Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32020R0687

    Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (Text von Bedeutung für den EWR) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 174 vom 3.6.2020, p. 64–139 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 03/05/2023

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj

    3.6.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 174/64


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/687 DER KOMMISSION

    vom 17. Dezember 2019

    zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 47 Absatz 1, Artikel 53 Absatz 2, Artikel 54 Absatz 3, Artikel 55 Absatz 2, Artikel 58 Absatz 2, Artikel 63 Absatz 1, Artikel 64 Absatz 4, Artikel 67 Absatz 1, Artikel 68 Absatz 3, Artikel 70 Absatz 3, Artikel 72 Absatz 2, Artikel 73 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 4, Artikel 76 Absatz 5, Artikel 77 Absatz 2 und Artikel 272 Absatz 2 dieser Verordnung,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Verordnung (EU) 2016/429 sind Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen festgelegt, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind, einschließlich Vorschriften hinsichtlich Bewusstsein für Seuchen, Handlungsbereitschaft und Bekämpfung. Insbesondere sind in der Verordnung (EU) 2016/429 seuchenspezifische Präventions- und Bekämpfungsvorschriften für die in ihrem Artikel 5 genannten Seuchen festgelegt. In der Verordnung (EU) 2016/429 ist ferner festgelegt, dass diese seuchenspezifischen Vorschriften für Tierarten und Artengruppen gelten, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung bestimmter Seuchen darstellen, die als solche in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission (2) gelistet sind.

    (2)

    Es ist erforderlich, Vorschriften zur Ergänzung der Vorschriften für Seuchenbekämpfungsmaßnahmen festzulegen, die in Teil III Titel II der Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich bestimmter gelisteter Seuchen ausgeführt sind. Diese ergänzenden Vorschriften und die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429 hängen sehr eng miteinander zusammen und sollten parallel angewendet werden. Im Interesse der Einfachheit und Transparenz und einer leichten Anwendung sollten die ergänzenden Vorschriften daher in einem einzigen Rechtsakt und nicht in mehreren Einzelrechtsakten mit zahlreichen Querverweisen und der Gefahr von Überschneidungen festgelegt werden.

    (3)

    Artikel 53, Artikel 54 Absatz 3, Artikel 55 Absatz 2, Artikel 58 Absatz 2 sowie Artikel 63, 64, 67, 68 und 70 unter Titel II Kapitel 1 der Verordnung (EU) 2016/429 betreffen verschiedene technische Aspekte der Maßnahmen, die bei Verdacht auf bzw. bei Bestätigung von in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der vorgenannten Verordnung genannten Seuchen zu treffen sind. Artikel 72 Absatz 2, Artikel 73 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 4, Artikel 76 Absatz 5 und Artikel 77 unter Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2016/429 wiederum betreffen technische Aspekte der Maßnahmen, die bei Verdacht auf bzw. bei Bestätigung von in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c der vorgenannten Verordnung genannten Seuchen zu treffen sind.

    (4)

    Die gemäß den Artikeln unter Titel II festzulegenden Vorschriften hängen miteinander zusammen, da sie für die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die verschiedenen Kategorien gelisteter Seuchen nach der Verordnung (EU) 2016/429 gelten. Daher sollten sie zur wirksamen Anwendung dieser Vorschriften und im Interesse der Klarheit in einem einzigen delegierten Rechtsakt festgelegt werden, der einen umfassenden Satz technischer Maßnahmen zur Bekämpfung gelisteter Seuchen vorsieht und zur allgemeinen Vereinfachung des Rechtsrahmens für die Seuchenbekämpfung beiträgt.

    (5)

    Die früheren Seuchenbekämpfungsvorschriften wurden in einer Reihe von Richtlinien festgelegt, die jeweils Vorschriften für eine oder mehrere Tierseuchen enthielten. Einige dieser Vorschriften wurden durch die Verordnung (EU) 2016/429 ersetzt, andere müssen zwecks Vereinfachung und zur Beseitigung etwaiger Widersprüche durch die vorliegende delegierte Verordnung ersetzt werden. Dieses Vorgehen wird zu klaren, harmonisierten und detaillierten Vorschriften für die Bekämpfung von Tierseuchen in der gesamten Union führen. Ferner wird dies die zuständigen Behörden und Unternehmer in die Lage versetzen, die relevanten Vorschriften anzuwenden, sowie die Transparenz der Vorschriften erhöhen und damit eine bessere Reaktion auf die durch Tierseuchen bedingten Risiken sicherstellen.

    (6)

    Zum Zweck der schnellstmöglichen Tilgung eines Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A und der Gewährleistung eines hohen Maßes an Tiergesundheit und Tierschutz ist es erforderlich, Seuchenbekämpfungsmaßnahmen auf Unionsebene vorzusehen.

    (7)

    Daher sollte der Geltungsbereich dieser Verordnung Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf Seuchen der Kategorie A bei Land- und Wassertieren sowie bestimmte Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf Seuchen der Kategorien B und C umfassen. Bei Seuchen der Kategorien B und C sollten diese Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Verbindung mit den Vorschriften für Überwachung und Tilgung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission (3) angewendet werden.

    (8)

    Die in dieser delegierten Verordnung festgelegten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen sollten für Tiere und für von Tieren gewonnene Erzeugnisse gelten, einschließlich Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte. Diese tierischen Nebenprodukte unterliegen den in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) festgelegten Vorschriften für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit. Die in der genannten Verordnung festgelegten Vorschriften für die sichere Sammlung, Beseitigung und Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten gelten im Falle des Einsetzens einer Seuche der Kategorie A. Allerdings sieht die genannte Verordnung keine Seuchenbekämpfungsmaßnahmen und Beschränkungen zur Anwendung in derartigen Fällen vor. Daher sollten in der vorliegenden delegierten Verordnung derartige Vorschriften festgelegt werden.

    (9)

    In der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) sind Vorschriften für die sichere Beförderung gefährlicher Güter festgelegt. Bei der Beförderung infizierter tierischer Nebenprodukte oder sonstiger infizierter Materialien, die als gefährliche Güter angesehen werden können, sollten die zuständigen Behörden die in der genannten Richtlinie festgelegten Vorschriften einhalten.

    (10)

    Es ist angezeigt, hinsichtlich der Maßnahmen, die im Falle einer Seuche der Kategorie A anzuwenden sind, einen einzigen Ansatz zu verfolgen. Allerdings sollte die Epidemiologie von Seuchen bei der Festlegung des geeigneten Zeitpunkts berücksichtigt werden, zu dem die zuständige Behörde Bekämpfungsmaßnahmen anzuwenden und zu untersuchen hat, ob ein Verdacht auf diese Seuchen vorliegt bzw. sich der Verdacht bestätigt. Daher sollten „Überwachungszeiträume“ als Referenzzeiträume für jede Landtierseuche der Kategorie A auf der Grundlage der Inkubationszeiten und anderer, möglicherweise die Ausbreitung der Seuche beeinflussender Faktoren vorgesehen werden.

    (11)

    Gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2016/429 ist die zuständige Behörde verpflichtet, das Auftreten einer Seuche der Kategorie A in verschiedenen Stadien zu untersuchen: i) bei Verdacht auf die Seuche, ii) bei Bestätigung der Seuche und iii) wenn es erforderlich ist, ihre Ausbreitung in bzw. an epidemiologisch zusammenhängenden Betrieben und Orten sowie in benachbarten Betrieben und Zonen auszuschließen. Diese Untersuchungen umfassen die klinische Untersuchung und die Entnahme von Proben für Labortests. Es ist angezeigt, allgemeine Vorschriften für die Probenahme festzulegen, um die Gültigkeit von Probenahmeverfahren, Diagnosemethoden und Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren sicherzustellen.

    (12)

    Gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2016/429 ist die zuständige Behörde verpflichtet, Notfallpläne zu erstellen und auf dem aktuellen Stand zu halten sowie erforderlichenfalls ausführliche Anleitungen zur Durchführung der Maßnahmen auszuarbeiten, die im Fall einer Seuche der Kategorie A zu ergreifen sind, wie in Teil III der genannten Verordnung festgelegt. Da die in dieser delegierten Verordnung festgelegten Maßnahmen die in Teil III der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehenen Maßnahmen ergänzen, ist es erforderlich, dass sie in Übereinstimmung mit den in der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehenen Notfallplänen durchgeführt werden.

    (13)

    In den Artikeln 53 und 55 der Verordnung (EU) 2016/429 sind die Pflichten der Unternehmer und der zuständigen Behörden bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A festgelegt. Ihr Zweck besteht darin, noch vor Bestätigung der Seuche deren Ausbreitung von den betroffenen Tieren und Betrieben in ihrem Zuständigkeitsbereich auf andere nicht infizierte Tiere oder auf Menschen zu verhindern. In diesem frühen Stadium sollten die in der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehenen Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung und zum Schutz vor biologischen Gefahren in den betroffenen Betrieben auf Verbringungen von Tieren und Erzeugnissen aus dem und in den Betrieb und seine Umgebung angewendet werden. Ferner ist es erforderlich, diese Maßnahmen ausführlich zu beschreiben, um ihre Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten.

    (14)

    Gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2016/429 ist die zuständige Behörde verpflichtet, amtlich zu untersuchen, ob ein Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A vorliegt, um das Auftreten der Seuche entweder zu bestätigen oder auszuschließen. Zum Zweck der Ausarbeitung eines Standardarbeitsverfahrens für derartige amtliche Untersuchungen in allen Mitgliedstaaten ist es erforderlich, die Umstände, die die Durchführung einer Untersuchung rechtfertigen, die vom amtlichen Tierarzt mindestens durchzuführenden Untersuchungen und die Art und Weise ihrer Durchführung ausführlich zu beschreiben.

    (15)

    Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 müssen bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bzw. bei deren Bestätigung Seuchenbekämpfungsmaßnahmen nicht nur in Betrieben durchgeführt werden, in denen Tiere gehalten werden, sondern auch in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen Orten, die ein Risiko der Ausbreitung von Seuchen bergen können. Es ist zu spezifizieren, welche Kontrollmaßnahmen in diesen Fällen gelten, insbesondere im Fall von Grenzkontrollstellen und Transportmitteln.

    (16)

    Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 ist die Bestätigung einer Seuche der Kategorie A für die zuständige Behörde der Ausgangspunkt für die Durchführung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die strenger sind als die in der Verdachtsphase getroffenen, und für die Durchführung weiterer Untersuchungen. Daher ist zu spezifizieren, wann eine Seuche der Kategorie A als bestätigt gelten sollte. Diese Bestätigung sollte im Einklang mit den gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Seuchenüberwachung, der Tilgungsprogramme und des Status „seuchenfrei“ erlassenen Unionsrechtsakten erfolgen.

    (17)

    In der Verordnung (EU) 2016/429 sind die grundlegenden Vorschriften für die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen festgelegt, die in den betroffenen Betrieben bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A anzuwenden sind. Gleichzeitig bietet sie den zuständigen Behörden eine gewisse Flexibilität bei der Entscheidung, welche dieser Maßnahmen Anwendung finden sollten. Damit die zuständigen Behörden die angemessensten und wirksamsten Bekämpfungsmaßnahmen ergreifen können und um eine harmonisierte Durchführung der von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen sicherzustellen, ist es angezeigt, ausführliche Kriterien für die Entscheidungsfindung aufzustellen, die sich auf die epidemiologischen Umstände, Art und Ort der Betriebe, Tierarten und -kategorien sowie die wirtschaftlichen oder sozialen Bedingungen in dem von der Seuche betroffenen Gebiet stützen.

    (18)

    Die zuständige Behörde sollte die Möglichkeit haben, in gerechtfertigten Fällen und erforderlichenfalls im Rahmen zusätzlicher Garantien unter Berücksichtigung der epidemiologischen Faktoren sowie nach Durchführung einer genauen Risikobewertung Ausnahmen von bestimmten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zu gewähren, insbesondere von der Verpflichtung zur Tötung der Tiere in dem betroffenen Betrieb. Derartige Ausnahmen könnten für geschlossene Betriebe, für zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Erhaltung geschützter oder gefährdeter Arten gehaltene Tiere, für amtlich registrierte seltene Rassen oder für Tiere mit einem gerechtfertigten hohen genetischen, kulturellen oder pädagogischen Wert gewährt werden. In solchen Fällen könnte die Durchführung allgemeiner Maßnahmen unerwünschte und unverhältnismäßig schwere Folgen haben.

    (19)

    Um die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen an jede spezifische Situation anpassen zu können, sollte die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der epidemiologischen Faktoren und nach Durchführung einer Risikobewertung die Möglichkeit haben, Seuchenbekämpfungsmaßnahmen anzuwenden, die nicht speziell in der Verordnung (EU) 2016/429 oder in der vorliegenden delegierten Verordnung vorgesehen sind.

    (20)

    Die Reinigung und Desinfektion in dem betroffenen Betrieb ist eine der grundlegenden, in der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zur Minimierung des Risikos der Ausbreitung einer bestätigten Seuche der Kategorie A. Vorläufige Reinigung und Desinfektion sind die wirksamsten Maßnahmen, um den Seuchenerregerbefall in dem betroffenen Betrieb zu reduzieren, sobald die betroffenen Tiere entfernt worden sind. Daher sollte die zuständige Behörde dazu verpflichtet sein, die Durchführung der sofortigen vorläufigen Reinigung und Desinfektion und gegebenenfalls die Bekämpfung von Insekten und Nagetieren zu überprüfen. Es ist angezeigt, das Reinigungs- und Desinfektionsverfahren ausführlich zu beschreiben und dabei zu spezifizieren, wann es eingeleitet werden muss, und welche Auswahlkriterien für zu verwendende Biozidprodukte gelten.

    (21)

    Gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) 2016/429 ist die zuständige Behörde verpflichtet, die in den betroffenen Betrieben angewendeten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen auf andere Betriebe, darin bestehende epidemiologische Einheiten, Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, Betriebe für tierische Nebenprodukte oder sonstige relevante Orte, einschließlich Transportmitteln, auszuweiten, für die epidemiologische Nachweise Anlass zu dem Verdacht auf Ausbreitung einer Seuche der Kategorie A in oder ausgehend von diesen bzw. über diese geben. Es ist erforderlich, die Rückverfolgbarkeitsuntersuchungen zu spezifizieren, die die zuständige Behörde im Rahmen der in der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehenen epidemiologischen Untersuchung durchführen muss, um diese epidemiologischen Zusammenhänge korrekt zu ermitteln.

    (22)

    Ferner ist es angezeigt, die Bekämpfungsmaßnahmen in bzw. an den ermittelten zusammenhängenden Betrieben und Orten ausführlich zu beschreiben. Um wirksam zu sein, sollten diese Maßnahmen flexibel und angemessen sein, ohne Unternehmer oder zuständige Behörden unnötig zu belasten. Folglich sollten den zuständigen Behörden unter außergewöhnlichen Umständen und nach Durchführung einer Risikobewertung Ausnahmen von den allgemeinen Bestimmungen gestattet sein.

    (23)

    Gemäß Artikel 64 der Verordnung (EU) 2016/429 sind die zuständigen Behörden bei Bestätigung des Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A verpflichtet, eine Sperrzone um den betroffenen Betrieb einzurichten, um eine weitere Ausbreitung der Seuche zu verhindern. Die Sperrzone kann eine Schutzzone und eine Überwachungszone umfassen. Es ist angezeigt, ergänzende Vorschriften zur Festlegung und erforderlichenfalls Änderung der Sperrzone festzulegen, einschließlich Einzelheiten zur Schutzzone, zur Überwachungszone und zu der Möglichkeit, je nach Epidemiologie der Seuche weitere Sperrzonen einzurichten. Des Weiteren ist es angezeigt, spezifische Ausnahmeregelungen für diejenigen Fälle vorzusehen, in denen die Einrichtung von Sperrzonen nicht dazu beitragen würde, die Ausbreitung der Seuche unter Kontrolle zu halten, oder in denen die Unternehmer oder zuständigen Behörden ungerechtfertigt belastet würden.

    (24)

    In Artikel 65 der Verordnung (EU) 2016/429 sind die Maßnahmen aufgeführt, die die zuständige Behörde in der Sperrzone ergreifen kann, um eine Ausbreitung der Seuche zu verhindern. Damit die zuständigen Behörden die angemessensten und wirksamsten Bekämpfungsmaßnahmen ergreifen können und um eine harmonisierte Durchführung der Maßnahmen in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen, ist es angezeigt, ausführliche Kriterien für die Entscheidungsfindung aufzustellen, die sich auf die epidemiologischen Umstände, Art und Ort der Erzeugerbetriebe, Tierarten und -kategorien sowie die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen in dem von der Seuche betroffenen Gebiet stützen.

    (25)

    Es ist erforderlich, die Verbringungsverbote für Tiere und Erzeugnisse innerhalb der, aus der oder durch die Schutz- und Überwachungszone sowie Verbote anderer Tätigkeiten zu spezifizieren, die ein Risiko für die Ausbreitung einer Seuche der Kategorie A bergen können. Diese Verbote sollten in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit den einzelnen Tätigkeiten und Waren verbundenen Risiko einer Ausbreitung der Seuche stehen. Folglich sollten diese unter Berücksichtigung des epidemiologischen Seuchenprofils festgelegt werden. Dies ist insbesondere in Bezug auf Verbote von Erzeugnissen wichtig, denn es gibt bestimmte Erzeugnisse, die ausgenommen werden sollten, insbesondere die hinsichtlich des Risikos der Ausbreitung bestimmter Seuchen als sicher geltenden Waren.

    (26)

    Das Tätigkeitsverbot in der Sperrzone sollte so weit wie möglich begrenzt werden. Daher sollte die zuständige Behörde die Möglichkeit haben, Ausnahmen von den Verboten zu gewähren, wenn bestimmte Maßnahmen zur Risikominderung getroffen werden und bestimmte Verfahrensbedingungen erfüllt sind. Insbesondere können derartige Ausnahmen gewährt werden, wenn die zuständige Behörde die Verstärkung der Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren überprüfen kann und wenn allgemeine und besondere Bedingungen im Zusammenhang mit den jeweiligen Tieren, mit von diesen gewonnenen Erzeugnissen oder mit anderen möglicherweise kontaminierten Stoffen und Materialien erfüllt sind.

    (27)

    Verbringungen von Huftieren sollten auf Transporte in einen Schlachthof beschränkt werden. Verbringungen von Geflügel sollten auf den Transport zu Schlachthöfen und auf jüngere Tiere, wie Eintagsküken und Junglegehennen, beschränkt werden. Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs sollten gestattet sein, wenn die Erzeugnisse vor dem für die Seuche festgelegten Hochrisikozeitraum hergestellt wurden. Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und von Nebenprodukten, die während des Hochrisikozeitraums oder danach hergestellt wurden, sollten gestattet sein, wenn die Erzeugnisse speziellen Behandlungen unterzogen wurden, mit denen der Seuchenerreger inaktiviert wird. Diese Behandlungen sollten im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht, internationalen Standards und neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen stehen.

    (28)

    Die zuständige Behörde sollte Betriebe besuchen und Tiere untersuchen können. Um die weitere Ausbreitung der Seuche zu verhindern, sollten Anforderungen festgelegt werden und erfüllt sein, bevor die die Schutzzone betreffenden Maßnahmen aufgehoben werden können. Sobald diese Maßnahmen aufgehoben sind, sollten die für die Überwachungszone geltenden Maßnahmen während eines weiteren Zeitraums in dem Gebiet, das zuvor zu der Schutzzone gehörte, durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass die Seuche unter Kontrolle ist.

    (29)

    Die Bestimmungen über die in der Überwachungszone geltenden Bekämpfungsmaßnahmen sollten allgemeine und besondere Vorschriften für Tiere, für von diesen Tieren gewonnene Erzeugnisse und für andere möglicherweise kontaminierte Stoffe und Materialien beinhalten. Sie sollten auch Ausnahmeregelungen umfassen, die eine proportionale Anwendung der Bekämpfungsmaßnahmen erlauben. Die Intensität der Bekämpfungsmaßnahmen und die Ausnahmeregelungen für ihre proportionale Anwendung sollten das geringere Risiko widerspiegeln, das die Überwachungszone in Bezug auf die Ausbreitung der Seuche birgt, sie sollten jedoch sicherstellen, dass die Bekämpfungsmaßnahmen ausreichen, um jegliches Risiko einer weiteren Ausbreitung der Seuche zu vermeiden.

    (30)

    Die zuständige Behörde sollte: i) die Wiederbelegung der betroffenen Betriebe mit Tieren genehmigen, ii) eine endgültige Reinigung und Desinfektion des Betriebs sicherstellen sowie, falls relevant, iii) eine Kontrolle auf Vektoren durchführen, um sicherzustellen, dass die Seuchen nicht wieder auftreten. Die zuständige Behörde sollte über die nötige Flexibilität verfügen, unter Berücksichtigung der epidemiologischen Umstände und der spezifischen Risikominderungsbedingungen über die geeignetsten Wiederbelegungsmaßnahmen zu entscheiden.

    (31)

    Wild lebende Tiere gelisteter Arten könnten ebenfalls von Seuchen der Kategorie A betroffen sein. Bekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf diese wild lebenden Tiere sind von wesentlicher Bedeutung dafür, die Ausbreitung der Seuchen zu verhüten und ihre Tilgung zu gewährleisten. In Bezug auf Seuchen bei gehaltenen Tieren sollte die zuständige Behörde Maßnahmen zur Bekämpfung von Seuchen bei wild lebenden Tieren im Rahmen der Notfallpläne gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 in Erwägung ziehen. Die Bekämpfungsmaßnahmen sollten bei Verdachtsfällen und bestätigten Fällen einer Seuche bei wild lebenden Tieren in einer infizierten Zone greifen. Maßnahmen zur Beschränkung der Verbringung gehaltener Tiere gelisteter Arten aus der infizierten Zone sollten auf der Grundlage der epidemiologischen Situation flexibel gehandhabt werden. Damit sollen robuste Bekämpfungsmaßnahmen sichergestellt und gleichzeitig unnötige Belastungen für Unternehmer und zuständige Behörden vermieden werden.

    (32)

    Die Sammlung und sichere Beseitigung toter wild lebender Tiere trägt dazu bei, die Ausbreitung von Seuchen der Kategorie A zu verhindern. Es ist angezeigt, die Verordnung (EU) 2016/429 durch Vorschriften zu ergänzen, mit denen die sichere Sammlung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte von wild lebenden Land- und Wassertieren, die von Seuchen der Kategorie A betroffen sind oder die als Reaktion auf diese Seuchen Beschränkungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unterliegen, sichergestellt wird.

    (33)

    Gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2016/429 ist die zuständige Behörde verpflichtet, im Rahmen der Notfallpläne eine operationelle Expertengruppe einzurichten. Diese Pläne sind darauf ausgelegt, ein hohes Maß an Bewusstsein für Seuchen und an Handlungsbereitschaft sicherzustellen sowie eine schnelle Reaktion beim Ausbruch einer Seuche der Kategorie A zu ermöglichen. Die Hauptaufgabe der operationellen Expertengruppe bei Seuchenausbrüchen bei Landtieren besteht darin, die zuständige Behörde bei der Bewertung zu unterstützen, welche Maßnahmen zur Bekämpfung oder Tilgung der Seuche relevant sind. Die operationelle Expertengruppe für Seuchen bei wild lebenden Landtieren sollte multidisziplinär besetzt sein und Vertreter einschlägiger staatlicher Stellen, wie Umwelt- und Forstbehörden, sowie Vertreter von Interessenträgern, lokalen Behörden, Polizei oder anderen Organisationen umfassen, die die zuständige Behörde zu möglichen Maßnahmen und ihrer Durchführung zur Bekämpfung oder Tilgung der Seuche der Kategorie A beraten können.

    (34)

    Die Richtlinie 2006/88/EG des Rates (6) enthält Gesundheits- und Hygienevorschriften für Aquakulturtiere und für Aquakulturerzeugnisse sowie zur Prävention und Bekämpfung bestimmter Wassertierseuchen. Die Bestimmungen dieser delegierten Verordnung sollten auf den Bestimmungen früherer Rechtsvorschriften der Union basieren, die gut funktioniert haben, überarbeitet und soweit wie möglich mit den in der Vergangenheit erworbenen Kenntnissen und Erfahrungen in Einklang gebracht sowie an neue Erkenntnisse und internationale Standards angepasst wurden.

    (35)

    In Artikel 61 der Verordnung (EU) 2016/429 sind Seuchenbekämpfungsmaßnahmen vorgesehen, die bei Bestätigung von Seuchen der Kategorie A in Betrieben und an sonstigen Orten durchzuführen sind. Eine dieser Maßnahmen besteht in der Tötung von Tieren, die möglicherweise kontaminiert sind oder zur Ausbreitung der Seuche beitragen können. In dieser delegierten Verordnung sollte näher erläutert werden, dass die Möglichkeit der Präventivtötung eine Seuchenbekämpfungsmaßnahme darstellt, mit der der Infektionsdruck einer Seuche der Kategorie A reduziert werden soll und sie sich leichter unter Kontrolle halten lassen soll.

    (36)

    Artikel 62 der Verordnung (EU) 2016/429 enthält Kriterien für die Ausweitung der in einem betroffenen Betrieb angewendeten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen auf epidemiologisch zusammenhängende Betriebe und Orte. Die Analyse der hydrodynamischen und topografischen Bedingungen — einschließlich Daten zu Wassereinzugsgebieten, zu quer über einen Wasserlauf führenden Barrieren oder Wasserdurchflussbedingungen — erlauben eine Vorhersage der möglichen passiven Ausbreitung einer Seuche der Kategorie A auf andere Betriebe oder sonstige Orte, die zur Minimierung der Auswirkungen einer Seuche der Kategorie A beitragen kann. Das Ergebnis einer solchen Analyse ermöglicht es, fundiertere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchzuführen, durch die die Ausbreitung einer Seuche der Kategorie A von einem Hochrisikogebiet auf ein seuchenfreies Gebiet vermieden oder minimiert werden dürfte.

    (37)

    Es sollte der zuständigen Behörde gestattet sein, Ausnahmeregelungen hinsichtlich der bei Bestätigung einer Seuche der Kategorie A geltenden Beschränkungen zu treffen, um die Verwendung von Aquakulturtieren für den menschlichen Verzehr unter der Voraussetzung zu erlauben, dass diese keine klinischen Anzeichen der Seuche zeigen und nach einem Verfahren verarbeitet werden, das das Risiko einer Ausbreitung der Seuche durch infektiöses Material verringert. Zweck der Ausnahmeregelung sollte eine Verringerung der wirtschaftlichen Verluste bei gleichzeitiger Minimierung des Risikos einer Ausbreitung der Seuche sein.

    (38)

    In Artikel 37 der Verordnung (EU) 2016/429 ist die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ von Kompartimenten für gelistete Seuchen vorgesehen. Kompartimente umfassen verschiedene Betriebe mit gemeinsamen und wirksamen Systemen zum Schutz vor biologischen Gefahren, die diesen Betrieben einen bestimmten Gesundheitsstatus ermöglichen. Besteht in einem Aquakulturbetrieb innerhalb eines Kompartiments der Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A oder wird dieser bestätigt, sollten daher die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen auch auf andere Betriebe in diesem Kompartiment ausgeweitet werden, was zu einer wirksameren Bekämpfung der Seuche führt.

    (39)

    Für Wassertiere ist die Stilllegung eine bereits in früheren Rechtsvorschriften der Union über die Prävention und Bekämpfung von Seuchen bei Aquakulturtieren vorgesehene Seuchenbekämpfungsmaßnahme und sollte weiterhin angewendet werden. Hauptziel der Stilllegung ist es, das Risiko einer Reinfektion von Betrieben mit einer Seuche der Kategorie A nach abgeschlossener Reinigung und Desinfektion und vor Aufnahme eines neuen Wassertierbestands zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten. Gleichzeitige Stilllegungen in Gebieten mit mehreren infizierten Betrieben stärken die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen und tragen zu einer höheren Erfolgsquote bei. Für unterschiedliche Seuchen der Kategorie A sollten unterschiedliche Stilllegungszeiten festgelegt werden, um die Dauer der Stilllegung auf ein Mindestmaß zu reduzieren und gleichzeitig die Wirksamkeit dieser Seuchenbekämpfungsmaßnahme sicherzustellen.

    (40)

    Ist ein Aquakulturbetrieb von einer Seuche der Kategorie A betroffen, die kein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, sollte das Inverkehrbringen von Erzeugnissen aus diesem Betrieb nach Ergreifen von Risikominderungsmaßnahmen gestattet sein. In Bezug auf Fisch sollten diese Maßnahmen das Schlachten und Ausnehmen umfassen. Krebstiere sollten vor dem Versand zu nicht lebensfähigen Erzeugnissen verarbeitet werden. Diese Erzeugnisse sollten zum unmittelbaren menschlichen Verzehr verwendet oder in einem gemäß Artikel 179 der Verordnung (EU) 2016/429 zugelassenen Betrieb weiterverarbeitet werden. Es handelt sich hierbei um wirksame Maßnahmen zur Eindämmung und Verhinderung der weiteren Ausbreitung einer Seuche, die es gleichzeitig ermöglichen, dass diese Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr verwendet und nicht unnötig verschwendet werden.

    (41)

    In Artikel 64 der Verordnung (EU) 2016/429 ist vorgesehen, dass bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A bei Wassertieren Sperrzonen als wirksame Seuchenbekämpfungsmaßnahme eingerichtet werden. Sperrzonen können eine Schutzzone um Betriebe herum umfassen, die ein höheres Risiko für Seuchen der Kategorie A aufweisen. Um eine wirksame Seuchenbekämpfung sicherzustellen und die weitere Ausbreitung der Seuche zu verhindern, sollte die Verbringung von Aquakulturtieren zu Zuchtzwecken in Betriebe, die sich in der Schutzzone befinden, verboten werden. Um eine Reinfektion zu vermeiden, sollte die Schutzzone so lange beibehalten werden, bis die infizierten Aquakulturbetriebe von Tieren geräumt, gereinigt und desinfiziert wurden und der Stilllegungszeitraum abgeschlossen ist.

    (42)

    Bekämpfungsmaßnahmen in einer Schutzzone, die aufgrund einer Seuche bei Wassertieren eingerichtet wurde, sollten nur aufgehoben werden, wenn eine Reihe von Bedingungen erfüllt sind. Diese Bedingungen sollten die Bestandsräumung, Reinigung, Desinfektion und Stilllegung der betroffenen Betriebe umfassen. Zudem müssen die Ergebnisse der regelmäßigen Besuche in allen in der Schutzzone befindlichen Betrieben zufriedenstellend ausfallen. Sind alle diese Bedingungen erfüllt, sollte aus der Schutzzone eine Überwachungszone werden. Diese Überwachungszone sollte solange beibehalten werden, bis der Überwachungszeitraum für die betreffende Seuche der Kategorie A abgelaufen ist und es keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Seuche gibt.

