen, und benennt und fördert zweckdienliche Synergien und Komplementaritäten zwischen den Tätigkeiten des EIT und anderen einschlägigen Unionsprogrammen, nationalen und regionalen Programmen für Forschung und Innovation, Bildung und die Entwicklung von Kompetenzen, eine nachhaltige und wettbewerbsfähige Industrie, Unternehmertum und regionale Entwicklung.

(3)   Die SIA umfasst eine Schätzung des Finanzbedarfs und der Finanzquellen im Hinblick auf den künftigen Betrieb, die langfristige Entwicklung und die Finanzierung des EIT. Sie enthält auch einen indikativen Finanzplan für den Zeitraum des jeweiligen MFR.

(4)   Das EIT erstellt nach Konsultation der bestehenden KIC und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen einen Beitrag zum Vorschlag der Kommission über die SIA und unterbreitet ihn der Kommission. Der Beitrag des EIT wird veröffentlicht.

(5)   Die SIA wird auf Vorschlag der Kommission vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß Artikel 173 Absatz 3 AEUV angenommen.

Artikel 5

Die Organe des EIT und die Gruppe der Vertreter der Mitgliedstaaten

(1)   Die Organe des EIT sind die in diesem Absatz genannten.

Ein Verwaltungsrat setzt sich aus hochrangigen Mitgliedern mit nachgewiesener Erfahrung in den Bereichen Hochschulbildung, Forschung, Innovation oder Wirtschaft zusammen. Der Verwaltungsrat ist zuständig für die Lenkung und Überwachung der Tätigkeiten des EIT, für die Auswahl, Benennung, Finanzierung, Überwachung und Evaluierung der KIC, unter anderem das Ergreifen angemessener Abhilfemaßnahmen bei unzureichender Leistung der KIC, sowie für weitere strategische Entscheidungen. Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats werden Kriterien in Bezug auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis und geografische Ausgewogenheit berücksichtigt. Der Verwaltungsrat wählt eines seiner Mitglieder zum Vorsitzenden.

Ein Exekutivausschuss setzt sich aus ausgewählten Mitgliedern, die alle drei Komponenten des Wissensdreiecks vertreten, und dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats zusammen. Der Exekutivausschuss unterstützt den Verwaltungsrat bei der Ausführung seiner Aufgaben und bereitet in Abstimmung mit dem Direktor die Sitzungen des Verwaltungsrats vor.

Ein Direktor wird vom Verwaltungsrat ernannt. Der Direktor fungiert als der gesetzliche Vertreter des EIT und ist für die Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsrats und für den Betrieb und die Geschäftsführung des EIT verantwortlich.

Eine interne Auditstelle arbeitet völlig unabhängig und unter Einhaltung der einschlägigen internationalen Normen. Die interne Auditstelle berät den Verwaltungsrat und den Direktor in folgenden Angelegenheiten: Verwaltung und Finanzmanagement, Kontrollstrukturen innerhalb des EIT, Organisation der finanziellen Beziehungen zu den KIC sowie allen sonstigen Angelegenheiten, mit denen sie vom Verwaltungsrat betraut wird.

(2)   Die genauen Vorschriften über die Organe des EIT sind in der Satzung des EIT in Anhang I wiedergegeben.

(3)   Es wird eine Gruppe der Vertreter der Mitgliedstaaten eingerichtet.

Die Gruppe der Vertreter der Mitgliedstaaten setzt sich aus je einem Vertreter aus jedem Mitgliedstaat und jedem assoziierten Land zusammen.

Die Gruppe der Vertreter der Mitgliedstaaten berät den Verwaltungsrat und den Direktor

a)

zur Verlängerung oder Beendigung des Partnerschaftsabkommens des EIT mit den KIC gemäß Anhang I Abschnitt 3 Nummer 6;

b)

zum Abschluss einer Kooperationsvereinbarung mit jeder KIC gemäß Anhang I Abschnitt 3 Nummer 6 und

c)

zu anderen Fragen von strategischer Bedeutung für das EIT als den unter den Buchstaben a und b genannten, indem sie diesbezügliche Erfahrungen austauscht.

Die Gruppe der Vertreter der Mitgliedstaaten berät ferner die KIC und tauscht Erfahrungen mit ihnen aus.

Die Gruppe der Vertreter der Mitgliedstaaten wird regelmäßig über die Leistung, die Erfolge und die Tätigkeiten des EIT und der KIC, die Ergebnisse ihrer Überwachung und Evaluierung sowie ihre Leistungsindikatoren und Abhilfemaßnahmen unterrichtet. Die Gruppe der Vertreter der Mitgliedstaaten gibt hierzu eine Stellungnahme ab.

Die Gruppe der Vertreter der Mitgliedstaaten ebnet den Weg für ein geeignetes Maß an Synergie und Komplementarität zwischen den Tätigkeiten des EIT und der KIC und den nationalen Programmen und Initiativen, einschließlich einer etwaigen nationalen Kofinanzierung von KIC-Tätigkeiten.

Artikel 6

Aufgaben

Zur Verwirklichung seines Auftrags und seiner Ziele gemäß Artikel 3 nimmt das EIT mindestens folgende Aufgaben wahr:

a)

Es ermittelt im Einklang mit der SIA die wichtigsten Prioritäten und Tätigkeiten und setzt diese nach den geltenden Vorschriften und Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/695 um;

b)

es sorgt für Offenheit gegenüber potenziellen neuen Partnerorganisationen (insbesondere KMU und neu entstehenden Exzellenzzentren) und sensibilisiert und gewinnt diese Organisationen über bestehende Informationsnetzwerke und Strukturen, auch über die RIS, für die Teilnahme an seinen unionsweiten Tätigkeiten;

c)

es wählt und benennt KIC gemäß Artikel 9 und legt durch Partnerschaftsabkommen und Finanzhilfevereinbarungen deren Rechte und Pflichten fest, beaufsichtigt die KIC und bietet ihnen in Gestalt geeigneter Qualitätskontrollmaßnahmen, kontinuierlicher Überwachung und regelmäßiger externer Evaluierung ihrer Tätigkeit im Einklang mit Artikel 11 angemessene Unterstützung und strategische Anleitung an und trifft gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen;

d)

es lenkt die Umsetzung des RIS, auch durch Einführung von RIS-Knotenpunkten durch die KIC;

e)

es sorgt für angemessene Koordinierung und erleichtert die Kommunikation und die thematische Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen KIC und fordert zur Einreichung von Vorschlägen für KIC-übergreifende Aktivitäten und gemeinsame Dienstleistungen auf;

f)

es sorgt für die flächendeckende Einführung von akademischen Graden und Abschlüssen mit EIT-Gütesiegel durch die KIC, stärkt deren Förderung außerhalb der EIT-Gemeinschaft und weitet sie auf Programme für lebenslanges Lernen aus;

g)

es fördert die Verbreitung bewährter Verfahren für die Integration des Wissensdreiecks, einschließlich zwischen den einzelnen KIC und in der gesamten Union, unter anderem durch das RIS, im Hinblick auf die Entwicklung einer gemeinsamen Kultur des Innovations- und Wissenstransfers und fördert die Offenheit der KIC für neue Mitglieder durch Einbindungsmaßnahmen;

h)

es fördert die weite Verbreitung, Kommunikation und Nutzung der Ergebnisse und Chancen, die sich aus der EIT-Gemeinschaft ergeben, um die Bekanntheit, die Sichtbarkeit und das Wissen über das EIT in der gesamten Union zu steigern und zur Beteiligung an den Tätigkeiten der EIT-Gemeinschaft anzuregen;

i)

es unterstützt die KIC bei der Entwicklung einer wirksamen Strategie für finanzielle Tragfähigkeit zur Mobilisierung von Mitteln aus anderen öffentlichen und privaten Quellen;

j)

es fördert Spitzenleistungen in den Bereichen Hochschulbildung, Forschung und Innovation, insbesondere durch Förderung der KIC als herausragende Innovationspartner;

k)

es fördert fachübergreifende Innovationskonzepte über alle Wirtschaftszweige hinweg, auch durch die Integration von technologischen, gesellschaftlichen und nichttechnologischen Lösungen, durch eine durch Gestaltung bewirkte Nachhaltigkeit und Klimaneutralität, durch organisatorische Konzepte, durch Unternehmergeist und durch neue Geschäftsmodelle;

l)

es sorgt für Synergien und Komplementaritäten zwischen den Tätigkeiten des EIT und anderen Unionsprogrammen, gegebenenfalls nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2021/695;

m)

es fördert die Diskussion und den Austausch und die Verbreitung von Fachwissen und Know-how zwischen KIC in Bezug auf innovative Modelle für Rechte des geistigen Eigentums mit dem Ziel, Wissenstransfer und Wissensverbreitung sowohl im Rahmen der KIC als auch in der gesamten Union zu fördern;

n)

es stellt die notwendige Unterstützung bereit und fördert Synergien mit den KIC für die Entwicklung innovativer Lösungen;

o)

es organisiert mindestens alle zwei Jahre regelmäßige Sitzungen eines Forums der Interessenträger, um die Aktivitäten des EIT, seine Erfahrungen, bewährte Verfahren und Beiträge zu Strategien und Zielen der Union für Innovation, Forschung und Bildung sowie gegebenenfalls auch zu anderen Strategien und Zielen der Union auszutauschen und zu erörtern und allen Interessenträgern Gelegenheit zu geben, Stellung zu nehmen;

