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Document 32021D1886

    Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1886 der Kommission vom 27. Oktober 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/570 hinsichtlich der rescEU-Bevorratungskapazitäten für chemische, biologische, radiologische und nukleare Vorfälle (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 7570) (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2021/7570

    ABl. L 386 vom 29.10.2021, p. 35–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2021/1886/oj

    29.10.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 386/35


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/1886 DER KOMMISSION

    vom 27. Oktober 2021

    zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/570 hinsichtlich der rescEU-Bevorratungskapazitäten für chemische, biologische, radiologische und nukleare Vorfälle

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 7570)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf den Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe g,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Im Beschluss Nr. 1313/2013/EU wird der rechtliche Rahmen von rescEU festgelegt. rescEU ist eine Reserve von Kapazitäten auf Unionsebene, die Unterstützung in Überforderungssituationen leisten soll, in denen die auf nationaler Ebene verfügbaren Kapazitäten und die von Mitgliedstaaten für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool bereitgehaltenen Kapazitäten nicht ausreichen, um eine wirksame Reaktion auf Natur- und von Menschen verursachte Katastrophen zu gewährleisten.

    (2)

    Nach Artikel 12 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU werden die Kapazitäten von rescEU unter Berücksichtigung ermittelter und neu entstehender Risiken sowie der Gesamtkapazitäten und Lücken auf Unionsebene festgelegt. In demselben Artikel werden auch die vier Bereiche genannt, auf die rescEU besonders ausgerichtet sein sollte: Waldbrandbekämpfung aus der Luft, medizinische Notfallbewältigung und Bewältigung chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer (CBRN) Vorfälle sowie Transport und Logistik.

    (3)

    In dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/570 der Kommission (2) ist die anfängliche Zusammensetzung von rescEU in Bezug auf die Kapazitäten und die damit verbundenen Qualitätsanforderungen festgelegt. Derzeit umfasst die rescEU-Reserve Kapazitäten zur Waldbrandbekämpfung aus der Luft und zur medizinischen Evakuierung per Lufttransport, Kapazitäten für ein medizinisches Notfallteam sowie die Bevorratung medizinischer Ausrüstung und/oder persönlicher Schutzausrüstung (im Folgenden „Kapazitäten für die medizinische Bevorratung“) und Kapazitäten zur chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Dekontamination.

    (4)

    Eine Analyse der ermittelten und neu auftretenden Risiken sowie der Kapazitäten und Lücken auf Unionsebene zeigt, dass ein Bedarf an rescEU-Bevorratungskapazitäten im Bereich chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Vorfälle („Bevorratungskapazitäten für CBRN-Schutz“) besteht.

    (5)

    Die im Rahmen von rescEU geschaffenen Bevorratungskapazitäten für CBRN-Schutz sollen es ermöglichen, auf chemische, biologische, radiologische und nukleare Vorfälle zu reagieren. Die umfassenden Bevorratungskapazitäten für CBRN-Schutz sollen den Vorteil bieten, dass auf Vorfälle, bei denen ein Mix von Stoffen gegeben ist, reagiert werden kann, und somit einen wirksamen vielseitigen Einsatz ermöglichen.

    (6)

    Der Hauptzweck der rescEU-Bevorratungskapazitäten für CBRN-Schutz besteht darin, Ausstattung für CBRN-Schutz wie persönliche Schutzausrüstung, Geräte, Laborbedarf und Logistikelemente bereitzustellen, die zur Bewältigung chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Vorfälle eingesetzt werden kann. Diese Ausstattung für CBRN-Schutz könnte auch zur Unterstützung anderer rescEU-Kapazitäten genutzt werden, die im Falle einzelner oder kombinierter chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Stoffe in Bezug auf Infrastrukturen, Gebäude, Fahrzeuge, Ausrüstung und Sachbeweise eingesetzt werden, und könnte auch Therapeutika und andere geeignete Güter umfassen, die für Ersthelfende und die Bevölkerung insgesamt erforderlich sind. Die Bevorratungskapazitäten für CBRN-Schutz sollten die Kapazitäten für die medizinische Bevorratung ergänzen.