    (43)

    Gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2016/429 ist die zuständige Behörde verpflichtet, im Rahmen der Notfallpläne eine operationelle Expertengruppe einzurichten; diese soll ein hohes Maß an Bewusstsein für Seuchen und Handlungsbereitschaft und die Fähigkeit zu einer schnellen Reaktion bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A gewährleisten. Die Hauptaufgabe der operationellen Expertengruppe bei Seuchenausbrüchen bei Wassertieren besteht darin, die zuständige Behörde bei der Bewertung zu unterstützen, welche Maßnahmen zur Bekämpfung oder Tilgung der Seuche relevant sind. Die operationelle Expertengruppe für Seuchen bei wild lebenden Wassertieren sollte multidisziplinär besetzt sein und Vertreter einschlägiger staatlicher Stellen, wie Umwelt- und Fischereibehörden, sowie Vertreter von Interessenträgern, lokalen Behörden, Polizei oder anderen Organisationen umfassen, die die zuständige Behörde zu möglichen Maßnahmen zur Bekämpfung oder Tilgung der Seuche der Kategorie A beraten können.

    (44)

    In Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ist die Durchführung allgemeiner gesundheitlicher Beschränkungen bei einer schweren übertragbaren Krankheit vorgesehen. Tritt bei Aquakulturtieren eine Seuche der Kategorie A auf, kann die zuständige Behörde strengere Vorschriften für tierische Nebenprodukte, die aus bestimmten Betrieben stammen, erlassen. Diese Vorschriften sind für den Umgang mit Situationen gedacht, in denen Beschränkungen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit das tiergesundheitliche Risiko nicht vermeiden können. Insbesondere müssen tierische Nebenprodukte aus solchen Betrieben in Übereinstimmung mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 als Material der Kategorie 2 verarbeitet oder beseitigt werden.

    (45)

    Mit Artikel 270 der Verordnung (EU) 2016/429 wurden die Richtlinien 92/66/EWG (7), 2001/89/EG (8), 2002/60/EG (9), 2003/85/EG (10) und 2005/94/EG (11) des Rates aufgehoben, in denen Vorschriften zur Bekämpfung von Tierseuchen festgelegt waren. Gemäß Artikel 272 der Verordnung (EU) 2016/429 gelten die aufgehobenen Richtlinien für weitere drei Jahre nach dem Geltungsbeginn der genannten Verordnung oder bis zu einem von der Kommission in einem delegierten Rechtsakt festzulegenden früheren Zeitpunkt. Um einen harmonisierten und vereinfachten tierarten- und seuchenübergreifenden Ansatz sicherzustellen, sollte die vorliegende Verordnung ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2016/429 gelten, und die aufgehobenen Richtlinien sollten ab demselben Zeitpunkt nicht mehr gelten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    TEIL I

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Gegenstand und Geltungsbereich

    Mit dieser Verordnung werden die Vorschriften hinsichtlich des Bewusstseins für Seuchen, der Handlungsbereitschaft und der Seuchenbekämpfung ergänzt, die in Bezug auf die gelisteten Seuchen anzuwenden sind, auf die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 Bezug genommen wird.

    Diese Vorschriften umfassen Folgendes:

    a)

    Teil II betrifft gehaltene Landtiere und wild lebende Landtiere und enthält insbesondere:

    i)

    ergänzende Vorschriften für Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Fall des Verdachts auf eine Seuche der Kategorie A bzw. ihrer amtlichen Bestätigung bei gehaltenen Tieren im Sinne der Artikel 53, 54, 55, 58 und 63 der Verordnung (EU) 2016/429 (Kapitel I);

    ii)

    ergänzende Vorschriften für die Einrichtung von Sperrzonen im Fall der amtlichen Bestätigung einer Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Tieren im Sinne der Artikel 64 und 67 der Verordnung (EU) 2016/429 (Kapitel II);

    iii)

    ergänzende Vorschriften hinsichtlich der Wiederbelegung der Sperrzone mit gehaltenen Tieren im Fall der amtlichen Bestätigung einer Seuche der Kategorie A im Sinne der Artikel 63 und 68 der Verordnung (EU) 2016/429 (Kapitel III);

    iv)

    ergänzende Vorschriften für Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Fall des Verdachts auf eine Seuche der Kategorie A bzw. ihrer amtlichen Bestätigung bei wild lebenden Tieren im Sinne des Artikels 70 der Verordnung (EU) 2016/429 (Kapitel IV);

    v)

    ergänzende Vorschriften für Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Fall des Verdachts auf Seuchen der Kategorie B und C bzw. ihrer amtlichen Bestätigung bei Landtieren im Sinne der Artikel 74 und 77 der Verordnung (EU) 2016/429 (Kapitel V).

    b)

    Teil III betrifft gehaltene und wild lebende Wassertiere und enthält insbesondere:

    i)

    ergänzende Vorschriften für Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Fall des Verdachts auf eine Seuche der Kategorie A bzw. ihrer amtlichen Bestätigung bei Wassertieren im Sinne der Artikel 53, 54, 55, 58 und 63 der Verordnung (EU) 2016/429 (Kapitel I);

    ii)

    ergänzende Vorschriften für die Einrichtung von Sperrzonen im Fall der amtlichen Bestätigung einer Seuche der Kategorie A bei Aquakulturtieren im Sinne der Artikel 64 und 67 der Verordnung (EU) 2016/429 (Kapitel II);

    iii)

    ergänzende Vorschriften für Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Fall des Verdachts auf eine Seuche der Kategorie A bzw. ihrer amtlichen Bestätigung bei wild lebenden Wassertieren im Sinne des Artikels 70 der Verordnung (EU) 2016/429 (Kapitel III);

    iv)

    ergänzende Vorschriften für Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Fall des Verdachts auf Seuchen der Kategorie B und C bzw. ihrer amtlichen Bestätigung bei Wassertieren im Sinne der Artikel 74 und 77 der Verordnung (EU) 2016/429 (Kapitel IV).

    c)

    Teil IV enthält die Schlussbestimmungen.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1882 und des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (12), es sei denn, diese Begriffsbestimmungen decken Begriffe ab, die in Absatz 2 dieses Artikels definiert sind.

    Ferner bezeichnet der Ausdruck:

    1.

    „Transportmittel“ ein Straßen- oder Schienenfahrzeug, Schiffe und Luftfahrzeuge;

    2.

    „Eintagsküken“ Geflügel, das nicht älter als 72 Stunden ist;

    3.

    „Samen“ das Ejakulat eines Tieres oder von Tieren, entweder in unveränderter oder in bearbeiteter oder verdünnter Form;

    4.

    „Eizellen“ die haploiden Stadien der Oogenese mit Oozyten zweiter Ordnung und Eizellen;

    5.

    „Embryo“ das frühe Entwicklungsstadium eines Tieres, solange es auf ein Empfängertier übertragen werden kann;

    6.

    „frisches Fleisch“ Fleisch, Hackfleisch/Faschiertes und Fleischzubereitungen, auch vakuumverpackt oder in kontrollierter Atmosphäre umhüllt, das bzw. die ausschließlich gekühlt, gefroren oder schnellgefroren wurde bzw. wurden;

    7.

    „Schlachtkörper eines Huftieres“ den ganzen Körper eines geschlachteten oder getöteten Huftieres:

    nach der Entblutung im Falle geschlachteter Tiere;

    nach der Ausweidung;

    nach Abtrennung der Gliedmaßen am Karpal- bzw. Tarsalgelenk;

    nach Abtrennung von Schwanz, Euter, Kopf und Haut, ausgenommen bei Schweinen.

    8.

    „Nebenprodukte der Schlachtung“ frisches Fleisch, soweit es nicht zum Schlachtkörper im Sinne der Nummer 7 gehört, auch wenn es noch auf natürliche Weise mit dem Schlachtkörper verbunden ist;

    9.

    „Fleischerzeugnisse“ Verarbeitungserzeugnisse, einschließlich bearbeiteter Mägen, Blasen und Därme, ausgelassener Fette, Fleischextrakte und Blutprodukte, die aus der Verarbeitung von Fleisch oder der Weiterverarbeitung solcher Verarbeitungserzeugnisse so gewonnen werden, dass bei einem Schnitt durch den Kern die Schnittfläche die Feststellung erlaubt, dass die Merkmale von frischem Fleisch nicht mehr vorhanden sind;

    10.

    „Tierdarmhüllen“ Blasen und Därme, die nach der Reinigung entfettet, entschleimt und gewässert und nach dem Salzen getrocknet wurden;

    11.

    „Kolostrum“ das bis zu fünf Tage nach einer Geburt aus den Milchdrüsen gehaltener Tiere abgesonderte Sekret, das reich an Antikörpern und Mineralstoffen ist und der Erzeugung von Rohmilch vorausgeht;

    12.

    „Erzeugnisse auf Kolostrumbasis“ Verarbeitungserzeugnisse, die aus der Verarbeitung von Kolostrum oder aus der Weiterverarbeitung solcher Verarbeitungserzeugnisse resultieren;

    13.

    „sichere Ware“ eine Ware, für deren Verbringung keine spezifischen Risikominderungsmaßnahmen gegen eine bestimmte gelistete Seuche erforderlich ist, unabhängig vom Status des Herkunftsmitgliedstaats oder der Herkunftszone dieser Seuche;

    14.

    „Lieferkette“ eine integrierte Produktionskette mit einem gemeinsamen Gesundheitsstatus in Bezug auf gelistete Seuchen, die aus einem Kooperationsnetz spezialisierter Betriebe besteht, die von der zuständigen Behörde für die Zwecke des Artikel 45 zugelassen wurden und zwischen denen Tiere zum Durchlaufen des Produktionszyklus verbracht werden;

    15.

    „infizierte Zone“ eine Zone, in der Beschränkungen für Verbringungen von gehaltenen und wild lebenden Tieren oder von Erzeugnissen sowie weitere Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung und zum Schutz vor biologischen Gefahren gelten können, die dem Zweck dienen, die Ausbreitung einer Seuche der Kategorie A im Fall der amtlichen Bestätigung der Seuche bei wild lebenden Tieren zu verhindern.

    Artikel 3

    Klinische Untersuchungen, Probenahmeverfahren und Diagnosemethoden

    (1)   Sind nach dieser Verordnung klinische Untersuchungen von Tieren erforderlich, um das Auftreten einer Seuche der Kategorie A zu bestätigen oder auszuschließen, stellt die zuständige Behörde sicher, dass

    a)

    die Beprobung von Tieren zur klinischen Untersuchung im Einklang steht mit:

    i)

    Anhang I Abschnitt A.1 für Landtiere; und

    ii)

    Anhang XII Nummer 1 für Wassertiere;

    b)

    die klinische Untersuchung Folgendes umfasst:

    i)

    eine erste allgemeine Bewertung des Tiergesundheitsstatus des Betriebs, die alle in dem Betrieb gehaltenen Tiere gelisteter Arten einschließt; und

    ii)

    eine individuelle Untersuchung der in die Stichprobe gemäß Buchstabe a einbezogenen Tiere.

    (2)   Sind nach dieser Verordnung Laboruntersuchungen erforderlich, um das Auftreten einer Seuche der Kategorie A zu bestätigen oder auszuschließen, stellt die zuständige Behörde sicher, dass

    a)

    die Beprobung von Tieren zur Laboruntersuchung im Einklang steht mit:

    i)

    Anhang I Abschnitt A.2 für Landtiere; und

    ii)

    Anhang XII Nummer 1 Buchstaben b, c, d und e für Wassertiere;

    b)

    die Diagnosemethoden für Laboruntersuchungen die Anforderungen erfüllen, die festgelegt sind in:

    i)

    Anhang I Abschnitt B für Landtiere; und

    ii)

    Anhang XII Nummer 2 für Wassertiere;

    c)

    die Proben:

    i)

    unverzüglich an ein amtliches Laboratorium gesandt werden, das im Einklang mit Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) benannt wurde;

    ii)

    im Einklang mit Anhang I Abschnitt C für Landtiere und Anhang XII Nummer 1 Buchstabe f für Wassertiere; und

    iii)

    unter Befolgung etwaiger weiterer Anweisungen der zuständigen Behörde und des Labors hinsichtlich des Schutzes vor biologischen Gefahren und der biologischen Sicherheit, die dazu dienen, die Ausbreitung von Erregern einer Seuche der Kategorie A zu verhindern;

    d)

    bei gehaltenen Tieren:

    i)

    ein Verzeichnis aller in dem Betrieb gehaltenen Tiere, der Arten und der Kategorien erstellt wird; bei Geflügel und Aquakulturtieren kann die Zahl der Tiere geschätzt werden; und

    ii)

    das Identitätsabzeichen eines jeden beprobten Tieres gelisteter Arten bzw. bei Geflügel und Aquakulturtieren die Chargennummer aufgezeichnet wird.

    Artikel 4

    Notfallpläne

    Die zuständige Behörde führt die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen im Einklang mit dem Notfallplan gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2016/429 durch.

    TEIL II

    LANDTIERE

    KAPITEL I

    Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf Seuchen der Kategorie A bei gehaltenen Landtieren

    Abschnitt 1

    Vorläufige Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Tieren

    Artikel 5

    Pflichten der Unternehmer bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Tieren in einem Betrieb

    Bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Tieren ergreifen die Unternehmer die folgenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A ausgehend von den betroffenen Tieren und Betrieben in ihrem Zuständigkeitsbereich auf andere nicht infizierte Tiere oder auf Menschen zu verhindern, bis die zuständige Behörde das Auftreten der Seuche der Kategorie A ausgeschlossen hat:

    a)

    Alle Tiere, bei denen der Verdacht besteht, dass sie mit der Seuche der Kategorie A infiziert sind, werden isoliert;

    b)

    Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, und jegliche Erzeugnisse, Materialien oder Stoffe, die mit Seuchen der Kategorie A kontaminiert sein und diese übertragen dürften, werden isoliert und vor Insekten und Nagetieren, gehaltenen Tieren nicht gelisteter Arten und wild lebenden Tieren geschützt aufbewahrt, soweit technisch und praktisch möglich;

    c)

    es werden geeignete zusätzliche Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren durchgeführt, um jegliches Risiko einer Ausbreitung der Seuche der Kategorie A zu vermeiden;

    d)

    sämtliche Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten aus dem bzw. in den Betrieb werden eingestellt;

    e)

    nicht wesentliche Verbringungen von Tieren nicht gelisteter Arten, von Erzeugnissen, Materialien, Stoffen, Personen und Transportmitteln aus dem bzw. in den Betrieb werden verhindert;

    f)

    es wird sichergestellt, dass die Aufzeichnungen des Betriebs hinsichtlich Erzeugung, Gesundheitszustand und Rückverfolgbarkeit aktualisiert werden;

    g)

    der zuständigen Behörde werden auf Verlangen alle relevanten Informationen über die Seuche der Kategorie A vorgelegt; und

    h)

    jegliche Anweisungen der zuständigen Behörde betreffend die Bekämpfung der Seuche der Kategorie A im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/429 und der vorliegenden Verordnung werden befolgt.

    Artikel 6

    Durch die zuständige Behörde bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Tieren in einem Betrieb durchgeführte Untersuchung

    (1)   Bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Tieren in einem Betrieb im Einklang mit Artikel 9 Absätze 1, 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 führt die zuständige Behörde unverzüglich eine Untersuchung durch, um das Auftreten der gelisteten Seuche, auf die Verdacht besteht, zu bestätigen oder auszuschließen.

    (2)   Bei der in Absatz 1 genannten Untersuchung stellt die zuständige Behörde sicher, dass die amtlichen Tierärzte mindestens folgende Aufgaben wahrnehmen:

    a)

    klinische Untersuchungen gehaltener Tiere gelisteter Arten in dem Betrieb; und

    b)

    Entnahme von Proben für Laboruntersuchungen.

    Artikel 7

    Vorläufige Beschränkungen und Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Tieren in einem Betrieb

    (1)   Bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A in einem Betrieb stellt die zuständige Behörde den Betrieb unter amtliche Überwachung und verhängt unverzüglich die nachstehenden vorläufigen Beschränkungen und Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A ausgehend von den betroffenen Tieren und dem Betrieb auf andere, nicht infizierte Tiere oder auf Menschen zu verhindern:

    a)

    Verbot von Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten in den bzw. aus dem Betrieb heraus;

    b)

    Verbot von Verbringungen gehaltener Tiere nicht gelisteter Arten in den bzw. aus dem Betrieb heraus;

    c)

    Verbot von Verbringungen jeglicher Erzeugnisse, Materialien oder Stoffe, die mit Seuchen der Kategorie A kontaminiert sein oder diese übertragen dürften, aus dem Betrieb heraus;

    d)

    Isolierung von gehaltenen Tieren gelisteter Arten und Schutz vor wild lebenden Tieren, Tieren nicht gelisteter Arten und erforderlichenfalls vor Insekten und Nagetieren;

    e)

    Verbot der Tötung von Tieren gelisteter Arten ohne Genehmigung durch die zuständige Behörde; und

    f)

    Verbot von nicht wesentlichen Verbringungen von Erzeugnissen, Materialien, Stoffen, Personen und Transportmitteln in die Betriebe.

    (2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstaben a, b und c kann die zuständige Behörde nach Durchführung einer Risikobewertung Verbringungen von Tieren und Erzeugnissen aus dem Betrieb heraus, bei dem ein Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A besteht, genehmigen, sofern:

    a)

    die Verbringungen von Tieren und Erzeugnissen allen Bedingungen und Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren genügen, die erforderlich sind, um die Ausbreitung der Seuche zu verhindern;

    b)

    sich im Bestimmungsbetrieb keine anderen gehaltenen Tiere gelisteter Arten befinden; und

    c)

    es sich bei dem Bestimmungsbetrieb nicht um einen Schlachthof handelt.

    (3)   Werden Ausnahmen gemäß Absatz 2 gewährt, kann die zuständige Behörde die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 über den Bestimmungsbetrieb verhängen.

    (4)   Die zuständige Behörde kann im Einklang mit Artikel 12 Absätze 1 und 2 die Präventivtötung von Tieren gelisteter Arten in dem Betrieb anordnen, bei dem ein Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A besteht, wenn die epidemiologische Situation dies erfordert.

    (5)   Alle tierischen Nebenprodukte von toten Tieren, die in einem Betrieb, bei dem ein Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A besteht, verendet sind oder getötet wurden, werden im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verarbeitet oder beseitigt, um sicherzustellen, dass der Seuchenerreger, auf den ein Verdacht besteht, inaktiviert wird, und um die Ausbreitung der Seuche auf nicht infizierte Tiere oder auf Menschen zu verhindern.

    Artikel 8

    Verzeichnis und Auswertung der Aufzeichnungen bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Tieren in einem Betrieb

    (1)   Bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A ordnet die zuständige Behörde an und vergewissert sich, dass die Unternehmer der Betriebe, bei denen ein Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A besteht, unverzüglich ein Verzeichnis erstellen und auf dem aktuellen Stand halten, das Folgendes umfasst:

    a)

    Arten, Kategorien und Anzahl der im Betrieb gehaltenen Tiere; bei Geflügel kann die Zahl der Tiere geschätzt werden;

    b)

    die individuelle Identifizierungsnummer aller Tiere von Arten, für die die individuelle Identifizierung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission (14) vorgeschrieben ist;

    c)

    Arten, Kategorien und Anzahl der gehaltenen Tiere gelisteter Arten, die in dem Betrieb geboren wurden, verendet sind, klinische Anzeichen aufwiesen oder mit der Seuche der Kategorie A infiziert oder kontaminiert sein dürften;

    d)

    jegliche Erzeugnisse, Materialien oder Stoffe, die mit der betreffenden Seuche der Kategorie A kontaminiert sein oder diese übertragen dürften; und

    e)

    gegebenenfalls alle Orte, die das Überleben der Vektoren der betreffenden Seuche der Kategorie A in dem Betrieb ermöglichen dürften.

    (2)   Bei einem Betrieb, der aus mehreren epidemiologischen Einheiten besteht, werden die Informationen nach Absatz 1 für jede epidemiologische Einheit einzeln verzeichnet.

    (3)   Im Rahmen der epidemiologischen Untersuchung im Sinne des Artikels 57 der Verordnung (EU) 2016/429 analysiert die zuständige Behörde mindestens die folgenden Aufzeichnungen des Betriebs, bei dem der Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A besteht:

    a)

    das Verzeichnis gemäß Absatz 1;

    b)

    die Aufzeichnungen über die Herkunft gehaltener Tiere gelisteter Arten und über das Datum ihres Eintreffens in dem Betrieb bzw. ihres Abgangs aus dem Betrieb;

    c)

    die Aufzeichnungen über die Herkunft anderer relevanter Transportbewegungen und das Datum der Ankunft in dem Betrieb bzw. der Abfahrt;

    d)

    die Aufzeichnungen hinsichtlich der Erzeugung; und

    e)

    die Aufzeichnungen über Besuche im Betrieb, falls vorhanden.

    (4)   Die Auswertung der Aufzeichnungen gemäß Absatz 3 deckt mindestens den in Anhang II für die betreffende Seuche angegebenen Überwachungszeitraum ab, rückgerechnet ab dem Tag, an dem der Verdacht gemeldet wurde.

    Artikel 9

    Vorläufige Sperrzonen bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Tieren in einem Betrieb

    (1)   Bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Tieren in einem Betrieb kann die zuständige Behörde eine vorläufige Sperrzone einrichten, wobei sie Folgendes berücksichtigt:

    a)

    die Lage des Betriebs in einem Gebiet mit einer hohen Dichte gehaltener Tiere gelisteter Arten, bei denen ein Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A besteht;

    b)

    Verbringungen von Tieren bzw. Bewegungen von Personen, die mit gehaltenen Tieren gelisteter Arten, bei denen ein Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A besteht, in Berührung gekommen sind;

    c)

    die Verzögerung bei der Bestätigung der Seuche der Kategorie A gemäß Artikel 11;

    d)

    unzureichende Informationen über die mögliche Herkunft und die Einschleppungswege der Seuche der Kategorie A, auf die Verdacht besteht; und

    e)

    das Seuchenprofil, insbesondere die Wege und die Geschwindigkeit der Übertragung der Seuche und das Anhalten der Seuche in der Tierpopulation.

    (2)   In den in der vorläufigen Sperrzone befindlichen Betrieben wendet die zuständige Behörde mindestens die Maßnahmen gemäß Artikel 7 an.

    (3)   Die zuständige Behörde kann die vorläufige Sperrzone bis zu dem Zeitpunkt aufrechterhalten, an dem das Auftreten der Seuche der Kategorie A in dem Betrieb, bei dem der Verdacht bestand, ausgeschlossen wird oder an dem das Auftreten der genannten Seuche bestätigt und eine Sperrzone gemäß Artikel 21 eingerichtet wird.

    (4)   Die zuständige Behörde kann die Präventivtötung von Tieren gelisteter Arten im Einklang mit Artikel 12 Absätze 1 und 2 oder die Schlachtung in den vorläufigen Sperrzonen anordnen, wenn die epidemiologische Situation dies erfordert.

    Artikel 10

    Maßnahmen bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A in Futtermittel- und Lebensmittelunternehmen, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten, einschließlich Transportmitteln

    (1)   Bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A im Einklang mit Artikel 9 Absätze 1, 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in Futtermittel- und Lebensmittelunternehmen, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten, einschließlich Transportmitteln, wendet die zuständige Behörde Folgendes an:

    a)

    die einschlägigen Bestimmungen der Artikel 5 bis 9; und

    b)

    erforderlichenfalls zusätzliche, an die spezifische Situation angepasste Maßnahmen, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A auf nicht infizierte Tiere oder auf Menschen zu verhindern.

    (2)   Ferner wendet die zuständige Behörde die in den Artikeln 5 bis 9 festgelegten Bestimmungen in den Herkunftsbetrieben der Tiere oder der Erzeugnisse an, die sich in bzw. an den in Absatz 1 genannten Betrieben und Orten befinden, bei denen ein Verdacht auf eine Infektion besteht.

    Abschnitt 2

    Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Fall der amtlichen Bestätigung einer Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Tieren

    Artikel 11

    Amtliche Bestätigung einer Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Landtieren

    Bestätigt sich ein Fall im Einklang mit Artikel 9 Absätze 2, 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689, bestätigt die zuständige Behörde den Ausbruch einer Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Landtieren amtlich.

    Artikel 12

    Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Fall der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Tieren in einem Betrieb

    (1)   Im Anschluss an die amtliche Bestätigung des Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A in einem Betrieb im Einklang mit Artikel 11 ordnet die zuständige Behörde an, dass zusätzlich zu den in Artikel 7 vorgesehenen Maßnahmen unverzüglich die nachstehenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unter Aufsicht amtlicher Tierärzte durchgeführt werden:

    a)

    Alle in dem betroffenen Betrieb gehaltenen Tiere gelisteter Arten werden sobald wie möglich vor Ort innerhalb des Betriebs so getötet, dass jegliches Risiko einer Ausbreitung des Erregers der betreffenden Seuche der Kategorie A während oder nach der Tötung vermieden wird;

    b)

    es werden alle geeigneten und notwendigen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren getroffen, um eine mögliche Ausbreitung der Seuche der Kategorie A auf nicht infizierte gehaltene oder wild lebende Tiere oder auf Menschen zu vermeiden;

    c)

    die Körper oder Teile gehaltener Tiere gelisteter Arten, die verendet sind oder gemäß Buchstabe a dieses Absatzes getötet wurden, werden im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt;

    d)

    alle im Betrieb befindlichen potenziell kontaminierten Erzeugnisse, Materialien oder Stoffe werden isoliert:

    i)

    bis — im Falle tierischer Nebenprodukte (einschließlich solcher infolge der Tötung sowie einschließlich von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und von Zuchtmaterial) — sie im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt oder verarbeitet werden;

    ii)

    bis — im Falle sonstiger Materialien und Stoffe, die sich reinigen und desinfizieren lassen — die Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen im Einklang mit Artikel 15 abgeschlossen sind;

    iii)

    bis — im Falle von Futtermitteln und sonstigen Materialien, die sich nicht reinigen und desinfizieren lassen — die Beseitigung unter der Aufsicht amtlicher Tierärzte abgeschlossen ist.

    (2)   Die zuständige Behörde ordnet an und führt Aufsicht darüber, dass:

    a)

    der Transport von in Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i genannten tierischen Nebenprodukten aus dem betroffenen Betrieb im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 erfolgt;

    b)

    der Transport von in Absatz 1 Buchstabe d Ziffer iii genannten Materialien oder Stoffen aus dem betroffenen Betrieb im Einklang mit ihren Anweisungen hinsichtlich des Schutzes vor biologischen Gefahren und der biologischen Sicherheit erfolgt, um eine Ausbreitung des Erregers der Seuche der Kategorie A zu verhindern.

    (3)   Für die Zwecke der epidemiologischen Untersuchung gemäß Artikel 57 der Verordnung (EU) 2016/429 zieht die zuständige Behörde Proben von gehaltenen Tieren gelisteter Arten zur Laboruntersuchung, bevor diese getötet werden oder verenden bzw. nachdem sie getötet wurden oder verendet sind.

    (4)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann die zuständige Behörde nach Durchführung einer Risikobewertung und unter Berücksichtigung der Möglichkeit, sonstige Risikominderungsmaßnahmen anzuwenden, entscheiden:

    a)

    die Tötung gehaltener Tiere gelisteter Arten am nächstgelegenen geeigneten Ort so anzuordnen, dass jegliches Risiko einer Ausbreitung der Seuche der Kategorie A während der Tötung oder des Transports vermieden wird; oder

    b)

    die Tötung gehaltener Tiere gelisteter Arten aufzuschieben, sofern diese Tiere einer Notimpfung gemäß Artikel 69 der Verordnung (EU) 2016/429 unterliegen.

    Artikel 13

    Spezifische Ausnahmen von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a

    (1)   Bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A in Betrieben, in denen Tiere gelisteter Arten in zwei oder mehr epidemiologischen Einheiten gehalten werden, kann die zuständige Behörde für epidemiologische Einheiten, bei denen die Seuche nicht bestätigt wurde, nach Durchführung einer Risikobewertung und erforderlichenfalls nach Erhalt negativer Laborbefunde eine Ausnahme von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a gewähren, sofern:

    a)

    die epidemiologische Untersuchung gemäß Artikel 57 der Verordnung (EU) 2016/429 keinen epidemiologischen Zusammenhang zwischen den epidemiologischen Einheiten, bei denen die Seuche der Kategorie A bestätigt wurde, und denjenigen, bei denen die Seuche nicht bestätigt wurde, ergeben hat, der eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A zwischen diesen Einheiten befürchten ließe; und

    b)

    die zuständige Behörde bestätigt hat, dass — zumindest während des in Anhang II für die betreffende Seuche festgelegten Überwachungszeitraums — die epidemiologischen Einheiten, bei denen die Seuche nicht bestätigt wurde, vor Bestätigung der Seuche der Kategorie A vollständig voneinander getrennt gehalten und von unterschiedlichem Personal betreut wurden.

    (2)   Die zuständige Behörde kann für folgende Tierkategorien eine Ausnahme von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a gewähren, sofern die Bedingungen des Absatzes 3 erfüllt sind:

    a)

    in einem geschlossenen Betrieb gehaltene Tiere;

    b)

    zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Erhaltung geschützter oder gefährdeter Arten gehaltene Tiere;

    c)

    Tiere, die zuvor als seltene Rassen amtlich registriert worden waren; und

    d)

    Tiere mit einem gerechtfertigten hohen genetischen, kulturellen oder pädagogischen Wert.

    (3)   Die zuständige Behörde stellt bei Gewährung einer Ausnahme gemäß Absatz 2 sicher, dass die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

    a)

    Die zuständige Behörde hat eine Bewertung der Auswirkungen der Gewährung einer solchen Ausnahme — insbesondere der Auswirkungen auf den Tiergesundheitsstatus des betreffenden Mitgliedstaats und der angrenzenden Länder — mit dem Ergebnis durchgeführt, dass der Tiergesundheitsstatus nicht gefährdet ist;

    b)

    es kommen geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren zur Anwendung, um das Risiko einer Übertragung der Seuche der Kategorie A auf nicht infizierte gehaltene Tiere, auf wild lebende Tiere oder auf Menschen zu vermeiden, wobei Folgendes berücksichtigt wird:

    i)

    das Seuchenprofil; und

    ii)

    die betroffenen Tierarten;

    c)

    die Tiere unterliegen einer geeigneten Isolierung und klinischen Überwachung, einschließlich Laboruntersuchungen, bis die zuständige Behörde gewährleisten kann, dass die Tiere kein Risiko einer Übertragung der Seuche der Kategorie A bergen.

    (4)   Die zuständige Behörde kann spezifische Ausnahmen von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a für Equiden gewähren, die in Betrieben gehalten werden, bei denen ein Ausbruch der in Anhang III aufgeführten Seuchen der Kategorie A unter den in dem genannten Anhang festgelegten Bedingungen bestätigt wurde.

