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Document 32019R1896

    Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624

    PE/33/2019/REV/1

    ABl. L 295 vom 14.11.2019, p. 1–131 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 14/11/2019

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1896/oj

    14.11.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 295/1


    VERORDNUNG (EU) 2019/1896 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 13. November 2019

    über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und d sowie Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Ziel der Unionspolitik im Bereich der Verwaltung der Außengrenzen ist die Entwicklung und Einführung einer integrierten europäischen Grenzverwaltung auf nationaler Ebene und auf Ebene der Union als notwendige Ergänzung der Freizügigkeit innerhalb der Union und als wesentliches Element des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Eine integrierte europäische Grenzverwaltung ist von entscheidender Bedeutung für eine bessere Migrationsverwaltung. Ziel ist, das Überschreiten der Außengrenzen effizient zu steuern und Migrationsdruck sowie potenzielle künftige Bedrohungen an diesen Grenzen zu bewältigen, und somit einen Beitrag zur Bekämpfung von schwerer Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension zu leisten und ein hohes Maß an innerer Sicherheit in der Union sicherzustellen. Gleichzeitig ist es erforderlich, unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte und der Wahrung der Freizügigkeit innerhalb der Union vorzugehen.

    (2)

    Die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates (4) errichtet. Seit Aufnahme ihrer Tätigkeit am 1. Mai 2005 hat sie die Mitgliedstaaten bei den operativen Aspekten der Verwaltung der Außengrenzen erfolgreich mit gemeinsamen Aktionen und Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken, Risikoanalysen, dem Austausch von Informationen, der Pflege von Beziehungen zu Drittstaaten und der Rückkehr von zur Rückkehr verpflichteten Personen unterstützt.

    (3)

    Die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union wurde in „Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache“ (im Folgenden „Agentur“) umbenannt und wird gemeinhin als Frontex bezeichnet, und ihre Aufgaben wurden bei voller Kontinuität aller ihrer Tätigkeiten und Verfahren erweitert. Die Hauptaufgaben der Agentur sollten folgende sein: die Ausarbeitung einer technischen und operativen Strategie als Teil des mehrjährigen strategischen Politikzyklus für die Umsetzung der integrierten europäischen Grenzverwaltung, die Aufsicht über die Kontrollen an den Außengrenzen im Hinblick auf deren Wirksamkeit, die Durchführung von Risikoanalysen und Schwachstellenbewertungen, die Zurverfügungstellung einer größeren technischen und operativen Unterstützung der Mitgliedstaaten und Drittstaaten in Form von gemeinsamen Aktionen und Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken, die Gewährleistung einer konkreten Durchführung von Maßnahmen in Situationen, in denen dringendes Handeln an den Außengrenzen geboten ist, die Zurverfügungstellung technischer und operativer Hilfe zur Unterstützung von Such- und Rettungsoperationen für Menschen in Seenot zu leisten sowie die Organisation, Koordinierung und Durchführung von Rückkehraktionen und Rückkehreinsätze zu organisieren, zu koordinieren und durchzuführen.

    (4)

    Seit Beginn der Migrationskrise im Jahr 2015 hat die Kommission wichtige Initiativen eingeleitet und eine Reihe von Maßnahmen zur Stärkung des Schutzes der Außengrenzen und zur Wiederherstellung des normalen Funktionierens des Schengen-Raums vorgeschlagen. Ein Vorschlag zur wesentlichen Stärkung des Mandats der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen wurde im Dezember 2015 vorgelegt, und die entsprechenden Verhandlungen wurden 2016 zügig abgeschlossen. Die daraus hervorgegangene Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) trat am 6. Oktober 2016 in Kraft.

    (5)

    Der Rechtsrahmen der Union in den Bereichen Außengrenzkontrolle, Rückkehr, Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität und Asylrecht muss jedoch noch weiter verbessert werden. Zu diesem Zweck und zur weiteren Unterstützung der derzeitigen und der geplanten operativen Maßnahmen sollte die Europäische Grenz- und Küstenwache reformiert werden, indem der Agentur ein stärkeres Mandat erteilt wird und sie insbesondere mit den erforderlichen Kapazitäten in Form einer ständigen Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache (im Folgenden „ständige Reserve“) ausgestattet wird. Die ständige Reserve sollte schrittweise, aber rasch das strategische Kapazitätsziel von 10 000 Einsatzkräften, wie in Anhang I vorgesehen, erreichen, und gegebenenfalls mit Exekutivbefugnissen erreichen, um vor Ort die Mitgliedstaaten in ihren Bemühungen um den Schutz der Außengrenzen wirksam zu unterstützen, um grenzüberschreitende Kriminalität zu bekämpfen und um die wirksame und nachhaltige Rückführung irregulärer Migranten erheblich zu verstärken. Diese Kapazität von 10 000 Einsatzkräften entspricht der maximalen Kapazität, die verfügbar ist, um den bestehenden und künftigen operativen Bedarf für Grenzaktionen und Rückkehraktionen in der Union und in Drittstaaten wirksam zu decken, wozu auch eine Soforteinsatzkapazität für die Bewältigung künftiger Krisen gehört.

    (6)

    Die Kommission sollte die Gesamtzahl und die Zusammensetzung der ständigen Reserve überprüfen, darunter auch in welchem Umfang die einzelnen Mitgliedstaaten einen Beitrag dazu leisten und wie es um Ausbildung, Fachwissen und Professionalität bestellt ist. Die Kommission sollte gegebenenfalls bis März 2024 geeignete Vorschläge zur Änderung der Anhänge I, II, III und IV übermitteln. Legt die Kommission keinen Vorschlag vor, sollte sie die Gründe hierfür erläutern.

    (7)

    Die Durchführung dieser Verordnung, insbesondere die Einrichtung der ständigen Reserve, sollte auch nach der Überprüfung der ständigen Reserve durch die Kommission dem mehrjährigen Finanzrahmen unterliegen.

    (8)

    In seinen Schlussfolgerungen vom 28. Juni 2018 forderte der Europäische Rat, die unterstützende Rolle der Agentur, auch bei der Zusammenarbeit mit Drittstaaten, durch verstärkte Ressourcen und ein verstärktes Mandat weiter zu stärken, um eine wirksame Außengrenzkontrolle zu gewährleisten und die wirksame Rückkehr irregulärer Migranten erheblich zu intensivieren.

    (9)

    Es ist notwendig, das Überschreiten der Außengrenzen wirksam zu überwachen, Migrationsdruck sowie potenzielle künftige Bedrohungen an den Außengrenzen zu bewältigen, ein hohes Maß an innerer Sicherheit in der Union zu gewährleisten, das Funktionieren des Schengen-Raums zu wahren sowie den Leitgrundsatz der Solidarität zu achten. Diese Maßnahmen und Ziele sollten von einer proaktiven Migrationsverwaltung begleitet werden, einschließlich der erforderlichen Maßnahmen in Drittstaaten. Hierzu ist es erforderlich, die Europäische Grenz- und Küstenwache zu konsolidieren und das Mandat der Agentur weiter auszubauen.

    (10)

    Bei der Umsetzung der integrierten europäischen Grenzverwaltung sollte für Kohärenz mit anderen politischen Zielen gesorgt werden.

    (11)

    Die integrierte europäische Grenzverwaltung auf der Grundlage eines Vierstufenmodells der Zugangskontrolle umfasst Maßnahmen in Drittstaaten wie bei der gemeinsamen Visumpolitik, Maßnahmen in Zusammenarbeit mit benachbarten Drittstaaten, Kontrollmaßnahmen an den Außengrenzen, Risikoanalysen sowie Maßnahmen innerhalb des Schengen-Raums und im Bereich Rückkehr.

    (12)

    Die integrierte europäische Grenzverwaltung sollte in gemeinsamer Verantwortung der Agentur und der für die Grenzverwaltung zuständigen nationalen Behörden, einschließlich der Küstenwachen, soweit letztere mit Operationen zur Überwachung der Seegrenzen und anderen Aufgaben der Grenzkontrolle betraut sind, sowie den für Rückkehr zuständigen nationalen Behörden umgesetzt werden. Die Mitgliedstaaten tragen nach wie vor die Hauptverantwortung dafür, ihre Außengrenze in ihrem eigenen Interesse und im Interesse aller anderen Mitgliedstaaten zu verwalten und Rückkehrentscheidungen zu treffen, während die Agentur die Anwendung der Maßnahmen der Union im Bereich der Verwaltung der Außengrenzen und Rückkehr durch die Verstärkung, die Bewertung und die Koordinierung der Aktionen der Mitgliedstaaten, die diese Maßnahmen umsetzen, unterstützen sollte. Die Tätigkeiten der Agentur sollten die Bemühungen der Mitgliedstaaten ergänzen.

    (13)

    Um die Wirksamkeit einer integrierten europäischen Grenzverwaltung und der Rückkehrpolitik der Union in der Praxis zu gewährleisten, sollte eine Europäische Grenz- und Küstenwache ins Leben gerufen werden. Sie sollte mit den erforderlichen finanziellen, personellen und materiellen Ressourcen ausgestattet werden. Die Europäische Grenz- und Küstenwache sollte aus der Agentur und den für die Grenzverwaltung zuständigen nationalen Behörden einschließlich der Küstenwachen, soweit letztere mit Aufgaben der Grenzkontrolle betraut sind, sowie den für Rückkehr zuständigen nationalen Behörden bestehen. Als solche wird sie sich auf nationaler Ebene auf die gemeinsame Nutzung von Informationen, Kapazitäten und Systemen und auf Ebene der Union auf die Arbeit der Agentur stützen.

    (14)

    Mit der integrierten europäischen Grenzverwaltung werden die jeweiligen Zuständigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten im Zollbereich, insbesondere hinsichtlich Kontrollen, Risikomanagement und Austausch von Informationen, nicht geändert.

    (15)

    Die politische und rechtliche Ausgestaltung der Außengrenzkontrolle und der Maßnahmen im Bereich der Rückkehr, einschließlich der Entwicklung einer mehrjährigen strategischen Politik für eine integrierte europäische Grenzverwaltung, fällt weiterhin in die Zuständigkeit der Organe der Union. Zwischen diesen Organen und der Agentur sollte eine enge Abstimmung gewährleistet sein.

    (16)

    Die wirksame Umsetzung der integrierten europäischen Grenzverwaltung durch die Europäische Grenz- und Küstenwache sollte durch einen mehrjährigen strategischen Politikzyklus gewährleistet werden. Der mehrjährige Zyklus sollte ein integriertes, einheitliches und kontinuierliches Verfahren für die Bereitstellung strategischer Leitlinien für alle relevanten Akteure auf Unionsebene und auf Ebene der Mitgliedstaaten im Bereich der Grenzverwaltung und Rückkehr vorsehen, damit diese Akteure die integrierte europäische Grenzverwaltung in kohärenter Weise umsetzen können. Ferner sollte er sich mit allen relevanten Interaktionen der Europäischen Grenz- und Küstenwache mit der Kommission und anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie mit der Kooperation mit anderen relevanten Partnern, gegebenenfalls auch mit Drittstaaten und Dritten, befassen.

    (17)

    Die integrierte europäische Grenzverwaltung erfordert eine integrierte Planung zwischen Mitgliedstaaten und der Agentur im Hinblick auf Grenzaktionen und Rückkehraktionen, um Reaktionen auf Herausforderungen an den Außengrenzen, die Notfallplanung und die Koordinierung der langfristigen Entwicklung der Kapazitäten sowohl im Bereich der Einstellung und Ausbildung als auch im Hinblick auf die Beschaffung und Entwicklung von Ausrüstung vorzubereiten.

    (18)

    Die Agentur sollte, wie in dieser Verordnung vorgesehen, technische Standards für den Informationsaustausch ausarbeiten. Darüber hinaus sollten für die wirksame Umsetzung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) gemeinsame Mindeststandards für die Überwachung der Außengrenzen entwickelt werden. Zu diesem Zweck sollte die Agentur einen Beitrag zur Ausarbeitung gemeinsamer Mindeststandards entsprechend der jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission leisten können. Diese gemeinsamen Mindeststandards sollten in Abhängigkeit von der Art der Grenzen, der von der Agentur für die jeweiligen Abschnitte der Außengrenzen ermittelten Risikoeinstufungen und anderen Faktoren wie geografischen Besonderheiten ausgearbeitet werden. Bei der Ausarbeitung dieser gemeinsamen Mindeststandards sollten mögliche Einschränkungen, die sich aus nationalem Recht ergeben, berücksichtigt werden.

    (19)

    Die technischen Standards für Informationssysteme und Softwareanwendungen sollten an die Standards angeglichen werden, die von der Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) für andere IT-Systeme im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts genutzt werden.

    (20)

    Die Durchführung dieser Verordnung berührt nicht die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten oder die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen des Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, des Internationalen Übereinkommens zum Schutz menschlichen Lebens auf See, des Internationalen Übereinkommens über den Such- und Rettungsdienst auf See, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und dem dazugehörigen Zusatzprotokolls gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, Luft- und Seeweg, des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 und dem entsprechenden Protokoll von 1967, der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, des Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung der Staatenlosen und anderer einschlägiger internationaler Übereinkünfte.

    (21)

    Die Durchführung dieser Verordnung berührt nicht die Verordnung (EU) Nr. 656/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (7). Seeeinsätze sollten so durchgeführt werden, dass die Sicherheit der abgefangenen oder geretteten Personen, der Einsatzkräfte, die an dem betreffenden Seeeinsatz teilnehmen, und die Sicherheit Dritter unter allen Umständen gewährleistet ist.

    (22)

    Die Agentur sollte ihre Aufgaben unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit wahrnehmen.

    (23)

    Die Agentur sollte ihre Aufgaben unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für Verteidigung wahrnehmen.

    (24)

    Die erweiterten Aufgaben und Zuständigkeiten der Agentur sollten mit verstärkten Maßnahmen zur Sicherung der Grundrechte und erhöhter Rechenschaftspflicht und Haftung einhergehen, was insbesondere die Wahrnehmung von Exekutivbefugnissen durch das Statutspersonal betrifft.

    (25)

    Um ihre Aufgaben wirksam wahrnehmen zu können, ist die Agentur auf die Kooperation der Mitgliedstaaten angewiesen. Hierfür ist es wichtig, dass die Agentur und die Mitgliedstaaten in redlicher Absicht handeln und sachlich richtige Informationen rechtzeitig austauschen. Ein Mitgliedstaat sollte nicht verpflichtet sein, Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seines Erachtens seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht.

    (26)

    Die Mitgliedstaaten sollten darüber hinaus in ihrem eigenen Interesse und im Interesse anderer Mitgliedstaaten relevante Daten liefern, die für die von der Agentur durchgeführten Tätigkeiten erforderlich sind, u. a. für das Lagebewusstsein, die Risikoanalyse, Schwachstellenbeurteilungen und die integrierte Planung. In gleicher Weise sollten sie gewährleisten, dass die Daten korrekt und aktuell sind und rechtmäßig beschafft und eingespeist werden. Umfassen diese Daten personenbezogene Daten, sollte das Datenschutzrecht der Union in vollem Umfang gelten.

    (27)

    Das nach dieser Verordnung eingerichtete Kommunikationsnetz sollte auf dem im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1052/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) entwickelten EUROSUR-Kommunikationsnetz aufbauen und dieses ersetzen. Das nach der vorliegenden Verordnung eingerichtete Kommunikationsnetz sollte für den gesamten gesicherten Informationsaustausch innerhalb der Europäischen Grenz- und Küstenwache genutzt werden. Die Akkreditierung des Kommunikationsnetzes sollte auf die Sicherheitsstufe „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ heraufgestuft werden, um die Informationssicherung zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Agentur zu erhöhen.

    (28)

    EUROSUR ist für die Europäischen Grenz- und Küstenwache erforderlich, damit diese einen Rahmen für den Informationsaustausch und die operative Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten und der Agentur bereitstellen kann. EUROSUR stellt nationalen Behörden und der Agentur die Infrastruktur und die Instrumente zur Verfügung, die sie benötigen, um ihr Lagebewusstsein zu verbessern und ihre Reaktionsfähigkeit an den Außengrenzen zum Zwecke der Aufdeckung, Prävention und Bekämpfung von illegaler Einwanderung und grenzüberschreitender Kriminalität zu erhöhen und leistet so einen Beitrag zur Rettung des Lebens von Migranten und zur Gewährleistung ihres Schutzes.

    (29)

    Die Mitgliedstaaten sollten nationale Koordinierungszentren einrichten, um den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Agentur bei der Grenzüberwachung und der Durchführung von Grenzübertrittskontrollen zu verbessern. Für ein ordnungsgemäßes Funktionieren von EUROSUR ist es von entscheidender Bedeutung, dass alle nationalen Behörden, die nach nationalem Recht für die Überwachung der Außengrenzen zuständig sind, über nationale Koordinierungszentren zusammenarbeiten.

    (30)

    Die Aufgabe des nationalen Koordinierungszentrums hinsichtlich der Koordinierung und des Austausches von Informationen zwischen sämtlichen Behörden, die auf nationaler Ebene für die Außengrenzkontrolle zuständig sind, lässt die Zuständigkeit unberührt, die auf nationaler Ebene für die Planung und Durchführung von Grenzkontrollen festgelegt wurde.

    (31)

    Diese Verordnung sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, ihren nationalen Koordinierungszentren auch die Verantwortung für die Koordinierung des Informationsaustauschs und für die Zusammenarbeit bezüglich anderer Elemente der integrierten europäischen Grenzverwaltung zu übertragen.

    (32)

    Die Qualität der zwischen den Mitgliedstaaten und der Agentur ausgetauschten Informationen sowie deren rechtzeitiger Austausch sind Voraussetzungen für das ordnungsgemäße Funktionieren der integrierten europäischen Grenzverwaltung. Auf dem Erfolg von EUROSUR aufbauend sollte diese Qualität durch Vereinheitlichung, Automatisierung des Informationsaustauschs über Netze und Systeme hinweg, Informationssicherung und Qualitätskontrolle der übermittelten Daten und Informationen gewährleistet werden.

    (33)

    Die Agentur sollte die erforderliche Unterstützung für die Entwicklung und den Betrieb von EUROSUR, auch für die Interoperabilität der Systeme, bereitstellen, insbesondere durch Einrichtung, Betreuung und Koordinierung von EUROSUR.

    (34)

    EUROSUR sollte nicht nur ein umfassendes Lagebild der Außengrenzen, sondern auch innerhalb des Schengen-Raums und des Grenzvorbereichs bereitstellen. Es sollte Überwachungen der Land-, See- und Luftgrenzen und Grenzübertrittskontrollen umfassen. Die Schaffung eines Lagebewusstseins innerhalb des Schengen-Raums darf nicht zu operativen Tätigkeiten der Agentur an den Binnengrenzen der Mitgliedstaaten führen.

    (35)

    Die Überwachung der Luftgrenze sollte ein Element der Grenzverwaltung sein, da sowohl gewerbliche als auch private Flüge und ferngesteuerte Luftfahrtsysteme für illegale Aktivitäten im Zusammenhang mit Einwanderung und grenzüberschreitender Kriminalität eingesetzt werden. Die Überwachung der Luftgrenzen dient dazu, verdächtige Flüge, die die Außengrenzen überqueren oder zu überqueren beabsichtigen, zu erkennen und zu überwachen und das damit verbundene Risiko zu analysieren, damit gegebenenfalls die Reaktionsfähigkeit der zuständigen Behörden der Union und der Mitgliedstaaten ausgelöst werden kann. Zu diesem Zweck sollte eine stellenübergreifende Zusammenarbeit auf Unionsebene zwischen der Agentur, dem Netzmanager des Europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (EATMN) und der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) gefördert werden. Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, gegebenenfalls Informationen über verdächtige Drittstaatsflüge zu erhalten und entsprechend zu reagieren. Die Agentur sollte Forschungs- und Innovationstätigkeiten in diesem Bereich überwachen und unterstützen.

    (36)

    Die Meldung von Ereignissen im Zusammenhang mit unerlaubter Sekundärmigration über EUROSUR wird zur Überwachung der Migrationsströme in die Union und innerhalb der Union seitens der Agentur für Zwecke der Risikoanalyse und des Lagebewusstseins beitragen. In dem Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der Einzelheiten der Informationsschichten der Lagebilder und der Regeln für die Erstellung von spezifischen Lagebildern sollte die Art der Berichterstattung genauer festgelegt werden, um dieses Ziel bestmöglich zu verwirklichen.

    (37)

    Die von der Agentur bereitgestellten Dienste von EUROSUR zur Zusammenführung von Daten („EUROSUR Fusion Services“) sollten sich auf die gemeinsame Anwendung von Überwachungsinstrumenten und die behördenübergreifende Zusammenarbeit auf Unionsebene, einschließlich der Bereitstellung von Sicherheitsdiensten im Rahmen von Copernicus, stützen. EUROSUR Fusion Services sollten den Mitgliedstaaten und der Agentur Mehrwert-Informationsdienstleistungen in Bezug auf die integrierte europäische Grenzverwaltung zur Verfügung stellen. EUROSUR Fusion Services sollten ausgeweitet werden, um die Grenzübertrittskontrollen, die Überwachung der Luftgrenzen und die Überwachung der Migrationsströme zu unterstützen.

    (38)

    Die Praxis, in kleinen, seeuntüchtigen Booten zu reisen, hat dazu geführt, dass die Zahl der an den südlichen Seeaußengrenzen ertrunkenen Migranten dramatisch angestiegen ist. EUROSUR sollte die operativen und technischen Fähigkeiten der Agentur und der Mitgliedstaaten zur Aufspürung solcher kleinen Boote und zur Erhöhung der Reaktionsfähigkeit der Mitgliedstaaten beträchtlich verbessern und damit einen Beitrag zur Rettung des Lebens von Migranten leisten, darunter auch im Rahmen von Such- und Rettungseinsätzen.

    (39)

    In dieser Verordnung wird anerkannt, dass die Migrationsrouten auch von Personen, die internationalen Schutz benötigen, genutzt werden.

    (40)

    Die Agentur sollte auf der Grundlage eines gemeinsamen integrierten Risikoanalysemodells, das von ihr selbst und von den Mitgliedstaaten anzuwenden ist, allgemeine und gezielte Risikoanalysen vornehmen. Zur Verbesserung des integrierten Schutzes der Außengrenzen sollte die Agentur auch auf der Grundlage von Informationen aus den Mitgliedstaaten sachdienliche Informationen zu allen für eine integrierte europäisches Grenzverwaltung relevanten Aspekten liefern, insbesondere zur Grenzkontrolle, zur Rückkehr, zum Phänomen der unerlaubten Sekundärmigration von Drittstaatsangehörigen innerhalb der Union mit Blick auf Tendenzen, Umfang und Routen, zur Prävention der grenzüberschreitenden Kriminalität, einschließlich der Beihilfe zum unerlaubten Grenzübertritt, des Menschenhandels, des Terrorismus und hybrider Bedrohungen, sowie zu Informationen zur Situation in relevanten Drittstaaten, damit geeignete Maßnahmen getroffen beziehungsweise konkrete Gefahren und Risiken entschärft werden können.

    (41)

    Angesichts ihrer Tätigkeiten an den Außengrenzen sollte die Agentur dazu beitragen, grenzüberschreitende Kriminalität, wie etwa Schleusung von Migranten, Menschenhandel und Terrorismus, zu verhindern und aufzudecken, sofern ein Handeln der Agentur angemessen ist und sie durch ihre Tätigkeiten relevante Informationen erhalten hat. Die Agentur sollte ihre Tätigkeiten mit Europol abstimmen, die dafür verantwortlich ist, die Aktionen der Mitgliedstaaten und deren Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung von schweren Verbrechen, die zwei oder mehr Mitgliedstaaten betreffen, zu unterstützen und zu verstärken. Die grenzüberschreitende Dimension ist gekennzeichnet durch Straftaten, die in direktem Zusammenhang mit dem unerlaubten Überschreiten der Außengrenzen, einschließlich des Menschenhandels und der Schleusung von Migranten stehen. Es steht den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2002/90/EG des Rates (9) frei, keine Sanktionen zu verhängen, wenn das Ziel der Handlungen die humanitäre Unterstützung von Migranten ist.

    (42)

    Die Aufgabe der Agentur sollte darin bestehen, die Verwaltung der Außengrenzen im Geist der geteilten Verantwortung regelmäßig zu überwachen, wozu auch die Wahrung der Grundrechte im Rahmen der Grenzverwaltungs — und Rückkehrtätigkeiten der Agentur gehört. Die Agentur sollte nicht nur durch das Lagebewusstsein und durch Risikoanalysen, sondern auch durch die Präsenz eigener Sachverständigen in den Mitgliedstaaten eine ordnungsgemäße und wirksame Überwachung sicherstellen. Die Agentur sollte deshalb eine Zeit lang Verbindungsbeamte in die Mitgliedstaaten entsenden können, die während dieser Zeit dem Exekutivdirektor berichten. Die Berichte der Verbindungsbeamten sollten Teil der Schwachstellenbeurteilung sein.

    (43)

    Um die Kapazität und Einsatzbereitschaft der Mitgliedstaaten zur Bewältigung von Herausforderungen an ihren Außengrenzen anhand objektiver Kriterien beurteilen zu können und um einen Beitrag zur ständigen Reserve und zum Pool für technische Ausrüstung zu leisten, sollte die Agentur eine Schwachstellenbeurteilung durchführen. Die Schwachstellenbeurteilung sollte eine Bewertung der Ausstattung, der Infrastruktur, des Personals, des Budgets und der finanziellen Ressourcen der Mitgliedstaaten sowie eine Bewertung ihrer Notfallpläne für eventuelle Krisensituationen an den Außengrenzen umfassen. Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen zur Behebung der bei dieser Bewertung festgestellten Mängel ergreifen. Der Exekutivdirektor sollte festlegen, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, und diese dem betreffenden Mitgliedstaat empfehlen. Der Exekutivdirektor sollte außerdem festlegen, innerhalb welcher Frist sie zu ergreifen sind, und er sollte ihre rechtzeitige Umsetzung genau überwachen. Werden die erforderlichen Maßnahmen nicht innerhalb der gesetzten Frist getroffen, sollte der Verwaltungsrat damit befasst werden, der dann über die Angelegenheit entscheidet.

    (44)

    Werden der Agentur nicht rechtzeitig die sachlich richtigen Informationen, die für die Durchführung der Schwachstellenbeurteilung notwendig sind, übermittelt, sollte sie dies bei der Durchführung der Schwachstellenbeurteilung berücksichtigen können, sofern keine ausreichende Begründung für das Zurückhalten der Daten vorgelegt wird.

    (45)

    Die Schwachstellenbeurteilung und der mit der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates (10) eingeführte Schengen-Evaluierungsmechanismus sind zwei sich ergänzende Mechanismen, die die Qualitätskontrolle der Union für das ordnungsgemäße Funktionieren des Schengen-Raums gewährleisten und die ständige Bereitschaft sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene sicherstellen, um auf jegliche Herausforderungen an den Außengrenzen zu reagieren. Der Schengen-Evaluierungsmechanismus ist zwar die zentrale Methode zur Bewertung der Umsetzung und Einhaltung des Unionsrechts in den Mitgliedstaaten, die Synergien zwischen der Schwachstellenbeurteilung und des Schengen-Evaluierungsmechanismus sollten aber maximiert werden, um ein verbessertes Lagebild über das Funktionieren des Schengen-Raums zu erstellen, Doppelarbeit aufseiten der Mitgliedstaaten soweit möglich zu vermeiden und die besser koordinierte Nutzung der einschlägigen Finanzinstrumente der Union zu gewährleisten, die die Verwaltung der Außengrenzen unterstützen. Zu diesem Zweck sollte der regelmäßige Informationsaustausch zwischen der Agentur und der Kommission über die Ergebnisse beider Mechanismen eingeführt werden.

    (46)

    Da die Mitgliedstaaten Grenzabschnitte einrichten, die von der Agentur einer Risikoeinstufung unterzogen werden, und da die Reaktionsfähigkeiten der Mitgliedstaaten und der Agentur an diese Risikostufen angepasst sein sollten, sollte eine vierte Risikostufe — die kritische Risikostufe — festgelegt werden, die einem Grenzabschnitt zeitweise zugewiesen wird, an dem der Schengen-Raum gefährdet ist und die Agentur eingreifen sollte.

    (47)

    Wird einem Seegrenzabschnitt aufgrund steigender illegaler Einwanderung eine hohes oder kritisches Risikostufe zugeordnet, sollten die betroffenen Mitgliedstaaten diesem Anstieg bei der Planung und Durchführung von Such- und Rettungseinsätzen Rechnung tragen, da eine derartige Lage möglicherweise dazu führen könnte, dass verstärkt um Hilfe für Menschen in Seenot ersucht wird.

    (48)

    Die Agentur sollte angemessene technische und operative Unterstützung der Mitgliedstaaten so organisieren, dass die Kapazitäten der Mitgliedstaaten zur Wahrnehmung ihrer Pflichten bei der Außengrenzkontrolle und zur Bewältigung der durch eine gestiegene Anzahl neu angekommener irregulärer Migranten oder grenzüberschreitende Kriminalität bedingten Herausforderungen an den Außengrenzen gestärkt werden. Diese Unterstützung sollte unbeschadet der Zuständigkeit der einschlägigen nationalen Behörden zur Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen erfolgen. Hierzu sollte die Agentur entweder auf eigene Initiative und mit Zustimmung des betroffenen Mitgliedstaats oder auf Antrag dieses Mitgliedstaats gemeinsame Aktionen für einen oder mehrere Mitgliedstaaten organisieren und koordinieren und Grenzverwaltungsteams, Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltungs- und Rückkehrteams (im Folgenden gemeinsam „Teams“ genannt) der ständigen Reserve entsenden und die notwendige technische Ausrüstung zur Verfügung stellen.

    (49)

    Wenn die Außengrenzen einer besonderen und unverhältnismäßigen Herausforderung ausgesetzt sind, sollte die Agentur entweder auf eigene Initiative und mit Zustimmung des betroffenen Mitgliedstaats oder auf Antrag dieses Mitgliedstaats Soforteinsätze zu Grenzsicherungszwecken organisieren und koordinieren und sowohl Teams der ständigen Reserve als auch Ausrüstung, auch aus dem Soforteinsatzpool, entsenden. Der Soforteinsatzpool sollte einen begrenzten Bestand an Ausrüstungsgegenständen enthalten, die für eventuelle Soforteinsätze zu Grenzsicherungszwecken benötigt werden. Soforteinsätze zu Grenzsicherungszwecken sollten als zeitlich befristete Verstärkung in Situationen dienen, in denen eine sofortige Reaktion erforderlich ist und ein solcher Einsatz eine wirksame Reaktion darstellen würde. Um die Effizienz eines solchen Einsatzes sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten Personal, das von ihnen an die Agentur abgeordnet wird, das für kurzzeitige Entsendung zur Verfügung gestellt wird und das sie im Rahmen der Reserve für Soforteinsätze einsetzen, bereitstellen, um Fachteams zu bilden, und die notwendige technische Ausrüstung zur Verfügung stellen. Stammt das mit der technischen Ausrüstung eines bestimmten Mitgliedstaats entsandte Personal aus diesem Mitgliedstaat, sollte es als Teil des Beitrags dieses Mitgliedstaats zur ständigen Reserve gelten. Die Agentur und der betreffende Mitgliedstaat sollten sich auf einen Einsatzplan einigen.

    (50)

    Die Mitgliedstaaten sollten dann, wenn ein Mitgliedstaat infolge eines starken Zustroms von Migranten und Flüchtlingen an bestimmten Abschnitten seiner Außengrenzen einem besonderen und unverhältnismäßigen Migrationsdruck ausgesetzt ist, auf eine größere technische und operative Verstärkung zurückgreifen können. Diese Verstärkung sollte an Brennpunkten durch Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung bereitgestellt werden. Diese Teams sollten aus Einsatzkräften bestehen, die von der ständigen Reserve bereitgestellt werden, und aus Sachverständigen des Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO), von Europol und erforderlichenfalls der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und anderen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie aus den Mitgliedstaaten. Die Kommission sollte die notwendige Koordinierung bei der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Bewertung des Bedarfs sicherstellen. Die Agentur sollte die Kommission bei der Koordinierung der verschiedenen Agenturen vor Ort unterstützen. Die Kommission sollte in Zusammenarbeit mit dem Einsatzmitgliedstaat und den einschlägigen Agenturen der Union die Bedingungen der Zusammenarbeit an Brennpunkten festlegen. Die Kommission sollte die Zusammenarbeit der einschlägigen Agenturen der Union im Rahmen ihres jeweiligen Mandats sicherstellen und für die Koordinierung der Tätigkeiten der Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung zuständig sein.

    (51)

    Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass sämtliche Behörden, bei denen wahrscheinlich Anträge auf internationalen Schutz gestellt werden, wie Polizei, Grenzschutz, Einwanderungsbehörden und Personal von Gewahrsamseinrichtungen, über die einschlägigen Informationen verfügen. Sie sollten auch sicherstellen, dass das Personal einer derartigen Behörde das erforderliche, seinen Aufgaben und Zuständigkeiten entsprechende Schulungsniveau und Anweisungen erhält, um die Antragsteller darüber zu informieren, wo und wie Anträge auf internationalen Schutz gestellt werden können, sowie Anweisungen dazu, wie schutzbedürftige Personen an die entsprechenden Verweismechanismen zu verweisen sind.

    (52)

    In seinen Schlussfolgerungen vom 28. Juni 2018 bestätigte der Europäische Rat erneut, wie wichtig es ist, sich auf ein umfassendes Konzept für Migration zu stützen, und er vertrat die Auffassung, dass Migration nicht nur für einen Mitgliedstaat, sondern auch für Europa insgesamt eine Herausforderung darstellt. In diesem Zusammenhang wies er darauf hin, wie wichtig es für die Union ist, umfassende Unterstützung zur Verfügung zu stellen, um ein geordnetes Verwaltung der Migrationsströme zu gewährleisten.

    (53)

    Die Agentur und das EASO sollten eng zusammenarbeiten, um Migrationsherausforderungen, insbesondere an den Außengrenzen, die durch einen starken Zustrom von Migranten und Flüchtlingen gekennzeichnet sind, wirksam zu bewältigen. Insbesondere sollten die Agentur und das EASO ihre Tätigkeiten koordinieren und die Mitgliedstaaten unterstützen, um die Verfahren für den internationalen Schutz und das Rückkehrverfahren in Bezug auf Drittstaatsangehörige, deren Anträge auf internationalen Schutz abgelehnt werden, zu erleichtern. Die Agentur und das EASO sollten auch bei anderen gemeinsamen operativen Tätigkeiten wie der gemeinsamen Risikoanalyse, der Erhebung statistischer Daten, bei Schulungen und bei der Unterstützung der Mitgliedstaaten im Rahmen der Notfallplanung zusammenarbeiten.

    (54)

    Nationalen Behörden, die Aufgaben der Küstenwache wahrnehmen, sind für ein breites Spektrum an Aufgaben zuständig, zu denen Sicherheit und Gefahrenabwehr im Seeverkehr, Suche und Rettung, Grenzkontrolle, Fischereiaufsicht, Zollkontrolle, allgemeine Strafverfolgung und Umweltschutz gehören können. Die Agentur, die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) und die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) sollten deshalb sowohl untereinander als auch mit den nationalen Behörden, die Aufgaben der Küstenwache wahrnehmen, enger zusammenarbeiten, um ein besseres maritimes Lagebild zu erhalten und ein kohärentes, kosteneffizientes Vorgehen zu unterstützen. Synergien zwischen den verschiedenen Akteuren im maritimen Umfeld sollten mit der integrierten europäischen Grenzverwaltung und mit den maritimen Sicherheitsstrategien im Einklang stehen.

    (55)

    Die Mitgliedstaaten sollten an Brennpunkten mit den einschlägigen Agenturen der Union zusammenarbeiten, die im Rahmen ihrer jeweiligen Mandate und Befugnisse unter der Koordinierung der Kommission tätig werden sollten. Die Kommission sollte in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Agenturen der Union sicherstellen, dass die Tätigkeiten an den Brennpunkten dem einschlägigen Unionsrecht entsprechen und dabei die Grundrechte gewahrt werden.

    (56)

    Wenn es aufgrund der Ergebnisse der Schwachstellenbeurteilung oder der Risikoanalyse gerechtfertigt ist oder wenn zeitweise einem oder mehreren Grenzabschnitten eine Risikoeinstufung (kritisches Risiko) zugeordnet wurde, sollte der Exekutivdirektor der Agentur dem betreffenden Mitgliedstaat empfehlen, gemeinsame Aktionen oder Soforteinsätze zu Grenzsicherungszwecken einzuleiten und durchzuführen.

    (57)

    In Fällen, in denen die Wirksamkeit der Außengrenzkontrollen so weit reduziert ist, dass das Funktionieren des Schengen-Raums gefährdet ist, entweder weil ein Mitgliedstaat nicht die notwendigen Maßnahmen gemäß der Schwachstellenbeurteilung ergreift oder weil ein Mitgliedstaat, der besonderen und unverhältnismäßigen Herausforderungen an den Außengrenzen ausgesetzt ist, die Agentur nicht um ausreichende Unterstützung ersucht hat oder die Unterstützung nicht umsetzt, sollte auf Unionsebene mit vereinten Kräften eine rasche, effektive Reaktion erfolgen. Zum Zwecke der Minderung dieser Risiken und zur Gewährleistung einer besseren Koordinierung auf Unionsebene sollte die Kommission dem Rat einen Vorschlag für einen Beschluss unterbreiten, in dem die Maßnahmen ermittelt werden, die von der Agentur durchzuführen sind, und mit dem der betreffende Mitgliedstaat aufgefordert wird, bei der Durchführung dieser Maßnahmen mit der Agentur zusammenzuarbeiten. Die Durchführungsbefugnis zum Erlass eines solchen Beschlusses sollte aufgrund des potenziell politisch sensiblen Charakters der zu beschließenden Maßnahmen, die wahrscheinlich nationale Exekutiv- und Vollstreckungsbefugnisse berühren, dem Rat übertragen werden. Die Agentur sollte dann bestimmen, wie die vom Rat beschlossenen Maßnahmen konkret durchzuführen sind. Die Agentur sollte mit dem betreffenden Mitgliedstaat einen Einsatzplan erstellen. Der betreffende Mitgliedstaat sollte die Umsetzung des Ratsbeschlusses und des Einsatzplans erleichtern, indem er unter anderem seinen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung nachkommt. Wenn ein Mitgliedstaat diesem Beschluss des Rates nicht innerhalb von 30 Tagen nachkommt und bei der Umsetzung der in diesem Beschluss enthaltenen Maßnahmen mit der Agentur nicht zusammenarbeitet, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, das besondere Verfahren einzuleiten, das in Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/399 zur Bewältigung von außergewöhnliche Umständen vorgesehen ist, die das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen insgesamt gefährden.

    (58)

    Die ständige Reserve sollte sich aus vier Kategorien von Einsatzkräften zusammensetzen, nämlich aus Statutspersonal, von den Mitgliedstaaten an die Agentur abgeordnetem Personal für langzeitige Entsendung, Personal, das von den Mitgliedstaaten für kurzeitige Entsendung zur Verfügung gestellt wird, und Personal, das der für Soforteinsätze zu Grenzsicherungszwecken vorgesehenen Reserve für Soforteinsätze angehört. Einsatzkräfte bestehen aus Grenzschutzbeamten, Begleitpersonen für die Rückkehr, Rückkehrexperten und sonstigen Fachkräften. Die ständige Reserve sollte in Teams eingesetzt werden. Die eigentliche Anzahl an Einsatzkräften, die aus der ständigen Reserve entsandt werden, sollte von den operativen Erfordernissen abhängen.

    (59)

    Die als Teammitglieder bereitgestellten Einsatzkräfte sollten über alle Befugnisse verfügen, die für die Durchführung von Grenzkontroll- und Rückkehraufgaben erforderlich sind, einschließlich der Aufgaben, die die in den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften oder dieser Verordnung festgelegten Exekutivbefugnisse erfordern. Wenn das Statuspersonal Exekutivbefugnisse wahrnimmt, sollte die Agentur für sämtliche verursachten Schäden haften.

    (60)

    Die Mitgliedstaaten leisten einen Beitrag zur ständigen Reserve im Einklang mit Anhang II für langzeitige Abordnungen und mit Anhang III für kurzzeitige Entsendungen. Die einzelnen Beiträge der Mitgliedstaaten sollten auf der Grundlage des während der Verhandlungen im Jahr 2016 über die Verordnung (EU) 2016/1624 vereinbarten Verteilungsschlüssels für den Soforteinsatzpool und gemäß Anhang I jener Verordnung festgelegt werden. Dieser Verteilungsschlüssel sollte proportional an die Größe der ständigen Reserve angepasst werden. Diese Beiträge sollten auch proportional für die assoziierten Schengen-Länder eingerichtet werden.

    (61)

    Bei der Auswahl der Anzahl an Personal und der Personalprofile, die in der Entscheidung des Verwaltungsrats anzugeben sind, sollte der Exekutivdirektor die Grundsätze der Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit insbesondere im Hinblick auf die nationalen Kapazitäten der Mitgliedstaaten anwenden.

    (62)

    Der genaue Zeitplan für kurzzeitige Entsendungen von der ständigen Reserve und für die Bereitstellung technischen Ausrüstung, die im Rahmen von spezifischen Maßnahmen des Fonds für die innere Sicherheit oder aus anderen zweckbestimmten Unionsmitteln kofinanziert wurden, sollte zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten und der Agentur im Rahmen jährlicher bilateraler Verhandlungen vereinbart werden, wobei die Kapazität und die Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen sind. Bei dem Ersuchen um Bereitstellung der nationalen Beiträge zur ständigen Reserve sollte der Exekutivdirektor generell den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten Rechnung tragen, um Situationen zu vermeiden, in denen die in einem bestimmten Viermonatszeitraum geforderte Entsendung im Rahmen des jährlichen Beitrags eines Mitgliedstaats in diesem Mitgliedstaat zu einer erheblichen Beeinträchtigung bei der Wahrnehmung nationaler Aufgaben führen würde. Die entsprechenden Vereinbarungen sollten die Möglichkeit, dass die Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen hinsichtlich der Entsendungsdauer auch in nicht aufeinander folgenden Zeiträumen erfüllen können, umfassen. In Bezug auf die kurzzeitige Entsendung von der ständigen Reserve sollten die Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen im Hinblick auf eine kurzzeitige Entsendung auch kumulativ erfüllen, indem sie mehr Personal für kürzere Zeiträume oder einzelne Mitglieder des Personal länger als vier Monate entsprechend der im Rahmen der jährlichen bilateralen Verhandlungen vereinbarten Planung entsenden.

    (63)

    Unbeschadet der rechtzeitigen Ausarbeitung des Einsatzplans für Seeeinsätze sollte die Agentur teilnehmenden Mitgliedstaaten möglichst früh spezifische Informationen über die einschlägigen Gerichte und das anwendbare Recht zur Verfügung stellen, insbesondere über die Befugnisse von Schiffs- und Flugkapitänen sowie die Bedingungen für die Ausübung von Zwang und für die Verhängung von restriktiven oder freiheitsentziehenden Maßnahmen.

    (64)

    Die langfristige Entwicklung der Personalressourcen zur Sicherung der Beiträge der Mitgliedstaaten für die ständige Reserve sollte durch ein System der finanziellen Unterstützung unterstützt werden. Zu diesem Zweck sollte die Agentur ermächtigt werden, die Gewährung von Finanzhilfen für die Mitgliedstaaten ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen unter „Finanzierungen, die nicht mit Kosten verknüpft sind“ zu verwenden, wenn die in der in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) aufgeführten Bedingungen erfüllt werden. Mit der finanziellen Unterstützung sollten die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, zusätzliches Personal einzustellen und zu schulen, damit sie die nötige Flexibilität erhalten, um dem verbindlichen Beitrag zur ständigen Reserve gerecht werden zu können. Das System der finanziellen Unterstützung sollte eine für die Einstellung und Ausbildung vorsehen notwendige Dauer und sollte die Regel „n + 2“ anwenden. Bei dem speziellen Finanzierungssystem sollte dafür Sorge getragen werden, dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und den Risiken von Unregelmäßigkeiten und Betrug besteht. In dieser Verordnung sind die wesentlichen Voraussetzungen für die finanzielle Unterstützung festgelegt, d. h. die Einstellung und Ausbildung einer angemessenen Anzahl von Grenzschutzbeamten oder sonstigen Spezialisten, die der Anzahl der langzeitig an die Agentur abgeordneten Beamten für langzeitige oder effektive Entsendung von Beamten während der operativen Tätigkeiten der Agentur während eines Zeitraums von mindestens vier aufeinanderfolgenden oder nicht aufeinanderfolgenden Monaten oder anteilig für Entsendungen für einen Zeitraum von weniger als vier aufeinanderfolgenden oder nicht aufeinanderfolgenden Monaten entspricht. Angesichts des Mangels an relevanten und vergleichbaren Daten über die tatsächlichen Kosten in den einzelnen Mitgliedstaaten wäre die Entwicklung einer kostenbasierten Finanzierungsregelung übermäßig komplex und würde nicht auf die Notwendigkeit einer einfachen, schnellen, effizienten und wirksamen Finanzierung abstellen. Um die Höhe einer solchen, verschiedenen Mitgliedstaaten gewährten Finanzierung festzusetzen, ist es angebracht, als Bezugsbetrag das Jahresgehalt eines Vertragsbediensteten der Funktionsgruppe III Besoldungsgruppe 8 Dienstaltersstufe 1 der Organe der Union zu verwenden, wobei nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und im Sinne der Gleichbehandlung je Mitgliedstaat ein Berichtigungskoeffizient angewandt wird. Bei der Durchführung solcher finanziellen Unterstützung sollten die Agentur und die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Grundsätze der Kofinanzierung und der Doppelfinanzierung eingehalten werden.

