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Document 32020D0253
Council Decision (CFSP) 2020/253 of 25 February 2020 amending Decision (CFSP) 2018/906 extending the mandate of the European Union Special Representative for the Sahel
Beschluss (GASP) 2020/253 des Rates vom 25. Februar 2020 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/906 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Sahelzone
Beschluss (GASP) 2020/253 des Rates vom 25. Februar 2020 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/906 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Sahelzone
ST/5913/2020/INIT
ABl. L 54I vom 26.2.2020, p. 9–10
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 28/02/2021
26.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
LI 54/9 |
BESCHLUSS (GASP) 2020/253 DES RATES
vom 25. Februar 2020
zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/906 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Sahelzone
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 33 und Artikel 31 Absatz 2,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 7. Dezember 2015 den Beschluss (GASP) 2015/2274 (1) zur Ernennung von Herrn Ángel LOSADA FERNÁNDEZ zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) für die Sahelzone angenommen. |
(2) |
Der Rat hat am 25. Juni 2018 den Beschluss (GASP) 2018/906 (2) zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten für die Sahelzone angenommen. Das Mandat des Sonderbeauftragten endet am 29. Februar 2020. |
(3) |
Das Mandat des Sonderbeauftragten für die Sahelzone sollte um einen weiteren Zeitraum von zwölf Monaten verlängert und ein neuer als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 28. Februar 2021 festgelegt werden. |
(4) |
Der Sonderbeauftragte für die Sahelzone wird das Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss (GASP) 2018/906 des Rates wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Das Mandat von Herrn Ángel LOSADA FERNÁNDEZ als Sonderbeauftragter der Europäischen Union (im Folgenden ‚Sonderbeauftragter‘) für die Sahelzone wird bis zum 28. Februar 2021 verlängert. Der Rat kann auf der Grundlage einer Beurteilung durch das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden ‚PSK‘) auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik beschließen, dass das Mandat des Sonderbeauftragten früher endet.“ |
2. |
In Artikel 5 Absatz 1 wird der folgende Unterabsatz angefügt: „Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 28. Februar 2021 beläuft sich auf 1 600 000 EUR.“ |
3. |
In Artikel 14 wird folgender Absatz angefügt: „Der abschließende umfassende Bericht über die Ausführung des Mandats des Sonderbeauftragten wird bis zum 30. November 2020 vorgelegt.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt ab dem 1. März 2020.
Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 2020.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A. METELKO-ZGOMBIĆ
(1) Beschluss (GASP) 2015/2274 des Rates vom 7. Dezember 2015 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Sahelzone (ABl. L 322 vom 8.12.2015, S. 44).
(2) Beschluss (GASP) 2018/906 des Rates vom 25. Juni 2018 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Sahelzone (ABl. L 161 vom 26.6.2018, S. 22).