    Artikel 14

    Zusätzliche Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Fall des Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Landtieren in einem Betrieb

    (1)   Die zuständige Behörde kann zusätzlich zu den in Artikel 12 vorgesehenen Maßnahmen auf der Grundlage der aus der epidemiologischen Untersuchung gemäß Artikel 57 der Verordnung (EU) 2016/429 hervorgegangenen Informationen Probenahmeverfahren für gehaltene Tiere nicht gelisteter Arten und wild lebende Tiere gelisteter Arten festlegen.

    (2)   Die zuständige Behörde kann nach Durchführung einer Bewertung des Risikos einer weiteren Ausbreitung der betreffenden Seuche der Kategorie A und unter Berücksichtigung der Möglichkeit der Anwendung anderer Risikominderungsmaßnahmen anordnen, dass gehaltene Tiere nicht gelisteter Arten und wild lebende Tiere so getötet werden, dass jegliches Risiko einer Ausbreitung der Seuche der Kategorie A während der Tötung und des Transports sowie bis zur Beseitigung der ganzen Körper oder der Teile der toten Tiere vermieden wird.

    Artikel 15

    Vorläufige Reinigung und Desinfektion sowie Bekämpfung von Insekten und Nagetieren in dem betroffenen Betrieb

    (1)   Unmittelbar nach Abschluss der Maßnahmen gemäß Artikel 12 und gegebenenfalls gemäß Artikel 14 ordnet die zuständige Behörde eine vorläufige Reinigung und Desinfektion und — soweit relevant — Bekämpfung von Insekten und Nagetieren in dem betroffenen Betrieb an und führt Aufsicht darüber, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A zu verhindern.

    (2)   Die in Absatz 1 genannte vorläufige Reinigung, Desinfektion und Bekämpfung:

    a)

    erfolgen gemäß den in Anhang IV Abschnitte A und B festgelegten Verfahren unter Verwendung geeigneter Biozidprodukte, um die Vernichtung des Erregers der betreffenden Seuche der Kategorie A sicherzustellen; und

    b)

    wird angemessen dokumentiert.

    (3)   Gewährt die zuständige Behörde eine der Ausnahmen gemäß Artikel 13 Absätze 2 und 4, so ordnet sie die in Absatz 1 genannte vorläufige Reinigung, Desinfektion und Bekämpfung an und passt dabei die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Verfahren an die spezifische Situation an, ohne dass die Bekämpfung der Ausbreitung der Seuche der Kategorie A ausgehend von den betroffenen Tieren und betroffenen Betrieben und Orten auf andere nicht infizierte Tiere oder auf Menschen beeinträchtigt wird.

    (4)   Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen ordnet die zuständige Behörde an und führt Aufsicht darüber, dass die für den Transport von Tieren zum und vom betroffenen Betrieb verwendeten Transportmittel ordnungsgemäß gereinigt und desinfiziert und — soweit relevant — Maßnahmen zur Bekämpfung von Insekten und Nagetieren unterzogen werden.

    Artikel 16

    Ausnahmen und besondere Vorschriften für die vorläufige Reinigung und Desinfektion sowie die Bekämpfung von Vektoren

    Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von der Anforderung gemäß Artikel 15 hinsichtlich Reinigung und Desinfektion sowie Bekämpfung von Insekten und Nagetieren in Bezug auf folgende Fälle gewähren:

    a)

    epidemiologisch mit dem betroffenen Betrieb zusammenhängende Weideflächen unter Anwendung spezifischer Verfahren zur Gewährleistung einer wirksamen Inaktivierung des Erregers der betreffenden Seuche der Kategorie A sowie unter Berücksichtigung des Seuchenprofils, der Art des Betriebs und der klimatischen Bedingungen; und

    b)

    Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, aus dem betroffenen Betrieb unter Anwendung spezifischer Verfahren zur Gewährleistung einer wirksamen Inaktivierung des Erregers der betreffenden Seuche der Kategorie A im Einklang mit wissenschaftlichen Erkenntnissen.

    Artikel 17

    Ermittlung epidemiologisch zusammenhängender Betriebe und sonstiger relevanter Orte, einschließlich Transportmitteln

    (1)   Im Rahmen der epidemiologischen Untersuchung im Sinne des Artikels 57 der Verordnung (EU) 2016/429 und zur Ermittlung aller epidemiologisch zusammenhängenden Betriebe und sonstiger relevanter Orte, einschließlich Transportmitteln, betreibt die zuständige Behörde die Rückverfolgung aller in dem Betrieb, bei dem der Ausbruch einer Seuche der Kategorie A bestätigt wurde, befindlichen gehaltenen Tiere sowie aller Erzeugnisse, Materialien, Stoffe, Transportmittel oder Personen, die die betreffende Seuche der Kategorie A verbreiten dürften, einschließlich:

    a)

    derjenigen, die in den Betrieb gesandt und aus dem Betrieb heraus versandt wurden; und

    b)

    derjenigen, die mit dem Betrieb in Berührung gekommen sind.

    (2)   Die Rückverfolgung gemäß Absatz 1 deckt mindestens den in Anhang II für die betreffende Seuche angegebenen Überwachungszeitraum ab, rückgerechnet ab dem Tag, an dem der Verdacht gemeldet wurde.

    (3)   Nach Durchführung einer Risikobewertung kann die zuständige Behörde diejenigen Produkte von der Rückverfolgung gemäß Absatz 1 ausschließen, die gemäß Anhang VII als sichere Waren gelten.

    Artikel 18

    Maßnahmen zur Anwendung in epidemiologisch zusammenhängenden Betrieben und an sonstigen relevanten Orten, einschließlich Transportmitteln

    (1)   Erbringt die in Artikel 17 Absatz 1 vorgesehene Rückverfolgung den Nachweis dafür, dass Tiere gelisteter Arten während des in Absatz 2 des genannten Artikels angeführten Zeitraums aus dem oder in den betreffenden Betrieb versandt bzw. gesandt wurden,

    a)

    führt die zuständige Behörde im Einklang mit Artikel 6, Artikel 7 und Artikel 8 Untersuchungen in dem Bestimmungs- oder Herkunftsbetrieb der Verbringung durch und verhängt Beschränkungen und Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren; oder

    b)

    weitet die zuständige Behörde die Maßnahmen des Artikels 12 unverzüglich auf den Herkunfts- oder Bestimmungsbetrieb der Verbringung für den Fall aus, dass es einen epidemiologischen Nachweis dafür gibt, dass sich die Seuche auf diesen, ausgehend von diesem oder durch diesen ausbreitet.

    (2)   Die zuständige Behörde wendet die in Absatz 1 genannten Maßnahmen in anderen Betrieben und an sonstigen relevanten Orten, einschließlich Transportmitteln, an, die kontaminiert sein dürften, da sie mit Tieren, Erzeugnissen, Materialien, Stoffen, Personen oder Transportmitteln aus dem im Zuge der Rückverfolgung gemäß Artikel 17 ermittelten betroffenen Betrieb in Berührung gekommen sind, oder auf der Grundlage anderer relevanter Informationen aus der epidemiologischen Untersuchung gemäß Artikel 57 der Verordnung (EU) 2016/429.

    Artikel 19

    Maßnahmen zur Anwendung auf bei der Rückverfolgung ermittelte Erzeugnisse

    (1)   Die zuständige Behörde ordnet an und führt Aufsicht darüber, dass die im Zuge der Rückverfolgung gemäß Artikel 17 als kontaminiert ermittelten Samen, Eizellen und Embryonen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1069/2009 beseitigt werden.

    (2)   Die zuständige Behörde ordnet die Behandlung, Verarbeitung oder Beseitigung der im Zuge der Rückverfolgung gemäß Artikel 17 ermittelten Erzeugnisse an und führt darüber Aufsicht, und zwar mindestens:

    a)

    — im Falle von Erzeugnissen tierischen Ursprungs — bis zum ersten Lebensmittelverarbeitungsbetrieb;

    b)

    — im Falle von Bruteiern, aus denen noch keine Küken geschlüpft sind — bis zur Brüterei oder zu dem Betrieb, an den Eier zum Schlüpfen versandt wurden; und

    c)

    — im Falle tierischer Nebenprodukte, ausgenommen Gülle — bis zum ersten Verarbeitungsbetrieb; oder

    d)

    — im Falle von Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu — bis zum Ort der Lagerung.

    (3)   Die zuständige Behörde richtet eine amtliche Überwachung für Geflügel ein, das während des in Artikel 17 Absatz 2 genannten Rückverfolgungszeitraums aus Bruteiern geschlüpft ist, die aus dem betroffenen Betrieb stammen; diese Überwachung wird in allen Bestimmungsbetrieben der Bruteier eingerichtet und gilt für einen Zeitraum von 21 Tagen nach dem Schlüpfen.

    (4)   Die zuständige Behörde ordnet an und führt Aufsicht darüber, dass der Transport aus den Betrieben für tierische Nebenprodukte gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 erfolgt.

    (5)   Die zuständige Behörde ordnet an und führt Aufsicht darüber, dass für Materialien oder Stoffe, die kontaminiert sein oder die betreffende Seuche der Kategorie A übertragen dürften, ihre Anweisungen hinsichtlich des Schutzes vor biologischen Gefahren und der biologischen Sicherheit befolgt werden, um eine Ausbreitung des Erregers der Seuche der Kategorie A zu verhindern.

    Artikel 20

    Maßnahmen zur Anwendung im Fall der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten, einschließlich Transportmitteln

    (1)   Im Fall der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs einer Seuche im Einklang mit Artikel 11 in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten, einschließlich Transportmitteln, wendet die zuständige Behörde:

    a)

    die einschlägigen Bestimmungen der Artikel 12 bis 19 an; und

    b)

    erforderlichenfalls zusätzliche, an die spezifische Situation angepasste Maßnahmen, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A ausgehend von den betroffenen Tieren und den betroffenen Betrieben und Orten auf andere, nicht infizierte Tiere oder auf Menschen zu verhindern.

    (2)   Die zuständige Behörde wendet die in den Artikeln 12 bis 19 festgelegten Bestimmungen auch in den Herkunftsbetrieben der betroffenen Tiere oder der Erzeugnisse an, die sich in bzw. an den in Absatz 1 genannten Betrieben und Orten befinden.

    KAPITEL II

    Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf Seuchen der Kategorie A bei gehaltenen Landtieren in den Sperrzonen

    Abschnitt 1

    Allgemeine Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Sperrzone

    Artikel 21

    Einrichtung einer Sperrzone

    (1)   Bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A in einem Betrieb, Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, Betrieb für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen Orten, einschließlich Transportmitteln, richtet die zuständige Behörde unverzüglich um den betroffenen Betrieb oder Ort eine Sperrzone ein, die Folgendes umfasst:

    a)

    eine Schutzzone um den Ausbruchsort auf der Grundlage des in Anhang V für die betreffende Seuche der Kategorie A festgelegten Mindestradius;

    b)

    eine Überwachungszone um den Ausbruchsort auf der Grundlage des in Anhang V für die betreffende Seuche der Kategorie A festgelegten Mindestradius; und

    c)

    erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone auf der Grundlage der in Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten Kriterien, in denen die zuständige Behörde dieselben, in Abschnitt 3 dieses Kapitels für die Überwachungszone vorgesehenen Maßnahmen anwendet.

    (2)   Die zuständige Behörde passt die Grenzen der ursprünglichen Sperrzone, einschließlich der Grenzen der Schutz-, Überwachungs- und weiteren Zonen, an, falls sich zwei oder mehrere Sperrzonen aufgrund weiterer Ausbrüche der Seuche der Kategorie A überschneiden.

    (3)   Abweichend von Absatz 1 und nach Durchführung einer Risikobewertung unter Berücksichtigung des Seuchenprofils kann die zuständige Behörde von der Einrichtung einer Sperrzone absehen, wenn eine Seuche der Kategorie A an folgenden Orten ausbricht:

    a)

    in Betrieben, in denen Tiere im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 gehalten werden;

    b)

    in Brütereien;

    c)

    in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte;

    d)

    in Transportmitteln;

    e)

    an Orten, an denen Auftriebe, temporäre Ausstellungen oder tierärztliche Behandlungen stattfinden; und

    f)

    an sonstigen Orten, bei denen es sich nicht um einen Betrieb handelt.

    Artikel 22

    Maßnahmen zur Anwendung in der Sperrzone

    (1)   Die zuständige Behörde erstellt unverzüglich ein Verzeichnis aller in der Sperrzone befindlichen Betriebe, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden, unter Angabe der Arten, Kategorien und der Anzahl der Tiere in jedem Betrieb, und hält dieses auf dem neuesten Stand; bei Geflügel kann die Zahl der Tiere geschätzt werden.

    (2)   Um die Ausbreitung der Seuche zu verhindern, kann die zuständige Behörde auf der Grundlage epidemiologischer Informationen oder sonstiger Nachweise Präventivtötungen im Einklang mit Artikel 12 Absätze 1 und 2 oder Schlachtungen gehaltener Tiere gelisteter Arten in den in der Sperrzone befindlichen Betrieben durchführen.

    (3)   Die zuständige Behörde ordnet an und führt Aufsicht darüber, dass sämtliche Verbringungen ganzer Körper oder von Teilen toter wild lebender und gehaltener Tiere gelisteter Arten aus der Sperrzone für die Verarbeitung oder Beseitigung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in einer zu diesem Zweck zugelassenen Anlage bestimmt sind:

    a)

    im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats; oder

    b)

    in einem anderen Mitgliedstaat im Einklang mit Artikel 48 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, wenn es nicht möglich ist, die ganzen Körper oder Teile toter Tiere in einer zugelassenen Anlage im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem der Ausbruch stattgefunden hat, zu verarbeiten oder zu beseitigen.

    (4)   Die zuständige Behörde unterwirft den Transport von Tieren und Erzeugnissen durch die Sperrzone besonderen Bedingungen, um sicherzustellen, dass diese wie folgt durchgeführt werden:

    a)

    ohne Unterbrechung oder Entladen in der Sperrzone;

    b)

    vorzugsweise über die großen Verkehrsachsen oder Hauptschienenwege; und

    c)

    unter Meidung der näheren Umgebung von Betrieben, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden.

    (5)   Tierische Nebenprodukte, die aus der Sperrzone stammen und aus ihr heraus verbracht werden, werden von einer von einem amtlichen Tierarzt ausgestellten Veterinärbescheinigung begleitet, in der bescheinigt wird, dass sie unter den von der zuständigen Behörde im Einklang mit den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen aus der Sperrzone verbracht werden dürfen.

    (6)   Die zuständige Behörde kann beschließen, für Verbringungen tierischer Nebenprodukte innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats die in Absatz 5 genannte Bescheinigung nicht auszustellen, wenn diese Behörde der Auffassung ist, dass ein bestehendes alternatives System die Rückverfolgbarkeit von Sendungen derartiger Erzeugnisse gewährleistet und diese die Tiergesundheitsanforderungen an derartige Verbringungen erfüllen.

    (7)   Probenahmen in den Betrieben in der Sperrzone, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden, die anderen Zwecken dienen, als das Auftreten der betreffenden Seuche der Kategorie A zu bestätigen oder auszuschließen, bedürfen einer Genehmigung durch die zuständige Behörde.

    Artikel 23

    Ausnahmen von Maßnahmen zur Anwendung in der Sperrzone

    Die zuständige Behörde kann im erforderlichen Umfang und nach Durchführung einer Risikobewertung Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Kapitels hinsichtlich der Maßnahmen zur Anwendung in Sperrzonen gewähren:

    a)

    in den weiteren Sperrzonen gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c;

    b)

    falls die zuständige Behörde beschließt, eine Sperrzone einzurichten, wenn eine Seuche der Kategorie A in bzw. an den in Artikel 21 Absatz 3 genannten Betrieben und Orten ausbricht:

    c)

    falls der Ausbruch in einem Betrieb mit bis zu 50 in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln stattfindet; oder

    d)

    in bzw. an den in Artikel 21 Absatz 3 genannten Betrieben und Orten in einer Sperrzone.

    Artikel 24

    Anforderungen an die Transportmittel für gehaltene Tiere gelisteter Arten und Erzeugnisse davon

    (1)   Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Transportmittel für Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten und der Erzeugnisse davon innerhalb, aus der und in die Sperrzone bzw. durch die Sperrzone hindurch:

    a)

    so konstruiert und gewartet sind, dass eine Leckage oder ein Entweichen von Tieren, Erzeugnissen oder Gegenständen, die ein Risiko für die Tiergesundheit bergen, verhindert wird;

    b)

    unverzüglich nach jedem Transport von Tieren, Erzeugnissen oder jeglichen Gegenständen, die ein Risiko für die Tiergesundheit bergen, gereinigt und desinfiziert werden und erforderlichenfalls anschließend erneut desinfiziert werden sowie in jedem Fall getrocknet werden oder trocknen gelassen werden, bevor erneut Tiere oder Erzeugnisse aufgeladen werden; und

    c)

    vor dem Transport — soweit relevant — Maßnahmen zur Bekämpfung von Insekten und Nagetieren unterzogen werden.

    (2)   Die Reinigung und Desinfektion der in Absatz 1 genannten Transportmittel:

    a)

    erfolgt im Einklang mit den von der zuständigen Behörde festgelegten Anweisungen oder Verfahren unter Verwendung geeigneter Biozidprodukte, um die Vernichtung des Erregers der betreffenden Seuche der Kategorie A sicherzustellen; und

    b)

    wird angemessen dokumentiert.

    Abschnitt 2

    Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Schutzzone

    Artikel 25

    Maßnahmen zur Anwendung in Betrieben in der Schutzzone, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden

    (1)   Die zuständige Behörde ordnet unverzüglich die Anwendung der folgenden Maßnahmen in anderen Betrieben in der Schutzzone, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden, als dem Betrieb, bei dem die Seuche der Kategorie A bestätigt wurde, an:

    a)

    Absonderung der Tiere gelisteter Arten von wild lebenden Tieren und von Tieren nicht gelisteter Arten;

    b)

    Durchführung einer zusätzlichen Überwachung, um eine etwaige weitere Ausbreitung der Seuche der Kategorie A auf die Betriebe festzustellen, einschließlich hinsichtlich eines etwaigen Anstiegs der Morbidität oder Mortalität oder eines signifikanten Rückgangs der Produktionsdaten; jeglicher Anstieg oder Rückgang wird der zuständigen Behörde unverzüglich gemeldet;

    c)

    soweit angezeigt, Anwendung geeigneter Mittel zur Bekämpfung von Insekten und Nagetieren sowie anderer Seuchenvektoren in dem Betrieb und um ihn herum;

    d)

    Anwendung geeigneter Desinfektionsmittel an den Zufahrts- und Abfahrtswegen des Betriebs;

    e)

    Anwendung geeigneter Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren hinsichtlich aller Personen, die mit gehaltenen Tieren gelisteter Arten in Berührung kommen oder den Betrieb betreten oder verlassen, sowie hinsichtlich der Transportmittel, um jegliches Risiko einer Ausbreitung der betreffenden Seuche der Kategorie A zu vermeiden;

    f)

    Führen von Aufzeichnungen über alle Personen, die den Betrieb besuchen, und deren regelmäßige Aktualisierung zu dem Zweck, die Seuchenüberwachung und –bekämpfung zu erleichtern und sie der zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen;

    g)

    Beseitigung ganzer Körper oder von Teilen toter oder getöteter gehaltener Tiere gelisteter Arten gemäß Artikel 22 Absatz 3.

    (2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe f sind Aufzeichnungen über Besucher in Betrieben, in denen Tiere im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 gehalten werden, nicht erforderlich, wenn die Besucher keinen Zugang zu den Bereichen haben, in denen die Tiere gehalten werden.

    Artikel 26

    Besuche amtlicher Tierärzte in Betrieben in der Schutzzone

    (1)   Die zuständige Behörde stellt sicher, dass alle Betriebe im Sinne des Artikels 25 sobald wie möglich und ohne ungerechtfertigte Verzögerung nach der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A mindestens einmal von amtlichen Tierärzten besucht werden.

    (2)   Bei der Durchführung der in Absatz 1 genannten Besuche nehmen die amtlichen Tierärzte mindestens folgende Aufgaben wahr:

    a)

    Dokumentenkontrollen, einschließlich der Auswertung der Aufzeichnungen hinsichtlich Erzeugung, Gesundheitszustand und Rückverfolgbarkeit;

    b)

    Überprüfung der Durchführung von Maßnahmen, die zur Verhinderung einer Verschleppung oder Ausbreitung der betreffenden Seuche der Kategorie A im Einklang mit Artikel 25 angewendet werden;

    c)

    klinische Untersuchung gehaltener Tiere gelisteter Arten; und

    d)

    erforderlichenfalls Entnahme von Proben von Tieren zur Laboruntersuchung, um das Auftreten der betreffenden Seuche der Kategorie A zu bestätigen oder auszuschließen.

    (3)   Die zuständige Behörde kann weitere tierärztliche Besuche in den Betrieben der Schutzzone zur Weiterverfolgung der Situation fordern.

    (4)   Die zuständige Behörde führt Aufzeichnungen über die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Tätigkeiten und Besuche sowie über die entsprechenden Ergebnisse.

    (5)   Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde bei einem Schutzzonenradius gemäß Anhang V von mehr als 3 km beschließen, nicht alle Betriebe im Sinne des Artikels 25 besuchen zu lassen, sondern nur eine repräsentative Anzahl dieser Betriebe im Einklang mit Anhang I Abschnitt A.3.

    Artikel 27

    Verbote in Bezug auf Tiere, Erzeugnisse und sonstige Materialien betreffende Tätigkeiten, einschließlich Verbringungen innerhalb oder aus der bzw. in die Schutzzone

    (1)   Die zuständige Behörde verbietet im Einklang mit der Tabelle in Anhang VI Tätigkeiten, einschließlich Verbringungen innerhalb oder aus der bzw. in die Schutzzone, die Tiere gelisteter Arten und Erzeugnisse davon sowie sonstige Materialien betreffen.

    (2)   Die zuständige Behörde kann die in Absatz 1 vorgesehenen Verbote ausweiten auf:

    a)

    Tiere nicht gelisteter Arten und Erzeugnisse davon; und

    b)

    andere als die in Anhang VI genannten Tätigkeiten, einschließlich Verbringungen.

    (3)   Die folgenden Erzeugnisse sind von den in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Verboten ausgenommen:

    a)

    Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die in Bezug auf die betreffende Seuche im Einklang mit Anhang VII als sichere Waren gelten;

    b)

    Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die der entsprechenden Behandlung im Einklang mit Anhang VII unterzogen wurden;

    c)

    Erzeugnisse oder sonstige Materialien, durch die sich die Seuche ausbreiten dürfte, die vor Beginn des in Anhang II für die betreffende Seuche angegebenen Überwachungszeitraums — rückgerechnet ab dem Tag, an dem der Verdacht gemeldet wurde — gewonnen oder erzeugt wurden;

    d)

    in der Schutzzone hergestellte Erzeugnisse, die von gehaltenen Tieren gelisteter Arten gewonnen wurden:

    i)

    die außerhalb der Schutzzone gehalten wurden;

    ii)

    die außerhalb der Schutzzone gehalten und geschlachtet wurden; oder

    iii)

    die außerhalb der Schutzzone gehalten und in der Schutzzone geschlachtet wurden;

    e)

    Folgeprodukte.

    (4)   Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Verbote gelten für Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 3, falls:

    a)

    die Erzeugnisse während des Herstellungsprozesses, der Lagerung und des Transports nicht eindeutig von Erzeugnissen getrennt waren, die gemäß dieser Verordnung nicht für eine Versendung außerhalb der Sperrzone zugelassen sind; oder

    b)

    die zuständige Behörde über epidemiologische Nachweise dafür verfügt, dass die Seuche auf diese Erzeugnisse, ausgehend von diesen oder durch diese übertragen werden kann.

    Artikel 28

    Allgemeine Bedingungen für die Gewährung von Ausnahmen von Verboten in der Schutzzone

    (1)   Abweichend von den in Artikel 27 vorgesehenen Verboten kann die zuständige Behörde Verbringungen von Tieren und Erzeugnissen in den von den Artikeln 29 bis 38 erfassten Fällen unter den in diesen Artikeln genannten besonderen Bedingungen sowie den allgemeinen Bedingungen gemäß den Absätzen 2 bis 7 des vorliegenden Artikels genehmigen.

    Die zuständige Behörde erteilt erst dann eine Genehmigung, wenn sie die mit dieser Genehmigung verbundenen Risiken bewertet hat; die Bewertung muss ergeben, dass das Risiko einer Ausbreitung der Seuche der Kategorie A vernachlässigbar ist.

    (2)   Alle genehmigten Verbringungen müssen erfolgen:

    a)

    ausschließlich auf benannten Strecken;

    b)

    vorzugsweise über die großen Verkehrsachsen oder Hauptschienenwege;

    c)

    unter Meidung der näheren Umgebung von Betrieben, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden; und

    d)

    ohne Entladen oder Unterbrechung bis zum Entladen im Bestimmungsbetrieb.

    (3)   Die zuständige Behörde des Herkunftsbetriebs benennt den Bestimmungsbetrieb für Verbringungen aus der oder in die Schutzzone. Ist die zuständige Behörde des Herkunftsbetriebs nicht mit der zuständigen Behörde des Bestimmungsbetriebs identisch, informiert erstere die zuständige Behörde des Bestimmungsbetriebs über eine derartige Benennung.

    (4)   Die zuständige Behörde des Herkunftsbetriebs vergewissert sich, dass der Bestimmungsbetrieb der Benennung und dem Empfang jeder Sendung von Tieren oder Erzeugnissen zustimmt.

    (5)   Genehmigt die zuständige Behörde Verbringungen von Tieren aus der Schutzzone, stellt sie auf folgender Grundlage sicher, dass derartige Verbringungen kein Risiko einer Ausbreitung der Seuche der Kategorie A bergen:

    a)

    einer klinischen Untersuchung von in dem Betrieb gehaltenen Tieren, einschließlich der zu verbringenden Tiere, mit Negativbefund;

    b)

    erforderlichenfalls einer Laboruntersuchung von in dem Betrieb gehaltenen Tieren, einschließlich der zu verbringenden Tiere, mit Negativbefund; und

    c)

    des Ergebnisses der in Artikel 26 genannten Besuche.

    (6)   Genehmigt die zuständige Behörde den Transport von Erzeugnissen aus der Schutzzone heraus, ordnet sie an und führt Aufsicht darüber, dass:

    a)

    die Erzeugnisse während des gesamten Herstellungsprozesses und ihrer Lagerung eindeutig von Erzeugnissen getrennt waren, die gemäß dieser Verordnung nicht für eine Versendung außerhalb der Sperrzone zugelassen sind; und

    b)

    die Erzeugnisse nicht zusammen mit Erzeugnissen transportiert werden, die gemäß dieser Verordnung nicht für eine Versendung außerhalb der Sperrzone zugelassen sind.

    (7)   Erteilt die zuständige Behörde eine Genehmigung gemäß Absatz 1, stellt sie sicher, dass ab dem Zeitpunkt des Verladens, während jeglicher Beförderung und bis zur Entladung im benannten Bestimmungsbetrieb gemäß ihren Anweisungen zusätzliche Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren angewendet werden.

    Artikel 29

    Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen in der Schutzzone gehaltener Tiere gelisteter Arten zur Schlachtung

    (1)   Die zuständige Behörde kann Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten aus in der Schutzzone befindlichen Betrieben in einen Schlachthof genehmigen, der:

    a)

    so nah wie möglich an dem Herkunftsbetrieb innerhalb der Schutzzone liegt;

    b)

    in der Überwachungszone liegt, wenn eine Schlachtung der Tiere in der Schutzzone nicht möglich ist; oder

    c)

    so nah wie möglich bei der Überwachungszone liegt, wenn eine Schlachtung der Tiere in der Sperrzone nicht möglich ist.

    (2)   Die zuständige Behörde erteilt Genehmigungen gemäß Absatz 1 nur unter nachstehenden Bedingungen:

    a)

    Das Transportmittel muss zum Zeitpunkt des Verladens von der zuständigen Behörde des Versandorts oder unter ihrer Aufsicht verplombt werden;

    b)

    die zuständige Behörde des Schlachthofs:

    i)

    wird vorab vom Unternehmer des Schlachthofs von der Absicht in Kenntnis gesetzt, gehaltene Tiere gelisteter Arten aufzunehmen;

    ii)

    bestätigt, dass die Schlachttier- und die Fleischuntersuchung keine Anzeichen für eine Seuche der Kategorie A ergeben haben;

    iii)

    führt Aufsicht darüber, dass der Unternehmer des Schlachthofs über wirksame Verfahren verfügt, um sicherzustellen, dass gehaltene Tiere gelisteter Arten, die aus der Schutzzone stammen, getrennt gehalten und getrennt von solchen Tieren oder zu einem anderen Zeitpunkt — vorzugsweise am Ende des Arbeitstages der Ankunft — geschlachtet werden;

    iv)

    bestätigt der zuständigen Behörde des Herkunftsbetriebs der Tiere die Schlachtung dieser Tiere;

    v)

    führt Aufsicht über die Reinigung und Desinfektion der Räumlichkeiten, in denen die Tiere gehalten und geschlachtet wurden, durch den Unternehmer des Schlachthofs sowie darüber, dass Reinigung und Desinfektion abgeschlossen sind, bevor andere gehaltene Tiere gelisteter Arten in diesen Räumlichkeiten gehalten oder geschlachtet werden; und

    vi)

    führt Aufsicht darüber, dass von derartigen Tieren gewonnenes Fleisch den in Artikel 33 festgelegten Bedingungen entspricht.

    (3)   Die zuständige Behörde kann Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten aus Betrieben außerhalb der Schutzzone in einen Schlachthof genehmigen, der in der Schutzzone liegt, wenn:

    a)

    die Tiere von anderen Tieren, die aus der Schutzzone stammen, getrennt gehalten werden und getrennt von diesen Tieren oder zu einem anderen Zeitpunkt geschlachtet werden;

    b)

    das gewonnene frische Fleisch getrennt von frischem Fleisch, das von Tieren aus der Schutzzone gewonnen wurde, zerlegt, transportiert und gelagert wird; und

    c)

    die Reinigung und Desinfektion des Transportmittels gemäß Artikel 24 nach Entladen der Tiere unter amtlicher Aufsicht stattfindet.

    (4)   Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 kann die zuständige Behörde die Verarbeitung und Verwendung tierischer Nebenprodukte, die von im Einklang mit den Absätzen 1, 2 und 3 geschlachteten Tieren gewonnen wurden, als Material der Kategorie 3 im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in einer für die Verarbeitung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte zugelassenen Anlage genehmigen, die sich in ihrem Hoheitsgebiet bzw. — wenn es nicht möglich ist, diese in einer im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem der Ausbruch stattfand, zugelassenen Anlage zu verarbeiten oder zu beseitigen — in einem anderen Mitgliedstaat befindet.

