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Document 32020D1735

    Beschluss (EU) 2020/1735 der Europäischen Zentralbank vom 12. November 2020 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2016/2248 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (EZB/2020/55)

    ABl. L 390 vom 20.11.2020, p. 60–62 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/1735/oj

    20.11.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 390/60


    BESCHLUSS (EU) 2020/1735 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

    vom 12. November 2020

    zur Änderung des Beschlusses (EU) 2016/2248 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (EZB/2020/55)

    DER EZB-RAT —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 32,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Durch den Beschluss (EU) 2020/440 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/17) (1) wurde für geldpolitische Zwecke ein zeitlich befristetes Pandemie-Notfallankaufprogramm (das „PEPP“) eingerichtet.

    (2)

    Wie im Fall von Schuldtiteln, die im Rahmen des durch die Europäische Zentralbank (EZB) gemäß des Beschlusses (EU) 2020/188 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/9) (2) eingerichteten Programms zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors erworben wurden, sollte für Schuldtitel, die von Zentral, Regional- und Lokalregierungen und anerkannten Organen begeben werden, sowie für Schuldtitel, die als Ersatz angekauft und von öffentlichen nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften begeben werden, welche im Rahmen des durch den Beschluss (EU) 2020/440 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/17) eingerichteten PEPP angekauft werden, gelten, dass sie Einkommen zum Referenzzinssatz im Sinne des Beschlusses (EU) 2016/2248 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/36) (3) erzeugen.

    (3)

    Zur Gewährleistung der Einheitlichkeit bei der Verteilung der monetären Einkünfte wurde ein neuer gesondert erfassbarer Vermögenswert eingeführt.

    (4)

    Am 24. Juni 2020 hat der EZB-Rat beschlossen, dass im Rahmen der Reaktion der EZB auf die durch den Ausbruch der Coronavirus-Erkrankung (COVID-19) verursachte Krise liquiditätszuführende Euro-Fazilitäten der Zentralbanken des Eurosystems bei den nicht dem Eurosystem angehörenden Zentralbanken einzurichten sind. Die Einkünfte aus liquiditätszuführenden Geschäften in Euro der nicht dem Eurosystem angehörenden Zentralbanken sollten unter den nationalen Zentralbanken von Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, als monetäre Einkünfte aufgeteilt werden und die betreffenden Salden sollten in die Begriffsbestimmung der gesondert erfassbaren Vermögenswerte des Beschlusses (EU) 2016/2248 (EZB/2016/36) aufgenommen werden.

    (5)

    Daher sollte der Beschluss (EU) 2016/2248 (EZB/2016/36) entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderungen

    Der Beschluss (EU) 2016/2248 (EZB/2016/36) wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii erhält folgende Fassung:

    „iii)

    von Zentral, Regional- und Lokalregierungen und anerkannten Organen begebene Schuldtitel, sowie Schuldtitel, die als Ersatz angekauft und von öffentlichen nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften begeben und zu geldpolitischen Zwecken gemäß dem Beschluss (EU) 2020/188 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/9) (*1) bzw. dem Beschluss (EU) 2020/440 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/17) (*2) gehalten werden.

    (*1)  Beschluss (EU) 2020/188 der Europäischen Zentralbank vom 3. Februar 2020 über ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten (EZB/2020/9) (ABl. L 39 vom 12.2.2020, S. 12)."

    (*2)  Beschluss (EU) 2020/440 der Europäischen Zentralbank vom 24. März 2020 zu einem zeitlich befristeten Pandemie-Notfallankaufprogramm (EZB/2020/17) (ABl. L 91 vom 25.3.2020, S. 1).“"

    2.

    Anhang II wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.

    Artikel 2

    Inkrafttreten

    Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Er gilt ab dem 31. Dezember 2020.

    Geschehen zu Frankfurt am Main am 12. November 2020.

    Die Präsidentin der EZB

    Christine LAGARDE


    (1)  Beschluss (EU) 2020/440 der Europäischen Zentralbank vom 24. März 2020 zu einem zeitlich befristeten Pandemie-Notfallankaufprogramm (EZB/2020/17) (ABl. L 91 vom 25.3.2020, S. 1).

    (2)  Beschluss (EU) 2020/188 der Europäischen Zentralbank vom 3. Februar 2020 über ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten (EZB/2020/9) (ABl. L 39 vom 12.2.2020, S. 12).

    (3)  Beschluss (EU) 2016/2248 der Europäischen Zentralbank vom 3. November 2016 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (EZB/2016/36) (ABl. L 347 vom 20.12.2016, S. 26).


    ANHANG

    Anhang II des Beschlusses (EU) 2016/2248 (EZB/2016/36) wird wie folgt geändert:

    1.

    Im Abschnitt A wird folgender Absatz 9a eingefügt:

    „9a.

    Salden im Zusammenhang mit aufgelaufenen Kuponzinsen aus wertgeminderten Wertpapieren, die zu geldpolitischen Zwecken gehalten werden (mit Ausnahme der aufgelaufenen Kuponzinsen aus den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b dieses Beschlusses genannten wertgeminderten Wertpapieren) (Teil der Aktivposition 11.5 der HB).“

    2.

    Im Abschnitt A wird folgender Absatz 11 angefügt:

    „11.

    Forderungen gegenüber einer nicht dem Eurosystem angehörenden Zentralbank, die sich auf liquiditätszuführende Geschäfte beziehen (Teil der Aktivposition 4.1 der HN oder Teil der außerbilanziellen Verbindlichkeiten).“

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