    (65)

    Um die Auswirkungen auf die nationalen Dienste, die sich im Zusammenhang mit der Einstellung von Statutspersonals für die ständige Reserve ergeben könnten, zu mindern, sollten die einschlägigen Dienste der Mitgliedstaaten bei der Deckung der Kosten für die Ausbildung von neuem Personal, das das ausscheidende Personal ersetzt, unterstützt werden.

    (66)

    Im Hinblick auf den Einsatz der ständigen Reserve im Hoheitsgebiet von Drittstaaten sollte die Agentur die Kapazitäten für ihre eigenen Führungsstrukturen ausbauen und ein Verfahren entwickeln, mit dem die zivil- und strafrechtliche Haftung der Teammitglieder sichergestellt wird.

    (67)

    Damit die ständige Reserve ab dem 1. Januar 2021 wirksam eingesetzt werden kann, sollten so bald wie möglich bestimmte Entscheidungen getroffen und Durchführungsmaßnahmen umgesetzt werden. Daher sollte die Agentur gemeinsam mit den Mitgliedstaaten und der Kommission die entsprechenden Durchführungsmaßnahmen und Beschlüsse zur Annahme durch den Verwaltungsrat vorbereiten. Ein solcher Vorbereitungsprozess sollte die erforderliche Einstellung von Mitarbeitern seitens der Agentur und der Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung umfassen.

    (68)

    Um die Kontinuität der von der Agentur organisierten operativen Tätigkeiten zu gewährleisten, sollten jedoch gemäß der Verordnung (EU) 2016/1624 und im Einklang mit den im Jahr 2019 durchgeführten jährlichen bilateralen Verhandlungen alle Einsätze, auch im Rahmen des Soforteinsatzpools, bis zum 31. Dezember 2020 geplant und durchgeführt werden. Zu diesem Zweck sollten die einschlägigen Bestimmungen der genannten Verordnung erst mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben werden.

    (69)

    Das Personal der Agentur sollte aus Personal bestehen, das die Aufgaben der Agentur wahrnimmt, entweder am Hauptsitz der Agentur oder als Teil der ständigen Reserve. Das Statutspersonal der ständigen Reserve wird in erster Linie als Teammitglieder eingesetzt. Nur eine begrenzte und klar definierte Anzahl des Personals sollte eingestellt werden können, um unterstützende Funktionen für die Einrichtung der ständigen Reserve insbesondere am Hauptsitz zu erfüllen.

    (70)

    Um die bestehenden Lücken bei der freiwilligen Zusammenlegung von technischen Einrichtungen aus den Mitgliedstaaten zu schließen, insbesondere im Hinblick auf große Ausrüstungseinheiten, sollte die Agentur über eine eigene notwendige Ausrüstung verfügen, die für gemeinsame Aktionen oder Soforteinsätze zu Grenzsicherungszwecken oder für andere operative Tätigkeiten eingesetzt werden kann. Die Mitgliedstaaten sollten diese Ausrüstung für Zwecke des staatlichen Dienstes zulassen. Zwar ist die Agentur seit 2011 rechtlich in der Lage, ihre eigene technische Ausrüstung zu erwerben oder im Rahmen von Leasing zu mieten, dies wurde jedoch durch den Mangel an notwendigen Haushaltsmitteln erheblich behindert.

    (71)

    Um den Ambitionen gerecht zu werden, die der Einrichtung der ständigen Reserve zugrunde liegen, hat die Kommission im mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027 beträchtliche Finanzmittel vorgesehen, damit die Agentur die ihren operativen Erfordernissen entsprechenden, erforderlichen Luft-, See- und Landressourcen erwerben, warten und betreiben kann. Zwar könnte der Erwerb der erforderlichen Ressourcen ein langwieriger Prozess sein, insbesondere bei großen Ausrüstungsgegenständen, dennoch sollte die eigene Ausrüstung der Agentur letztlich das Rückgrat des operativen Einsatzes (mit zusätzlichen Beiträgen der Mitgliedstaaten) bilden, die unter außergewöhnlichen Umständen in Anspruch zu nehmen sind. Die Ausrüstung der Agentur sollte weitgehend vom technischen Personal der Agentur, das an der ständigen Reserve beteiligt ist, betrieben werden. Um eine wirksame Verwendung der vorgeschlagenen Finanzmittel zu gewährleisten, sollte der Erwerb der erforderlichen Ressourcen auf einer vom Verwaltungsrat so früh wie möglich beschlossenen mehrjährigen Strategie beruhen. Die Tragfähigkeit der Agentur muss durch künftige mehrjährige Finanzrahmen gesichert werden; ebenso muss eine umfassende integrierte europäische Grenzverwaltung aufrechterhalten werden.

    (72)

    Die Agentur und die Mitgliedstaaten sollten bei der Durchführung dieser Verordnung die bestehenden Kapazitäten im Hinblick auf die personellen Mittel und die technische Ausrüstung sowohl auf der Ebene der Union als auch auf nationaler Ebene bestmöglich nutzen.

    (73)

    Die langfristige Entwicklung neuer Kapazitäten innerhalb der Europäischen Grenz- und Küstenwache sollte im Einklang mit dem mehrjährigen strategischen Politikzyklus für die integrierte europäische Grenzverwaltung — unter Berücksichtigung der langen Dauer bestimmter Prozesse — zwischen den Mitgliedstaaten und der Agentur koordiniert werden. Dazu gehören die Einstellung und Schulung neuer Grenzschutzbeamter, die während ihrer Laufbahn sowohl in den Mitgliedstaaten als auch als Teil der ständigen Reserve tätig sein könnten, Erwerb, Wartung und Beseitigung von Ausrüstungen, für die Möglichkeiten der Interoperabilität und Größenvorteile angestrebt werden sollten, und die Entwicklung neuer Ausrüstungen und zugehöriger Technologien, auch durch Forschung.

    (74)

    Im Rahmen des Kapazitätenplans sollten die Kapazitätenentwicklungspläne der Mitgliedstaaten und die mehrjährige Planung der Ressourcen der Agentur zusammengeführt werden, um die langfristigen Investitionen bestmöglich zum Schutz der Außengrenzen zu optimieren.

    (75)

    Unter Berücksichtigung des erweiterten Mandats der Agentur, der Einrichtung der ständigen Reserve und ihrer verstärkten Präsenz vor Ort an den Außengrenzen der Union und ihres verstärkten Engagements im Bereich der Rückkehr sollte es der Agentur möglich sein, für die Dauer dieser Tätigkeiten in der Nähe der wichtigsten operativen Tätigkeiten Außenstellen einzurichten, die als Schnittstellen zwischen der Agentur und dem Einsatzmitgliedstaat dienen sollen, die für die Koordinierung, die logistischen und unterstützenden Aufgaben zuständig sein sollen und die die Zusammenarbeit zwischen der Agentur und dem Aufnahmemitgliedstaat erleichtern sollen.

    (76)

    Angesichts der Tatsache, dass behördenübergreifende Zusammenarbeit Teil der integrierten europäischen Grenzverwaltung ist, sollte die Agentur eng mit allen einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, insbesondere mit Europol und dem EASO, zusammenarbeiten. Diese Zusammenarbeit sollte auf der Ebene der Hauptsitze, in den operativen Bereichen und gegebenenfalls auf der Ebene der Außenstellen erfolgen.

    (77)

    Die Agentur und die Mitgliedstaaten sollten insbesondere über ihre Ausbildungsakademien bei der Schulung der ständigen Reserve eng zusammenarbeiten, wobei sicherzustellen ist, dass die Ausbildungsprogramme harmonisiert und die in den Verträgen verankerten gemeinsamen Werte gefördert werden. Die Agentur sollte nach Zustimmung des Verwaltungsrats ein eigenes Schulungszentrum einrichten können, womit die Berücksichtigung einer gemeinsamen europäischen Kultur beim Ausbildungsangebot weiter erleichtert werden soll.

    (78)

    Die Agentur sollte weiterhin gemeinsame zentrale Lehrpläne und geeignete Schulungsinstrumente für die Grenzverwaltung und Rückkehr entwickeln, die auch spezielle Schulungen zum Schutz schutzbedürftiger Personen, darunter Kinder, umfassen. Sie sollte auch Fortbildungskurse und Seminare zu den Aufgaben der integrierten Grenzverwaltung anbieten, die sich auch an Beamte der zuständigen nationalen Stellen richten. Die Agentur sollte für die Mitglieder der ständigen Reserve Sonderlehrgänge anbieten, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse relevant sind. Diese sollten die Vermittlung des einschlägigen Unionsrechts und Völkerrechts sowie der Grundrechte beinhalten. Die Agentur sollte in Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten und Drittstaaten in deren Hoheitsgebieten Schulungsmaßnahmen durchführen dürfen.

    (79)

    Die Rückkehr von Drittstaatsangehörigen im Sinne der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12), die die Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, ist ein wesentlicher Bestandteil der umfassenden Bemühungen, gegen illegale Einwanderung vorzugehen, und entspricht einem grundlegenden öffentlichen Interesse.

    (80)

    Die Agentur sollte die Mitgliedstaaten bei der Rückkehr Drittstaatsangehöriger im Einklang mit der Rückkehrpolitik der Union und der Richtlinie 2008/115/EG stärker unterstützen. Die Agentur sollte insbesondere Rückkehraktionen aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten koordinieren und organisieren und das Rückkehrsystem der Mitgliedstaaten, die bei der Wahrnehmung ihrer Pflicht zur Rückkehr Drittstaatsangehöriger nach Maßgabe dieser Richtlinie eine verstärkte technische und operative Unterstützung benötigen, durch die Koordinierung und Durchführung von Rückkehreinsätzen unterstützen.

    (81)

    Die Agentur sollte unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte und unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ausstellung von Rückkehrentscheidungen technische und operative Unterstützung für die Mitgliedstaaten im Rahmen des Rückkehrprozesses leisten, einschließlich der Identifizierung von Drittstaatsangehörigen und anderen rückkehrvorbereitenden und -bezogenen Maßnahmen der Mitgliedstaaten. Zusätzlich sollte die Agentur die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den Behörden der entsprechenden Drittstaaten bei der Beschaffung von Reisedokumenten für die Rückkehr unterstützen.

    (82)

    Die Agentur sollte vorbehaltlich der Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe des Europarats gestatten, dort Besuche vorzunehmen, wo sie Rückkehraktionen im Rahmen des von den Mitgliedern des Europarats im Rahmen des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe festgelegten Überwachungsverfahrens durchführt.

    (83)

    Zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Rückkehrverfahren sollte die Bereitstellung der praktischen Informationen über Bestimmungsdrittstaaten gehören, die für die Durchführung dieser Verordnung von Belang sind, wie etwa die Bereitstellung von Kontaktangaben oder anderen logistischen Informationen, die für den reibungslosen und menschenwürdigen Ablauf der Rückkehraktionen notwendig sind. Die Unterstützung sollte auch den Betrieb und die Pflege einer Plattform für den Austausch von Daten und Informationen umfassen, die die Agentur benötigt, um technische und operative Unterstützung im Einklang mit dieser Verordnung zu leisten. Diese Plattform sollte über eine Kommunikationsinfrastruktur verfügen, die die automatische Übermittlung statistischer Daten durch die Rückkehrverwaltungssysteme der Mitgliedstaaten ermöglicht.

    (84)

    Das etwaige Bestehen einer Vereinbarung zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat kann die Agentur oder die Mitgliedstaaten nicht von ihren Verpflichtungen oder ihrer Haftung nach dem Recht der Union oder dem Völkerrecht, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und des Verbots von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, entbinden.

    (85)

    Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, auf operativer Ebene mit anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten an den Außengrenzen zusammenzuarbeiten, was auch militärische Operationen zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung, soweit diese Zusammenarbeit mit der Tätigkeit der Agentur vereinbar ist, einschließt.

    (86)

    Die Agentur sollte den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union wie Europol, dem EASO, der EMSA, dem Satellitenzentrum der Europäischen Union, der EASA und dem Netzmanager für das EATMN, verbessern, um die bereits auf europäischer Ebene verfügbaren Informationen, Kapazitäten und Systeme bestmöglich zu nutzen, z. B. Copernicus, das Erdbeobachtungs- und -überwachungsprogramm der Union.

    (87)

    Die Zusammenarbeit mit Drittstaaten ist ein wichtiges Element der integrierten europäischen Grenzverwaltung. Es dient der Förderung der Standards der europäischen Grenz- und Rückkehrverwaltung, dem Austausch von Informationen und Risikoanalysen und der Erleichterung der Umsetzung von Rückkehr im Hinblick auf eine Steigerung ihrer Effizienz und auf die Unterstützung von Drittstaaten im Bereich Grenzverwaltung und Migration, einschließlich durch die Entsendung der ständigen Reserve, wenn diese Unterstützung zum Schutz der Außengrenzen und zur wirksamen Steuerung der Migrationspolitik der Union erforderlich ist.

    (88)

    Empfiehlt die Kommission, dass der Rat sie zur Aushandlung einer Statusvereinbarung mit einem Drittstaat ermächtigt, sollte die Kommission die Grundrechtesituation in den unter die Statusvereinbarung fallenden Gebieten des betreffenden Drittstaats bewerten und das Europäische Parlament davon in Kenntnis setzen.

    (89)

    Die Zusammenarbeit mit Drittstaaten sollte im Rahmen der Politik der Union im Bereich Außenbeziehungen und im Einklang mit den in Artikels 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) festgelegten Grundsätzen und Zielen erfolgen. Die Kommission sollte auf die Kohärenz zwischen der integrierten europäischen Grenzverwaltung und anderen Politikbereichen der Union im Bereich Außenbeziehungen der Union achten, insbesondere der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik. Die Kommission sollte vom Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und seinen Dienststellen unterstützt werden. Diese Zusammenarbeit sollte insbesondere im Hinblick auf die Tätigkeiten der Agentur im Hoheitsgebiet von Drittstaaten oder die Beteiligung von Beamten aus Drittstaaten in Bereichen wie Risikoanalyse, Planung und Durchführung von Einsätzen, Ausbildung, Informationsaustausch und Zusammenarbeit stattfinden.

    (90)

    Um sicherzustellen, dass die in EUROSUR enthaltenen Informationen möglichst vollständig und aktuell sind, insbesondere in Bezug auf die Situation in Drittstaaten, sollte die Agentur mit den Behörden von Drittstaaten, entweder im Rahmen bilateraler und multilateraler Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten einschließlich regionaler Netze oder durch Arbeitsvereinbarungen zwischen der Agentur und den einschlägigen Behörden von Drittstaaten, zusammenarbeiten. Zu diesem Zweck sollten der Europäische Auswärtige Dienst und die Delegationen und die Büros der Union alle Informationen bereitstellen, die für EUROSUR von Bedeutung sein könnten.

    (91)

    Diese Verordnung enthält Bestimmungen über die Zusammenarbeit mit Drittstaaten, da ein gut strukturierter und dauerhafter Informationsaustausch und die Zusammenarbeit mit solchen Staaten, einschließlich benachbarter Drittstaaten, aber nicht auf diese beschränkt, Schlüsselfaktoren für die Verwirklichung der Ziele der integrierten europäischen Grenzverwaltung sind. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass jeder Informationsaustausch und jede Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten unter vollständiger Einhaltung der Grundrechte erfolgt.

    (92)

    Die Unterstützung von Drittstaaten sollte die durch die Agentur geleistete Unterstützung von Mitgliedstaaten bei der Anwendung von Unionsmaßnahmen bezüglich der Umsetzung der integrierten europäischen Grenzverwaltung ergänzen.

    (93)

    Die von den Mitgliedstaaten mit Drittstaaten abgeschlossenen bilateralen oder multilateralen Übereinkünfte in Bereichen, die unter die integrierte europäische Grenzverwaltung fallen, sollten vertrauliche Sicherheitsinformationen enthalten können. Wenn diese Informationen der Kommission mitgeteilt werden, sollten sie von der Kommission entsprechend den geltenden Sicherheitsvorschriften behandelt werden.

    (94)

    Um ein umfassendes Lagebild und eine Risikoanalyse für den Grenzvorbereich zu erstellen, sollten die Agentur und die nationalen Koordinierungszentren Informationen sammeln und sich mit den Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen, die in Drittstaaten von den Mitgliedstaaten, der Kommission, der Agentur oder anderen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union eingesetzt werden, abstimmen.

    (95)

    Das Gefälschte und echte Dokumente online (False and Authentic Documents Online — im Folgenden „FADO“)-System wurde durch die Gemeinsame Aktion 98/700/JI des Rates (13) im Generalsekretariat des Rates eingerichtet und gewährt den Behörden der Mitgliedstaaten Zugang zu Informationen über festgestellte neue Fälschungsmethoden und über neue, im Umlauf befindliche Dokumente.

    (96)

    In seinen Schlussfolgerungen vom 27. März 2017 erklärte der Rat, dass das Management des FADO-Systems überholt sei und dass eine Änderung seiner Rechtsgrundlage erforderlich sei, um die Anforderungen der Politik im Bereich Justiz und Inneres weiter zu erfüllen. Der Rat stellte ferner fest, dass in diesem Zusammenhang Synergien genutzt werden könnten, indem das Fachwissen der Agentur auf dem Gebiet des Dokumentenbetrugs und die bereits von ihr in diesem Bereich geleistete Arbeit genutzt werden. Es ist daher vorgesehen, dass die Agentur die Leitung und das operative und technische Management des FADO-Systems vom Generalsekretariat des Rates übernimmt, sobald das Europäische Parlament und der Rat den entsprechenden Rechtsakt zum FADO-System und zur Ersetzung der Gemeinsamen Aktion 98/700/JI erlassen haben.

    (97)

    Es ist wünschenswert, dass vor der Annahme des einschlägigen Rechtsakts zum FADO-System sichergestellt wird, dass das FADO-System voll funktionsfähig ist, bis die Übertragung wirksam durchgeführt wurde und die vorhandenen Daten auf das neue System übertragen wurden. Das Eigentum an den vorhandenen Daten würde dann auf die Agentur übertragen werden.

    (98)

    Jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur im Rahmen dieser Verordnung sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) erfolgen.

    (99)

    Jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Verordnung sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) oder gegebenenfalls der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) erfolgen.

    (100)

    Im Rahmen der Rückkehr besitzen Staatsangehörige von Drittstaaten oft keine Ausweispapiere und kooperieren nicht bei der Feststellung ihrer Identität durch Zurückhalten von Informationen oder durch Übermittlung falscher personenbezogener Daten. Angesichts der besonderen politischen Notwendigkeit zweckdienlicher Rückkehrverfahren, muss die Agentur berechtigt sein, bestimmte Rechte der betroffenen Personen einzuschränken, um zu verhindern, dass der Missbrauch dieser Rechte die ordnungsgemäße Durchführung von Rückkehrverfahren und die erfolgreiche Vollstreckung von Rückkehrentscheidungen durch die Mitgliedstaaten behindern oder die Agentur daran hindert, ihre Aufgaben effizient zu erfüllen. Insbesondere könnte die Ausübung des Rechts auf Einschränkung der Verarbeitung die Durchführung der Rückkehraktionen erheblich verzögern und behindern. Darüber hinaus könnte das Zugangsrecht des Drittstaatsangehörigen in einigen Fällen eine Rückkehraktion gefährden, indem es die Fluchtgefahr erhöht, wenn die betroffene Person erfährt, dass die Agentur ihre Daten im Rahmen einer geplanten Rückkehraktion verarbeitet. Das Recht auf Berichtigung könnte das Risiko erhöhen, dass der betreffende Drittstaatsangehörige durch die Übermittlung unrichtiger Daten die Behörden täuscht. Damit die Agentur bestimmte Rechte betroffener Personen beschränken kann, sollte sie interne Vorschriften über solche Beschränkungen erlassen können.

    (101)

    Um ihre Aufgaben im Bereich der Rückkehr ordnungsgemäß umzusetzen, wozu auch die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der ordnungsgemäßen Durchführung von Rückkehrverfahren und der erfolgreichen Vollstreckung von Rückkehrentscheidungen sowie die Erleichterung der Rückkehraktionen gehören, könnte die Agentur die personenbezogene Daten von zur Rückkehr verpflichteten Personen in Drittstaaten übermitteln müssen. Die Bestimmungsdrittstaaten unterliegen eher selten Angemessenheitsbeschlüssen der Kommission nach Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach Artikel 36 der Richtlinie (EU) 2016/680 und haben häufig kein Rückübernahmeabkommen mit der Union geschlossen oder beabsichtigen häufig nicht, ein entsprechendes Abkommen zu schließen oder anderweitig geeignete Garantien im Sinne des Artikels 48 der Verordnung (EU) 2018/1725 oder im Sinne der nationalen Vorschriften zur Umsetzung des Artikels 37 der Richtlinie (EU) 2016/680 vorzusehen. Trotz der umfassenden Bemühungen der Union, mit den wichtigsten Herkunftsländern von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen, die einer Rückkehrverpflichtung unterliegen, zusammenzuarbeiten, ist es jedoch nicht immer möglich, dafür zu sorgen, dass solche Drittstaaten systematisch die im Völkerrecht festgelegte Verpflichtung zur Rücknahme eigener Staatsangehöriger erfüllen. Von der Union oder den Mitgliedstaaten geschlossene oder derzeit ausgehandelte Rücknahmeabkommen, in denen geeignete Garantien für personenbezogene Daten vorgesehen sind, decken eine begrenzte Anzahl solcher Drittstaaten ab. In den Fällen, in denen es solche Vereinbarungen noch nicht gibt, sollten personenbezogene Daten durch die Agentur für die Zwecke der Erleichterung der Rückkehraktionen der Union übermittelt werden, sofern die Bedingungen gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) 2018/1725 erfüllt sind.

    (102)

    Jede Übermittlung von personenbezogenen Daten durch die Mitgliedstaaten an Drittstaaten sollte gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 bzw. der Richtlinie (EU) 2016/680 erfolgen. Wenn keine Rückübernahmeabkommen bestehen, sollten die Mitgliedstaaten — als Ausnahme vom Erfordernis, dass Angemessenheitsbeschlüsse erlassen bzw. geeignete Garantien bestehen — personenbezogene Daten an die Behörden von Drittstaaten für die Zwecke der Durchführung der Rückkehrpolitik der Union übermitteln dürfen. Es sollte möglich sein, die in Artikel 49 der Verordnung (EU) 2016/679 bzw. in Artikel 38 der Richtlinie 2016/680 für bestimmte Situationen vorgesehene Ausnahme vorbehaltlich der in diesen Artikeln festgelegten Bedingungen anzuwenden.

    (103)

    Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und den Grundsätzen, die in den Artikeln 2 und 6 EUV und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union („Charta“) anerkannt sind, insbesondere mit der Achtung der Würde des Menschen, dem Recht auf Leben, dem Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, dem Verbot des Menschenhandels, dem Recht auf Freiheit und Sicherheit, dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten, dem Recht auf Zugang zu Dokumenten, dem Recht auf Asyl und dem Schutz vor Abschiebung und Ausweisung, den Grundsätzen der Nichtzurückweisung und der Nichtdiskriminierung sowie den Rechten des Kindes.

    (104)

    Mit dieser Verordnung sollte für die Agentur in Zusammenarbeit mit dem Grundrechtsbeauftragten ein Beschwerdeverfahren eingeführt werden, mit dem die Achtung der Grundrechte bei allen Tätigkeiten der Agentur gewährleistet werden soll. Dieses Beschwerdeverfahren sollte als Verwaltungsverfahren ausgestaltet sein, bei dem der Grundrechtsbeauftragte im Einklang mit dem Recht auf eine gute Verwaltung für den Umgang mit Beschwerden, die an die Agentur gerichtet werden, verantwortlich sein sollte. Der Grundrechtsbeauftragte sollte die Zulässigkeit einer Beschwerde prüfen, zulässige Beschwerden registrieren, alle registrierten Beschwerden an den Exekutivdirektor weiterleiten, Beschwerden über Teammitglieder an den Herkunftsmitgliedstaat weiterleiten und die weiteren Maßnahmen der Agentur oder des Mitgliedstaats registrieren. Das Verfahren sollte effektiv sein und bewirken, dass Beschwerden ordnungsgemäß weiterverfolgt werden. Das Beschwerdeverfahren sollte nicht den Zugang zu verwaltungsrechtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfen berühren und sollte keine Voraussetzung für solche Rechtsbehelfe sein. Strafrechtliche Ermittlungen sollten von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Im Interesse erhöhter Transparenz und Rechenschaftspflicht sollte die Agentur in ihrem Jahresbericht Angaben über das Beschwerdeverfahren machen. Der Bericht sollte insbesondere die Anzahl der bei der Agentur eingegangenen Beschwerden, die Art der aufgetretenen Grundrechtsverletzungen, die betreffenden Aktionen und, soweit möglich, die von der Agentur und den Mitgliedstaaten ergriffenen Folgemaßnahme aufnehmen. Der Grundrechtsbeauftragte sollte Zugang zu allen Informationen haben, die sich im Zusammenhang mit sämtlichen Tätigkeiten der Agentur auf die Achtung der Grundrechte beziehen. Der Grundrechtsbeauftragte sollte mit den Mitteln und dem Personal ausgestattet werden, die er für die wirksame Ausübung aller gemäß dieser Verordnung vorgesehenen Aufgaben benötigt. Das dem Grundrechtsbeauftragten zugeordnete Personal sollte im Hinblick auf die Ausweitung der Tätigkeiten und Befugnisse der Agentur über angemessene Kompetenzen und ein angemessenes Dienstalter verfügen.

    (105)

    Die Agentur sollte in technischen und operativen Fragen unabhängig und rechtlich, administrativ und finanziell autonom sein. Daher ist es notwendig und sinnvoll, dass die Agentur als Einrichtung der Union eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und die Durchführungsbefugnisse ausübt, die ihr durch diese Verordnung verliehen werden.

    (106)

    Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten im Verwaltungsrat vertreten sein, um die Agentur zu beaufsichtigen. Der Verwaltungsrat sollte sich, soweit möglich, aus den Einsatzleitern der für die Grenzverwaltung zuständigen nationalen Behörden oder deren Vertretern zusammensetzen. Die im Verwaltungsrat vertretenen Parteien sollten sich um eine Begrenzung der Fluktuation ihrer Vertreter bemühen, um die Kontinuität der Arbeiten des Verwaltungsrats zu gewährleisten. Der Verwaltungsrat sollte mit den erforderlichen Befugnissen ausgestattet werden, um den Haushalt der Agentur aufzustellen, seine Durchführung zu prüfen, angemessene Finanzvorschriften zu verabschieden, transparente Arbeitsverfahren für die Entscheidungsprozesse der Agentur festzulegen und den Exekutivdirektor sowie drei stellvertretende geschäftsführende Direktoren, von denen jeder mit Zuständigkeiten in einem bestimmten Zuständigkeitsbereich der Agentur betraut werden sollte, z. B. mit der Verwaltung der ständigen Reserve, mit der Überwachung der Aufgaben der Agentur in Bezug auf die Rückkehr oder mit der Verwaltung der Beteiligung der Agentur an großen IT-Systemen, zu ernennen. Bei der Leitungsstruktur und Funktionsweise der Agentur sollten die Grundsätze des am 19. Juli 2012 vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der Kommission angenommenen gemeinsamen Konzepts für die dezentralen Agenturen der Union berücksichtigt werden.

    (107)

    Da sich das Europäische Parlament mit den durch diese Verordnung geregelten Angelegenheiten befasst, sollte der Vorsitzende des Verwaltungsrats einen Sachverständigen des Europäischen Parlaments zur Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrats einladen können.

    (108)

    Der Verwaltungsrat sollte jedes Jahr ein einziges Programmplanungsdokument ausarbeiten. Bei der Ausarbeitung dieses Dokuments sollte der Verwaltungsrat den Empfehlungen der interinstitutionellen Arbeitsgruppe zu den Ressourcen der dezentralisierten Agenturen Rechnung tragen.

    (109)

    Um die Eigenständigkeit der Agentur zu gewährleisten, sollte sie mit einem eigenständigen Haushalt ausgestattet werden, dessen Einnahmen überwiegend aus einem Beitrag der Union bestehen. Der Haushalt der Agentur sollte entsprechend dem Grundsatz der ergebnisorientierten Haushaltsplanung erstellt werden, wobei die Ziele der Agentur und die im Rahmen ihrer Tätigkeiten beabsichtigten Ergebnisse zu berücksichtigen sind. Das Haushaltsverfahren der Union sollte Anwendung finden, soweit der Beitrag der Union und etwaige andere Zuschüsse aus dem Gesamthaushaltsplan der Union betroffen sind. Die Rechnungsprüfung sollte durch den Rechnungshof erfolgen. Wenn die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel als unzureichend erachtet werden und das Haushaltsverfahren keine angemessene Reaktion auf sich rasch wandelnde Situationen zulässt, sollte die Agentur zur Erfüllung ihrer Aufgaben ausnahmsweise Finanzhilfen aus Unionsmitteln in Anspruch nehmen können.

    (110)

    Der Exekutivdirektor sollte in seiner Funktion als Anweisungsbefugter regelmäßig die finanziellen Risiken im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Agentur bewerten, die erforderlichen risikomindernden Maßnahmen gemäß dem für die Agentur geltenden Finanzrahmen treffen und den Verwaltungsrat entsprechend informieren.

    (111)

    Die Agentur wird in den kommenden Jahren voraussichtlich mit großen Schwierigkeiten konfrontiert sein, wenn es darum geht, den außerordentlichen Bedarf mit Blick auf die Einstellung und Bindung qualifizierten Personals auf einer möglichst breiten geografischen Basis zu decken.

    (112)

    Im Sinne der gemeinsamen Verantwortung sollte die Agentur verlangen, dass das von ihr beschäftigte Personal, insbesondere das Statutspersonal der ständigen Reserve, einschließlich des für operative Tätigkeiten eingesetzten Statutspersonals, in Sachen Ausbildung, Fachwissen und Professionalität denselben Stand wie das von den Mitgliedstaaten entsendete oder beschäftigte Personal aufweisen. Daher sollte die Agentur überprüfen und evaluieren, ob sich ihr Statutspersonal bei operativen Tätigkeiten im Bereich der Grenzkontrollen und Rückkehr korrekt verhält.

    (113)

    Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) sollte auf die Agentur uneingeschränkt Anwendung finden, und die Agentur sollte der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (18) beitreten.

    (114)

    Wie in der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates (19) vorgesehen ist, sollte die Europäische Staatsanwaltschaft („EUStA“) Betrugsfälle und sonstige Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union gemäß der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) untersuchen und ahnden können.

    (115)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) sollte auf die Agentur Anwendung finden. Die Agentur sollte bei ihren Tätigkeiten so viel Transparenz wie möglich walten lassen, ohne dadurch die Verwirklichung der Ziele ihrer Tätigkeiten zu gefährden. Sie sollte Informationen über sämtliche Tätigkeiten veröffentlichen. Sie sollte in gleicher Weise gewährleisten, dass die Öffentlichkeit und alle interessierten Parteien zügig Informationen über ihre Arbeit erhalten.

    (116)

    Die Agentur sollte auch dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission ausführlich über ihre Tätigkeiten Bericht erstatten.

    (117)

    Die Kommission sollte eine Bewertung dieser Verordnung vornehmen. Bei dieser Bewertung sollte unter anderem auch die Attraktivität der Agentur als Arbeitgeber bewertet werden, wenn es um die Einstellung von Statutspersonal und darum geht, qualifizierte Kandidaten unter Berücksichtigung der geografischen Ausgewogenheit zu ermitteln.

    (118)

    Bei den in dieser Verordnung erwähnten Außengrenzen handelt es sich um diejenigen Grenzen, auf die die Bestimmungen von Titel II der Verordnung (EU) 2016/399 Anwendung finden, wozu die Außengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten gemäß des Protokolls Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand gehören, der einen Anhang des EUV und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bildet.

    (119)

    Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) ausgeübt werden.

    (120)

    Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Einführung und Anwendung eines integrierte Verwaltung der Außengrenzen zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Schengen-Raums, von den Mitgliedstaaten ohne Abstimmung untereinander nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern aufgrund der fehlenden Kontrollen an den Binnengrenzen, dem großen Migrationsdruck an den Außengrenzen, der Notwendigkeit, das Überschreiten dieser Grenzen effizient zu überwachen und zu einem hohen Maß an innerer Sicherheit innerhalb der Union beizutragen, besser auf Unionsebene zu erreichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

    (121)

    Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (23) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (24) genannten Bereich fallen. Die Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung dieser Staaten an der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (25) regelt die Beteiligung dieser Länder an der Arbeit der Agentur und enthält Bestimmungen zu Finanzbeiträgen und Personal.

    (122)

    Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (26) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (27) genannten Bereich gehören.

    (123)

    Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (28) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (29) genannten Bereich gehören.

    (124)

    Die Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein andererseits zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung dieser Staaten an der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (30) regelt die Beteiligung dieser Länder an der Arbeit der Agentur und enthält Bestimmungen zu Finanzbeiträgen und Personal.

    (125)

    Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Dänemark weder verbindlich noch Dänemark gegenüber anwendbar ist. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung angenommen hat, ob es sie in nationales Recht umsetzt.

    (126)

    Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (31) keine Anwendung finden; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

    (127)

    Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (32) keine Anwendung finden; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

    (128)

    Die Agentur sollte die Durchführung bestimmter Maßnahmen erleichtern, bei denen die Mitgliedstaaten das Fachwissen und die Einrichtungen, die Irland und das Vereinigte Königreich möglicherweise zur Verfügung zu stellen bereit sind, nutzen können, wobei die Bedingungen von Fall zu Fall vom Verwaltungsrat festzulegen sind. Vertreter Irlands können zu Sitzungen des Verwaltungsrats eingeladen werden, damit sie sich umfassend an der Vorbereitung solcher Maßnahmen beteiligen können. Die Vertreter des Vereinigten Königreichs werden zu den Sitzungen des Verwaltungsrats eingeladen, die vor dem Tag stattfinden, an dem die Verträge gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden.

    (129)

    Obwohl das Vereinigte Königreich nicht an dieser Verordnung beteiligt ist, wurde ihm aufgrund seines Status als Mitgliedstaat die Möglichkeit gewährt, mit der Europäischen Grenz- und Küstenwache zusammenarbeiten. Im Hinblick darauf, dass das Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 50 EUV seine Absicht mitgeteilt hat, aus der Union auszutreten, sollten für die operative Zusammenarbeit mit dem Vereinigten Königreich auf der Grundlage dieser Verordnung geltende Sonderregelungen bis zu dem Tag gelten, an dem die Verträge gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden, oder, sofern ein Austrittsabkommen mit dem Vereinigten Königreich, in dem solche Sonderregelungen geregelt werden, nach Artikel 50 EUV bis zu diesem Datum abgeschlossen wurde, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Austrittsabkommens.

    (130)

    Zwischen dem Königreich Spanien und dem Vereinigten Königreich bestehen unterschiedliche Auffassungen über den Verlauf der Grenzen Gibraltars.

    (131)

    Die Aussetzung der Anwendbarkeit dieser Verordnung auf die Grenzen Gibraltars stellt keinerlei Änderung der jeweiligen Standpunkte der betreffenden Staaten dar.

    (132)

    Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (33) am 7. November 2018 konsultiert und hat am 30. November 2018 eine Stellungnahme abgegeben.

    (133)

    Mit dieser Verordnung sollen die Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2016/1624 und (EU) Nr. 1052/2013 angepasst werden. Da die vorzunehmenden Änderungen ihrer Zahl und Art nach erheblich sind, sollten diese Rechtsakte aus Gründen der Klarheit aufgehoben werden —

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I

    EUROPÄISCHE GRENZ- UND KÜSTENWACHE

    Artikel 1

    Gegenstand

    Mit dieser Verordnung wird eine Europäische Grenz- und Küstenwache eingerichtet, die für eine integrierte europäische Grenzverwaltung an den Außengrenzen sorgen soll, um diese Außengrenzen effizient unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte zu verwalten, und um die Effizienz der Rückkehrpolitik der Union zu erhöhen.

    Die vorliegende Verordnung befasst sich mit dem Migrationsdruck und potenziellen künftigen Herausforderungen und Bedrohungen an den Außengrenzen. Mit der Verordnung wird ein hohes Maß an innerer Sicherheit innerhalb der Union unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte und der Wahrung der Freizügigkeit in diesem Raum gewährleistet. Sie trägt zur Aufdeckung, Verhütung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität an den Außengrenzen bei.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    1.

    „Außengrenzen“ die Außengrenzen im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/399;

    2.

    „Grenzübergangsstelle“ eine Grenzübergangsstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/399;

    3.

    „Grenzkontrolle“ eine Grenzkontrolle im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2016/399;

    4.

    „Grenzübertrittskontrollen“ Grenzübertrittskontrollen im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2016/399;

    5.

    „Grenzüberwachung“ die Grenzüberwachung im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2016/399;

    6.

    „Überwachung der Luftgrenzen“ die Überwachung von Flügen eines unbemannten oder bemannten Luftfahrzeugs und seiner Fluggäste und/oder Fracht aus dem oder in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, der kein Binnenflug im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2016/399 ist;

    7.

    „Lagebewusstsein“ die Fähigkeit, illegale grenzüberschreitende Aktivitäten zu beobachten, aufzudecken, zu identifizieren, zu verfolgen und zu verstehen, um Reaktionsmaßnahmen angemessen zu begründen, indem neue Informationen mit bereits bekannten Fakten kombiniert werden, und um besser in der Lage zu sein, dem Verlust des Lebens von Migranten an den, entlang der oder in der Nähe der Außengrenzen entgegenzuwirken;

    8.

    „Reaktionsfähigkeit“ die Fähigkeit, Maßnahmen durchzuführen, mit denen gegen illegale grenzüberschreitende Aktivitäten an den, entlang der oder in der Nähe der Außengrenzen vorgegangen werden soll, einschließlich der Mittel und des Zeitrahmens für eine angemessene Reaktion;

    9.

    „EUROSUR“ den Rahmen für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache;

    10.

    „Lagebild“ eine Bündelung georeferenzierter echtzeitnaher Daten und Informationen, die von verschiedenen Behörden, Sensoren, Plattformen und anderen Quellen erhalten werden, über gesicherte Kommunikations- und Informationskanäle übermittelt werden, verarbeitet und selektiv angezeigt und mit anderen relevanten Behörden geteilt werden können, um ein Lagebewusstsein zu erlangen und die Reaktionsfähigkeit an den, entlang der oder in der Nähe der Außengrenzen und im Grenzvorbereich zu unterstützen;

    11.

    „Außengrenzabschnitt“ die Gesamtheit oder einen Teil der Außengrenze eines Mitgliedstaats gemäß dem nationalen Recht oder entsprechend den Vorgaben des nationalen Koordinierungszentrums oder einer anderen zuständigen nationalen Behörde;

    12.

    „grenzüberschreitende Kriminalität“ jede Form von schwerer Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension, die an den, entlang der oder in der Nähe der Außengrenzen verübt oder deren Versuch begangen wird;

    13.

    „Grenzvorbereich“ das geografische Gebiet jenseits der Außengrenzen, das für die Verwaltung der Außengrenzen mithilfe von Risikoanalyse und Lagebewusstsein von Bedeutung ist;

    14.

    „Vorfall“ eine Situation, die im Bezug steht zu der illegalen Einwanderung, der grenzüberschreitenden Kriminalität oder einem Risiko für das Leben von Migranten an den, entlang der oder in der Nähe der Außengrenzen;

    15.

    „Statutspersonal“ von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache gemäß den Bestimmungen des Statuts der Beamten der Europäischen Union („Statut“) und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union („Beschäftigungsbedingungen“), die in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (34) festgelegt sind, beschäftigtes Personal;

    16.

    „Einsatzkräfte“ die Grenzschutzbeamten, Begleitpersonen für die Rückkehr, Rückkehrexperten und sonstiges Personal, die Teil der ständigen Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache in Übereinstimmung mit den vier in Artikel 54 Absatz 1 definierten Kategorien sind und die als Teammitglieder mit gegebenenfalls Exekutivbefugnissen handeln, sowie das Statutspersonal, das für das Funktionieren der Zentralstelle des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) zuständig ist und nicht als Teammitglieder entsandt werden kann;

    17.

    „Teammitglied“ ein Mitglied der ständigen Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache, das im Rahmen von Grenzverwaltungsteams, Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung oder Rückkehrteams eingesetzt wird;

    18.

    „Grenzverwaltungsteams“ Teams, die aus der ständigen Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache gebildet werden, um bei gemeinsamen Aktionen an den Außengrenzen und bei Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken in Mitgliedstaaten und Drittstaaten eingesetzt zu werden;

    19.

    „Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung“ Teams von Sachverständigen, die den Mitgliedstaaten technische und operative Verstärkung — auch an Brennpunkten — zur Verfügung stellen und aus Einsatzkräften, Sachverständigen des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) und von Europol und erforderlichenfalls der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA), anderen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie aus den Mitgliedstaaten bestehen;

    20.

    „Einsatzmitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine gemeinsame Aktion, ein Soforteinsatz zu Grenzsicherungszwecken, eine Rückkehraktion oder ein Rückkehreinsatz stattfindet oder eingeleitet wird oder ein Team zur Unterstützung der Migrationsverwaltung entsandt wird;

    21.

    „Herkunftsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, von dem aus ein Bediensteter entsandt oder zur ständigen Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache abgeordnet wird;

    22.

    „teilnehmender Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat, der durch Bereitstellung technischer Ausrüstung oder Entsendung von Personal der ständigen Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache an einer gemeinsamen Aktion, einem Soforteinsatz zu Grenzsicherungszwecken, einer Rückkehraktion, einem Rückkehreinsatz oder am Einsatz eines Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung teilnimmt, sowie einen Mitgliedstaat, der sich durch die Bereitstellung von technischer Ausrüstung oder Personal an Rückkehraktionen oder Rückkehreinsätzen beteiligt, aber kein Einsatzmitgliedstaat ist;

    23.

    „Brennpunkt“ (hotspot area) ein Gebiet, das auf Ersuchen des Einsatzmitgliedstaats festgelegt wurde und in dem der Einsatzmitgliedstaat, die Kommission, die einschlägigen Agenturen der Union und die teilnehmenden Mitgliedstaaten mit dem Ziel der Bewältigung eines bestehenden oder potenziellen unverhältnismäßigen Migrationsdrucks, der durch einen erheblichen Anstieg der Zahl der an den Außengrenzen ankommenden Migranten gekennzeichnet ist, zusammenarbeiten;

    24.

    „Rückkehr“ die Rückkehr im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Richtlinie 2008/115/EG;

    25.

    „Rückkehrentscheidung“ eine behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der unter Achtung der Richtlinie 2008/115/EG der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird;

    26.

    „zur Rückkehr verpflichtete Person“ einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen, gegen den eine vollstreckbare Rückkehrentscheidung ergangen ist;

    27.

    „Rückkehraktion“ eine von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache organisierte oder koordinierte und mit technischer und operativer Verstärkung für einen oder mehrere Mitgliedstaaten durchgeführte Aktion, bei der zur Rückkehr verpflichtete Personen aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten, unabhängig vom Beförderungsmittel, entweder zwangsweise oder freiwillig rückgeführt werden;

    28.

    „Rückkehreinsatz“ eine Tätigkeit der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache zur Bereitstellung einer verstärkten technischen und operativen Unterstützung für Mitgliedstaaten, die in der Entsendung von Rückkehrteams und der Organisation von Rückkehraktionen besteht;

    29.

    „Rückkehrteams“ Teams, die aus der ständigen Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache gebildet werden, um bei Rückkehraktionen, Rückkehreinsätzen in Mitgliedstaaten oder bei anderen operativen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung rückkehrbezogener Aufgaben eingesetzt zu werden;

    30.

