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Document 32020D0788

    Beschluss (EU) 2020/788 des Rates vom 9. Juni 2020 zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine

    ST/6101/2020/INIT

    ABl. L 193 vom 17.6.2020, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/788/oj

    17.6.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 193/1


    BESCHLUSS (EU) 2020/788 DES RATES

    vom 9. Juni 2020

    zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 186 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, (1)

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit dem Beschluss 2003/96/EG (2) hat der Rat dem Abschluss des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine (3) (im Folgenden „Abkommen“) zugestimmt. Das Abkommen wurde am 4. Juli 2002 in Kopenhagen unterzeichnet und ist am 11. Februar 2003 in Kraft getreten.

    (2)

    Nach Artikel 12 Buchstabe b des Abkommens wurde das Abkommen zunächst für einen Zeitraum bis zum 31. Dezember 2002 geschlossen und kann im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien jeweils um fünf Jahre verlängert werden kann.

    (3)

    Mit den Beschlüssen 2003/737/EG (4), 2011/182/EU (5) und (EU) 2015/344 (6) des Rates wurde das Abkommen dreimal um jeweils fünf Jahre verlängert, in Bezug auf die beiden letzten Verlängerungen rückwirkend mit Wirkung vom 8. November 2009 bzw. 8. November 2014. Das Abkommen ist am 7. November 2019 abgelaufen.

    (4)

    Die Ukraine ist ein wichtiger Akteur im Bereich Wissenschaft, Technologie und Innovation in der Nachbarschaft der Union. Damit die Zusammenarbeit in wissenschaftlich-technischen Bereichen, die für beide Seiten vorrangig sind, weiterhin erleichtert werden kann, sind beide Vertragsparteien der Auffassung, dass die Verlängerung des Abkommens in beiderseitigem Interesse liegt.

    (5)

    Die beiden Vertragsparteien haben ihre Absicht bestätigt, das Abkommen um einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren zu verlängern. Das verlängerte Abkommen sollte inhaltlich mit dem Abkommen identisch bleiben. Um die Kontinuität des Abkommens sicherzustellen, sollte die Verlängerung rückwirkend ab dem 8. November 2019 gelten.

    (6)

    Die Verlängerung des Abkommens sollte daher im Namen der Union genehmigt werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine um weitere fünf Jahre wird im Namen der Union genehmigt.

    Die Verlängerung des Abkommens wird rückwirkend ab dem 8. November 2019 wirksam.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), im Namen der Union gemäß Artikel 12 Buchstabe a des Abkommens der Ukraine zu notifizieren, dass die Union ihre für die Verlängerung des Abkommens erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen hat.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu 9. Juni 2020

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    A. METELKO-ZGOMBIĆ


    (1)  Zustimmung vom 13. Mai 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2)  Beschluss 2003/96/EG des Rates vom 6. Februar 2003 betreffend den Abschluss des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine (ABl. L 36 vom 12.2.2003, S. 31).

    (3)  ABl. L 36 vom 12.2.2003, S. 32.

    (4)  Beschluss 2003/737/EG des Rates vom 22. September 2003 über den Abschluss eines Abkommens zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine (ABl. L 267 vom 17.10.2003, S. 24).

    (5)  Beschluss 2011/182/EU des Rates vom 9. März 2011 über die Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine (ABl. L 79 vom 25.3.2011, S. 3).

    (6)  Beschluss (EU) 2015/344 des Rates vom 17. Februar 2015 zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine (ABl. L 60 vom 4.3.2015, S. 37).


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