    Werden die in Unterabsatz 1 genannten tierischen Nebenprodukte in eine Anlage in einem anderen Mitgliedstaat verbracht, genehmigen der Bestimmungsmitgliedstaat und die Durchfuhrmitgliedstaaten eine solche Sendung, und die zuständige Behörde des Bestimmungsorts genehmigt die Verarbeitung und Verwendung dieser tierischen Nebenprodukte als Material der Kategorie 3 im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.

    Artikel 30

    Besondere Bedingungen für die Genehmigung bestimmter Verbringungen von Geflügel aus in der Schutzzone befindlichen Betrieben

    (1)   Die zuständige Behörde kann Verbringungen von Eintagsküken aus einem Betrieb in der Schutzzone in einen Betrieb im selben Mitgliedstaat, wenn möglich aber außerhalb der Sperrzone, genehmigen, sofern:

    a)

    bei Eintagsküken, die aus Eiern geschlüpft sind, die aus der Sperrzone stammten:

    i)

    das Transportmittel zum Zeitpunkt des Verladens von der zuständigen Behörde des Versandorts oder unter ihrer Aufsicht verplombt wird;

    ii)

    der Bestimmungsbetrieb nach Ankunft der Tiere unter amtliche Überwachung durch amtliche Tierärzte gestellt wird; und

    iii)

    bei Verbringung außerhalb der Sperrzone das Geflügel mindestens 21 Tage im Bestimmungsbetrieb bleibt;

    b)

    bei Eintagsküken, die aus Eiern geschlüpft sind, die aus der Sperrzone stammten, die Versandbrüterei gewährleisten kann, dass diese Eier nicht mit anderen aus der Sperrzone stammenden Bruteiern oder Eintagsküken in Berührung gekommen sind.

    (2)   Die zuständige Behörde kann Verbringungen von Junglegegeflügel aus Betrieben in der Schutzzone in Betriebe im selben Mitgliedstaat genehmigen, wenn möglich aber außerhalb der Sperrzone, sofern:

    a)

    sich im Bestimmungsbetrieb keine anderen gehaltenen Tiere gelisteter Arten befinden;

    b)

    das Transportmittel zum Zeitpunkt des Verladens von der zuständigen Behörde des Versandorts oder unter ihrer Aufsicht verplombt wird;

    c)

    der Bestimmungsbetrieb nach Ankunft der Tiere unter amtliche Überwachung durch amtliche Tierärzte gestellt wird; und

    d)

    bei Verbringung außerhalb der Sperrzone die Tiere mindestens 21 Tage im Bestimmungsbetrieb bleiben.

    Artikel 31

    Besondere Bedingungen für die Genehmigung bestimmter Verbringungen von Bruteiern in der Schutzzone

    (1)   Die zuständige Behörde kann Verbringungen von Bruteiern genehmigen, entweder:

    a)

    aus einem Betrieb in der Schutzzone in eine Brüterei im selben Mitgliedstaat; oder

    b)

    aus einem Betrieb im selben Mitgliedstaat in eine Brüterei in der Schutzzone.

    (2)   Die Genehmigung gemäß Absatz 1 Buchstabe a unterliegt den nachstehenden Bedingungen:

    a)

    Die Elterntierbestände, von denen die Bruteier stammen, wurden mit Negativbefund einer klinischen Untersuchung unterzogen und für Laboruntersuchungen beprobt;

    b)

    die Bruteier und ihre Verpackungen werden vor dem Versand desinfiziert und die Rückverfolgung der Eier kann jederzeit sichergestellt werden; und

    c)

    die Bruteier müssen in von der zuständigen Behörde verplombten Transportmitteln transportiert werden.

    (3)   Die zuständige Behörde kann Verbringungen von Bruteiern aus einem Betrieb in der Schutzzone in einen Betrieb im selben Mitgliedstaat genehmigen, in dem inhouse bebrütet wird, sofern:

    a)

    die Elterntierbestände, von denen die Bruteier stammen, mit Negativbefund einer klinischen Untersuchung unterzogen und für Laboruntersuchungen beprobt wurden;

    b)

    der Bestimmungsbetrieb nach dem Schlüpfen 21 Tage lang unter amtliche Überwachung gestellt wird;

    c)

    das Geflügel während des unter Buchstabe b genannten Zeitraums im Bestimmungsbetrieb verbleibt; und

    d)

    die in Absatz 2 Buchstaben b und c genannten Anforderungen erfüllt sind.

    Artikel 32

    Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Samen aus zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben in der Schutzzone

    Die zuständige Behörde kann Verbringungen von Samen, der von Tieren gelisteter Arten gewonnen wurde, die in zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben in der Schutzzone, ausgenommen Brütereien, gehalten werden, nach dem geschätzten Datum der frühesten Infektion in dem betroffenen Betrieb unter folgenden Bedingungen genehmigen:

    a)

    Alle Seuchenbekämpfungsmaßnahmen hinsichtlich der Seuche der Kategorie A wurden in der Schutzzone im Einklang mit Artikel 39 aufgehoben;

    b)

    alle gehaltenen Tiere gelisteter Arten in der Besamungsstation wurden einer klinischen Untersuchung unterzogen und für Laboruntersuchungen beprobt, um das Auftreten der Seuche der Kategorie A in der Besamungsstation auszuschließen; und

    c)

    das Spendertier wurde anhand einer Probe, die frühestens sieben Tage nach Ablauf des in Anhang II für die betreffende Seuche festgelegten Überwachungszeitraums — vorgerechnet ab dem Tag der Samengewinnung — gezogen wurde, mit Negativbefund einer Laboruntersuchung unterzogen.

    Artikel 33

    Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von frischem Fleisch und von Rohmilch, das bzw. die von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus Betrieben in der Schutzzone gewonnen wurde

    (1)   Die zuständige Behörde kann Verbringungen von frischem Fleisch und von Rohmilch, das bzw. die von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus Betrieben in der Schutzzone gewonnen wurde, genehmigen, wenn:

    a)

    es bzw. sie in einen Verarbeitungsbetrieb verbracht wird, um einer der relevanten risikomindernden Behandlungen gemäß Anhang VII unterzogen zu werden; oder

    b)

    im Falle von frischem Geflügelfleisch:

    i)

    es ab dem Moment, an dem es im Schlachthof gewonnen wurde, im Einklang mit Anhang IX Absatz 1 gekennzeichnet wird; und

    ii)

    es nicht für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist.

    (2)   Die zuständige Behörde stellt sicher, dass Verbringungen in einen Verarbeitungsbetrieb im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a den nachstehenden Bedingungen entsprechen:

    a)

    Frisches Fleisch muss im Einklang mit Anhang IX Nummer 2 im Schlachthof nach der Fleischuntersuchung gekennzeichnet werden und die Kennzeichnung so lange tragen, bis es behandelt wird;

    b)

    die Verbringung von frischem Fleisch und von Rohmilch aus dem Herkunftsbetrieb in den Verarbeitungsbetrieb muss in verplombten Behältern erfolgen; und

    c)

    der Verarbeitungsbetrieb muss sich in derselben Sperrzone oder so nahe wie möglich an der Sperrzone befinden und wird unter Aufsicht amtlicher Tierärzte betrieben.

    Artikel 34

    Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Eiern für den menschlicher Verzehr aus in der Schutzzone befindlichen Betrieben

    Die zuständige Behörde kann die Verbringung von Eiern für den menschlichen Verzehr aus in der Schutzzone befindlichen Betrieben an folgende Bestimmungsorte innerhalb desselben Mitgliedstaats genehmigen:

    a)

    in eine Packstelle, sofern sie wie folgt verpackt sind:

    i)

    in einer Einwegverpackung; oder

    ii)

    in einer Verpackung, die so gereinigt und desinfiziert werden kann, dass der Erreger der betreffenden Seuche der Kategorie A vernichtet wird.

    b)

    in einen Eiverarbeitungsbetrieb gemäß Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, um dort gemäß Anhang II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) bearbeitet und behandelt zu werden.

    Artikel 35

    Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen zur Deponierung von Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, aus in der Schutzzone befindlichen Betrieben

    Verbringungen von Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, aus in der Schutzzone befindlichen Betrieben zum Zwecke der Beseitigung auf einer benannten Deponie innerhalb desselben Mitgliedstaats kann die zuständige Behörde nur dann genehmigen, wenn diese im Einklang mit Artikel 13 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verarbeitet wurde.

    Artikel 36

    Besondere Bedingungen für die Genehmigung der Verbringung von Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs und von Stroh aus der Schutzzone

    Die zuständige Behörde kann Verbringungen von in der Schutzzone erzeugten Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs und von Stroh genehmigen, sofern

    a)

    diese(s) an Orten erzeugt wurde(n), an denen keine Tiere gelisteter Arten gehalten werden;

    b)

    diese(s) in Futtermittelverarbeitungsbetrieben erzeugt wurde(n), in denen keine Tiere gelisteter Arten gehalten werden, und das pflanzliche Ausgangsmaterial:

    i)

    von den unter Buchstabe a genannten Orten stammt; oder

    ii)

    von außerhalb der Schutzzone stammt;

    c)

    diese(s) zur Verwendung innerhalb der Schutzzone bestimmt ist/sind; oder

    d)

    diese(s) mindestens einer der risikomindernden Behandlungen im Einklang mit Anhang VIII unterzogen wurde(n).

    Artikel 37

    Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten und von Erzeugnissen in eine für tierische Nebenprodukte zugelassene Anlage

    (1)   Die zuständige Behörde kann Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten aus in der Schutzzone befindlichen Betrieben in eine Anlage genehmigen, die für die Verarbeitung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte zugelassen ist, sofern

    a)

    die gehaltenen Tiere unverzüglich getötet werden; und

    b)

    die daraus resultierenden tierischen Nebenprodukte im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt werden.

    (2)   Die zuständige Behörde kann Verbringungen von Erzeugnissen aus Betrieben und von Orten in der Schutzzone in eine Anlage genehmigen, die für die Verarbeitung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte zugelassen ist und in der die Erzeugnisse im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt oder verarbeitet werden.

    Artikel 38

    Maßnahmen zur Anwendung in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten in der Schutzzone, einschließlich Transportmitteln

    (1)   Die zuständige Behörde wendet die entsprechenden in Artikel 25 und den Artikeln 27 bis 38 genannten Maßnahmen in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten in der Schutzzone, einschließlich Transportmitteln, an.

    (2)   In bzw. an den in Absatz 1 genannten Betrieben und Orten kann die zuständige Behörde zusätzliche, an die spezifische Situation angepasste Maßnahmen anwenden, um die Ausbreitung der Seuche der Kategorie A innerhalb und aus der Schutzzone heraus zu verhindern.

    Artikel 39

    Dauer der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Schutzzone

    (1)   Die zuständige Behörde kann die in den Abschnitten 1 und 2 dieses Kapitels vorgesehenen Maßnahmen erst nach Ablauf des in Anhang X festgelegten Mindestzeitraums aufheben, sofern die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

    a)

    Die vorläufige Reinigung und Desinfektion und — soweit relevant — Bekämpfung von Insekten und Nagetieren wurden in dem betroffenen Betrieb im Einklang mit Artikel 15 durchgeführt; und

    b)

    in allen Betrieben, in denen Tiere gelisteter Arten in der Schutzzone gehalten werden, wurden die Tiere gelisteter Arten klinischen und erforderlichenfalls Laboruntersuchungen im Einklang mit Artikel 26 mit Negativbefund unterzogen.

    (2)   Wurde die betreffende Seuche der Kategorie A durch einen gelisteten Vektor im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1882 übertragen, kann die zuständige Behörde:

    a)

    die Dauer der Maßnahmen in der Schutzzone von Fall zu Fall unter Berücksichtigung aller Faktoren, die das Risiko einer Ausbreitung der Seuche beeinflussen, festlegen; und

    b)

    die Einstallung von Sentineltieren veranlassen.

    (3)   Nach Aufhebung der Maßnahmen gemäß Absatz 1 gelten die in Abschnitt 3 dieses Kapitels vorgesehenen Maßnahmen in der Schutzzone mindestens während des in Anhang X festgelegten zusätzlichen Zeitraums.

    Abschnitt 3

    Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Überwachungszone

    Artikel 40

    Maßnahmen zur Anwendung in Betrieben in der Überwachungszone

    Die zuständige Behörde ordnet die unverzügliche Anwendung der in Artikel 25 vorgesehenen Maßnahmen in allen Betrieben in der Überwachungszone an, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden.

    Artikel 41

    Besuche amtlicher Tierärzte in Betrieben in der Überwachungszone

    Die zuständige Behörde stellt sicher, dass Betriebe in der Überwachungszone, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden, stichprobenartig von amtlichen Tierärzten im Einklang mit Artikel 26 und Anhang I Abschnitt A.3 besucht werden.

    Artikel 42

    Verbote in Bezug auf Tiere, Erzeugnisse und sonstige Materialien betreffende Tätigkeiten, einschließlich Verbringungen innerhalb oder aus der bzw. in die Überwachungszone

    Die zuständige Behörde wendet im Einklang mit Artikel 27 Verbote, Ausnahmen und Ausnahmeregelungen für Tätigkeiten an, einschließlich Verbringungen aus der bzw. in die Überwachungszone, die Tiere gelisteter Arten und Erzeugnisse davon sowie sonstige Materialien betreffen.

    Artikel 43

    Allgemeine Bedingungen für die Gewährung von Ausnahmen von den in Artikel 42 vorgesehenen Verboten

    (1)   Abweichend von Artikel 42 kann die zuständige Behörde Verbringungen von Tieren und Erzeugnissen nur in den von den Artikeln 44 bis 52 erfassten Fällen unter den in diesen Artikeln genannten besonderen Bedingungen sowie den allgemeinen Bedingungen gemäß den Absätzen 2 und 7 des vorliegenden Artikels genehmigen.

    Vor Erteilung der Genehmigung bewertet die zuständige Behörde die mit dieser Genehmigung verbundenen Risiken. Die Bewertung muss ergeben, dass das Risiko einer Ausbreitung der Seuche der Kategorie A vernachlässigbar ist.

    (2)   Alle genehmigten Verbringungen erfolgen:

    a)

    vorzugsweise über die großen Verkehrsachsen oder Hauptschienenwege;

    b)

    unter Meidung der näheren Umgebung von Betrieben, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden; und

    c)

    ohne Entladen oder Unterbrechung bis zum Entladen im Bestimmungsbetrieb.

    (3)   Die zuständige Behörde des Herkunftsbetriebs benennt den Bestimmungsbetrieb für Verbringungen aus der oder in die Überwachungszone. Ist die zuständige Behörde nicht mit derjenigen des Bestimmungsbetriebs identisch, informiert sie die zuständige Behörde des Bestimmungsbetriebs über eine derartige Benennung.

    (4)   Die zuständige Behörde des Herkunftsbetriebs vergewissert sich, dass der Bestimmungsbetrieb der Benennung und dem Empfang jeder Sendung von Tieren oder Erzeugnissen zustimmt.

    (5)   Genehmigt die zuständige Behörde Verbringungen von Tieren aus der Überwachungszone heraus, stellt sie auf folgender Grundlage sicher, dass derartige Verbringungen kein Risiko einer Ausbreitung der Seuche der Kategorie A bergen:

    a)

    einer klinischen Untersuchung von in dem Betrieb gehaltenen Tieren, einschließlich der zu verbringenden Tiere, mit Negativbefund;

    b)

    erforderlichenfalls einer Laboruntersuchung von in dem Betrieb gehaltenen Tieren, einschließlich der zu verbringenden Tiere, mit Negativbefund; und

    c)

    gegebenenfalls des Ergebnisses der in Artikel 41 genannten Besuche.

    (6)   Genehmigt die zuständige Behörde den Transport von Erzeugnissen aus der Überwachungszone heraus, muss sie sicherstellen, dass:

    a)

    die Erzeugnisse während des gesamten Herstellungsprozesses und der gesamten Lagerung eindeutig von Erzeugnissen getrennt waren, die gemäß dieser Verordnung nicht für eine Versendung außerhalb der Sperrzone zugelassen sind;

    b)

    die Erzeugnisse nicht zusammen mit Erzeugnissen transportiert werden, die gemäß dieser Verordnung nicht für eine Versendung außerhalb der Sperrzone zugelassen sind.

    (7)   Erteilt die zuständige Behörde Genehmigungen gemäß Absatz 1, stellt sie sicher, dass ab dem Zeitpunkt des Verladens, während jeglicher Beförderung und bis zur Entladung im benannten Bestimmungsbetrieb zusätzliche Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß ihren Anweisungen angewendet werden.

    Artikel 44

    Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen zur Schlachtung gehaltener Tiere gelisteter Arten innerhalb oder aus der bzw. in die Überwachungszone

    (1)   Die zuständige Behörde kann Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten, die aus der Überwachungszone stammen, in einen Schlachthof genehmigen, der:

    a)

    so nah wie möglich an dem Herkunftsbetrieb innerhalb der Sperrzone liegt; oder

    b)

    außerhalb der Sperrzone so nah wie möglich an der Überwachungszone liegt, wenn eine Schlachtung der Tiere in der Sperrzone nicht möglich ist, nach Durchführung einer Risikobewertung.

    (2)   Das von den in Absatz 1 genannten Tieren gewonnene Fleisch unterliegt den Maßnahmen gemäß Artikel 49.

    (3)   Die zuständige Behörde kann Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten, die von außerhalb der Überwachungszone stammen, in einen Schlachthof in der Überwachungszone genehmigen.

    (4)   Die zuständige Behörde kann die Verarbeitung und Verwendung tierischer Nebenprodukte, die von im Einklang mit den Absätzen 1, 2 und 3 geschlachteten Tieren gewonnen wurden, als Material der Kategorie 3 im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in einer für die Verarbeitung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte zugelassenen Anlage genehmigen, die sich in ihrem Hoheitsgebiet bzw. — wenn es nicht möglich ist, diese in einer im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem der Ausbruch stattfand, zugelassenen Anlage zu verarbeiten oder zu beseitigen — in einem anderen Mitgliedstaat befindet.

    Werden die in Unterabsatz 1 genannten tierischen Nebenprodukte in eine Anlage in einem anderen Mitgliedstaat verbracht, genehmigen der Bestimmungsmitgliedstaat und die Durchfuhrmitgliedstaaten eine solche Sendung, und die zuständige Behörde des Bestimmungsorts genehmigt die Verarbeitung und Verwendung dieser tierischen Nebenprodukte als Material der Kategorie 3 im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.

    Artikel 45

    Besondere Bedingungen für die Genehmigung bestimmter Verbringungen gehaltener Huftiere gelisteter Arten aus Betrieben in der Überwachungszone

    (1)   Die zuständige Behörde kann die Verbringung gehaltener Huftiere gelisteter Arten auf Weideflächen innerhalb der Überwachungszone genehmigen, sofern:

    a)

    mindestens 15 Tage nach Abschluss und Abnahme der vorläufigen Reinigung und Desinfektion im Sinne des Artikels 15 vergangen sind; und

    b)

    die Tiere nicht mit Tieren gelisteter Arten aus anderen Betrieben in Berührung kommen.

    (2)   Die zuständige Behörde kann nach Durchführung einer Risikobewertung die Verbringung gehaltener Huftiere gelisteter Arten zwecks Durchlaufen des Produktionszyklus vor der Schlachtung in einen Betrieb in derselben Lieferkette genehmigen, der sich in der oder außerhalb der Überwachungszone befindet. Befindet sich der Bestimmungsbetrieb außerhalb der Überwachungszone, wendet die zuständige Behörde in diesem Betrieb die Maßnahmen gemäß Artikel 40, Artikel 41 und Artikel 42 an, solange die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Herkunftsüberwachungszone gemäß Artikel 55 aufrechterhalten werden.

    Artikel 46

    Besondere Bedingungen für die Genehmigung bestimmter Verbringungen von Geflügel aus in der Überwachungszone befindlichen Betrieben

    (1)   Die zuständige Behörde kann Verbringungen von aus der Überwachungszone stammenden Eintagsküken genehmigen:

    a)

    in Betriebe im selben Mitgliedstaat, in dem sie aus Eiern geschlüpft sind, die aus Betrieben innerhalb der Überwachungszone stammten, wenn:

    i)

    der Bestimmungsbetrieb nach Ankunft der Tiere unter amtliche Überwachung gestellt wird; und

    ii)

    die Tiere — bei Verbringung aus der Sperrzone heraus — mindestens 21 Tage in den Bestimmungsbetrieben bleiben;

    b)

    in Betriebe im selben Mitgliedstaat, in dem sie aus Eiern geschlüpft sind, die von außerhalb der Sperrzone stammten, falls die Versandbrüterei gewährleisten kann, dass diese Eier nicht mit anderen Bruteiern oder Eintagsküken in Berührung gekommen sind, die von innerhalb der Sperrzone gehaltenen Tieren stammen.

    (2)   Die zuständige Behörde kann Verbringungen von Junglegegeflügel aus Betrieben in der Überwachungszone in Betriebe im selben Mitgliedstaat genehmigen, sofern:

    a)

    sich im Bestimmungsbetrieb keine anderen gehaltenen Tiere gelisteter Arten befinden;

    b)

    der Bestimmungsbetrieb nach Ankunft der Junglegehennen unter amtliche Überwachung gestellt wird; und

    c)

    das Geflügel mindestens 21 Tage im Bestimmungsbetrieb bleibt.

    Artikel 47

    Besondere Bedingungen für die Genehmigung bestimmter Verbringungen von Bruteiern in Betriebe bzw. aus Betrieben in der Überwachungszone

    (1)   Die zuständige Behörde kann Verbringungen von Bruteiern aus einem Betrieb im selben Mitgliedstaat genehmigen:

    a)

    in eine Brüterei in der Überwachungszone; oder

    b)

    in einen Betrieb in der Überwachungszone, in dem inhouse bebrütet wird.

    (2)   Die zuständige Behörde kann Verbringungen von Bruteiern aus einem Betrieb in der Überwachungszone in eine Brüterei im selben Mitgliedstaat oder in einen Betrieb im selben Mitgliedstaat, in dem inhouse bebrütet wird, nur dann genehmigen, wenn die Bruteier und ihre Verpackungen vor dem Versand desinfiziert werden und die Rückverfolgung dieser Eier gewährleistet werden kann.

    Artikel 48

    Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Samen aus zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben in der Überwachungszone

    Die zuständige Behörde kann Verbringungen von Samen, der von Tieren gelisteter Arten gewonnen wurde, die in zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben in der Überwachungszone, ausgenommen Brütereien, gehalten werden, nach dem geschätzten Datum der frühesten Infektion in dem betroffenen Betrieb genehmigen, sofern:

    a)

    alle Seuchenbekämpfungsmaßnahmen hinsichtlich der betreffenden Seuche der Kategorie A in der Überwachungszone im Einklang mit Artikel 55 aufgehoben wurden;

    b)

    alle gehaltenen Tiere gelisteter Arten in der Besamungsstation einer klinischen Untersuchung unterzogen und für Laboruntersuchungen beprobt wurden, um das Auftreten der Seuche der Kategorie A in der Besamungsstation auszuschließen;

    c)

    das Spendertier anhand einer frühestens sieben Tage nach Ablauf des in Anhang II für die betreffende Seuche festgelegten Überwachungszeitraums — vorgerechnet ab dem Tag der Samengewinnung — gezogenen Probe mit Negativbefund einer Laboruntersuchung unterzogen wurde.

    Artikel 49

    Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von frischem Fleisch und von Rohmilch, das bzw. die von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus in der Überwachungszone befindlichen Betrieben gewonnen wurde

    (1)   Die zuständige Behörde kann Verbringungen von frischem Fleisch und von Rohmilch, das bzw. die von Tieren gelisteter Arten gewonnen wurden, die in in der Überwachungszone befindlichen Betrieben gehalten werden, genehmigen, wenn:

    a)

    das frische Fleisch bzw. die Rohmilch in einen Verarbeitungsbetrieb verbracht wird, um einer der risikomindernden Behandlungen gemäß Anhang VII unterzogen zu werden; oder

    b)

    das frische Fleisch von Geflügel gewonnen wird.

    (2)   Die zuständige Behörde stellt sicher, dass Verbringungen von frischem Fleisch und Rohmilch gemäß Absatz 1 Buchstabe a den nachstehenden Bedingungen entsprechen:

    a)

    Frisches Fleisch wird im Einklang mit Anhang IX bei seiner Gewinnung im Schlachthof gekennzeichnet und trägt die Kennzeichnung so lange, bis es behandelt wird; und

    b)

    die Behandlung erfolgt in einem Verarbeitungsbetrieb, der sich in derselben Sperrzone oder so nahe wie möglich an der Sperrzone befindet, und unter der Aufsicht amtlicher Tierärzte betrieben wird.

    Artikel 50

    Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Eiern für den menschlicher Verzehr aus Betrieben in der Überwachungszone

    (1)   Die zuständige Behörde kann Verbringungen von Eiern für den menschlichen Verzehr aus Betrieben in der Überwachungszone in eine Packstelle im selben Mitgliedstaat genehmigen, sofern sie verpackt sind:

    a)

    in einer Einwegverpackung; oder

    b)

    in einer Verpackung, die so gereinigt und desinfiziert werden kann, dass der Erreger der Seuche der Kategorie A vernichtet wird.

    (2)   Die zuständige Behörde kann Verbringungen von Eiern für den menschlichen Verzehr aus Betrieben in der Überwachungszone in einen Eiverarbeitungsbetrieb im selben Mitgliedstaat genehmigen, wenn:

    a)

    der Eiverarbeitungsbetrieb Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entspricht; und

    b)

    die Eier in den Eiverarbeitungsbetrieb verbracht werden, um gemäß Anhang II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 bearbeitet und behandelt zu werden.

    Artikel 51

    Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, aus Betrieben in der Überwachungszone

    Die zuständige Behörde kann die Verbringung von Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, aus Betrieben in der Überwachungszone genehmigen:

    a)

    ohne Verarbeitung auf eine Deponie, die zuvor von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassen wurde und in derselben Überwachungszone liegt; oder

    b)

    nach der Verarbeitung auf eine Deponie, die zuvor von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassen wurde und im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats liegt.

    Artikel 52

    Besondere Bedingungen für die Genehmigung der Verbringung von Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs und von Stroh aus der Überwachungszone heraus

    Die zuständige Behörde kann Verbringungen von in der Überwachungszone erzeugten Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs oder dort erzeugtem Stroh genehmigen, sofern die Einzelfuttermittel oder das Stroh:

    a)

    an anderen Orten als Futtermittelverarbeitungsbetrieben, an denen keine Tiere gelisteter Arten gehalten werden, erzeugt wurde(n);

    b)

    in Futtermittelverarbeitungsbetrieben erzeugt wurde(n), in denen keine Tiere gelisteter Arten gehalten werden, und das pflanzliche Ausgangsmaterial:

    i)

    von den unter Buchstabe a genannten Orten stammt; oder

    ii)

    von außerhalb der Überwachungszone stammt;

    c)

    zur Verwendung innerhalb der Überwachungszone bestimmt ist/sind;

    d)

    mindestens einer der in Anhang VIII aufgeführten risikomindernden Behandlungen unterzogen wurde(n).

    Artikel 53

    Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten und von Erzeugnissen in eine zugelassene Anlage

    (1)   Die zuständige Behörde kann Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten aus Betrieben in der Überwachungszone in eine Anlage genehmigen, die für die Verarbeitung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte zugelassen ist, wo

    a)

    die gehaltenen Tiere unverzüglich getötet werden; und

    b)

    die daraus resultierenden tierischen Nebenprodukte im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt werden.

    (2)   Die zuständige Behörde kann Verbringungen von Erzeugnissen aus Betrieben und von sonstigen Orten in der Überwachungszone in eine Anlage genehmigen, die für die Verarbeitung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte zugelassen ist und in der diese im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt oder verarbeitet werden.

    Artikel 54

    Maßnahmen zur Anwendung in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten in der Überwachungszone, einschließlich Transportmitteln

    (1)   Die zuständige Behörde wendet die entsprechenden in Artikel 40 und den Artikeln 42 bis 53 genannten Maßnahmen in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten in der Überwachungszone, einschließlich Transportmitteln, an.

    (2)   In bzw. an den in Absatz 1 genannten Betrieben und Orten kann die zuständige Behörde zusätzliche, an die spezifische Situation angepasste Maßnahmen anwenden, um die Ausbreitung der Seuche der Kategorie A innerhalb und aus der Überwachungszone heraus zu verhindern.

    Artikel 55

    Dauer der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Überwachungszone

    (1)   Die zuständige Behörde kann die gemäß den Abschnitten 1 und 3 dieses Kapitels in der Überwachungszone angewandten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen erst nach Ablauf der in Anhang XI festgelegten Frist aufheben, sofern die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

    a)

    Den Anforderungen gemäß Artikel 39 wurde in der Schutzzone entsprochen; und

    b)

    eine repräsentative Anzahl von Betrieben, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden, wurde im Einklang mit Artikel 41 von amtlichen Tierärzten einem Besuch mit positivem Ergebnis unterzogen.

    (2)   Wurde die betreffende Seuche der Kategorie A durch einen gelisteten Vektor im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1882 übertragen, kann die zuständige Behörde:

    a)

    die Dauer der Maßnahmen in der Überwachungszone von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der Faktoren, die das Risiko einer Ausbreitung der Seuche beeinflussen, festlegen; und

    b)

    die Einstallung von Sentineltieren veranlassen.

    Abschnitt 4

    Ausnahmen für die Sperrzone im Falle weiterer Seuchenausbrüche

    Artikel 56

    Ausnahmen von Verbringungsverboten für Tiere innerhalb von Sperrzonen bei Aufrechterhaltung der beschränkenden Maßnahmen

    (1)   Werden aufgrund der amtlichen Bestätigung weiterer Ausbrüche der Seuche der Kategorie A die in Artikel 27 und Artikel 42 vorgesehenen Verbringungsverbote für Tiere über den in Anhang XI festgelegten Zeitraum hinaus aufrechterhalten, kann die zuständige Behörde unter außergewöhnlichen Umständen die Verbringung gehaltener Tiere gelisteter Arten aus einem Betrieb innerhalb der Sperrzone in Fällen genehmigen, die nicht unter die in Artikel 27 und Artikel 42 vorgesehenen Ausnahmen fallen, sofern:

    a)

    der Unternehmer einen begründeten Antrag auf diese Genehmigung gestellt hat;

    b)

    vor der Erteilung der Genehmigung die mit der Genehmigung derartiger Verbringungen verbundenen Risiken bewertet wurden und die Bewertung ergeben hat, dass das Risiko einer Ausbreitung der Seuche der Kategorie A vernachlässigbar ist;

    c)

    amtliche Tierärzte klinische Untersuchungen durchgeführt und Proben für Laboruntersuchungen von Tieren gelisteter Arten, einschließlich der zu verbringenden Tiere, gezogen haben und der Ausgang positiv war.