p)

es organisiert die Sitzungen der Gruppe der Vertreter der Mitgliedstaaten mindestens zweimal jährlich, unabhängig von den Sitzungen des Forums der Interessenträger;

q)

es erleichtert den Aufbau von Einrichtungen für gemeinsame Dienste der EIT-Gemeinschaft;

r)

es fördert die langfristige Vernetzung der RIS-Knotenpunkte und Kolokationszentren in den Mitgliedstaaten, um ihre Zusammenarbeit innerhalb der EIT-Gemeinschaft und mit den lokalen Innovationssystemen zu erleichtern;

s)

es überwacht die Durchführung der von den KIC durchzuführenden Tätigkeiten, die auf die Entwicklung der unternehmerischen und innovativen Kapazitäten seiner Mitgliedorganisationen, insbesondere von Hochschuleinrichtungen, Anbietern beruflicher Bildung, KMU und Start-up-Unternehmen, und deren Integration in Innovationssysteme in der gesamten Union ausgerichtet sind und im Einklang mit dem Ansatz des Wissensdreiecks stehen;

t)

es konzipiert in Zusammenarbeit mit der Kommission und nach Konsultation der KIC, startet und koordiniert eine Pilotinitiative zur Förderung des Innovations- und Unternehmenspotenzials von Hochschuleinrichtungen und ihre Integration in Innovationssysteme (Pilotinitiative im Hochschulbereich) und lässt sie von den KIC durchführen.

Artikel 7

KIC

(1)   Die KIC befassen sich mindestens mit Folgendem:

a)

Innovationsmaßnahmen und -investitionen mit Mehrwert für die Union, einschließlich der Förderung der Gründung innovativer Start-up-Unternehmen und der Entwicklung innovativer Unternehmen in Komplementarität mit dem EIC und dem Programm InvestEU, unter voller Einbeziehung der Hochschulbildungs- und Forschungskomponente, um eine kritische Masse zu erreichen, und bei gleichzeitiger Förderung der Verbreitung und Nutzung von Ergebnissen;

b)

innovationsorientierter und auf den Ergebnissen aus der europäischen und der nationalen Forschung aufbauender Forschung, Erprobung, Entwicklung von Prototypen und Demonstration in Bereichen von zentralem wirtschaftlichem, ökologischem und gesellschaftlichem Interesse, die das Potenzial besitzen, die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Union zu verbessern und Lösungen für die großen gesellschaftlichen Herausforderungen hervorzubringen, denen sich die Gesellschaft in Europa gegenübersieht, einschließlich derer in Bezug auf die Gesundheit und den digitalen Markt;

c)

Aus- und Weiterbildungstätigkeiten insbesondere auf Master- und Promotionsebene sowie berufliche Fortbildungsmaßnahmen in Bereichen, die künftige europäische Bedürfnisse auf sozioökonomischem und sozioökologischem Gebiet bedienen, das Angebot an qualifiziertem Personal in der Union verbessern, die Entwicklung innovationsorientierter Kompetenzen fördern, Managementkompetenzen und unternehmerische Fähigkeiten sowie die Mobilität von Forschern und Studierenden verbessern und Wissensaustausch, Mentoring und Netzwerkbildung derjenigen fördern, die in den Genuss von Aus- und Weiterbildungstätigkeiten des EIT, auch denjenigen mit EIT-Gütesiegel, kommen;

d)

Maßnahmen als Teil der Pilotinitiative im Hochschulbereich, damit die Hochschuleinrichtungen besser in Innovationswertschöpfungsketten und -systeme integriert und mit anderen wichtigen Innovationsakteuren aus dem Wissensdreieck zusammengeführt werden, wodurch ihre Innovations- und ihre unternehmerischen Kapazitäten verbessert werden;

e)

Einbindungsmaßnahmen und der Verbreitung bewährter Verfahren im Bereich der Innovation mit Schwerpunkt auf dem Aufbau von Kooperationen zwischen Hochschulbildung, Forschung und Unternehmen, einschließlich des Dienstleistungs- und des Finanzsektors, sowie Organisationen des öffentlichen Sektors und des dritten Sektors, sofern relevant;

f)

Aktivitäten des RIS, die vollständig in die mehrjährige Strategie der KIC integriert und mit den einschlägigen Strategien für eine intelligente Spezialisierung gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/695 verbunden werden, um die Innovationskapazität zu stärken und nachhaltige Innovationssysteme aufzubauen und damit die Unterschiede und die Kluft in der Innovationsleistung in der gesamten Union zu verringern;

g)

gegebenenfalls Bemühen um Synergien und Komplementarität zwischen den Tätigkeiten der KIC und bestehenden Unionsprogrammen, nationalen und regionalen Programmen, insbesondere dem EIC, anderen europäischen Partnerschaften und Aufgaben von Horizont Europa;

h)

Mobilisieren von Mitteln aus öffentlichen und privaten Quellen, insbesondere in dem Bestreben, im Einklang mit Artikel 18 einen wachsenden Anteil ihres Haushalts aus privaten Finanzbeiträgen und aus durch die eigenen Tätigkeiten erwirtschafteten Einnahmen aufzubringen;

i)

auf entsprechendes Ersuchen dem Bereitstellen von Informationen über aufgrund der Tätigkeiten der KIC entwickelte Forschungs- und Innovationsleistungen und -ergebnisse und zugehörige Rechte des geistigen Eigentums und über die entsprechenden Erfinder.

(2)   Unbeschadet der Partnerschaftsabkommen und Finanzhilfevereinbarungen zwischen dem EIT und den KIC legen die KIC weitgehend nach eigenem Ermessen ihre interne Organisation und Zusammensetzung sowie ihren Zeitplan und ihre Arbeitsmethoden fest, solange damit Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele des EIT und der KIC erzielt werden, wobei sie die strategische Planung von Horizont Europa und die strategische Ausrichtung des EIT, wie sie in der SIA und durch den Verwaltungsrat festgelegt wurden, berücksichtigen.

Dabei achten die KIC insbesondere auf Folgendes:

a)

Sie treffen interne transparente organisatorische Vorkehrungen, die dem Wissensdreieck aus Hochschulbildung, Forschung und Innovation gerecht werden,

b)

sie stellen durch entsprechende Fördermaßnahmen und mit eindeutigen und transparenten Beitritts- und Austrittskriterien, einschließlich öffentlicher Ausschreibungen, sicher, dass sie unionsweit potenziellen neuen Partnerorganisationen offenstehen, wenn daraus ein zusätzlicher Nutzen für die Partnerschaft erwächst;

c)

sie legen interne Vorschriften, einschließlich Verhaltenskodizes, fest, die sicherstellen, dass sie offen und transparent arbeiten;

d)

sie erstellen ihre Geschäftspläne und setzen sie um;

e)

sie legen Strategien für die Erreichung einer finanziellen Tragfähigkeit fest und setzen sie um.

(3)   Die KIC können Maßnahmen und Initiativen zur Abmilderung der Auswirkungen der COVID-19-Krise ergreifen, insbesondere Maßnahmen, die darauf abzielen, die Widerstandsfähigkeit von Kleinstunternehmen, KMU und Start-up-Unternehmen sowie von Studierenden, Forschenden und Beschäftigten zu erhöhen.

(4)   Die Beziehung zwischen dem EIT und den einzelnen KIC beruht auf einem Partnerschaftsabkommen, einer Finanzhilfevereinbarung oder — gemäß Artikel 12 — einer Kooperationsvereinbarung.

Artikel 8

Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse

Es gelten die Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse von Horizont Europa. Abweichend von diesen Regeln gilt:

a)

Die Mindestvoraussetzungen für die Bildung einer KIC sind in Artikel 9 Absätze 3 und 4 dieser Verordnung festgelegt;

b)

für die KIC-Mehrwertaktivitäten können gegebenenfalls spezielle Regeln in Bezug auf Eigentum, Zugangsrechte, Nutzung und Verbreitung gelten.

Artikel 9

Auswahl und Benennung der KIC

(1)   Eine Partnerschaft wird vom EIT im Anschluss an ein wettbewerbsorientiertes, offenes und transparentes Verfahren als KIC ausgewählt und benannt. Es gelten die Bedingungen und Kriterien der Verordnung (EU) 2021/695, unter anderem von Artikel 28 Absatz 3, sowie die Kriterien für die Auswahl Europäischer Partnerschaften. Der Verwaltungsrat kann diese Kriterien weiter präzisieren, indem er Kriterien für die Auswahl von KIC bestimmt und veröffentlicht, die auf den Grundsätzen der Exzellenz und der Innovationsrelevanz bei der Bewältigung weltweiter Herausforderungen und der Erzielung von Ergebnissen bei politischen Prioritäten der Union beruhen.

(2)   Das EIT initiiert die Auswahl und Benennung von KIC gemäß den prioritären Bereichen und dem Zeitplan in der SIA; dabei berücksichtigt es die in der strategischen Planung von Horizont Europa festgelegten Prioritäten.