    „Verbindungsbeamter für Zuwanderungsfragen“ einen Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates (35)

    Artikel 3

    Integrierte europäisches Grenzverwaltung

    (1)   Die integrierte europäische Grenzverwaltung besteht aus folgenden Komponenten:

    a)

    Grenzkontrollen, einschließlich Maßnahmen, mit denen legale Grenzüberschreitungen erleichtert werden, und gegebenenfalls: Maßnahmen im Zusammenhang mit der Prävention und Aufdeckung grenzüberschreitender Kriminalität an den Außengrenzen, insbesondere Schleusung von Migranten, Menschenhandel und Terrorismus; sowie Mechanismen und Verfahren mit Blick auf die Ermittlung schutzbedürftiger Personen und unbegleiteter Minderjähriger und mit Blick auf die Ermittlung von Personen, die internationalen Schutz benötigen oder beantragen wollen, die Bereitstellung von Informationen für diese Personen sowie der Verweis dieser Personen;

    b)

    Such- und Rettungseinsätze für Menschen in Seenot, die im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 656/2014 und dem Völkerrecht eingeleitet und durchgeführt werden, und die in Situationen erfolgen, die sich unter Umständen während einer Grenzüberwachungsaktion auf See ergeben;

    c)

    Analyse des Risikos für die innere Sicherheit und Analyse der Bedrohungen, die das Funktionieren oder die Sicherheit der Außengrenzen beeinträchtigen können;

    d)

    Informationsaustausch und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in den von dieser Verordnung erfassten Bereichen sowie Informationsaustausch und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Agentur für Grenz- und Küstenwache, darunter auch mit Blick auf die von der Europäischen Agentur für Grenz- und Küstenwache koordinierte Unterstützung;

    e)

    stellenübergreifende Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden im jeweiligen Mitgliedstaat, die für Grenzkontrollen oder andere Aufgaben an den Grenzen zuständig sind, sowie zwischen den für die Rückkehr zuständigen Behörden im jeweiligen Mitgliedstaat, einschließlich eines regelmäßigen Informationsaustauschs über vorhandene Systeme; falls angezeigt, umfasst dies auch die Zusammenarbeit mit den für den Schutz der Grundrechte zuständigen nationalen Stellen;

    f)

    Zusammenarbeit zwischen den einschlägigen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union in den von dieser Verordnung erfassten Bereichen, einschließlich eines regelmäßigen Informationsaustauschs;

    g)

    Zusammenarbeit mit Drittstaaten in von dieser Verordnung erfassten Bereichen mit besonderem Schwerpunkt auf benachbarten Drittstaaten und jenen Drittstaaten, die entsprechend der Risikoanalysen als Herkunfts- oder Transitländer für illegale Einwanderung zu betrachten sind;

    h)

    technische und operative Maßnahmen im Zusammenhang mit Grenzkontrollen innerhalb des Schengen-Raums zur besseren Bekämpfung der illegalen Einwanderung und zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität;

    i)

    Rückkehr von Drittstaatsangehörigen, gegen die Rückkehrentscheidungen eines Mitgliedstaats ergangen sind;

    j)

    Einsatz modernster Technologien einschließlich großer Informationssystemen;

    k)

    Qualitätssicherungsmechanismen, insbesondere der Schengen-Evaluierungsmechanismus, die Schwachstellenbeurteilung und mögliche nationale Mechanismen, die die Anwendung des Unionsrechts im Bereich der Grenzverwaltung gewährleisten;

    l)

    Solidaritätsmechanismen, insbesondere Finanzierungsinstrumente der Union.

    (2)   Bei der Umsetzung der integrierten europäischen Grenzverwaltung sind Grundrechte, Aus- und Fortbildung sowie Forschung und Innovation als übergeordnete Komponenten zu betrachten.

    Artikel 4

    Europäische Grenz- und Küstenwache

    Die für die Grenzverwaltung zuständigen nationalen Behörden einschließlich der Küstenwachen, soweit letztere mit Aufgaben der Grenzkontrolle betraut sind, die für Rückkehr zuständigen nationalen Behörden und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (im Folgenden „Agentur“) bilden die Europäische Grenz- und Küstenwache.

    Artikel 5

    Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache

    (1)   Für die Agentur gelten die Bestimmungen dieser Verordnung.

    (2)   Die Agentur verfügt über die in Artikel 54 genannte ständige Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache (im Folgenden „ständige Reserve“), die im Einklang mit Anhang I eine Kapazität von bis zu 10 000 Einsatzkräften hat.

    (3)   Zur Gewährleistung einer kohärenten integrierten europäischen Grenzverwaltung erleichtert die Agentur die Anwendung von Maßnahmen der Union im Zusammenhang mit der Verwaltung der Außengrenzen, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/399, sowie im Zusammenhang mit Rückkehr, und fördert ihre Wirksamkeit.

    (4)   Die Agentur trägt zu einer konstanten und einheitlichen Anwendung des Unionsrechts, einschließlich des Besitzstands der Union im Bereich der Grundrechte, insbesondere der Charta der Grundrechte der Europäischen Union („Charta“), an den Außengrenzen bei. Ihr Beitrag umfasst den Austausch bewährter Verfahren.

    Artikel 6

    Rechenschaftspflicht

    Die Agentur ist im Einklang mit dieser Verordnung gegenüber dem Europäischen Parlament und dem Rat rechenschaftspflichtig.

    Artikel 7

    Gemeinsame Verantwortung

    (1)   Die integrierte europäische Grenzverwaltung wird von der Europäischen Grenz- und Küstenwache in gemeinsamer Verantwortung der Agentur und der für die Grenzverwaltung zuständigen nationalen Behörden einschließlich der Küstenwachen, soweit letztere mit Operationen zur Überwachung der Seegrenzen und anderen Aufgaben der Grenzkontrolle betraut sind, wahrgenommen. Den Mitgliedstaaten kommt nach wie vor die vorrangige Zuständigkeit für die Verwaltung ihrer Abschnitte der Außengrenzen zu.

    (2)   Auf Ersuchen des betroffenen Mitgliedstaats oder auf eigene Initiative und im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat stellt die Agentur technische und operative Unterstützung bei der Umsetzung der Maßnahmen im Zusammenhang mit der in Artikel 48 der vorliegenden Verordnung genannten Rückkehr bereit. Die Mitgliedstaaten sind nach wie vor allein zuständig für den Erlass von Rückkehrentscheidungen sowie für den Erlass von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Inhaftnahme der zur Rückkehr verpflichteten Personen gemäß der Richtlinie 2008/115/EG.

    (3)   Die Mitgliedstaaten stellen die Verwaltung ihrer Außengrenzen und die Vollstreckung der Rückkehrentscheidungen im eigenen Interesse und im gemeinsamen Interesse aller Mitgliedstaaten unter voller Einhaltung des Unionsrechts, wozu auch die Wahrung der Grundrechte gehört, und im Einklang mit dem mehrjährigen strategischen Politikzyklus für eine integrierte europäische Grenzverwaltung gemäß Artikel 8 in enger Zusammenarbeit mit der Agentur sicher.

    (4)   Die Agentur unterstützt die Anwendung der Maßnahmen der Union im Bereich der Verwaltung der Außengrenzen und der Vollstreckung der Rückkehrentscheidungen durch Verstärkung, Bewertung und Koordinierung der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Aktionen und durch die Bereitstellung technischer und operativer Unterstützung zur Umsetzung dieser Maßnahmen und für die Rückkehr. Die Agentur unterstützt keinerlei Maßnahmen, die im Zusammenhang mit Kontrollen an den Binnengrenzen stehen, und beteiligt sich auch nicht an entsprechenden Tätigkeiten. Die Agentur ist für alle ihre Entscheidungen voll verantwortlich und rechenschaftspflichtig sowie für sämtliche Tätigkeiten, für die sie im Rahmen dieser Verordnung ausschließlich verantwortlich ist.

    (5)   Die Mitgliedstaaten können mit anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten auf operativer Ebene zusammenarbeiten, soweit eine solche Zusammenarbeit mit den Aufgaben der Agentur vereinbar ist. Die Mitgliedstaaten unterlassen jegliche Handlung, die den Betrieb der Agentur oder die Verwirklichung ihrer Ziele infrage stellen könnte. Die Mitgliedstaaten berichten der Agentur über diese operative Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten an den Außengrenzen und im Bereich der Rückkehr. Der Exekutivdirektor unterrichtet den Verwaltungsrat regelmäßig und mindestens einmal jährlich über diese Maßnahmen.

    Artikel 8

    Mehrjähriger strategischer Politikzyklus für die integrierte europäische Grenzverwaltung

    (1)   Die Kommission und die Europäische Grenz- und Küstenwache stellen die Wirksamkeit der integrierten europäischen Grenzverwaltung durch einen mehrjährigen strategischen Politikzyklus sicher, der entsprechend dem in Absatz 4 festgelegten Verfahren angenommen wird.

    (2)   Im Rahmen der mehrjährigen strategischen Politik für die integrierte europäische Grenzverwaltung wird festgelegt, wie die Herausforderungen in den Bereichen Grenzverwaltung und Rückkehr auf eine kohärente, integrierte und systematische Art und Weise zu bewältigen sind. Im Rahmen dieser Politik werden für einen Zeitraum von fünf Jahren die politischen Prioritäten sowie strategische Leitlinien zu den in Artikel 3 dargelegten Komponenten festgelegt.

    (3)   Der mehrjährige strategische Politikzyklus für die integrierte europäische Grenzverwaltung soll vier Phasen umfassen, die in den Absätzen 4 bis 7 dargelegt werden.

    (4)   Die Kommission erstellt auf der Grundlage der in Artikel 29 Absatz 2 genannten strategischen Risikoanalyse für die integrierte europäische Grenzverwaltung ein Strategiepapier, in dem eine mehrjährige strategische Politik für die integrierte europäische Grenzverwaltung ausgearbeitet wird. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat dieses Strategiepapier zur Erörterung vor. Im Anschluss an diese Erörterung nimmt die Kommission eine Mitteilung an, mit der eine mehrjährige strategische Politik für die integrierte europäische Grenzverwaltung festgelegt wird.

    (5)   Zur Umsetzung der mehrjährigen strategischen Politik für die integrierte europäische Grenzverwaltung arbeitet die Agentur auf Beschluss des Verwaltungsrats auf der Grundlage eines Vorschlags des Exekutivdirektors, der in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und der Kommission erstellt wurde, eine technische und operative Strategie für die integrierte europäische Grenzverwaltung aus. Die Agentur berücksichtigt dabei, wo dies gerechtfertigt ist, die spezifische Situation und insbesondere die geografische Lage der Mitgliedstaaten. Diese technische und operative Strategie muss mit Artikel 3 und der mehrjährigen strategischen Politik für die integrierte europäische Grenzverwaltung im Einklang stehen. Sie muss die Umsetzung der integrierten europäischen Grenzverwaltung in allen Mitgliedstaaten fördern und unterstützen.

    (6)   Zur Umsetzung der mehrjährigen strategischen Politik für die integrierte europäische Grenzverwaltung legen die Mitgliedstaaten nationale Strategien für die integrierte europäische Grenzverwaltung in enger Zusammenarbeit zwischen allen für die Verwaltung der Außengrenzen und die Rückkehr zuständigen nationalen Behörden fest. Diese nationalen Strategien müssen mit Artikel 3, der mehrjährigen strategischen Politik für die integrierte europäische Grenzverwaltung und der technischen und operativen Strategie im Einklang stehen.

    (7)   Vier Jahre nach Annahme der mehrjährigen strategischen Politik für die integrierte europäische Grenzverwaltung führt die Kommission eine umfassende Evaluierung ihrer Umsetzung durch. Die Ergebnisse dieser Evaluierung werden bei der Vorbereitung des nächsten mehrjährigen strategischen Politikzyklus berücksichtigt. Die Mitgliedstaaten und die Agentur stellen der Kommission rechtzeitig die Informationen zur Verfügung, die sie für die Erstellung der Gesamtevaluierung benötigt. Die Kommission teilt die Ergebnisse dieser Evaluierung dem Europäischen Parlament und dem Rat mit.

    (8)   Erfordert die Situation an den Außengrenzen oder im Bereich der Rückkehr eine Änderung der politischen Prioritäten, ändert die Kommission die mehrjährige strategische Politik für die integrierte europäische Grenzverwaltung bzw. deren betreffende Teile im Einklang mit dem in Absatz 4 beschriebenen Verfahren.

    Falls die Kommission die mehrjährige strategische Politik gemäß Unterabsatz 1 ändert, so werden die technische und operative Strategie der Agentur und die nationalen Strategien der Mitgliedstaaten erforderlichenfalls angepasst.

    Artikel 9

    Integrierte Planung

    (1)   Auf der Grundlage des mehrjährigen strategischen Politikzyklus für die integrierte europäische Grenzverwaltung arbeitet die europäische Grenz- und Küstenwache einen integrierten Planungsprozess für die Grenzverwaltung und Rückkehr, darunter die operativen Planungs-, Notfallplanungs- und Kapazitätenentwicklungsplanungsprozesse, aus. Dieser integrierte Planungsprozess ist im Einklang mit den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels festzulegen.

    (2)   Die Mitgliedstaaten und die Agentur erlassen Einsatzpläne für die Grenzverwaltung und die Rückkehr. Die operativen Pläne der Mitgliedstaaten in Bezug auf Grenzabschnitte, die ein hohes und ein kritisches Risiko aufweisen, werden mit den benachbarten Mitgliedstaaten und der Agentur koordiniert, damit die erforderlichen grenzüberschreitenden Maßnahmen durchgeführt werden können und eine entsprechende Unterstützung seitens der Agentur bereitgestellt werden kann. Bei den Tätigkeiten der Agentur wird der operative Planungsprozess für das Folgejahr im Anhang des einheitlichen Programmplanungsdokuments gemäß Artikel 102 festgelegt. Für jede einzelne operative Tätigkeit ergeben sich aus den operativen Planungsprozessen die in Artikel 38 und Artikel 74 Absatz 3 genannten operativen Pläne. Die operativen Pläne oder Teile davon können gegebenenfalls im Einklang mit Artikel 92 als angemessen eingestuft werden.

    (3)   Die Mitgliedstaaten verabschieden jeweils einen Notfallplan für die Verwaltung ihrer Grenzen und für Rückkehr. In Übereinstimmung mit nationalen Strategien für eine integrierte Grenzverwaltung sind in den Notfallplänen alle notwendigen Maßnahmen und Ressourcen für die mögliche Kapazitätsaufstockung, einschließlich im Bereich der Logistik und der Unterstützung sowohl auf nationaler Ebene als auch durch die Agentur, vorgesehen.

    Der Teil der Notfallpläne, bei dem eine zusätzliche Unterstützung durch die Europäische Grenz- und Küstenwache erforderlich ist, wird gemeinsam von den betroffenen Mitgliedstaaten und der Agentur und in enger Abstimmung mit den angrenzenden Mitgliedstaaten ausgearbeitet.

    (4)   Die Mitgliedstaaten verabschieden nationale Kapazitätenentwicklungspläne für die Grenzverwaltung und die Rückkehr gemäß ihrer nationalen Strategien für eine integrierte Grenzverwaltung. In diesen nationalen Kapazitätenentwicklungsplänen wird die mittel- bis langfristige Entwicklung der nationalen Kapazitäten für die Grenzverwaltung und die Rückkehr beschrieben.

    In den nationalen Kapazitätenentwicklungsplänen wird die Entwicklung der einzelnen Komponenten der integrierten europäischen Grenzverwaltung behandelt, insbesondere die Politik für die Einstellung und Schulung von Grenzschutzbeamten und Rückkehrexperten, der Erwerb und die Instandhaltung der Ausrüstung, die notwendigen Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten und die entsprechenden Finanzierungsanforderungen und -quellen.

    (5)   Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Notfall- und nationalen Kapazitätenentwicklungspläne basieren auf der Grundlage einer Risikoanalyse zu erstellenden Szenarien. Diese Szenarien müssen der möglichen Entwicklung der Situation an den Außengrenzen und im Bereich der illegalen Einwanderung sowie den im Rahmen des mehrjährigen strategischen Politikzyklus für die integrierte europäische Grenzverwaltung ermittelten Herausforderungen Rechnung tragen. Diese Szenarien werden in den Notfallplänen und den nationalen Kapazitätenentwicklungsplänen aufgeführt, auf die sie sich beziehen.

    (6)   Die Methode und das Verfahren zur Erstellung der in den Absätzen 3 und 4 genannten Pläne werden vom Verwaltungsrat nach Konsultation der Mitgliedstaaten auf Grundlage eines Vorschlags des Exekutivdirektors festgelegt.

    (7)   Die Agentur arbeitet eine Übersicht über die nationalen Kapazitätenentwicklungspläne und eine mehrjährige Strategie für den in Artikel 63 genannten Erwerb der Ausrüstung der Agentur sowie die mehrjährige Planung der Personalprofile der ständigen Reserve aus.

    Die Agentur leitet diese Übersicht an die Mitgliedstaaten und die Kommission weiter, um mögliche Synergien und Möglichkeiten der Zusammenarbeit in den verschiedenen, unter die nationalen Kapazitätenentwicklungspläne fallenden Bereichen zu ermitteln, wozu auch die gemeinsame Beschaffung gehört. Auf der Grundlage der ermittelten Synergien kann die Agentur die Mitgliedstaaten dazu auffordern, sich an Folgemaßnahmen zur Zusammenarbeit zu beteiligen.

    (8)   Der Verwaltungsrat hält mindestens einmal jährlich eine Sitzung zur Diskussion und Genehmigung des Kapazitätenplans der Europäischen Grenz- und Küstenwache ab. Der Kapazitätenplan wird vom Exekutivdirektor auf der Grundlage der Übersicht über die nationalen Kapazitätenentwicklungspläne und unter Berücksichtigung unter anderem der Ergebnisse der Risikoanalyse und der gemäß Artikel 29 und 32 durchgeführten Schwachstellenbeurteilungen sowie der mehrjährigen Pläne der Agentur vorgeschlagen. Nach der Genehmigung des Kapazitätenplans durch den Verwaltungsrat wird dieser gemäß Artikel 8 Absatz 5 als Anhang der technischen und operativen Strategie beigefügt.

    KAPITEL II

    ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN GRENZ- UND KÜSTENWACHE

    ABSCHNITT 1

    Aufgaben der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache

    Artikel 10

    Aufgaben der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache

    (1)   Die Agentur nimmt folgende Aufgaben wahr:

    a)

    Überwachung der Migrationsströme und Durchführung von Risikoanalysen zu allen Aspekten der integrierten Grenzverwaltung;

    b)

    Beobachtung der operativen Bedürfnisse der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Durchführung von Rückkehr, unter anderem durch die Sammlung operativer Daten;

    c)

    Durchführung von Schwachstellenbeurteilungen, einschließlich Bewertungen der Kapazitäten und der Einsatzbereitschaft der Mitgliedstaaten zur Bewältigung von Gefahren und Herausforderungen an den Außengrenzen;

    d)

    Überwachung der Verwaltung der Außengrenzen mithilfe von Verbindungsbeamten der Agentur in den Mitgliedstaaten;

    e)

    Überwachung der Einhaltung der Grundrechte bei allen ihren Tätigkeiten an den Außengrenzen und bei Rückkehraktionen;

    f)

    Unterstützung der Entwicklung und des Betriebs von EUROSUR;

    g)

    Unterstützung der Mitgliedstaaten durch die Koordinierung und Organisation gemeinsamer Aktionen in Situationen, die eine verstärkte technische und operative Unterstützung an den Außengrenzen erfordern, wozu im Einklang mit dem Recht der Union und dem Völkerrecht auch die Unterstützung in humanitären Notsituationen und Seenotrettungen gehören können;

    h)

    Unterstützung der Mitgliedstaaten in Situationen, die eine verstärkte technische und operative Unterstützung an den Außengrenzen erfordern, wozu auch die Unterstützung in humanitären Notsituationen und Seenotrettungen im Einklang mit dem Recht der Union und dem Völkerrecht gehören können, durch Einleitung von Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken an den Außengrenzen von Mitgliedstaaten, die besonderen und unverhältnismäßig großen Herausforderungen gegenüberstehen;

    i)

    technische und operative Unterstützung von Mitgliedstaaten und Drittstaaten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 656/2014 und dem Völkerrecht zur Unterstützung von Such- und Rettungseinsätzen, die Menschen in Seenot gelten und sich unter Umständen während einer Grenzüberwachungsaktion auf See ergeben;

    j)

    Entsendung der ständigen Reserve im Rahmen von Grenzverwaltungsteams, Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung und Rückkehrteams (im Folgenden gemeinsam „Teams“ genannt) für gemeinsame Aktionen sowie für Soforteinsätze zu Grenzsicherungszwecken, Rückkehraktionen und Rückkehreinsätze;

    k)

    Einrichtung eines Pools für technische Ausrüstung, einschließlich eines Ausrüstungspools für Soforteinsätze, der für gemeinsame Aktionen, Soforteinsätze zu Grenzsicherungszwecken und im Rahmen von Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung sowie für Rückkehraktionen und Rückkehreinsätze herangezogen wird;

    l)

    Entwicklung und Verwaltung eigener personeller und technischer Kapazitäten mit der Unterstützung eines internen Qualitätskontrollmechanismus, um zur ständigen Reserve, einschließlich der Einstellung und Schulung von Bediensteten, die als Teammitglieder handeln, und zum Pool für technische Ausrüstung beizutragen;

    m)

    im Rahmen der Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung an Brennpunkten

    i)

    Entsendung von Einsatzkräften und Bereitstellung technischer Ausrüstung zur Unterstützung bei der Personenüberprüfung, der Befragung, der Identitätsfeststellung und der Abnahme von Fingerabdrücken;

    ii)

    Erstellung eines Verfahrens für Erstinformationen an Personen und den Verweis von Personen, die internationalen Schutz benötigen oder beantragen wollen, einschließlich eines Verfahrens zur Identifizierung von Angehörigen schutzbedürftiger Gruppen, im Zusammenwirken mit dem EASO und zuständigen nationalen Behörden;

    n)

    Unterstützung in allen Phasen des Rückkehrprozesses, ohne auf die Begründetheit der Rückkehrentscheidungen einzugehen, die weiterhin in die alleinige Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, Unterstützung bei der Koordinierung und Organisation von Rückkehraktionen und technische und operative Unterstützung bei der Erfüllung der Pflicht, sicherzustellen, dass zur Rückkehr verpflichtete Personen zurückkehren, und bei Rückkehraktionen und -einsätzen, auch in Situationen, die eine verstärkte Unterstützung erfordern;

    o)

    Einrichtung eines Pools von Rückführungsbeobachtern;

    p)

    Entsendung von Rückkehrteams bei Rückkehreinsätzen;

    q)

    im Rahmen des jeweiligen Mandats der betroffenen Agenturen Zusammenarbeit mit Europol und Eurojust und Unterstützung der Mitgliedstaaten in Situationen, die zur Bekämpfung von grenzüberschreitender Kriminalität und Terrorismus eine verstärkte technische und operative Unterstützung an den Außengrenzen erfordern;

    r)

    Zusammenarbeit mit dem EASO im Rahmen seines Mandats, insbesondere zur Unterstützung von Maßnahmen in Fällen, in denen Drittstaatsangehörige, deren Antrag auf internationalen Schutz durch eine endgültige Entscheidung abgelehnt wurde, zur Rückkehr verpflichtet sind;

    s)

    Zusammenarbeit mit der FRA, im Rahmen ihrer jeweiligen Mandate, zur Sicherstellung der kontinuierlichen und einheitlichen Anwendung des Besitzstands der Union im Bereich der Grundrechte;

    t)

    Zusammenarbeit mit der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) und der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA), im Rahmen des jeweiligen Mandats, zur Unterstützung der nationalen Behörden, die Aufgaben der Küstenwache nach Artikel 69 wahrnehmen, einschließlich der Rettung von Menschenleben auf See, durch die Bereitstellung von Dienstleistungen, Informationen, Ausrüstung und Schulungen sowie durch die Koordinierung von Mehrzweckeinsätzen;

    u)

    Zusammenarbeit mit Drittstaaten im Hinblick auf die unter die Verordnung fallenden Bereiche, u. a. durch den möglichen operativen Einsatz von Grenzverwaltungsteams in Drittstaaten;

    v)

    Unterstützung von Mitgliedstaaten und Drittstaaten bei ihrer technischen und operativen Zusammenarbeit in Bereichen, die durch diese Verordnung geregelt werden;

    w)

    Unterstützung von Mitgliedstaaten und Drittstaaten bei der Schulung der nationalen Grenzschutzbeamten, der sonstigen Fachkräfte und der nationalen Rückkehrexperten, unter anderem durch die Festlegung gemeinsamer Schulungsstandards und -programme, auch im Bereich der Grundrechte;

    x)

    Beteiligung an der Konzeption und Organisation von Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die für die Kontrolle der Außengrenzen relevant sind, einschließlich in Bezug auf den Einsatz fortgeschrittener Überwachungstechnologien, und Entwicklung eigener Pilotprojekte, sofern diese für die Durchführung von in dieser Verordnung vorgesehenen Tätigkeiten erforderlich sind;

    y)

    Erarbeitung technischer Normen für den Informationsaustausch;

    z)

    Unterstützung der Entwicklung technischer Normen für Ausrüstung im Bereich Grenzkontrollen und Rückkehr, auch für die Verbindung von Systemen und Netzen, und gegebenenfalls der Entwicklung gemeinsamer Mindeststandards für die Überwachung der Außengrenzen gemäß der jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission;

    aa)

    Einrichtung und Betreuung des Kommunikationsnetzes gemäß Artikel 14;

    ab)

    im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 Entwicklung und Betrieb von Informationssystemen, die einen raschen und zuverlässigen Informationsaustausch über sich abzeichnende Risiken bei der Verwaltung der Außengrenzen, bei der illegalen Einwanderung und bei der Rückkehr ermöglichen, in enger Zusammenarbeit mit der Kommission, den Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie mit dem durch die Entscheidung 2008/381/EG des Rates (36) eingerichteten Europäischen Migrationsnetzwerk;

    ac)

    gegebenenfalls Bereitstellung der erforderlichen Unterstützung für die Entwicklung eines gemeinsamen Raums für den Austausch von Informationen, auch für die Interoperabilität der Systeme;

    ad)

    Einhaltung hoher Standards für die Grenzverwaltung, wobei Transparenz und öffentliche Kontrolle unter uneingeschränkter Einhaltung des geltenden Rechts und die Achtung, der Schutz und die Förderung der Grundrechte sichergestellt werden;

    ae)

    Verwaltung und Betrieb des in Artikel 79 genannten FADO-Systems und Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Erleichterung der Aufdeckung von Dokumentenbetrug;

    af)

    Erfüllung der Aufgaben und Pflichten der Agentur gemäß der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates (37) sowie Sicherstellung der Einrichtung und des Betriebs der ETIAS-Zentralstelle nach Artikel 7 der genannten Verordnung.

    ag)

    Unterstützung der Mitgliedstaaten dabei, Personen die Überschreitung der Außengrenzen zu erleichtern.

    (2)   Die Agentur leistet zu Themen innerhalb ihres Mandats Öffentlichkeitsarbeit. Sie stellt der Öffentlichkeit zutreffende, detaillierte, rechtzeitige und umfassende Informationen über ihre Tätigkeit zur Verfügung.

    Diese Öffentlichkeitsarbeit darf den in Absatz 1 genannten Aufgaben nicht abträglich sein; insbesondere dürfen keine operativen Informationen offengelegt werden, deren Veröffentlichung die Erreichung von Operationszielen gefährden würde. Die Öffentlichkeitsarbeit der Agentur muss unbeschadet des Artikels 92 sowie gegebenenfalls in enger Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und sonstigen Stellen durchgeführt werden und mit den entsprechenden vom Verwaltungsrat angenommenen Plänen für die Öffentlichkeitsarbeit und Verbreitung im Einklang stehen.

    ABSCHNITT 2

    Informationsaustausch und Zusammenarbeit

    Artikel 11

    Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit

    Die Agentur, die für die Grenzverwaltung zuständigen nationalen Behörden, einschließlich der Küstenwachen, soweit letztere mit Aufgaben der Grenzkontrolle betraut sind, und die für Rückkehr zuständigen nationalen Behörden sind zur loyalen Zusammenarbeit und zum Austausch von Informationen verpflichtet.

    Artikel 12

    Pflicht zum Informationsaustausch

    (1)   Zur Wahrnehmung der ihnen durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben tauschen die Agentur, die für die Grenzverwaltung zuständigen nationalen Behörden, einschließlich der Küstenwachen, soweit letztere mit Aufgaben der Grenzkontrolle betraut sind, und die für Rückkehr zuständigen nationalen Behörden im Einklang mit dieser Verordnung und anderem einschlägigen Unionsrecht und nationalem Recht über den Informationsaustausch rechtzeitig und sachlich richtig alle notwendigen Informationen aus.

    (2)   Die Agentur ergreift geeignete Maßnahmen, um den Austausch von Informationen, die für ihre Aufgaben von Bedeutung sind, mit der Kommission und den Mitgliedstaaten zu erleichtern.

    Sofern die Informationen für die Erfüllung ihrer Aufgaben von Bedeutung sind, tauscht die Agentur diese Informationen mit anderen einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union für die Zwecke der Risikoanalyse, der Erhebung statistischer Daten, der Bewertung der Lage in Drittstaaten und der Schulung und Unterstützung der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Notfallplanung aus. Die Instrumente und Strukturen, die für diese Zwecke erforderlich sind, werden von den Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gemeinsam entwickelt.

    (3)   Die Agentur ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um den Austausch von Informationen, die für ihre Aufgaben von Bedeutung sind, mit Irland und dem Vereinigten Königreich zu erleichtern, sofern diese Informationen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten stehen, an denen sie gemäß Artikel 70 und Artikel 100 Absatz 5 beteiligt sind.

    Artikel 13

    Nationale Kontaktstelle

    (1)   Jeder Mitgliedstaat benennt unbeschadet der Aufgaben der nationalen Koordinierungszentren eine nationale Kontaktstelle für die Kommunikation mit der Agentur über alle Angelegenheiten, die die Tätigkeit der Agentur betreffen. Die nationalen Kontaktstellen müssen jederzeit erreichbar sein und eine rechtzeitige Verbreitung sämtlicher Informationen der Agentur an alle einschlägigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats, insbesondere an die Mitglieder des Verwaltungsrats und das nationale Koordinierungszentrum, gewährleisten.

    (2)   Die Mitgliedstaaten können bis zu zwei Bedienstete benennen, die ihre nationale Kontaktstelle vertreten und als Verbindungsbeamte zu der Agentur entsandt werden. Die Verbindungsbeamten sollen die Kommunikation zwischen der nationalen Kontaktstelle und der Agentur erleichtern und können, falls erforderlich, an einschlägigen Sitzungen teilnehmen.

    (3)   Die Agentur stellt den Verbindungsbeamten die erforderlichen Räumlichkeiten an ihrem Hauptsitz und eine angemessene Unterstützung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Verfügung. Für alle weiteren Kosten, die im Zusammenhang mit der Entsendung von Verbindungsbeamten entstehen, kommt der Mitgliedstaat auf. Der Verwaltungsrat legt die Vorschriften und Bedingungen für die Entsendung und die Regeln für die bereitzustellende angemessene Unterstützung fest.

    Artikel 14

    Kommunikationsnetz

    (1)   Die Agentur errichtet und pflegt ein Kommunikationsnetz, um Kommunikations- und Analyseinstrumente bereitzustellen und den Austausch von nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen und von Verschlusssachen auf sichere Weise und echtzeitnah mit und zwischen den nationalen Koordinierungszentren zu ermöglichen.

    Alle Systeme oder Anwendungen, bei denen auf das Kommunikationsnetz zurückgegriffen wird, müssen während ihres gesamten Lebenszyklus dem Datenschutzrecht der Union genügen.

    Das Kommunikationsnetz ist rund um die Uhr und sieben Tage pro Woche einsatzfähig und ermöglicht

    a)

    einen echtzeitnahen bilateralen und multilateralen Informationsaustausch;

    b)

    Telefon- und Videokonferenzen;

    c)

    die sichere Verwendung, Speicherung, Übermittlung und Verarbeitung von nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen;

    d)

    die sichere Verwendung, Speicherung, Übermittlung und Verarbeitung von EU-Verschlusssachen bis zu der Stufe CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder den entsprechenden nationalen Sicherheitseinstufungen, wobei sichergestellt wird, dass ein separater, ordnungsgemäß zugelassener Teil des Kommunikationsnetzes für die Verwendung, Speicherung, Übermittlung und Verarbeitung von Verschlusssachen vorgesehen ist.

    (2)   Die Agentur leistet technische Unterstützung und stellt sicher, dass das Kommunikationsnetz permanent verfügbar und mit dem von der Agentur verwalteten Kommunikations- und Informationssystem kompatibel ist.

    Artikel 15

    Von der Agentur verwaltete Systeme und Anwendungen für den Informationsaustausch

    (1)   Die Agentur kann alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Austausch von Informationen, die für ihre Aufgaben von Bedeutung sind, mit dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, den Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls mit den in Artikel 68 Absatz 1 aufgeführten anderen Organen der Union und den Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und internationalen Organisationen und mit Drittstaaten gemäß Artikel 71 zu erleichtern.

    (2)   Die Agentur entwickelt, implementiert und betreibt ein Informationssystem, mit dessen Hilfe Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestufte vertrauliche Informationen mit den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Akteuren sowie die in den Artikeln 86 bis 91 genannten personenbezogenen Daten gemäß Artikel 92 ausgetauscht werden können.

    (3)   Die Agentur bindet die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Informationssysteme in das in Artikel 14 genannte Kommunikationsnetz entsprechend ein.

    Artikel 16

    Technische Normen für den Informationsaustausch

    Die Agentur erarbeitet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten technische Normen

    a)

    zur Verbindung des in Artikel 14 genannten Kommunikationsnetzes mit den nationalen Netzen, die für die Erstellung nationaler Lagebilder nach Artikel 25 genutzt werden, und anderen einschlägigen Informationssystemen für die Zwecke dieser Verordnung;

    b)

    zur Entwicklung und Schaffung von Schnittstellen zwischen einschlägigen Informationsaustauschsystemen und Softwareanwendungen der Agentur und der Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Verordnung;

    c)

    zur Übertragung von Lagebildern und gegebenenfalls spezifischen Lagebildern gemäß Artikel 27 sowie zur Gewährleistung der Kommunikation zwischen den relevanten Stellen und Zentren der zuständigen nationalen Behörden und mit den von der Agentur eingesetzten Teams durch Nutzung verschiedener Kommunikationsmittel wie Satellitenkommunikation und Funknetze;

    d)

    zur Meldung der Position eigener Ressourcen, wobei die technologische Entwicklung des im Rahmen des Programms Galileo eingerichteten Satellitennavigationssystems gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (38) bestmöglich zu nutzen ist.

    Artikel 17

    Informationssicherung

    Die Mitgliedstaaten stellen über ihr nationales Koordinierungszentrum unter Beaufsichtigung durch die zuständigen nationalen Behörden sicher, dass ihre nationalen Behörden, Agenturen und sonstigen Einrichtungen bei der Nutzung des Kommunikationsnetzes gemäß Artikel 14 und der Informationsaustauschsysteme der Agentur

    a)

    angemessenen und ständigen Zugang zu den einschlägigen Systemen und Netzen der Agentur oder zu den mit ihnen verbundenen Systemen und Netzen haben;

    b)

    die einschlägigen technischen Normen gemäß Artikel 16 einhalten;

    c)

    gleichwertige Sicherheitsvorschriften und -standards anwenden, wie sie von der Agentur für den Umgang mit Verschlusssachen angewandt werden;

    d)

    vertrauliche Informationen, die nicht als Verschlusssache eingestuft sind, und Verschlusssachen im Einklang mit Artikel 92 austauschen, verarbeiten und speichern.

    ABSCHNITT 3

    EUROSUR

    Artikel 18

    EUROSUR

    Mit dieser Verordnung wird EUROSUR als integrierter Rahmen für den Informationsaustausch und die operative Zusammenarbeit innerhalb der Europäischen Grenz- und Küstenwache eingerichtet, um das Lagebewusstsein und die Reaktionsfähigkeit zu Zwecken der Grenzverwaltung, einschließlich Aufdeckung, Prävention und Bekämpfung von illegaler Einwanderung und grenzüberschreitender Kriminalität, zu verbessern und einen Beitrag zur Gewährleistung des Schutzes und der Rettung des Lebens von Migranten zu leisten.

    Artikel 19

    Anwendungsbereich von EUROSUR

    (1)   EUROSUR wird bei Grenzübertrittskontrollen an zugelassenen Grenzübergangsstellen und für die Überwachung der Land-, See- und Luftaußengrenzen verwendet, einschließlich beim Beobachten, Aufspüren, Identifizieren, Verfolgen und Verhindern unbefugter Grenzübertritte sowie auf Abfang- beziehungsweise Aufgriffsmaßnahmen zur Aufdeckung, Prävention und Bekämpfung von illegaler Einwanderung und grenzüberschreitender Kriminalität und als Beitrag zur Gewährleistung des Schutzes und der Rettung des Lebens von Migranten.

    (2)   EUROSUR wird nicht im Rahmen von rechtlichen oder administrativen Maßnahmen jeglicher Art verwendet, die ergriffen werden, sobald die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats grenzüberschreitende kriminelle Aktivitäten oder ein unbefugtes Überschreiten der Außengrenzen im Rahmen von Abfangmaßnahmen aufgespürt haben.

    Artikel 20

    EUROSUR-Komponenten

    (1)   Die Mitgliedstaaten und die Agentur nutzen EUROSUR für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit im Bereich der Grenzkontrolle unter Berücksichtigung der bestehenden Mechanismen für Informationsaustausch und Zusammenarbeit. EUROSUR umfasst die folgenden Komponenten:

    a)

    nationale Koordinierungszentren gemäß Artikel 21;

    b)

    nationale Lagebilder gemäß Artikel 25;

    c)

    ein europäisches Lagebild gemäß Artikel 26, das auch Informationen über Außengrenzabschnitte mit entsprechender Risikoeinstufung enthält;

    d)

    spezifische Lagebilder gemäß Artikel 27;

    e)

    Dienste von EUROSUR zur Zusammenführung von Daten (EUROSUR fusion services) gemäß Artikel 28;

    f)

    integrierte Planung gemäß Artikel 9.

    (2)   Die nationalen Koordinierungszentren stellen der Agentur über das Kommunikationsnetz gemäß Artikel 14 und die einschlägigen Systeme Informationen aus ihren nationalen Lagebildern und gegebenenfalls aus spezifischen Lagebildern zur Verfügung, die für die Erstellung und Aktualisierung des europäischen Lagebilds erforderlich sind.

    (3)   Die Agentur gewährt den nationalen Koordinierungszentren über das Kommunikationsnetz rund um die Uhr und sieben Tage pro Woche uneingeschränkten Zugang zu spezifischen Lagebildern und zum europäischen Lagebild.

    Artikel 21

    Nationales Koordinierungszentrum

    (1)   Jeder Mitgliedstaat benennt, betreibt und betreut ein nationales Koordinierungszentrum, das die Tätigkeiten koordiniert und Informationen zwischen allen für die Außengrenzkontrolle auf nationaler Ebene zuständigen Behörden sowie mit den anderen nationalen Koordinierungszentren und der Agentur austauscht. Jeder Mitgliedstaat setzt die Kommission von der Einrichtung seines nationalen Koordinierungszentrums in Kenntnis, woraufhin die Kommission unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Agentur darüber informiert.

    (2)   Unbeschadet des Artikels 13 und im Rahmen von EUROSUR ist das nationale Koordinierungszentrum die zentrale Kontaktstelle für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit mit den anderen nationalen Koordinierungszentren und mit der Agentur.

    (3)   Das nationale Koordinierungszentrum

    a)

    gewährleistet den rechtzeitigen Informationsaustausch und die rechtzeitige Zusammenarbeit zwischen allen nationalen für die Außengrenzkontrolle auf nationaler Ebene zuständigen Behörden sowie mit den anderen nationalen Koordinierungszentren und der Agentur;

    b)

    gewährleistet den rechtzeitigen Informationsaustausch mit den Such- und Rettungs-, den Strafverfolgungs-, den Asyl- und den Einwanderungsbehörden und steuert die Verbreitung relevanter Informationen auf nationaler Ebene;

    c)

    trägt zu einer wirksamen und effizienten Ressourcen- und Personalverwaltung bei;

    d)

    erstellt und betreut das nationale Lagebild gemäß Artikel 25;

    e)

    unterstützt die Koordinierung, Planung und Durchführung der nationalen Grenzkontrolle;

    f)

    koordiniert das nationale Grenzkontrollsystem im Einklang mit dem nationalen Recht;

    g)

    trägt zur regelmäßigen Messung der Auswirkungen nationaler Grenzkontrollen für die Zwecke dieser Verordnung bei;

    h)

    koordiniert unbeschadet der Befugnisse der Agentur und der anderen Mitgliedstaaten die operativen Maßnahmen mit anderen Mitgliedstaaten und Drittstaaten;

    i)

    tauscht über geeignete, auf nationaler Ebene eingerichtete Strukturen einschlägige Informationen mit den Verbindungsbeamten ihres Mitgliedstaats für Einwanderungsfragen, sofern solche benannt wurden, aus, um zum europäischen Lagebild beizutragen und Grenzkontrolltätigkeiten zu unterstützen;

    j)

    trägt unter Beaufsichtigung durch die zuständigen nationalen Behörden zur Informationssicherung in Bezug auf die nationalen Informationssysteme und die Informationssysteme der Agentur bei.

    (4)   Die Mitgliedstaaten können regionalen und lokalen Behörden, Behörden mit Zuständigkeit in einem bestimmten Sachbereich oder anderen Behörden, die operative Entscheidungen treffen können, damit beauftragen, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich ein angemessenes Lagebewusstsein und Reaktionsfähigkeit zu gewährleisten, darunter die in Absatz 3 Buchstaben c, e und f aufgeführten Aufgaben und Befugnisse.

    (5)   Der Beschluss eines Mitgliedstaats zur Übertragung von Aufgaben nach Absatz 4 darf sich nicht auf die Fähigkeit des nationalen Koordinierungszentrums zur Zusammenarbeit und zum Austausch von Informationen mit anderen nationalen Koordinierungszentren und der Agentur auswirken.

    (6)   In auf nationaler Ebene zuvor festgelegten Fällen kann ein nationales Koordinierungszentrum eine Behörde im Sinne von Absatz 4 ermächtigen, mit den regionalen Behörden oder dem nationalen Koordinierungszentrum eines anderen Mitgliedstaats oder mit den zuständigen Behörden eines Drittstaats zu kommunizieren und Informationen auszutauschen, vorausgesetzt, dass die ermächtigte Behörde ihr eigenes nationales Koordinierungszentrum regelmäßig über diese Kommunikationen und diesen Informationsaustausch informiert.

    (7)   Das nationale Koordinierungszentrum ist rund um die Uhr und sieben Tage pro Woche in Betrieb.

    Artikel 22

    EUROSUR-Handbuch

    (1)   Die Kommission erstellt in enger Zusammenarbeit mit der Agentur und anderen einschlägigen Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union ein praktisches Handbuch für die Anwendung und Verwaltung von EUROSUR (im Folgenden das „EUROSUR-Handbuch“) und macht es zugänglich. Das EUROSUR-Handbuch enthält technische und operative Leitlinien, Empfehlungen und bewährte Verfahren, auch im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit Drittstaaten. Die Kommission nimmt dieses EUROSUR-Handbuch in Form einer Empfehlung an.

    (2)   Die Kommission kann nach Konsultation mit den Mitgliedstaaten und der Agentur beschließen, Teile des EUROSUR-Handbuchs entsprechend den Vorschriften der Geschäftsordnung der Kommission als RESTREINT UE/EU RESTRICTED einzustufen.

    Artikel 23

    Überwachung von EUROSUR

    (1)   Die Agentur und die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verfahren für die Überwachung des technischen und operativen Funktionierens von EUROSUR unter Berücksichtigung der Ziele eines angemessenen Lagebewusstseins und einer angemessenen Reaktionsfähigkeit an den Außengrenzen vorhanden sind.

    (2)   Die Agentur überwacht kontinuierlich die Qualität der vom Kommunikationsnetz gemäß Artikel 14 angebotenen Dienste und der im Rahmen des europäischen Lagebilds ausgetauschten Daten.

    (3)   Die Agentur übermittelt den nationalen Koordinierungszentren und den relevanten Führungsstrukturen für die Aktionen der Agentur die Informationen, die im Rahmen der Qualitätskontrolle nach Absatz 2 erhoben wurden, als Teil der Dienste von EUROSUR zur Zusammenführung von Daten. Die entsprechenden Informationen werden als RESTREINT UE/EU RESTRICTED eingestuft.

    ABSCHNITT 4

    Lagebewusstsein

    Artikel 24

    Lagebilder

    (1)   Die nationalen Lagebilder, das europäische Lagebild und die spezifischen Lagebilder werden durch Erfassung, Bewertung, Zusammenstellung, Analyse, Auslegung, Erzeugung, Visualisierung und Verbreitung von Informationen erstellt.

    Die in Unterabsatz 1 genannten Lagebilder umfassen folgende Informationsschichten:

    a)

    eine Ereignisschicht, die Ereignisse und Vorfälle im Zusammenhang mit unerlaubten Grenzübertritten, grenzüberschreitender Kriminalität und, sofern verfügbar, Informationen über unerlaubte Sekundärmigration für die Zwecke des Verständnisses der Trends, des Umfangs und der Routen von Migrationsströmen umfasst;

    b)

    eine Einsatzschicht, die Informationen zu Einsätzen enthält, einschließlich des Einsatzplans, des Einsatzgebiets sowie des Standortes, des Einsatzzeitpunkts, des Status und der Art der im Einsatzplan vorgesehenen Kräfte;

    c)

    eine Analyseschicht, die analysierte Informationen enthält, die für die Zwecke dieser Verordnung und insbesondere für die Einstufung der Auswirkungen auf Abschnitte der Außengrenzen von Belang sind, darunter Bilddaten und Geodaten, wichtige Entwicklungen und Indikatoren, Analyseberichte und sonstige relevante Begleitinformationen.

    (2)   Die in Absatz 1 genannten Lagebilder ermöglichen die Identifizierung und Rückverfolgung von Ereignissen, Einsätzen und entsprechenden Analysen in Bezug auf Situationen, in denen Menschenleben in Gefahr sind.

    (3)   Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der Einzelheiten der Informationsschichten der Lagebilder und der Regeln für die Erstellung von spezifischen Lagebildern. In dem Durchführungsrechtsakt wird festgelegt, welche Informationen bereitzustellen sind und welche Einrichtungen für die Sammlung, Verarbeitung, Archivierung und Übermittlung bestimmter Informationen zuständig sind; außerdem werden darin die Fristen für die Berichterstattung, die Datensicherheits- und Datenschutzvorschriften und entsprechende Qualitätskontrollmechanismen festgelegt. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 122 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

    Artikel 25

    Nationale Lagebilder

    (1)   Jedes nationale Koordinierungszentrum erstellt ein nationales Lagebild und aktualisiert es regelmäßig mit dem Ziel, allen Behörden, die für die Außengrenzkontrolle auf nationaler Ebene zuständig sind, zweckmäßige, sachlich richtige und rechtzeitige Informationen zur Verfügung zu stellen.