    (2)   Werden Verbringungen von Tieren gemäß Absatz 1 genehmigt, stellt die zuständige Behörde sicher, dass der Transport den in Artikel 24 festgelegten Anforderungen entspricht.

    KAPITEL III

    Wiederbelegung von Betrieben in Sperrzonen mit Landtieren

    Artikel 57

    Bedingungen für die Genehmigung der Wiederbelegung des betroffenen Betriebs

    (1)   Die zuständige Behörde genehmigt die Wiederbelegung des betroffenen Betriebs nur dann, wenn die nachstehenden Anforderungen erfüllt sind:

    a)

    Die endgültige Reinigung und Desinfektion und — soweit relevant — Bekämpfung von Insekten und Nagetieren:

    i)

    wurden gemäß den in Anhang IV Abschnitte A und C festgelegten Verfahren durchgeführt und dabei wurden geeignete Biozidprodukte verwendet, um die Vernichtung des Erregers der betreffenden Seuche der Kategorie A sicherzustellen; und

    ii)

    wurden angemessen dokumentiert.

    b)

    der in Anhang II für die betreffende Seuche festgelegte Überwachungszeitraum — vorgerechnet ab dem Tag, an dem die endgültige Reinigung und Desinfektion gemäß Buchstabe a durchgeführt wurde — ist abgelaufen;

    (2)   Die zuständige Behörde führt Aufsicht darüber, dass die endgültige Reinigung und Desinfektion und — soweit relevant — Bekämpfung von Insekten und Nagetieren in dem betroffenen Betrieb in Übereinstimmung mit Absatz 1 Buchstabe a durchgeführt wird.

    (3)   Während des Zeitraums, in dem die Weideflächen gehaltener Tiere gelisteter Arten als kontaminiert gelten, verwehrt die zuständige Behörde den Zugang dazu; dieser Zeitraum wird nach Durchführung einer Risikobewertung festgelegt.

    (4)   Wurde in hinreichend begründeten Fällen die endgültige Reinigung und Desinfektion und — soweit relevant — Bekämpfung von Insekten und Nagetieren gemäß Absatz 1 in dem betroffenen Betrieb nicht vollständig durchgeführt, kann die zuständige Behörde die Wiederbelegung abweichend von Absatz 1 genehmigen, sofern:

    a)

    nach der Durchführung der vorläufigen Reinigung und Desinfektion im Sinne des Artikels 15 ein Zeitraum von mindestens drei Monaten vergangen ist; und

    b)

    die zuständige Behörde vor der Erteilung der Genehmigung die mit ihr verbundenen Risiken bewertet und die Bewertung ergeben hat, dass das Risiko der Ausbreitung der Seuche der Kategorie A vernachlässigbar ist.

    Artikel 58

    Ausnahme von der Anforderung in Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b

    Die erneute Einstallung gehaltener Tiere gelisteter Arten zur Schlachtung, für Auftriebe, zu Inspektionen oder zum Transport kann im Fall der amtlichen Bestätigung eines Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, an Auftriebsorten, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten, einschließlich Transportmitteln, von der zuständigen Behörde 24 Stunden nach Abschluss der nachstehenden Maßnahmen genehmigt werden:

    a)

    der in Artikel 12, Artikel 14, Artikel 15, Artikel 17, Artikel 18 und Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe a genannten Maßnahmen; und

    b)

    jeglicher zusätzlicher, an die spezifische Situation angepasster Maßnahmen der zuständigen Behörde.

    Artikel 59

    Anforderungen an die Wiederbelegung des betroffenen Betriebs mit gehaltenen Tieren gelisteter Arten

    (1)   Die zuständige Behörde führt Aufsicht über die Wiederbelegung des betroffenen Betriebs mit gehaltenen Tieren gelisteter Arten und darüber, dass sie gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erfolgt.

    (2)   Gehaltene Tiere gelisteter Arten, die für die Wiederbelegung bestimmt sind,

    a)

    dürfen nicht aus einem Betrieb stammen, der den in Kapitel III vorgesehenen Beschränkungen unterliegt; und

    b)

    werden vor ihrer Einstallung in den Betrieb zur Laboruntersuchung beprobt, um das Auftreten der Seuche auf der Grundlage eines Negativbefunds auszuschließen.

    (3)   Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe b werden Proben genommen von:

    a)

    einer repräsentativen Anzahl aller Tiere, die in den Betrieb eingestallt werden sollen, wenn sie alle zur gleichen Zeit eingestallt werden und aus demselben Herkunftsbetrieb stammen; oder

    b)

    einer repräsentativen Anzahl von Tieren einer jeden Sendung, wenn die Tiere alle zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingestallt werden sollen oder aus unterschiedlichen Herkunftsbetrieben stammen.

    Im Falle von Eintagsküken kann die zuständige Behörde beschließen, die in Absatz 2 Buchstabe b vorgesehene Probenahme zur Laboruntersuchung nicht durchzuführen.

    (4)   Gehaltene Tiere gelisteter Arten, die für die Wiederbelegung bestimmt sind, werden wie folgt in die Betriebe eingestallt:

    a)

    in alle epidemiologischen Einheiten und Gebäude des betroffenen Betriebs;

    b)

    vorzugsweise zur gleichen Zeit oder innerhalb des in Anhang II für die betreffende Seuche festgelegten Überwachungszeitraums, vorgerechnet ab dem Tag, an dem das erste Tier eingestallt wurde; oder

    c)

    bei Betrieben mit Freilandhaltung oder wenn die Anforderung unter Buchstabe a undurchführbar ist, unter Verwendung von Sentineltieren, die vor der Einstallung in den Betrieb beprobt wurden und für die die Laboruntersuchungen hinsichtlich der betreffenden Seuche der Kategorie A einen Negativbefund ergaben.

    (5)   Der betroffene Betrieb wird mindestens einmal am letzten Tag des in Anhang II für die betreffende Seuche festgelegten Überwachungszeitraums von amtlichen Tierärzten besucht — vorgerechnet ab dem Tag, an dem die Tiere in den Betrieb eingestallt wurden und in jedem Fall, bevor 30 Tage ab diesem Datum vergangen sind, — und diese nehmen dabei mindestens folgende Aufgaben wahr:

    a)

    Dokumentenkontrollen, einschließlich der Auswertung der Aufzeichnungen hinsichtlich Erzeugung, Gesundheitszustand und Rückverfolgbarkeit;

    b)

    klinische Untersuchung gehaltener Tiere gelisteter Arten; und

    c)

    Entnahme von Proben von Tieren zur Laboruntersuchung, um das Auftreten der betreffenden Seuche der Kategorie A zu bestätigen oder auszuschließen.

    (6)   Alle Personen, die den Betrieb betreten oder verlassen, halten geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren ein, die darauf abzielen, eine Ausbreitung der betreffenden Seuche der Kategorie A zu verhindern.

    (7)   Gehaltene Tiere gelisteter Arten verlassen den Betrieb nur nach Genehmigung durch die zuständige Behörde und erst nachdem die in Absatz 5 Buchstabe c genannte Laboruntersuchung einen Negativbefund ergeben hat.

    (8)   Ab dem Tag der Einstallung der Tiere in dem Betrieb bis zum Abschluss der Wiederbelegung im Einklang mit Artikel 61:

    a)

    führt der Unternehmer Aufzeichnungen über Gesundheit und Produktionsdaten hinsichtlich gehaltener Tiere gelisteter Arten und hält sie auf dem neuesten Stand; und

    b)

    meldet der Unternehmer der zuständigen Behörde unverzüglich jede signifikante Änderung der Produktionsdaten sowie sonstige Abnormalitäten.

    (9)   Wird der zuständigen Behörde während des in Absatz 8 genannten Zeitraums Meldung über ungewöhnliche Mortalitätsraten oder klinische Anzeichen der entsprechenden Seuche der Kategorie A gemacht, ziehen die amtlichen Tierärzte unverzüglich Proben zur Laboruntersuchung, um das Auftreten der betreffenden Seuche der Kategorie A auszuschließen.

    (10)   Die zuständige Behörde kann geschlossene Betriebe von einer oder mehreren der in den Absätzen 1 bis 9 festgelegten Bestimmungen ausnehmen, nachdem sie die mit dieser Ausnahme verbundenen Risiken bewertet und die Bewertung ergeben hat, dass das Risiko der Ausbreitung der Seuche der Kategorie A vernachlässigbar ist.

    Artikel 60

    Zusätzliche Anforderungen an die Wiederbelegung des betroffenen Betriebs

    (1)   Bei der Genehmigung der Wiederbelegung des betroffenen Betriebs mit anderen Tieren als gehaltenen Tieren gelisteter Arten berücksichtigt die zuständige Behörde das Risiko einer Ausbreitung der betreffenden Seuche der Kategorie A und das Risiko eines anhaltenden Auftretens des Vektors.

    (2)   Die zuständige Behörde kann einige oder alle Bestimmungen der Artikel 57 und 59 erweitern, wenn die in Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 9 Absatz 4 vorgesehene Präventivtötung zur Anwendung kommt.

    Artikel 61

    Abschluss der Wiederbelegung des betroffenen Betriebs und Aufhebung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in dem betroffenen Betrieb

    (1)   Die Wiederbelegung des betroffenen Betriebs gilt als abgeschlossen, wenn die Maßnahmen gemäß den Artikeln 57 und 59 sowie gegebenenfalls gemäß Artikel 60 erfolgreich abgeschlossen wurden.

    (2)   Die zuständige Behörde hebt alle in dem betroffenen Betrieb im Einklang mit dieser Verordnung angewandten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen auf, wenn die Wiederbelegung gemäß Absatz 1 als abgeschlossen gilt.

    KAPITEL IV

    Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei wild lebenden Tieren gelisteter Arten

    Artikel 62

    Maßnahmen bei Verdacht auf Ausbruch einer Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Tieren gelisteter Arten

    (1)   Bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Tieren gelisteter Arten im Einklang mit Artikel 9 Absätze 1, 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 führt die zuständige Behörde unverzüglich eine Untersuchung durch, um das Auftreten der gelisteten Seuche, auf die Verdacht besteht, zu bestätigen oder auszuschließen.

    (2)   Im Rahmen der Untersuchung im Sinne des Absatzes 1 organisiert die zuständige Behörde mindestens eine Nekropsieuntersuchung und die Entnahme von Proben zur Laboruntersuchung bei wild lebenden Tieren gelisteter Arten, die erschossen oder tot aufgefunden wurden, um das Auftreten der Seuche der Kategorie A zu bestätigen oder auszuschließen.

    (3)   Hinsichtlich der Körper toter wild lebender Tiere, bei denen der Verdacht auf die betreffende Seuche der Kategorie A besteht, stellt die zuständige Behörde — unabhängig davon, ob diese getötet oder tot aufgefunden wurden — sicher, dass:

    a)

    die ganzen Körper der toten wild lebenden Tiere oder Teile davon im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt oder verarbeitet werden; und

    b)

    sofern durchführbar, jegliche Materialien oder Stoffe, die durch Berührung mit Körpern toter wild lebender Tiere oder mit daraus gewonnenen tierischen Nebenprodukten kontaminiert sein dürften, einer Reinigung und Desinfektion unterzogen oder gemäß den Anweisungen und unter Aufsicht amtlicher Tierärzte beseitigt werden.

    Artikel 63

    Maßnahmen im Fall des Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Tieren gelisteter Arten

    (1)   Im Fall der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Tieren gelisteter Arten im Einklang mit Artikel 9 Absätze 2, 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 kann die zuständige Behörde auf folgender Grundlage eine infizierte Zone festlegen, um eine weitere Ausbreitung der Seuche zu verhindern:

    a)

    Seuchenprofil;

    b)

    geschätzter Bestand wild lebender Tiere gelisteter Arten;

    c)

    Risikofaktoren, die zur Ausbreitung der betreffenden Seuche der Kategorie A beitragen, insbesondere das Risiko der Einschleppung einer Seuche der Kategorie A in Betriebe, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden;

    d)

    Probenahmeergebnisse; und

    e)

    andere relevante Faktoren.

    (2)   Hinsichtlich der Körper wild lebender Tiere, bei denen der Verdacht auf die betreffende Seuche der Kategorie A bestätigt wurde, stellt die zuständige Behörde — unabhängig davon, ob diese getötet oder tot aufgefunden wurden — sicher, dass:

    a)

    die ganzen Körper der toten wild lebenden Tiere oder Teile davon im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt oder verarbeitet werden; und

    b)

    sofern durchführbar, jegliche Materialien oder Stoffe, die durch Berührung mit Körpern toter wild lebender Tiere oder mit daraus gewonnenen tierischen Nebenprodukten kontaminiert sein dürften, einer Reinigung und Desinfektion unterzogen oder gemäß den Anweisungen und unter Aufsicht amtlicher Tierärzte beseitigt werden.

    (3)   Die zuständige Behörde kann die Grenzen der ursprünglichen infizierten Zone anpassen:

    a)

    um die weitere Ausbreitung der betreffenden Seuche der Kategorie A einzudämmen; und

    b)

    bei Bestätigung weiterer Ausbrüche der Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Tieren.

    (4)   Die zuständige Behörde informiert unverzüglich die Unternehmer, klinischen Tierärzte, Jäger, andere relevante zuständige Behörden und alle anderen betroffenen natürlichen oder juristischen Personen über den Ausbruch der Seuche und die getroffenen Bekämpfungsmaßnahmen.

    Artikel 64

    Maßnahmen zur Anwendung in der infizierten Zone

    (1)   Die zuständige Behörde organisiert in der im Einklang mit Artikel 63 festgelegten infizierten Zone Nekropsieuntersuchungen bei erschossenen oder tot aufgefundenen wild lebenden Tieren gelisteter Arten, erforderlichenfalls einschließlich Beprobung zur Laboruntersuchung.

    (2)   Die zuständige Behörde trifft in der infizierten Zone mindestens folgende Maßnahmen:

    a)

    Risikominderungsmaßnahmen und verstärkte Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A ausgehend von den betroffenen Tieren und der infizierten Zone auf nicht infizierte Tiere oder auf Menschen zu verhindern;

    b)

    Verbringungsverbote für wild lebende Tiere gelisteter Arten und für daraus gewonnene Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission (16); und

    c)

    Sicherstellung, dass sämtliche Körper toter wild lebender Tiere gelisteter Arten oder Teile davon im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt oder verarbeitet werden, unabhängig davon, ob diese getötet oder tot aufgefunden wurden.

    Artikel 65

    Zusätzliche Maßnahmen zur Anwendung in der infizierten Zone

    Um die Ausbreitung der Seuche der Kategorie A zu verhindern, kann die zuständige Behörde in der infizierten Zone:

    a)

    Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten regulieren;

    b)

    Jagdaktivitäten und sonstige Tätigkeiten im Freien regulieren;

    c)

    die Fütterung wild lebender Tiere gelisteter Arten beschränken; und

    d)

    einen Plan zur Tilgung der Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Tieren gelisteter Arten aufstellen und umsetzen, wenn es die epidemiologische Situation erfordert.

    Artikel 66

    Operationelle Expertengruppe

    Im Fall der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Tieren gelisteter Arten und für den Fall, dass die zuständige Behörde im Einklang mit Artikel 63 eine infizierte Zone festlegt, richtet die zuständige Behörde eine operationelle Expertengruppe im Sinne des Artikel 43 der Verordnung (EU) 2016/429 ein, die die zuständige Behörde bei folgenden Aufgaben unterstützt:

    a)

    Bewertung der epidemiologischen Situation und ihrer Entwicklung;

    b)

    Abgrenzung der infizierten Zone;

    c)

    Ergreifen der geeigneten Maßnahmen in der infizierten Zone im Einklang mit diesem Kapitel sowie Festlegung ihrer Dauer; und

    d)

    gegebenenfalls Aufstellung eines Tilgungsplans.

    Artikel 67

    Dauer der Maßnahmen in der infizierten Zone

    Die zuständige Behörde erhält die im Einklang mit diesem Kapitel in der infizierten Zone angewandten Maßnahmen aufrecht, bis die epidemiologischen Informationen darauf hindeuten, dass von dem betreffenden Wildbestand kein Risiko der Einschleppung einer Seuche der Kategorie A in Betriebe, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden, mehr ausgeht und die operationelle Gruppe eine Aufhebung der Maßnahmen empfiehlt.

    KAPITEL V

    Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf Seuchen der Kategorie B oder C bei Landtieren

    Artikel 68

    Vorläufige Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zur Anwendung durch die zuständige Behörde bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie B oder C in Mitgliedstaaten oder Zonen, die den Status „seuchenfrei“ erhalten haben

    Bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie B oder C im Einklang mit Artikel 9 Absätze 1, 3 oder 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 wendet die zuständige Behörde in den Mitgliedstaaten oder Zonen, die den Status „seuchenfrei“ gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/429 oder gemäß Artikel 84 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 erhalten haben, die Maßnahmen an, die in den nachstehenden Artikeln festgelegt sind:

    a)

    Artikel 21, 22 und 23 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in Bezug auf Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis, Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex, die enzootische Leukose der Rinder, die infektiöse bovine Rhinotracheitis/infektiöse pustulöse Vulvovaginitis, Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit und die Bovine Virus Diarrhoe;

    b)

    Artikel 35 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in Bezug auf Infektionen mit dem Tollwut-Virus; und

    c)

    Artikel 41 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24).

    Artikel 69

    Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zur Anwendung im Fall der Bestätigung einer Seuche der Kategorie B oder C

    Im Fall der Bestätigung einer Seuche der Kategorie B oder C im Einklang mit Artikel 9 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 wendet die zuständige Behörde in den Mitgliedstaaten oder Zonen, die den Status „seuchenfrei“ gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/429 oder gemäß Artikel 84 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 erhalten haben, die Maßnahmen an, die in den nachstehenden Artikeln festgelegt sind:

    a)

    Artikel 24 bis 31 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in Bezug auf Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis, Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex, die enzootische Leukose der Rinder, die infektiöse bovine Rhinotracheitis/infektiöse pustulöse Vulvovaginitis, Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit und die Bovine Virus Diarrhoe;

    b)

    Artikel 36 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in Bezug auf Infektionen mit dem Tollwut-Virus; und

    c)

    Artikel 42 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24).

    TEIL III

    WASSERTIERE

    KAPITEL I

    Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf Seuchen der Kategorie A bei Aquakulturtieren

    Abschnitt 1

    Vorläufige Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei Aquakulturtieren

    Artikel 70

    Pflichten der Unternehmer bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei Aquakulturtieren in Betrieben

    Bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei Aquakulturtieren gelisteter Arten ergreifen die Unternehmer die folgenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A ausgehend von den betroffenen Tieren und Aquakulturbetrieben in ihrem Zuständigkeitsbereich auf andere nicht infizierte Wassertiere zu verhindern, bis die zuständige Behörde das Auftreten der Seuche der Kategorie A ausgeschlossen hat:

    a)

    Wenn technisch möglich, werden alle Aquakulturtiere im Betrieb, bei denen der Verdacht besteht, dass sie mit der Seuche der Kategorie A infiziert sind, isoliert;

    b)

    Verbringungen von Aquakulturtieren in den und aus dem Betrieb werden verhindert;

    c)

    alle Besuche und Verbringungen in den und aus dem Betrieb werden aufgezeichnet;

    d)

    jegliche Erzeugnisse, Ausrüstungsgegenstände, Materialien oder Stoffe, die mit der Seuche der Kategorie A kontaminiert sein und diese übertragen dürften, werden isoliert und soweit machbar vor Vektoren und anderen Wassertieren geschützt aufbewahrt;

    e)

    es werden geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren durchgeführt, um das Risiko einer Ausbreitung der Seuche der Kategorie A zu vermeiden;

    f)

    der zuständigen Behörde werden auf Verlangen alle relevanten Informationen über die Seuche der Kategorie A vorgelegt; und

    g)

    jegliche Anweisungen der zuständigen Behörde betreffend die Bekämpfung der Seuche der Kategorie A im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/429 und der vorliegenden Verordnung werden befolgt.

    Artikel 71

    Untersuchung des Verdachts auf eine Seuche der Kategorie A bei Aquakulturtieren in einem Betrieb durch die zuständige Behörde

    (1)   Bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei Aquakulturtieren in einem Betrieb im Einklang mit Artikel 9 Absätze 1, 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 führt die zuständige Behörde unverzüglich eine Untersuchung durch, um das Auftreten der gelisteten Seuche, auf die Verdacht besteht, zu bestätigen oder auszuschließen.

    (2)   Bei der in Absatz 1 genannten Untersuchung stellt die zuständige Behörde sicher, dass die amtlichen Tierärzte mindestens folgende Aufgaben wahrnehmen:

    a)

    klinische Untersuchung von Aquakulturtieren; und

    b)

    Entnahme von Proben für Laboruntersuchungen.

    Artikel 72

    Vorläufige Beschränkungsmaßnahmen und Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren zur Anwendung bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei Aquakulturtieren

    (1)   Bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A in einem Betrieb stellt die zuständige Behörde den Betrieb unter amtliche Überwachung und verhängt unverzüglich die nachstehenden vorläufigen Beschränkungen und Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A ausgehend von den betroffenen Aquakulturtieren und dem Betrieb auf nicht infizierte Wassertiere zu verhindern:

    a)

    Verbot von Aquakulturtierverbringungen in den und aus dem Betrieb heraus;

    b)

    Verbot von nicht wesentlichen Verbringungen von Transportmitteln und Ausrüstung aus dem Betrieb heraus;

    c)

    Verbot der Schlachtung von Aquakulturtieren für den menschlichen Verzehr;

    d)

    wenn technisch machbar und für erforderlich angesehen, Anordnung der Isolierung aller Aquakulturtiere; und

    e)

    wenn machbar, Anwendung geeigneter Mittel und Maßnahmen zur Bekämpfung von Vögeln und anderen Raubtieren.

    (2)   Die zuständige Behörde kann die Präventivtötung gelisteter Arten in dem vom Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A betroffenen Betrieb anordnen, sofern alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und anderen Risikominderungsmaßnahmen angewendet werden, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A ausgehend von dem Betrieb zu verhindern.

    (3)   Abweichend von Artikel 10 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genehmigt die zuständige Behörde nach Durchführung einer Risikobewertung Verbringungen von Aquakulturtieren in einen Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, oder in eine Anlage, die für ihre Verarbeitung oder Beseitigung als tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 oder der Kategorie 2 im Einklang mit der genannten Verordnung zugelassen ist, für den ausschließlichen Zweck der sofortigen Tötung. Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und anderen Risikominderungsmaßnahmen angewendet werden, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A zu verhindern.

    (4)   Alle tierischen Nebenprodukte von toten Aquakulturtieren, die verendet sind oder im Einklang mit diesem Artikel getötet wurden, einschließlich Weichtierschalen mit Fleisch, werden abweichend von Artikel 10 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 im Einklang mit der genannten Verordnung als Material der Kategorie 1 oder der Kategorie 2 verarbeitet oder beseitigt, um sicherzustellen, dass der betreffende Seuchenerreger inaktiviert wird, und um die Übertragung der Seuche auf andere Wassertiere zu verhindern.

    Artikel 73

    Verzeichnis und Auswertung der Aufzeichnungen bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei Aquakulturtieren

    (1)   Bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A ordnet die zuständige Behörde an und vergewissert sich, dass die Unternehmer der Betriebe, bei denen ein Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A besteht, unverzüglich ein Verzeichnis erstellen und auf dem aktuellen Stand halten, das Folgendes umfasst:

    a)

    Kategorien, Arten und Menge (Anzahl, Volumen oder Gewicht) aller Aquakulturtiere, die in dem Betrieb gehalten werden;

    b)

    jegliche Erzeugnisse, Materialien oder Stoffe, die mit der Seuche der Kategorie A kontaminiert sein oder diese übertragen dürften; und

    c)

    Mortalität in jeder epidemiologischen Einheit innerhalb des Betriebs anhand täglicher Aufzeichnungen.

    (2)   Im Rahmen der epidemiologischen Untersuchung im Sinne des Artikels 57 der Verordnung (EU) 2016/429, die in Betrieben mit Verdacht auf die Seuche durchgeführt wird, analysieren die amtlichen Tierärzte mindestens die Aufzeichnungen, die in Artikel 186 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 aufgeführt sind.

    Artikel 74

    Ausweitung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen auf andere Betriebe bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A

    Um die Ausbreitung einer Seuche der Kategorie A zu verhindern, führt die zuständige Behörde eine Untersuchung gemäß Artikel 71 durch und weitet nach Durchführung einer Risikobewertung die entsprechenden in den Artikeln 72 und 73 vorgesehenen Maßnahmen aus auf:

    a)

    Betriebe, die sich in demselben Kompartiment befinden wie der Betrieb, bei dem der Verdacht auf die Seuche besteht, oder für die das Risiko der Ansteckung mit dem betreffenden Seuchenerreger aus dem Betrieb, bei dem der Verdacht besteht, aufgrund von Entfernung, hydrodynamischen oder topografischen Bedingungen erhöht ist;

    b)

    andere als die unter Buchstabe a genannten Betriebe, bei denen ein direkter epidemiologischer Zusammenhang mit dem Betrieb gegeben ist, bei dem der Verdacht auf die Seuche besteht.

    Artikel 75

    Vorläufige Sperrzonen um den Betrieb

    Die zuständige Behörde kann eine vorläufige Sperrzone um den Betrieb einrichten, bei dem ein Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A besteht und auf den vorläufige Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Sinne der Artikel 72 und 73 angewendet werden, wobei sie Folgendes berücksichtigt:

    a)

    die Lage des Betriebs in einem Gebiet mit anderen Betrieben, in denen Aquakulturtiere gelisteter Arten gehalten werden, bei denen ein Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A besteht;

    b)

    die Verbringung von Tieren in der Nähe des Betriebs, bei dem der Verdacht besteht;

    c)

    die Verzögerung bei der Bestätigung der Seuche der Kategorie A gemäß Artikel 77;

    d)

    unzureichende Informationen über die mögliche Herkunft und die Einschleppungswege der Seuche der Kategorie A, auf die Verdacht besteht; und

    e)

    das Seuchenprofil, insbesondere die Wege und die Geschwindigkeit der Übertragung der Seuche und das Anhalten der Seuche in der betreffenden Population von Aquakulturtieren gelisteter Arten.

    Artikel 76

    Maßnahmen zur Anwendung bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, Reinigungszentren, Versandzentren, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten, einschließlich Transportmitteln

    (1)   Bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A im Einklang mit Artikel 9 Absätze 1, 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, Reinigungszentren, Versandzentren, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten, einschließlich Transportmitteln, wendet die zuständige Behörde Folgendes an:

    a)

    die in den Artikeln 71 bis 75 vorgesehenen Maßnahmen; und

    b)

    erforderlichenfalls zusätzliche, an die spezifische Situation angepasste Maßnahmen, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A von den Tieren und Betrieben oder Orten, bei denen der Verdacht besteht, auf nicht infizierte Tiere zu verhindern.

    (2)   Die zuständige Behörde wendet die in den Artikeln 71 bis 75 festgelegten Bestimmungen auch in den Herkunftsbetrieben der Tiere oder der Erzeugnisse an, die sich in bzw. an den in Absatz 1 genannten Betrieben und Orten befinden.

    Abschnitt 2

    Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Fall der amtlichen Bestätigung einer Seuche der Kategorie A bei Aquakulturtieren

    Artikel 77

    Amtliche Bestätigung einer Seuche der Kategorie A bei Aquakulturtieren

    Die zuständige Behörde bestätigt den Ausbruch einer Seuche der Kategorie A bei Aquakulturtieren amtlich, wenn die in Artikel 9 Absätze 2, 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegten Bedingungen gegeben sind.

    Artikel 78

    Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Fall der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A in einem Betrieb

    (1)   Nach der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A im Einklang mit Artikel 77 ordnet die zuständige Behörde zusätzlich zu den in den Artikeln 72 und 73 vorgesehenen Maßnahmen an, dass die nachstehenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unverzüglich unter Aufsicht der amtlichen Tierärzte in dem Betrieb durchgeführt werden, bei dem der Ausbruch einer Seuche der Kategorie A amtlich bestätigt wurde:

    a)

    Fische und Krebstiere gelisteter Arten werden sobald wie möglich getötet und Weichtiere gelisteter Arten werden sobald wie möglich aus dem Wasser entfernt;

    b)

    die unter Buchstabe a genannten Tiere werden abweichend von Artikel 10 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 als Material der Kategorie 1 oder der Kategorie 2 im Einklang mit der genannten Verordnung beseitigt;

    c)

    die in den Buchstaben a und b vorgesehenen Maßnahmen werden durchgeführt entweder:

    i)

    in dem Betrieb, bei dem der Ausbruch einer Seuche der Kategorie A amtlich bestätigt wurde, mit anschließender Verarbeitung vor Ort; oder

    ii)

    in einem Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, oder in einer Anlage, die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für die Verarbeitung oder Beseitigung zugelassen ist, nach einem Verfahren, das das Risiko einer Ausbreitung der Seuche der Kategorie A verhindert;

    d)

    Aquakulturtiere nicht gelisteter Arten werden sobald wie möglich für den menschlichen Verzehr getötet oder geschlachtet bzw. im Falle von Weichtieren im Einklang mit Absatz 1 Buchstabe b aus dem Wasser entfernt;

    e)

    es werden geeignete Maßnahmen getroffen, um eine etwaige Ausbreitung der Seuche der Kategorie A auf und ausgehend von jeglichen wild lebenden Wassertieren zu begrenzen, die mit dem Betrieb epidemiologisch in Berührung kommen könnten;

    f)

    alle potenziell kontaminierten Erzeugnisse, Materialien oder Stoffe werden isoliert, bis:

    i)

    sie — im Falle tierischer Nebenprodukte — im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt werden;

    ii)

    sie — im Falle von Erzeugnissen tierischen Ursprungs — abweichend von Artikel 10 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 als Material der Kategorie 1 oder der Kategorie 2 im Einklang mit der genannten Verordnung beseitigt oder verarbeitet werden;

    iii)

    – im Falle von Materialien und Stoffen, die sich reinigen und desinfizieren lassen — die Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 80 abgeschlossen sind; und

    iv)

    sie — im Falle von Futtermitteln und sonstigen Materialien, die sich nicht reinigen und desinfizieren lassen — aus dem Betrieb entfernt sind und die Beseitigung unter der Aufsicht amtlicher Tierärzte abgeschlossen ist.

    (2)   Die zuständige Behörde ordnet an und führt Aufsicht über:

    a)

    den Transport von in Absatz 1 Buchstabe f Ziffer i genannten tierischen Nebenprodukten und von in Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii genannten Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus dem betroffenen Betrieb heraus im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009; und

    b)

    den Transport von in Absatz 1 Buchstabe f Ziffer iv genannten Materialien oder Stoffen aus dem betroffenen Betrieb heraus im Einklang mit ihren Anweisungen hinsichtlich des Schutzes vor biologischen Gefahren und der biologischen Sicherheit zur Verhinderung der Ausbreitung des Erregers der Seuche der Kategorie A.