(3)   Die Mindestvoraussetzung für die Gründung einer KIC ist die Teilnahme von mindestens drei unabhängigen Partnerorganisationen, darunter mindestens eine Hochschuleinrichtung, eine Forschungseinrichtung und ein Privatunternehmen, die in mindestens drei verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sein müssen.

(4)   Zusätzlich zu der Bedingung in Absatz 3 müssen mindestens zwei Drittel der Partnerorganisationen, die eine KIC bilden, in Mitgliedstaaten ansässig sein.

(5)   Das EIT verabschiedet und veröffentlicht die Kriterien und Verfahren für die Finanzierung, Überwachung und Evaluierung der Arbeit der KIC vor dem Beginn des Auswahlverfahrens für neue KIC. Das EIT unterrichtet die Gruppe der Vertreter der Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament unverzüglich über diese Kriterien und Verfahren.

Artikel 10

Grundsätze für die Evaluierung und Überwachung der KIC

Das EIT organisiert, ausgehend von Indikatoren und Überwachungsbestimmungen, die unter anderem in der Verordnung (EU) 2021/695 und in der SIA festgelegt sind, und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission eine kontinuierliche Überwachung und regelmäßige externe Evaluierung der Leistungen, Ergebnisse und Wirkung jeder KIC, einschließlich des Fortschritts der KIC auf dem Weg zu finanzieller Tragfähigkeit, Kosteneffizienz und Offenheit für neue Mitglieder.

Die Ergebnisse solcher Überwachungs- und Evaluierungsmaßnahmen werden dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt und veröffentlicht.

Artikel 11

Dauer, Verlängerung und Ende von Partnerschaftsabkommen

(1)   Abweichend von Artikel 130 Absatz 4 Buchstabe c der Haushaltsordnung kann das EIT für einen Zeitraum von zunächst sieben Jahren ein Partnerschaftsabkommen mit einer KIC schließen.

(2)   Das EIT führt auf der Grundlage einer kontinuierlichen Überwachung der KIC im Einklang mit Artikel 10 unter der Aufsicht des Verwaltungsrats Interimsüberprüfungen der Leistung und der Tätigkeiten der KIC in Bezug auf die ersten drei Jahre der Laufzeit des Partnerschaftsabkommens durch.

Wenn Partnerschaftsabkommen verlängert werden, führt das EIT derartige Interimsüberprüfungen in Bezug auf die ersten drei Jahre nach der Verlängerung durch.

Die Interimsüberprüfungen werden vom Verwaltungsrat veröffentlicht.

(3)   Das EIT führt vor dem Auslaufen des in Absatz 1 genannten Zeitraums von sieben Jahren unter der Aufsicht des Verwaltungsrats und mit der Unterstützung unabhängiger externer Experten eine umfassende Bewertung der Leistung und der Tätigkeiten jeder einzelnen KIC durch.

(4)   Nach Konsultation der Gruppe der Vertreter der Mitgliedstaaten kann der Verwaltungsrat das Partnerschaftsabkommen um einen weiteren Zeitraum von höchstens sieben Jahren verlängern oder die Gewährung des Finanzbeitrags des EIT einstellen und das Partnerschaftsabkommen mit einer KIC auf der folgenden Grundlage nicht verlängern:

a)

auf der Grundlage des Ergebnisses einer Interimsüberprüfung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 und

b)

auf der Grundlage des Ergebnisses einer umfassenden Bewertung gemäß Absatz 3.

Das EIT unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat, bevor der in Absatz 1 genannte Zeitraum von sieben Jahren verlängert wird.

(5)   Wenn der Verwaltungsrat im Einklang mit Absatz 4 beschließt, ob das Partnerschaftsabkommen mit einer KIC verlängert werden soll, berücksichtigt er die in der Verordnung (EU) 2021/695 festgelegten Kriterien für die Umsetzung, Überwachung und Bewertung der Europäischen Partnerschaften und — in Bezug auf die KIC — die folgenden Aspekte:

a)

ihre Relevanz für die globalen Herausforderungen für die Union,

b)

ihren Unionsmehrwert und ihre Relevanz in Bezug auf die Ziele des EIT,

c)

die Verwirklichung ihrer Ziele,

d)

ihre Bemühungen um die Abstimmung ihrer Tätigkeiten mit anderen einschlägigen Forschungs- und Innovationsinitiativen,

e)

ihre Fähigkeit zur Aufnahme neuer Mitglieder,

f)

ihre Erfolge bei der Gewinnung neuer Mitglieder aus der ganzen Union,

g)

ihre Einhaltung der Grundsätze der guten Verwaltung,

h)

ihre Bemühungen und Ergebnisse in Bezug auf die Planung und Umsetzung geschlechtersensibler Maßnahmen und Tätigkeiten und

i)

ihre Fähigkeit, nachhaltige Innovationssysteme zu entwickeln, und den erreichten Grad finanzieller Tragfähigkeit.

(6)   Falls bei der kontinuierlichen Überwachung, einer Interimsüberprüfung oder der umfassenden Bewertung einer KIC gemäß Absatz 2 oder 3 des vorliegenden Artikels mangelhafte Fortschritte in in Artikel 10 genannten Bereichen oder das Fehlen eines Unionsmehrwerts festgestellt werden, trifft der Verwaltungsrat geeignete Abhilfemaßnahmen wie die Kürzung, Änderung oder Streichung des Finanzbeitrags des EIT oder die Beendigung des Partnerschaftsabkommens.

(7)   Das EIT führt vor dem Ablauf eines Partnerschaftsabkommens unter der Aufsicht des Verwaltungsrats eine abschließende Überprüfung der Leistung und der Tätigkeiten der jeweiligen KIC durch. Vorbehaltlich des positiven Ergebnisses einer abschließenden Überprüfung vor Ablauf des Partnerschaftsabkommens kann das EIT eine Kooperationsvereinbarung mit einer KIC schließen.

Artikel 12

Kooperationsvereinbarung

(1)   Die Laufzeit, der Inhalt und die Struktur einer Kooperationsvereinbarung werden vom Verwaltungsrat unter Berücksichtigung einer eingehenden unabhängigen Untersuchung festgelegt. Im Rahmen dieser Untersuchung werden die Bemühungen der jeweiligen KIC, finanzielle Tragfähigkeit zu erreichen, die erwirtschafteten Einnahmen und die Finanzplanung der KIC bewertet. Bei dieser Bewertung werden darüber hinaus jegliche Aktivitäten ermittelt, deren Fortsetzung aufgrund fehlender Ressourcen gefährdet sein könnte.

(2)   Die Kooperationsvereinbarung enthält:

a)

Bestimmungen über Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Fortführung der Aktivitäten im Bereich des Wissensdreiecks sowie der Pflege des Systems und des Netzwerks der KIC,

b)

Bedingungen für die Verwendung der EIT-Marke und die Teilnahme an den EIT Awards und anderen vom EIT organisierten Initiativen,

c)

Bedingungen für die Beteiligung an Hochschul- und Berufsbildungsaktivitäten, einschließlich der Verwendung des EIT-Gütesiegels für Programme für allgemeine und berufliche Bildung und der Beziehungen zur EIT-Alumni-Gemeinschaft,

d)

Bedingungen für die Teilnahme an wettbewerblichen Ausschreibungen des EIT für einige spezifische Aktivitäten, einschließlich KIC-übergreifender Aktivitäten und gemeinsamer Dienstleistungen,

e)

Bedingungen für zusätzliche Unterstützung durch das EIT für Aktivitäten der länderübergreifenden Koordinierung zwischen den Kolokationszentren mit einem hohen Unionsmehrwert.

(3)   Wenn keine Kooperationsvereinbarung geschlossen wurde, darf eine KIC die EIT-Marke nicht für ihre Aktivitäten verwenden.

Artikel 13

Akademische Grade und Abschlüsse

(1)   Akademische Grade und Abschlüsse in Verbindung mit Hochschulbildungstätigkeiten im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c werden von den teilnehmenden Hochschuleinrichtungen und Anbietern beruflicher Bildung nach nationalen Vorschriften und Zulassungsverfahren vergeben. In den Partnerschaftsabkommen, Finanzhilfevereinbarungen und Kooperationsvereinbarungen zwischen dem EIT und den KIC ist vorzusehen, dass diese akademischen Grade und Abschlüsse auch als akademische Grade und Abschlüsse des EIT bezeichnet werden können.

(2)   Das EIT fordert die teilnehmenden Hochschuleinrichtungen und Anbieter beruflicher Bildung auf,

a)

gemeinsame oder mehrfache akademische Grade und Abschlüsse zu vergeben, die das integrierte Konzept der KIC widerspiegeln und auch von einer einzelnen Hochschuleinrichtung oder einem einzelnen Anbieter beruflicher Bildung vergeben werden können;

b)

bewährte Verfahren zu horizontalen Themen zu verbreiten;

c)

das EIT-Gütesiegel bei ihrer beruflichen Bildung und ihren Abschlüssen zu fördern und bekannt zu machen;

d)

unterschiedliche Strategien zu entwickeln, um die wirksame Zusammenarbeit mit Innovationssystemen und Unternehmen und den Unternehmergeist zu fördern;

e)

Programme zu schaffen, deren Schwerpunkt auf lebenslangem Lernen und Zertifizierung liegt;

f)

einem ausgewogenen Geschlechterverhältnis und geschlechtersensiblen Ansätzen besondere Aufmerksamkeit zu widmen, insbesondere in Bereichen, in denen Frauen noch immer unterrepräsentiert sind, wie den Bereichen Informations- und Kommunikationstechnologien sowie Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik;

g)

Folgendes zu berücksichtigen:

i)

Maßnahmen der Union gemäß den Artikeln 165 und 166 AEUV;

ii)

im Rahmen des Europäischen Hochschulraums getroffene Maßnahmen.