    (2)   Das nationale Lagebild wird aus Informationen folgender Quellen zusammengestellt:

    a)

    des nationalen Grenzüberwachungssystems nach Maßgabe des nationalen Rechts;

    b)

    ortsfester und mobiler Sensoren, die von den nationalen Behörden mit Zuständigkeit für die Außengrenzenüberwachung betrieben werden;

    c)

    von Grenzpatrouillen und sonstigen Beobachtungsmissionen;

    d)

    lokaler, regionaler und sonstiger Koordinierungszentren;

    e)

    sonstiger relevanter nationaler Behörden und Systeme, einschließlich Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen, Einsatzzentren und Kontaktstellen;

    f)

    Grenzübertrittskontrollen;

    g)

    der Agentur;

    h)

    nationaler Koordinierungszentren anderer Mitgliedstaaten;

    i)

    der Behörden von Drittstaaten auf der Grundlage bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte und regionaler Netze nach Artikel 72;

    j)

    von Schiffsmeldesystemen im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsgrundlagen;

    k)

    sonstiger einschlägiger europäischer und internationaler Organisationen;

    l)

    sonstiger Quellen.

    (3)   Jedes nationale Koordinierungszentrum teilt jedem Vorfall in der Ereignisschicht des nationalen Lagebilds eine einzige indikative Einstufung hinsichtlich seiner Auswirkungen zu, die von gering („low“) und mittel („medium“) bis hoch („high“) und sehr hoch („very high“) geht. Sämtliche Vorfälle sind der Agentur zu melden.

    (4)   Was Informationen zur nationalen Sicherheit, einschließlich militärischer Kräfte, anbelangt, kann jedes nationale Koordinierungszentrum auf Ersuchen der zuständigen nationalen Behörden beschließen, den Zugang zu diesen Informationen nach dem Grundsatz „Kenntnis nur wenn nötig“ zu beschränken.

    (5)   Die nationalen Koordinierungszentren benachbarter Mitgliedstaaten können direkt und echtzeitnah Informationen aus ihren Lagebildern der benachbarten Außengrenzabschnitte untereinander austauschen, einschließlich Standorte, Status und Art der in den benachbarten Außengrenzabschnitten eingesetzten eigenen Kräfte.

    Artikel 26

    Europäisches Lagebild

    (1)   Die Agentur erstellt ein europäisches Lagebild und aktualisiert es regelmäßig mit dem Ziel, den nationalen Koordinierungszentren und der Kommission zweckmäßige, sachlich richtige und rechtzeitige Informationen und Analysen betreffend die Außengrenzen, den Grenzvorbereich und unerlaubte Sekundärmigration zur Verfügung zu stellen.

    (2)   Das europäische Lagebild wird aus Informationen folgender Quellen zusammengestellt:

    a)

    nationaler Koordinierungszentren und nationaler Lagebilder sowie Informationen und Berichte von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen, soweit dies durch diesen Artikel vorgegeben ist;

    b)

    der Agentur, einschließlich der von ihren Verbindungsbeamten gemäß den Artikeln 31 und 77 vorgelegten Informationen und Berichte;

    c)

    der Delegationen der Union und der Missionen und Operationen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) gemäß Artikel 68 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe j;

    d)

    anderer in Artikel 68 Absatz 1 aufgeführter zuständiger Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union und internationaler Organisationen;

    e)

    der Behörden von Drittstaaten auf der Grundlage bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte und regionaler Netze nach Artikel 72 und von Arbeitsvereinbarungen nach Artikel 73 Absatz 4;

    f)

    sonstiger Quellen.

    (3)   Die Ereignisschicht des europäischen Lagebilds enthält Informationen zu:

    a)

    Vorfällen und sonstigen in der Ereignisschicht des nationalen Lagebilds enthaltenen Vorkommnissen;

    b)

    Vorfällen und sonstigen im spezifischen Lagebild gemäß Artikel 27 enthaltenen Vorkommnissen;

    c)

    Vorfällen im Einsatzgebiet einer von der Agentur koordinierten gemeinsamen Aktion oder eines von ihr koordinierten Soforteinsatzes, oder Vorfällen an einem Brennpunkt.

    (4)   Die Einsatzschicht des europäischen Lagebilds enthält die Informationen zu von der Agentur koordinierten gemeinsamen Aktionen und Soforteinsätzen sowie zu Brennpunkten und enthält Aufträge, Standorte, den Status, die Dauer, Angaben zu den beteiligten Mitgliedstaaten und anderen Beteiligten, tägliche und wöchentliche Lageberichte, statistische Daten und Informationspakete für die Medien.

    (5)   Informationen zu den eigenen Kräften in der Einsatzschicht des europäischen Lagebilds können gegebenenfalls die Sicherheitseinstufung „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ erhalten.

    (6)   Im europäischen Lagebild berücksichtigt die Agentur die Einstufungen, die die nationalen Koordinierungszentren in nationalen Lagebildern für bestimmte Vorfälle vorgenommen haben. Für jeden Vorfall im Grenzvorbereich nimmt die Agentur eine einzige indikative Einstufung vor und unterrichtet die nationalen Koordinierungszentren.

    Artikel 27

    Spezifische Lagebilder

    (1)   Die Agentur und die Mitgliedstaaten können spezifische Lagebilder erstellen und aktualisieren, um spezifische operative Tätigkeiten an den Außengrenzen zu unterstützen oder Informationen mit den in Artikel 68 Absatz 1 aufgeführten Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und internationalen Organisationen oder mit Drittstaaten gemäß Artikel 75 zu teilen.

    (2)   Die spezifischen Lagebilder setzen sich aus einem Teilsatz von Informationen aus den nationalen und europäischen Lagebildern zusammen.

    (3)   Die Einzelheiten für die Erstellung und den Austausch der spezifischen Lagebilder werden in einem Einsatzplan für die betreffenden operativen Tätigkeiten und in einer bilateralen oder multilateralen Übereinkunft festgelegt, wenn ein spezifisches Lagebild im Rahmen einer bilateralen oder multilateralen Zusammenarbeit mit Drittstaaten erstellt wird. Für jegliche nach diesem Absatz vorgesehene Weitergabe von Information gilt der Grundsatz der Zustimmung des Urhebers.

    Artikel 28

    Dienste von EUROSUR zur Zusammenführung von Daten

    (1)   Die Agentur koordiniert die Dienste von EUROSUR zur Zusammenführung von Daten (EUROSUR Fusion Services), damit den nationalen Koordinierungszentren, der Kommission und der Agentur regelmäßig und kosteneffizient zuverlässige Informationen über die Außengrenzen und den Grenzvorbereich zur Verfügung stehen.

    (2)   Die Agentur stellt einem nationalen Koordinierungszentrum auf dessen Antrag Informationen zu den Außengrenzen des Mitgliedstaats, dem es angehört, und zum Grenzvorbereich zur Verfügung, die bei folgenden Tätigkeiten erfasst werden können:

    a)

    die selektive Beobachtung ausgewiesener Häfen und Küsten von Drittstaaten, die Risikoanalysen und Informationen zufolge als Basis für die Einschiffung oder den Transit von Schiffen oder anderen Wasserfahrzeugen dienen, die für die illegale Einwanderung oder grenzüberschreitende Kriminalität benutzt werden;

    b)

    die Verfolgung von Schiffen oder anderen Wasserfahrzeugen auf hoher See und die Verfolgung von Luftfahrzeugen, im Falle, dass diese Schiffe, Wasser- oder Luftfahrzeuge mutmaßlich oder nachweislich für illegale Einwanderung oder grenzüberschreitende Kriminalität benutzt werden, auch wenn sich auf ihnen Menschen in Seenot befinden, um diese Informationen den einschlägigen Behörden mit Zuständigkeit für Such- und Rettungseinsätze zu übermitteln;

    c)

    Beobachtung bestimmter Seegebiete mit dem Ziel, Schiffe und andere Wasserfahrzeuge aufzuspüren, zu identifizieren und zu verfolgen, die tatsächlich oder mutmaßlich für illegale Einwanderung oder grenzüberschreitende Kriminalität benutzt werden, auch wenn sich auf ihnen Menschen in Seenot befinden, um diese Informationen den einschlägigen Behörden mit Zuständigkeit für Such- und Rettungseinsätze zu übermitteln;

    d)

    Beobachtung bestimmter Luftgrenzgebiete mit dem Ziel, Luftfahrzeuge und sonstige Ausrüstungsgegenstände aufzuspüren, zu identifizieren und zu verfolgen, die tatsächlich oder mutmaßlich für illegale Einwanderung oder grenzüberschreitende Kriminalität benutzt werden;

    e)

    Umweltbewertung für bestimmte Seegebiete und für Gebiete entlang der Land- und Luftaußengrenzen mit dem Ziel, die Beobachtungs- und Patrouillentätigkeiten zu optimieren;

    f)

    selektive Beobachtung ausgewiesener Grenzvorbereiche an den Außengrenzen, die Risikoanalysen und Informationen zufolge möglicherweise als Abreise- oder Transitbereich für illegale Einwanderung oder grenzüberschreitende Kriminalität benutzt werden;

    g)

    Beobachtung der Migrationsströme in die und innerhalb der Union im Hinblick auf Trends, Umfang und Routen;

    h)

    Beobachtung der Medienberichterstattung, Informationsgewinnung aus frei zugänglichen Quellen und Analyse von Internetaktivitäten im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2016/680 bzw. mit der Verordnung (EU) 2016/679, je nach Anwendbarkeit, zur Verhinderung illegaler Einwanderung und grenzüberschreitender Kriminalität;

    i)

    Analyse von Informationen aus großen Informationssystemen zum Zwecke der Ermittlung von wechselnden Routen und Methoden für illegale Einwanderung und grenzüberschreitende Kriminalität.

    (3)   Die Agentur kann den Antrag eines nationalen Koordinierungszentrums aus technischen, finanziellen oder operativen Gründen ablehnen. Die Agentur teilt dem nationalen Koordinierungszentrum rechtzeitig die Gründe für die Ablehnung des Antrags mit.

    (4)   Die Agentur kann auf eigene Initiative die in Absatz 2 genannten Überwachungsinstrumente zur Sammlung von Informationen zum Grenzvorbereich nutzen, die für das europäische Lagebild von Belang sind.

    ABSCHNITT 5

    Risikoanalyse

    Artikel 29

    Risikoanalyse

    (1)   Die Agentur überwacht den Migrationszustrom in die Union, Migrationsströme innerhalb der Union im Hinblick auf die Trends, den Umfang und die Routen und die sonstigen Trends und sonstigen möglichen Herausforderungen an den Außengrenzen, auch im Hinblick auf die Rückkehr. Zu diesem Zweck erarbeitet sie auf Beschluss des Verwaltungsrats auf der Grundlage eines Vorschlags des Exekutivdirektors ein gemeinsames integriertes Risikoanalysemodell, das von ihr und den Mitgliedstaaten angewandt wird. Das gemeinsame integrierte Risikoanalysemodell wird auf der Grundlage der Ergebnisse der Bewertung der Umsetzung des mehrjährigen strategischen Politikzyklus für die integrierte europäische Grenzverwaltung gemäß Artikel 8 Absatz 7 ausgearbeitet und, falls erforderlich, aktualisiert.

    (2)   Die Agentur erstellt jährlich allgemeine Risikoanalysen, die dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission unter Anwendung der gemäß Artikel 92 erlassenen Sicherheitsvorschriften zu übermitteln sind, sowie spezifische Risikoanalysen für operative Tätigkeiten. In enger Absprache mit den Mitgliedstaaten erstellt und übermittelt die Agentur dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission alle zwei Jahre eine strategische Risikoanalyse für die integrierte europäische Grenzverwaltung. Diese Risikoanalysen werden bei der Ausarbeitung des mehrjährigen strategischen Politikzyklus für die integrierte europäische Grenzverwaltung berücksichtigt. Die Agentur erstellt solche allgemeinen Risikoanalysen und strategischen Risikoanalysen auf der Grundlage von Informationen aus den Mitgliedstaaten. In den Ergebnissen dieser Risikoanalysen werden personenbezogene Daten anonymisiert.

    (3)   Die von der Agentur erstellten Risikoanalysen gemäß Absatz 2 betreffen mit Blick auf die Entwicklung eines Vorwarnmechanismus alle für die integrierte europäische Grenzverwaltung relevanten Aspekte.

    (4)   Die Agentur veröffentlicht umfassende Informationen über das gemeinsame integrierte Risikoanalysemodell.

    (5)   Die Mitgliedstaaten versorgen die Agentur mit allen erforderlichen Informationen zur Lage, zu den Trends und potenziellen Bedrohungen an den Außengrenzen sowie zur Rückkehr. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Agentur regelmäßig oder auf Anfrage alle relevanten Informationen wie statistische und operative Daten, die im Zusammenhang mit der integrierten europäischen Grenzverwaltung erhoben wurden und die gemäß Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe e in der Liste der Informationen und Daten, die verpflichtend mit der Agentur auszutauschen sind, enthalten sind, sowie Informationen aus der Analyseschicht des nationalen Lagebilds gemäß Artikel 25.

    (6)   Die Ergebnisse der Risikoanalyse werden dem Verwaltungsrat vorgelegt und an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten rechtzeitig und sachlich richtig weitergegeben.

    (7)   Die Mitgliedstaaten berücksichtigen die Ergebnisse der Risikoanalyse bei der Planung ihrer Aktionen und Tätigkeiten an den Außengrenzen sowie bei ihren rückkehrbezogenen Tätigkeiten.

    (8)   Bei der Entwicklung der gemeinsamen zentralen Lehrpläne für die Ausbildung von Grenzschutzbeamten gemäß Artikel 62 berücksichtigt die Agentur die Ergebnisse des gemeinsamen integrierten Risikoanalysemodells.

    ABSCHNITT 6

    Prävention und Reaktionsfähigkeit

    Artikel 30

    Abgrenzung der Außengrenzabschnitte

    Für die Zwecke dieser Verordnung nimmt jeder Mitgliedstaat eine Unterteilung seiner Außengrenzen in Grenzabschnitte vor. Diese Abschnitte bestehen aus Land-, See- und, falls ein Mitgliedstaat so entscheidet, Luft-Grenzabschnitten. Jeder Mitgliedstaat teilt diese Außengrenzabschnitte der Agentur mit.

    Jede Änderung der Außengrenzabschnitte durch einen Mitgliedstaat ist der Agentur rechtzeitig mitzuteilen, damit die Kontinuität der Risikoanalyse durch die Agentur gewährleistet ist.

    Artikel 31

    Verbindungsbeamte der Agentur in den Mitgliedstaaten

    (1)   Die Agentur stellt mithilfe ihrer Verbindungsbeamten die regelmäßige Überwachung der Verwaltung der Außengrenzen und der rückkehrbezogenen Tätigkeiten aller Mitgliedstaaten sicher.

    Die Agentur kann entscheiden, dass ein Verbindungsbeamter für bis zu vier Mitgliedstaaten, die sich geografisch nahe sind, zuständig ist.

    (2)   Der Exekutivdirektor benennt aus dem Statutspersonal Sachverständige, die als Verbindungsbeamte eingesetzt werden. Der Exekutivdirektor unterbreitet auf der Grundlage der Risikoanalyse und im Benehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten einen Vorschlag zu der Art und den Bedingungen des Einsatzes, dem Mitgliedstaat oder der Region, in dem bzw. der ein Verbindungsbeamter eingesetzt werden kann, und den möglichen Aufgaben, die nicht unter Absatz 3 fallen. Der Vorschlag des Exekutivdirektors bedarf der Billigung durch den Verwaltungsrat. Der Exekutivdirektor unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat über die Benennung und bestimmt gemeinsam mit dem Mitgliedstaat den Ort des Einsatzes.

    (3)   Die Verbindungsbeamten handeln im Namen der Agentur; ihre Rolle besteht darin, die Zusammenarbeit und den Dialog zwischen der Agentur und den für die Grenzverwaltung zuständigen nationalen Behörden einschließlich der Küstenwachen, soweit letztere mit Aufgaben der Grenzkontrolle betraut sind, sowie mit den für Rückkehr zuständigen nationalen Behörden zu fördern. Die Verbindungsbeamten nehmen folgende Aufgaben wahr:

    a)

    Sie fungieren als Schnittstelle zwischen der Agentur und den für die Grenzverwaltung zuständigen nationalen Behörden, einschließlich der Küstenwachen, soweit letztere mit Aufgaben der Grenzkontrolle betraut sind, sowie den für Rückkehr zuständigen nationalen Behörden.

    b)

    Sie unterstützen die Sammlung von Informationen, die die Agentur für die Überwachung illegaler Einwanderung und für die Risikoanalysen im Sinne des Artikels 29 benötigt.

    c)

    Sie unterstützen die Sammlung der Informationen nach Artikel 32, die die Agentur für die Erstellung von Schwachstellenbeurteilungen benötigt, und arbeiten zu diesem Zweck einen Bericht aus.

    d)

    Sie überwachen die Maßnahmen, die der Mitgliedstaat an den Außengrenzabschnitten ergriffen hat, denen nach Artikel 34 ein hohes oder kritisches Risiko zugeordnet wurde.

    e)

    Sie tragen zur Förderung der Anwendung des Besitzstandes der Union in Bezug auf die Verwaltung der Außengrenzen und die Rückkehr bei, was auch im Hinblick auf die Achtung der Grundrechte gilt.

    f)

    Sie arbeiten gegebenenfalls mit dem Grundrechtsbeauftragten zusammen, damit bei der Arbeit der Agentur im Einklang mit Buchstabe e zur Förderung der Achtung der Grundrechte beigetragen wird.

    g)

    Sie unterstützen, soweit möglich, die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung ihrer Notfallpläne zur Grenzverwaltung.

    h)

    Sie erleichtern die Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten und der Agentur und sorgen für den Austausch einschlägiger Informationen zwischen der Agentur und den Mitgliedstaaten, einschließlich Informationen über laufende Operationen.

    i)

    Sie erstatten dem Exekutivdirektor regelmäßig und direkt Bericht über die Lage an den Außengrenzen und die Kapazität des betreffenden Mitgliedstaats, diese Lage im Griff zu behalten; sie berichten auch über die Durchführung von Rückkehraktionen in die betreffenden Drittstaaten.

    j)

    Sie überwachen die Maßnahmen, die der Mitgliedstaat in Bezug auf eine Situation ergriffen hat, in der dringendes Handeln an den Außengrenzen im Sinne des Artikels 42 geboten ist.

    k)

    Sie überwachen die von dem Mitgliedstaat ergriffenen Maßnahmen im Bereich Rückkehr und unterstützen die Sammlung von Informationen, die die Agentur für die Durchführung der in Artikel 48 genannten Tätigkeiten benötigt.

    (4)   Wenn im Rahmen der Berichterstattung der Verbindungsbeamten gemäß Absatz 3 Buchstabe i über einen oder mehrere Aspekte, die für den betreffenden Mitgliedstaat erheblich sind, Bedenken geäußert werden, wird der Exekutivdirektor diesen Mitgliedstaat unverzüglich informieren.

    (5)   Für die Zwecke des Absatzes 3 gilt, dass der Verbindungsbeamte unter Einhaltung der nationalen und der EU-Sicherheits- und Datenschutzvorschriften

    a)

    Informationen aus dem betroffenen nationalen Koordinierungszentrum und dem gemäß Artikel 25 erstellten jeweiligen nationalen Lagebild erhält;

    b)

    regelmäßige Kontakte zu den für die Grenzverwaltung zuständigen nationalen Behörden pflegt, einschließlich der Küstenwachen, soweit letztere mit Aufgaben der Grenzkontrolle betraut sind, sowie den für Rückkehr zuständigen nationalen Behörden, und die zuständige nationale Kontaktstelle hierüber unterrichtet.

    (6)   Der in Absatz 3 Buchstabe c des vorliegenden Artikels genannte Bericht des Verbindungsbeamten ist Teil der Schwachstellenbeurteilung im Sinne des Artikels 32. Der Bericht wird dem betreffenden Mitgliedstaat übermittelt.

    (7)   Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nehmen die Verbindungsbeamten ausschließlich von der Agentur Anweisungen entgegen.

    Artikel 32

    Schwachstellenbeurteilung

    (1)   Die Agentur legt durch Beschluss des Verwaltungsrats auf der Grundlage eines in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und der Kommission ausgearbeiteten Vorschlags des Exekutivdirektors ein gemeinsames Schwachstellenbeurteilungsmodell fest. Es umfasst die objektiven Kriterien, anhand derer die Agentur die Schwachstellenbeurteilungen erstellt, die Häufigkeit solcher Bewertungen, die Art der Durchführung nachfolgender Schwachstellenbeurteilungen und die Modalitäten für ein wirksames Monitoringsystem für die Umsetzung der Empfehlungen des Exekutivdirektors nach Absatz 7.

    (2)   Die Agentur überwacht und bewertet, ob die technische Ausrüstung, die Systeme, die Kapazitäten, die Ressourcen und die Infrastruktur sowie auch angemessen ausgebildetes und geschultes Personal aus den Mitgliedstaaten verfügbar sind, die für die Grenzkontrollen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a erforderlich sind. In diesem Zusammenhang bewertet die Agentur die in Artikel 9 Absatz 4 genannten nationalen Kapazitätenentwicklungspläne in Bezug auf die Kapazitäten für die Durchführung von Grenzkontrollen, wobei die Tatsache berücksichtigt wird, dass einige nationale Kapazitäten möglicherweise teilweise zu anderen Zwecken als der Grenzkontrolle genutzt werden. Im Hinblick auf die zukünftige Planung führt die Agentur als vorbeugende Maßnahme Überwachung und Bewertung auf der Grundlage der gemäß Artikel 29 Absatz 2 erstellten Risikoanalysen durch. Die Agentur führt eine derartige Überwachung und Bewertung mindestens einmal jährlich durch, sofern der Exekutivdirektor auf der Grundlage einer Risikoanalyse oder einer früheren Schwachstellenbeurteilung keinen anderweitigen Beschluss fasst. In jedem Fall wird jeder Mitgliedstaat mindestens alle drei Jahre einer Überwachung und Bewertung unterzogen.

    (3)   Unbeschadet des Artikels 9 übermitteln die Mitgliedstaaten auf Ersuchen der Agentur Informationen über die technische Ausrüstung, das Personal und, soweit möglich, die Finanzmittel, die auf nationaler Ebene für die Durchführung von Grenzkontrollen zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten übermitteln auf Ersuchen der Agentur auch Informationen über ihre Notfallpläne für die Grenzverwaltung.

    (4)   Die Schwachstellenbeurteilung soll es der Agentur ermöglichen: die Kapazitäten und die Bereitschaft der Mitgliedstaaten zur Bewältigung gegenwärtiger und künftiger Herausforderungen an den Außengrenzen zu beurteilen; mögliche unmittelbare Folgen an den Außengrenzen und anschließende Folgen für das Funktionieren des Schengen-Raums insbesondere für jene Mitgliedstaaten festzustellen, die besonderen und unverhältnismäßig großen Herausforderungen ausgesetzt sind; die Kapazitäten der Mitgliedstaaten zur Beteiligung an der ständigen Reserve und am Pool für technische Ausrüstung, einschließlich des Ausrüstungspools für Soforteinsätze, zu beurteilen; und die Aufnahmekapazität der Mitgliedstaaten im Hinblick auf europäische Unterstützung durch die Europäische Grenz- und Küstenwache nach Artikel 9 Absatz 3 zu beurteilen. Diese Bewertung erfolgt unbeschadet des Schengen-Evaluierungsmechanismus.

    (5)   Bei der Schwachstellenbeurteilung bewertet die Agentur unter qualitativen und quantitativen Gesichtspunkten die Kapazitäten der Mitgliedstaaten zur Durchführung aller Aufgaben der Grenzverwaltung, einschließlich deren Kapazität, die potenzielle Ankunft einer großen Zahl von Personen auf ihrem Gebiet zu bewältigen.

    (6)   Die vorläufigen Ergebnisse der Schwachstellenbeurteilung werden den betreffenden Mitgliedstaaten vorgelegt. Die betreffenden Mitgliedstaaten können zu dieser Bewertung Stellung nehmen.

    (7)   Bei Bedarf gibt der Exekutivdirektor in Absprache mit dem betreffenden Mitgliedstaat eine Empfehlung mit den erforderlichen Maßnahmen ab, die der betreffende Mitgliedstaat zu ergreifen hat, und der Frist, innerhalb derer die Maßnahmen durchzuführen sind. Der Exekutivdirektor fordert die betreffenden Mitgliedstaaten auf, die erforderlichen Maßnahmen auf der Grundlage eines vom Mitgliedstaat in Absprache mit dem Exekutivdirektor entwickelten Aktionsplans zu ergreifen.

    (8)   Der Exekutivdirektor stützt sich in Bezug auf die den betreffenden Mitgliedstaaten zu empfehlenden Maßnahmen auf die Ergebnisse der Schwachstellenbeurteilung und berücksichtigt dabei die Risikoanalyse der Agentur, die Stellungnahme des betreffenden Mitgliedstaats und die Ergebnisse des Schengen-Evaluierungsmechanismus.

    Die empfohlenen Maßnahmen sollen darauf ausgerichtet sein, die bei der Bewertung festgestellten Schwachstellen zu beseitigen, damit die Mitgliedstaaten besser darauf vorbereitet sind, gegenwärtigen und künftigen Herausforderungen an den Außengrenzen zu begegnen, indem sie ihre Kapazitäten, ihre technische Ausrüstung, ihre Systeme, Ressourcen und Notfallpläne stärken oder verbessern. Der Exekutivdirektor kann den Mitgliedstaaten das technische Fachwissen der Agentur anbieten, um die Durchführung der empfohlenen Maßnahmen zu unterstützen.

    (9)   Der Exekutivdirektor überwacht die Umsetzung der empfohlenen Maßnahmen mittels regelmäßiger Berichte, die die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der in Absatz 7 genannten Aktionspläne vorlegen.

    Besteht das Risiko, dass ein Mitgliedstaat eine empfohlene Maßnahme nicht innerhalb der gemäß Absatz 7 gesetzten Frist umsetzt, unterrichtet der Exekutivdirektor umgehend das Mitglied des Verwaltungsrats aus dem betreffenden Mitgliedstaat und die Kommission. Der Exekutivdirektor fragt in Absprache mit dem Mitglied des Verwaltungsrats aus dem betreffenden Mitgliedstaat bei den einschlägigen Behörden dieses Mitgliedstaats nach den Gründen für die Verzögerung und bietet Unterstützung seitens der Agentur an, um die Durchführung der empfohlenen Maßnahme zu erleichtern.

    (10)   Führt der Mitgliedstaat die notwendigen Maßnahmen der Empfehlung nicht innerhalb der gemäß Absatz 7 gesetzten Frist durch, befasst der Exekutivdirektor den Verwaltungsrat und benachrichtigt die Kommission. Der Verwaltungsrat erlässt auf der Grundlage eines Vorschlags des Exekutivdirektors einen Beschluss mit den notwendigen Maßnahmen, die der betreffende Mitgliedstaat zu ergreifen hat, und der Frist, innerhalb deren die Maßnahmen durchzuführen sind. Der Beschluss des Verwaltungsrats ist für den Mitgliedstaat bindend. Wenn der Mitgliedstaat die Maßnahmen nicht innerhalb der in diesem Beschluss gesetzten Frist durchführt, setzt der Verwaltungsrat den Rat und die Kommission davon in Kenntnis und es können weitere Maßnahmen nach Maßgabe des Artikels 42 getroffen werden.

    (11)   Die Schwachstellenbeurteilung, einschließlich einer detaillierten Beschreibung der Ergebnisse der Schwachstellenbeurteilung, der von den Mitgliedstaaten als Reaktion auf die Schwachstellenbeurteilung ergriffenen Maßnahmen und des Umsetzungsstands früherer empfohlener Maßnahmen, werden dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission regelmäßig und zumindest einmal jährlich im Einklang mit Artikel 92 übermittelt.

    Artikel 33

    Synergien zwischen der Schwachstellenbeurteilung und dem Schengen-Evaluierungsmechanismus

    (1)   Die Synergien zwischen der Schwachstellenbeurteilung und dem Schengen-Evaluierungsmechanismus werden maximiert, um ein verbessertes Lagebild über das Funktionieren des Schengen-Raums zu erstellen, die Doppelarbeit aufseiten der Mitgliedstaaten soweit wie möglich zu vermeiden und eine besser koordinierte Nutzung der einschlägigen Finanzierungsinstrumente der Union zu gewährleisten, mit denen die Verwaltung der Außengrenzen unterstützt wird.

    (2)   Zu dem in Absatz 1 genannten Zweck legen die Kommission und die Agentur die notwendigen Regelungen fest, um in einem regelmäßigen, gesicherten und rechtzeitigen Verfahren alle Informationen im Zusammenhang mit den Ergebnissen von Schwachstellenbeurteilungen und den Ergebnissen der im Rahmen des Schengen-Evaluierungsmechanismus durchgeführten Evaluierungen im Bereich der Grenzverwaltung auszutauschen. Diese Informationsaustauschregelungen umfassen die Berichte über Schwachstellenbeurteilungen und Berichte über Besuche im Rahmen der Schengen-Evaluierungen, nachfolgende Empfehlungen, Aktionspläne und etwaige Aktualisierungen zur Umsetzung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Aktionspläne.

    (3)   Für die Zwecke des Schengen-Evaluierungsmechanismus im Zusammenhang mit der Verwaltung der Außengrenzen, gibt die Kommission die Ergebnisse der Schwachstellenbeurteilungen an alle Mitglieder der für die Schengen-Evaluierung zuständigen Teams, die an der Evaluierung des betreffenden Mitgliedstaats beteiligt sind, weiter. Diese Informationen gelten als vertraulich im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 und werden entsprechend behandelt.

    (4)   Bei den in Absatz 2 genannten Regelungen werden auch die Ergebnisse aus den im Rahmen des Schengen-Evaluierungsmechanismus durchgeführten Evaluierungen im Bereich der Rückkehr berücksichtigt, um sicherzustellen, dass die Agentur in vollem Umfang über die festgestellten Mängel informiert ist und mithin geeignete Maßnahmen vorschlagen kann, um die betreffenden Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht zu unterstützen.

    Artikel 34

    Einstufung der Außengrenzabschnitte

    (1)   Ausgehend von den Risikoanalysen und der Schwachstellenbeurteilung der Agentur stuft die Agentur im Benehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat die einzelnen Abschnitte der Außengrenze wie folgt ein oder ändert diese Einstufung:

    a)

    geringes Risiko („low impact level“), wenn die Vorfälle im Zusammenhang mit illegaler Einwanderung oder grenzüberschreitender Kriminalität am betreffenden Grenzabschnitt unerhebliche Auswirkungen auf die Grenzsicherheit haben;

    b)

    mittleres Risiko („medium impact level“), wenn die Vorfälle im Zusammenhang mit illegaler Einwanderung oder grenzüberschreitender Kriminalität am betreffenden Grenzabschnitt moderate Auswirkungen auf die Grenzsicherheit haben;

    c)

    hohes Risiko („high impact level“), wenn die Vorfälle im Zusammenhang mit illegaler Einwanderung oder grenzüberschreitender Kriminalität am betreffenden Grenzabschnitt erhebliche Auswirkungen auf die Grenzsicherheit haben.

    (2)   Wenn die Risikoanalyse der Agentur zeigt, dass Vorfälle im Zusammenhang mit illegaler Einwanderung oder grenzüberschreitender Kriminalität an einem bestimmten Außengrenzabschnitt in dem Maße entscheidende Auswirkungen auf die Grenzsicherheit haben, dass damit das Funktionieren des Schengen-Raums gefährdet werden könnte, stuft die Agentur im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat diesen Außengrenzabschnitt vorübergehend als „kritisch“ ein, um Krisensituationen an einem Außengrenzabschnitt zügig zu bewältigen.

    (3)   Besteht im Hinblick auf die Einstufung eines Außengrenzabschnitts kein Einvernehmen zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und der Agentur, bleibt die Einstufung dieses Grenzabschnitts unverändert.

    (4)   Das nationale Koordinierungszentrum prüft kontinuierlich in enger Zusammenarbeit mit anderen zuständigen nationalen Behörden unter Berücksichtigung der im nationalen Lagebild enthaltenen Informationen, ob die Einstufung von Außengrenzabschnitten geändert werden muss, und informiert die Agentur entsprechend.

    (5)   Die Agentur gibt die Einstufungen der Außengrenzabschnitte im europäischen Lagebild an.

    Artikel 35

    Reaktion entsprechend der Einstufung

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Grenzkontrolltätigkeiten an den Außengrenzabschnitten der jeweiligen Einstufung wie folgt entsprechen:

    a)

    Wird einem Außengrenzabschnitt ein geringes Risiko („low impact level“) zugeordnet, so organisieren die nationalen Behörden mit Zuständigkeit für die Außengrenzkontrolle eine regelmäßige Grenzkontrolle auf der Grundlage einer Risikoanalyse und gewährleisten, dass für diesen Grenzabschnitt ausreichend Personal und Ressourcen bereitgehalten werden.

    b)

    Wird einem Außengrenzabschnitt ein mittleres Risiko („medium impact level“) zugeordnet, so gewährleisten die nationalen Behörden mit Zuständigkeit für die Außengrenzkontrolle — zusätzlich zu den nach Buchstabe a dieses Absatzes zu ergreifenden Maßnahmen —, dass an diesem Grenzabschnitt geeignete Kontrollmaßnahmen ergriffen werden; wenn solche Kontrollmaßnahmen ergriffen werden, wird das nationale Koordinierungszentrum hierüber in Kenntnis gesetzt; das nationale Koordinierungszentrum koordiniert jede gemäß Artikel 21 Absatz 3 geleistete Unterstützung.

    c)

    Wird einem Außengrenzabschnitt ein hohes Risiko („high impact level“) zugeordnet, so gewährleistet der betreffende Mitgliedstaat — zusätzlich zu den nach Buchstabe b dieses Absatzes zu ergreifenden Maßnahmen — über das nationale Koordinierungszentrum, dass die an diesem Grenzabschnitt tätigen nationalen Behörden die erforderliche Unterstützung erhalten und dass die Kontrollmaßnahmen verstärkt werden; der betreffende Mitgliedstaat kann die Agentur um Unterstützung ersuchen, sofern die Bedingungen für die Einleitung von gemeinsamen Aktionen oder Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken gemäß Artikel 36 vorliegen.

    d)

    Wird einem Außengrenzabschnitt ein kritisches Risiko („critical impact level“) zugeordnet, so teilt die Agentur dies der Kommission mit; der Exekutivdirektor gibt — zusätzlich zu den nach Buchstabe c dieses Absatzes zu ergreifenden Maßnahmen — unter Berücksichtigung der laufenden Unterstützung durch die Agentur eine Empfehlung gemäß Artikel 41 Absatz 1 ab; der betreffende Mitgliedstaat nimmt gemäß Artikel 41 Absatz 2 zu der Empfehlung Stellung.

    (2)   Das nationale Koordinierungszentrum setzt die Agentur regelmäßig von den auf nationaler Ebene gemäß Absatz 1 Buchstaben c und d ergriffenen Maßnahmen in Kenntnis.

    (3)   Wird einem an einen Grenzabschnitt eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittstaats, mit dem Übereinkünfte, Vereinbarungen oder regionale Netze nach den Artikeln 72 und 73 bestehen, angrenzenden Außengrenzabschnitt ein mittleres, hohes oder kritisches Risiko („medium impact level“, „high impact level“ oder „critical impact level“) zugeordnet, so nimmt das nationale Koordinierungszentrum Verbindung zu dem nationalen Koordinierungszentrum des benachbarten Mitgliedstaats oder der zuständigen Behörde des benachbarten Drittstaats auf und bemüht sich um die Koordinierung der erforderlichen grenzüberschreitenden Maßnahmen zusammen mit der Agentur.

    (4)   Die Agentur evaluiert gemeinsam mit dem betreffenden Mitgliedstaat die Einstufungen und die entsprechenden Maßnahmen auf nationaler Ebene und auf Ebene der Union. Diese Evaluierung trägt zur Schwachstellenbeurteilung, die durch die Agentur gemäß Artikel 32 durchgeführt wird, bei.

    ABSCHNITT 7

    Aktion der Agentur an den Außengrenzen

    Artikel 36

    Aktion der Agentur an den Außengrenzen

    (1)   Ein Mitgliedstaat kann die Agentur um Unterstützung bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Außengrenzkontrolle ersuchen. Die Agentur führt auch Maßnahmen gemäß den Artikeln 41 und 42 durch.

    (2)   Die Agentur organisiert — im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht und Völkerrecht, einschließlich des Grundsatzes der Nichtzurückweisung — die geeignete technische und operative Unterstützung für den Einsatzmitgliedstaat und kann eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen ergreifen:

    a)

    Koordinierung gemeinsamer Aktionen für einen oder mehrere Mitgliedstaaten und Entsendung der ständigen Reserve sowie technischer Ausrüstung;

    b)

    Organisation von Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken und Entsendung der ständigen Reserve sowie technischer Ausrüstung;

    c)

    Koordinierung der Tätigkeiten an den Außengrenzen für einen oder mehrere Mitgliedstaaten und Drittstaaten einschließlich gemeinsamer Aktionen mit Drittstaaten;

    d)

    Entsendung der ständigen Reserve im Rahmen der Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung unter anderem an den Brennpunkten, zur Bereitstellung technischer und operativer Unterstützung wenn nötig auch bei Rückkehrtätigkeiten;

    e)

    technische und operative Unterstützung für Mitgliedstaaten und Drittstaaten zur Unterstützung von Such- und Rettungseinsätzen, die Menschen in Seenot gelten und sich unter Umständen während einer Grenzüberwachungsaktion auf See ergeben, im Einklang mit dem unter Buchstaben a, b und c dieses Absatzes dargelegten Tätigkeitsrahmen sowie der Verordnung (EU) Nr. 656/2014 und dem Völkerrecht;

    f)

    vorrangige Behandlung der Dienste von EUROSUR zur Zusammenführung von Daten.

    (3)   Die Agentur finanziert oder kofinanziert die in Absatz 2 genannten Tätigkeiten aus ihrem Haushalt nach Maßgabe der für sie geltenden Finanzregelung.

    (4)   Besteht für die Agentur aufgrund bestimmter Umstände an den Außengrenzen ein wesentlich erhöhter Finanzbedarf, unterrichtet sie unverzüglich das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission.

    Artikel 37

    Einleitung von gemeinsamen Aktionen und Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken an den Außengrenzen

    (1)   Ein Mitgliedstaat kann die Agentur um Einleitung gemeinsamer Aktionen ersuchen, um künftigen Herausforderungen, einschließlich illegaler Einwanderung, aktueller oder künftiger Bedrohungen an seinen Außengrenzen oder grenzüberschreitender Kriminalität, zu begegnen, oder verstärkte technische und operative Unterstützung bei der Wahrnehmung seiner Pflichten im Zusammenhang mit der Außengrenzkontrolle zur Verfügung zu stellen. Im Rahmen eines solchen Ersuchens kann ein Mitgliedstaat auch die für die gemeinsame Aktion erforderlichen Profile von Einsatzkräften angeben, auch diejenigen, die, falls zutreffend, Exekutivbefugnisse haben.

    (2)   Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats, der insbesondere durch den Zustrom einer großen Anzahl von Drittstaatsangehörigen an bestimmten Stellen der Außengrenzen, die versuchen, unbefugt in sein Hoheitsgebiet einzureisen, besonderen und unverhältnismäßig großen Herausforderungen ausgesetzt ist, kann die Agentur einen zeitlich befristeten Soforteinsatz zu Grenzsicherungszwecken im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats veranlassen.

    (3)   Der Exekutivdirektor prüft, billigt und koordiniert Vorschläge der Mitgliedstaaten für gemeinsame Aktionen oder Soforteinsätze zu Grenzsicherungszwecken. Gemeinsamen Aktionen und Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken hat eine sorgfältige, zuverlässige und aktuelle Risikoanalyse vorauszugehen, auf deren Grundlage die Agentur unter Berücksichtigung der Risikoeinschätzung für die Außengrenzabschnitte nach Artikel 34 und der verfügbaren Ressourcen eine Rangfolge der vorgeschlagenen gemeinsamen Aktionen und Soforteinsätze zu Grenzsicherungszwecken aufstellen kann.

    (4)   Die Ziele einer gemeinsamen Aktion oder eines Soforteinsatzes zu Grenzsicherungszwecken können im Rahmen eines Mehrzweckeinsatzes verfolgt werden. Solche Aktionen können Aufgaben der Küstenwache und die Prävention der grenzüberschreitenden Kriminalität, mit Schwerpunkt auf dem Vorgehen gegen die Schleusung von Migranten oder den Menschenhandel, sowie Aufgaben der Migrationsverwaltung, mit Schwerpunkt auf der Identitätsfeststellung, Registrierung, Befragung und Rückkehr, umfassen.

    Artikel 38

    Einsatzplan für gemeinsame Aktionen

    (1)   Zur Vorbereitung einer gemeinsamen Aktion stellt der Exekutivdirektor gemeinsam mit dem Einsatzmitgliedstaat eine Liste der benötigten technischen Ausrüstung, des erforderlichen Personals und der erforderlichen Personalprofile zusammen, einschließlich, falls zutreffend, der des Personals, das Exekutivbefugnisse hat, die nach Artikel 82 Absatz 2 zu genehmigen sind. Diese Liste wird unter Berücksichtigung der verfügbaren Ressourcen des Einsatzmitgliedstaats und des Ersuchens des Einsatzmitgliedstaats gemäß Artikel 37 erstellt. Auf dieser Grundlage bestimmt die Agentur den Umfang der technischen und operativen Verstärkung sowie die in den Einsatzplan aufzunehmenden Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau.

    (2)   Der Exekutivdirektor stellt einen Einsatzplan für die gemeinsamen Aktionen an den Außengrenzen auf. Der Exekutivdirektor und der Einsatzmitgliedstaat vereinbaren in enger und rechtzeitiger Absprache mit den teilnehmenden Mitgliedstaaten einen Einsatzplan, in dem die organisatorischen und verfahrensbezogenen Aspekte im Einzelnen festgelegt sind.

    (3)   Der Einsatzplan ist für die Agentur, den Einsatzmitgliedstaat und die teilnehmenden Mitgliedstaaten verbindlich. Er enthält alle Angaben, die für die Durchführung der gemeinsamen Aktion als notwendig erachtet werden, darunter:

    a)

    eine Beschreibung der Lage mit der Vorgehensweise und den Zielen des Einsatzes einschließlich des Operationsziels;

    b)

    die voraussichtliche Dauer der gemeinsamen Aktion bis zur Verwirklichung ihrer Ziele;

    c)

    das geografische Gebiet, in dem die gemeinsame Aktion stattfinden wird;

    d)

    eine Beschreibung der Aufgaben, einschließlich derjenigen, die Exekutivbefugnisse erfordern, der Zuständigkeiten — auch in Bezug auf die Achtung der Grundrechte und die Erfüllung der Datenschutzanforderungen — sowie besondere Anweisungen für die Teams, einschließlich der zulässigen Abfrage von Datenbanken und der zulässigen Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung im Einsatzmitgliedstaat;

    e)

    die Zusammensetzung der Teams und der Einsatz sonstiger Fachkräfte;

    f)

    Befehls- und Kontrollvorschriften, darunter Name und Dienstgrad der für die Zusammenarbeit mit den Teammitgliedern und der Agentur zuständigen Grenzschutzbeamten des Einsatzmitgliedstaats, insbesondere jener Grenzschutzbeamten, die während des Einsatzes die Befehlsgewalt innehaben, sowie die Stellung der Teammitglieder in der Befehlskette;

    g)

    die technische Ausrüstung, die während der gemeinsamen Aktion eingesetzt werden soll, einschließlich besonderer Anforderungen wie Betriebsbedingungen, erforderliches Personal, Transport und sonstige Logistikaspekte, sowie die Regelung finanzieller Aspekte;

    h)

    nähere Bestimmungen über die sofortige Berichterstattung über Vorfälle durch die Agentur an den Verwaltungsrat und die einschlägigen nationalen Behörden;

    i)

    Regeln für die Berichterstattung und Evaluierung mit Benchmarks für den Evaluierungsbericht, auch im Hinblick auf den Schutz der Grundrechte, und mit dem Datum für die Einreichung des abschließenden Evaluierungsberichts;

    j)

    bei Seeeinsätzen spezifische Informationen zur Anwendung der einschlägigen Rechtsprechung und des anzuwendenden Rechts in dem räumlichen Gebiet, in dem die gemeinsame Aktion stattfindet, einschließlich Verweisen auf nationale Vorschriften sowie Vorschriften des Völkerrechts und der Union im Zusammenhang mit dem Abfangen von Schiffen, der Rettung auf See und Ausschiffungen; diesbezüglich wird der Einsatzplan im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 656/2014 erstellt;

    k)

    die Bedingungen der Zusammenarbeit mit Drittstaaten, anderen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union oder internationalen Organisationen;

    l)

    allgemeine Anweisungen für den Schutz der Grundrechte während der operativen Tätigkeit der Agentur;

    m)

    Verfahren, nach denen Personen, die internationalen Schutz benötigen, Opfer des Menschenhandels, unbegleitete Minderjährige und Personen, die sich in einer schwierigen Situation befinden, zwecks angemessener Unterstützung an die zuständigen nationalen Behörden verwiesen werden;

    n)

    Verfahren für die Entgegennahme von Beschwerden gegen jede Person, die an einer operativen Tätigkeit der Agentur teilnimmt, einschließlich Grenzschutzbeamten oder sonstiger Fachkräfte des Einsatzmitgliedstaats und Teammitglieder, wegen Verletzung von Grundrechten im Rahmen ihrer Teilnahme an einer operativen Tätigkeit der Agentur sowie für die Weiterleitung der Beschwerden an die Agentur;

    o)

    logistische Vorkehrungen, einschließlich Informationen über Arbeitsbedingungen und die Gegebenheiten der Gebiete, in denen die Durchführung gemeinsamer Aktionen stattfindet.