    (3)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann die zuständige Behörde nach Durchführung einer Risikobewertung die Schlachtung von Fischen oder Krebstieren oder im Falle von Weichtieren ihre Entfernung aus dem Wasser zum menschlichen Verzehr in dem Betrieb oder in einem Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, genehmigen, sofern geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und andere erforderliche Risikominderungsmaßnahmen zur Verhinderung einer Ausbreitung der Seuche der Kategorie A getroffen werden. Alle aus dieser Ausnahmeregelung resultierenden tierischen Nebenprodukte werden abweichend von Artikel 10 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 als Material der Kategorie 1 oder der Kategorie 2 im Einklang mit der genannten Verordnung verarbeitet oder beseitigt.

    (4)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe d kann die zuständige Behörde nach Durchführung einer Risikobewertung beschließen, Aquakulturtiere nicht gelisteter Arten nicht zu töten, zu schlachten oder aus dem Wasser zu entfernen, sofern geeignete Risikominderungsmaßnahmen getroffen werden, um jegliches Risiko einer Ausbreitung der betreffenden Seuche der Kategorie A ausgehend von dem Betrieb zu vermeiden.

    (5)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii kann die zuständige Behörde nach Durchführung einer Risikobewertung das Inverkehrbringen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs im Einklang mit Artikel 83 gestatten.

    Artikel 79

    Spezifische Ausnahmen von Bekämpfungsmaßnahmen in Betrieben, in denen gelistete Arten zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Erhaltung gefährdeter Arten gehalten werden

    (1)   Die zuständige Behörde kann im Falle der amtlichen Bestätigung einer Seuche der Kategorie A in Betrieben, in denen gelistete Arten zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Erhaltung gefährdeter Arten gehalten werden, Ausnahmen von den Maßnahmen gemäß Artikel 78 Absatz 1 Buchstaben a und c gewähren, sofern:

    a)

    der Tiergesundheitsstatus des betreffenden Mitgliedstaats oder anderer Mitgliedstaaten nicht gefährdet wird; und

    b)

    alle geeigneten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Artikel 78 getroffen werden, um jegliches Risiko einer Ausbreitung des Erregers der Seuche der Kategorie A zu vermeiden.

    (2)   Wird eine Ausnahme gemäß Absatz 1 gewährt, so stellt die zuständige Behörde sicher, dass Aquakulturtiere gelisteter Arten, die unter die Ausnahmeregelung fallen:

    a)

    in Räumlichkeiten gehalten werden, in denen geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren durchgeführt werden, um eine Ausbreitung der betreffenden Seuche der Kategorie A zu verhindern; und

    b)

    einer weiteren Überwachung und Laboruntersuchung unterzogen und nicht aus dem Betrieb heraus verbracht werden, bis die Labortests ergeben haben, dass sie kein Risiko einer weiteren Ausbreitung der betreffenden Seuche der Kategorie A bergen.

    Artikel 80

    Reinigung und Desinfektion

    (1)   Die zuständige Behörde weist die Unternehmer an, unverzüglich nach Abschluss der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 78 Folgendes zu reinigen und zu desinfizieren:

    a)

    den Betrieb, soweit dies nach Auffassung der zuständigen Behörde technisch möglich ist;

    b)

    jegliche mit der Tierhaltung verbundene Ausrüstung, einschließlich — aber nicht beschränkt auf — Ausrüstung zur Fütterung, Größensortierung, Behandlung und Impfung sowie Arbeitsbooten;

    c)

    jegliche produktionsbezogene Ausrüstung, einschließlich — aber nicht beschränkt auf — Körben, Netzgeflechten, Aufzuchtgestellen, Säcken und Langleinen;

    d)

    jegliche Schutzkleidung oder Sicherheitsausrüstung, die von Unternehmern und Besuchern getragen wird; und

    e)

    alle Transportmittel, einschließlich Transportbehältern und anderer Ausrüstung, die zur Verbringung infizierter Tiere oder von mit infizierten Tieren in Berührung kommendem Personal eingesetzt werden.

    (2)   Die Reinigung und Desinfektion gemäß Absatz 1 erfolgt:

    a)

    im Einklang mit einem zuvor zwischen der zuständigen Behörde und dem Unternehmer vereinbarten Protokoll; und

    b)

    unter der Aufsicht amtlicher Tierärzte.

    Artikel 81

    Stilllegung des betroffenen Betriebs

    Die zuständige Behörde weist die Unternehmer an, nach Abschluss der Reinigung und Desinfektion gemäß Artikel 80 die Stilllegung des betroffenen Betriebs für den in Anhang XIII festgelegten Zeitraum vorzunehmen.

    Artikel 82

    Ausweitung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Fall der Bestätigung einer Seuche der Kategorie A

    Um die Ausbreitung einer Seuche der Kategorie A zu verhindern, führt die zuständige Behörde eine Untersuchung gemäß Artikel 71 durch und weitet nach Durchführung einer Risikobewertung einige oder alle der in den Artikeln 78, 80 und 81 vorgesehenen Maßnahmen aus auf:

    a)

    Betriebe, die sich in demselben Kompartiment befinden oder für die das Risiko der Ansteckung mit dem betreffenden Seuchenerreger aus dem Betrieb, bei dem die Seuche bestätigt wurde, aufgrund von Entfernung, hydrodynamischen oder topografischen Bedingungen erhöht ist;

    b)

    alle Betriebe, für die sich bei der in Artikel 57 der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehenen Untersuchung ein direkter epidemiologischer Zusammenhang mit dem Betrieb ergeben hat, bei dem die Seuche bestätigt wurde.

    Artikel 83

    Inverkehrbringen von von Aquakulturtieren gelisteter Arten stammenden Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in infizierten Betrieben gewonnen wurden

    (1)   Bei Gewährung einer Ausnahme nach Artikel 78 Absatz 5 kann die zuständige Behörde das Inverkehrbringen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs nur dann gestatten, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

    a)

    Fische müssen vor dem Versand geschlachtet und ausgenommen werden;

    b)

    Weichtiere und Krebstiere müssen vollständig rückverfolgbar sein und vor dem Versand zu nicht lebensfähigen Erzeugnissen verarbeitet werden, die bei Wiedereinsetzen in Wasser nicht überleben können.

    Wenn vor der Verarbeitung und dem Inverkehrbringen eine Reinigung erforderlich ist, wird diese in einem Betrieb durchgeführt, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, oder in einem Reinigungszentrum, das über einen umfassenden Schutz vor biologischen Gefahren verfügt.

    (2)   Die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse tierischen Ursprungs sind bestimmt:

    a)

    unmittelbar für den Endverbraucher; oder

    b)

    zur Weiterverarbeitung in einem Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt.

    Artikel 84

    Maßnahmen zur Anwendung im Fall der Bestätigung einer Seuche der Kategorie A in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, Reinigungszentren, Versandzentren, an Grenzkontrollstellen oder an sonstigen relevanten Orten, einschließlich Transportmitteln

    (1)   Im Fall der Bestätigung einer Seuche der Kategorie A in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, Reinigungszentren, Versandzentren, an Grenzkontrollstellen oder an sonstigen relevanten Orten, einschließlich Transportmitteln, im Einklang mit Artikel 77 ergreift die zuständige Behörde:

    a)

    die in den Artikeln 78, 80 und 81 vorgesehenen Maßnahmen; und

    b)

    erforderlichenfalls zusätzliche, an die spezifische Situation angepasste Maßnahmen, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A ausgehend von den betroffenen Tieren und Betrieben oder Orten auf nicht infizierte Tiere zu verhindern.

    (2)   Die zuständige Behörde wendet die in den Artikeln 78, 80 und 81 festgelegten Bestimmungen auch in den Herkunftsbetrieben der Tiere oder der Erzeugnisse an, die sich in bzw. an den in Absatz 1 genannten Betrieben und Orten befinden.

    KAPITEL II

    Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf Seuchen der Kategorie A bei Aquakulturtieren in der Sperrzone

    Abschnitt 1

    Allgemeine Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Sperrzone

    Artikel 85

    Einrichtung einer Sperrzone

    (1)   Im Fall der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A in einem Betrieb, Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, Betrieb für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten, einschließlich Transportmitteln, richtet die zuständige Behörde unverzüglich um den betroffenen Betrieb oder Ort eine Sperrzone ein, die Folgendes umfasst:

    a)

    eine Schutzzone um den Betrieb oder den Ort, in bzw. an dem die Seuche der Kategorie A bestätigt wurde;

    b)

    eine Überwachungszone um die Schutzzone; und

    c)

    erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone auf der Grundlage der in Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten Kriterien.

    (2)   Die Ausdehnung der Zonen wird von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der Faktoren, die das Risiko einer Ausbreitung der Seuche beeinflussen, festgelegt. Zu diesem Zweck berücksichtigt die zuständige Behörde folgende Daten und Kriterien:

    a)

    die Daten aus der epidemiologischen Untersuchung im Einklang mit Artikel 57 der Verordnung (EU) 2016/429;

    b)

    relevante hydrodynamische Daten;

    c)

    die in Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 aufgeführten Kriterien; und

    d)

    die in Anhang XIV der vorliegenden Verordnung festgelegten Kriterien.

    (3)   Die zuständige Behörde passt die Grenzen der ursprünglichen Sperrzone, einschließlich der Grenzen der Schutz-, Überwachungs- und weiteren Sperrzonen, an, falls sich zwei oder mehr Sperrzonen aufgrund weiterer Ausbrüche der Seuche der Kategorie A überschneiden.

    (4)   Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde aufgrund besonderer geografischer, hydrodynamischer und epidemiologischer Umstände und nach Durchführung einer Risikobewertung unter Berücksichtigung des Seuchenprofils:

    a)

    auf die Einrichtung der in Absatz 1 vorgesehenen Sperrzone um den infizierten Betrieb oder Ort verzichten;

    b)

    eine Sperrzone einrichten, die aus einer Schutzzone ohne angrenzende Überwachungszone besteht; und

    c)

    auf die Einrichtung einer Sperrzone verzichten, wenn eine Seuche der Kategorie A in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, Reinigungszentren, Versandzentren, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten, einschließlich Transportmitteln, bestätigt wurde.

    (5)   Die zuständige Behörde kann, soweit erforderlich und nach Durchführung einer Risikobewertung unter Berücksichtigung geografischer, hydrodynamischer und epidemiologischer Umstände sowie des Seuchenprofils, von den Bestimmungen dieses Kapitels abweichen:

    a)

    in den weiteren Sperrzonen; und

    b)

    falls die zuständige Behörde beschließt, die Sperrzone einzurichten, wenn eine Seuche der Kategorie A in den Betrieben bzw. an jeglichen sonstigen relevanten Orten im Sinne des Absatzes 4 Buchstabe c ausbricht.

    Artikel 86

    Maßnahmen zur Anwendung in der Sperrzone

    (1)   Die zuständige Behörde erstellt unverzüglich ein Verzeichnis aller Betriebe in der Sperrzone, in denen Aquakulturtiere gelisteter Arten gehalten werden, unter Angabe der Arten, Kategorien und der geschätzten Anzahl der Tiere in jedem Betrieb, und hält dieses auf dem neuesten Stand.

    (2)   In den innerhalb der Sperrzone befindlichen Betrieben kann die zuständige Behörde auf der Grundlage epidemiologischer Informationen oder anderer relevanter Nachweise und nach Durchführung einer Risikobewertung die Präventivtötung oder die Schlachtung von Aquakulturtieren gelisteter Arten für den menschlichen Verzehr oder im Falle von Weichtieren ihre Entfernung aus dem Wasser gemäß Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 vornehmen.

    (3)   Probenahmen in Betrieben in der Sperrzone, in denen Aquakulturtiere gelisteter Arten zu anderen Zwecken als der Bestätigung oder dem Ausschluss des Auftretens der betreffenden Seuche der Kategorie A gehalten werden, bedürfen einer Genehmigung durch die zuständige Behörde.

    Abschnitt 2

    Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Schutzzone

    Artikel 87

    Maßnahmen zur Anwendung in Betrieben in der Schutzzone, in denen Aquakulturtiere gehalten werden

    (1)   Die zuständige Behörde weist die Unternehmer von anderen Aquakulturtiere jeglicher Arten in der Schutzzone haltenden Betrieben als dem Betrieb, in dem die Seuche der Kategorie A bestätigt wurde, an, mindestens folgende Maßnahmen zur Verhütung und Eindämmung der Ausbreitung der Seuche durchzuführen:

    a)

    unverzügliche Aktualisierung der Aufzeichnungen des in Artikel 73 Absatz 1 vorgesehenen Verzeichnisses;

    b)

    wenn machbar, Durchführung geeigneter Maßnahmen, um eine etwaige Ausbreitung der Seuche der Kategorie A auf und ausgehend von jeglichen wild lebenden Wassertieren zu begrenzen, die mit dem Betrieb epidemiologisch in Berührung kommen könnten;

    c)

    Verhindern der Entfernung von Aquakulturtieren aus dem Betrieb, in dem sie gehalten werden, sofern nicht von der zuständigen Behörde genehmigt;

    d)

    Durchführung geeigneter Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren für jegliche Erzeugnisse, Ausrüstungsgegenstände, Materialien oder Stoffe, über die sich die betreffende Seuche der Kategorie A ausbreiten dürfte;

    e)

    Reduzierung der Zahl der Besucher auf die für ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Betriebs streng erforderliche Zahl; und

    f)

    wenn machbar, Anwendung geeigneter Reinigungs- und Desinfektionsmittel an den Zufahrts- und Abfahrtswegen des Betriebs.

    (2)   Die zuständige Behörde ordnet an und führt Aufsicht darüber, dass der Unternehmer tierische Nebenprodukte von Aquakulturtieren gelisteter Arten, die in Betrieben innerhalb der Schutzzone, in denen gelistete Arten gehalten werden, verendet sind oder getötet wurden, einschließlich Weichtierschalen mit Fleisch, als Material der entsprechenden Kategorie im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verarbeitet oder beseitigt.

    (3)   Die zuständige Behörde kann nach Durchführung einer Risikobewertung beschließen, dass die Artikel 87 und 88 nur für Aquakulturtiere gelisteter Arten gelten.

    Artikel 88

    Besuche amtlicher Tierärzte in Betrieben in der Schutzzone

    (1)   Die zuständige Behörde stellt sicher, dass alle Betriebe im Sinne des Artikels 87 sobald wie möglich und unverzüglich nach der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A mindestens einmal von amtlichen Tierärzten besucht werden, wobei die Priorität Betrieben gilt, die die zuständige Behörde als mit einem hohen Seuchenübertragungs- oder -ausbreitungsrisiko behaftet bewertet hat.

    (2)   Bei der Durchführung der in Absatz 1 genannten Besuche nehmen die amtlichen Tierärzte mindestens folgende Aufgaben wahr:

    a)

    Dokumentenkontrollen und Auswertung der Aufzeichnungen;

    b)

    Überprüfung der Durchführung der Maßnahmen, die im Einklang mit Artikel 87 zur Verhinderung einer Verschleppung oder Ausbreitung der betreffenden Seuche der Kategorie A bestimmt sind;

    c)

    klinische Untersuchung von Aquakulturtieren gelisteter Arten; und

    d)

    erforderlichenfalls Entnahme von Proben zur Laboruntersuchung, um das Auftreten der betreffenden Seuche der Kategorie A zu bestätigen oder auszuschließen.

    (3)   Die zuständige Behörde kann weitere tierärztliche Besuche in den Betrieben zur Weiterverfolgung der Situation vorschreiben.

    (4)   Die zuständige Behörde führt Aufzeichnungen über die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Tätigkeiten und Besuche sowie über die jeweiligen Ergebnisse.

    Artikel 89

    Verbote in Bezug auf Verbringungen von Aquakulturtieren, von von Aquakulturtieren gewonnenen Erzeugnissen sowie von sonstigen Stoffen und Materialien innerhalb oder aus der bzw. in die Schutzzone

    (1)   Die zuständige Behörde verbietet folgende Verbringungen innerhalb der Schutzzone:

    a)

    die Verbringung von Aquakulturtieren gelisteter Arten zwischen Betrieben in der Schutzzone;

    b)

    die Verbringung von Aquakulturtieren gelisteter Arten aus der oder in die Schutzzone;

    c)

    jegliche Verbringungen von Transportmitteln sowie jeglicher Ausrüstungsgegenstände, Erzeugnisse, Materialien oder Stoffe, die die betreffende Seuche der Kategorie A übertragen dürften, aus den Betrieben innerhalb der Schutzzone heraus;

    d)

    den Transport von Aquakulturtieren mit Bünnschiffen durch die Schutzzone; und

    e)

    den Versand unverarbeiteter tierischer Nebenprodukte von Aquakulturtieren jeglicher Arten aus Betrieben in der Schutzzone.

    (2)   Die zuständige Behörde kann nach Durchführung einer Risikobewertung die Verbote nach Absatz 1 Buchstaben a bis d auf Tiere nicht gelisteter Arten und die Erzeugnisse davon ausweiten.

    Artikel 90

    Allgemeine Bedingungen für die Gewährung von Ausnahmen von den Verboten, Wassertiere und Erzeugnisse davon in der Schutzzone zu verbringen und zu transportieren

    (1)   Abweichend von den in Artikel 89 Absatz 1 vorgesehenen Verboten kann die zuständige Behörde die Verbringung und den Transport von Wassertieren und Erzeugnissen davon in den von den Artikeln 91 bis 94 erfassten Fällen unter den in diesen Artikeln genannten besonderen Bedingungen sowie den allgemeinen Bedingungen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels genehmigen.

    (2)   Bei Erteilung der Genehmigungen nach Absatz 1 stellt die zuständige Behörde sicher, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:

    a)

    Alle Verbringungen müssen ohne Entladen oder Unterbrechung ausschließlich auf benannten Strecken erfolgen, die mit der zuständigen Behörde vereinbart wurden;

    b)

    jeglicher Wasserwechsel und jegliche Abwasserentsorgung während des Transports muss in von der zuständigen Behörde zugelassenen Gebieten, Betrieben oder Wasserwechselstellen durchgeführt werden;

    c)

    die Transportmittel müssen so konstruiert und gewartet sein, dass sie gründlich gereinigt und desinfiziert werden können;

    d)

    die Transportmittel werden gereinigt und desinfiziert:

    i)

    vor der Beförderung; und

    ii)

    nach der Beförderung unter der Aufsicht amtlicher Tierärzte;

    e)

    es müssen alle sonstigen von der zuständigen Behörde für die Beförderung als erforderlich erachteten zusätzlichen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren getroffen werden.

    Artikel 91

    Besondere Bedingungen für die Schlachtung von Aquakulturtieren gelisteter Arten sowie für ihre Verbringungen zur Schlachtung oder Verarbeitung aus Betrieben in der Schutzzone

    (1)   Aquakulturtiere aus Betrieben in der Schutzzone, in denen gelistete Arten gehalten werden, können:

    a)

    im Betrieb im Einklang mit den von der zuständigen Behörde vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren geschlachtet werden; oder

    b)

    zur unmittelbaren Schlachtung für den menschlichen Verzehr in einen Betrieb verbracht werden, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt; oder

    c)

    im Falle von Weichtieren aus dem Wasser entfernt und zur Reinigung, falls erforderlich, und zur Weiterverarbeitung in einen Betrieb verbracht werden, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt.

    (2)   Die zuständige Behörde kann nach Durchführung einer Risikobewertung auf der Grundlage relevanter epidemiologischer Daten die Anwendung der Maßnahmen gemäß Absatz 1 auf Betriebe beschränken, die ausschließlich Aquakulturtiere der Arten halten, die in der dritten Spalte des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission gelistet sind.

    (3)   Bei der Genehmigung von Aquakulturtierverbringungen im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b gilt hinsichtlich der Behörde, die für den Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, zuständig ist, Folgendes:

    a)

    Sie wird von dem geplanten Versand von Aquakulturtieren gelisteter Arten an den Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, unterrichtet;

    b)

    sie erklärt sich mit der Annahme der betreffenden Aquakulturtiere einverstanden;

    c)

    sie überwacht die Schlachtung der Tiere und bestätigt diese gegenüber der für den Versand zuständigen Behörde;

    d)

    sie stellt sicher, dass die Aquakulturtiere gelisteter Arten, die aus der Schutzzone stammen, getrennt von Aquakulturtieren gelisteter Arten gehalten werden, die von außerhalb der Schutzzone stammen, und getrennt von diesen Tieren geschlachtet oder verarbeitet werden;

    e)

    sie überwacht die Schlachtung oder Verarbeitung;

    f)

    sie stellt sicher, dass die Reinigung und Desinfektion der Räumlichkeiten abgeschlossen ist, bevor Aquakulturtiere aus Betrieben außerhalb der Schutzzone geschlachtet oder verarbeitet werden;

    g)

    sie stellt sicher, dass von den Aquakulturtieren gewonnene Erzeugnisse tierischen Ursprungs die besonderen Bedingungen für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 92 erfüllen; und

    h)

    sie stellt sicher, dass tierische Nebenprodukte der Schlachtung oder anderer Prozesse gemäß Absatz 1 im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verarbeitet oder beseitigt werden.

    Artikel 92

    Besondere Bedingungen für das Inverkehrbringen von von Aquakulturtieren gelisteter Arten stammenden Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in nicht infizierten Betrieben in der Schutzzone gewonnen wurden

    (1)   Die zuständige Behörde kann das Inverkehrbringen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Aquakulturtieren gelisteter Arten in nicht betroffenen Betrieben in der Schutzzone gewonnen wurden, genehmigen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

    a)

    Fische müssen vor dem Versand geschlachtet und ausgenommen werden; und

    b)

    Weichtiere und Krebstiere müssen vollständig rückverfolgbar sein und vor dem Versand zu nicht lebensfähigen Erzeugnissen verarbeitet werden, die bei Wiedereinsetzen in Wasser nicht überleben können.

    (2)   Die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse tierischen Ursprungs sind bestimmt:

    a)

    zur unmittelbaren Abgabe an den Endverbraucher; oder

    b)

    zur Weiterverarbeitung in einem Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt.

    Artikel 93

    Besondere Bedingungen für die Genehmigung des Transports unverarbeiteter tierischer Nebenprodukte aus in der Schutzzone befindlichen Betrieben

    Die zuständige Behörde kann den Transport unverarbeiteter tierischer Nebenprodukte von Aquakulturtieren gelisteter Arten aus Betrieben in der Schutzzone in eine Anlage zur Weiterverarbeitung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genehmigen.

    Artikel 94

    Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit Wassertieren innerhalb der Schutzzone

    (1)   Die zuständige Behörde kann nach Durchführung einer Risikobewertung Maßnahmen zur Risikominderung durchführen in Bezug auf:

    a)

    Tätigkeiten der Handels- und Freizeitfischerei in der Schutzzone;

    b)

    sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit Wassertieren in der Schutzzone, die das Risiko einer Ausbreitung der Seuche bergen könnten; und

    c)

    den Transport von Servicebooten, die für Wartungstätigkeiten und die Behandlung von Wassertieren in der Schutzzone benutzt werden.

    (2)   Im Rahmen der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen kann die zuständige Behörde gegebenenfalls die Reinigung und Desinfektion von Ausrüstung anordnen, die in Gewässern in der Schutzzone verwendet wurde.

    Artikel 95

    Maßnahmen zur Anwendung in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, Reinigungszentren, Versandzentren, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten in der Schutzzone, einschließlich Transportmitteln

    (1)   Die zuständige Behörde wendet die in den Artikeln 87 bis 93 genannten Maßnahmen in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, Reinigungszentren, Versandzentren, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten in der Schutzzone, einschließlich Transportmitteln, an.

    (2)   In bzw. an den in Absatz 1 genannten Betrieben und Orten kann die zuständige Behörde zusätzliche, an die spezifische Situation angepasste Maßnahmen anwenden, um die Ausbreitung der Seuche der Kategorie A innerhalb und aus der Schutzzone heraus zu verhindern.

    Artikel 96

    Entfernung von Aquakulturtieren aus betroffenen Betrieben und anschließende Risikominderungsmaßnahmen

    (1)   Die zuständige Behörde legt einen Zeitpunkt fest, zu dem Aquakulturtiere aus allen infizierten Betrieben entfernt werden.

    (2)   Um die Seuchen zu bekämpfen und ihre mögliche Ausbreitung zu verhindern, kann die zuständige Behörde nach Durchführung einer Risikobewertung beschließen, dass Absatz 1 auch für Betriebe in der Schutzzone gilt, in denen die Seuche der Kategorie A nicht bestätigt wurde.

    (3)   Nach der Entfernung von Aquakulturtieren gemäß Absatz 1 erfolgen Reinigung, Desinfektion und Stilllegung im Einklang mit den Artikeln 80 und 81.

    (4)   Die zuständige Behörde ordnet die gleichzeitige Stilllegung der betroffenen Betriebe und der im Einklang mit Absatz 2 ausgewählten Betriebe an.

    (5)   Die gleichzeitige Stilllegung gemäß Absatz 4 erfolgt für die Dauer des in Anhang XIII festgelegten Zeitraums.

    Artikel 97

    Dauer von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Schutzzone, Wiederbelegung von von der Schutzzone erfassten Betrieben

    (1)   Die zuständige Behörde erhält die in Abschnitt 2 dieses Kapitels vorgesehenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Schutzzone aufrecht, bis:

    a)

    die Maßnahmen gemäß Artikel 96 durchgeführt und abgeschlossen sind; und

    b)

    die zuständige Behörde auf der Grundlage der Ergebnisse der im Einklang mit Artikel 88 durchgeführten Untersuchungen jegliches Auftreten der betreffenden Seuche der Kategorie A in den anderen Betrieben innerhalb der Schutzzone ausgeschlossen hat.

    (2)   Wenn die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind:

    a)

    wendet die zuständige Behörde die in Abschnitt 3 dieses Kapitels vorgesehenen Maßnahmen während des in Artikel 101 festgelegten Zeitraums in der Schutzzone an; und

    b)

    können die in Artikel 96 Absätze 1 und 2 genannten, zuvor von der Schutzzone erfassten Betriebe wiederbelegt werden.

    Abschnitt 3

    Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Überwachungszone

    Artikel 98

    Maßnahmen zur Anwendung in Betrieben in der Überwachungszone

    (1)   In der Überwachungszone ordnet die zuständige Behörde an, dass die in Artikel 87 vorgesehenen Maßnahmen in allen Betrieben angewendet werden, in denen Aquakulturtiere gelisteter Arten gehalten werden.

    (2)   Die in Absatz 1 genannten Betriebe werden von amtlichen Tierärzten besucht, die die entsprechenden Aufgaben gemäß Artikel 88 Absatz 2 wahrnehmen.

    (3)   Die Betriebe innerhalb der Überwachungszone werden überwacht; dies schließt Besuche und Probenahmen im Sinne des Anhangs XV Nummer 1 ein.

    (4)   Die Überwachung gemäß Absatz 3 wird von der zuständigen Behörde durchgeführt.

    Artikel 99

    Maßnahmen in Bezug auf die Verbringung und den Transport von Aquakulturtieren innerhalb oder aus der bzw. in die Überwachungszone

    (1)   Die zuständige Behörde verbietet Verbringungen von Aquakulturtieren aus Betrieben innerhalb der Überwachungszone zur Schlachtung, weiteren Zucht oder Freisetzung in offene Gewässer außerhalb der Überwachungszone.

    (2)   Die zuständige Behörde stellt sicher, dass jeglicher Transport von Aquakulturtieren gelisteter Arten innerhalb der Überwachungszone oder in die Überwachungszone unter den in Artikel 90 Buchstaben a bis e und in Artikel 91 genannten Bedingungen durchgeführt wird.

    (3)   Um die Seuchen zu bekämpfen und ihre mögliche Ausbreitung zu verhindern, kann die zuständige Behörde geeignete zusätzliche Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren bei der Beförderung, einschließlich der Entladung im benannten Bestimmungsbetrieb, anordnen.

    (4)   Abweichend von Absatz 1 und in Abstimmung mit der zuständigen Behörde des Bestimmungsorts kann die zuständige Behörde Verbringungen von Aquakulturtieren genehmigen, sofern geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren angewendet werden, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A zu verhindern.

    Artikel 100

    Maßnahmen zur Anwendung in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, Reinigungszentren, Versandzentren, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten in der Überwachungszone, einschließlich Transportmitteln

    (1)   Die zuständige Behörde ordnet unverzüglich die Anwendung der in den Artikeln 98 und 99 genannten Maßnahmen in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, Reinigungszentren, Versandzentren, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten in der Überwachungszone, einschließlich Transportmitteln, an.

    (2)   An den in Absatz 1 genannten Orten kann die zuständige Behörde zusätzliche, an die spezifische Situation angepasste Maßnahmen anwenden, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A innerhalb und aus der Überwachungszone heraus zu verhindern.

    Artikel 101

    Dauer der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Überwachungszone

    Die zuständige Behörde hebt die in diesem Abschnitt vorgesehenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen auf, wenn der in Anhang XV Nummer 2 für die betreffende Seuche der Kategorie A festgelegte Überwachungszeitraum mit positivem Ausgang abgelaufen ist.

    KAPITEL III

    Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei wild lebenden Wassertieren

    Artikel 102

    Maßnahmen bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Wassertieren gelisteter Arten

    Bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Wassertieren gelisteter Arten im Einklang mit Artikel 9 Absätze 1, 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 obliegt es der zuständigen Behörde:

    a)

    unverzüglich eine Untersuchung gefischter, gefangener, gesammelter oder tot aufgefundener wild lebender Wassertiere gelisteter Arten durchzuführen, um das Auftreten der Seuche der Kategorie A im Einklang mit Artikel 71 Absatz 2 zu bestätigen oder auszuschließen;

    b)

    sicherzustellen, dass alle tierischen Nebenprodukte, die von wild lebenden Wassertieren gelisteter Arten, einschließlich Weichtierschalen mit Fleisch, gewonnen wurden, bei denen der Verdacht auf eine Infektion besteht, im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 als Material der Kategorie 1 oder der Kategorie 2 verarbeitet oder beseitigt werden;

    c)

    sicherzustellen, sofern machbar, dass jegliche Materialien oder Stoffe, die von mutmaßlich betroffenen Tieren oder daraus gewonnenen tierischen Nebenprodukten kontaminiert sein dürften, einer Reinigung und Desinfektion unterzogen oder gemäß den Anweisungen und unter Aufsicht amtlicher Tierärzte beseitigt werden; und

    d)

    den Unternehmern oder Behörden, die für die Bewirtschaftung des betreffenden Tierbestands zuständig sind, relevante Informationen zur Verfügung zu stellen.