Artikel 14

Operative Unabhängigkeit des EIT und Kohärenz mit den Maßnahmen der Union, der Mitgliedstaaten und auf zwischenstaatlicher Ebene

(1)   Das EIT geht seiner Tätigkeit unabhängig von nationalen Behörden und jeglicher Einflussnahme von außen nach und sorgt dabei im Wege der Abstimmung dafür, dass seine Tätigkeiten in Kohärenz mit anderen Maßnahmen und Instrumenten erfolgen, die auf Unionsebene durchzuführen sind, insbesondere in den Bereichen Hochschulbildung, Forschung und Innovation.

(2)   Darüber hinaus bemüht sich das EIT auch um Synergieeffekte und Komplementaritäten, indem es Strategien und Initiativen auf regionaler, nationaler und zwischenstaatlicher Ebene angemessen Rechnung trägt, um bewährte Praktiken und Konzepte sowie vorhandene Ressourcen zu nutzen.

Die Kommission bietet dem EIT die erforderliche Unterstützung bei der Schaffung geeigneter Synergieeffekte und Komplementaritäten mit anderen im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/695 durchgeführten Tätigkeiten sowie mit anderen Initiativen und Programmen der Union und vermeidet dabei Doppelarbeit.

Die Kommission gibt gegenüber dem EIT Empfehlungen dazu ab, wie der Verwaltungsaufwand für KIC verringert werden kann.

Artikel 15

Rechtsstatus

(1)   Das EIT ist eine Einrichtung der Union mit eigener Rechtspersönlichkeit. Es verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach nationalem Recht zuerkannt wird. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

(2)   Das dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union findet auf das EIT Anwendung.

Artikel 16

Haftung

(1)   Für die Erfüllung seiner Verpflichtungen ist ausschließlich das EIT haftbar.

(2)   Die vertragliche Haftung des EIT unterliegt den einschlägigen Bestimmungen des jeweiligen Vertrags sowie den auf diesen Vertrag Anwendung findenden Rechtsvorschriften.

Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel, die in einem vom EIT geschlossenen Vertrag enthalten ist, ist der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) zuständig.

(3)   Im Fall der außervertraglichen Haftung ersetzt das EIT den durch das EIT oder sein Personal in Ausübung seiner Dienstpflichten verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

Für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Ersatz eines solchen Schadens ist der Gerichtshof zuständig.

(4)   Alle Zahlungen des EIT zur Deckung der Haftung im Sinne der Absätze 2 und 3 sowie die im Zusammenhang damit entstandenen Kosten und Ausgaben gelten als Aufwendungen des EIT und werden aus den Mitteln des EIT geleistet.

(5)   Der Gerichtshof ist zuständig für Klagen, die im Einklang mit den Artikeln 263 und 265 AEUV gegen das EIT erhoben werden.

Artikel 17

Transparenz und Zugang zu Dokumenten

(1)   Das EIT und die KIC sorgen dafür, dass ihre Tätigkeiten mit einem hohen Maß an Transparenz ausgeführt werden. Das EIT und die KIC richten hierzu insbesondere eine allgemein und kostenfrei zugängliche Website ein, auf der Informationen über ihre Aktivitäten und die von ihnen gebotenen Möglichkeiten — insbesondere in Bezug auf offene Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen — abgerufen werden können.

(2)   Das EIT und die KIC stellen detaillierte Informationen über von ihnen veröffentlichte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zur Verfügung, einschließlich Informationen über ihre Evaluierungsprozesse und über die Ergebnisse dieser Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen. Diese Informationen werden im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/695 zeitnah und in durchsuchbarer und nachverfolgbarer Form in den einschlägigen gemeinsamen Online-Datenbanken der von der Union finanzierten Forschungs- und Innovationsprojekte zur Verfügung gestellt.

(3)   Vor der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für die Auswahl der KIC veröffentlicht das EIT seine Geschäftsordnung, die in Artikel 23 Absatz 1 genannte spezifische Finanzregelung sowie die in Artikel 9 dargelegten Kriterien für die Auswahl der KIC.

(4)   Das EIT veröffentlicht unverzüglich sein einheitliches Programmplanungsdokument und den konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht nach Artikel 19.

(5)   Unbeschadet der Absätze 6 und 7 darf das EIT in seinem Besitz befindliche Informationen, für die eine vertrauliche Behandlung gefordert wurde und gerechtfertigt ist, nicht an Dritte weitergeben.

(6)   Die Mitglieder der Organe des EIT unterliegen der Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß Artikel 339 AEUV.

Für die vom EIT in Übereinstimmung mit dieser Verordnung zusammengetragenen Informationen gilt die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (11).

(7)   Für die im Besitz des EIT befindlichen Dokumente gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (12).

(8)   Für das EIT gilt die Verordnung Nr. 1 des Rates (13). Die für das Funktionieren des EIT erforderlichen Übersetzungsaufgaben werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union, das mit der Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates (14) errichtet wurde, übernommen.

Artikel 18

Finanzierung der KIC

(1)   Die KIC werden insbesondere aus folgenden Quellen finanziert:

a)

durch Beiträge von Partnerorganisationen als eine wesentliche Finanzierungsquelle,

b)

durch freiwillige Beiträge von Mitgliedstaaten, assoziierten Ländern, anderen Drittstaaten oder öffentlichen Stellen in diesen Mitgliedstaaten oder Staaten,

c)

durch Beiträge von internationalen Einrichtungen oder Institutionen,

d)

durch Einnahmen, die die KIC durch ihr eigenes Vermögen und durch ihre eigenen Tätigkeiten und Lizenzgebühren für Rechte des geistigen Eigentums erwirtschaften,

e)

aus Vermögen,

f)

durch Zuwendungen, Schenkungen und Beiträge von Einzelpersonen, Institutionen, Stiftungen oder sonstigen nach nationalem Recht gegründeten Einrichtungen,

g)

durch einen Finanzbeitrag des EIT,

h)

durch Finanzinstrumente, einschließlich der aus dem Gesamthaushalt der Union finanzierten.

(2)   Die Bedingungen für den Zugang zum Finanzbeitrag des EIT werden in der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Finanzregelung des EIT festgelegt.

(3)   Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können — vorbehaltlich einer angemessenen Überwachung des geschätzten Finanzbedarfs der KIC, der jährlich festzulegen ist — über mehrere Jahre in Jahrestranchen erfolgen.

(4)   Der EIT-Finanzbeitrag zu den KIC kann in der Anfangsphase des Lebenszyklus einer KIC bis zu 100 % der gesamten förderfähigen Kosten der KIC-Mehrwertaktivitäten decken. Dieser Beitrag wird nach und nach entsprechend den in der SIA festgelegten Finanzierungssätzen gesenkt.

(5)   Die KIC und ihre Partnerorganisationen können Unionsmittel beantragen, insbesondere im Rahmen der Programme und Fonds der Union und im Einklang mit den jeweiligen Regeln. Eine solche Finanzierung darf keine Kosten decken, die bereits im Rahmen eines anderen Unionsprogramms finanziert werden.

(6)   Beiträge von Partnerorganisationen zur Finanzierung der KIC werden entsprechend den in Absatz 4 genannten Finanzierungssätzen festgelegt und spiegeln die Strategie der KIC im Hinblick auf die Erreichung finanzieller Tragfähigkeit wider.

(7)   Das EIT richtet ein leistungsorientiertes Zuweisungsverfahren für die Gewährung seines Finanzbeitrags an die KIC ein. Dieses Verfahren umfasst die Bewertung der Geschäftspläne und der Leistung der KIC, die durch die kontinuierliche Überwachung im Einklang mit Artikel 10 und gemäß der SIA festgestellt wird.

Artikel 19

Programmplanung und Berichterstattung

(1)   Das EIT genehmigt ein einheitliches Programmplanungsdokument auf der Grundlage der SIA im Einklang mit seiner in Artikel 23 Absatz 1 genannten Finanzregelung mit

a)

einer Erklärung zu den zentralen Prioritäten und geplanten Initiativen des EIT und der KIC,

b)

einer Vorausschätzung des Finanzbedarfs mit Angabe der Finanzierungsquellen,

c)

einer Schätzung des Personalbedarfs, der sich aus neuen Aufgaben ergibt,

d)

geeigneten qualitativen und quantitativen Methoden, Instrumenten und Indikatoren für die Überwachung der Aktivitäten des EIT und der KIC unter Anwendung eines wirkungsorientierten und leistungsbasierten Ansatzes,

e)

anderen in seiner Finanzregelung festgelegten Komponenten.