    (4)   Änderungen und Anpassungen des Einsatzplans setzen das Einverständnis des Exekutivdirektors und des Einsatzmitgliedstaats nach Konsultation der teilnehmenden Mitgliedstaaten voraus. Die Agentur übermittelt den teilnehmenden Mitgliedstaaten umgehend eine Kopie des geänderten oder angepassten Einsatzplans.

    (5)   Dieser Artikel gilt für alle Aktionen der Agentur sinngemäß.

    Artikel 39

    Verfahren zur Einleitung eines Soforteinsatzes zu Grenzsicherungszwecken

    (1)   Das Ersuchen eines Mitgliedstaats um Einleitung eines Soforteinsatzes zu Grenzsicherungszwecken muss eine Beschreibung der Lage, der etwaigen Ziele und des voraussichtlichen Bedarfs sowie der erforderlichen Personalprofile, falls zutreffend auch Profile solchen Personals, das Exekutivbefugnisse hat, enthalten. Falls erforderlich, kann der Exekutivdirektor umgehend Sachverständige der Agentur entsenden, um die Lage an den Außengrenzen des betreffenden Mitgliedstaats einzuschätzen.

    (2)   Der Exekutivdirektor unterrichtet den Verwaltungsrat umgehend über das Ersuchen eines Mitgliedstaats um Einleitung eines Soforteinsatzes zu Grenzsicherungszwecken.

    (3)   Bei der Entscheidung über das Ersuchen eines Mitgliedstaats berücksichtigt der Exekutivdirektor die Ergebnisse der Risikoanalysen der Agentur und die Analyseschicht des europäischen Lagebilds sowie das Ergebnis der Schwachstellenbeurteilung nach Artikel 32 und alle sonstigen sachdienlichen Informationen, die von dem betreffenden Mitgliedstaat oder einem anderen Mitgliedstaat übermittelt werden.

    (4)   Der Exekutivdirektor bewertet unverzüglich die Möglichkeiten einer Verlegung verfügbarer Teammitglieder aus der ständigen Reserve, insbesondere von Statutspersonal und von aus den Mitgliedstaaten zu der Agentur abgeordnetem Personal, das sich in anderen Einsatzgebieten befindet. Der Exekutivdirektor bewertet auch, ob es erforderlich ist, zusätzlich Einsatzkräfte gemäß Artikel 57 zu entsenden und, sobald dieses Personal innerhalb der erforderlichen Profile ausgeschöpft ist, die Reserve für Soforteinsätze gemäß Artikel 58 zu aktivieren.

    (5)   Der Exekutivdirektor entscheidet über das Ersuchen um Einleitung eines Soforteinsatzes zu Grenzsicherungszwecken innerhalb von zwei Arbeitstagen nach dessen Eingang. Er teilt dem betreffenden Mitgliedstaat und gleichzeitig dem Verwaltungsrat seine Entscheidung schriftlich mit. In der Entscheidung werden die wichtigsten Gründe genannt, auf denen sie beruht.

    (6)   Trifft der Exekutivdirektor die in Absatz 5 dieses Artikels genannte Entscheidung, informiert er die Mitgliedstaaten unter Angabe der möglichen Anzahl an Personal und Personalprofile, die jeder Mitgliedstaat zur Verfügung stellen muss, über die Möglichkeit, gemäß Artikel 57 und gegebenenfalls Artikel 58 um zusätzliche Einsatzkräfte zu ersuchen.

    (7)   Beschließt der Exekutivdirektor die Einleitung eines Soforteinsatzes zu Grenzsicherungszwecken, entsendet er Grenzverwaltungsteams aus der ständigen Reserve und Ausrüstung aus dem Pool für technische Ausrüstung gemäß Artikel 64 und ordnet erforderlichenfalls gemäß Artikel 57 eine sofortige Verstärkung durch ein oder mehrere europäische Grenzverwaltungsteams an.

    (8)   Der Exekutivdirektor vereinbart und stellt zusammen mit dem Einsatzmitgliedstaat umgehend, in jedem Fall aber innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Datum des Beschlusses, einen Einsatzplan im Sinne des Artikels 38 Absatz 2 auf.

    (9)   Sobald der Einsatzplan vereinbart ist und den Mitgliedstaaten übermittelt wurde, entsendet der Exekutivdirektor umgehend die Einsatzkräfte, die durch Verlegung aus anderen Einsatzgebieten oder Aufgabenbereichen zur Verfügung stehen.

    (10)   Zeitgleich mit der Entsendung gemäß Absatz 9 ersucht der Exekutivdirektor die Mitgliedstaaten für den Fall, dass eine sofortige Verstärkung der aus anderen Einsatzgebieten oder Aufgabenbereichen verlegten Grenzverwaltungsteams erforderlich ist, um Angabe der Anzahl und Profile des zusätzlich von ihren nationalen Listen für kurzzeitige Entsendungen gemäß Artikel 57 zu entsendenden zusätzlichen Personals.

    (11)   Tritt eine Situation ein, in der die in den Absatz 7 beschriebenen Grenzverwaltungsteams und das in Absatz 10 genannte Personal nicht ausreichen, kann der Exekutivdirektor die Reserve für Soforteinsätze aktivieren, indem er von jedem Mitgliedstaat das zusätzliche Personal in der entsprechenden Anzahl und mit den entsprechenden Profilen anfordert, die gemäß Artikel 58 bereitzustellen sind.

    (12)   Die Angaben gemäß den Absätzen 10 und 11 werden den nationalen Kontaktstellen schriftlich unter Angabe des Einsatzdatums der Einsatzkräfte der einzelnen Kategorien bereitgestellt. Den nationalen Kontaktstellen wird auch eine Kopie des Einsatzplans übermittelt.

    (13)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anzahl an Personal und die Personalprofile der Agentur umgehend zur Verfügung gestellt werden, damit Entsendungen gemäß Artikel 57 und, falls anwendbar, Artikel 58 ohne Einschränkungen stattfinden können.

    (14)   Die Entsendungen der ersten Grenzverwaltungsteams durch Verlegung aus anderen Einsatz- und Aufgabenbereichen erfolgen spätestens fünf Arbeitstage nach dem Tag, an dem der Exekutivdirektor und der Einsatzmitgliedstaat den Einsatzplan vereinbart haben. Die zusätzliche Entsendung von Grenzverwaltungsteams erfolgt im Bedarfsfall spätestens zwölf Arbeitstage nach dem Tag, an dem der Einsatzplan vereinbart wurde.

    (15)   Im Falle eines Soforteinsatzes zu Grenzsicherungszwecken prüft der Exekutivdirektor in Absprache mit dem Verwaltungsrat unverzüglich die Prioritäten hinsichtlich der an anderen Außengrenzen laufenden und geplanten gemeinsamen Aktionen der Agentur, um für eine etwaige Umverteilung von Ressourcen an die Abschnitte der Außengrenzen, an denen der größte Bedarf an einer Verstärkung besteht, zu sorgen.

    Artikel 40

    Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung

    (1)   Ein Mitgliedstaat, der an bestimmten Brennpunkten seiner Außengrenzen infolge eines starken Zustroms von Migranten und Flüchtlingen unverhältnismäßigen Migrationsdruck ausgesetzt ist, kann um technische und operative Verstärkung durch Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung ersuchen, die aus Sachverständigen der einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union bestehen, die im Einklang mit ihrem jeweiligen Mandat handeln.

    Dieser Mitgliedstaat übermittelt der Kommission ein Ersuchen um Verstärkung sowie eine Bedarfsanalyse. Auf der Grundlage dieser Bedarfsanalyse leitet die Kommission das Ersuchen entsprechend an die Agentur, das EASO, Europol und andere einschlägige Einrichtungen und sonstige Stellen der Union weiter.

    (2)   Die einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union prüfen im Einklang mit ihrem jeweiligen Mandat das Ersuchen des Mitgliedstaats um Verstärkung und die Bedarfsanalyse zwecks Festlegung eines Maßnahmenpakets für eine umfassende Verstärkung in Form verschiedener Aktivitäten, die von den einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union koordiniert werden und denen der betreffende Mitgliedstaat zustimmen muss. Die Kommission koordiniert dieses Verfahren.

    (3)   Die Kommission legt in Zusammenarbeit mit dem Einsatzmitgliedstaat und den einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die im Einklang mit ihrem jeweiligen Mandat handeln, die Bedingungen der Zusammenarbeit an den Brennpunkten fest und ist für die Koordinierung der Tätigkeiten der Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung zuständig.

    (4)   Die gewährte technische und operative Verstärkung durch die Reserve im Rahmen der Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte kann Folgendes umfassen:

    a)

    Unterstützung — unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte — bei der Personenüberprüfung von Drittstaatsangehörigen, die an den Außengrenzen eintreffen, darunter die Feststellung ihrer Identität, ihre Registrierung und Befragung sowie, wenn der Mitgliedstaat darum ersucht, die Abnahme der Fingerabdrücke von Drittstaatsangehörigen und die Bereitstellung von Informationen zu diesem Zweck;

    b)

    Bereitstellung von ersten Informationen an Personen, die internationalen Schutz beantragen möchten, und die Weiterverweisung dieser Personen an die zuständigen nationalen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats oder an die vom EASO entsandten Sachverständigen;

    c)

    technische und operative Unterstützung im Bereich der Rückkehr im Sinne von Artikel 48, einschließlich der Vorbereitung und Organisation von Rückkehraktionen;

    d)

    erforderliche technische Ausrüstung.

    (5)   Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung umfassen gegebenenfalls Sachverständige der Bereiche Kindesschutz, Menschenhandel, Schutz vor geschlechtsspezifischer Verfolgung oder Grundrechte.

    Artikel 41

    Vorgeschlagene Aktionen an den Außengrenzen

    (1)   Auf der Grundlage der Ergebnisse der Schwachstellenbeurteilung oder bei einer Einstufung von einem Außengrenzabschnitt oder mehreren Außengrenzabschnitten als kritisch sowie unter Berücksichtigung der relevanten Elemente der Notfallpläne der Mitgliedstaaten, der Risikoanalyse der Agentur und der Analyseschicht des europäischen Lagebilds empfiehlt der Exekutivdirektor dem betroffenen Mitgliedstaat die Einleitung, Durchführung oder Anpassung gemeinsamer Aktionen oder Soforteinsätze zu Grenzsicherungszwecken oder anderer einschlägiger in Artikel 36 aufgeführte Aktionen der Agentur.

    (2)   Der betreffende Mitgliedstaat nimmt innerhalb von sechs Arbeitstagen zu der in Absatz 1 genannten Empfehlung des Exekutivdirektors Stellung. Wird die Empfehlung abgelehnt, muss der Mitgliedstaat eine Begründung für diese Antwort vorlegen. Der Exekutivdirektor unterrichtet den Verwaltungsrat und die Kommission unverzüglich über die empfohlenen Aktionen und die Begründung für die Ablehnung, um zu prüfen, ob dringender Handlungsbedarf gemäß Artikel 42 besteht.

    Artikel 42

    Situationen an den Außengrenzen, bei denen dringender Handlungsbedarf besteht

    (1)   In Fällen, in denen die Wirksamkeit der Außengrenzkontrollen so weit reduziert ist, dass das Funktionieren des Schengen-Raums gefährdet ist, weil:

    a)

    ein Mitgliedstaat nicht die in einem Beschluss des Verwaltungsrats gemäß Artikel 32 Absatz 10 angeordneten notwendigen Maßnahmen umsetzt oder

    b)

    ein Mitgliedstaat besonderen und unverhältnismäßig großen Herausforderungen an den Außengrenzen ausgesetzt ist und entweder nicht um ausreichende Unterstützung von der Agentur gemäß den Artikeln 37, 39 oder 40 ersucht hat oder nicht die zur Durchführung der unter diesen Artikeln erforderlichen Schritte gemäß Artikel 41 vornimmt,

    kann der Rat auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts unverzüglich einen Beschluss erlassen, mit dem die von der Agentur durchzuführenden Maßnahmen zur Minderung dieser Risiken festgelegt werden und der betreffende Mitgliedstaat zur Zusammenarbeit mit der Agentur bei der Durchführung dieser Maßnahmen aufgefordert wird.

    Die Kommission konsultiert die Agentur, bevor sie ihren Vorschlag unterbreitet.

    (2)   Muss aufgrund bestimmter Umstände dringend gehandelt werden, so ist das Europäische Parlament unverzüglich über diese Umstände sowie über alle Folgemaßnahmen und die als Reaktion darauf gefassten Beschlüsse zu unterrichten.

    (3)   Um das Risiko einer Gefährdung des Schengen-Raums zu mindern, ist in dem in Absatz 1 genannten Beschluss des Rates vorzusehen, dass die Agentur eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen ergreift:

    a)

    Organisation und Koordinierung von Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken und Entsendung der ständigen Reserve, darunter Teams aus der Reserve für Soforteinsätze;

    b)

    Entsendung der ständigen Reserve im Rahmen der Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung, insbesondere an den Brennpunkten;

    c)

    Koordinierung der Tätigkeiten an den Außengrenzen für einen oder mehrere Mitgliedstaaten und Drittstaaten einschließlich gemeinsamer Aktionen mit Drittstaaten;

    d)

    Entsendung technischer Ausrüstung;

    e)

    Organisation von Rückkehreinsätzen.

    (4)   Der Exekutivdirektor nimmt innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erlass des in Absatz 1 genannten Beschlusses des Rates Folgendes vor:

    a)

    Festlegung der für die praktische Durchführung der in diesem Beschluss genannten Maßnahmen anzuwendende Vorgehensweise, einschließlich der technischen Ausrüstung sowie der zur Erreichung der Ziele des Beschlusses erforderlichen Anzahl der Einsatzkräfte und der entsprechenden Profile;

    b)

    Erstellung eines Entwurfs des Einsatzplans und Vorlage dieses Entwurfs bei den betreffenden Mitgliedstaaten.

    (5)   Der Exekutivdirektor und der betreffende Mitgliedstaat einigen sich innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Vorlage des Entwurfs auf einen Einsatzplan nach Absatz 4 Buchstabe b.

    (6)   Zur praktischen Durchführung der in dem in Absatz 1 genannten Beschluss des Rates angegebenen Maßnahmen entsendet die Agentur unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Festlegung des Einsatzplans, die notwendigen Einsatzkräfte aus der ständigen Reserve. Zusätzliche Teams werden im Bedarfsfall in einem zweiten Schritt, in jedem Fall aber innerhalb von zwölf Arbeitstagen nach Festlegung des Einsatzplans entsandt.

    (7)   Zur praktischen Durchführung der in dem in Absatz 1 genannten Beschluss des Rates angegebenen Maßnahmen verbringen die Agentur und die Mitgliedstaaten unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Festlegung des Einsatzplans, die notwendige technische Ausrüstung und kompetentes Personal an den Einsatzort.

    Zusätzliche technische Ausrüstung wird im Bedarfsfall in einem zweiten Schritt gemäß Artikel 64 entsandt.

    (8)   Der betreffende Mitgliedstaat hat dem in Absatz 1 genannten Beschluss des Rates nachzukommen. Hierzu hat er umgehend die Zusammenarbeit mit der Agentur aufzunehmen und die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Durchführung des Beschlusses und die praktische Durchführung der in diesem Beschluss und in dem mit dem Exekutivdirektor vereinbarten Einsatzplan genannten Maßnahmen zu erleichtern, insbesondere durch Umsetzung der Verpflichtungen aus den Artikeln 43, 82 und 83.

    (9)   Gemäß Artikel 57 und gegebenenfalls Artikel 39 stellen die Mitgliedstaaten die vom Exekutivdirektor gemäß Absatz 4 bestimmten Einsatzkräfte bereit.

    (10)   Die Kommission überwacht die Durchführung der Maßnahmen, die in dem in Absatz 1 genannten Beschluss des Rates ermittelt wurden, und die zu diesem Zweck von der Agentur unternommenen Aktionen. Kommt der betreffende Mitgliedstaat dem in Absatz 1 genannten Beschluss des Rates nicht innerhalb von 30 Tagen nach und arbeitet er nicht nach Maßgabe des Absatzes 8 mit der Agentur zusammen, kann die Kommission das nach Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/399 vorgesehene Verfahren einleiten.

    Artikel 43

    Anweisungen für die Teams

    (1)   Während des Einsatzes von Grenzverwaltungsteams, Rückkehrteams und Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung erteilt der Einsatzmitgliedstaat oder — im Fall einer Zusammenarbeit mit einem Drittstaat gemäß einer Statusvereinbarung — der betreffende Drittstaat den Teams entsprechend dem Einsatzplan Anweisungen.

    (2)   Die Agentur kann dem Einsatzmitgliedstaat über ihren Koordinierungsbeamten ihren Standpunkt zu den Anweisungen, die den Teams erteilt wurden, mitteilen. In diesem Fall trägt der Einsatzmitgliedstaat diesem Standpunkt Rechnung und kommt ihm soweit wie möglich nach.

    (3)   Entsprechen die den Teams erteilten Anweisungen nicht dem Einsatzplan, berichtet der Koordinierungsbeamte umgehend dem Exekutivdirektor, der gegebenenfalls nach Maßgabe des Artikels 46 Absatz 3 tätig werden kann.

    (4)   Die Teammitglieder üben ihre Aufgaben und Befugnisse unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte, einschließlich des Rechts auf Zugang zu Asylverfahren, und der Menschenwürde aus und legen ein besonderes Augenmerk auf schutzbedürftige Personen. Die bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse getroffenen Maßnahmen müssen gemessen an den damit verfolgten Zielen verhältnismäßig sein. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse dürfen sie Personen, wie in Artikel 21 der Charta festgelegt, aus keinerlei Gründen, insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung, diskriminieren.

    (5)   Die Teammitglieder, die kein Statutspersonal sind, bleiben den Disziplinarmaßnahmen ihres Herkunftsmitgliedstaats unterworfen. Der Herkunftsmitgliedstaat ergreift in Bezug auf Verstöße gegen die Grundrechte oder Verpflichtungen des internationalen Schutzes, die sich im Rahmen jedweder operativen Tätigkeit der Agentur ereignen, geeignete Disziplinarmaßnahmen oder sonstige Maßnahmen nach Maßgabe seines nationalen Rechts.

    (6)   Statutspersonal, das als Teammitglied eingesetzt wird, ist den Disziplinarmaßnahmen gemäß dem Statut und den Beschäftigungsbedingungen sowie disziplinarrechtlichen Maßnahmen, die im Rahmen des Überwachungsmechanismus gemäß Artikel 55 Absatz 5 Buchstabe a vorgesehen sind, unterworfen.

    Artikel 44

    Koordinierungsbeamter

    (1)   Die Agentur gewährleistet die operative Umsetzung aller organisatorischen Aspekte der gemeinsamen Aktionen, der Pilotprojekte oder der Soforteinsätze zu Grenzsicherungszwecken, einschließlich der Anwesenheit von Statutspersonal.

    (2)   Unbeschadet des Artikels 60 benennt der Exekutivdirektor aus dem Statutspersonal einen oder mehrere Sachverständige, die bei jeder gemeinsamen Aktion oder jedem Soforteinsatz zu Grenzsicherungszwecken als Koordinierungsbeamte fungieren. Er unterrichtet den Einsatzmitgliedstaat über die Benennung.

    (3)   Der Koordinierungsbeamte handelt in Bezug auf alle Aspekte des Einsatzes der Teams im Namen der Agentur. Er hat die Aufgabe, die Zusammenarbeit und die Koordinierung zwischen dem Einsatzmitgliedstaat und den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu fördern. Der Koordinierungsbeamte wird von mindestens einem Grundrechtebeobachter unterstützt und beraten. Die Aufgabe des Koordinierungsbeamten besteht insbesondere darin,

    a)

    als Schnittstelle zwischen der Agentur, dem Einsatzmitgliedstaat und den Teammitgliedern zu fungieren und letztere im Auftrag der Agentur in allen Fragen, die mit den Einsatzbedingungen der Teams zusammenhängen, zu unterstützen;

    b)

    die korrekte Durchführung des Einsatzplans zu überwachen, einschließlich des Schutzes der Grundrechte in Zusammenarbeit mit den Grundrechtebeobachtern, und dem Exekutivdirektor darüber Bericht zu erstatten;

    c)

    in Bezug auf alle Aspekte des Einsatzes der Teams im Namen der Agentur zu handeln und der Agentur darüber Bericht zu erstatten;

    d)

    dem Exekutivdirektor Bericht zu erstatten, wenn die den Teams vom Einsatzmitgliedstaat erteilten Anweisungen nicht dem Einsatzplan entsprechen — insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der Grundrechte —, und gegebenenfalls dem Exekutivdirektor vorzuschlagen, eine Entscheidung gemäß Artikel 46 zu treffen.

    (4)   Bei gemeinsamen Aktionen oder Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken kann der Exekutivdirektor den Koordinierungsbeamten ermächtigen, bei der Klärung etwaiger Streitfragen hinsichtlich der Durchführung des Einsatzplans oder der Entsendung der Teams behilflich zu sein.

    Artikel 45

    Kosten

    (1)   Die Agentur trägt in vollem Umfang die folgenden Kosten, die den Mitgliedstaaten durch die kurzfristige Bereitstellung ihres Personals zwecks Entsendung aus der ständigen Reserve als Teammitglieder für die Mitgliedstaaten und für Drittstaaten gemäß Artikel 57 und für Mitgliedstaaten durch die Reserve für Soforteinsätze gemäß Artikel 58 entstehen:

    a)

    Kosten für die Reise vom Herkunftsmitgliedstaat zum Einsatzmitgliedstaat, vom Einsatzmitgliedstaat zum Herkunftsmitgliedstaat, innerhalb des Einsatzmitgliedstaats für Entsendungszwecke oder für die Verlegung innerhalb dieses Einsatzmitgliedstaats oder in einen anderen Einsatzmitgliedstaat sowie für Entsendungen in einen Drittstaat und Verlegungen innerhalb eines Drittstaates oder in einen anderen Drittstaat;

    b)

    Impfkosten;

    c)

    Kosten für besondere Versicherungen;

    d)

    Kosten für die Gesundheitsfürsorge, einschließlich psychologische Unterstützung;

    e)

    Tagegelder einschließlich der Unterbringungskosten.

    (2)   Auf der Grundlage eines Vorschlags des Exekutivdirektors beschließt der Verwaltungsrat detaillierte Bestimmungen für die Zahlung der Tagegelder an das gemäß Artikel 57 und 58 für Kurzzeiteinsätze entsandte Personal und aktualisiert diese gegebenenfalls. Um sicherzustellen, dass dieser Vorschlag dem geltenden Rechtsrahmen entspricht, verfasst ihn der Exekutivdirektor, nachdem er eine positive Stellungnahme der Kommission erhalten hat. Die detaillierten Bestimmungen basieren soweit möglich auf vereinfachten Kostenoptionen gemäß Artikel 125 Absatz 1 Buchstaben c, d und e der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046. Der Verwaltungsrat sorgt gegebenenfalls dafür, dass die Regeln für Dienstreisekosten von Statutspersonal eingehalten werden.

    Artikel 46

    Entscheidungen zur Aussetzung, Beendigung oder Nichteinleitung von Tätigkeiten

    (1)   Der Exekutivdirektor beendet die Tätigkeiten der Agentur, wenn die Voraussetzungen für ihre Durchführung nicht mehr gegeben sind. Der Exekutivdirektor unterrichtet den betroffenen Mitgliedstaat vor dieser Beendigung.

    (2)   Die Mitgliedstaaten, die an einer operativen Tätigkeit der Agentur teilnehmen, können den Exekutivdirektor ersuchen, die operative Tätigkeit zu beenden. Der Exekutivdirektor unterrichtet den Verwaltungsrat über ein derartiges Ersuchen.

    (3)   Der Exekutivdirektor kann nach Unterrichtung des betroffenen Mitgliedstaats die Finanzierung einer Tätigkeit zurückziehen, aussetzen oder beenden, wenn der Einsatzmitgliedstaat den Einsatzplan nicht einhält.

    (4)   Nach Konsultation des Grundrechtsbeauftragten und Unterrichtung des betroffenen Mitgliedstaats zieht der Exekutivdirektor die Finanzierung jedweder Tätigkeit der Agentur zurück oder setzt jedwede Tätigkeit der Agentur ganz oder teilweise aus oder beendet diese ganz oder teilweise, wenn er der Auffassung ist, dass im Zusammenhang mit der betreffenden Tätigkeit schwerwiegende oder voraussichtlich weiter anhaltende Verstöße gegen Grundrechte oder Verpflichtungen des internationalen Schutzes vorliegen.

    (5)   Der Exekutivdirektor entscheidet nach Konsultation des Grundrechtsbeauftragten, keine Tätigkeit der Agentur einzuleiten, wenn er der Auffassung ist, dass bereits zu Beginn der Tätigkeit schwerwiegende Gründe für eine Aussetzung oder Beendigung vorliegen würden, weil diese Tätigkeit zu schwerwiegenden Verstößen gegen Grundrechte oder Verpflichtungen des internationalen Schutzes führen könnte. Der Exekutivdirektor unterrichtet die betroffenen Mitgliedstaaten über diese Entscheidung.

    (6)   Die in den Absätzen 4 und 5 genannten Entscheidungen werden auf der Grundlage hinreichend begründeter Erwägungen getroffen. Bei derartigen Entscheidungen berücksichtigt der Exekutivdirektor zweckdienliche Informationen, die Anzahl und den Inhalt registrierter Beschwerden — sofern nicht bereits eine zuständige nationale Behörde diesen Beschwerden nachgekommen ist —, Berichte über schwerwiegende Vorfälle, Berichte von Koordinierungsbeamten, einschlägigen internationalen Organisationen und von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union über die von dieser Verordnung erfassten Bereiche. Der Exekutivdirektor unterrichtet den Verwaltungsrat über derartige Entscheidungen und begründet diese.

    (7)   Falls der Exekutivdirektor entscheidet, die Entsendung eines Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung durch die Agentur auszusetzen oder zu beenden, unterrichtet er die anderen einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen, die an diesem Brennpunkt tätig sind, über diese Entscheidung.

    Artikel 47

    Evaluierung von Tätigkeiten

    Der Exekutivdirektor evaluiert die Ergebnisse aller operativen Tätigkeiten der Agentur. Er übermittelt dem Verwaltungsrat innerhalb von 60 Tagen nach Abschluss dieser Tätigkeiten die ausführlichen Evaluierungsberichte zusammen mit den Beobachtungen des Grundrechtsbeauftragten. Der Exekutivdirektor erstellt eine umfassende Analyse dieser Ergebnisse mit dem Ziel, die Qualität, Kohärenz und Wirksamkeit von künftigen Tätigkeiten zu verbessern und nimmt diese Analyse in den jährlichen Tätigkeitsbericht der Agentur auf. Der Exekutivdirektor sorgt dafür, dass die Agentur die Analyse dieser Ergebnisse bei künftigen operativen Tätigkeiten berücksichtigt.

    ABSCHNITT 8

    Maßnahmen der Agentur im Bereich der Rückkehr

    Artikel 48

    Rückkehr

    (1)   Die Agentur befasst sich nicht mit der Begründetheit von Rückkehrentscheidungen, die weiterhin in die alleinige Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, und ist, was die Rückkehr betrifft, im Einklang mit den Grundrechten, den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts und dem Völkerrecht einschließlich des internationalen Schutzes, der Wahrung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und der Rechte des Kindes, für Folgendes zuständig:

    a)

    Bereitstellung technischer und operativer Unterstützung der Mitgliedstaaten im Bereich der Rückkehr, u. a.

    i)

    beim Sammeln der für den Erlass von Rückkehrentscheidungen erforderlichen Informationen und bei der Identifizierung von Drittstaatsangehörigen, die von Rückkehrverfahren oder anderen rückkehrvorbereitenden und rückkehrbezogenen sowie nach der Ankunft und nach der Rückkehr durchgeführten Tätigkeiten der Mitgliedstaaten betroffen sind, im Hinblick auf ein integriertes System der Rückkehrverwaltung unter den einschlägigen Behörden der Mitgliedstaaten unter Einbeziehung zuständiger Drittstaatsbehörden und anderer Beteiligter;

    ii)

    bei der Beschaffung von Reisedokumenten, auch durch konsularische Zusammenarbeit, ohne Informationen darüber, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, oder sonstige Informationen, die für die Rückkehr nicht erforderlich sind, offenzulegen;

    iii)

    bei der Organisation und Koordinierung von Rückkehraktionen und durch Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten;

    iv)

    bei einer unterstützten freiwilligen Rückkehr aus den Mitgliedstaaten durch Unterstützung der zur Rückkehr verpflichteten Person vor und während der Rückkehr sowie nach der Ankunft und nach der Rückkehr, wobei den Bedürfnissen schutzbedürftiger Personen Rechnung getragen wird;

    b)

    Bereitstellung technischer und operativer Unterstützung der Mitgliedstaaten, die in Bezug auf ihre Rückkehrsysteme Herausforderungen ausgesetzt sind;

    c)

    Entwicklung eines nicht verbindlichen Referenzmodells für ein nationales IT-Rückkehrverwaltungssystem in Zusammenarbeit mit dem Grundrechtsbeauftragten, das die Struktur derartiger Systeme beschreibt, sowie Bereitstellung technischer und operativer Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Entwicklung derartiger Systeme, die mit diesem Modell kompatibel sind;

    d)

    Betrieb und weitere Entwicklung einer integrierten Plattform für die Rückkehrverwaltung und einer Kommunikationsinfrastruktur, die es ermöglicht, die Rückkehrverwaltungssysteme der Mitgliedstaaten zum Zweck des Austauschs von Daten und Informationen, einschließlich der automatischen Übermittlung statistischer Daten, mit der Plattform zu verknüpfen, sowie technische und operative Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Verbindung mit der Kommunikationsinfrastruktur;

    e)

    Organisation, Förderung und Koordinierung von Maßnahmen, die den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten sowie die Ermittlung und Zusammenstellung bewährter Verfahren in Rückkehrangelegenheiten ermöglichen;

    f)

    Finanzierung oder Kofinanzierung von in diesem Kapitel aufgeführten Aktionen, Einsätzen und Tätigkeiten — einschließlich der Erstattung der Kosten, die für die Sicherstellung einer sicheren Kommunikation mit der integrierten Plattform für die Rückkehrverwaltung erforderliche Anpassung der nationalen IT-Rückkehrverwaltungssysteme anfallen — aus ihrem Haushalt nach Maßgabe der für die Agentur geltenden Finanzregelung.

    (2)   Die technische und operative Unterstützung im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b umfasst Tätigkeiten, die den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Durchführung von Rückkehrverfahren erleichtern sollen, unter anderem durch Bereitstellung von:

    a)

    Dolmetschleistungen;

    b)

    praktischen Informationen, einschließlich der Analyse solcher Informationen, und Empfehlungen der Agentur über Rückkehrdrittstaaten, die für die Durchführung dieser Verordnung relevant sind, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, insbesondere mit dem EASO;

    c)

    Hinweisen für die Durchführung und Abwicklung von Rückkehrverfahren im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG;

    d)

    Beratung und Unterstützung bei der Durchführung von Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2008/115/EG und dem Völkerrecht getroffen wurden und die notwendig sind, um zu gewährleisten, dass sich zur Rückkehr verpflichtete Personen für die Rückkehr bereithalten, und sie davon abzuhalten, sich ihrer Rückkehr zu entziehen, sowie Empfehlungen zu und Unterstützung in Bezug auf Alternativen zur Inhaftnahme;

    e)

    Ausrüstung, Ressourcen und Fachwissen für die Umsetzung von Rückkehrentscheidungen und die Identifizierung von Drittstaatsangehörigen.

    (3)   Die Agentur wirkt in enger Zusammenarbeit mit der Kommission und mit der Unterstützung einschlägiger Beteiligter, einschließlich des Europäischen Migrationsnetzwerks, auf die Schaffung von Synergien und die Verbindung von unionsfinanzierten Netzen und Programmen im Bereich Rückkehr hin.

    Artikel 49

    System für den Informationsaustausch und die Rückkehrverwaltung

    (1)   Gemäß Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe d betreibt die Agentur eine integrierte Plattform für die Rückkehrverwaltung für die Verarbeitung der von den nationalen Rückkehrverwaltungssystemen der Mitgliedstaaten übermittelten Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, die die Agentur benötigt, um technische und operative Unterstützung bereitzustellen, und entwickelt diese Plattform weiter. Personenbezogene Daten umfassen nur biografische Daten oder Passagierlisten. Personenbezogene Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn sie für die Agentur notwendig sind, um die Koordination oder Organisation von Rückkehraktionen in Drittstaaten zu unterstützen, und zwar ungeachtet der Beförderungsmittel. Diese personenbezogenen Daten werden der Plattform nur dann übermittelt, wenn entschieden wurde, eine Rückkehraktion einzuleiten, und sie werden nach Beendigung der Aktion umgehend gelöscht.

    Biografische Daten werden nur dann der Plattform übermittelt, wenn die Teammitglieder gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates (39) keinen Zugriff darauf haben.

    Die Agentur kann die Plattform auch zum Zweck der sicheren Übertragung biografischer oder biometrischer Daten, einschließlich aller Arten von Dokumenten, die als Nachweis oder Anscheinsbeweis der Staatsangehörigkeit von Drittstaatsangehörigen, gegen die eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, angesehen werden können, verwenden, wenn die Übertragung dieser personenbezogenen Daten notwendig ist, damit die Agentur in einzelnen Fällen und auf Ersuchen eines Mitgliedstaats Unterstützung dabei leisten kann, die Identität und Staatsangehörigkeit eines Drittstaatsangehörigen zu bestätigen. Diese Daten werden nicht auf der Plattform gespeichert und werden unmittelbar nach Bestätigung des Erhalts gelöscht.

    (2)   Die Agentur entwickelt, implementiert und betreibt auch Informationssysteme und Softwareanwendungen, mit denen Informationen zu Rückkehrzwecken im Rahmen der Europäischen Grenz- und Küstenwache und personenbezogene Daten ausgetauscht werden können.

    (3)   Personenbezogene Daten werden je nach Anwendbarkeit gemäß den Artikeln 86, 87, 88 und 91 verarbeitet.

    Artikel 50

    Rückkehraktionen

    (1)   Die Agentur leistet Mitgliedstaaten ohne auf die Begründetheit der Rückkehrentscheidung, die weiterhin in die alleinige Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, einzugehen die erforderliche technische und operative Unterstützung und übernimmt auf Ersuchen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten die Koordinierung oder die Organisation von Rückkehraktionen, wozu auch das Chartern von Flugzeugen für den Zweck solcher Aktionen und die Organisation von Rückkehr auf Linienflügen oder mit anderen Transportmitteln gehört. Die Agentur kann auf eigenen Initiative und mit Zustimmung des betroffenen Mitgliedstaats Rückkehraktionen koordinieren oder organisieren.

    (2)   Die Mitgliedstaaten stellen der Agentur unter Nutzung der in Artikel 49 Absatz 1 genannten Plattform operative Daten im Bereich der Rückkehr zur Verfügung, die für die Bewertung des Bedarfs an Rückkehraktionen erforderlich sind, und informieren die Agentur über ihre vorläufige Planung hinsichtlich der Anzahl der zur Rückkehr verpflichteten Personen und der Bestimmungsdrittstaaten, beides in Bezug auf einschlägige nationale Rückkehraktionen, und teilen ihr mit, inwieweit sie Unterstützung oder Koordinierung durch die Agentur benötigen. Die Agentur erstellt und aktualisiert einen fortlaufenden Einsatzplan, damit die anfordernden Mitgliedstaaten die erforderliche operative Unterstützung und Verstärkung erhalten, einschließlich Verstärkung durch technische Ausrüstung. Die Agentur kann entweder auf eigene Initiative und mit Zustimmung des betroffenen Mitgliedstaats oder auf Antrag eines Mitgliedstaats die Daten und Bestimmungsorte von Rückkehraktionen, die sie auf der Grundlage einer Bedarfsanalyse für erforderlich hält, in den fortlaufenden Einsatzplan aufnehmen. Der Verwaltungsrat beschließt auf der Grundlage eines Vorschlags des Exekutivdirektors über Inhalt und Funktionsweise des fortlaufenden Einsatzplans. Der betroffene Mitgliedstaat bestätigt der Agentur, dass für alle zur Rückkehr verpflichteten Personen, die Teil einer von der Agentur organisierten oder koordinierten Rückkehraktion sind, eine vollstreckbare Rückkehrentscheidung vorliegt.

    Werden Teammitglieder eingesetzt, konsultieren sie vor der Rückkehr der zur Rückkehr verpflichteten Personen das Schengener Informationssystem, um zu prüfen, ob die für diese zur Rückkehr verpflichteten Personen erlassenen Rückkehrentscheidungen ausgesetzt oder ihre Vollstreckung verschoben wurde.

    Der fortlaufende Einsatzplan umfasst die für die Durchführung der Rückkehraktion erforderlichen Elemente, einschließlich derjenigen in Bezug auf die Wahrung der Grundrechte, und bezieht sich unter anderem auf die einschlägigen Verhaltenskodizes und Überwachungs- und Meldeverfahren und die Beschwerdemechanismen.

    (3)   Die Agentur kann Mitgliedstaaten die erforderliche technische und operative Unterstützung gewähren und entweder auf eigene Initiative und mit Zustimmung des betroffenen Mitgliedstaats oder auf Ersuchen des teilnehmenden Mitgliedstaats auch die Koordinierung oder Organisation von Rückkehraktionen, für die ein Bestimmungsdrittstaat die Beförderungsmittel und die Begleitpersonen für die Rückkehr bereitstellt („Sammelrückkehraktionen“), übernehmen. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und die Agentur gewährleisten während der gesamten Rückkehraktion die Achtung der Grundrechte, den Grundsatz der Nichtzurückweisung und einen verhältnismäßigen Einsatz der Zwangsmittel sowie die Wahrung der Würde der zur Rückkehr verpflichteten Person. Während der gesamten Rückkehraktion bis zur Ankunft im Bestimmungsdrittstaat ist mindestens ein Vertreter eines Mitgliedstaats und ein Rückführungsbeobachter aus dem nach Artikel 51 gebildeten Pool oder aus dem Überwachungssystem des teilnehmenden Mitgliedstaats zugegen.

    (4)   Der Exekutivdirektor erstellt für Sammelrückkehraktionen unverzüglich einen Einsatzplan. Der Exekutivdirektor und der teilnehmende Mitgliedstaat bzw. die teilnehmenden Mitgliedstaaten verständigen sich auf den Rückkehrplan, in dem die Organisations- und Verfahrensaspekte der Sammelrückkehraktionen niedergelegt sind, und berücksichtigten die verbundenen Auswirkungen im Hinblick auf die Grundrechte und die Risiken solcher Aktionen. Änderungen oder Anpassungen dieses Plans bedürfen der Zustimmung der in Absatz 3 sowie in diesem Absatz genannten Parteien.

    Der Einsatzplan für Sammelrückkehraktionen ist für die Agentur und den teilnehmenden Mitgliedstaat bzw. die teilnehmenden Mitgliedstaaten verbindlich. Er enthält alle Angaben, die für die Durchführung der Sammelrückkehraktionen notwendig sind.

    (5)   Jede von der Agentur organisierte oder koordinierte Rückkehraktion wird gemäß Artikel 8 Absatz 6 der Richtlinie 2008/115/EG überwacht. Die Überwachung von Rückführungsaktionen erfolgt durch den Rückführungsbeobachter auf der Grundlage objektiver und transparenter Kriterien und erstreckt sich auf die gesamte Rückkehraktion von der Phase vor Verlassen des Landes bis zur Übergabe der zur Rückkehr verpflichteten Personen im Bestimmungsdrittstaat. Der Rückführungsbeobachter übermittelt dem Exekutivdirektor, dem Grundrechtsbeauftragten und den zuständigen nationalen Behörden aller an der betreffenden Aktion beteiligten Mitgliedstaaten einen Bericht über jede Rückführungsaktion. Der Exekutivdirektor bzw. die zuständigen nationalen Behörden sorgen gegebenenfalls für angemessene Folgemaßnahmen.

    (6)   Hegt die Agentur in irgendeiner Phase der Rückkehraktion Bedenken im Zusammenhang mit den Grundrechten, teilt sie diese den teilnehmenden Mitgliedstaaten und der Kommission mit.

    (7)   Der Exekutivdirektor evaluiert die Ergebnisse der Rückkehraktionen und übermittelt alle sechs Monate dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Verwaltungsrat einen ausführlichen Evaluierungsbericht über alle im vorausgegangenen Halbjahr durchgeführten Rückkehraktionen zusammen mit den Beobachtungen des Grundrechtsbeauftragten. Der Exekutivdirektor erstellt eine umfassende vergleichende Analyse dieser Ergebnisse mit dem Ziel, die Qualität, Kohärenz und Wirksamkeit künftiger Rückkehraktionen zu verbessern. Der Exekutivdirektor nimmt diese Analyse in den jährlichen Tätigkeitsbericht der Agentur auf.

    (8)   Die Agentur finanziert oder kofinanziert Rückkehraktionen aus ihrem Haushalt nach Maßgabe der für sie geltenden Finanzregelung, wobei von mehr als einem Mitgliedstaat oder von Brennpunkten aus durchgeführte Rückkehraktionen Vorrang erhalten.

    Artikel 51

    Pool von Rückführungsbeobachtern

    (1)   Die Agentur bildet nach gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme des Grundrechtsbeauftragten aus dem Personal der zuständigen Stellen einen Pool von Rückführungsbeobachtern aus den Mitgliedstaaten, die nach Artikel 8 Absatz 6 der Richtlinie 2008/115/EG für die Überwachung von Rückführungsvorgängen zuständig und nach Artikel 62 der vorliegenden Verordnung entsprechend geschult worden sind.

    (2)   Der Verwaltungsrat legt auf der Grundlage eines Vorschlags des Exekutivdirektors das Profil und die Anzahl der für den Pool bereitzustellenden Rückführungsbeobachter fest. Dasselbe Verfahren kommt bei späteren Änderungen in Bezug auf das Profil und die Gesamtzahl der Rückführungsbeobachter zur Anwendung.

    Die Mitgliedstaaten haben einen Beitrag zu dem Pool zu leisten, indem sie Rückführungsbeobachter entsprechend dem festgelegten Profil benennen, unbeschadet der Unabhängigkeit dieser Beobachter nach nationalem Recht, soweit dies im nationalen Recht vorgesehen ist. Die Agentur trägt gemäß Artikel 110 auch Grundrechtebeobachter zu diesem Pool bei. In den Pool werden Rückführungsbeobachter, die besondere Erfahrung im Bereich Kindesschutz aufweisen, aufgenommen.

    (3)   Der Beitrag der Mitgliedstaaten hinsichtlich der für das Folgejahr für Rückkehraktionen und -einsätze bereitzustellenden Rückführungsbeobachter wird auf der Grundlage jährlicher bilateraler Verhandlungen und Vereinbarungen zwischen der Agentur und den Mitgliedstaaten geplant. Im Einklang mit diesen Vereinbarungen stellen die Mitgliedstaaten die Rückführungsbeobachter auf Ersuchen der Agentur für Einsätze zur Verfügung, es sei denn, sie befinden sich in einer Ausnahmesituation, die die Erledigung nationaler Aufgaben erheblich beeinträchtigt. Ein solches Ersuchen muss mindestens 21 Arbeitstage oder im Falle eines Soforteinsatzes zu Rückkehrzwecken mindestens fünf Arbeitstage vor dem geplanten Einsatz gestellt werden.

    (4)   Die Agentur stellt auf Ersuchen der teilnehmenden Mitgliedstaaten die Rückführungsbeobachter zur Verfügung, die im Auftrag dieser Mitgliedstaaten die korrekte Durchführung der gesamten Rückkehraktion und der gesamten Rückkehreinsätze überwachen. Für alle Rückkehraktionen, an denen Kinder beteiligt sind, stellt sie Rückführungsbeobachter mit besonderer Erfahrung im Bereich Kindesschutz zur Verfügung.

    (5)   Die Rückführungsbeobachter bleiben im Rahmen einer Rückkehraktion oder eines Rückkehreinsatzes den Disziplinarmaßnahmen ihres Herkunftsmitgliedstaats unterworfen. Statutspersonal, das als Rückführungsbeobachter eingesetzt wird, ist den im Statut und den Beschäftigungsbedingungen festgelegten Disziplinarmaßnahmen unterworfen.

    Artikel 52

    Rückkehrteams

    (1)   Die Agentur kann Rückkehrteams entweder auf eigene Initiative und mit Zustimmung des betroffenen Mitgliedstaats oder auf Antrag eines Mitgliedstaats während Rückkehreinsätzen entsenden. Die Agentur darf solche Rückkehrteams im Rahmen von Migrationsverwaltungsteams oder zur technischen und operativen Unterstützung im Bereich der Rückkehr entsenden. Gegebenenfalls gehören den Teams auch Beamte mit besonderer Erfahrung im Bereich Kindesschutz an.