    Artikel 103

    Maßnahmen bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Wassertieren gelisteter Arten

    (1)   Im Fall der amtlichen Bestätigung eines Falls einer Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Wassertieren gelisteter Arten legt die zuständige Behörde die infizierte Zone auf Grundlage folgender Elemente fest:

    a)

    einschlägige hydrodynamische, topografische und epidemiologische Bedingungen;

    b)

    Seuchenprofil und geschätzter Bestand von Wassertieren gelisteter Arten; und

    c)

    Risikofaktoren, die zur Ausbreitung der betreffenden Seuche der Kategorie A beitragen, insbesondere diejenigen im Zusammenhang mit dem Risiko der Einschleppung der Seuche in Betriebe, in denen Wassertiere gelisteter Arten gehalten werden.

    (2)   Die zuständige Behörde kann die Grenzen der ursprünglichen infizierten Zone anpassen:

    a)

    um die weitere Ausbreitung der betreffenden Seuche der Kategorie A einzudämmen; und

    b)

    bei Bestätigung weiterer Ausbrüche der Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Tieren.

    (3)   Die zuständige Behörde informiert die Unternehmer, andere relevante zuständige Behörden, relevante Tierärzte und alle anderen betroffenen natürlichen oder juristischen Personen unverzüglich über den Ausbruch der Seuchen und die getroffenen Bekämpfungsmaßnahmen.

    Artikel 104

    Maßnahmen zur Anwendung in der infizierten Zone

    (1)   In der im Einklang mit Artikel 103 eingerichteten infizierten Zone obliegt es der zuständigen Behörde:

    a)

    Risikominderungsmaßnahmen durchzuführen und die Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren zu verstärken, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A ausgehend von den betroffenen Tieren und der infizierten Zone auf nicht infizierte Tiere und Gebiete zu verhindern;

    b)

    jegliche Verbringung durch den Menschen von wild lebenden Wassertieren gelisteter Arten und von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von diesen Tieren gewonnen wurden, zu verbieten;

    c)

    abweichend von Artikel 10 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sicherzustellen, dass alle tierischen Nebenprodukte von wild lebenden Wassertieren gelisteter Arten in der infizierten Zone, einschließlich Weichtierschalen mit Fleisch, als Material der Kategorie 1 oder der Kategorie 2 gemäß der genannten Verordnung verarbeitet oder beseitigt werden;

    d)

    sofern machbar, sicherzustellen, dass jegliche Materialien oder Stoffe, die von wild lebenden Wassertieren gelisteter Arten in der infizierten Zone oder daraus gewonnenen tierischen Nebenprodukten kontaminiert sein dürften, einer Reinigung und Desinfektion unterzogen oder gemäß den Anweisungen und unter Aufsicht amtlicher Tierärzte beseitigt werden; und

    e)

    das Einbringen jeglicher Teile von in der infizierten Zone gefischten, gefangenen, gesammelten oder tot aufgefundenen Wassertieren gelisteter Arten sowie jeglicher Erzeugnisse, Materialien oder Stoffe, die in der infizierten Zone mit einer Seuche der Kategorie A kontaminiert sein dürften, in Betriebe innerhalb oder außerhalb der infizierten Zone, in denen Aquakulturtiere gelisteter Arten gehalten werden, in Wassereinzugsgebiete oder in Küstengebiete außerhalb der infizierten Zone zu verbieten.

    (2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b und zur Erhaltung wertvollen genetischen Materials kann die zuständige Behörde Verbringungen wild lebender Wassertiere gelisteter Arten aus der infizierten Zone heraus in einen Betrieb genehmigen, der von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassen wurde, sofern geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren angewendet werden, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A zu verhindern. Der Bestimmungsbetrieb gilt für die Zwecke des Artikels 108 als in der infizierten Zone befindlicher Betrieb.

    Artikel 105

    Zusätzliche Maßnahmen zur Anwendung in der infizierten Zone

    (1)   Nach Durchführung einer Risikobewertung legt die zuständige Behörde die zusätzlichen Maßnahmen fest, die zur Bekämpfung oder Tilgung der betreffenden Seuche der Kategorie A erforderlich sind.

    (2)   Als Bestandteil der Bekämpfung oder Tilgung der betreffenden Seuche der Kategorie A kann die zuständige Behörde:

    a)

    Tätigkeiten zu Aufstockung, Befischung, Gewinnung und Fang aussetzen;

    b)

    die verpflichtende Reinigung und Desinfektion von Fischereiausrüstung und -booten sowie von anderer Ausrüstung, die kontaminiert sein dürfte, anordnen; und

    c)

    Tätigkeiten zu Befischung, Sammlung und Fang intensivieren oder andere einschlägige Maßnahmen zur Tilgung der Seuche durchführen.

    (3)   Die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen werden nach Konsultationen und in Zusammenarbeit mit der in Artikel 107 vorgesehenen operationellen Expertengruppe und mit anderen Behörden und Interessenträgern durchgeführt.

    Artikel 106

    Ausdehnung von Maßnahmen

    Die zuständige Behörde kann beschließen, dass relevante Maßnahmen gemäß den Artikeln 102 bis 105 auch für Wassertiere nicht gelisteter Arten gelten.

    Artikel 107

    Operationelle Expertengruppe

    (1)   Im Fall eines bestätigten Falls einer Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Wassertieren gelisteter Arten richtet die zuständige Behörde eine operationelle Expertengruppe im Sinne des Artikels 43 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer iii der Verordnung (EU) 2016/429 ein.

    (2)   Die operationelle Expertengruppe unterstützt die zuständige Behörde bei folgenden Aufgaben:

    a)

    Bewertung der epidemiologischen Situation und ihrer Entwicklung;

    b)

    Abgrenzung der infizierten Zone; und

    c)

    Ergreifen der geeigneten Maßnahmen zur Anwendung in der infizierten Zone und Festlegung ihrer Dauer.

    Artikel 108

    Maßnahmen in den Betrieben innerhalb der infizierten Zone

    (1)   In den Betrieben, in denen Aquakulturtiere gelisteter Arten innerhalb der infizierten Zone gehalten werden, wendet die zuständige Behörde die in Artikel 87 vorgesehenen Maßnahmen an.

    (2)   Zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß Artikel 87 verbietet die zuständige Behörde die Verbringung von Aquakulturtieren, die in Betrieben innerhalb der infizierten Zone gehalten werden:

    a)

    aus der infizierten Zone heraus; oder

    b)

    in andere Betriebe in der infizierten Zone.

    (3)   Die zuständige Behörde kann nach Durchführung einer Risikobewertung das Verbot nach Absatz 2 auf Aquakulturtiere gelisteter Arten beschränken.

    (4)   Abweichend von Absatz 2 kann die zuständige Behörde nach Durchführung einer Risikobewertung und in Abstimmung mit der zuständigen Behörde des Bestimmungsorts die Verbringung von Tieren gelisteter Arten aus der infizierten Zone heraus oder in andere Betriebe in der infizierten Zone genehmigen.

    Artikel 109

    Dauer der Maßnahmen in der infizierten Zone

    Die zuständige Behörde erhält die in diesem Kapitel vorgesehenen Maßnahmen aufrecht, bis die epidemiologischen Informationen darauf hindeuten, dass von dem betreffenden Wildbestand kein Risiko der Ausbreitung der Seuche mehr ausgeht und die operationelle Gruppe eine Aufhebung der Maßnahmen empfiehlt.

    KAPITEL IV

    Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf Wassertierseuchen der Kategorie B und C

    Artikel 110

    Vorläufige Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zur Anwendung bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie B oder C vonseiten der zuständigen Behörde in den Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten, die den Status „seuchenfrei“ erhalten haben

    Bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie B oder C im Einklang mit Artikel 9 Absätze 1, 3 oder 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 wendet die zuständige Behörde die in den Artikeln 55, 56 und 57 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegten Maßnahmen in den Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten an, die den Status „seuchenfrei“ gemäß Artikel 36 Absatz 4 und Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/429 oder gemäß Artikel 83, Artikel 84 Absatz 1 Buchstaben h bis m oder gemäß Artikel 84 Absatz 2 Buchstaben b bis g der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 erhalten haben.

    Artikel 111

    Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zur Anwendung im Fall der Bestätigung einer Seuche der Kategorie B oder C

    Im Fall der Bestätigung einer Seuche der Kategorie B oder C im Einklang mit Artikel 9 Absätze 2, 3 oder 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 wendet die zuständige Behörde die in den Artikeln 58 bis 65 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegten Maßnahmen in den Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten an, die den Status „seuchenfrei“ gemäß Artikel 36 Absatz 4 und Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/429 oder gemäß Artikel 83, Artikel 84 Absatz 1 Buchstaben h bis m oder gemäß Artikel 84 Absatz 2 Buchstaben b bis g der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 erhalten haben.

    TEIL IV

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 112

    Aufhebungen

    Die Richtlinie 92/66/EWG, die Richtlinie 2001/89/EG, die Richtlinie 2003/85/EG und die Richtlinie 2005/94/EG sowie die auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte gelten ab dem 21. April 2021 nicht mehr.

    Artikel 113

    Inkrafttreten und Geltungsbeginn

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 21. April 2021.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 17. Dezember 2019

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)   ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21).

    (3)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (siehe Seite 211 dieses Amtsblatts).

    (4)  Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).

    (5)  Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13).

    (6)  Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Aquakulturtiere und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14).

    (7)  Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit (ABl. L 260 vom 5.9.1992, S. 1).

    (8)  Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5).

    (9)  Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderungen der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27).

    (10)  Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinien 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1).

    (11)  Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16).

    (12)  Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

    (13)  Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).

    (14)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 115).

    (15)  Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).

    (16)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (siehe Seite 140 dieses Amtsblatts).


    ANHANG I

    KLINISCHE UNTERSUCHUNGEN, PROBENAHMEVERFAHREN UND DIAGNOSEMETHODEN BEI SEUCHEN DER KATEGORIE A SOWIE TRANSPORT DER PROBEN

    (gemäß Artikel 3 dieser Verordnung)

    A.   Probenahmeverfahren

    A.1   PROBENAHME BEI TIEREN FÜR KLINISCHE UNTERSUCHUNGEN

    1.

    Klinische Untersuchungen müssen möglichst folgende Tiere umfassen:

    a)

    Tiere, die klinische Anzeichen von Seuchen der Kategorie A aufweisen;

    b)

    Tiere, die wahrscheinlich vor Kurzem an der Seuche, auf die ein Verdacht besteht oder die bestätigt wurde, verendet sind;

    c)

    Tiere mit epidemiologischer Verbindung zu einem Verdachtsfall oder einem bestätigten Fall; und

    d)

    Tiere, bei denen die Befunde aus vorherigen Laboruntersuchungen positiv oder uneindeutig waren.

    2.

    Die zu untersuchenden Tiere müssen nach dem Zufallsprinzip ausgewählt werden und ihre Anzahl muss ausreichend groß sein, um den Nachweis einer gegebenenfalls vorliegenden Seuche zu ermöglichen, wenn keine offensichtlichen Krankheitsanzeichen oder postmortale Läsionen auf Seuchen der Kategorie A schließen lassen.

    3.

    Die zu untersuchenden Tiere und das Probenahmeverfahren müssen gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde und anhand des entsprechenden Notfallplans gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgewählt werden. Bei der Auswahl der zu untersuchenden Tiere und dem Probenahmeverfahren müssen das Seuchenprofil sowie folgende Aspekte berücksichtigt werden:

    a)

    der Zweck der Probenahme;

    b)

    die gelisteten Arten, die in dem Betrieb gehalten werden;

    c)

    die Anzahl der Tiere gelisteter Arten, die in dem Betrieb gehalten werden;

    d)

    die Kategorie der gehaltenen Tiere;

    e)

    die vorhandenen Aufzeichnungen hinsichtlich Erzeugung, Gesundheitsstatus und Rückverfolgbarkeit der für die Untersuchung relevanten gehaltenen Tiere;

    f)

    die Art des Betriebs und die Haltungspraktiken;

    g)

    das Ausmaß des Expositionsrisikos:

    i)

    die Wahrscheinlichkeit einer Exposition gegenüber dem Seuchenerreger oder dem Vektor;

    ii)

    fehlende Immunisierung der Tiere aufgrund einer Impfung oder der mütterlichen Immunität; und

    iii)

    bisherige Haltung in dem Betrieb;

    h)

    sonstige relevante epidemiologische Faktoren.

    4.

    Die Mindestanzahl der zu untersuchenden Tiere muss den Anweisungen der zuständigen Behörde und dem entsprechenden Notfallplan gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2016/429 entsprechen. Bei der Festlegung der Mindestanzahl der zu untersuchenden Tiere müssen das Seuchenprofil sowie insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt werden:

    a)

    die in dem Betrieb erwartete Prävalenz;

    b)

    die von den Ergebnissen der Überwachung gewünschte Nachweissicherheit, die in jedem Fall mindestens 95 % betragen muss; und

    c)

    internationale Standards und vorhandene wissenschaftliche Erkenntnisse.

    A.2   PROBENAHME BEI TIEREN FÜR LABORUNTERSUCHUNGEN

    1.

    Bei der Probenahme für Laboruntersuchungen müssen die Ergebnisse der klinischen Untersuchungen gemäß Abschnitt A.1 berücksichtigt werden und nach Möglichkeit Tiere gemäß Abschnitt A.1 Absatz 1 einbezogen werden.

    2.

    Wenn keine offensichtlichen Krankheitsanzeichen oder postmortale Läsionen vorliegen, die auf Seuchen der Kategorie A schließen lassen, müssen die Proben nach dem Zufallsprinzip in jeder epidemiologischen Einheit des Betriebs gewonnen werden und den Nachweis einer gegebenenfalls vorliegenden Seuche ermöglichen.

    3.

    Die einer Probenahme zu unterziehenden Tiere, die Art der zu ziehenden Proben und das Probenahmeverfahren müssen den Anweisungen der zuständigen Behörde und dem entsprechenden Notfallplan gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2016/429 entsprechen. Die einer Probenahme zu unterziehenden Tiere, die Art der zu ziehenden Proben und das Probenahmeverfahren müssen unter Berücksichtigung des Seuchenprofils und der Kriterien gemäß Abschnitt A.1 Absatz 3 ausgewählt werden.

    4.

    Die Mindestanzahl der einer Probenahme zu unterziehenden Tiere muss den Anweisungen der zuständigen Behörde und dem entsprechenden Notfallplan gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2016/429 entsprechen. Die Mindestanzahl der einer Probenahme zu unterziehenden Tiere muss unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Abschnitt A.1 Absatz 4 und der Durchführung der verwendeten Tests festgelegt werden.

    5.

    Bei wild lebenden Tieren müssen Proben von erlegten, tot aufgefundenen oder in fängisch gestellten Fallen gefangenen Tieren gewonnen oder durch nichtinvasive Methoden wie Salzlecksteine bzw. Kauseile oder -köder gewonnen werden. Die Mindestanzahl und die Art der Proben müssen unter Berücksichtigung der geschätzten Größe der Wildpopulation und der relevanten Kriterien gemäß Abschnitt A.1 Absätze 3 und 4 festgelegt werden.

    A.3   PROBENAHMEN IN ZU BESUCHENDEN BETRIEBEN

    1.

    Die Auswahl der Betriebe für die Probenahme und das Probenahmeverfahren müssen den Anweisungen der zuständigen Behörde und dem entsprechenden Notfallplan gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2016/429 entsprechen. Die Auswahl der Betriebe für die Probenahme und das Probenahmeverfahren müssen dem Seuchenprofil und den Kriterien gemäß Abschnitt A.1 Absatz 3 entsprechen.

    2.

    Die Mindestanzahl der zu besuchenden Betriebe muss den Anweisungen der zuständigen Behörde und dem entsprechenden Notfallplan gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2016/429 entsprechen.

    B.   Diagnosemethoden

    Die Verfahren, Referenzmaterialien, ihre Standardisierung und die Auswertung der Ergebnisse der mithilfe der entsprechenden Diagnosemethoden für Seuchen der Kategorie A durchgeführten Untersuchungen müssen Artikel 6 und Anhang VI Teil III der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 entsprechen.

    Die Diagnosemethodik muss darauf abzielen, die Empfindlichkeit der Überwachung zu maximieren. Unter bestimmten Umständen kann diese Überwachung die Durchführung von Laboruntersuchungen umfassen, um eine vorherige Exposition gegenüber der Seuche zu bewerten.

    C.   Transport von Proben

    1.

    Alle Proben, die gewonnen wurden, um das Auftreten einer Seuche der Kategorie A zu bestätigen oder auszuschließen, müssen mit ordnungsgemäßer Kennzeichnung und Identitätskennzeichnung versehen an ein amtliches Labor geschickt werden, das über ihr Eintreffen informiert wurde. Diese Proben müssen gemäß den von der zuständigen Behörde und dem die Proben entgegennehmenden Labor festgelegten Anforderungen von den entsprechenden Formblättern begleitet werden. Auf diesen Formblättern muss mindestens Folgendes vermerkt sein:

    a)

    der Herkunftsbetrieb der beprobten Tiere;

    b)

    Informationen über Art, Alter und Kategorie der beprobten Tiere;

    c)

    die Krankheitsgeschichte der Tiere, sofern verfügbar und relevant;

    d)

    klinische Anzeichen und Post-mortem-Befunde; und

    e)

    alle anderen relevanten Informationen.

    2.

    Alle Proben müssen

    a)

    in wasserdichten und unzerstörbaren Behältern und Verpackungen gemäß den geltenden internationalen Standards aufbewahrt werden;

    b)

    unter den angemessensten Temperaturen und sonstigen Bedingungen transportiert werden, wobei die Faktoren, die die Qualität der Proben beeinträchtigen könnten, berücksichtigt werden müssen.

    3.

    Die Außenseite der Verpackung muss mit der Anschrift des Empfängerlabors und deutlich sichtbar mit folgendem Vermerk gekennzeichnet sein:

    Pathologisches Tiermaterial; verderblich; zerbrechlich. Darf nur im Bestimmungslabor geöffnet werden.

    4.

    Die im amtlichen Empfängerlabor der Proben zuständige Person muss rechtzeitig über die Ankunft der Proben informiert werden.

    ANHANG II

    ÜBERWACHUNGSZEITRAUM

    (gemäß den Artikel 8, 17, 27, 32, 48, 57 und 59 dieser Verordnung)

    Seuchen der Kategorie A

    Überwachungszeitraum

    Maul- und Klauenseuche (MKS)

    21 Tage

    Infektion mit dem Rinderpest-Virus (RP)

    21 Tage

    Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus (RTFV)

    30 Tage

    Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit (LSK)

    28 Tage

    Infektion mit Mycoplasma mycoides subsp. mycoides SC (Lungenseuche der Rinder) (LSDR)

    45 Tage

    Pockenseuche der Schafe und Ziegen (PSSZ)

    21 Tage

    Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer (PDKW)

    21 Tage

    Lungenseuche der Ziegen (LSZ)

    45 Tage

    Afrikanische Pferdepest (APP)

    14 Tage

    Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz)

    6 Monate

    Klassische Schweinepest (KSP)

    15 Tage

    Afrikanische Schweinepest (ASP)

    15 Tage

    Hochpathogene Aviäre Influenza (HPAI)

    21 Tage

    Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit (NK)

    21 Tage


    ANHANG III

    BEDINGUNGEN FÜR BESTIMMTE AUSNAHMEN VON ARTIKEL 12 ABSATZ 1 BUCHSTABE a BEI EQUIDEN

    (gemäß Artikel 13 Absatz 4)

    1.

    Im Falle eines Ausbruchs der Afrikanischen Pferdepest kann die zuständige Behörde hinsichtlich der infizierten und der nichtinfizierten Tiere von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a abweichen, sofern

    a)

    die von der Ausnahme betroffenen infizierten Tiere in vektorgeschützten Räumlichkeiten isoliert werden, die eine Übertragung des Seuchenerregers von den Tieren auf die betreffenden Vektoren verhindern, bis die 40 Tage, die der Ansteckungszeit gemäß dem einschlägigen Kapitel des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) entsprechen, nach dem Eingang der Tiere in die vektorgeschützten Räumlichkeiten verstrichen sind; und

    b)

    die von der zuständigen Behörde durchgeführte Überwachung, gegebenenfalls einschließlich Laboruntersuchungen, ergibt, dass keines der Tiere in den vektorgeschützten Räumlichkeiten ein Risiko für die Übertragung des Virus birgt.

    2.

    Im Falle des Ausbruchs einer Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) kann die zuständige Behörde hinsichtlich nichtinfizierter Tiere von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a abweichen, sofern die von der Ausnahme betroffenen Tiere in Quarantäne sind, bis

    a)

    die infizierten Tiere getötet und beseitigt wurden;

    b)

    die Reinigung und Desinfektion des Betriebs gemäß Artikel 15 nach der Tötung abgeschlossen wurden; und

    c)

    die verbleibenden Tiere anhand von Proben, die mindestens 6 Monate nach der Reinigung und Desinfektion gemäß Buchstabe b entnommen wurden, mit Negativbefund einer Komplementbindungsreaktion bei einer Serumverdünnung von 1:5 unterzogen wurden.


    ANHANG IV

    VERFAHREN ZUR REINIGUNG, DESINFEKTION UND GEGEBENENFALLS BEKÄMPFUNG VON INSEKTEN UND NAGETIEREN

    (gemäß den Artikeln 12, 15, 16, 39, 45 und 57 dieser Verordnung)

    A.   Allgemeine Vorschriften

    1.

    Bei der Wahl der Biozidprodukte und der Verfahren zur Reinigung und Desinfektion müssen folgende Aspekte berücksichtigt werden:

    a)

    der Erreger der Infektion;

    b)

    die Art des Betriebs, der Fahrzeuge, Gegenstände und Materialien, die zu behandeln sind; und

    c)

    die geltenden Rechtsvorschriften.

    2.

    Durch die Bedingungen, unter denen Biozidprodukte verwendet werden, muss gewährleistet werden, dass ihre Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere müssen technische Vorgaben des Herstellers wie Druck, Temperatur, erforderliche Kontaktdauer oder Lagerung befolgt werden. Die Wirkung des Desinfektionsmittels darf nicht durch eine Wechselwirkung mit anderen Stoffen beeinträchtigt werden.

    3.

    Eine erneute Kontaminierung der bereits gereinigten Teile ist zu vermeiden, insbesondere wenn zum Waschen unter Hochdruck aufgebrachte Flüssigkeiten verwendet werden.

    4.

    Das für die Reinigung verwendete Wasser muss aufgefangen und so entsorgt werden, dass jedwedes Risiko einer Ausbreitung von Erregern von Seuchen der Kategorie A vermieden wird.

    5.

    Biozidprodukte müssen so verwendet werden, dass mögliche negative Auswirkungen auf die Umwelt und die öffentliche Gesundheit aufgrund ihres Einsatzes soweit wie möglich begrenzt werden.

    B.   Vorläufige Reinigung und Desinfektion

    Bei der vorläufigen Reinigung und Desinfektion gemäß Artikel 15 zur Vermeidung der Ausbreitung einer Seuche der Kategorie A ist Folgendes zu beachten:

    a)

    die ganzen Körper oder Teile von toten gehaltenen Tieren gelisteter Arten müssen mit einem Desinfektionsmittel besprüht und in abgeschlossenen und lecksicheren Fahrzeugen oder Behältern zur Verarbeitung und Beseitigung aus dem Betrieb verbracht werden;

    b)

    Gewebeteile oder Blut, die bei der Tötung, Schlachtung oder Nekropsieuntersuchung möglicherweise verspritzt worden sind, müssen sorgfältig zusammengetragen und beseitigt werden;

    c)

    sobald die ganzen Körper oder Teile der toten gehaltenen Tiere gelisteter Arten zur Verarbeitung oder Beseitigung entfernt wurden, müssen die Bereiche des Betriebs, in denen diese Tiere gehalten wurden, sowie alle Bereiche in anderen Gebäuden, Oberflächen oder Ausrüstungsgegenstände, die während der Tötung oder Nekropsieuntersuchung kontaminiert wurden, mit einem Desinfektionsmittel besprüht werden;

    d)

    Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, muss gründlich mit einem Desinfektionsmittel durchtränkt werden;

    e)

    das Desinfektionsmittel muss mindestens 24 Stunden auf der behandelten Oberfläche verbleiben;

    f)

    Ausrüstungsgegenstände, Behälter, Besteck und Geschirr, Oberflächen und alle anderen Materialen, die nach dem Waschen und Desinfizieren vermutlich noch kontaminiert sind, müssen vernichtet werden.

    C.   Endgültige Reinigung und Desinfektion

    Für die endgültige Reinigung und Desinfektion für die Zwecke von Artikel 57

    1.

    muss Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, entfernt und folgendermaßen behandelt werden:

    a)

    Gülle in fester Form, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, muss entweder

    i)

    einer Dampfbehandlung bei einer Temperatur von mindestens 70 °C unterzogen werden;

    ii)

    durch Verbrennen zerstört werden;

    iii)

    tief genug vergraben werden, dass Tiere nicht daran gelangen können; oder

    iv)

    zur Selbsterhitzung gestapelt, mit Desinfektionsmittel besprüht und für mindestens 42 Tage ruhen gelassen werden, während deren der Stapel entweder abgedeckt oder umgeschichtet werden muss, damit eine Wärmebildung in allen Schichten gewährleistet ist;

    b)

    Gülle in flüssiger Form muss mindestens 42 Tage bzw. im Fall der hochpathogenen Aviären Influenza 60 Tage nach der letzten Hinzugabe von infektiösem Material gelagert werden.

    2.

    Gebäude, Oberflächen und Ausrüstungsgegenstände müssen gründlich gewaschen und gereinigt werden, indem das verbleibende Fett und der verbleibende Dreck entfernt und sie mit Desinfektionsmittel besprüht werden.

    3.

    7 Tage danach müssen die Betriebe erneut gereinigt und desinfiziert werden.


    ANHANG V

    MINDESTRADIUS DER SCHUTZ- UND DER ÜBERWACHUNGSZONE

    (gemäß Artikel 21 dieser Verordnung)

    Angegeben als Radius eines Kreises mit dem Betrieb als Mittelpunkt

    Seuchen der Kategorie A

    Schutzzone

    Überwachungszone

    Maul- und Klauenseuche

    3 km

    10 km

    Infektion mit dem Rinderpest-Virus

    3 km

    10 km

    Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus

    20 km

    50 km

    Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit

    20 km

    50 km

    Infektion mit Mycoplasma mycoides subsp. mycoides SC (Lungenseuche der Rinder)

    Betrieb

    3 km

    Pockenseuche der Schafe und Ziegen

    3 km

    10 km

    Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer

    3 km

    10 km

    Lungenseuche der Ziegen

    Betrieb

    3 km

    Afrikanische Pferdepest

    100 km

    150 km

    Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz)

    Betrieb

    Betrieb

    Klassische Schweinepest

    3 km

    10 km

    Afrikanische Schweinepest

    3 km

    10 km

    Hochpathogene Aviäre Influenza

    3 km

    10 km

    Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit

    3 km

    10 km


    ANHANG VI

    VERBOTE IN DER SPERRZONE

    (gemäß Artikel 27 dieser Verordnung)

    Tabelle: Verbote von Tätigkeiten in Bezug auf Tiere gelisteter Arten und Erzeugnisse von diesen Tieren

    VERBOTE VON TÄTIGKEITEN IN BEZUG AUF TIERE UND ERZEUGNISSE

    MKS (1)

    RP

    RTFV

    LSK

    LSDR

    PSSZ

    PDKW

    LSZ

    KSP

    ASP

    APP

    ROTZ

    HPAI

    NK

    Verbringung gehaltener Tiere gelisteter Arten aus Betrieben in der Sperrzone

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    NA

    X

    X

    Verbringung gehaltener Tiere gelisteter Arten in Betriebe in der Sperrzone

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    NA

    X

    X

    Aufstockung von Wild gelisteter Arten

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    NA

    X

    X

    Messen, Märkte, Tierschauen und andere Zusammenführungen von gehaltenen Tieren gelisteter Arten, einschließlich Abholung und Verteilung dieser Arten

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    NA

    X

    X

    Verbringung von Sperma, Eizellen und Embryonen von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus Betrieben in der Sperrzone

    X

    X

    X

    X (*2)

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    NA

    NA

    NA

    Gewinnung von Samen, Eizellen und Embryonen von gehaltenen Tieren gelisteter Arten

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    NV

    NA

    NA

    NA

    Ambulante künstliche Besamung gehaltener Tiere gelisteter Arten

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    NA

    NA

    NA

    Ambulante Deckung im Natursprung gehaltener Tiere gelisteter Arten

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    NA

    NA

    NA

    Verbringung von Bruteiern aus Betrieben in der Sperrzone

    NA

    NA

    NA

    NA

    NA

    NA

    NA

    NA

    NA

    NA

    NA

    NA

    X

    X

    Verbringung von frischem Fleisch (außer Schlachtnebenerzeugnissen) von gehaltenen und wild lebenden Tieren gelisteter Arten aus Schlachthöfen oder Wildbearbeitungsbetrieben in der Sperrzone

    X

    X

    X

    NV

    NV

    X

    X

    NV

    X

    X

    NV

    NA

    X

    X

    Verbringung von Schlachtnebenerzeugnissen gehaltener und wild lebender Tiere gelisteter Arten aus Schlachthöfen oder Wildbearbeitungsbetrieben in der Sperrzone

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    X

    NV

    NA

    X

    X

    Verbringung von Fleischerzeugnissen aus frischem Fleisch gelisteter Arten aus Betrieben in der Sperrzone

    X

    X

    X

    NV

    NV

    NV

    X

    NV

    X

    X

    NV

    NA

    X

    X

    Verbringung von Rohmilch und Kolostrum von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus Betrieben in der Sperrzone

    X

    X

    X

    X

    NV

    X

    X

    NV

    NA

    NA

    NV

    NA

    NA

    NA

    Verbringung von Milcherzeugnissen und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis aus Betrieben in der Sperrzone

    X

    X

    X

    X

    NV

    X

    X

    NV

    NA

    NA

    NV

    NA

    NA

    NA

    Verbringung von Eiern für den menschlichen Verzehr aus Betrieben in der Sperrzone

    NA

    NA

    NA

    NA

    NA

    NA

    NA

    NA

    NA

    NA

    NA

    NA

    X

    X

    Verbringung von Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus Betrieben in der Sperrzone

    X

    X

    X

    X

    NV

    X

    X

    NV

    X

    X

    NV

    NA

    X

    X

    Verbringung von Häuten, Fellen, Wolle, Borsten und Federn von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus Betrieben in der Sperrzone

    X

    X

    X

    X

    NV

    X

    X

    NV

    X

    X

    NV

    NA

    X

    X

    Verbringung von in der Schutzzone erzeugten Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs und dort erzeugtem Stroh (*1)