(2)   Das EIT beschließt einen konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht, der umfassende Informationen zu den Tätigkeiten des EIT und der KIC im vorangegangenen Kalenderjahr und zum EIT-Beitrag zu den Zielen von Horizont Europa sowie zu den Strategien und Zielen der Union in den Bereichen Innovation, Forschung und Bildung enthält. Der konsolidierte jährliche Tätigkeitsbericht bewertet die Ergebnisse anhand der vorgegebenen Ziele und Indikatoren und des dafür festgelegten Zeitplans, die mit der jeweiligen Tätigkeit verbundenen Risiken, die Nutzung der verfügbaren Ressourcen — einschließlich des Beitrags des EIT zum im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/695 festgelegten Ziel der durchgängigen Berücksichtigung des Klimaschutzes, aufgeschlüsselt nach KIC — und die allgemeine Funktionsweise des EIT. Der konsolidierte jährliche Tätigkeitsbericht umfasst darüber hinaus weitere ausführliche Informationen gemäß der Finanzregelung des EIT.

Der Direktor legt den konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht bis zum 29. Mai 2022 und danach jährlich den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments vor.

Artikel 20

Überwachung und Evaluierung des EIT

(1)   Das EIT sorgt dafür, dass seine Tätigkeiten, einschließlich der über die KIC durchgeführten Tätigkeiten, Gegenstand einer fortlaufenden und systematischen Überwachung und einer regelmäßigen unabhängigen Evaluierung gemäß seiner Finanzregelung sind, um eine größtmögliche Qualität der Ergebnisse, wissenschaftliche Exzellenz und eine möglichst effiziente Ressourcennutzung zu gewährleisten. Die Ergebnisse der Überwachung und der Evaluierungen werden veröffentlicht.

(2)   Die Kommission nimmt unterstützt von unabhängigen externen Experten und unter Berücksichtigung der Standpunkte von Interessenträgern rechtzeitig eine Zwischenevaluierung und eine abschließende Evaluierung des EIT und der KIC vor. Diese Evaluierungen fließen in die Bewertungen von Horizont Europa gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) 2021/695 ein.

Diese Evaluierungen dienen der Überprüfung, inwieweit das EIT seinen Auftrag erfüllt und seine Ziele erreicht, und berücksichtigen Tätigkeiten des EIT und der KIC. Im Rahmen der Evaluierungen werden der Unionsmehrwert des EIT, die Wirkung in der gesamten Union und die Wirkung von RIS-Tätigkeiten, die Offenheit, Wirksamkeit, Effizienz und Relevanz der vom EIT durchgeführten Tätigkeiten sowie deren Kohärenz und deren Komplementarität mit der einschlägigen Unionspolitik bzw. mit relevanten nationalen Politiken, einschließlich der Synergieeffekte mit anderen Teilen von Horizont Europa, insbesondere mit den anderen Europäischen Partnerschaften, mit Aufträgen und mit dem EIC, beurteilt.

Bei der Zwischenevaluierung werden darüber hinaus unter anderem die Ergebnisse und Auswirkungen der Pilotinitiative im Hochschulbereich, die Wirksamkeit der Strategien der KIC für finanzielle Tragfähigkeit und die Zusammenarbeit zwischen dem EIT und Durchführungsstellen im Rahmen der Säule III „Innovatives Europa“ von Horizont Europa bewertet. In diesem Zusammenhang fließen die Evaluierungen des EIT in die Bewertungen von Horizont Europa ein, auch mit Blick auf eine systematische Bewertung der Säule III „Innovatives Europa“ von Horizont Europa, insbesondere im Hinblick auf die einzige Anlaufstelle für Innovationen.

(3)   Die Kommission kann mit Unterstützung durch unabhängige, auf der Grundlage eines transparenten Verfahrens ausgewählte externe Experten weitere Evaluierungen zu Themen von strategischer Bedeutung durchführen, um die Fortschritte des EIT hinsichtlich der festgelegten Ziele zu prüfen sowie die Faktoren für die Durchführung der Aktivitäten und bewährte Verfahren zu ermitteln. Durch diese weiteren Evaluierungen trägt die Kommission dem Verwaltungsaufwand für das EIT und die KIC umfassend Rechnung.

(4)   Die Kommission übermittelt die Ergebnisse der Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen. Der Verwaltungsrat trägt den Evaluierungsergebnissen bei der Durchführung der Programme und Tätigkeiten des EIT angemessen Rechnung.

Artikel 21

Der Haushalt des EIT

(1)   Die Einnahmen des EIT bestehen aus einem Beitrag der Union. Sie können außerdem auch Beiträge aus anderen privaten und öffentlichen Quellen umfassen.

Der Beitrag der Union wird aus einem Finanzbeitrag aus Horizont Europa in Höhe von 2 726 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen zuzüglich eines zusätzlichen Betrags in Höhe von 210 000 000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 für den Zeitraum 2021–2027 geleistet.

Das EIT kann zusätzliche Finanzmittel aus anderen Programmen der Union erhalten.

(2)   Der Finanzbeitrag des EIT zu den KIC wird aus dem in Absatz 1 genannten Unionsbeitrag geleistet.

Artikel 22

Aufstellung und Verabschiedung des Jahreshaushalts des EIT

(1)   Inhalt und Struktur des Haushalts des EIT werden im Einklang mit dessen Finanzregelung festgelegt. Die Ausgaben des EIT umfassen die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben sowie die operativen Ausgaben. Die Verwaltungsausgaben bleiben auf ein Mindestmaß beschränkt. Der Haushalt des EIT muss in Bezug auf Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.

(2)   Der Direktor erstellt einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben des EIT für das folgende Haushaltsjahr und übermittelt diesen an den Verwaltungsrat.

(3)   Der Verwaltungsrat verabschiedet den Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben des EIT zusammen mit einem Entwurf des Stellenplans und übermittelt sie als Teil des einheitlichen Programmplanungsdokuments bis zu dem in der Finanzregelung des EIT festgelegten Datum dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission.

(4)   Der Haushalt des EIT wird vom Verwaltungsrat angenommen. Der Haushalt des EIT wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Union endgültig festgestellt ist. Gegebenenfalls wird er entsprechend angepasst.

(5)   Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde schnellstmöglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung des Haushaltsplans des EIT haben könnten, was insbesondere für Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden gilt. Er setzt die Kommission von diesen Vorhaben in Kenntnis.

(6)   Alle umfangreicheren Änderungen am Haushalt des EIT unterliegen demselben Verfahren.

Artikel 23

Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans

(1)   Das EIT legt seine Finanzregelung gemäß Artikel 70 Absatz 3 der Haushaltsordnung fest. Dabei ist das Erfordernis einer hinreichenden operativen Flexibilität gebührend zu berücksichtigen, damit das EIT seine Ziele erreichen und Partner aus dem privaten Sektor dauerhaft für sich gewinnen kann.

(2)   Der Finanzbeitrag zum EIT aus Horizont Europa sowie aus anderen Programmen der Union wird gemäß den Bestimmungen dieser Programme festgelegt.

(3)   Der Direktor führt den Haushaltsplan des EIT aus.

(4)   Die Abschlüsse des EIT werden mit den Abschlüssen der Kommission konsolidiert.

Artikel 24

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)   Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen finden die Vorschriften der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) Anwendung auf das EIT.

(2)   Das EIT tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (16) bei. Der Verwaltungsrat formalisiert diesen Beitritt und erlässt die erforderlichen Bestimmungen, um die internen Untersuchungen des OLAF zu erleichtern.

(3)   Alle Beschlüsse des EIT und alle von ihm geschlossenen Partnerschaftsabkommen oder Finanzhilfevereinbarungen sehen ausdrücklich vor, dass das OLAF und der Rechnungshof die Unterlagen von Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel erhalten haben, an Ort und Stelle, auch in den Räumlichkeiten der endgültigen Empfänger, kontrollieren können.

Artikel 25

Auflösung des EIT

Eine etwaige Auflösung des EIT erfolgt unter Aufsicht der Kommission gemäß den geltenden Rechtsvorschriften. Die Partnerschaftsabkommen oder Finanzhilfevereinbarungen mit den KIC enthalten einschlägige Vorschriften.

Artikel 26

Überprüfung

Bis zum 31. Dezember 2026 unterbreitet die Kommission auf der Grundlage der Ergebnisse der in Artikel 20 Absätze 2 und 3 genannten Evaluierungen gegebenenfalls Vorschläge für Änderungen dieser Verordnung, die sie für erforderlich hält, insbesondere in Bezug auf den Auftrag und die Ziele des EIT gemäß Artikel 3 und im Hinblick auf eine Verlängerung der Laufzeit des Haushalts des EIT über den in Artikel 3 und 21 festgelegten Zeitraum hinaus im Einklang mit dem einschlägigen Rahmenprogramm der Union für Forschung und Innovation.

Artikel 27

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 294/2008 wird mit Wirkung vom 28. Mai 2021 aufgehoben, mit Ausnahme der Artikel 3 und 5, des Artikels 6 Absatz 1 sowie der Artikel 7, 14, 17 und 19 der genannten Verordnung, die mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben werden.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 28

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Artikel 3, 4 und 6, Artikel 7 Absätze 1 und 3 sowie die Artikel 8, 9, 18 und 21 gelten ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Mai 2021.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D. M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. P. ZACARIAS


(1)  ABl. C 47 vom 11.2.2020, S. 69.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 27. April 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 10. Mai 2021.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 294/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 1).

(4)  Siehe Anhang II.

(5)  ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.

(6)  Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30).

