Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32020D1657

Beschluss (GASP) 2020/1657 des Rates vom 6. November 2020 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2019/1894 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der nicht genehmigten Bohrtätigkeiten der Türkei im östlichen Mittelmeer

ABl. L 372I vom 9.11.2020, p. 16–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/1657/oj

9.11.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 372/16


BESCHLUSS (GASP) 2020/1657 DES RATES

vom 6. November 2020

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2019/1894 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der nicht genehmigten Bohrtätigkeiten der Türkei im östlichen Mittelmeer

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 11. November 2019 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2019/1894 (1) über restriktive Maßnahmen angesichts der nicht genehmigten Bohrtätigkeiten der Türkei im östlichen Mittelmeer angenommen.

(2)

Auf der Grundlage einer Überprüfung der im Beschluss (GASP) 2019/1894 festgelegten restriktiven Maßnahmen hat der Rat beschlossen, diese Maßnahmen bis zum 12. November 2021 zu verlängern.

(3)

Die Einträge in der Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen im Anhang des Beschlusses (GASP) 2019/1894 sollten aktualisiert und geändert werden.

(4)

Der Beschluss (GASP) 2019/1894 sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss (GASP) 2019/1894 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

Artikel 8

Dieser Beschluss gilt bis zum 12. November 2021 und wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.“

(2)

Der Anhang wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 6. November 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  Beschluss (GASP) 2019/1894 des Rates vom 11. November 2019 über restriktive Maßnahmen angesichts der nicht genehmigten Bohrtätigkeiten der Türkei im östlichen Mittelmeer (ABl. L 291 vom 12.11.2019, S. 47).


ANHANG

Im Anhang des Beschlusses (GASP) 2019/1894 erhalten die Einträge 1 und 2 folgende Fassung:

 

Name

Angaben zur Identifizierung

Begründung

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

„1.

Mehmet Ferruh AKALIN

Geburtsdatum: 9.12.1960

Nummer des Passes oder Personalausweises: 13571379758

Staatsangehörigkeit: türkisch

Geschlecht: männlich

Mehmet Ferruh Akalın ist Vizepräsident (stellvertretender Generaldirektor) und Mitglied des Verwaltungsrats der Turkish Petroleum Corporation (TPAO). Er leitet die Abteilung für Exploration, das FuE-Zentrum und die Abteilung für Informationstechnologien von TPAO.

In seiner Funktion als Vizepräsident von TPAO und Leiter der Abteilung für Exploration ist er verantwortlich für die Planung, Steuerung und Umsetzung der Tätigkeiten von TPAO im Bereich der Offshore-Kohlenwasserstoffexploration. Zu diesem Bereich gehören die nachstehend dargelegten Bohrtätigkeiten von TPAO, die von der Republik Zypern nicht genehmigt wurden.

Diese nicht genehmigten Bohrtätigkeiten wurden von folgenden Schiffen durchgeführt:

a)

dem TPAO-Bohrschiff Yavuz in den Hoheitsgewässern der Republik Zypern zwischen Juli und September 2019;

b)

dem TPAO-Bohrschiff Yavuz in einem Gebiet der ausschließlichen Wirtschaftszone der Republik Zypern zwischen Oktober 2019 und Januar 2020, deren Existenz Zypern den Vereinten Nationen notifiziert hat und die in einem Abkommen mit Ägypten abgegrenzt wurde;

c)

dem TPAO-Bohrschiff Yavuz in einem Gebiet der ausschließlichen Wirtschaftszone der Republik Zypern zwischen Januar und April 2020, deren Existenz Zypern den Vereinten Nationen notifiziert hat und die in einem Abkommen mit Ägypten sowie einem Abkommen mit Israel abgegrenzt wurde;

d)

dem TPAO-Bohrschiff Yavuz in einem Gebiet der ausschließlichen Wirtschaftszone der Republik Zypern zwischen April und September 2020, deren Existenz Zypern den Vereinten Nationen notifiziert hat und die in einem Abkommen mit Ägypten abgegrenzt wurde;

e)

dem TPAO-Bohrschiff Fatih in einem Gebiet der ausschließlichen Wirtschaftszone der Republik Zypern zwischen November 2019 und Januar 2020, deren Existenz Zypern den Vereinten Nationen notifiziert hat, in unmittelbarer Nähe seiner Hoheitsgewässer;

f)

dem TPAO-Bohrschiff Fatih in einem westlich gelegenen Gebiet der ausschließlichen Wirtschaftszone der Republik Zypern zwischen Mai und November 2019, deren Existenz Zypern den Vereinten Nationen notifiziert hat.

27.2.2020

2.

Ali Coscun NAMOGLU

Geburtsdatum: 27.11.1956

Nummer des Passes oder Personalausweises: 11096919534

Staatsangehörigkeit: türkisch

Geschlecht: männlich

Ali Coscun Namoglu ist der stellvertretende Direktor der Abteilung für Exploration der Turkish Petroleum Corporation (TPAO).

In dieser Funktion ist er an der Planung, Steuerung und Umsetzung der Tätigkeiten von TPAO im Bereich der Offshore-Kohlenwasserstoffexploration beteiligt. Zu diesem Bereich gehören die nachstehend dargelegten Bohrtätigkeiten von TPAO, die von der Republik Zypern nicht genehmigt wurden.

Diese nicht genehmigten Bohrtätigkeiten wurden von folgenden Schiffen durchgeführt:

a)

dem TPAO-Bohrschiff Yavuz in den Hoheitsgewässern der Republik Zypern zwischen Juli und September 2019;

b)

dem TPAO-Bohrschiff Yavuz in einem Gebiet der ausschließlichen Wirtschaftszone der Republik Zypern zwischen Oktober 2019 und Januar 2020, deren Existenz Zypern den Vereinten Nationen notifiziert hat und die in einem Abkommen mit Ägypten abgegrenzt wurde;

c)

dem TPAO-Bohrschiff Yavuz in einem Gebiet der ausschließlichen Wirtschaftszone der Republik Zypern zwischen Januar 2020 und April 2020, deren Existenz Zypern den Vereinten Nationen notifiziert hat und die in einem Abkommen mit Ägypten sowie einem Abkommen mit Israel abgegrenzt wurde;

d)

dem TPAO-Bohrschiff Yavuz in einem Gebiet der ausschließlichen Wirtschaftszone der Republik Zypern zwischen April und September 2020, deren Existenz Zypern den Vereinten Nationen notifiziert hat und die in einem Abkommen mit Ägypten abgegrenzt wurde;

e)

dem TPAO-Bohrschiff Fatih in einem Gebiet der ausschließlichen Wirtschaftszone der Republik Zypern zwischen November 2019 und Januar 2020, deren Existenz Zypern den Vereinten Nationen notifiziert hat, in unmittelbarer Nähe seiner Hoheitsgewässer;

f)

dem TPAO-Bohrschiff Fatih in einem westlich gelegenen Gebiet der ausschließlichen Wirtschaftszone der Republik Zypern zwischen Mai und November 2019, deren Existenz Zypern den Vereinten Nationen notifiziert hat.

27.2.2020“


Top