    (2)   Artikel 40 Absätze 2 bis 5 und die Artikel 43, 44 und 45 gelten entsprechend für Rückkehrteams.

    Artikel 53

    Rückkehreinsätze

    (1)   Wenn ein Mitgliedstaat bei der Erfüllung seiner Pflicht, sicherzustellen, dass zur Rückkehr verpflichtete Personen zurückkehren, einer Belastung ausgesetzt ist, leistet die Agentur entweder auf eigene Initiative und mit Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats oder auf Ersuchen dieses Mitgliedstaats angemessene technische und operative Unterstützung in Form eines Rückkehreinsatzes. Solche Einsätze können in der Entsendung von Rückkehrteams in den Einsatzmitgliedstaat zur Unterstützung bei der Durchführung von Rückkehrverfahren sowie in der Organisation von Rückkehraktionen aus dem Einsatzmitgliedstaat bestehen.

    Artikel 50 gilt auch für Rückkehraktionen, die im Rahmen von Rückkehreinsätzen von der Agentur organisiert oder koordiniert werden.

    (2)   Wenn ein Mitgliedstaat bei der Erfüllung seiner Pflicht, sicherzustellen, dass zur Rückkehr verpflichtete Personen zurückkehren, besonderen und unverhältnismäßigen Herausforderungen ausgesetzt ist, leistet die Agentur auf eigene Initiative und mit Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats oder auf Ersuchen dieses Mitgliedstaats angemessene technische und operative Unterstützung in Form eines Soforteinsatzes zu Rückkehrzwecken. Ein Soforteinsatz zu Rückkehrzwecken kann in der raschen Entsendung von Rückkehrteams in den Einsatzmitgliedstaat zur Unterstützung bei der Durchführung von Rückkehrverfahren sowie in der Organisation von Rückkehraktionen aus dem Einsatzmitgliedstaat bestehen.

    (3)   Im Zusammenhang mit einem Rückkehreinsatz stellt der Exekutivdirektor im Einvernehmen mit dem Einsatzmitgliedstaat und den teilnehmenden Mitgliedstaaten unverzüglich einen Einsatzplan auf. Die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 38 finden entsprechend Anwendung.

    (4)   Der Exekutivdirektor beschließt über den Einsatzplan so bald wie möglich und in Fällen nach Absatz 2 innerhalb von fünf Arbeitstagen. Der Beschluss wird den betreffenden Mitgliedstaaten und dem Verwaltungsrat umgehend schriftlich mitgeteilt.

    (5)   Die Agentur finanziert oder kofinanziert Rückkehreinsätze aus ihrem Haushalt nach Maßgabe der für sie geltenden Finanzregelung.

    ABSCHNITT 9

    Kapazitäten

    Artikel 54

    Ständige Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache

    (1)   Die Agentur umfasst eine ständige Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache mit der in Anhang I festgelegten Kapazität. Diese ständige Reserve setzt sich aus den folgenden vier Kategorien von Personal gemäß dem in Anhang I dargelegten jährlichen Verteilungssystem zusammen:

    a)

    Kategorie 1: Statutspersonal, das gemäß Artikel 55 als Teammitglieder in Einsatzbereiche entsandt wird, sowie Personal, das für das Funktionieren der ETIAS-Zentralstelle zuständig ist;

    b)

    Kategorie 2: von den Mitgliedstaaten langfristig als Teil der ständigen Reserve an die Agentur abgeordnetes Personal gemäß Artikel 56;

    c)

    Kategorie 3: einsatzbereites Personal der Mitgliedstaaten für kurzzeitige Entsendungen als Teil der ständigen Reserve an die Agentur gemäß Artikel 57; und

    d)

    Kategorie 4: die Reserve für Soforteinsätze, die aus Personal aus den Mitgliedstaaten besteht, das gemäß Artikel 58 für Soforteinsätze zu Grenzsicherungszwecken nach Artikel 39 entsandt werden kann.

    (2)   Die Agentur entsendet Mitglieder der ständigen Reserve als Mitglieder von Grenzverwaltungsteams, Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung und Rückkehrteams bei gemeinsamen Aktionen, Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken, Rückkehreinsätzen oder anderen einschlägigen Einsätzen in den Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten. Derartige Aktivitäten dürfen nur mit Genehmigung des betroffenen Mitgliedstaats oder Drittstaats durchgeführt werden. Die eigentliche Anzahl an Personal, das an die ständige Reserve entsandt wird, hängt von den operativen Erfordernissen ab.

    Die Entsendung der ständigen Reserve ergänzt die von den Mitgliedstaaten eingeleiteten Maßnahmen.

    (3)   Wenn sie den Mitgliedstaaten Unterstützung leisten, müssen die als Teammitglieder entsandten Mitglieder der ständigen Reserve befugt sein, Grenzkontroll- oder Rückkehraufgaben durchzuführen, einschließlich Aufgaben, die die im einschlägigen nationalen Recht festgelegten Exekutivbefugnisse erfordern, oder, für das Statutspersonal, die in Artikel 55 Absatz 7 festgelegten Exekutivbefugnisse erfordern.

    Die Mitglieder der ständigen Reserve müssen die Voraussetzungen der besonderen und fachlich angemessenen Qualifikation, die in Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2016/399 oder anderen einschlägigen Instrumenten vorgesehen ist, erfüllen.

    (4)   Auf der Grundlage eines Vorschlags des Exekutivdirektors und unter Berücksichtigung der Risikoanalyse der Agentur, der Ergebnisse der Schwachstellenbeurteilungen und des mehrjährigen strategischen Politikzyklus für die integrierte europäische Grenzverwaltung sowie ausgehend von den der Agentur als Statutspersonal und durch laufende Abordnungen zur Verfügung stehenden Anzahl an Personal und Personalprofilen erlässt der Verwaltungsrat bis zum 31. März jedes Jahres einen Beschluss über

    a)

    die Festlegung von Profilen und Anforderungen an die Einsatzkräfte innerhalb der ständigen Reserve;

    b)

    die Anzahl des Personals je Profil innerhalb der Personalkategorien 1, 2 und 3 für die Bildung von Teams im folgenden Jahr, und zwar auf der Grundlage der erwarteten operativen Erfordernisse für das folgende Jahr;

    c)

    die nähere Bestimmung der in den Anhängen II und III festgelegten Beiträge durch Festsetzung der Anzahl des Personals und der Personalprofile pro Mitgliedstaat, das gemäß Artikel 56 an die Agentur abgeordnet und gemäß Artikel 57 im folgenden Jahr zu benennen sind;

    d)

    die nähere Bestimmung der in Anhang IV festgelegten Beiträge durch Festsetzung der Anzahl des Personal und der Personalprofile pro Mitgliedstaat im Rahmen der Reserve für Soforteinsätze, das im Fall von Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken gemäß den Artikeln 39 und 58 im folgenden Jahr bereitzustellen ist;

    e)

    eine vorläufige mehrjährige Planung der Profile für die Folgejahre, um die Beiträge der Mitgliedstaaten und die Einstellung von Statutspersonal langfristig planen zu können.

    (5)   Das für die technische Ausrüstung zuständige Personal, das gemäß Artikel 64 bereitgestellt wird, wird als Teil des von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 57 geleisteten Beitrags für kurzzeitige Entsendungen für das folgende Jahr berücksichtigt. Im Hinblick auf die Ausarbeitung des einschlägigen Beschlusses des Verwaltungsrats gemäß Absatz 4 dieses Artikels setzt der betroffene Mitgliedstaat die Agentur über seine Absicht, die technische Ausrüstung zusammen mit dem entsprechenden Personal zu entsenden, bis Ende Januar jedes Jahres in Kenntnis.

    (6)   Zum Zweck des Artikels 73 entwickelt und gewährleistet die Agentur die Anordnungs- und Kontrollstrukturen für die effektive Entsendung der ständigen Reserve im Hoheitsgebiet von Drittstaaten.

    (7)   Die Agentur kann ausreichend Statutspersonal einstellen — was bis zu 4 % der Gesamtzahl der ständigen Reserve gemäß Anhang I entsprechen kann —, das unterstützende oder beobachtende Funktionen für die Einrichtung der ständigen Reserve, für die Planung und das Management ihrer Einsätze sowie für den Erwerb der eigenen Ausrüstung der Agentur erfüllt.

    (8)   Das in Absatz 7 genannte Personal und das für das Funktionieren der ETIAS-Zentralstelle zuständige Personal werden nicht als Teammitglieder entsandt, jedoch als Personal aus der Kategorie 1 im Sinne von Anhang I gezählt.

    Artikel 55

    Statutspersonal in der ständigen Reserve

    (1)   Die Agentur trägt zu der ständigen Reserve mit Mitgliedern ihres Statutspersonals (Kategorie 1) bei, die als Teammitglieder mit den Aufgaben und Befugnissen gemäß Artikel 82, einschließlich der Aufgabe, die Ausrüstung der Agentur zu bedienen, in Einsatzbereiche entsandt werden.

    (2)   Bei der Einstellung von Personal sorgt die Agentur dafür, dass nur Kandidaten ausgewählt werden, die ein hohes Maß an Professionalität aufweisen, hohen ethischen Werten verpflichtet sind und über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen.

    (3)   Gemäß Artikel 62 Absatz 2 durchläuft das Statutspersonal, das als Teammitglieder entsandt werden soll, nach seiner Einstellung eine erforderliche grenzschutz- oder rückkehrbezogene Schulung, auch im Hinblick auf die Grundrechte, und zwar gemäß den Personalprofilen, die der Verwaltungsrat gemäß Artikel 54 Absatz 4 festgelegt hat, wobei ihre im Vorfeld erworbenen Qualifikationen und entsprechende Berufserfahrung in den einschlägigen Bereichen berücksichtigt werden.

    Das in Unterabsatz 1 genannte Schulungsverfahren wird im Rahmen der speziellen Schulungsprogramme durchgeführt, die von der Agentur konzipiert und auf der Grundlage von Vereinbarungen mit ausgewählten Mitgliedstaaten in deren spezialisierten Aus- und Fortbildungseinrichtungen, einschließlich der Partnerakademien der Agentur in den Mitgliedstaaten, durchgeführt werden. Für alle Mitglieder des Personals wird nach ihrer Einstellung ein geeigneter Schulungsplan erstellt, um sicherzustellen, dass sie stets für die Erfüllung von grenzschutz- oder rückkehrbezogenen Aufgaben qualifiziert sind. Die Schulungspläne werden regelmäßig aktualisiert. Die Agentur trägt die gesamten Schulungskosten.

    Statutspersonal, das als technisches Personal fungiert und die Ausrüstung der Agentur bedient, muss keine vollständigen grenzschutz- oder rückkehrbezogenen Schulungen absolvieren.

    (4)   Die Agentur stellt während der gesamten Dauer der Beschäftigung sicher, dass ihr Statutspersonal seine Aufgaben als Teammitglieder gemäß den höchsten Standards und unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte wahrnimmt.

    (5)   Auf der Grundlage eines Vorschlags des Exekutivdirektors richtet der Verwaltungsrat Folgendes ein:

    a)

    einen angemessenen Aufsichtsmechanismus, mit dem die Anwendung der Bestimmungen bezüglich der Anwendung von Zwang durch das Statutspersonal überwacht wird, u. a. Vorschriften für die Berichterstattung und spezifische Maßnahmen, wie etwa disziplinarrechtliche Maßnahmen, in Bezug auf die Anwendung von Zwang während der Einsätze;

    b)

    Vorschriften für den Exekutivdirektor bezüglich der Ermächtigung des Statutspersonals, gemäß Artikel 82 und Anhang V Waffen zu führen und zu gebrauchen, einschließlich bezüglich der obligatorischen Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden, insbesondere des Mitgliedstaats der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzmitgliedstaats und des Mitgliedstaats, in dem die Erstausbildung absolviert wurde. Diese Vorschriften regeln auch, wie der Exekutivdirektor sicher stellt, dass das Statutspersonal die Bedingungen für die Ermächtigung erfüllt, insbesondere was den Umgang mit Waffen betrifft, einschließlich die regelmäßige Durchführung von Schießübungen;

    c)

    spezifische Vorschriften, mit denen die Lagerung von Waffen, Munition und sonstiger Ausrüstung in gesicherten Räumlichkeiten sowie deren Verbringung in das jeweilige Einsatzgebiet erleichtert werden.

    Was die in Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes genannten Vorschriften betrifft, so gibt die Kommission gemäß Artikel 110 Absatz 2 des Statuts eine Stellungnahme dazu ab, inwiefern sie in Einklang mit dem Statut und den Beschäftigungsbedingungen stehen. Zu dem Vorschlag des Exekutivdirektors im Hinblick auf diese Vorschriften muss der Grundrechtsbeauftragte konsultiert werden.

    (6)   Personal der Agentur, das nicht für Aufgaben im Zusammenhang mit dem Grenzschutz oder rückkehrbezogener Aufgaben qualifiziert ist, wird bei gemeinsamen Aktionen nur für Koordinierungsaufgaben, die Überwachung der Einhaltung der Grundrechte und sonstige Aufgaben eingesetzt. Sie sind nicht Teil der Teams.

    (7)   Das Statutspersonal, das als Teammitglieder eingesetzt wird, ist gemäß Artikel 82 befugt, folgende Aufgaben durchzuführen, die Exekutivbefugnisse erfordern, vorbehaltlich der festgelegten Personalprofile und einschlägigen Schulungen:

    a)

    Überprüfung der Identität und Staatsangehörigkeit von Personen, einschließlich der Konsultierung einschlägiger Unionsdatenbanken und nationaler Datenbanken;

    b)

    Gestattung der Einreise, falls die in Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 niedergelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sind;

    c)

    Verweigerung der Einreise gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/399;

    d)

    Abstempeln der Reisedokumente gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2016/399;

    e)

    Ausstellung oder Verweigerung von Visa an der Grenze gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (40) und Eintragung der relevanten Daten in das Visa-Informationssystem;

    f)

    Grenzüberwachung einschließlich des Patrouillierens zwischen Grenzübergangsstellen zwecks Verhinderung unbefugter Grenzübertritte, Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität und Veranlassung von Maßnahmen gegen Personen, die die Grenze irregulär überschreiten, einschließlich Abfangen oder Aufgriff;

    g)

    Registrierung der Fingerabdrücke von Personen, die in Verbindung mit dem irregulären Überschreiten einer Außengrenze aufgegriffen wurden, in Eurodac gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlament und des Rates (41);

    h)

    Verbindungsaufnahme mit Drittstaaten zur Identifizierung von zur Rückkehr verpflichteten Personen;

    i)

    Begleitung von Drittstaatsangehörigen, die einem Rückführungsverfahren unterliegen.

    Artikel 56

    Beteiligung der Mitgliedstaaten an der ständigen Reserve durch langfristige Abordnung

    (1)   Die Mitgliedstaaten tragen zu der ständigen Reserve bei, indem sie Einsatzkräfte als Teammitglieder an die Agentur abordnen (Kategorie 2). Die Dauer der einzelnen Abordnungen beträgt 24 Monate. Mit Zustimmung des Herkunftsmitgliedstaats und der Agentur können einzelne Abordnungen einmalig um weitere zwölf bis 24 Monate verlängert werden. Um die Einführung des in Artikel 61 genannten Systems der finanziellen Unterstützung zu erleichtern, beginnen Abordnungen in der Regel zu Beginn eines Kalenderjahres.

    (2)   Jeder Mitgliedstaat ist dafür verantwortlich, laufend Einsatzkräfte als abgeordnete Teammitglieder gemäß Anhang II bereitzustellen. Die Zahlung der Kosten des gemäß diesem Artikel entsandten Personals erfolgt im Einklang mit den auf Grundlage von Artikel 95 Absatz 6 erlassenen Regelungen.

    (3)   Die an die Agentur abgeordneten Einsatzkräfte haben die Aufgaben und Befugnisse der Teammitglieder gemäß Artikel 82. Der Mitgliedstaat, der diese Einsatzkräfte abgeordnet hat, wird als deren Herkunftsmitgliedstaat betrachtet. Während der Abordnung entscheidet der Exekutivdirektor nach Maßgabe der operativen Erfordernisse über die Gebiete und die Dauer der Entsendung der abgeordneten Teammitglieder. Die Agentur stellt sicher, dass die Einsatzkräfte während ihrer Abordnung fortwährend geschult werden.

    (4)   Bis zum 30. Juni jedes Jahres benennt jeder Mitgliedstaat die Kandidaten für eine Abordnung unter seinen Einsatzkräften im Einklang mit den vom Verwaltungsrat gemäß Artikel 54 Absatz 4 für das folgende Jahr beschlossenen Zahlen an Personal und Personalprofilen. Die Agentur prüft, ob die von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Einsatzkräfte den festgelegten Personalprofilen genügen und die erforderlichen Sprachkenntnisse besitzen. Bis zum 15. September jedes Jahres akzeptiert die Agentur die vorgeschlagenen Kandidaten oder lehnt die betroffenen Kandidaten ab, falls das gewünschte Profil nicht erfüllt ist, keine ausreichenden Sprachkenntnisse vorhanden sind oder bei früheren Entsendungen Fehlverhalten oder eine Verletzung geltender Vorschriften festgestellt wurde, und ersucht den Mitgliedstaat, andere Kandidaten für die Abordnung vorzuschlagen.

    (5)   Wenn aufgrund höherer Gewalt einzelne Einsatzkräfte nicht abgeordnet werden bzw. ihre Abordnung nicht fortsetzen können, sorgt der betreffende Mitgliedstaat dafür, dass dieses Mitglied des Personals durch Einsatzkräfte mit demselben erforderlichen Profil ersetzt wird.

    Artikel 57

    Beteiligung der Mitgliedstaaten an der ständigen Reserve durch kurzzeitige Entsendungen

    (1)   Zusätzlich zu den Abordnungen gemäß Artikel 56 tragen die Mitgliedstaaten zu der ständigen Reserve bei, indem sie bis zum 30. Juni jedes Jahres Grenzschutzbeamte oder sonstiges Personal für die vorläufige nationale Liste verfügbarer Einsatzkräfte für kurzzeitige Entsendungen (Kategorie 3) benennen, und zwar gemäß den Beiträgen nach Anhang III und im Einklang mit den vom Verwaltungsrat gemäß Artikel 54 Absatz 4 für das folgende Jahr beschlossenen Zahlen an Personal und Personalprofilen. Die vorläufige nationale Liste der benannten Einsatzkräfte wird der Agentur übermittelt. Die endgültige Zusammensetzung der jährlichen Liste wird der Agentur nach Abschluss der jährlichen bilateralen Verhandlungen bis 1. Dezember desselben Jahres bestätigt.

    (2)   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die benannten Einsatzkräfte auf Ersuchen der Agentur gemäß den in diesem Artikel festgelegten Regelungen zur Verfügung stehen. Jedes Mitglied des Personals steht für einen Zeitraum von bis zu vier Monaten innerhalb eines Kalenderjahres zur Verfügung. Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, einzelne Mitglieder des Personals länger als vier Monate zu entsenden. Eine derartige Verlängerung zählt als separater Beitrag des jeweiligen Mitgliedstaats für dasselbe Profil oder ein anderes erforderliches Profil, wenn das Mitglied des Personals über die notwendigen Kompetenzen verfügt. Die Zahlung der Kosten des gemäß diesem Artikel entsandten Personals erfolgt im Einklang mit den gemäß Artikel 45 Absatz 2 erlassenen Bestimmungen.

    (3)   Die gemäß diesem Artikel an die Agentur entsendeten Einsatzkräfte haben die Aufgaben und Befugnisse der Teammitglieder gemäß Artikel 82.

    (4)   Die Agentur überprüft, ob die von den Mitgliedstaaten für kurzzeitige Entsendungen benannten Einsatzkräfte den festgelegten Personalprofilen entsprechen und die erforderlichen Sprachkenntnisse besitzen. Im Falle unzureichender Sprachkenntnisse oder eines Fehlverhaltens bzw. einer Verletzung geltender Vorschriften bei früheren Entsendungen lehnt die Agentur benannte Einsatzkräfte ab. Die Agentur lehnt benannte Einsatzkräfte auch ab, falls das gewünschte Profil nicht erfüllt ist, es sei denn, das betreffende Mitglied der Einsatzkräfte kommt für ein anderes diesem Mitgliedstaat zugewiesenes Profil infrage. Im Fall einer Ablehnung eines Mitglieds des Personals durch die Agentur sorgt der betroffene Mitgliedstaat für Ersatz durch ein anderes Mitglied der Einsatzkräfte, das das gewünschte Profil aufweist.

    (5)   Die Agentur beantragt bis zum 31. Juli jedes Jahres, dass die Mitgliedstaaten einzelne Einsatzkräfte für Entsendungen im Rahmen gemeinsamer Aktionen des folgenden Jahres innerhalb der erforderlichen Anzahl und der erforderlichen Profile beitragen. Der Zeitraum der einzelnen Entsendungen wird bei den jährlichen bilateralen Verhandlungen und Vereinbarungen zwischen der Agentur und den Mitgliedstaaten festgelegt.

    (6)   Infolge der jährlichen bilateralen Verhandlungen stellen die Mitgliedstaaten die im Antrag der Agentur angegebene Anzahl von Einsatzkräften von den nationalen Listen gemäß Absatz 1 mit den entsprechenden Profilen für spezifische Entsendungen zur Verfügung.

    (7)   Wenn aufgrund höherer Gewalt einzelne Einsatzkräfte nicht gemäß den Vereinbarungen entsendet werden können, sorgt der betreffende Mitgliedstaat dafür, dass ein solches Mitglied des Personals durch ein anderes Mitglied des Personals von der Liste, das dasselbe Profil aufweist, ersetzt wird.

    (8)   Bei einem höheren Bedarf zur Verstärkung einer laufenden gemeinsamen Aktion oder der Notwendigkeit, einen Soforteinsatz zu Grenzsicherungszwecken oder eine neue gemeinsame Aktion einzuleiten, die weder im jeweiligen Jahresarbeitsprogramm noch im Ergebnis der jährlichen bilateralen Verhandlungen aufgeführt ist, wird der Einsatz innerhalb des in Anhang III festgelegten Rahmens durchgeführt. Der Exekutivdirektor informiert die Mitgliedstaaten unverzüglich über den zusätzlichen Bedarf unter Angabe der Anzahl und Profile der Einsatzkräfte, die jeder Mitgliedstaat zur Verfügung stellen muss. Sobald ein geänderter oder gegebenenfalls ein neuer Einsatzplan vom Exekutivdirektor und dem Einsatzmitgliedstaat vereinbart wurde, stellt der Exekutivdirektor einen förmlichen Antrag hinsichtlich der Anzahl und Profile der Einsatzkräfte. Die Mitgliedstaaten entsenden unbeschadet Artikel 39 die Teammitglieder innerhalb von 20 Arbeitstagen nach diesem förmlichen Antrag.

    (9)   Wenn aus der Risikoanalyse oder einer vorhandenen Schwachstellenbeurteilung hervorgeht, dass ein Mitgliedstaat sich in einer Situation befindet, die die Erledigung seiner nationalen Aufgaben erheblich beeinträchtigen würde, trägt dieser Mitgliedstaat Einsatzkräfte gemäß den in den Absätzen 5 oder 8 dieses Artikels genannten Anforderungen bei. Diese Beiträge dürfen zusammengenommen jedoch nicht die Hälfte der in Anhang III für das betreffende Jahr festgelegten Beiträge dieses Mitgliedstaats übersteigen. Macht ein Mitgliedstaat eine solche Ausnahmesituation geltend, so legt er in einem Schreiben an die Agentur, dessen Inhalt in den in Artikel 65 genannten Bericht aufzunehmen ist, Gründe und Informationen zu dieser Situation ausführlich dar.

    (10)   Über die Dauer der Entsendung für einen spezifischen Einsatz entscheidet der Herkunftsmitgliedstaat; sie darf aber jedenfalls nur dann weniger als 30 Tage betragen, wenn der Einsatz, zu dem die Entsendung gehört, weniger als 30 Tage dauert.

    (11)   Das technische Personal, das gemäß Artikel 54 Absatz 5 im Rahmen der Beiträge der Mitgliedstaaten berücksichtigt wird, wird im Einklang mit den im Rahmen der jährlichen bilateralen Verhandlungen erzielten Einigungen nur für entsprechende Ausrüstungsgegenstände gemäß Artikel 64 Absatz 9 entsendet.

    Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels nehmen die Mitgliedstaaten das in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte technische Personal in ihre jährlichen Listen auf, jedoch erst nach Abschluss der jährlichen bilateralen Verhandlungen. Die Mitgliedstaaten können die einschlägigen jährlichen Listen im Fall von Änderungen des technischen Personals während des betreffenden Jahres anpassen. Die Mitgliedstaaten setzen die Agentur von diesen Änderungen in Kenntnis.

    Die Überprüfung gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels betrifft nicht die Fähigkeit, die technische Ausrüstung zu bedienen.

    Einsatzkräfte, die ausschließlich technische Aufgaben wahrnehmen, werden in nationalen jährlichen Listen nur nach Funktionen angegeben.

    Die Dauer der Entsendung von technischem Personal wird im Einklang mit Artikel 64 festgelegt.

    Artikel 58

    Beteiligung der Mitgliedstaaten an der ständigen Reserve durch die Reserve für Soforteinsätze

    (1)   Die Mitgliedstaaten tragen Einsatzkräfte zur ständigen Reserve über die Reserve für Soforteinsätze (Kategorie 4), die für Soforteinsätze zu Grenzsicherungszwecken gemäß Artikel 37 Absatz 2 und Artikel 39 aktiviert wird, bei, sofern die Einsatzkräfte der Kategorien 1, 2 und 3 bereits vollständig für den betreffenden Soforteinsatz zu Grenzsicherungszwecken entsendet wurde.

    (2)   Jeder einzelne Mitgliedstaat trägt die Verantwortung dafür, sicherzustellen, dass die Einsatzkräfte auf Antrag der Agentur innerhalb des in Anhang IV festgelegten Rahmens und im Einklang der in diesem Artikel festgelegten Bestimmungen bereitgestellt werden, und zwar in der Anzahl und mit den entsprechenden Profilen, die der Verwaltungsrat gemäß Artikel 54 Absatz 4 für das folgende Jahr beschlossen hat. Die Einsatzkräfte stehen für einen Zeitraum von bis zu vier Monaten innerhalb eines Kalenderjahres zur Verfügung.

    (3)   Die spezifischen Einsätze im Rahmen von Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken aus der Reserve für Soforteinsätze erfolgen im Einklang mit Artikel 39 Absatz 11 und 13.

    Artikel 59

    Überprüfung der ständigen Reserve

    (1)   Bis zum 31. Dezember 2023 legt die Kommission auf der Grundlage der in Artikel 62 Absatz 10 und Artikel 65 genannten Berichte dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Überprüfung der Gesamtzahl und Zusammensetzung der ständigen Reserve vor, wobei die Kommission in diesem Zusammenhang auch prüft, in welchem Umfang einzelne Mitgliedstaaten einen Beitrag zur ständigen Reserve sowie zum Fachwissen und zur Professionalität der ständigen Reserve und zu ihrer Ausbildung leisten. Bei der Überprüfung wird ebenfalls geprüft, ob die Reserve für Soforteinsätze als Teil der ständigen Reserve beibehalten werden muss.

    Bei der Überprüfung werden die bestehenden und potenziellen operativen Erfordernisse der Reserve, die die Kapazitäten für Soforteinsätze abdeckt, maßgebliche Umstände, die sich auf die Fähigkeiten der Mitgliedstaaten, zur ständigen Reserve beizutragen, auswirken, und die Entwicklung des Statutspersonals im Hinblick auf den Beitrag der Agentur zur ständigen Reserve beschrieben und berücksichtigt.

    (2)   Gegebenenfalls übermittelt die Kommission bis zum 29. Februar 2024 geeignete Vorschläge zur Änderung der Anhänge I, II, III und IV. Legt die Kommission keinen Vorschlag vor, erläutert sie die Gründe dafür.

    Artikel 60

    Außenstellen

    (1)   Sofern der Einsatzmitgliedstaat zustimmt oder diese Möglichkeit ausdrücklich in einer mit dem Einsatzdrittstaat abgeschlossenen Statusvereinbarung vorgesehen ist, kann die Agentur Außenstellen auf dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder Drittstaats einrichten, um die Koordinierung operativer Tätigkeiten, auch im Bereich der Rückkehr, die von der Agentur in dem betreffenden Mitgliedstaat, in der angrenzenden Region oder in diesem Drittstaat organisiert werden, zu erleichtern und zu verbessern, und um die effektive Verwaltung der personellen und technischen Ressourcen der Agentur zu gewährleisten. Die Außenstellen werden entsprechend den operativen Erfordernissen eingerichtet und bestehen so lange, wie die Agentur benötigt, um wichtige operative Tätigkeiten in diesem spezifischen Mitgliedstaat, der betroffenen angrenzenden Region oder dem Drittstaat durchzuführen. Dieser Zeitraum kann bei Bedarf verlängert werden.

    Bevor eine Außenstelle eingerichtet wird, werden sämtliche Auswirkungen auf den Haushalt sorgfältig geprüft und berechnet und die entsprechenden Beträge im Vorfeld im Haushaltsplan veranschlagt.

    (2)   Die Agentur und der Einsatzmitgliedstaat oder Einsatzdrittstaat, in dem die Außenstelle eingerichtet wird, treffen die notwendigen Vorkehrungen, um die bestmöglichen Bedingungen dafür zu schaffen, dass die Außenstelle die ihr übertragenen Aufgaben erfüllen kann. Der Dienstort des in Außenstellen tätigen Personals wird gemäß Artikel 95 Absatz 2 festgelegt.

    (3)   Die Außenstellen nehmen je nach Bedarf folgende Aufgaben wahr:

    a)

    operative und logistische Unterstützung und Koordinierung der Tätigkeiten der Agentur in den betreffenden Einsatzbereichen;

    b)

    operative Unterstützung des Mitgliedstaats oder des Drittstaats in den betreffenden Einsatzbereichen;

    c)

    Überwachung der Tätigkeiten der Teams und regelmäßige Berichterstattung an den Hauptsitz der Agentur;

    d)

    Zusammenarbeit mit dem Einsatzmitgliedstaat oder dem Einsatzdrittstaat in allen Fragen der praktischen Umsetzung der operativen Tätigkeiten, die von der Agentur in diesem Mitgliedstaat oder Drittstaat organisiert werden, einschließlich zu möglichen zusätzlichen Fragen, die im Zuge dieser Maßnahmen aufgekommen sind;

    e)

    Unterstützung des Koordinierungsbeamten gemäß Artikel 44 bei seiner Zusammenarbeit mit den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu allen Fragen bezüglich ihrer Beteiligung an den operativen Tätigkeiten, die von der Agentur organisiert werden, und bei Bedarf Kontakthaltung mit dem Hauptsitz der Agentur;

    f)

    Unterstützung des Koordinierungsbeamten und von Grundrechtebeobachtern, denen die Überwachung einer operativen Tätigkeit übertragen wurde, bei der gegebenenfalls notwendigen Unterstützung der Koordinierung und Kommunikation zwischen den Teams der Agentur und den einschlägigen Behörden des Einsatzmitgliedstaats oder des Einsatzdrittstaats sowie bei allen einschlägigen Aufgaben;

    g)

    Organisation der logistischen Unterstützung im Zusammenhang mit der Entsendung der Teammitglieder und der Bereitstellung und Nutzung von technischer Ausrüstung;

    h)

    jede weitere logistische Unterstützung hinsichtlich des in die Zuständigkeit einer bestimmten Außenstelle fallenden Einsatzbereichs zur Unterstützung des reibungslosen Ablaufs der von der Agentur organisierten operativen Tätigkeiten;

    i)

    Unterstützung des Verbindungsbeamten der Agentur — unbeschadet seiner Aufgaben und Funktionen gemäß Artikel 31 —, um derzeitige und zukünftige Herausforderungen bei der Grenzverwaltung des Gebiets, für das eine bestimmte Außenstelle verantwortlich ist, oder bei der Durchführung der Rechtsvorschriften im Bereich der Rückkehr aufzuzeigen, und regelmäßige Berichterstattung an den Hauptsitz der Agentur;

    j)

    Sicherstellung der effektiven Verwaltung der eigenen Ausrüstung der Agentur in ihren Tätigkeitsbereichen, einschließlich der möglichen Registrierung und langfristigen Instandhaltung dieser Ausrüstung und etwaiger logistischer Unterstützung.

    (4)   Jede Außenstelle wird von einem Vertreter der Agentur verwaltet, der durch den Exekutivdirektor als Leiter einer Außenstelle ernannt wird. Der Leiter der Außenstelle überwacht die Arbeit der Stelle insgesamt und fungiert als zentraler Ansprechpartner für den Hauptsitz der Agentur.

    (5)   Auf der Grundlage eines Vorschlags des Exekutivdirektors und unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission und der Zustimmung des Einsatzmitgliedstaats oder Einsatzdrittstaats entscheidet der Verwaltungsrat über die Einrichtung, Zusammensetzung, Dauer und gegebenenfalls mögliche Verlängerung des Betriebs einer Außenstelle.

    (6)   Der Einsatzmitgliedstaat leistet der Agentur Unterstützung zur Sicherstellung der operativen Kapazität.

    (7)   Der Exekutivdirektor erstattet dem Verwaltungsrat vierteljährlich über die Tätigkeiten der Außenstellen Bericht. Die Tätigkeiten der Außenstellen werden in einem gesonderten Abschnitt des jährlichen Tätigkeitsberichts beschrieben.

    Artikel 61

    Finanzielle Unterstützung für die Einrichtung der ständigen Reserve

    (1)   Die Mitgliedstaaten sind berechtigt, jährlich Finanzmittel in Form von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 zu erhalten, um den Ausbau der personellen Kapazitäten zu unterstützen, und so ihre in den Anhängen II, III und IV festgelegten Beiträge zur ständigen Reserve leisten zu können. Diese Finanzmittel werden nach Ablauf des betreffenden Jahres und in Abhängigkeit von der Erfüllung der Bedingungen gemäß den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels gezahlt. Diese Finanzmittel basieren auf einem Referenzbetrag gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels und belaufen sich gegebenenfalls auf:

    a)

    100 % des Referenzbetrags multipliziert mit der Anzahl der Einsatzkräfte, die gemäß Anhang II für das Jahr n+2 für eine Abordnung vorgesehen sind;

    b)

    37 % des Referenzbetrags multipliziert mit der Anzahl der Einsatzkräfte, die — je nach Anwendbarkeit — gemäß Artikel 57 innerhalb des in Anhang III festgelegten Rahmens und gemäß Artikel 58 innerhalb des in Anhang IV festgelegten Rahmens tatsächlich entsendet wurden;

    c)

    eine einmalige Zahlung von 50 % des Referenzbetrags multipliziert mit der Anzahl der Einsatzkräfte, die von der Agentur als Statutspersonal eingestellt wurden; diese Zahlung kommt im Fall von Personal zur Anwendung, das aus dem nationalen Dienst ausscheidet und zum Zeitpunkt der Einstellung durch die Agentur nicht länger als 15 Jahre im aktiven Dienst ist.

    (2)   Der Referenzbetrag entspricht dem Jahresgrundgehalt eines Vertragsbediensteten der Funktionsgruppe III Besoldungsgruppe 8 Dienstaltersstufe 1 gemäß Artikel 93 der Beschäftigungsbedingungen und wird nach Anwendung eines für den jeweiligen Mitgliedstaat geltenden Korrekturkoeffizienten berechnet.

    (3)   Die jährliche Auszahlung des Betrags gemäß Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels wird nur unter der Bedingung fällig, dass die Mitgliedstaaten die Gesamtzahl ihrer jeweiligen nationalen Grenzschutzbeamten durch die Einstellung von neuem Personal in dem betreffenden Zeitraum entsprechend aufstocken. Die für Berichterstattungszwecke relevanten Informationen werden der Agentur in jährlich stattfindenden bilateralen Verhandlungen übermittelt und bei der Schwachstellenbeurteilung im darauffolgenden Jahr überprüft. Die jährliche Auszahlung des Betrags gemäß Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels wird in Abhängigkeit von der Anzahl des Personals in voller Höhe fällig, das gemäß Artikel 57 innerhalb des in Anhang III festgelegten Rahmens und gemäß Artikel 58 innerhalb des in Anhang IV festgelegten Rahmens über einen zusammenhängenden oder nicht zusammenhängenden Zeitraum von vier Monaten tatsächlich entsandt wurde. Für effektive Entsendungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels werden die Zahlungen anteilsmäßig mit einen Referenzzeitraum von vier Monaten berechnet.

    Die Agentur gewährt gemäß dem in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakt auf begründetes Ersuchen des beitragenden Mitgliedstaats hin Vorauszahlungen auf jährliche Zahlungen der unter Absatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels genannten Beträge.

    (4)   Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die jährliche Auszahlung und die Überprüfung der geltenden Bedingungen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels. Diese Vorschriften umfassen Regelungen für Vorauszahlungen bei Erfüllung der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen sowie Regelungen für anteilsmäßige Berechnungen, auch für Fälle, in denen die Entsendung technischen Personals ausnahmsweise die in Anhang III festgelegten maximalen nationalen Beiträge übersteigen würde. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 122 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    (5)   Bei der Leistung finanzieller Unterstützung im Rahmen dieses Artikels sorgen die Agentur und die Mitgliedstaaten dafür, dass die Grundsätze der Kofinanzierung und des Verbots der Doppelfinanzierung eingehalten werden.

    Artikel 62

    Schulungen

    (1)   Die Agentur erstellt unter Berücksichtigung des gegebenenfalls vorhandenen Kapazitätenplans gemäß Artikel 9 Absatz 8 und in Zusammenarbeit mit den zuständigen Ausbildungsstellen der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls mit dem EASO, der FRA, der Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) und der Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL) spezielle Schulungsinstrumente, einschließlich spezieller Schulungen für den Schutz von Kindern und anderen gefährdeten Menschen. Die Schulungsinhalte beruhen auf einschlägigen Forschungsergebnissen und bewährten Verfahren. Die Agentur bietet Grenzschutzbeamten, Rückkehrexperten, Begleitpersonen für die Rückkehr und sonstigem Personal, das Mitglied der ständigen Reserve ist, sowie Rückführungsbeobachtern und Grundrechtebeobachtern spezifische Schulungen an, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse relevant sind. Die Agentur führt mit diesen Grenzschutzbeamten und anderen Teammitgliedern regelmäßige Übungen entsprechend dem im Jahresarbeitsprogramm der Agentur festgelegten Plan für spezifische Schulungen durch.

    (2)   Die Agentur gewährleistet, dass das Personal der ständigen Reserve, das als Teammitglieder entsandt werden soll, vor der erstmaligen Entsendung zu von der Agentur organisierten operativen Tätigkeiten zusätzlich zu den in Artikel 55 Absatz 3 genannten Schulungen an angemessenen Schulungen über das einschlägige Unionsrecht und Völkerrecht, einschließlich zu Fragen der Grundrechte sowie zum Zugang zu internationalem Schutz, zu Leitlinien für die Identifizierung von um Schutz ersuchenden Personen und deren Zuführung zu den entsprechenden Verfahren, zu Leitlinien zur Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Kindern und unbegleiteten Minderjährigen, von Opfern von Menschenhandel, von Personen, die dringend medizinische Versorgung benötigen, und anderen besonders schutzbedürftigen Personen, und, sofern Teilnahme an Seeeinsätzen vorgesehen ist, zu Suche und Rettung teilgenommen hat.

    In dieser Schulung wird auch auf die Anwendung von Zwang gemäß Anhang V eingegangen.

    (3)   Zu dem in Absatz 2 beschriebenen Zweck führt die Agentur auf der Grundlage von Vereinbarungen mit ausgewählten Mitgliedstaaten die notwendigen Schulungsprogramme in den spezialisierten Aus- und Fortbildungseinrichtungen dieser Mitgliedstaaten, einschließlich der Partnerakademien der Agentur in den Mitgliedstaaten, durch. Die Agentur sorgt dafür, dass die Schulung den gemeinsamen zentralen Lehrplänen folgt, harmonisiert ist und das gegenseitige Verständnis und eine gemeinsame europäische Kultur auf der Grundlage der in den Verträgen verankerten Werte fördert. Die Agentur trägt die gesamten Schulungskosten.

    Die Agentur kann nach Zustimmung des Verwaltungsrats ein eigenes Schulungszentrum einrichten, wodurch die Berücksichtigung einer gemeinsamen europäischen Kultur bei angebotenen Schulungen erleichtert werden soll.

    (4)   Die Agentur unternimmt die erforderlichen Schritte, um zu gewährleisten, dass das gesamte Personal der Mitgliedstaaten, das an den Teams der ständigen Reserve beteiligt ist, an den in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Schulungen teilgenommen hat.

    (5)   Die Agentur unternimmt die erforderlichen Schritte zur Gewährleistung der Schulung von an rückkehrbezogenen Aufgaben beteiligtem Personal, das der ständigen Reserve oder dem in Artikel 51 genannten Pool zugeteilt wurde. Die Agentur gewährleistet, dass ihr Statutspersonal und das an Rückkehraktionen oder Rückkehreinsätzen beteiligte Personal vor der Teilnahme an von der Agentur organisierten operativen Tätigkeiten an Schulungen über das einschlägige Unionsrecht und Völkerrecht, einschließlich zu Fragen der Grundrechte, zum Zugang zu internationalem Schutz und zur Überführung schutzbedürftiger Personen teilgenommen hat.

    (6)   Die Agentur erstellt gemeinsame zentrale Lehrpläne für die Ausbildung von Grenzschutzbeamten und entwickelt diese weiter; sie bietet Schulungen auf europäischer Ebene für die Ausbilder der nationalen Grenzschutzbeamten der Mitgliedstaaten an, in denen auch die Themen Grundrechte und internationaler Schutz sowie das einschlägige Seerecht behandelt werden, und erstellt einen gemeinsamen Lehrplan für die Schulung von an rückkehrbezogenen Aufgaben beteiligtem Personal. Mit den gemeinsamen zentralen Lehrplänen wird darauf abgezielt, die höchsten Standards und die bewährten Verfahren bei der Umsetzung Unionsrechts über Grenzverwaltung und die Rückkehr zu fördern. Die Agentur erarbeitet nach Anhörung des in Artikel 108 genannten Konsultationsforums (im Folgenden „Konsultationsforum“) und des Grundrechtsbeauftragten die gemeinsamen zentralen Lehrpläne. Die Mitgliedstaaten integrieren die gemeinsamen zentralen Lehrpläne in die Ausbildung, die sie ihren nationalen Grenzschutzbeamten und dem an rückkehrbezogenen Aufgaben beteiligtem Personal zuteil werden lassen.

    (7)   Die Agentur bietet auch Fortbildungskurse und Seminare über Themen im Zusammenhang mit der Außengrenzkontrolle und der Rückkehr von Drittstaatsangehörigen für Beamte der zuständigen Dienste der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls von Drittstaaten an.

    (8)   Die Agentur kann in Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten und Drittstaaten Schulungsmaßnahmen in deren Hoheitsgebiet durchführen.

    (9)   Die Agentur organisiert ein Austauschprogramm, das es an ihren Teams beteiligten Grenzschutzbeamten und dem Personal der Rückkehrteams ermöglicht, bei der Arbeit mit Grenzschutzbeamten und an rückkehrbezogenen Aufgaben beteiligtem Personal in einem anderem als ihrem eigenen Mitgliedstaat Wissen oder spezielles Know-how aus Erfahrungen und bewährten Verfahren im Ausland zu erwerben.

    (10)   Die Agentur richtet einen internen Qualitätskontrollmechanismus ein, mit dem sie sicherstellt, dass das gesamte Statutspersonal und insbesondere das an den operativen Tätigkeiten der Agentur beteiligte Statutspersonal über ein hohes Ausbildungsniveau sowie hohes Fachwissen und Professionalität verfügen, und entwickelt diesen Mechanismus weiter. Auf der Grundlage der Umsetzung des Qualitätskontrollmechanismus erarbeitet die Agentur einen jährlichen Evaluierungsbericht, der dem jährlichen Tätigkeitsbericht als Anhang beigefügt wird.

    Artikel 63

    Erwerb oder Leasing technischer Ausrüstung

    (1)   Die Agentur darf gemäß der für sie geltenden Finanzregelung technische Ausrüstung für gemeinsame Aktionen, Pilotprojekte, Soforteinsätze zu Grenzsicherungszwecken, Tätigkeiten im Bereich der Rückkehr, darunter Rückkehraktionen und Rückkehreinsätze, Einsätze der Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung oder Vorhaben für technische Unterstützung selbst oder als Miteigentümer mit einem Mitgliedstaat erwerben oder leasen.

    (2)   Auf der Grundlage eines Vorschlags des Exekutivdirektors verabschiedet der Verwaltungsrat unter Berücksichtigung des mehrjährigen strategischen Politikzyklus für die integrierte europäische Grenzverwaltung, einschließlich des gegebenenfalls vorliegenden Kapazitätenplans gemäß Artikel 9 Absatz 8 und den im mehrjährigen Finanzrahmen für diese Zwecke bereitgestellten Haushaltsmitteln eine umfassende mehrjährige Strategie dafür, wie die technischen Kapazitäten der Agentur weiterentwickelt werden sollen. Um sicherzustellen, dass der Vorschlag den geltenden Rechts-, Finanz- und Politikrahmen entspricht, verfasst der Exekutivdirektor diesen Vorschlag erst, nachdem er eine positive Stellungnahme der Kommission erhalten hat.