(8)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(9)  Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22).

(10)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1).

(11)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(12)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

(13)  Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385).

(14)  Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates vom 28. November 1994 zur Errichtung eines Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union (ABl. L 314 vom 7.12.1994, S. 1).

(15)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(16)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.


ANHANG I

SATZUNG DES EUROPÄISCHEN INNOVATIONS- UND TECHNOLOGIEINSTITUTS

ABSCHNITT 1

ZUSAMMENSETZUNG DES VERWALTUNGSRATS

(1)

Der Verwaltungsrat besteht aus 15 von der Kommission auf transparente Weise ernannten Mitgliedern, die ein ausgewogenes Verhältnis von Erfahrungen aus den Bereichen Hochschulbildung, Forschung, Innovation und Wirtschaft widerspiegeln. Diese Ernennung erfolgt im Anschluss an eine offene Aufforderung zur Interessenbekundung. Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt vier Jahre. Die Ernennung erfolgt im Anschluss an eine offene Aufforderung zur Interessenbekundung. Die Kommission kann die Amtszeit auf Vorschlag des Verwaltungsrats einmal um zwei Jahre verlängern.

Bei der Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrats bemüht sich die Kommission nach besten Kräften um eine ausgewogene Vertretung von Personen mit Erfahrung in den Bereichen Hochschulbildung (einschließlich beruflicher Bildung), Forschung, Innovation und Wirtschaft, von Frauen und Männern und in geografischer Hinsicht sowie um die Berücksichtigung des Umfelds für Bildung, Forschung und Innovation in der gesamten Union.

Soweit erforderlich, unterbreitet der Verwaltungsrat der Kommission eine Auswahlliste von Kandidaten zum Zweck der Ernennung eines bzw. mehrerer Mitglieder. Die Kandidaten auf der Auswahlliste werden auf der Grundlage des Ergebnisses eines vom EIT eingeleiteten transparenten und offenen Verfahrens ausgewählt.

Die Kommission ernennt das Mitglied bzw. die Mitglieder nach dem in den Absätzen 1, 2 und 3 festgelegten Verfahren und unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über das Auswahlverfahren und die abschließende Ernennung dieser Mitglieder des Verwaltungsrats.

Falls ein Mitglied seine Amtszeit nicht zu Ende führen kann, wird nach dem in den Absätzen 1, 2 und 3 festgelegten Verfahren für die verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied ernannt. Ein Ersatzmitglied, das weniger als zwei Jahre im Amt war, kann auf Antrag des Verwaltungsrats von der Kommission für weitere vier Jahre ernannt werden.

Die Kommission ernennt bis zum 29. November 2022 drei zusätzliche Mitglieder des Verwaltungsrats, damit die Zahl seiner Mitglieder 15 beträgt. Die vor dem 28. Mai 2021 ernannten Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihr Mandat bis zum Ende aus; eine Wiederernennung ist nicht möglich.

In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen kann die Kommission aus eigener Initiative das Mandat eines Mitglieds des Verwaltungsrats beenden, insbesondere um dessen Integrität zu wahren.

(2)

Die Mitglieder des Verwaltungsrats handeln im Interesse des EIT und setzen sich in aller Unabhängigkeit in transparenter Weise für dessen Auftrag und Ziele, Identität, Eigenständigkeit und Kohärenz ein.

(3)

Der Verwaltungsrat kann ein Mitglied des EIC-Rats oder andere Interessenträger als Beobachter zu seinen Sitzungen einladen.

(4)

Der Verwaltungsrat übt seine Zuständigkeiten unter der Aufsicht der Kommission zum Zwecke der Durchführung des Auftrags des EIT und der Erreichung seiner Ziele gemäß Artikel 3 aus.

ABSCHNITT 2

AUFGABEN DES VERWALTUNGSRATS

(1)

In Ausübung seiner Aufgabe zur Lenkung und Überwachung der Tätigkeiten des EIT und der KIC trifft der Verwaltungsrat strategische Entscheidungen. Er soll insbesondere folgende Entscheidungen treffen:

a)

nach Konsultation der bestehenden KIC und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen die Annahme und Veröffentlichung des Beitrags des EIT zum Vorschlag der Kommission für die SIA,

b)

die Annahme des einheitlichen Programmplanungsdokuments, des Haushaltsplans, des Jahresabschlusses, der Bilanz und des konsolidierten jährlichen Tätigkeitsberichts des EIT,

c)

die Annahme fundierter Kriterien sowie präziser und transparenter Verfahren für eine ergebnisorientierte Finanzierung der KIC, einschließlich der Annahme des Beschlusses über den Höchstbetrag des Finanzierungsbeitrags des EIT für die KIC im Hinblick auf die Durchführung des einschlägigen KIC-Geschäftsplans und die Erreichung der in der SIA festgelegten Ziele, einschließlich ihrer Fortschritte auf dem Weg zu finanzieller Tragfähigkeit, in Einklang mit Artikel 10 und unter Berücksichtigung der in Artikel 11 Absätze 4 und 5 festgelegten Anforderungen,

d)

die Annahme des Auswahlverfahrens für die KIC in Einklang mit Artikel 9 sowie der SIA,

e)

die Auswahl und Benennung einer Partnerschaft als KIC gemäß den in Artikel 9 festgelegten Bedingungen und Kriterien und gegebenenfalls den Widerruf dieser Benennung,

f)

die Ermächtigung des Direktors, Partnerschaftsabkommen und Finanzhilfevereinbarungen mit den KIC vorzubereiten, auszuhandeln und zu schließen,

g)

die Festlegung der Dauer, des Inhalts und der Struktur der Kooperationsvereinbarungen gemäß Artikel 12, die Beauftragung und Ermächtigung des Direktors, Kooperationsvereinbarungen mit den KIC vorzubereiten und auszuhandeln, und die Ermächtigung des Direktors, die ausgehandelten Kooperationsvereinbarungen nach einer Prüfung abzuschließen,

h)

die Ermächtigung des Direktors, Partnerschaftsabkommen mit den KIC über den ursprünglich festgelegten Zeitraum hinaus vor Ablauf dieses Zeitraums gemäß Artikel 10 und 11 zu verlängern, sofern die Ergebnisse der in der SIA festgelegten Interimsüberprüfung und umfassenden Überprüfung positiv sind,

i)

die Ermächtigung des Direktors, Finanzhilfevereinbarungen mit anderen juristischen Personen vorzubereiten, zu verhandeln und zu schließen,

j)

die Annahme wirksamer, effizienter, transparenter und kontinuierlicher Überwachungs- und Evaluierungsverfahren, einschließlich einer zweckdienlichen Menge von Indikatoren gemäß den Artikeln 10, 11, 19 und 20, sowie die Aufsicht über die Umsetzung durch den Direktor,

k)

die Annahme angemessener Korrekturmaßnahmen in Bezug auf KIC mit unzureichender Leistung, unter anderem die Senkung, die Änderung oder die Streichung des EIT-Finanzbeitrags zu diesen KIC oder die Beendigung der mit ihnen geschlossenen Partnerschaftsabkommen, auf der Grundlage der Überwachung und Überprüfung der Ergebnisse in Einklang mit den Zielen des EIT und der KIC sowie mit den Artikeln 10, 11 und 18,

l)

die Empfehlung, dass KIC operative Modelle im Hinblick auf Offenheit gegenüber neuen Partnerorganisationen übernehmen,

m)

die Bekanntmachung des EIT in der gesamten Union und weltweit, um dessen Attraktivität zu fördern, und zu diesem Zweck die Ermächtigung des Direktors, Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten, assoziierten Staaten oder sonstigen Drittländern zu schließen,

n)

die Gestaltung und Koordinierung von Unterstützungsmaßnahmen der KIC zur Stärkung der unionsweiten Wirkung des EIT zugunsten der Entwicklung der unternehmerischen Kapazität und des Innovationspotenzials von Hochschuleinrichtungen sowie gegebenenfalls von Anbietern beruflicher Bildung und zu deren Einbindung in Innovationssysteme, um die Integration des Wissensdreiecks zu verstärken,

o)

die Förderung der Schaffung von Synergien zwischen dem EIT, auch über die KIC, und den Rahmenprogrammen der Union für Forschung und Innovation sowie nationalen und regionalen Finanzierungsprogrammen.

(2)

Zusätzlich zu den in Punkt 1 genannten strategischen Entscheidungen trifft der Verwaltungsrat die folgenden verfahrensbezogenen und betrieblichen Entscheidungen, die für die Erfüllung seiner Aufgaben und die Aktivitäten des EIT erforderlich sind. Er entscheidet insbesondere über

a)

die Annahme seiner eigenen Geschäftsordnung und derjenigen für den Exekutivausschuss sowie der spezifischen Finanzregelung für das EIT,

b)

die Übertragung bestimmter Aufgaben an den Exekutivausschuss,

c)

die Festlegung einer angemessenen Vergütung für die Mitglieder des Verwaltungsrats und des Exekutivausschusses, die im Einklang mit der in den Mitgliedstaaten üblichen Vergütung steht,

d)

die Annahme eines offenen und transparenten Verfahrens zur Auswahl der Mitglieder des Exekutivausschusses,

e)

die Ernennung und gegebenenfalls die Verlängerung der Amtszeit des Direktors oder seine Amtsenthebung gemäß Abschnitt 5,

f)

die Ernennung des Rechnungsführers und der Mitglieder des Exekutivausschusses,

g)

die Annahme eines Verhaltenskodexes bei Interessenkonflikten,

h)

gegebenenfalls die Einrichtung beratender Gruppen mit definiertem Ziel und festgelegten Aufgaben für einen befristeten Zeitraum,

i)

die Einrichtung einer internen Auditstelle gemäß der Finanzregelung des EIT,

j)

Festlegung der Arbeitssprachen für das EIT unter Berücksichtigung der bestehenden Grundsätze hinsichtlich Mehrsprachigkeit und der praktischen Erfordernisse der Tätigkeiten des EIT,

k)

die Einberufung eines jährlichen Treffens mit den KIC auf hoher Ebene,

l)

die Berichterstattung über die Zusammenarbeit der KIC mit anderen europäischen Partnerschaften.