    (7)

    Gemäß Artikel 12 Absatz 4 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU werden Qualitätsanforderungen für die im Rahmen von rescEU bereitgestellten Bewältigungskapazitäten in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten festgelegt.

    (8)

    Die Bevorratungskapazitäten für CBRN-Schutz sollten im Einklang mit den in Artikel 3e des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/570 genannten Kategorien förderfähiger Kosten und nach Konsultation der Mitgliedstaaten eingerichtet werden, um auf Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen reagieren zu können.

    (9)

    Damit nach Artikel 21 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU finanzielle Unterstützung der Union für die Einrichtung solcher Bevorratungskapazitäten für CBRN-Schutz bereitgestellt werden kann, sollten deren förderfähige Kosten unter Berücksichtigung der in Anhang Ia jenes Beschlusses festgelegten Kategorien bestimmt werden.

    (10)

    Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/570 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (11)

    Die im vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des in Artikel 33 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannten Ausschusses —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/570 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    a)

    Buchstabe g erhält folgende Fassung:

    „g)

    Kapazitäten zur chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Dekontamination („CBRN-Dekontamination“);“;

    b)

    Folgender Buchstabe h wird angefügt:

    „h)

    Bevorratungskapazitäten für Schutzmaßnahmen gegen chemische, biologische, radiologische und nukleare (CBRN) Vorfälle.“.

    2.

    Artikel 3a erhält folgende Fassung:

    „Artikel 3a

    Förderfähige Kosten für rescEU-Kapazitäten zur medizinischen Evakuierung per Lufttransport, Kapazitäten für ein medizinisches Notfallteam vom Typ 3, medizinische Bevorratung, CBRN-Dekontamination und Bevorratungskapazitäten für CBRN-Schutz

    Bei der Berechnung der gesamten förderfähigen Kosten der rescEU-Kapazitäten werden alle in Anhang Ia des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannten Kostenkategorien berücksichtigt.“

    3.

    Die Artikel 3b, 3c und 3f werden gestrichen.

    4.

    In Artikel 3e erhalten die Absätze 3 und 4 folgende Fassung:

    „(3)   Die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben c bis h genannten rescEU-Kapazitäten werden mit dem Ziel eingerichtet, Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen zu bewältigen.

    (4)   Werden die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben c bis h genannten rescEU-Kapazitäten im Rahmen des Unionsverfahrens entsendet, deckt die finanzielle Unterstützung der Union im Einklang mit Artikel 23 Absatz 4b des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU 100 % der operativen Kosten.“

    5.

    Der Anhang wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 27. Oktober 2021

    Für die Kommission

    Janez LENARČIČ

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924.

    (2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/570 der Kommission vom 8. April 2019 mit Durchführungsbestimmungen zum Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der rescEU-Kapazitäten und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/762/EU der Kommission (ABl. L 99 vom 10.4.2019, S. 41).


    ANHANG

    Im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/570 wird folgender Abschnitt 8 angefügt:

    „8.   Bevorratung für Schutzmaßnahmen gegen chemische, biologische, radiologische und nukleare Gefahrstoffe und/oder persönliche Schutzausrüstung zur Unterstützung im CBRN-Bereich

    Aufgaben

    Bevorratung für CBRN-Schutzmaßnahmen, unter anderem — aber nicht beschränkt auf — persönliche Schutzausrüstung, Geräte, Laborbedarf und Logistikelemente, sowie Ergänzung und Unterstützung anderer rescEU-Kapazitäten wie der Kapazitäten zur CBRN-Dekontamination und -Detektion, Überwachungs- und Monitoringkapazitäten zum Zwecke der Vorsorge gegen CBRN-Ereignisse und der Bewältigung solcher Ereignisse, auch als Reaktion auf grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren  (1).