    Der mehrjährigen Strategie ist ein detaillierter Umsetzungsplan beigefügt, in dem der Zeitplan für den Erwerb oder das Leasing, die Planung der Auftragsvergabe und die Risikominderungsmaßnahmen angegeben sind. Wenn der Verwaltungsrat beim Erlassen der Strategie und des Plans entschließt, von der Stellungnahme der Kommission abzuweichen, legt er der Kommission eine Begründung für ihre Entscheidung vor. Nach der Annahme der mehrjährigen Strategie wird der Umsetzungsplan in das mehrjährige Programmplanungselement des einzigen Programmplanungsdokuments gemäß Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe k integriert.

    (3)   Die Agentur kann auf der Grundlage eines Beschlusses des Exekutivdirektors im Benehmen mit dem Verwaltungsrat gemäß den geltenden Vergabevorschriften technische Ausrüstung erwerben. Dem Erwerb oder Leasen von Ausrüstungsgegenständen, das für die Agentur mit hohen Kosten verbunden ist, muss eine sorgfältige Bedarfs- und Kosten-/Nutzenanalyse vorausgehen. Jegliche Ausgaben im Zusammenhang mit einem derartigen Erwerb müssen in dem vom Verwaltungsrat festgelegten Haushaltsplan der Agentur ausgewiesen sein.

    (4)   Für den Erwerb oder das Leasen von größeren technischen Ausrüstungsgegenständen, wie zum Beispiel Flugzeugen, Dienstfahrzeugen oder Schiffen, gelten folgende Bedingungen:

    a)

    Im Falle eines Erwerbs durch die Agentur oder der Miteigentümerschaft einigt sich die Agentur mit einem Mitgliedstaat darauf, dass dieser Mitgliedstaat die Registrierung des Ausrüstungsgegenstands für die Nutzung im staatlichen Dienst gemäß seinen geltenden Rechtsvorschriften, einschließlich Vorrechten und Immunitäten für derartige technische Ausrüstung im Rahmen des Völkerrechts, vornimmt;

    b)

    wird der Ausrüstungsgegenstand geleast, muss er in einem Mitgliedstaat registriert werden.

    (5)   Auf der Grundlage einer von der Agentur erstellten und vom Verwaltungsrat gebilligten Modellvereinbarung verständigen sich der Mitgliedstaat, in dem die Registrierung erfolgt, und die Agentur auf Bedingungen zur Gewährleistung der Operabilität des Ausrüstungsgegenstands. Befinden sich die Ausrüstungsgegenstände im Miteigentum, gelten die Bedingungen auch für die Zeiten, in denen die Ausrüstungsgegenstände der Agentur uneingeschränkt zur Verfügung stehen, und bestimmen die Verwendung dieser Gegenstände, einschließlich besonderer Bestimmungen für den raschen Einsatz bei Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken sowie die Finanzierung dieser Gegenstände.

    (6)   Wenn die Agentur nicht über das erforderliche qualifizierte Statutspersonal verfügt, muss der Mitgliedstaat, in dem die Registrierung erfolgt, oder derjenige, der den technischen Ausrüstungsgegenstand zur Verfügung stellt, gemäß der in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten Modellvereinbarung und den Planungen auf der Grundlage der in Artikel 64 Absatz 9 genannten jährlichen bilateralen Verhandlungen und Vereinbarungen die Fachleute und das technische Personal bereitstellen, die nötig sind, um den Betrieb des technischen Ausrüstungsgegenstandes unter rechtlich einwandfreien und sicheren Bedingungen zu gewährleisten. In diesem Fall werden technische Ausrüstungsgegenstände, die ausschließliches Eigentum der Agentur sind, der Agentur auf ihr Verlangen zur Verfügung gestellt, wobei der Mitgliedstaat, in dem die Registrierung erfolgt, nicht die in Artikel 64 Absatz 9 genannte Ausnahmesituation geltend machen kann.

    Ersucht die Agentur einen Mitgliedstaat um die Bereitstellung von technischen Ausrüstungsgegenständen und Personal, berücksichtigt sie die besonderen operativen Herausforderungen, denen dieser Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Ersuchens gegenübersteht.

    Artikel 64

    Pool für technische Ausrüstung

    (1)   Die Agentur erstellt und führt ein Zentralregister der technischen Ausrüstung in einem Pool für technische Ausrüstung; dieser Pool setzt sich zusammen aus entweder im Eigentum der Mitgliedstaaten oder im Eigentum der Agentur befindlichen technischen Ausrüstungsgegenständen sowie aus im Miteigentum der Mitgliedstaaten und der Agentur befindlichen technischen Ausrüstungsgegenständen, die für ihre operativen Tätigkeiten eingesetzt werden können.

    (2)   Ausrüstungsgegenstände, die alleiniges Eigentum der Agentur sind, stehen jederzeit uneingeschränkt für einen Einsatz zur Verfügung.

    (3)   Ausrüstungsgegenstände, bei denen die Agentur Miteigentümerin mit einem Anteil von über 50 % ist, stehen ebenfalls für den Einsatz gemäß einer nach Artikel 63 Absatz 5 geschlossenen Vereinbarung zwischen einem Mitgliedstaat und der Agentur zur Verfügung.

    (4)   Die Agentur stellt die Kompatibilität und Interoperabilität der in dem Pool für technische Ausrüstung aufgeführten Ausrüstungsgegenstände sicher.

    (5)   Für die Zwecke von Absatz 4 legt die Agentur in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und der Kommission, soweit notwendig, technische Standards für den Einsatz von Ausrüstungsgegenständen bei den Tätigkeiten der Agentur fest. Von der Agentur beschaffte Ausrüstungsgegenstände, sei es zu deren Allein- oder Miteigentum, und Ausrüstungsgegenstände, die im Eigentum der Mitgliedstaaten stehen und in dem Pool für technische Ausrüstung aufgeführt sind, müssen diese Standards erfüllen.

    (6)   Auf der Grundlage eines Vorschlag des Exekutivdirektors und unter Berücksichtigung der Risikoanalyse der Agentur und der Ergebnisse der Schwachstellenbeurteilungen legt der Verwaltungsrat bis zum 31. März jedes Jahres das Mindestkontingent der technischen Ausrüstungsgegenstände fest, die benötigt werden, um den Bedarf der Agentur im Folgejahr zu decken, insbesondere hinsichtlich der Durchführung gemeinsamer Aktionen, Einsätze von Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung, Soforteinsätze zu Grenzsicherungszwecken, Tätigkeiten im Bereich der Rückkehr, darunter Rückkehraktionen und Rückkehreinsätze. Die eigene Ausrüstung der Agentur wird bei dem Mindestkontingent der technischen Ausrüstungsgegenstände mitgezählt. In diesem Beschluss werden auch Vorschriften hinsichtlich des Einsatzes von technischer Ausrüstung in den operativen Tätigkeiten festgelegt.

    Erweist sich das Mindestkontingent von technischen Ausrüstungsgegenständen zur Durchführung des für solche Tätigkeiten vereinbarten Einsatzplans als nicht ausreichend, ändert die Agentur dieses Mindestkontingent auf der Grundlage des gerechtfertigten Bedarfs und einer Vereinbarung mit den Mitgliedstaaten.

    (7)   Der Pool für technische Ausrüstung enthält das Mindestkontingent technischer Ausrüstungsgegenstände, das die Agentur pro Art von Ausrüstungsgegenstand benötigt. Die Ausrüstungsgegenstände des Pools für technische Ausrüstung werden bei gemeinsamen Aktionen, Einsätzen der Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung, Pilotprojekten, Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken sowie Rückkehraktionen oder Rückkehreinsätzen eingesetzt.

    (8)   Der Pool für technische Ausrüstung umfasst einen Ausrüstungspool für Soforteinsätze, der einen begrenzten Bestand an Ausrüstungsgegenständen enthält, die für eventuelle Soforteinsätze zu Grenzsicherungszwecken benötigt werden. Die Beiträge der Mitgliedstaaten zu dem Ausrüstungspool für Soforteinsätze werden auf der Grundlage der jährlichen bilateralen Verhandlungen und Vereinbarungen gemäß Absatz 9 des vorliegenden Artikels geplant. Bezüglich der Ausrüstungsgegenstände auf der Liste des Bestands in diesem Pool können sich die Mitgliedstaaten nicht auf die Ausnahmesituation im Sinne von Absatz 9 des vorliegenden Artikels berufen.

    Der betroffene Mitgliedstaat verbringt die Ausrüstungsgegenstände auf dieser Liste zusammen mit den nötigen Fachleuten und technischem Personal so schnell wie möglich und in keinem Fall später als zehn Tage nach dem Datum, an dem der Einsatzplan vereinbart wurde, an den Einsatzort.

    Die Agentur trägt mit Ausrüstungsgegenständen, die ihr gemäß Artikel 63 Absatz 1 zur Verfügung stehen, zu diesem Pool bei.

    (9)   Die Mitgliedstaaten tragen zum Pool für technische Ausrüstung bei. Der Beitrag der Mitgliedstaaten zum Ausrüstungspool und der Einsatz der technischen Ausrüstung für spezifische Aktionen werden auf der Grundlage jährlicher bilateraler Verhandlungen und Vereinbarungen zwischen der Agentur und den Mitgliedstaaten geplant. Im Einklang mit diesen Vereinbarungen und soweit dieser Beitrag zu dem in dem betreffenden Jahr zu stellenden Mindestkontingent technischer Ausrüstungsgegenstände gehört, stellen die Mitgliedstaaten ihre technische Ausrüstung auf Ersuchen der Agentur für den Einsatz zur Verfügung, es sei denn, sie befinden sich in einer Ausnahmesituation, die die Erfüllung nationaler Aufgaben erheblich beeinträchtigt. Macht ein Mitgliedstaat eine solche Ausnahmesituation geltend, muss er in einem Schreiben an die Agentur, dessen Inhalt in den Bericht nach Artikel 65 Absatz 1 aufzunehmen ist, umfassende Gründe und Informationen zu dieser Situation darlegen. Das Ersuchen der Agentur ist für größere technische Ausrüstungsgegenstände mindestens 45 Tage und für sonstige Ausrüstungsgegenstände mindestens 30 Tage vor dem geplanten Einsatz zu stellen. Die Beiträge zum Pool für technische Ausrüstung werden jedes Jahr überprüft.

    (10)   Auf der Grundlage eines Vorschlags des Exekutivdirektors beschließt der Verwaltungsrat jährlich über die Bestimmungen hinsichtlich der technischen Ausrüstung, unter anderem was die benötigten Mindestkontingente pro Art von Ausrüstungsgegenstand sowie die Einsatzbedingungen und die Kostenerstattung sowie den begrenzten Bestand an technischen Ausrüstungsgegenständen für einen Ausrüstungspool für Soforteinsätze betrifft. Aus haushaltstechnischen Gründen fasst der Verwaltungsrat diesen Beschluss bis 31. März jedes Jahres.

    (11)   Im Falle eines Soforteinsatzes zu Grenzsicherungszwecken gilt Artikel 39 Absatz 15 entsprechend.

    (12)   Sollte unerwarteter Bedarf an technischer Ausrüstung für eine gemeinsame Aktion oder einen Soforteinsatz zu Grenzsicherungszwecken auftreten, nachdem das Mindestkontingent an technischen Ausrüstungsgegenständen festgelegt wurde, und sollte dieser Bedarf nicht aus dem Pool für technische Ausrüstung oder dem Ausrüstungspool für Soforteinsätze gedeckt werden können, stellen die Mitgliedstaaten auf Antrag der Agentur die notwendigen technischen Ausrüstungsgegenstände für einen Einsatz nach Möglichkeit ad hoc zur Verfügung.

    (13)   Der Exekutivdirektor erstattet dem Verwaltungsrat regelmäßig Bericht über die Zusammensetzung und den Einsatz der zu dem Pool für technische Ausrüstung gehörenden Ausrüstungsgegenstände. Wird das Mindestkontingent der für den Pool erforderlichen Ausrüstungsgegenstände nicht erreicht, unterrichtet der Exekutivdirektor unverzüglich den Verwaltungsrat. Der Verwaltungsrat setzt daraufhin umgehend Prioritäten für den Einsatz der technischen Ausrüstung fest und unternimmt geeignete Schritte, um die Defizite auszugleichen. Der Verwaltungsrat informiert die Kommission über die Defizite und die von ihm eingeleiteten Schritte. Die Kommission unterrichtet anschließend das Europäische Parlament und den Rat hierüber und teilt auch ihre eigene Einschätzung mit.

    (14)   Die Mitgliedstaaten registrieren in dem Pool für technische Ausrüstung alle Transport- und Betriebsmittel, die im Rahmen von spezifischen Maßnahmen des Fonds für die innere Sicherheit gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (42) oder gegebenenfalls durch andere den Mitgliedstaaten mit dem klaren Ziel der Steigerung der operativen Kapazitäten der Agentur in Zukunft bereitgestellte, zweckbestimmte Unionsmittel angeschafft werden. Diese technischen Ausrüstungsgegenstände sind Teil des Mindestkontingents technischer Ausrüstungsgegenstände für das betreffende Jahr.

    Auf eine Anfrage der Agentur im Rahmen von jährlichen bilateralen Verhandlungen, stellen die Mitgliedstaaten technische Ausrüstung, die im Rahmen spezifischer Maßnahmen des Fonds für die innere Sicherheit oder durch andere in Zukunft bereitgestellte, zweckgebundene Unionsmittel kofinanziert wurde, der Agentur gemäß dem ersten Unterabsatz des vorliegenden Absatzes für den Einsatz zur Verfügung. Jeder Ausrüstungsgegenstand wird — wie in den jährlichen bilateralen Verhandlungen vorgesehen — für bis zu vier Monate zur Verfügung gestellt. Die Mitgliedstaaten können beschließen, ein Ausrüstungsteil länger als vier Monate bereitzustellen. Im Falle einer operativen Tätigkeit gemäß Artikel 39 oder Artikel 42 dieser Verordnung können Mitgliedstaaten sich nicht auf die in Absatz 9 des vorliegenden Artikels genannte Ausnahmesituation berufen.

    (15)   Das Register des Pools für technische Ausrüstung wird von der Agentur wie folgt geführt:

    a)

    Klassifizierung nach Art des Ausrüstungsgegenstands und Art der Operation;

    b)

    Klassifizierung nach Eigentümer (Mitgliedstaat, Agentur, sonstige);

    c)

    Gesamtzahl der benötigten Ausrüstungsgegenstände;

    d)

    gegebenenfalls benötigtes Personal;

    e)

    sonstige Angaben wie Registrierdaten, Transport- und Instandhaltungsvorschriften, geltende nationale Exportvorschriften, technische Hinweise oder sonstige zur angemessenen Nutzung der Ausrüstungsgegenstände erhebliche Hinweise;

    f)

    Angabe, ob ein Ausrüstungsgegenstand aus Unionsmitteln finanziert wurde.

    (16)   Die Agentur finanziert den Einsatz der technischen Ausrüstungsgegenstände, die Teil des von einem bestimmten Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr zu stellenden Mindestkontingents sind, zu 100 %. Den Einsatz von technischen Ausrüstungsgegenständen, die nicht Teil des Mindestkontingents sind, kofinanziert sie bis zu einer Höhe von 100 % der zuschussfähigen Kosten und berücksichtigt dabei die besonderen Umstände der Mitgliedstaaten, die solche technischen Ausrüstungsgegenstände einsetzen.

    Artikel 65

    Berichterstattung über die Kapazitäten der Agentur

    (1)   Auf der Grundlage eines Vorschlags des Exekutivdirektors nimmt der Verwaltungsrat einen Jahresbericht über die Durchführung der Artikel 51, 55, 56, 57, 58, 63 und 64 (im Folgenden „Jahresbericht über die Durchführung“) an und übermittelt diesen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission.

    (2)   Der Jahresbericht über die Durchführung enthält insbesondere:

    a)

    die Anzahl des Personals, mit dem sich jeder Mitgliedstaat an der ständigen Reserve, einschließlich der Reserve für Soforteinsätze, und an dem Pool der Rückführungsbeobachter beteiligt;

    b)

    die Anzahl des Personals, mit dem sich die Agentur an der ständigen Reserve beteiligt;

    c)

    die Anzahl des Personals, das tatsächlich im Vorjahr von jedem Mitgliedstaat und der Agentur aus der ständigen Reserve entsandt wurde, aufgeschlüsselt nach Profilen;

    d)

    die Anzahl der technischen Ausrüstungsgegenstände, die jeder Mitgliedstaat und die Agentur in den Pool für technische Ausrüstung einbringen;

    e)

    die Anzahl der technischen Ausrüstungsgegenstände, die jeder Mitgliedstaat und die Agentur im Vorjahr aus dem Pool für technische Ausrüstung eingesetzt haben;

    f)

    Zusagen für den und Einsatz von Ausrüstung aus dem Ausrüstungspool für Soforteinsätze;

    g)

    Entwicklung der personellen und technischen Kapazitäten der Agentur.

    (3)   Im Jahresbericht über die Durchführung werden die Mitgliedstaaten aufgeführt, die im Vorjahr eine Ausnahmesituation gemäß Artikel 57 Absatz 9 und Artikel 64 Absatz 9 geltend gemacht haben, und ihm werden die Gründe und Informationen beigefügt, die der betreffende Mitgliedstaat angegeben hat.

    (4)   Um eine transparente Vorgehensweise zu gewährleisten, informiert der Exekutivdirektor den Verwaltungsrat vierteljährlich über die in Absatz 2 aufgeführten Punkte für das laufende Jahr.

    Artikel 66

    Forschung und Innovation

    (1)   Die Agentur verfolgt unter Berücksichtigung des Kapazitätenplans gemäß Artikel 9 Absatz 8 aktiv Forschungs- und Innovationstätigkeiten, unter anderem in Bezug auf den Einsatz fortgeschrittener Technologien für die Grenzkontrolle, die für die integrierte europäische Grenzverwaltung relevant sind, und leistet selbst einen aktiven Beitrag zu diesen Tätigkeiten. Die Agentur leitet die Ergebnisse dieser Forschungstätigkeiten im Einklang mit Artikel 92 an das Europäische Parlament, die Mitgliedstaaten und die Kommission weiter. Sie kann diese Ergebnisse gegebenenfalls bei gemeinsamen Aktionen, Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken sowie Rückkehraktionen und Rückkehreinsätzen nutzen.

    (2)   Die Agentur unterstützt unter Berücksichtigung des Kapazitätenplans gemäß Artikel 9 Absatz 8 die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Ermittlung wichtiger Forschungsthemen. Sie unterstützt die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Erarbeitung und Durchführung der einschlägigen EU-Rahmenprogramme für Forschung und Innovation.

    (3)   Die Agentur setzt die für die Grenzsicherheit relevanten Teile des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation um. Zu diesem Zweck und in den Bereichen, in denen sie die Kommission dazu ermächtigt hat, nimmt die Agentur folgende Aufgaben wahr:

    a)

    Verwaltung einiger Etappen der Programmdurchführung und einiger Phasen spezifischer Projekte auf der Grundlage der einschlägigen, von der Kommission verabschiedeten Arbeitsprogramme;

    b)

    Annahme der Instrumente für den Haushaltsvollzug im Hinblick auf Einnahmen und Ausgaben und Ergreifen aller für die Programmverwaltung erforderlichen Maßnahmen;

    c)

    Unterstützung bei der Programmdurchführung.

    (4)   Die Agentur kann in den von dieser Verordnung erfassten Bereichen Pilotprojekte planen und durchführen.

    (5)   Die Agentur veröffentlicht Informationen zu ihren Forschungsprojekten, einschließlich der Demonstrationsprojekte, zu den beteiligten Kooperationspartnern und zum Projektbudget.

    ABSCHNITT 10

    Das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS)

    Artikel 67

    ETIAS-Zentralstelle

    Die Agentur stellt die Einrichtung und den Betrieb einer ETIAS-Zentralstelle gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2018/1240 sicher.

    ABSCHNITT 11

    Zusammenarbeit

    Artikel 68

    Zusammenarbeit der Agentur mit Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und internationalen Organisationen

    (1)   Die Agentur arbeitet mit den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union innerhalb ihrer jeweiligen rechtlichen Rahmenbedingungen zusammen und darf mit internationalen Organisationen im Rahmen ihrer jeweiligen Rechtsordnungen zusammenarbeiten und nutzt die im Rahmen von EUROSUR vorhandenen Informationen, Ressourcen und Systeme.

    Gemäß Unterabsatz 1 arbeitet die Agentur insbesondere mit folgenden Stellen zusammen:

    a)

    der Kommission und dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD);

    b)

    Europol;

    c)

    dem EASO;

    d)

    der FRA;

    e)

    Eurojust;

    f)

    dem Satellitenzentrum der Europäischen Union;

    g)

    der EFCA und der EMSA;

    h)

    eu-LISA;

    i)

    der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) und dem Netzmanager des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (European Air Traffic Management Network, EATMN);

    j)

    GSVP Missionen und Operationen gemäß ihren jeweiligen Mandaten, um Folgendes sicherzustellen:

    i)

    die Förderung von Standards für die integrierte europäische Grenzverwaltung,

    ii)

    Lagebewusstsein und Risikoanalyse.

    Die Agentur kann auch innerhalb ihrer jeweiligen rechtlichen Rahmenbedingungen mit folgenden internationalen Organisationen zusammenarbeiten, die für ihre Aufgaben von Relevanz sind:

    a)

    den Vereinten Nationen über ihre einschlägigen Büros, Agenturen, Organisationen und sonstigen Stellen, insbesondere dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen, dem Amt des Hohen Kommissars für Menschenrechte, der Internationalen Organisation für Migration, dem Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation;

    b)

    der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol);

    c)

    der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa;

    d)

    dem Europarat und dem Menschenrechtskommissar des Europarats;

    e)

    dem Operationszentrum für den Kampf gegen den Drogenhandel im Atlantik (MAOC-N).

    (2)   Die in Absatz 1 genannte Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen von mit den in Absatz 1 genannten Stellen geschlossenen Arbeitsvereinbarungen. Solche Vereinbarungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kommission. Die Agentur unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über solche Vereinbarungen.

    (3)   In den in Absatz 2 genannten Arbeitsvereinbarungen wird zudem hinsichtlich des Umgangs mit Verschlusssachen festgelegt, dass das betreffende Organ bzw. die betreffende Einrichtung oder sonstige Stelle der Union oder die betreffende internationale Organisation Sicherheitsvorschriften und Standards einzuhalten hat, die den von der Agentur angewandten gleichwertig sind. Vor dem Abschluss der Vereinbarung wird ein Bewertungsbesuch absolviert und die Kommission über die Ergebnisse dieses Bewertungsbesuchs informiert.

    (4)   Sie arbeitet auch außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Zollbereich, einschließlich des Risikomanagements, mit der Kommission und gegebenenfalls dem EAD zusammen, wenn diese Tätigkeiten einander wechselseitig förderlich sind. Diese Zusammenarbeit erfolgt unabhängig von den bestehenden Befugnissen der Kommission, der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Mitgliedstaaten.

    (5)   Die in Absatz 1 genannten Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und die internationalen Organisationen nutzen die von der Agentur erhaltenen Informationen ausschließlich nach Maßgabe ihrer Befugnisse und insoweit sie die Grundrechte achten, einschließlich der Datenschutzerfordernisse.

    Jegliche Übermittlung der von der Agentur verarbeiteten personenbezogenen Daten an andere in Artikel 87 Absatz 1 Buchstaben c und d genannte Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union unterliegt gesonderten Arbeitsvereinbarungen über den Austausch personenbezogener Daten.

    Die in Unterabsatz 2 genannten Arbeitsvereinbarungen müssen eine Bestimmung enthalten, mit der sichergestellt wird, dass von der Agentur an Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union übermittelte personenbezogene Daten nur zu anderen Zwecken verarbeitet werden dürfen, wenn die Agentur dies genehmigt hat und die Verarbeitung mit dem ursprünglichen Zweck der Erhebung und Übermittlung der Daten durch die Agentur vereinbar ist. Diese Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union dokumentieren für jeden Einzelfall schriftlich, dass die Vereinbarkeit geprüft wurde.

    Jede Übermittlung personenbezogener Daten an die in Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe c genannten internationalen Organisationen durch die Agentur erfolgt in Übereinstimmung mit den in den Kapitel IV Abschnitt 2 festgelegten Datenschutzbestimmungen.

    Die Agentur stellt insbesondere sicher, dass sämtliche mit internationalen Organisationen über den Austausch personenbezogener Daten im Einklang mit Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe c geschlossenen Arbeitsvereinbarungen mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2018/1725 vereinbar sind und der Genehmigung des Europäischen Datenschutzbeauftragten unterliegen, sofern dies in jener Verordnung vorgesehen ist.

    Die Agentur stellt sicher, dass personenbezogene Daten, die an internationale Organisationen übermittelt werden, nur zu den Zwecken verarbeitet werden, zu denen sie übermittelt wurden.

    (6)   Der Austausch von Informationen zwischen der Agentur und den in Absatz 1 genannten Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und internationalen Organisationen wird über das in Artikel 14 genannte Kommunikationsnetz oder über andere akkreditierte Systeme für den Informationsaustausch, die den Kriterien der Verfügbarkeit, der Vertraulichkeit und der Integrität entsprechen, durchgeführt.

    Artikel 69

    Europäische Zusammenarbeit bei Aufgaben der Küstenwache

    (1)   Unbeschadet von EUROSUR unterstützt die Agentur in Zusammenarbeit mit der EFCA und der EMSA die nationalen Behörden, die auf nationaler Ebene und auf Ebene der Union und gegebenenfalls auf internationaler Ebene Aufgaben der Küstenwache wahrnehmen, durch:

    a)

    Austausch, Zusammenführung und Analyse von Informationen aus Schiffsmeldesystemen und anderen von diesen Agenturen unterhaltenen oder ihnen zugänglichen Informationssystemen im Einklang mit den jeweiligen Rechtsgrundlagen und unbeschadet der Eigentumsrechte der Mitgliedstaaten an den Daten;

    b)

    Bereitstellung von Überwachungs- und Kommunikationsdiensten auf der Grundlage modernster Technologien, einschließlich Weltraum- und Bodeninfrastrukturen und Sensoren, die auf Plattformen jeglicher Art montiert sind;

    c)

    Kapazitätsaufbau durch Ausarbeitung von Leitlinien und Empfehlungen und durch die Einführung bewährter Verfahren sowie durch Ausbildung und Austausch von Personal;

    d)

    Verbesserung des Informationsaustauschs und der Zusammenarbeit im Zusammenhang mit den Aufgaben der Küstenwache, wozu auch die Analyse operativer Herausforderungen und aufkommender Risiken im maritimen Bereich zählt;

    e)

    gemeinsame Kapazitätsnutzung durch die Planung und Durchführung von Mehrzweckeinsätzen und durch die gemeinsame Nutzung von Ausrüstungsgegenständen und anderen Kapazitäten, soweit diese Tätigkeiten von diesen Agenturen koordiniert werden und mit der Zustimmung der zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten erfolgen.

    (2)   Die genaue Form der Zusammenarbeit bei Aufgaben der Küstenwache zwischen der Agentur, der EFCA und der EMSA werden nach Maßgabe ihres jeweiligen Mandats sowie der für diese Agenturen geltenden Finanzregelungen in einer Arbeitsvereinbarung festgelegt. Eine solche Vereinbarung wird vom Verwaltungsrat der Agentur, vom Verwaltungsrat der EFCA und vom Verwaltungsrat der EMSA gebilligt. Die Agentur, die EFCA und die EMSA nutzen die im Rahmen ihrer Zusammenarbeit erhaltenen Informationen ausschließlich nach Maßgabe ihres Rechtsrahmens und unter Beachtung der Grundrechte, einschließlich der Datenschutzerfordernisse.

    (3)   Die Kommission stellt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, der Agentur, der EFCA und der EMSA einen Leitfaden für die europäische Zusammenarbeit bei Aufgaben der Küstenwache zur Verfügung. Dieser Leitfaden enthält Leitlinien, Empfehlungen und bewährte Verfahren für den Informationsaustausch. Die Kommission erlässt den Leitfaden in Form einer Empfehlung.

    Artikel 70

    Zusammenarbeit mit Irland und dem Vereinigten Königreich

    (1)   Die Agentur erleichtert bei speziellen Maßnahmen die operative Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten mit Irland und dem Vereinigten Königreich.

    (2)   Für die Zwecke von EUROSUR können der Informationsaustausch und die Zusammenarbeit mit Irland und dem Vereinigten Königreich auf der Grundlage bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen Irland oder dem Vereinigten Königreich und einem oder mehreren benachbarten Mitgliedstaaten oder über regionale Netze, die sich auf diese Übereinkünfte stützen, erfolgen. Die nationalen Koordinierungszentren dienen als Kontaktstellen für den Informationsaustausch mit den entsprechenden Behörden Irlands und des Vereinigten Königreichs innerhalb von EUROSUR.

    (3)   Die Übereinkünfte nach Absatz 2 beschränken sich auf folgende Austausche von Informationen zwischen einem nationalen Koordinierungszentrum und der entsprechenden Behörde Irlands oder des Vereinigten Königreichs:

    a)

    Informationen, die im nationalen Lagebild des Mitgliedstaats enthalten sind, soweit solche Informationen der Agentur für die Zwecke des europäischen Lagebilds übermittelt wurden;

    b)

    Informationen, die von Irland oder dem Vereinigten Königreich zusammengestellt wurden und für die Zwecke des europäischen Lagebilds von Belang sind;

    c)

    Informationen gemäß Artikel 25 Absatz 5.

    (4)   Informationen, die die Agentur oder ein Mitgliedstaat, der keine Partei einer Übereinkunft gemäß Absatz 2 ist, im Rahmen von EUROSUR bereitgestellt hat, werden nicht ohne vorherige Genehmigung der Agentur bzw. dieses Mitgliedstaats an Irland oder das Vereinigte Königreich weitergegeben. Die Verweigerung der Genehmigung, diese Informationen an Irland bzw. das Vereinigte Königreich weiterzugeben, ist für die Mitgliedstaaten und für die Agentur bindend.

    (5)   Die Weitergabe oder sonstige Bekanntgabe der nach diesem Artikel ausgetauschten Informationen an Drittstaaten oder sonstige Dritte ist untersagt.

    (6)   Die Übereinkünfte nach Absatz 2 umfassen Vorschriften bezüglich der finanziellen Kosten, die sich aus der Teilnahme Irlands oder des Vereinigten Königreichs an der Durchführung dieser Übereinkünfte ergeben.

    (7)   Zu der von der Agentur nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben n, o und p zu leistenden Unterstützung zählt die Organisation von Rückkehraktionen der Mitgliedstaaten, an denen sich auch Irland oder das Vereinigte Königreich beteiligt.

    (8)   Die Anwendung dieser Verordnung auf die Grenzen Gibraltars wird bis zu dem Zeitpunkt ausgesetzt, zu dem eine Einigung über den Umfang der Maßnahmen betreffend das Überschreiten der Außengrenzen durch Personen erzielt worden ist.

    Artikel 71

    Zusammenarbeit mit Drittstaaten

    (1)   Die Mitgliedstaaten und die Agentur arbeiten in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g für die Zwecke der integrierten europäischen Grenzverwaltung und der Migrationspolitik mit Drittstaaten zusammen.

    (2)   Auf der Grundlage der politischen Prioritäten gemäß Artikel 8 Absatz 4 bietet die Agentur technische und operative Unterstützung für Drittstaaten im Rahmen der Politik der Union im Bereich Außenbeziehungen, unter anderem auch in Bezug auf den Schutz der Grundrechte und personenbezogener Daten und im Hinblick auf den Grundsatz der Nichtzurückweisung.

    (3)   Die Agentur und die Mitgliedstaaten halten auch im Falle einer Zusammenarbeit mit Drittstaaten im Hoheitsgebiet dieser Drittstaaten das Unionsrecht ein, einschließlich der Normen und Standards, die Teil des Unionsbesitzstands sind.

    (4)   Die Einführung einer Zusammenarbeit mit Drittstaaten dient der Förderung der Standards für die integrierte europäische Grenzverwaltung.

    Artikel 72

    Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten

    (1)   Die Mitgliedstaaten können auf operativer Ebene mit einem oder mehreren Drittstaaten in den Bereichen, die Gegenstand dieser Verordnung sind, zusammenarbeiten. Eine solche Zusammenarbeit kann den Informationsaustausch umfassen und auf der Grundlage bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte, anderer Formen von Vereinbarungen oder über regionale Netze, die sich auf diese Übereinkünfte stützen, erfolgen.

    (2)   Die Mitgliedstaaten können in bilateralen und multilateralen Übereinkünften gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels Bestimmungen zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit für die Zwecke von EUROSUR gemäß Artikel 75 und Artikel 89 aufnehmen.

    (3)   Die bilateralen und multilateralen Übereinkünfte und anderen Formen von Vereinbarungen, auf die in Absatz 1 Bezug genommen wird, stehen im Einklang mit dem Unions- und Völkerrecht im Bereich Grundrechte und internationaler Schutz, einschließlich der Charta, der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 und des entsprechenden Protokolls von 1967, und insbesondere dem Grundsatz der Nichtzurückweisung. Bei der Umsetzung derartiger Übereinkünfte und Vereinbarungen bewerten die Mitgliedstaaten regelmäßig die allgemeine Situation in dem Drittstaat und berücksichtigen diese entsprechend und beachten Artikel 8.

    Artikel 73

    Zusammenarbeit zwischen der Agentur und Drittstaaten

    (1)   Die Agentur kann mit Drittstaatsbehörden, die für die in dieser Verordnung geregelten Aspekte zuständig sind, in dem Maße zusammenarbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Agentur hält auch im Falle einer Zusammenarbeit mit Drittstaaten im Hoheitsgebiet dieser Drittstaaten das Unionsrecht ein, einschließlich der Normen und Standards, die Teil des Unionsbesitzstands sind.

    (2)   Eine Zusammenarbeit der Agentur mit Drittstaatsbehörden nach Absatz 1 dieses Artikels erfolgt gemäß Artikel 68 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe j im Rahmen der Politik der Union im Bereich Außenbeziehungen, unter anderem auch mit Blick auf den Schutz der Grundrechte und personenbezogener Daten, den Grundsatz der Nichtzurückweisung, das Verbot willkürlicher Inhaftierung und das Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, und mit der Unterstützung der und in Zusammenarbeit mit den Delegationen der Union und gegebenenfalls den GSVP-Missionen und -Operationen.

    (3)   In Situationen, in denen die Entsendung von Grenzverwaltungsteams aus der ständigen Reserve in einen Drittstaat erforderlich ist, in dem die Teammitglieder Exekutivbefugnisse ausüben werden, wird durch die Union auf der Grundlage von Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eine Statusvereinbarung mit dem betreffenden Drittstaat geschlossen, die auf der in Artikel 76 Absatz 1 genannten Musterstatusvereinbarung beruht. Die Statusvereinbarung umfasst alle Aspekte, die zur Durchführung der Einsätze erforderlich sind. Sie legt insbesondere den Umfang des Einsatzes, Bestimmungen über zivil- und strafrechtliche Haftung, die Aufgaben und die Befugnisse der Teammitglieder, Maßnahmen in Bezug auf die Einrichtung von Außenstellen und praktische Maßnahmen in Bezug auf die Wahrung der Grundrechte fest. Die Statusvereinbarung stellt die uneingeschränkte Wahrung der Grundrechte während dieser Einsätze sicher und sieht ein Beschwerdeverfahren vor. Zu den Bestimmungen der Statusvereinbarung, die Datenübermittlungen betreffen, wird der Europäische Datenschutzbeauftragte konsultiert, wenn diese Bestimmungen erheblich von der Musterstatusvereinbarung abweichen.

    (4)   Gegebenenfalls wird die Agentur auch im Rahmen von Arbeitsvereinbarungen tätig, die mit den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Drittstaatsbehörden im Einklang mit dem Unionsrecht und der Politik der Union gemäß Artikel 76 Absatz 4 geschlossen wurden.

    In den in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Arbeitsvereinbarungen werden der Umfang, die Art und der Zweck der Zusammenarbeit dargelegt und mit der operativen Zusammenarbeit verknüpft. Derartige Arbeitsvereinbarungen können Bestimmungen über den Austausch von nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen sowie über die Zusammenarbeit im Rahmen von EUROSUR gemäß Artikel 74 Absatz 3 umfassen.

    Die Agentur stellt sicher, dass Drittstaaten, an die Informationen übermittelt wurde, diese Informationen nur zu den Zwecken verarbeiten, zu denen sie übermittelt wurden. Alle Arbeitsvereinbarungen über den Austausch von Verschlusssachen werden gemäß Artikel 76 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung geschlossen. Die Agentur muss um die vorherige Genehmigung des Europäischen Datenschutzbeauftragten ersuchen, sofern diese Arbeitsvereinbarungen die Übermittlung personenbezogener Daten ermöglichen und wenn dies in der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehen ist.

    (5)   Die Agentur trägt zur Umsetzung der Außenpolitik der Union im Bereich der Rückkehr und Rückübernahme im Rahmen ihrer Politik im Bereich Außenbeziehungen in Bezug auf in dieser Verordnung geregelte Aspekte bei.

    (6)   Die Agentur kann gemäß den Bestimmungen der einschlägigen Instrumente zur Unterstützung von Drittstaaten und damit verbundene Tätigkeiten und im Bereich Außenbeziehungen Unionsmittel erhalten. Sie kann Projekte zur fachlichen Unterstützung in Drittstaaten in Bezug auf in dieser Verordnung geregelte Aspekte und gemäß den Finanzregelungen für die Agentur auf den Weg bringen und finanzieren. Solche Projekte werden ins einheitliche Programmplanungsdokument gemäß Artikel 102 aufgenommen.

    (7)   Die Agentur unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission über die gemäß diesem Artikel durchgeführten Tätigkeiten und insbesondere über die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der technischen und operativen Unterstützung auf dem Gebiet der Grenzverwaltung und der Rückkehr in Drittstaaten und der Entsendung von Verbindungsbeamten, und stellt ihnen detaillierte Informationen über die Einhaltung der Grundrechte zur Verfügung. Die Agentur veröffentlicht gemäß Artikel 114 Absatz 2 alle Vereinbarungen, Arbeitsvereinbarungen, Pilotprojekte und Projekte zur fachlichen Unterstützung mit Drittstaaten.

    (8)   Die Agentur nimmt eine Bewertung der Zusammenarbeit mit den Drittstaaten in ihre Jahresberichte auf.

    Artikel 74

    Technische und operative Unterstützung durch die Agentur für Drittstaaten

    (1)   Die Agentur kann die operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten koordinieren und im Hinblick auf die integrierte europäische Grenzverwaltung technische und operative Unterstützung für Drittstaaten bereitstellen.

    (2)   Die Agentur kann vorbehaltlich der Zustimmung eines Drittstaats Einsätze im Zusammenhang mit der integrierten europäischen Grenzverwaltung im Hoheitsgebiet dieses Drittstaats durchführen.

    (3)   Die Einsätze im Hoheitsgebiet eines Drittstaats werden in das gemäß Artikel 102 vom Verwaltungsrat angenommene jährliche Arbeitsprogramm aufgenommen und werden in Absprache mit den teilnehmenden Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Einsatzplans durchgeführt, auf den sich die Agentur und der betreffende Drittstaat geeinigt haben. Grenzt ein Mitgliedstaat oder grenzen mehrere Mitgliedstaaten an den Drittstaat oder an das Einsatzgebiet des Drittstaats, müssen der Einsatzplan und jegliche Änderungen daran von diesem Mitgliedstaat bzw. diesen Mitgliedstaaten gebilligt werden. Die Artikel 38, 43, 46, 47 und 54 bis 57 gelten entsprechend für Entsendungen in Drittstaaten.

    (4)   Der Exekutivdirektor stellt die Sicherheit des in Drittstaaten entsandten Personals sicher.

    Zu dem in Absatz 1 genannten Zweck unterrichten Mitgliedstaaten den Exekutivdirektor über jegliche Bedenken hinsichtlich der Sicherheit ihrer Staatsangehörigen, falls sie in das Hoheitsgebiet bestimmter Drittstaaten entsandt würden.

    Wenn die Sicherheit von in Drittstaaten entsandtem Personal nicht gewährleistet werden kann, ergreift der Exekutivdirektor geeignete Maßnahmen, indem er die entsprechenden Aspekte der technischen und operativen Unterstützung, die die Agentur dem jeweiligen Drittstaat leistet, aussetzt oder beendet.

    (5)   Unbeschadet der Entsendung von Mitgliedern der ständigen Reserve gemäß den Artikeln 54 bis 58 ist die Teilnahme der Mitgliedstaaten an Einsätzen im Hoheitsgebiet von Drittstaaten freiwillig.

    Zusätzlich zu den entsprechenden Mechanismen in Artikel 57 Absatz 9 und in Absatz 4 des vorliegenden Artikels kann ein Mitgliedstaat entscheiden, sich nicht an einer Aktion in dem jeweiligen Drittstaat zu beteiligen, wenn die Sicherheit seines teilnehmenden Personals nicht zur Zufriedenheit des Mitgliedstaats gewährleistet werden kann. Macht ein Mitgliedstaat eine solche Ausnahmesituation geltend, so legt er in einem Schreiben an die Agentur, dessen Inhalt in den in Artikel 65 genannten Bericht aufzunehmen ist, ausführlich Gründe und Informationen zu dieser Situation dar. Diese Gründe und Informationen werden während der jährlichen bilateralen Verhandlungen oder spätestens 21 Tage vor der Entsendung vorgelegt. Für die Entsendung des gemäß Artikel 56 abgeordneten Personals bedarf es der Zustimmung des Herkunftsmitgliedstaats auf die Mitteilung der Agentur hin, die spätestens 21 Tage vor der Entsendung vorgelegt werden muss.

    (6)   Die in Absatz 3 genannten Einsatzpläne können Bestimmungen über den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit für die Zwecke von EUROSUR gemäß Artikel 75 und 89 umfassen.

    Artikel 75

    Informationsaustausch mit Drittstaaten im Rahmen von EUROSUR

    (1)   Die nationalen Koordinierungszentren und gegebenenfalls die Agentur dienen als Kontaktstellen für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit mit Drittstaaten für die Zwecke von EUROSUR.

    (2)   Die in den bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen enthaltenen Bestimmungen über den Informationsaustausch für die Zwecke von EUROSUR gemäß Artikel 72 Absatz 2 betreffen insbesondere Folgendes:

    a)

    die spezifischen Lagebilder, die an Drittstaaten übermittelt wurden;

    b)

    die Daten aus den Drittstaaten, die in das europäische Lagebild aufgenommen werden können, und die Verfahren für den Austausch dieser Daten;

    c)

    die Verfahren und Bedingungen, gemäß denen die Dienste von EUROSUR zur Zusammenführung von Daten den Behörden von Drittstaaten zur Verfügung gestellt werden können;

    d)

    die ausführlichen Vorschriften für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit Beobachtern aus Drittstaaten für die Zwecke von EUROSUR.

    (3)   Informationen, die die Agentur oder ein Mitgliedstaat, der keine Partei einer Übereinkunft gemäß Artikel 72 Absatz 1 ist, im Rahmen von EUROSUR bereitgestellt hat, werden nicht ohne vorherige Genehmigung der Agentur bzw. dieses Mitgliedstaats an einen Drittstaat weitergegeben. Die Verweigerung der Genehmigung, diese Informationen an den betreffenden Drittstaat weiterzugeben, ist für die Mitgliedstaaten und für die Agentur bindend.

    Artikel 76

    Rolle der Kommission bei der Zusammenarbeit mit Drittstaaten

    (1)   Die Kommission entwirft nach Absprache mit den Mitgliedstaaten, der Agentur, der FRA und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten eine Musterstatusvereinbarung für Maßnahmen, die im Hoheitsgebiet von Drittstaaten durchgeführt werden.

    (2)   Die Kommission entwirft in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und der Agentur Musterbestimmungen für den Informationsaustausch im Rahmen von EUROSUR gemäß Artikel 70 Absatz 2 und Artikel 72 Absatz 2.

    Die Kommission entwirft nach Absprache mit der Agentur und anderen einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, einschließlich der FRA und des Europäischen Datenschutzbeauftragten, ein Muster für die in Artikel 73 Absatz 4 genannten Arbeitsvereinbarungen. In dieses Muster werden Bestimmungen über die Grundrechte und Datenschutzvorkehrungen aufgenommen, die sich auf praktische Maßnahmen beziehen.

    (3)   Vor dem Abschluss einer bilateralen oder multilateralen Übereinkunft nach Artikel 72 Absatz 1 übermitteln die betroffenen Mitgliedstaaten der Kommission die Entwürfe für Bestimmungen zur Grenzverwaltung und zur Rückkehr.

    Die betroffenen Mitgliedstaaten teilen die Bestimmungen solcher bestehenden und neuen bilateralen und multilateralen Übereinkünfte, die die Grenzverwaltung und Rückkehr betreffen, der Kommission mit, die den Rat und die Agentur darüber unterrichtet.

    (4)   Bevor der Verwaltungsrat Arbeitsvereinbarungen zwischen der Agentur und den zuständigen Behörden von Drittstaaten billigt, übermittelt die Agentur diese der Kommission, die ihr vorheriges Einverständnis geben muss. Vor dem Abschluss einer derartigen Arbeitsvereinbarung unterrichtet die Agentur das Europäische Parlament, indem sie detaillierte Informationen hinsichtlich der Parteien der Arbeitsvereinbarung und des geplanten Inhalts bereitstellt.