(3)

Der Verwaltungsrat trifft Entscheidungen, die das Personal des EIT und seine Beschäftigungsbedingungen betreffen, gemäß dem Statut der Beamten der Europäischen Union und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union gemäß der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (1) (im Folgenden „Statut“ bzw. „Beschäftigungsbedingungen“), insbesondere

a)

nimmt er geeignete Durchführungsbestimmungen zum Statut und zu den Beschäftigungsbedingungen gemäß Artikel 110 Absatz 2 des Statuts an,

b)

übt er im Einklang mit Buchstabe c dieser Nummer in Bezug auf das Personal des EIT die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde durch das Statut und der Stelle, die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigt ist, durch die Beschäftigungsbedingungen übertragen wurden („Befugnisse der Anstellungsbehörde“),

c)

nimmt er gemäß Artikel 110 Absatz 2 des Beamtenstatuts einen Beschluss auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 1 des Beamtenstatuts und des Artikels 6 der Beschäftigungsbedingungen an, mit dem die einschlägigen Befugnisse der Anstellungsbehörde dem Direktor übertragen und die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen diese Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann, wobei der Direktor diese Befugnisse weiterübertragen kann,

d)

nimmt er einen Beschluss an, die Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde auf den Direktor sowie der von diesem weiterübertragenen Befugnisse vorübergehend auszusetzen und sie selbst auszuüben oder an eines seiner Mitglieder oder an einen anderen Bediensteten als den Direktor zu übertragen, wenn außergewöhnliche Umstände dies erfordern.

ABSCHNITT 3

ARBEITSWEISE DES VERWALTUNGSRATS

(1)

Der Verwaltungsrat wählt eines seiner Mitglieder zum Vorsitzenden. Die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt zwei Jahre und kann einmal verlängert werden.

(2)

Der Vertreter der Kommission nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates ohne Stimmrecht teil, seine Zustimmung ist jedoch in den Fällen gemäß Nummer 5 erforderlich. Er hat das Recht, Punkte für die Tagesordnung des Verwaltungsrats vorzuschlagen.

(3)

Der Direktor nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates ohne Stimmrecht teil.

(4)

Der Verwaltungsrat beschließt mit einfacher Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder.

Beschlüsse gemäß Abschnitt 2 Nummer 1 Buchstaben a, b, c, d und n, Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstaben e und j sowie Beschlüsse gemäß Nummer 1 dieses Abschnitts erfordern jedoch eine Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats.

(5)

Beschlüsse des Verwaltungsrats gemäß Abschnitt 2 Nummer 1 Buchstaben c, e, g, h, j und m, Nummer 2 Buchstabe c sowie Nummer 3 Buchstabe a erfordern die Zustimmung der Kommission, die vom Vertreter der Kommission im Verwaltungsrat erteilt wird.

(6)

Der Verwaltungsrat holt die Stellungnahme der Gruppe der Vertreter der Mitgliedstaaten ein, bevor er Beschlüsse über die Verlängerung oder Beendigung der Partnerschaftsabkommen mit den KIC gemäß Abschnitt 2 Nummer 1 Buchstaben h und k und über den Abschluss der Kooperationsvereinbarung gemäß Abschnitt 2 Nummer 1 Buchstabe g fasst.

Die in Absatz 1 genannte Stellungnahme ist für den Verwaltungsrat nicht bindend. Sie wird unverzüglich, spätestens jedoch zwei Monate nach dem Ersuchen darum abgegeben.

(7)

Der Verwaltungsrat tritt mindestens viermal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen; eine außerordentliche Sitzung kann vom Vorsitzenden oder auf Antrag mindestens eines Drittels aller Mitglieder oder auf Antrag des Vertreters der Kommission einberufen werden.

ABSCHNITT 4

DER EXEKUTIVAUSSCHUSS

(1)

Der Exekutivausschuss unterstützt den Verwaltungsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben.

(2)

Der Exekutivausschuss umfasst fünf Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden des Verwaltungsrats, der auch den Vorsitz im Exekutivausschuss führt. Die vier Mitglieder mit Ausnahme des Vorsitzenden werden vom Verwaltungsrat aus den Reihen seiner Mitglieder ausgewählt und spiegeln ein ausgewogenes Verhältnis von Erfahrungen aus den Bereichen Hochschulbildung, Forschung, Innovation und Wirtschaft wider. Die Amtszeit der Mitglieder des Exekutivausschusses beträgt zwei Jahre und kann einmal verlängert werden.

(3)

Der Exekutivausschuss bereitet die Sitzungen des Verwaltungsrats in Zusammenarbeit mit dem Direktor vor.

(4)

Der Verwaltungsrat kann den Exekutivausschuss ersuchen, die Durchführung der Beschlüsse und Empfehlungen des Verwaltungsrats zu beaufsichtigen und zu überwachen.

(5)

Der Exekutivausschuss bereitet die Beratungen des Verwaltungsrats über den Entwurf des Beitrags des EIT zum Vorschlag der Kommission für die SIA sowie seine Annahme durch den Verwaltungsrat vor. Darüber hinaus bereitet der Exekutivausschuss die Beratungen des Verwaltungsrats über den Entwurf des einheitlichen Programmplanungsdokuments, den Entwurf des konsolidierten jährlichen Tätigkeitsberichts, den Entwurf des jährlichen Haushaltsplans und den Entwurf des Jahresabschlusses und der Bilanz vor, bevor diese dem Verwaltungsrat vorgelegt werden.

(6)

Die Beschlüsse des Exekutivausschusses werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(7)

Der Vertreter der Kommission nimmt an den Sitzungen des Exekutivausschusses ohne Stimmrecht teil. Der Vertreter der Kommission hat das Recht, Punkte für die Tagesordnung des Exekutivausschusses vorzuschlagen.

(8)

Der Direktor nimmt an den Sitzungen des Exekutivausschusses ohne Stimmrecht teil.

(9)

Die Mitglieder des Exekutivausschusses handeln im Interesse des EIT und setzen sich in aller Unabhängigkeit in transparenter Weise für dessen Auftrag und Ziele, Identität, Eigenständigkeit und Kohärenz ein. Sie erstatten dem Verwaltungsrat regelmäßig über die angenommenen Beschlüsse und über die ihnen vom Verwaltungsrat übertragenen Aufgaben Bericht.

ABSCHNITT 5

DER DIREKTOR

(1)

Der Direktor ist eine Persönlichkeit mit Fachkompetenz und hohem Ansehen in den Tätigkeitsbereichen des EIT. Der Direktor ist Bediensteter des EIT und wird gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen als Bediensteter auf Zeit eingestellt.

(2)

Er wird vom Verwaltungsrat aus einer Liste von Bewerbern ernannt, die die Kommission im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren vorschlägt. Beim Abschluss des Vertrags mit dem Direktor wird das EIT durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten.

(3)

Die Amtszeit des Direktors beträgt vier Jahre. Der Verwaltungsrat kann diese Amtszeit auf einen Vorschlag der Kommission, der die Bewertung der Leistungen des Direktors und die besten Interessen sowie die künftigen Aufgaben und Herausforderungen des EIT berücksichtigt, einmal um bis zu vier Jahre verlängern. Ein Direktor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf nicht an einem anderen Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen.

(4)

Der Direktor kann seines Amtes nur durch einen Beschluss des Verwaltungsrats auf Vorschlag der Kommission enthoben werden.

(5)

Der Direktor ist für den Betrieb und die Geschäftsführung des EIT verantwortlich und ist dessen gesetzlicher Vertreter. Der Direktor ist dem Verwaltungsrat gegenüber rechenschaftspflichtig und erstattet diesem kontinuierlich Bericht über die Entwicklung der Tätigkeiten des EIT und aller in seine Verantwortung fallenden Tätigkeiten.

