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Document 32020D1832

Beschluss (EU) 2020/1832 des Rates vom 23. November 2020 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit im Bereich der geografischen Angaben und deren Schutz

ABl. L 408I vom 4.12.2020, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/1832/oj

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4.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 408/1


BESCHLUSS (EU) 2020/1832 DES RATES

vom 23. November 2020

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit im Bereich der geografischen Angaben und deren Schutz

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 7,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Beschluss (EU) 2020/1111 des Rates (2) wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit im Bereich der geografischen Angaben und deren Schutz (im Folgenden „Abkommen“) — vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt — am 14. September 2020 unterzeichnet.

(2)

Mit dem Abkommen sollen der höchstmögliche Schutz für geografische Angaben erreicht und Instrumente gegen irreführende Praktiken und die missbräuchliche Verwendung geografischer Angaben geschaffen werden.

(3)

Durch Artikel 10 des Abkommens wird ein Gemeinsamer Ausschuss eingesetzt, der für die Änderung der Anhänge des Abkommens zuständig ist.

(4)

Es ist angezeigt, dass der Rat die Kommission gemäß Artikel 218 Absatz 7 des Vertrags ermächtigt, im Gemeinsamen Ausschuss im Namen der Union zu Änderungen der Anhänge I und III bis VI des Abkommens zu billigen.

(5)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit im Bereich der geografischen Angaben und deren Schutz wird im Namen der Union genehmigt (3).

Artikel 2

(1)   Für die Zwecke der Änderung der Bezugnahmen auf die im Gebiet der Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Union, Änderungen des Anhangs I des Abkommens zu billigen.

(2)   Für die Zwecke des Artikels 3 des Abkommens wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Union Änderungen der Anhänge III und IV des Abkommens sowie die entsprechenden Änderungen der Anhänge V und VI des Abkommens zu billigen. Erzielen die betroffenen Parteien nach Einsprüchen bezüglich einer geografischen Angabe kein Einvernehmen, so verabschiedet die Kommission eine Stellungnahme nach dem Verfahren des Artikels 57 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (4).

Artikel 3

Der Präsident des Rates nimmt im Namen der Union die in Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation vor (5).

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 23. November 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  Zustimmung vom 11. November 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss (EU) 2020/1111 des Rates vom 20. Juli 2020 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit im Bereich der geografischen Angaben und deren Schutz (ABl. L 244 vom 29.7.2020, S. 8.).

(3)  Siehe S. 3. dieses Amtsblatts.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).

(5)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


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