    Kapazitäten

    Materialien und Systeme  (2) zur Dekontamination von Personen, Infrastruktur, Gebäuden, Fahrzeugen, empfindlicher Ausrüstung und/oder kritischen Sachbeweisen, einschließlich potenzieller Kontamination durch toxische Industriechemikalien, bekannte Kampfstoffe, biologische infektiöse Agenzien (Pathogene), Biotoxine und Radionukliden;

    Materialien und Geräte, die für die Detektion, Probenahme, Identifizierung, Überwachung und das Monitoring erforderlich sind, um die Sicherheit von Umgebungen, die möglicherweise CBRN-Stoffen ausgesetzt sind, zu wahren;

    Materialien und Systeme, die für die Eindämmung der Kontamination und die Behandlung von Abfällen und schädlichen Nebenprodukten, einschließlich kontaminierten Wassers und kontaminierter Kleidung, erforderlich sind;

    Materialien und Systeme, die für die Brandeindämmung und -bekämpfung bei CBRN-Ereignissen erforderlich sind;

    medizinische Erstlinienbehandlung, Impfstoffe  (3), relevante generische Schnelldiagnosekits und Antidote gegen CBRN-Stoffe (z. B. Atropin und Jodtabletten);

    Hilfszubehör und Wegwerfartikel, darunter Verbrauchsmaterialien, die als Ergänzung zur CBRN-Reaktion benötigt werden, Werkzeug für Wartung und Bereitschaftsdienst (z. B. Füllstation für Pressluftflaschen), Behälter für verschmutztes oder kontaminiertes Material verschiedener Stoffe;

    CBRN-bezogene Ausstattung zur logistischen Unterstützung, unter anderem Zelte, Logistikcontainer, Ausrüstung für die Beförderung von Opfern und Dekontaminationszelte in Krankenhäusern;

    persönliche Schutzausrüstung  (4) und gegebenenfalls zugehörige Wiederaufbereitungs- oder Nachfüllsysteme für als gefährdet geltende Personen  (5), sowohl unter den in vorderster Linie tätigen Akteuren als auch in der Bevölkerung;

    Laborbedarf, einschließlich Probenmaterial, Laborreagenzien, Ausrüstung und Verbrauchsmaterial  (6), um die Laborkapazitäten für CBRN-bezogene Risiken zu gewährleisten;

    Leichenhüllen für CBRN-kontaminierte Opfer;

    sonstige, je nach dem ermittelten Risiko erforderliche Ausstattungen.

    Hauptkomponenten

    Geeignete Lagereinrichtungen in der Union  (7) und angemessenes System zur Überwachung der Bevorratung;

    gegebenenfalls geeignete Verfahren zur Gewährleistung einer angemessenen Verpackung, Beförderung und Lieferung der unter „Kapazitäten“ genannten Produkte;

    entsprechend geschultes Personal für die Überwachung und Handhabung der unter „Kapazitäten“ genannten Produkte;

    angemessene Einhaltung internationaler Standards und Einsatzmodelle wie der Standards der EU, der WHO oder der NATO, gegebenenfalls einschließlich einschlägiger Rechtsvorschriften der Union.

    Einsatz

    Startbereit spätestens 12 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots.


    (1)  Gemäß der Definition in Beschluss Nr. 1082/2013/EU.

    (2)  Wie Systeme zur Wiederaufbereitung von persönlicher Schutzausrüstung und Nachfüllsysteme.

    (3)  Die Qualitätsanforderungen für Impfstoffe sollten den unter Nummer 6 genannten Anforderungen entsprechen.

    (4)  Dies umfasst folgende Kategorien: i) Augenschutz, ii) Handschutz, iii) Atemschutz; iv) Körperschutz und v) Fußschutz in verschiedenen Größen.

    (5)  Siehe Fußnote 2.

    (6)  Dies kann unter anderem RT-PCR-Reagenzien wie Enzyme, RNA-Extraktionsreagenzien, RNA-Extraktionsmaschinenzeit, PCR-Maschinenzeit, Primer- und Sondenreagenzien, Positivkontrollreagenzien, PCR-Laborverbrauchsmaterialien (z. B. Röhren, Platten) und Desinfektionsmittel umfassen.

    (7)  Für die Zwecke der Logistik von Lagereinrichtungen bezeichnet der Ausdruck ‚in der Union‘ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten und der Teilnehmerstaaten des Katastrophenschutzverfahrens der Union.“


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