    X

    X

    NV

    NV

    NV

    NV

    NV

    NV

    NV

    NV

    NV

    NA

    NV

    NV


    (*1)  Nur Eizellen und Embryonen

    (*2)  Nur Eizellen und Embryonen

    (1)  Abkürzungen der Seuchen gemäß Anhang II

    NA= Nicht anwendbar

    X= Verbot

    NV= Nicht verboten


    ANHANG VII

    RISIKOMINDERNDE BEHANDLUNGEN VON ERZEUGNISSEN TIERISCHEN URSPRUNGS AUS DER SPERRZONE

    (gemäß den Artikel 27, 33 und 49 dieser Verordnung)

    Behandlung

    MKS (8)

    RP

    RTFV

    LSK

    LSDR

    PSSZ

    PDKW

    LSZ

    KSP

    ASP

    APP

    HPAI

    NK

    FLEISCH

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Wärmebehandlung in einem hermetisch verschlossenen Behälter, wobei ein F0-Wert (7) von mindestens 3 erreicht wird

    x

     

     

     

     

     

    X

     

    X

    X

     

    X

    X

    Wärmebehandlung zur Erreichung einer Kerntemperatur von 80 °C

    X

     

     

     

     

     

    X

     

    X

    X

     

    X

    X

    Wärmebehandlung zur Erreichung einer Kerntemperatur von 70 °C

    X

     

     

     

     

     

    X

     

    X

     

     

    X

    X

    Wärmebehandlung (von zuvor entbeintem und entfettetem Fleisch) zur Erreichung einer Kerntemperatur von 70 °C für mindestens 30 Minuten

    X

     

     

     

     

     

    X

     

    X

     

     

     

     

    In einem hermetisch verschlossenen Behälter bei 60 °C für mindestens 4 Stunden

    X

     

     

     

     

     

    X

     

    X

    X

     

     

     

    Kerntemperatur von 73,9  °C für mindestens 0,51 Sekunden (6)

    X

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    X

    X

    Kerntemperatur von 70,0  °C für mindestens 3,5 Sekunden (6)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    X

    X

    Kerntemperatur von 65,0  °C für mindestens 42 Sekunden (6)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    X

    X

    Kerntemperatur von 60 °C für mindestens 507 Sekunden (6)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    X

    X

    Wärmebehandlung bis zu einer Trocknung mit Höchstwerten von 0,93 aw und einem pH-Wert von 6

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Wärmebehandlung zur Erreichung einer Kerntemperatur von 65 °C für den erforderlichen Zeitraum, um einen Pasteurisierungswert von mindestens 40 sicherzustellen

     

     

     

     

     

     

    X

     

     

     

     

     

     

    Natürliche Gärung und Reifung von Fleisch mit Knochen: mindestens 9 Monate, um Höchstwerte von 0,93 aw und einen pH-Wert von 6 zu erreichen

    X

     

     

     

     

     

     

     

    X

     

     

     

     

    Natürliche Gärung und Reifung von entbeintem Fleisch: mindestens 9 Monate, um Höchstwerte von 0,93 aw und einen pH-Wert von 6 zu erreichen

    X

     

     

     

     

     

     

     

    X

    X

     

     

     

    Natürliche Gärung von Lenden: mindestens 140 Tage, um Höchstwerte von 0,93 aw und einen pH-Wert von 6 zu erreichen (5)

     

     

     

     

     

     

     

     

    X

    X

     

     

     

    Natürliche Gärung von Schinken: mindestens 190 Tage, um Höchstwerte von 0,93 aw und einen pH-Wert von 6 zu erreichen (5)

     

     

     

     

     

     

     

     

    X

    X

     

     

     

    Salzen und anschließende Trocknung von Knochenschinken nach italienischer Art: mindestens 313 Tage (5)

     

     

     

     

     

     

     

     

    X

     

     

     

     

    Salzen und anschließende Trocknung von Knochenschinken und Lenden nach spanischer Art (5):

    Ibérico-Schinken: mindestens 252 Tage

    Ibérico-Schulterstück: mindestens 140 Tage

    Ibérico-Lenden: mindestens 126 Tage

    Serrano-Schinken: mindestens 140 Tage

    X

     

     

     

     

     

     

     

    X

    X

     

     

     

    Reifung der Schlachtkörper bei einer Mindesttemperatur von 2 °C für mindestens 24 Stunden nach der Schlachtung

     

     

    X

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Entfernung von Schlachtnebenerzeugnissen

     

     

     

    X

    X

     

     

    X

     

     

     

     

     

    TIERDARMHÜLLEN

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Salzen mit Natriumchlorid (NaCl) in Trockenform oder als gesättigte Salzlake (aw < 0,80 ) für einen durchgehenden Zeitraum von mindestens 30 Tagen bei einer Umgebungstemperatur von mindestens 20 °C

    X

     

     

    SW (4)

     

     

    X

     

    X

    X

     

     

     

    Salzen mit Phosphat angereichertem Salz (86,5 % NaCl, 10,7 % Na2HPO4 und 2,8 % Na3PO4) in Trockenform oder als gesättigte Salzlake (aw < 0,80 ), für einen durchgehenden Zeitraum von mindestens 30 Tagen bei einer Umgebungstemperatur von mindestens 20 °C

    X

     

     

     

     

    X

     

    X

    X

     

     

     

    Salzen mit Natriumchlorid (NaCl) für mindestens 30 Tage (3)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Bleichen (2)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Trocknen (2)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    MILCH

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Wärmebehandlung (Sterilisation), um einen F0-Wert von mindestens 3 zu erzielen

    X

     

     

     

    SW (1)

     

     

    SW (1)

     

     

     

     

     

    UHT-Wärmebehandlung (Ultrahocherhitzung): mindestens 132 °C für mindestens 1 Sekunde

    X

     

     

     

     

    X

     

     

     

     

     

    UHT-Wärmebehandlung (Ultrahocherhitzung): mindestens 135 °C mit einer geeigneten Haltezeit

    X

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    HTST-Erhitzung (Kurzzeitpasteurisierung) bei mindestens 72 °C für mindestens 15 Sekunden bei Milch mit einem pH-Wert unter 7

    X

     

     

     

     

    X

     

     

     

     

     

    Zweifache HTST-Erhitzung (Kurzzeitpasteurisierung) bei mindestens 72 °C für mindestens 15 Sekunden bei Milch mit einem pH-Wert von mindestens 7

    X

     

     

     

     

    X

     

     

     

     

     

    HTST-Erhitzung (Kurzzeitpasteurisierung) kombiniert mit einem physikalischen Verfahren, um einen pH-Wert von unter 6 für mindestens 1 Stunde oder um mindestens 72 °C zu erreichen, kombiniert mit einer Trocknung

    X

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Pasteurisierung mit einer einzigen Wärmebehandlung, deren Effekt zumindest dem einer Erhitzung auf 72 °C für 15 Sekunden entspricht

    X

     

    X

    X

     

     

     

     

     

     

     


    Behandlung

    HPAI

    NK

    EIER

     

     

    Wärmebehandlung:

    Vollei:

    60,0  °C — 188 Sekunden

    vollständig gekocht

    Vollei-Mischungen:

    60 °C — 188 Sekunden

    vollständig gekocht

    61,1  °C — 94 Sekunden

    Flüssigeiklar:

    55,6  °C — 870 Sekunden

    56,7  °C — 232 Sekunden

    Reines Eigelb:

    60 °C — 288 Sekunden

    Eigelb mit einem Gehalt an zugesetztem Salz von 10 %:

    62,2  °C — 138 Sekunden

    Trockeneiklar:

    67 °C — 20 Stunden

    54,4  °C — 50,4 Stunden

    51,7  °C — 73,2 Stunden

    X

     

    Wärmebehandlung:

    Vollei:

    55 °C — 2 521 Sekunden

    57 °C — 1 596 Sekunden

    59 °C — 674 Sekunden

    vollständig gekocht

    Flüssigeiklar:

    55 °C — 2 278 Sekunden

    57 °C — 986 Sekunden

    59 °C — 301 Sekunden

    Eigelb mit einem Gehalt an zugesetztem Salz von 10 %:

    55 °C — 176 Sekunden

    Trockeneiklar:

    57 °C — 54,0 Stunden

     

    X


    (1)  Sichere Ware.

    (2)  Nicht bei Tierdarmhüllen von Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen.

    (3)  Nicht bei Tierdarmhüllen von Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen.

    (4)  Sichere Ware.

    (5)  Nur bei Schweinen.

    (6)  Nur bei Geflügelfleisch.

    (7)  F0 ist die errechnete abtötende Wirkung auf Bakteriensporen. Bei einem F0-Wert von 3 wurde die kälteste Stelle im Erzeugnis so erhitzt, dass dieselbe abtötende Wirkung erreicht wird wie durch dreiminütige Erhitzung und Kühlung bei einer Temperatur von 121 °C (250 °F).

    (8)  Abkürzungen der Seuchen gemäß Anhang II


    ANHANG VIII

    RISIKOMINDERNDE BEHANDLUNGEN VON ERZEUGNISSEN NICHT TIERISCHEN URSPRUNGS AUS DER SCHUTZZONE

    (gemäß den Artikeln 36 und 52 dieser Verordnung)

    Behandlung

    MKS (1)

    RP

    Wärmebehandlung bei einer Mindesttemperatur von 80 °C für mindestens 10 Minuten, Dampfbehandlung in einer geschlossenen Kammer

    X

    X

    Abgepackt oder in Ballen und vor Wettereinflüssen geschützt in Räumlichkeiten gelagert, die mindestens 2 Kilometer vom nächsten Ausbruch entfernt sind, und frühestens drei Monate nach Abschluss der Reinigung und Desinfektion gemäß Artikel 15 aus dem Betrieb freigegeben

    X

    X


    (1)  Abkürzungen der Seuchen gemäß Anhang II


    ANHANG IX

    KENNZEICHNUNG VON FRISCHEM FLEISCH AUS DER SCHUTZZONE

    (gemäß den Artikeln 33 und 49 dieser Verordnung)

    1.

    Die Kennzeichnung, die gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b auf frischem Geflügelfleisch, das aus der Schutzzone stammt und nicht für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist, anzubringen ist, muss folgende Anforderungen erfüllen:

    a)

    Form und Inhalt:

    „XY“ steht für den betreffenden Ländercode gemäß Anhang II Abschnitt I Teil B Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und „1234“ steht für die Zulassungsnummer des Betriebs gemäß Anhang II Abschnitt I Teil B Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

    b)

    Abmessungen:

    „XY“ 8 mm Breite

    „1234“ 11 mm Breite

    äußerer Durchmesser von mindestens 30 mm

    Dicke der Linie des Quadrats von 3 mm

    2.

    Bei der Kennzeichnung, die gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a auf frischem Fleisch anzubringen ist, das zur Verarbeitung in einem Verarbeitungsbetrieb bestimmt ist, muss es sich entweder

    a)

    um das Identitätskennzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 handeln, zusammen mit einem zusätzlichen diagonalen Kreuz, bestehend aus zwei einander in der Mitte des Stempels überkreuzenden geraden Linien, wobei die darauf angebrachten Angaben weiterhin lesbar sind; oder

    b)

    um einen einzelnen ovalen Stempel von 6,5 cm Breite und 4,5 cm Höhe handeln, der die folgenden deutlich lesbaren Angaben enthalten muss:

    im oberen Teil den vollständigen Namen oder ISO-Code des Mitgliedstaats in Großbuchstaben;

    in der Mitte die Zulassungsnummer des Schlachthofs;

    im unteren Teil eines der folgenden Kürzel: CE, EC, EF, EG, EK, EY, EO, ES, EU, EB, WE oder EZ;

    zwei einander in der Mitte des Stempels überkreuzende gerade Linien, wobei die darauf angebrachten Angaben weiterhin lesbar sind;

    die Höhe der Buchstaben muss mindestens 0,8 cm und die der Zahlen mindestens 1 cm betragen.


    ANHANG X

    DAUER DER MAẞNAHMEN IN DER SCHUTZZONE

    (gemäß Artikel 39 dieser Verordnung)

    Seuchen der Kategorie A

    Mindestdauer der Maßnahmen in der Schutzzone (Artikel 39 Absatz 1)

    Zusätzliche Dauer der Überwachungsmaßnahmen in der Schutzzone (Artikel 39 Absatz 3)

    Maul- und Klauenseuche

    15 Tage

    15 Tage

    Infektion mit dem Rinderpest-Virus

    21 Tage

    9 Tage

    Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus

    30 Tage

    15 Tage

    Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit

    28 Tage

    17 Tage

    Infektion mit Mycoplasma mycoides subsp. mycoides SC (Lungenseuche der Rinder)

    45 Tage

    Entfällt

    Pockenseuche der Schafe und Ziegen

    21 Tage

    9 Tage

    Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer

    21 Tage

    9 Tage

    Lungenseuche der Ziegen

    45 Tage

    Entfällt

    Afrikanische Pferdepest

    12 Monate

    Entfällt

    Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz)

    6 Monate

    Entfällt

    Klassische Schweinepest

    15 Tage

    15 Tage

    Afrikanische Schweinepest

    15 Tage

    15 Tage

    Hochpathogene Aviäre Influenza

    21 Tage

    9 Tage

    Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit

    21 Tage

    9 Tage


    ANHANG XI

    DAUER DER MAßNAHMEN IN DER ÜBERWACHUNGSZONE

    (gemäß den Artikeln 55 und 56 dieser Verordnung)

    Seuchen der Kategorie A

    Mindestdauer der Maßnahmen in der Überwachungszone

    Maul- und Klauenseuche

    30 Tage

    Infektion mit dem Rinderpest-Virus

    30 Tage

    Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus

    45 Tage

    Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit

    45 Tage

    Infektion mit Mycoplasma mycoides subsp. mycoides SC (Lungenseuche der Rinder)

    45 Tage

    Pockenseuche der Schafe und Ziegen

    30 Tage

    Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer

    30 Tage

    Lungenseuche der Ziegen

    45 Tage

    Afrikanische Pferdepest

    12 Monate

    Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz)

    Entfällt

    Klassische Schweinepest

    30 Tage

    Afrikanische Schweinepest

    30 Tage

    Hochpathogene Aviäre Influenza

    30 Tage

    Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit

    30 Tage


    ANHANG XII

    PROBENAHMEVERFAHREN UND DIAGNOSEMETHODEN IN BEZUG AUF SEUCHEN DER KATEGORIE A BEI WASSERTIEREN

    1.

    Bei der klinischen Untersuchung und der Gewinnung von Proben ist Folgendes zu beachten:

    a)

    die klinische Untersuchung und die Probenahme für Laboruntersuchungen müssen folgende Tiere umfassen:

    i)

    Aquakulturtiere gelisteter Arten, die klinische Anzeichen der betreffenden Seuche der Kategorie A aufweisen; und

    ii)

    Aquakulturtiere, die wahrscheinlich vor Kurzem an der Seuche der Kategorie A, auf die ein Verdacht besteht oder die bestätigt wurde, verendet sind; und

    iii)

    Aquakulturtiere mit epidemiologischer Verbindung zu einem Verdachtsfall oder einem bestätigten Fall einer Seuche der Kategorie A;

    b)

    die Mindestanzahl der zu ziehenden Proben beträgt:

     

    Szenario

    Tierart

    Berichte über höhere Sterblichkeit

    Einschleppung infizierter Tiere

    Post-mortem-Befunde oder klinische Anzeichen

    Verdacht aufgrund anderer Umstände

    Weichtiere (gesamtes Tier)

    30

    30

    150

    Krebstiere

    10

     

    10

    150

    Fische

    10

    30

    c)

    bei der Beprobung von Weichtieren gelten folgende zusätzliche Kriterien:

    i)

    Tiere, bei denen eine Infektion vermutet wird, müssen für die Probenahme ausgewählt werden. Sind in der Population der Tiere, bei denen der Verdacht besteht, gelistete Arten vertreten, müssen diese für die Probenahme ausgewählt werden;

    ii)

    sind geschwächte, moribunde oder soeben verendete Weichtiere (jedoch ohne Anzeichen von Zersetzung) vorhanden, müssen diese zuerst ausgewählt werden. Wenn keine solche Weichtiere vorhanden sind, müssen unter anderem die ältesten gesunden Weichtiere ausgewählt werden;

    iii)

    verwendet der Betrieb mehr als eine Wasserquelle zur Weichtierproduktion, müssen Proben von Weichtieren aus allen Wasserquellen genommen werden, sodass alle Teile des Betriebs proportional in der Probe vertreten sind;

    iv)

    bei einer Probenahme von einer Gruppe von Weichtierzuchtbetrieben, die offensichtlich den gleichen epidemiologischen Status haben, müssen Weichtiere von einer repräsentativen Anzahl von Probenahmestellen in die Probe einbezogen werden.

    Die Hauptfaktoren, die bei der Auswahl dieser Probenahmestellen beachtet werden müssen, sind Besatzdichte, Wasserströmungen, das Vorhandensein gelisteter Arten, sowohl empfängliche als auch Vektorarten, Bathymetrie und Haltungsformen. Muschelbänke in den oder in der Nähe der Weichtierzuchtbetriebe müssen in die Probe einbezogen werden;

    d)

    bei der Beprobung von Krebstieren gelten folgende zusätzliche Kriterien:

    i)

    sind schwache oder moribunde Krebstiere gelisteter Arten in den Produktionseinheiten vorhanden, müssen diese Krebstiere zuerst ausgewählt werden. Sind keine solchen Tiere vorhanden, müssen die ausgewählten Krebstiere Tiere unterschiedlicher Jahrgänge umfassen, die proportional in der Probe vertreten sind;

    ii)

    wird mehr als eine Wasserquelle zur Krebstierproduktion verwendet, müssen Proben von Krebstieren gelisteter Arten aus allen Wasserquellen genommen werden, sodass alle Teile des Betriebs proportional in der Probe vertreten sind;

    iii)

    wenn die Entnahme von Proben aus Wildpopulationen gelisteter Arten gemäß Artikel 102 Buchstabe a dieser Verordnung erforderlich ist, müssen die Anzahl und geografische Verteilung der Probenahmestellen so festgelegt werden, dass eine angemessene Abdeckung des Gebiets, in dem eine Infektion vermutet wird, sichergestellt ist.

    Die Probenahmestellen müssen für die verschiedenen Ökosysteme repräsentativ sein, in denen die Wildpopulationen empfänglicher Arten leben; dazu gehören Meeres-, Mündungs- und Fluss-Systeme sowie Seen.

    e)

    bei der Beprobung von Fischen gelten folgende zusätzliche Kriterien:

    i)

    sind geschwächte, verhaltensgestörte oder soeben verendete Fische (jedoch ohne Anzeichen von Zersetzung) vorhanden, so sind solche Fische auszuwählen. Sind keine solchen Tiere vorhanden, müssen die ausgewählten Fische Fische gelisteter Arten umfassen, die unterschiedlichen Jahrgängen angehören, die proportional in der Probe vertreten sind;

    ii)

    wird mehr als eine Wasserquelle zur Fischproduktion verwendet, müssen Proben von gelisteten Arten aus allen Wasserquellen genommen werden, sodass alle Teile des Betriebs proportional in der Probe vertreten sind;

    iii)

    wenn Regenbogenforellen (Onchorynchus mykiss) oder Flussbarsche (Perca fluviatilis) vorhanden sind, sind nur Fische dieser Arten für die Probenahme auszuwählen. Wenn weder Regenbogenforellen noch Flussbarsche vorhanden sind, muss die Probe repräsentativ für alle anderen vorhandenen gelisteten Arten sein und den Kriterien der Buchstaben a bis d entsprechen;

    iv)

    wenn die Entnahme von Proben aus Wildpopulationen gelisteter Arten gemäß Artikel 102 Buchstabe a dieser Verordnung erforderlich ist, müssen Anzahl und geografische Verteilung der Probenahmestellen so festgelegt werden, dass eine angemessene Abdeckung des Gebiets, in dem eine Infektion vermutet wird, sichergestellt ist.

    Die Probenahmestellen müssen zudem für die verschiedenen Ökosysteme repräsentativ sein, in denen die Wildpopulationen empfänglicher Arten leben; dazu gehören Meeres-, Mündungs- und Fluss-Systeme sowie Seen.

    f)

    die Auswahl der zu beprobenden Organe, die Vorbereitung, die Lagerung und die Verbringung der Proben in das Labor müssen unter Einhaltung der Empfehlungen des Referenzlabors der Europäischen Union für die betreffende Seuche erfolgen.

    2.

    Die Proben müssen mittels der vom Referenzlabor der Europäischen Union für die betreffende Seuche zugelassenen Diagnosemethoden und Verfahren in dem Labor untersucht werden.

    ANHANG XIII

    MINDESTZEITRÄUME DER STILLLEGUNG VON BETROFFENEN AQUAKULTURBETRIEBEN

    Zeiträume für die Stilllegung gemäß Artikel 81 und für die gleichzeitige Stilllegung gemäß Artikel 96 Absätze 4 und 5 dieser Verordnung

    Seuche der Kategorie A

    Mindestzeitraum der Stilllegung des betroffenen Betriebs

    Mindestzeitraum der gleichzeitigen Stilllegung der betroffenen Betriebe in derselben Schutzzone

    Zusätzliche Anforderungen

    Infektion mit Microcytos mackini

    6 Monate

    4 Wochen

    muss die kälteste Periode des Jahres umfassen

    Infektion mit Perkinsus marinus

    6 Monate

    4 Wochen

    muss die wärmste Periode des Jahres umfassen

    Infektion mit dem Taura-Syndrom-Virus

    6 Wochen

    4 Wochen

    muss die wärmste Periode des Jahres umfassen

    Infektion mit dem Virus der Gelbkopf-Krankheit

    6 Wochen

    3 Wochen

    muss die wärmste Periode des Jahres umfassen

    Epizootische Hämatopoetische Nekrose

    8 Wochen

    4 Wochen

    muss die wärmste Periode des Jahres umfassen


    ANHANG XIV

    KRITERIEN FÜR DIE EINRICHTUNG VON SPERRZONEN IN BEZUG AUF SEUCHEN DER KATEGORIE A BEI WASSERTIEREN

    1.

    Sperrzonen gemäß Artikel 85 müssen auf Einzelfallbasis eingerichtet werden, wobei mindestens folgende Faktoren berücksichtigt werden müssen:

    a)

    Gesamtzahl, Gesamtprozentsatz und Verteilung der Todesfälle bei Weichtieren/Krebstieren/Fischen in dem mit Seuchen der Kategorie A infizierten Betrieb oder der Gruppe von Zuchtbetrieben;

    b)

    relevante Informationen hinsichtlich der Verbringung in die und aus den infizierten Betrieben;

    c)

    Entfernung zu und Dichte benachbarter Betriebe;

    d)

    Vorhandensein wild lebender Wassertiere;

    e)

    Informationen über Todesfälle, Verdachtsfälle oder Ausbrüche bei wild lebenden Wassertieren, die in Verbindung mit der betreffenden Seuche der Kategorie A stehen oder stehen könnten;

    f)

    die Nähe zu Verarbeitungsbetrieben und die in diesen Betrieben vorhandenen Arten, insbesondere im Hinblick auf gelistete Arten;

    g)

    Bewirtschaftungsmethoden in den betroffenen und benachbarten Betrieben;

    h)

    hydrodynamische Bedingungen und andere epidemiologisch bedeutsame Faktoren.

    2.

    Für die geografische Abgrenzung der Schutz- und der Überwachungszone bei Seuchen der Kategorie A, von denen Weichtiere und Krebstiere betroffen sind, gelten die folgenden Mindestanforderungen:

    a)

    die Schutzzone muss in unmittelbarer Nähe eines Betriebs oder einer Gruppe von Zuchtbetrieben eingerichtet werden, in denen eine Infektion mit einer Seuche der Kategorie A amtlich bestätigt wurde, und muss ein Gebiet umfassen, das unter Berücksichtigung geeigneter hydrodynamischer und epidemiologischer Daten festgelegt wird;

    b)

    die Überwachungszone muss außerhalb der Schutzzone eingerichtet werden und einem Gebiet um die Schutzzone herum entsprechen, das unter Berücksichtigung geeigneter hydrodynamischer und epidemiologischer Daten festgelegt wird.

    3.

    Für die geografische Abgrenzung der Schutz- und der Überwachungszone bei Seuchen der Kategorie A, von denen Fische betroffen sind, gelten die folgenden Mindestanforderungen:

    a)

    die Schutzzone muss um einen Betrieb herum eingerichtet werden, in dem das Auftreten der Epizootischen Hämatopoetischen Nekrose (EHN) bestätigt wurde. Diese Zone umfasst

    i)

    in Küstengebieten: ein Gebiet mit einem Radius von mindestens einer Gezeitenzone oder von mindestens 5 km um den Betrieb herum, in dem EHN amtlich bestätigt wurde (je nachdem, welches dieser Gebiete das größere ist), oder ein gleichwertiges Gebiet, das unter Berücksichtigung geeigneter hydrodynamischer oder epidemiologischer Daten festgelegt wird;

    ii)

    in Binnenwassergebieten: das gesamte Wassereinzugsgebiet des Betriebs, in dem EHN amtlich bestätigt wurde. Die zuständige Behörde kann die Zone auf Teile des Wassereinzugsgebiets oder die Fläche des Betriebs beschränken, sofern dadurch die Verhinderung der Ausbreitung der Seuche nicht beeinträchtigt wird;

    b)

    die zuständige Behörde richtet außerhalb der Schutzzone eine Überwachungszone ein, die Folgendes umfasst:

    i)

    in Küstengebieten: ein Gebiet sich überschneidender Gezeitenzonen um die Schutzzone herum; oder ein Gebiet um die Schutzzone herum, das einen Umkreis mit einem Radius von 10 km um den Mittelpunkt der Schutzzone erfasst: oder ein entsprechendes Gebiet, das unter Berücksichtigung geeigneter hydrodynamischer oder epidemiologischer Daten festgelegt wird;

    ii)

    in Binnenwassergebieten: ein erweitertes Gebiet außerhalb der ausgewiesenen Schutzzone.


    ANHANG XV

    ÜBERWACHUNGSREGELUNG UND DAUER DER SEUCHENBEKÄMPFUNGSMAßNAHMEN IN DER ÜBERWACHUNGSZONE BEI SEUCHEN DER KATEGORIE A BEI AQUAKULTURTIEREN

    (gemäß den Artikeln 98 und 101 dieser Verordnung)

    1.   Überwachungsregelung

    Die Betriebe und Gruppen von Aquakulturbetrieben, in denen gelistete Arten gehalten werden und die sich innerhalb einer Überwachungszone befinden, müssen gemäß Artikel 98 zu dem Zweck überwacht werden, zu überprüfen, ob Infektionen mit der betreffenden Seuche der Kategorie A vorliegen. Die Überwachung muss Gesundheitsbesuche, einschließlich Probenahmen aus den Produktionseinheiten, umfassen. Diese Besuche müssen von der zuständigen Behörde gemäß den Tabellen 1 und 2 durchgeführt werden.

    Die in Anhang XII Nummer 1 aufgeführten Kriterien finden je nach Art auf die Probenahme Anwendung.

    Tabelle 1

    Regelung für die Überwachung, einschließlich Gesundheitsbesuche und Probenahmen, in Betrieben und Gruppen von Betrieben auf Seuchen der Kategorie A bei Wassertieren, ausgenommen die Epizootische Hämatopoetische Nekrose

    Seuche der Kategorie A

    Anzahl der Gesundheitsbesuche pro Jahr

    Anzahl der Laboruntersuchungen pro Jahr

    Anzahl der Tiere in der Probe

    Periode des Jahres für die Probenahme

    Haltungszeitraum der beprobten Tiere in dem Betrieb

    Infektion mit Microcytos mackini

    1

    1

    150

    Wenn die Prävalenz der Infektion bekanntermaßen am höchsten ist oder April–Mai, nach dem 3- bis 4-monatigen Zeitraum, wenn die Meereswassertemperaturen unter 10 °C liegen

    4 Monate

    Infektion mit Perkinsus marinus

    1

    1

    150

    Wenn die Prävalenz der Infektion bekanntermaßen am höchsten ist oder in den Monaten September, Oktober oder November

    4 Monate

    Infektion mit dem Taura-Syndrom-Virus

    2

    2

    150

    In der Periode des Jahres, in der die Wassertemperatur wahrscheinlich ihren Jahreshöchststand erreicht

    2 Monate

    Infektion mit dem Virus der Gelbkopf-Krankheit

    2

    2

    150

    In der Periode des Jahres, in der die Wassertemperatur wahrscheinlich ihren Jahreshöchststand erreicht

    2 Monate


    Tabelle 2

    Spezifische Regelung für die Überwachung, einschließlich Gesundheitsbesuche und Probenahmen, in Betrieben auf die Epizootische Hämatopoetische Nekrose (EHN) bei Wassertieren  (1)

    Art des Betriebs

    Anzahl der Gesundheitsuntersuchungen pro Jahr (2 Jahre)

    Anzahl der Probenahmen pro Jahr (2 Jahre)

    Anzahl der Fische je Probe

    Anzahl der Jungfische

    Anzahl der Laichfische (2)

    a)

    Betriebe mit Zuchtbeständen

    2

    2

    150 (erste und zweite Untersuchung)

    150 (erste oder zweite Untersuchung)

    b)

    Betriebe mit ausschließlich Zuchtbeständen

    2

    1

    0

    150 (2) (erste oder zweite Untersuchung)

    c)

    Betriebe ohne Zuchtbestände

    2

    2

    150 (erste und zweite Untersuchung)

    0

    Höchstzahl von Fischen pro Becken: 10

    2.   Dauer der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Überwachungszone

    Seuche der Kategorie A

    Mindestdauer der Überwachung

    Infektion mit Microcytos mackini

    3 Jahre

    Infektion mit Perkinsus marinus

    3 Jahre

    Infektion mit dem Taura-Syndrom-Virus

    2 Jahre

    Infektion mit dem Virus der Gelbkopf-Krankheit

    2 Jahre

    Epizootische Hämatopoetische Nekrose

    2 Jahre

    Wenn der Überwachungszeitraum abgelaufen ist und keine neue Infektion mit der betreffenden Seuche der Kategorie A nachgewiesen wurde, müssen die Maßnahmen in der Überwachungszone gemäß Artikel 101 dieser Verordnung aufgehoben werden.


    (1)  Die Beprobung von Fischen für die Laboruntersuchung muss durchgeführt werden, wenn die Wassertemperatur zwischen 11 und 20 °C liegt. Diese Vorgabe bezüglich der Wassertemperatur gilt auch für Gesundheitsuntersuchungen. In Betrieben, in denen die Wassertemperatur über das Jahr hinweg stets unter 11 °C liegt, müssen die Probenahme und die Gesundheitsbesuche durchgeführt werden, wenn die Wassertemperatur ihren höchsten Stand erreicht.

    (2)  Proben von Zuchtbeständen dürfen keine gonadalen Flüssigkeiten, Fischmilch oder Eizellen umfassen, da keine Nachweise dafür vorliegen, dass EHN zu einer Infektion des Fortpflanzungstrakts führt.


    Top