(6)

Der Direktor hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Organisation und Verwaltung der Tätigkeiten des EIT,

b)

Unterstützung des Verwaltungsrats und des Exekutivausschusses bei ihrer Arbeit, Führung der Sekretariatsgeschäfte für deren Sitzungen und Bereitstellung von für deren Aufgaben notwendigen Informationen,

c)

Unterstützung des Verwaltungsrats bei der Ausarbeitung des Beitrags des EIT zum Vorschlag der Kommission für eine SIA,

d)

Ausarbeitung der Entwürfe des einheitlichen Programmplanungsdokuments, des konsolidierten jährlichen Tätigkeitsberichts und des jährlichen Haushaltsplans zur Vorlage beim Verwaltungsrat,

e)

Vorbereitung und Durchführung des Auswahlverfahrens für die KIC und Gewährleistung, dass die verschiedenen Etappen dieses Verfahrens in transparenter und objektiver Weise ablaufen, unter der Aufsicht des Verwaltungsrats, wobei ein ausführlicher Bericht über das Auswahlverfahren dem in Buchstabe d genannten konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht als Anlage beizufügen ist,

f)

Ausarbeitung, Aushandlung und Abschluss von Partnerschaftsabkommen und Finanzhilfevereinbarungen mit den KIC mit Genehmigung des Verwaltungsrats,

g)

Ausarbeitung und Aushandlung von Kooperationsvereinbarungen mit den KIC und, vorbehaltlich der endgültigen Billigung durch den Verwaltungsrat, deren Abschluss gemäß Abschnitt 2 Nummer 1 Buchstabe a,

h)

Ausarbeitung, Aushandlung und Abschluss von Finanzhilfevereinbarungen mit anderen juristischen Personen mit Zustimmung des Verwaltungsrats,

i)

Organisation der Treffen des Forums der Interessenträger und der Gruppe der Vertreter der Mitgliedstaaten und Gewährleistung einer effizienten Kommunikation mit diesen Gremien unter der Aufsicht des Verwaltungsrats,

j)

Unterzeichnung von Vereinbarungen mit Mitgliedstaaten, assoziierten Staaten oder Drittländern mit Genehmigung des Verwaltungsrats mit dem Ziel, das EIT auf globaler Ebene bekannt zu machen,

k)

Sicherstellung der Durchführung effizienter Verfahren zur Überwachung, Überprüfung und Evaluierung der Erfüllung der Aufgaben der KIC gemäß Abschnitt 2 Nummer 1 Buchstabe j sowie Durchführung der gemäß Artikel 11 Absatz 6 vom Verwaltungsrat beschlossenen Korrekturmaßnahmen,

l)

Übernahme der Verantwortung für die Verwaltungs- und Finanzangelegenheiten im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung, einschließlich der Ausführung des Haushaltsplans des EIT unter gebührender Berücksichtigung der Ratschläge der internen Auditstelle,

m)

Vorlage des Entwurfs des Jahresabschlusses und der Bilanz bei der internen Auditstelle und anschließend beim Verwaltungsrat,

n)

Gewährleistung, dass das EIT seinen Verpflichtungen aus den von ihm geschlossenen Verträgen und Vereinbarungen nachkommt, unter der Aufsicht des Verwaltungsrats,

o)

Gewährleistung einer effizienten Kommunikation mit den Organen der Union, unter der Aufsicht des Verwaltungsrats,

p)

Unterrichtung der Gruppe der Vertreter der Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Überwachung, Überprüfung und Evaluierung und Übermittlung der Stellungnahmen der Gruppe der Vertreter der Mitgliedstaaten an den Verwaltungsrat,

q)

unabhängiges und transparentes Vorgehen im Interesse des EIT unter Wahrung dessen Auftrags und Ziele, Identität, Eigenständigkeit und Kohärenz.

(7)

Der Direktor nimmt alle weiteren Aufgaben wahr, die ihm vom Verwaltungsrat übertragen werden und in dessen Zuständigkeit fallen.

ABSCHNITT 6

PERSONAL DES EIT UND ABGEORDNETE NATIONALE EXPERTEN

(1)

Das Personal des EIT wird direkt vom EIT eingestellt. Für das Personal des EIT gelten das Statut der Beamten, die Beschäftigungsbedingungen und die zu deren Durchführung im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Union erlassenen Regelungen. Dieser Absatz gilt für Personal, das am 28. Mai 2021 vom EIT eingestellt wird, unabhängig vom Anfangsdatum des jeweiligen Arbeitsvertrags.

(2)

Nationale Experten können für einen befristeten Zeitraum an das EIT abgeordnet werden. Der Verwaltungsrat erlässt Bestimmungen für die Abordnung von nationalen Experten an das EIT, in denen deren Rechte und Pflichten festgelegt werden.

(1)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.


ANHANG II

AUFGEHOBENE VERORDNUNG MIT IHRER NACHFOLGENDEN ÄNDERUNG

Verordnung (EG) Nr. 294/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 1)

Verordnung (EU) Nr. 1292/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 174)


ANHANG III

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EG) Nr. 294/2008

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Nummer 1

Artikel 2 Nummer 1

Artikel 2 Nummer 2

Artikel 2 Nummer 2

Artikel 2 Nummer 3

Artikel 2 Nummer 3

Artikel 2 Nummer 5

Artikel 2 Nummer 5

Artikel 2 Nummer 6

Artikel 2 Nummer 6

Artikel 2 Nummer 7

Artikel 2 Nummer 7

-

Artikel 2 Nummer 8

Artikel 2 Nummer 8

-

Artikel 2 Nummer 9

Artikel 2 Nummer 9

Artikel 2 Nummer 9a

Artikel 2 Nummer 10

Artikel 2 Nummer 10

Artikel 2 Nummer 11

-

Artikel 2 Nummer 12

Artikel 2 Nummer 11

Artikel 2 Nummer 13

-

Artikel 2 Nummer 14

-

Artikel 2 Nummer 15

-

Artikel 2 Nummer 16

Artikel 3

Artikel 3 Absätze 1 und 2

Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, c und d

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2

-

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 2

-

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a bis c

Artikel 6 Buchstaben a, b und c und Buchstabe e

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d

-

-

Artikel 6 Buchstabe d

Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben e und f

Artikel 6 Buchstaben f und g

-

Artikel 6 Buchstaben h und i

Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben g bis i

Artikel 6 Buchstaben j, k und l

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe j

-

-

Artikel 6 Buchstaben m und n

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe k

Artikel 6 Buchstaben o und p

-

Artikel 6 Absatz Buchstaben q bis t

Artikel 5 Absatz 2

-

Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis c

Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a, b und c

-

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e

-

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g

-

Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben h und i

Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a bis e

Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a bis e

-

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 4

-

Artikel 8

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 1a

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 2

-

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 9 Absatz 4

Artikel 7 Absatz 5

Artikel 9 Absatz 5

Artikel 7a

Artikel 10

Artikel 7b Absatz 1

-

Artikel 7b Absatz 2

Artikel 11 Absatz 1

-

Artikel 11 Absatz 2

-

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 7b Absatz 3

Artikel 11 Absatz 4

-

Artikel 11 Absatz 5

Artikel 7b Absatz 4

Artikel 11 Absatz 6

-

Artikel 11 Absatz 7

-

Artikel 12

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe aa

Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b

-

Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben c bis f

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g

Artikel 9 Absätze1 und 2

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 14 Absatz 2

Artikel 11

Artikel 15

Artikel 12

Artikel 16

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 17 Absatz 1

-

Artikel 17 Absatz 2

Artikel 13 Absätze 2 bis 7

Artikel 17 Absätze 3 bis 8

Artikel 14 Absatz 1

-

Artikel 14 Absatz 2

Artikel 18 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 3

Artikel 18 Absatz 2

-

Artikel 18 Absatz 3

Artikel 14 Absatz 4

Artikel 18 Absatz 4

Artikel 14 Absatz 5

Artikel 18 Absatz 5

Artikel 14 Absatz 6

-

-

Artikel 18 Absatz 6

Artikel 14 Absatz 7

Artikel 18 Absatz 7

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 19 Absatz 1

Artikel 15 Absatz 2

Artikel 19 Absatz 2

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 20 Absatz 1

Artikel 16 Absatz 2

Artikel 20 Absatz 2

Artikel 16 Absatz 2a

Artikel 20 Absatz 3

Artikel 16 Absatz 3

Artikel 20 Absatz 4

Artikel 17 Absatz 1

-

-

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 17 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 17 Absatz 2a

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 17 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 17 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 5

Artikel 18

-

Artikel 19 Absatz 1

-

-

Artikel 21 Absatz 1

Artikel 19 Absatz 2

-

Artikel 19 Absatz 3

Artikel 21 Absatz 2

Artikel 20 Absatz 1

Artikel 22 Absatz 1

Artikel 20 Absatz 2

-

Artikel 20 Absatz 3

Artikel 22 Absatz 2

Artikel 20 Absatz 4

-

Artikel 20 Absatz 5

Artikel 22 Absatz 3

Artikel 20 Absatz 6

-

Artikel 20 Absatz 7

-

Artikel 20 Absatz 8

Artikel 22 Absatz 4

Artikel 20 Absatz 9

Artikel 22 Absatz 5

Artikel 20 Absatz 10

Artikel 22 Absatz 6

Artikel 21 Absatz 1

Artikel 23 Absatz 1

Artikel 21 Absatz 1a

Artikel 23 Absatz 2

Artikel 21 Absatz 2

Artikel 23 Absatz 3

Artikel 21 Absatz 3

Artikel 23 Absatz 4

Artikel 21 Absatz 4

-

Artikel 22

Artikel 24

Artikel 22a

Artikel 25

Artikel 23

-

-

Artikel 26

-

Artikel 27

Artikel 24

Artikel 28

Anhang

Anhang I

-

Anhang II

-

Anhang III


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