    (5)   Die Agentur übermittelt der Kommission die in Artikel 74 Absatz 3 genannten Einsatzpläne. Jeglicher Beschluss zur Entsendung von Verbindungsbeamten in Drittstaaten gemäß Artikel 77 bedarf einer vorherigen Stellungnahme der Kommission. Das Europäische Parlament wird unverzüglich umfassend über diese Tätigkeiten informiert.

    Artikel 77

    Verbindungsbeamte in Drittstaaten

    (1)   Die Agentur kann eigene Sachverständige aus ihrem Statutspersonal und andere Sachverständige als Verbindungsbeamte in Drittstaaten entsenden, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den größtmöglichen Schutz genießen sollten. Sie sind in die örtlichen oder regionalen Kooperationsnetze von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen und Sicherheitsexperten der Union und der Mitgliedstaaten, einschließlich des durch die Verordnung (EU) 2019/1240 geschaffenen Netzes, eingebunden. Nach Beschluss des Verwaltungsrats kann die Agentur je nach operativem Bedarf im Hinblick auf den betreffenden Drittstaat die spezifischen Profile für Verbindungsbeamte festlegen.

    (2)   Im Rahmen der Politik der Union im Bereich Außenbeziehungen erfolgen Entsendungen von Verbindungsbeamten vorrangig in diejenigen Drittstaaten, die der Risikoanalyse zufolge ein Ursprungs- oder Durchgangsland für illegale Einwanderung sind. Die Agentur kann Verbindungsbeamte aus diesen Drittstaaten auf Basis der Gegenseitigkeit empfangen. Der Verwaltungsrat legt auf der Grundlage eines Vorschlags des Exekutivdirektors die Prioritätenliste für das jeweilige Jahr fest. Die Entsendung von Verbindungsbeamten muss vom Verwaltungsrat nach Stellungnahme der Kommission genehmigt werden.

    (3)   Zu den Aufgaben der Verbindungsbeamten der Agentur gehört die Herstellung und Pflege von Kontakten zu den zuständigen Behörden des Drittstaats, in den sie entsandt werden, um einen Beitrag zur Prävention und Bekämpfung illegaler Einwanderung und zur Rückkehr von zur Rückkehr verpflichteten Personen zu leisten, einschließlich durch technische Unterstützung bei der Identifizierung von Drittstaatsangehörigen und der Beschaffung von Reisedokumenten. Diese Durchführung dieser Aufgaben erfolgt im Einklang mit dem Unionsrecht und unter Achtung der Grundrechte. Die Verbindungsbeamten der Agentur stimmen sich eng mit den Delegationen der Union, mit den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2019/1240 und gegebenenfalls mit den GSVP-Missionen und -Operationen gemäß Artikel 68 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe j ab. Soweit möglich haben sie ihre Büroräume in demselben Gebäude wie die Delegationen der Union.

    (4)   Im Hinblick auf Drittstaaten, in die von der Agentur keine Verbindungsbeamten für Rückkehrfragen entsandt werden, kann die Agentur einen Mitgliedstaat dahingehend unterstützen, dass er einen Verbindungsbeamten für Rückkehrfragen, zur Unterstützung der Mitgliedstaaten und der Tätigkeiten der Agentur gemäß Artikel 48 entsendet.

    Artikel 78

    An den Tätigkeiten der Agentur beteiligte Beobachter

    (1)   Mit Zustimmung der betroffenen Mitgliedstaaten kann die Agentur im Einklang mit Artikel 68 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe j Beobachter von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union oder internationalen Organisationen und GSVP-Missionen und -Operationen einladen, an ihren Tätigkeiten, insbesondere an gemeinsamen Aktionen und Pilotprojekten, der Erstellung von Risikoanalysen und an Schulungen, teilzunehmen, soweit ihre Anwesenheit mit den Zielen dieser Tätigkeiten im Einklang steht, zur Verbesserung der Zusammenarbeit und zum Austausch bewährter Verfahren beitragen kann und die Gesamtsicherheit und -gefahrenabwehr im Rahmen dieser Tätigkeiten nicht beeinträchtigt. Die Teilnahme solcher Beobachter an der Erstellung von Risikoanalysen und an Schulungen darf nur mit Zustimmung der betroffenen Mitgliedstaaten erfolgen. Die Teilnahme von Beobachtern an gemeinsamen Aktionen und Pilotprojekten bedarf der Zustimmung des Einsatzmitgliedstaats. Nähere Bestimmungen über die Teilnahme von Beobachtern sind im Einsatzplan festzulegen. Vor ihrer Teilnahme nehmen die Beobachter an einer entsprechenden Schulung der Agentur teil.

    (2)   Mit Zustimmung der betroffenen Mitgliedstaaten kann die Agentur Beobachter aus Drittstaaten einladen, sich an ihren Tätigkeiten an den Außengrenzen, Rückkehraktionen, Rückkehreinsätzen und Schulungen gemäß Artikel 62 zu beteiligen, soweit ihre Anwesenheit mit den Zielen dieser Tätigkeiten im Einklang steht, zur Verbesserung der Zusammenarbeit und zum Austausch bewährter Verfahren beitragen kann und die Gesamtsicherheit im Rahmen dieser Tätigkeiten und die Sicherheit von Drittstaatsangehörigen nicht beeinträchtigt. Nähere Bestimmungen über die Teilnahme von Beobachtern sind im Einsatzplan festzulegen. Vor ihrer Teilnahme nehmen die Beobachter an einer entsprechenden Schulung der Agentur teil. Sie werden bei der Beteiligung an Tätigkeiten der Agentur zur Einhaltung ihrer Verhaltenskodizes verpflichtet.

    (3)   Die Agentur stellt sicher, dass die Achtung der Grundrechte durch die Anwesenheit von Beobachtern nicht gefährdet wird.

    KAPITEL III

    GEFÄLSCHTE UND ECHTE DOKUMENTE ONLINE (FADO)

    Artikel 79

    Die Agentur übernimmt und betreibt das Gefälschte und echte Dokumente online (False and Authentic Documents Online — im Folgenden „FADO“)-System, das gemäß der Gemeinsamen Maßnahme 98/700/JI eingerichtet wurde.

    KAPITEL IV

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    ABSCHNITT 1

    Allgemeine Vorschriften

    Artikel 80

    Schutz der Grundrechte und Grundrechtsstrategie

    (1)   Die Europäische Grenz- und Küstenwache gewährleistet bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung den Schutz der Grundrechte unter Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, insbesondere der Charta, und der einschlägigen Bestimmungen des Völkerrechts, einschließlich des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 und des entsprechenden Protokolls von 1967, des Übereinkommens über die Rechte des Kindes sowie der Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu internationalem Schutz, insbesondere des Grundsatzes der Nichtzurückweisung.

    Die Agentur erarbeitet zu diesem Zweck unter Beteiligung und vorbehaltlich der Zustimmung des Grundrechtsbeauftragten eine Grundrechtsstrategie und einen Aktionsplan — einschließlich eines wirksamen Mechanismus zur Überwachung der Achtung der Grundrechte bei allen Tätigkeiten der Agentur —, führt diese durch und entwickelt sie weiter.

    (2)   Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gewährleistet die Europäische Grenz- und Küstenwache, dass keine Person unter Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung in ein Land ausgewiesen, abgeschoben, ausgeliefert, zurückgeführt oder auf andere Weise den Behörden eines solchen Landes übergeben oder zu diesen rückgeführt wird, wenn dort u. a. die ernste Gefahr besteht, dass diese Person Opfer von Todesstrafe, Folter, Verfolgung oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe wird, oder wenn aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Staatsangehörigkeit, sexuellen Orientierung, Zugehörigkeit zu einer bestimmten gesellschaftlichen Gruppe oder politischen Anschauung ihr Leben oder ihre Freiheit bedroht wäre oder aber die Gefahr der Ausweisung, Abschiebung, Auslieferung oder Rückkehr in ein anderes Land unter Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung besteht.

    (3)   Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben trägt die Europäische Grenz- und Küstenwache den besonderen Bedürfnissen von Kindern, unbegleiteten Minderjährigen, Menschen mit Behinderungen, Opfern des Menschenhandels, Personen, die medizinischer Hilfe bedürfen, Personen, die internationalen Schutz benötigen, Personen in Seenot und anderen gefährdeten Personen Rechnung und geht im Rahmen ihres Mandats auf diese Bedürfnisse ein. Die Europäische Grenz- und Küstenwache trägt bei allen ihren Aktivitäten insbesondere den Rechten des Kindes Rechnung und sorgt dafür, dass das Kindeswohl gewahrt bleibt.

    (4)   Bei der Wahrnehmung all ihrer Aufgaben berücksichtigt die Agentur in ihren Beziehungen zu den Mitgliedstaaten und bei der Zusammenarbeit mit Drittstaaten die Berichte des in Artikel 108 genannten Konsultationsforums und die Berichte des Grundrechtsbeauftragten.

    Artikel 81

    Verhaltenskodex

    (1)   Die Agentur erarbeitet in Zusammenarbeit mit dem Konsultationsforum einen für sämtliche von ihr koordinierten Grenzkontrolleinsätze und alle Personen, die an den Tätigkeiten der Agentur beteiligt sind, geltenden Verhaltenskodex und entwickelt diesen weiter. In dem Verhaltenskodex werden Verfahren zur Gewährleistung des Rechtsstaatsprinzips und zur Achtung der Grundrechte festgelegt, wobei schutzbedürftigen Personen, einschließlich Kindern, unbegleiteter Minderjähriger und anderer gefährdeter Menschen sowie Personen, die um internationalen Schutz nachsuchen, besondere Aufmerksamkeit gilt.

    (2)   Die Agentur erarbeitet in Zusammenarbeit mit dem Konsultationsforum einen Verhaltenskodex für Rückkehraktionen und Rückkehreinsätze, der für alle von der Agentur koordinierten oder organisierten Rückkehraktionen und Rückkehreinsätze gilt und entwickelt diesen weiter. In diesem Verhaltenskodex werden gemeinsame Standardverfahren beschrieben, die die Durchführung von Rückkehraktionen und Rückkehreinsätzen vereinfachen und eine humane Rückkehr unter Beachtung der Grundrechte, insbesondere der Grundsätze der Achtung der Menschenwürde, des Verbots der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe sowie des Rechts auf Freiheit und Sicherheit, des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten und des Rechts auf Nichtdiskriminierung, gewährleisten sollen.

    (3)   Der Verhaltenskodex für die Rückkehr berücksichtigt insbesondere die in Artikel 8 Absatz 6 der Richtlinie 2008/115/EG enthaltene Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ein wirksames System zur Überwachung von Rückführungsaktionen zu schaffen, sowie die Grundrechtsstrategie.

    Artikel 82

    Aufgaben und Befugnisse der Teammitglieder

    (1)   Teammitglieder müssen Aufgaben und Befugnisse für Grenzkontrollen und Rückkehr sowie Aufgaben und Befugnisse, die für die Verwirklichung der Ziele der Verordnungen (EU) Nr. 656/2014 und (EU) 2016/399 und der Richtlinie 2008/115/EG erforderlich sind, wahrnehmen können.

    (2)   Die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse durch Teammitglieder unterliegt — insbesondere wenn dafür Exekutivbefugnisse erforderlich sind — der Genehmigung des Einsatzmitgliedstaats in Bezug auf sein Hoheitsgebiet und dem geltenden Unionsrecht, nationalen Recht und Völkerrecht, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 656/2014, wie es im in Artikel 38 genannten Einsatzplan dargelegt ist.

    (3)   Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse stellen die Teammitglieder die Achtung der Grundrechte uneingeschränkt sicher und halten das Unionsrecht und das Völkerrecht und das nationale Recht des Einsatzmitgliedstaats ein.

    (4)   Unbeschadet des Artikels 95 Absatz 1 hinsichtlich des Statutspersonals dürfen Teammitglieder Aufgaben und Befugnisse nur unter den Anweisungen und grundsätzlich nur in Gegenwart von Grenzschutzbeamten oder an rückkehrbezogenen Aufgaben beteiligtem Personal des Einsatzmitgliedstaats wahrnehmen. Der Einsatzmitgliedstaat kann Teammitglieder dazu ermächtigen, in seinem Namen zu handeln.

    (5)   Der Einsatzmitgliedstaat kann der Agentur über den Koordinierungsbeamten zu Vorfällen im Zusammenhang mit Verstößen gegen den Einsatzplan durch Teammitglieder — auch im Zusammenhang mit den Grundrechten — im Hinblick auf mögliche Folgemaßnahmen Bericht erstatten, was auch Disziplinarmaßnahmen einschließen kann.

    (6)   Mitglieder des Statutspersonals, die Teammitglieder sind, tragen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse die Uniform der ständigen Reserve. Teammitglieder, die von Mitgliedstaaten langfristig abgeordnet oder kurzfristig entsandt wurden, tragen während der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse ihre eigene Uniform.

    Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes wird in dem in Artikel 54 Absatz 4 Buchstabe a erwähnten Beschluss des Verwaltungsrats angegeben, bei welchen Profilen aufgrund der speziellen Art der operativen Tätigkeit keine Uniform getragen werden muss.

    Um sie als Teilnehmer einer gemeinsamen Aktion, eines Einsatzes eines Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung, eines Pilotprojekts, eines Soforteinsatzteams zu Grenzsicherungszwecken, einer Rückkehraktion oder eines Rückkehreinsatzes auszuweisen, tragen alle Teammitglieder auf ihrer Uniform ein Kennzeichen zur persönlichen Identifizierung und eine blaue Armbinde mit den Zeichen der Europäischen Union und der Agentur. Um sich gegenüber den nationalen Behörden des Einsatzmitgliedstaats ausweisen zu können, tragen die Teammitglieder stets einen Sonderausweis bei sich, der nach Aufforderung vorzulegen ist.

    Die Gestaltung und die Spezifikationen der Uniformen des Statutspersonals werden mit einem Beschluss des Verwaltungsrats auf der Grundlage eines Vorschlags des Exekutivdirektors nach Eingang der Stellungnahme der Kommission festgelegt.

    (7)   Für an die Agentur abgeordnetes oder kurzfristig von einem Mitgliedstaat entsandtes Personal unterliegt die Möglichkeit, Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung mit sich zu führen und zu gebrauchen, dem nationalen Recht ihres Herkunftsmitgliedstaats.

    Die Möglichkeit des Statuspersonals, das als Teammitglieder entsandt wird, Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung mit sich zu führen und zu gebrauchen, ist in den Rahmen- und Durchführungsbestimmungen gemäß diesem Artikel und gemäß Anhang V geregelt.

    Zur Durchführung dieses Absatzes kann der Exekutivdirektor Statutspersonal zum Führen und zum Gebrauch von Waffen im Einklang mit den vom Verwaltungsrat angenommenen Vorschriften gemäß Artikel 55 Absatz 5 Buchstabe b ermächtigen.

    (8)   Teammitgliedern, einschließlich Statutspersonal, wird vom Einsatzmitgliedstaat für die relevanten Profile die Wahrnehmung von Aufgaben während eines Einsatzes, für die Zwang angewandt werden muss, einschließlich des Führens und des Gebrauchs von Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung, genehmigt und sie unterliegen entweder der Zustimmung des Einsatzmitgliedstaats oder, beim Statutspersonal, der Zustimmung der Agentur. Die Anwendung von Zwang, einschließlich des Führens und des Gebrauchs von Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung, erfolgt im Einklang mit dem nationalen Recht des Einsatzmitgliedstaats und in Gegenwart von Grenzschutzbeamten des Einsatzmitgliedstaats. Der Einsatzmitgliedstaat kann mit Zustimmung des Herkunftsmitgliedstaats beziehungsweise der Agentur Teammitglieder zur Anwendung von Zwang in seinem Hoheitsgebiet in Abwesenheit von Grenzschutzbeamten des Einsatzmitgliedstaats ermächtigen.

    Der Einsatzmitgliedstaat kann das Führen bestimmter Dienstwaffen, Munition oder Ausrüstung untersagen, wenn sein Recht für die eigenen Grenzschutzbeamten oder für das eigene an rückkehrbezogenen Aufgaben beteiligte Personal das gleiche Verbot vorsehen. Der Einsatzmitgliedstaat unterrichtet die Agentur vor dem Einsatz der Teammitglieder über zulässige Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung und über die Bedingungen für ihre Benutzung. Die Agentur stellt diese Informationen den Mitgliedstaaten zur Verfügung.

    (9)   Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung dürfen zum Zwecke der Notwehr und der Nothilfe für Teammitglieder oder andere Personen gemäß dem nationalen Recht des Einsatzmitgliedstaats in Einklang mit den einschlägigen internationalen Menschenrechtsgrundsätzen und der Charta eingesetzt werden.

    (10)   Für die Zwecke dieser Verordnung ermächtigt der Einsatzmitgliedstaat die Teammitglieder, Unionsdatenbanken, je nach Sachlage, über die nationalen Schnittstellen oder eine andere Art des Zugangs, die in den Rechtsakten der Union vorgesehen ist, mit denen diese Datenbanken eingerichtet wurden, abzufragen, wenn dies für die Erfüllung der im Einsatzplan für Grenzübertrittskontrollen, Grenzüberwachung und Rückkehr jeweils festgelegten Ziele erforderlich ist. Der Einsatzmitgliedstaat kann Teammitglieder ermächtigen, seine nationalen Datenbanken abzufragen, sofern dies für den gleichen Zweck erforderlich ist. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein solcher Zugang zu Datenbanken effizient und wirksam ausgestaltet wird. Teammitglieder fragen nur Daten ab, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse unbedingt notwendig sind. Der Einsatzmitgliedstaat unterrichtet die Agentur vor dem Einsatz der Teammitglieder über die nationalen Datenbanken und Datenbanken der Union, die abgefragt werden können. Die Agentur stellt diese Informationen allen am Einsatz beteiligten Mitgliedstaaten zur Verfügung.

    Diese Abfrage erfolgt im Einklang mit den Datenschutzbestimmungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts des Einsatzmitgliedstaats.

    (11)   Entscheidungen zur Verweigerung der Einreise gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/399 und Entscheidungen zur Verweigerung von Visa an der Grenze gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 werden nur von den Grenzschutzbeamten des Einsatzmitgliedstaats oder von Teammitgliedern getroffen, die der Einsatzmitgliedstaat dazu ermächtigt hat, in seinem Namen zu handeln.

    Artikel 83

    Sonderausweis

    (1)   Die Agentur stellt in Zusammenarbeit mit dem Einsatzmitgliedstaat für die Teammitglieder ein Dokument in der Amtssprache des Einsatzmitgliedstaats und in einer anderen Amtssprache der Organe der Union als Ausweis und Nachweis ihres Rechts, die Aufgaben und Befugnisse gemäß Artikel 82 wahrzunehmen, aus. Das Dokument enthält folgende Angaben zum Teammitglied:

    a)

    Name und Staatsangehörigkeit,

    b)

    Dienstgrad oder Stellenbezeichnung,

    c)

    ein digitalisiertes Foto jüngeren Datums und

    d)

    Aufgaben, zu deren Wahrnehmung das Teammitglied während des Einsatzes ermächtigt ist.

    (2)   Nach Abschluss jeder gemeinsamen Aktion, jedes Einsatzes des Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung, jedes Pilotprojekts, jedes Soforteinsatzes zu Grenzsicherungszwecken, jeder Rückkehraktion oder jedes Rückkehreinsatzes ist das Dokument der Agentur zurückzugeben.

    Artikel 84

    Zivilrechtliche Haftung der Teammitglieder

    (1)   Unbeschadet des Artikels 95 haftet beim Einsatz von Teammitgliedern in einem Einsatzmitgliedstaat dieser Mitgliedstaat entsprechend seinen nationalen Rechtsvorschriften für von den Teammitgliedern während ihres Einsatzes verursachte Schäden.

    (2)   Wurde der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzlich durch von den Mitgliedstaaten abgeordnete oder entsandte Teammitglieder verursacht, so kann der Einsatzmitgliedstaat vom Herkunftsmitgliedstaat die Erstattung der durch den Einsatzmitgliedstaat an die Geschädigten oder ihre Rechtsnachfolger gezahlten Beträge verlangen.

    Wurde ein solcher Schaden durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzlich durch das Statutspersonal verursacht, so kann der Einsatzmitgliedstaat in gleicher Weise von der Agentur die Erstattung der durch den Einsatzmitgliedstaat an die Geschädigten oder ihre Rechtsnachfolger gezahlten Beträge verlangen. Dies gilt unbeschadet von beim Gerichtshof der Europäischen Union („Gerichtshof“) gegen die Agentur gemäß Artikel 98 erhobenen Klagen.

    (3)   Unbeschadet der Ausübung seiner Rechte gegenüber Dritten verzichtet jeder Mitgliedstaat darauf, für erlittene Schäden gegenüber dem Einsatzmitgliedstaat oder jedem anderen Mitgliedstaat Schadensersatzforderungen geltend zu machen, es sei denn, der Schaden wurde durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzlich verursacht.

    (4)   Jede Streitigkeit zwischen den Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und der Agentur bezüglich der Anwendung der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels, die nicht durch Verhandlungen zwischen diesen geklärt werden kann, wird von diesen beim Gerichtshof anhängig gemacht.

    (5)   Unbeschadet der Ausübung ihrer Rechte gegenüber Dritten trägt die Agentur die Kosten für während des Einsatzes entstandene Schäden an ihrer Ausrüstung, es sei denn, der Schaden wurde durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzlich verursacht.

    Artikel 85

    Strafrechtliche Haftung der Teammitglieder

    Unbeschadet des Artikels 95 werden die Teammitglieder im Hoheitsgebiet des Einsatzmitgliedstaats, einschließlich des Statutspersonals, in Bezug auf Straftaten, die gegen sie oder von ihnen begangen werden, während der Durchführung einer gemeinsamen Aktion, eines Pilotprojekts, eines Soforteinsatzes zu Grenzsicherungszwecken, einer Rückkehraktion oder eines Rückkehreinsatzes und während des Einsatzes eines Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung wie Beamte des Einsatzmitgliedstaats behandelt.

    ABSCHNITT 2

    Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Europäische Grenz- und Küstenwache

    Artikel 86

    Allgemeine Vorschriften für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur

    (1)   Die Agentur wendet bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Verordnung (EU) 2018/1725 an.

    (2)   Der Verwaltungsrat erlässt interne Vorschriften über die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1725 durch die Agentur, auch Vorschriften über den Datenschutzbeauftragten der Agentur.

    Die Agentur kann in Einklang mit Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 interne Vorschriften über die Beschränkung der Anwendung der Artikel 14 bis 22 und Artikel 35 und 36 jener Verordnung erlassen. Insbesondere sieht die Agentur für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Bereich der Rückkehr interne Vorschriften zur Beschränkung der Anwendung jener Vorschriften in Einzelfällen vor, sofern die Anwendung jener Vorschriften das Rückkehrverfahren gefährden würde. Bei solchen Beschränkungen wird der Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten geachtet, sie müssen im Hinblick auf die verfolgten Ziele notwendig und verhältnismäßig sein, und es müssen gegebenenfalls gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 spezifische Vorschriften vorgesehen werden.

    (3)   Die Agentur kann die in den Artikeln 49, 88 und 89 erwähnten personenbezogenen Daten im Einklang mit dem Kapitel V der Verordnung (EU) 2018/1725 an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation übermitteln, sofern eine solche Übermittlung für die Wahrnehmung der Aufgaben der Agentur erforderlich ist. Die Agentur stellt sicher, dass personenbezogene Daten, die an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation übermittelt werden, nur zu dem Zweck verarbeitet werden, zu dem sie bereitgestellt wurden. Die Agentur weist bei der Übermittlung personenbezogener Daten an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation auf etwaige für den Zugriff auf diese oder die Verwendung dieser Daten geltende Einschränkungen allgemeiner oder besonderer Art hin, unter anderem bezüglich der Übermittlung, Löschung oder Vernichtung. Sollten sich solche Einschränkungen erst nach der Übermittlung der personenbezogenen Daten als notwendig erweisen, setzt die Agentur den Drittstaat oder die internationale Organisation davon in Kenntnis. Die Agentur stellt sicher, dass der betreffende Drittstaat oder die betreffende internationale Organisation solchen Einschränkungen Folge leistet.

    (4)   Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittstaaten berühren weder die Rechte von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen, insbesondere hinsichtlich der Nichtzurückweisung, noch das Verbot der Weitergabe oder Einholung von Informationen nach Artikel 30 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (43).

    (5)   Die Mitgliedstaaten und die Agentur tragen gegebenenfalls dafür Sorge, dass die gemäß dieser Verordnung an Drittstaaten übermittelten oder weitergegebenen Informationen nicht an weitere Drittstaaten oder Dritte weitergeleitet werden. In alle Übereinkünfte oder Vereinbarungen, die mit Drittstaaten mit Blick auf den Informationsaustausch geschlossen werden, sind diesbezügliche Bestimmungen aufzunehmen.

    Artikel 87

    Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten

    (1)   Die Agentur darf personenbezogene Daten nur zu folgenden Zwecken verarbeiten:

    a)

    Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Organisation und Koordinierung von gemeinsamen Aktionen, Pilotprojekten, Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken und im Rahmen der Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung gemäß den Artikeln 37 bis 40;

    b)

    Erfüllung ihrer Aufgaben zur Unterstützung von Mitgliedstaaten und Drittstaaten bei vorbereitenden und Rückkehrtätigkeiten, dem Betrieb von Rückkehrverwaltungssystemen sowie der Koordinierung oder Organisation von Rückkehraktionen und der Bereitstellung technischer und operativer Unterstützung für Mitgliedstaaten und Drittstaaten gemäß Artikel 48;

    c)

    Erleichterung des Informationsaustauschs mit den Mitgliedstaaten, der Kommission, dem EAD und den folgenden Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und internationalen Organisationen gemäß Artikel 88: dem EASO, dem Satellitenzentrum der Europäischen Union, der EFCA, der EMSA, der EASA und dem Netzwerkmanager des EATMN;

    d)

    Erleichterung des Informationsaustauschs mit den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten, Europol oder Eurojust gemäß Artikel 90;

    e)

    Erstellung von Risikoanalysen durch die Agentur gemäß Artikel 29;

    f)

    Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen von EUROSUR gemäß Artikel 89;

    g)

    Betrieb des FADO-Systems gemäß Artikel 79;

    h)

    administrative Aufgaben.

    (2)   Mitgliedstaaten und ihre Strafverfolgungsbehörden, die Kommission, der EAD und die in Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Einrichtungen und sonstige Stellen der Union und internationalen Organisationen, die der Agentur personenbezogene Daten übermitteln, bestimmen, zu welchem Zweck oder welchen Zwecken nach Absatz 1 diese Daten verarbeitet werden dürfen. Nur wenn zuvor festgestellt wurde, dass eine solche Verarbeitung mit dem ursprünglichen Zweck der Datenerhebung vereinbar ist, und wenn der Lieferant der personenbezogenen Daten zustimmt, darf die Agentur im Einzelfall beschließen, die personenbezogenen Daten zu einem anderen, auch unter Absatz 1 fallenden Zweck verarbeiten. Die Agentur dokumentiert für jeden Einzelfall schriftlich, dass die Vereinbarkeit geprüft wurde.

    (3)   Die Agentur, die Mitgliedstaaten und ihre Strafverfolgungsbehörden, die Kommission, der EAD und die in Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Einrichtungen und sonstige Stellen der Union können bei der Übermittlung personenbezogener Daten auf etwaige für den Zugriff auf solche oder die Verwendung solcher Daten geltende Einschränkungen allgemeiner oder besonderer Art hinweisen, insbesondere bezüglich der Übermittlung, Löschung oder Vernichtung dieser Daten. Sollten sich solche Einschränkungen erst nach der Übermittlung der persönlichen Daten als notwendig erweisen, setzen sie die Empfänger hiervon in Kenntnis. Die Empfänger leisten den Einschränkungen Folge.

    Artikel 88

    Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen von gemeinsamen Aktionen, Rückkehraktionen, Rückkehreinsätzen, Pilotprojekten, Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken und Einsätze von Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung erfasst wurden

    (1)   Vor allen gemeinsamen Aktionen, Rückkehraktionen, Rückkehreinsätzen, Pilotprojekten, Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken und Einsätzen von Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung legen die Agentur und der Einsatzmitgliedstaat die Zuständigkeiten für die Einhaltung der Datenschutzverpflichtungen auf transparente Weise fest. Wenn die Agentur und der Einsatzmitgliedstaat gemeinsam den Zweck und die Mittel der Verarbeitung festlegen, sind sie im Rahmen einer zwischen der Agentur und dem Einsatzmitgliedstaat geschlossenen Vereinbarung gemeinsam Verantwortliche.

    Zu den in Artikel 87 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, e und f genannten Zwecken verarbeitet die Agentur nur die folgenden Kategorien personenbezogener Daten, die die Mitgliedstaaten, Teammitglieder, Personal der Agentur oder das EASO erhoben haben und die im Rahmen von gemeinsamen Aktionen, Rückkehraktionen, Rückkehreinsätzen, Pilotprojekten, Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken und Einsätzen von Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung übermittelt wurden:

    a)

    personenbezogene Daten von Personen, die die Außengrenzen unbefugt überschritten haben;

    b)

    personenbezogene Daten, die für die Bestätigung der Identität und Staatsangehörigkeit von Drittstaatsangehörigen im Rahmen der Rückkehrtätigkeiten erforderlich sind, einschließlich Passagierlisten;

    c)

    Fahrzeugkennzeichen, Fahrzeugidentifizierungsnummern, Telefonnummern und Schiffs- und Luftfahrzeugkennungen, die mit den unter Buchstabe a genannten Personen in Verbindung stehen und für die Analyse von Routen und Methoden der illegalen Einwanderung erforderlich sind.

    (2)   Die in Absatz 1 genannten personenbezogenen Daten dürfen in folgenden Fällen von der Agentur verarbeitet werden:

    a)

    wenn die Übermittlung dieser Daten an die für Grenzkontrollen, Migration, Asyl oder Rückkehr zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten oder einschlägige Einrichtungen und sonstige Stellen der Union für die Wahrnehmung der Aufgaben dieser Behörden oder Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht erforderlich ist;

    b)

    wenn die Übermittlung dieser Daten an die Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten, einschlägige Einrichtungen und sonstige Stellen der Union, Bestimmungsdrittstaaten oder internationale Organisationen für die Identifizierung von Drittstaatsangehörigen, die Beschaffung von Reisedokumenten oder die Ermöglichung oder die Unterstützung der Rückkehr erforderlich ist;

    c)

    wenn dies für die Erstellung von Risikoanalysen erforderlich ist;

    Artikel 89

    Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von EUROSUR

    (1)   Erfordert das nationale Lagebild die Verarbeitung personenbezogener Daten, so werden diese Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und gegebenenfalls der Richtlinie (EU) 2016/680 verarbeitet. Alle Mitgliedstaaten benennen eine Behörde, die als Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 bzw. von Artikel 3 Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2016/680, je nach Anwendbarkeit, gilt und die zentrale Zuständigkeit für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch diesen Mitgliedstaat hat. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Behörde mit.

    (2)   Schiffs- und Luftfahrzeugkennungen sind die einzigen personenbezogenen Daten, auf die im europäischen Lagebild und in spezifischen Lagebildern sowie bei den Diensten von EUROSUR zur Zusammenführung von Daten zugegriffen werden darf.

    (3)   Erfordert die Verarbeitung von Informationen im Rahmen von EUROSUR ausnahmsweise, andere personenbezogene Daten als Schiffs- und Luftfahrzeugkennungen zu verarbeiten, so ist jegliche derartige Verarbeitung auf das für die Zwecke von EUROSUR gemäß Artikel 18 unbedingt erforderliche Maß beschränkt.

    (4)   Der Austausch personenbezogener Daten mit Drittstaaten im Rahmen von EUROSUR beschränkt sich auf das für die Zwecke der vorliegenden Verordnung unbedingt erforderliche Maß. Er erfolgt durch die Agentur im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2018/1725 und durch die Mitgliedstaaten im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 bzw. mit Kapitel V der Richtlinie (EU) 2016/680 sowie den einschlägigen nationalen Datenschutzvorschriften zur Umsetzungen dieser Richtlinie.

    (5)   Der Austausch von Informationen gemäß Artikel 72 Absatz 2, Artikel 73 Absatz 3 und Artikel 74 Absatz 3, durch den einem Drittstaat Daten bereitgestellt werden, die dazu verwendet werden könnten, Personen oder Gruppen von Personen zu identifizieren, deren Antrag auf internationalen Schutz noch geprüft wird oder die ernsthaft gefährdet sind, Opfer von Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe oder einer anderen Verletzung der Grundrechte zu werden, ist untersagt.

    (6)   Die Mitgliedstaaten und die Agentur führen im Einklang mit Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/679, Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2016/680 bzw. Artikel 31 der Verordnung (EU) 2018/1725, je nach Anwendbarkeit, ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten.

    Artikel 90

    Verarbeitung operativer personenbezogener Daten

    (1)   Verarbeitet die Agentur bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe q dieser Verordnung personenbezogene Daten, die sie bei der Überwachung von Migrationsströmen, bei der Durchführung von Risikoanalysen oder im Rahmen von Aktionen zur Ermittlung von Verdächtigen in Fällen grenzüberschreitender Kriminalität erhoben hat, so verarbeitet sie diese personenbezogenen Daten im Einklang mit Kapitel IX der Verordnung (EU) 2018/1725. Die zu diesem Zweck verarbeiteten personenbezogenen Daten — einschließlich Fahrzeugkennzeichen, Fahrzeugidentifizierungsnummern, Telefonnummern sowie Schiffs- und Luftfahrzeugkennungen, die mit solchen Personen in Verbindung stehen —, betreffen natürliche Personen, bei denen die Mitgliedstaaten, Europol, Eurojust oder die Agentur einen begründeten Verdacht hegen, dass sie an grenzüberschreitender Kriminalität beteiligt sind. Solche personenbezogenen Daten können personenbezogene Daten zu Opfern oder Zeugen einschließen, wenn diese personenbezogenen Daten die personenbezogenen Daten zu den Verdächtigen ergänzen, die von der Agentur im Einklang mit diesem Artikel verarbeitet werden.

    (2)   Die Agentur tauscht personenbezogenen Daten gemäß Absatz 1 dieses Artikels ausschließlich mit folgenden Stellen aus:

    a)

    im Einklang mit Artikel 68 mit Europol oder Eurojust, wenn diese Daten für die Ausübung deren jeweiliger Mandate unbedingt erforderlich sind;

    b)

    mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten, wenn diese Daten für die Verhütung, Ermittlung, Untersuchung oder Verfolgung schwerer grenzüberschreitender Kriminalität durch diese Behörden unbedingt erforderlich sind.

    Artikel 91

    Datenspeicherung

    (1)   Die Agentur löscht personenbezogene Daten, sobald sie an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, andere Einrichtungen und sonstige Stellen der Union und insbesondere das EASO übermittelt wurden, an Drittstaaten oder internationale Organisationen übermittelt wurden oder für die Erstellung von Risikoanalysen verwendet wurden. Nach ihrer Erhebung dürfen Daten keinesfalls länger als 90 Tage gespeichert werden. In den Ergebnissen der Risikoanalysen werden die Daten anonymisiert.

    (2)   Personenbezogene Daten, die für die Wahrnehmung rückkehrbezogener Aufgaben verarbeitet werden, werden, sobald der Zweck ihrer Erhebung erreicht wurde, und spätestens 30 Tage nach dem Abschluss dieser Aufgaben gelöscht.

    (3)   Operative personenbezogene Daten, die für die Zwecke von Artikel 90 verarbeitet werden, werden gelöscht, sobald der Zweck ihrer Erhebung von der Agentur erreicht wurde. Die Agentur überprüft kontinuierlich, ob die Speicherung solcher Daten erforderlich ist, insbesondere bei personenbezogenen Daten von Opfern und Zeugen. Die Agentur überprüft in jedem Fall spätestens drei Monate nach Beginn der ersten Verarbeitung solcher Daten und danach alle sechs Monate, ob die Speicherung solcher Daten erforderlich ist. Die Agentur fasst nur dann einen Beschluss über die anhaltende Speicherung personenbezogener Daten, insbesondere personenbezogener Daten von Opfern und Zeugen, bis zur nächsten Überprüfung, wenn deren Speicherung für die Wahrnehmung der Aufgaben der Agentur gemäß Artikel 90 immer noch erforderlich ist.

    (4)   Dieser Artikel gilt nicht für personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit dem FADO-System erhoben wurden.

    Artikel 92

    Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen

    (1)   Die Agentur erlässt eigene Sicherheitsvorschriften auf der Grundlage der Grundsätze und Vorschriften der in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 (44) und (EU, Euratom) 2015/444 (45) der Kommission festgelegten Sicherheitsvorschriften der Kommission zum Schutz von EU-Verschlusssachen (EU-VS) und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen, zu denen unter anderem Bestimmungen über den Austausch solcher Informationen mit Drittstaaten und die Verarbeitung und die Speicherung solcher Informationen gehören. Alle Verwaltungsvereinbarungen über den Austausch von Verschlusssachen mit den betreffenden Behörden eines Drittstaats oder, sofern keine solche Vereinbarung besteht, alle Ad-hoc-Weitergaben von EU-VS in Ausnahmefällen an diese Behörden, bedürfen der vorherigen Genehmigung der Kommission.

    (2)   Der Verwaltungsrat erlässt die Sicherheitsvorschriften der Agentur, nachdem die Kommission sie genehmigt hat. Bei der Beurteilung der vorgeschlagenen Sicherheitsvorschriften stellt die Kommission ihre Vereinbarkeit mit den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 und (EU, Euratom) 2015/444 sicher.

    (3)   Eine Einstufung als Verschlusssache schließt nicht aus, dass die Informationen dem Europäischen Parlament zur Verfügung gestellt werden. Die Übermittlung und Behandlung der dem Europäischen Parlament nach dieser Verordnung übermittelten Informationen und Dokumente erfolgt unter Einhaltung der Vorschriften für die Übermittlung und Behandlung von Verschlusssachen, die zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission gelten.

    ABSCHNITT 3

    Allgemeiner Rahmen und Aufbau der Agentur

    Artikel 93

    Rechtsstellung und Sitz

    (1)   Die Agentur ist eine Einrichtung der Union. Sie besitzt Rechtspersönlichkeit.

    (2)   Die Agentur besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

    (3)   Die Agentur ist bei der Durchführung ihres technischen und operativen Mandats unabhängig.

    (4)   Die Agentur wird von ihrem Exekutivdirektor vertreten.

    (5)   Sitz der Agentur ist Warschau (Polen).

    Artikel 94

    Sitzabkommen

    (1)   Die Einzelheiten zur Unterbringung der Agentur in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz haben soll, und zu den von diesem Mitgliedstaat zu erbringenden Leistungen wie auch die speziellen Regelungen, die in diesem Mitgliedstaat für den Exekutivdirektor und seine Stellvertreter, die Mitglieder des Verwaltungsrats, das Personal der Agentur und dessen Familienangehörige gelten sollen, werden in einem Sitzabkommen festgelegt, das zwischen der Agentur und dem Sitzmitgliedstaat geschlossen wird.

    (2)   Das Sitzabkommen wird erst nach Zustimmung des Verwaltungsrats geschlossen.

    (3)   Der Sitzmitgliedstaat der Agentur schafft bestmögliche Voraussetzungen für ein reibungsloses Funktionieren der Agentur; hierzu gehört auch ein mehrsprachiges, europäisch ausgerichtetes schulisches Angebot sowie eine angemessene Verkehrsanbindung.

    Artikel 95

    Personal

    (1)   Für das Statutspersonal gelten die Bestimmungen des Statuts, die Beschäftigungsbedingungen und die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Union erlassenen Vorschriften zur Durchführung dieses Statuts und dieser Beschäftigungsbedingungen.

    (2)   Der Dienstort liegt grundsätzlich in dem Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz der Agentur befindet.

    (3)   Statutspersonal, für das die Beschäftigungsbedingungen gilt, ist grundsätzlich zunächst für einen befristeten Zeitraum von fünf Jahren einzustellen. Verträge des Statutspersonals können grundsätzlich nur einmal und für einen befristeten Zeitraum von höchstens fünf Jahren verlängert werden. Jede weitere Verlängerung erfolgt unbefristet.

    (4)   Für die Zwecke der Umsetzung der Artikel 31 und 44 können als Verbindungs- oder Koordinierungsbeamte ausschließlich Mitglieder des Statutspersonals, die dem Statut oder Titel II der Beschäftigungsbedingungen unterliegen, ernannt werden. Für die Zwecke der Umsetzung des Artikels 55 können ausschließlich Mitglieder des Statutspersonals der Agentur, die dem Statut oder den Beschäftigungsbedingungen unterliegen, als Teammitglieder entsandt werden.

    (5)   Der Verwaltungsrat erlässt im Einvernehmen mit der Kommission nach Artikel 110 Absatz 2 des Statuts Durchführungsbestimmungen zum Statut und zu den Beschäftigungsbedingungen.

    (6)   Der Verwaltungsrat erlässt nach vorheriger Zustimmung der Kommission Regelungen in Bezug auf Personal aus den Mitgliedstaaten, das nach Artikel 56 an die Agentur abgeordnet werden soll, und aktualisiert diese bei Bedarf. Diese Regelungen umfassen insbesondere Finanzregelungen zu diesen Abordnungen, auch im Hinblick auf Versicherungen und Schulungen. In diesen Regelungen wird die Tatsache berücksichtigt, dass das Personal abgeordnet wird, um als Teammitglieder entsandt zu werden, und dass sie die in Artikel 82 genannten Aufgaben und Befugnisse haben. Diese Regelungen enthalten Bestimmungen über die Entsendungsbedingungen. Sofern zutreffend, bemüht sich der Verwaltungsrat um die Gewährleistung von Kohärenz mit den für die Erstattung von Dienstreisekosten des Statutspersonals geltenden Bestimmungen.

    Artikel 96

    Vorrechte und Befreiungen

    Das Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union (EUV) und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) findet auf die Agentur und ihr Personal Anwendung.

    Artikel 97

    Haftung

    (1)   Unbeschadet der Artikel 84 und 85 haftet die Agentur für all ihre Tätigkeiten, die sie gemäß dieser Verordnung durchgeführt hat.

    (2)   Die vertragliche Haftung der Agentur bestimmt sich nach dem für den betreffenden Vertrag geltenden Recht.

    (3)   Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem von der Agentur geschlossenen Vertrag ist der Gerichtshof zuständig.

    (4)   Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Agentur einen durch ihre Dienststellen oder Personal in Ausübung seines Amtes — auch im Zusammenhang mit der Ausübung von Exekutivbefugnissen — verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

    (5)   Für Streitsachen über Schadensersatz nach Absatz 4 ist der Gerichtshof zuständig.

    (6)   Die persönliche Haftung des Statutspersonals gegenüber der Agentur bestimmt sich nach den Bestimmungen des Statuts oder den für es geltenden Beschäftigungsbedingungen.

    Artikel 98

    Klagen beim Gerichtshof

    (1)   Der Gerichtshof kann gemäß Artikel 263 AEUV im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung von Handlungen der Agentur mit Rechtswirkung gegenüber Dritten, gemäß Artikel 265 AEUV im Zusammenhang mit Untätigkeit und gemäß Artikel 340 AEUV im Zusammenhang mit der außervertraglichen Haftung für von der Agentur verursachte Schäden und, aufgrund einer Schiedsklausel, im Zusammenhang mit der vertraglichen Haftung für durch Handlungen der Agentur verursachte Schäden angerufen werden.

    (2)   Die Agentur ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um den Urteilen des Gerichtshofs nachzukommen.

    Artikel 99

    Verwaltungs- und Leitungsstruktur der Agentur

    Die Verwaltungs- und Leitungsstruktur der Agentur umfasst

    a)

    einen Verwaltungsrat,

    b)

    einen Exekutivdirektor,

    c)

    stellvertretende Exekutivdirektoren und

    d)

    einen Grundrechtsbeauftragten.

    Ein Konsultationsforum unterstützt die Agentur als beratende Stelle.

    Artikel 100

    Aufgaben des Verwaltungsrats

    (1)   Dem Verwaltungsrat obliegt es, im Einklang mit dieser Verordnung strategische Beschlüsse der Agentur zu fassen.

    (2)   Der Verwaltungsrat

    a)

    ernennt den Exekutivdirektor auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission nach Maßgabe des Artikels 107;

    b)

    ernennt die stellvertretenden Exekutivdirektoren auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission nach Maßgabe des Artikels 107;

    c)

    fasst Beschlüsse über die Einrichtung von Außenstellen oder über die Verlängerung der Dauer ihres Betriebs gemäß Artikel 60 Absatz 5 mit einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder;

    d)

    fasst Beschlüsse über die Durchführung der Schwachstellenbeurteilung gemäß Artikel 32 Absätze 1 und 10; mit den Beschlüssen, die Maßnahmen festsetzen, die gemäß Artikel 32 Absatz 10 mit einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erlassen werden;

    e)

    fasst ungeachtet der in dieser Verordnung, insbesondere in den Artikeln 49 und 86 bis 89, festgelegten Verpflichtungen Beschlüsse über die Listen der Daten und Informationen, die die für Grenzverwaltung zuständigen nationalen Behörden, einschließlich der Küstenwachen, soweit letztere mit Aufgaben der Grenzkontrolle betraut sind, sowie den für Rückkehr zuständigen nationalen Behörden, mit der Agentur verpflichtend austauschen müssen, damit die Agentur ihre Aufgaben wahrnehmen kann;

    f)

    fasst Beschlüsse über die Erstellung eines gemeinsamen integrierten Risikoanalysemodells gemäß Artikel 29 Absatz 1;

    g)

    fasst Beschlüsse über die Art und Bedingungen der Entsendung von Verbindungsbeamten in die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 31 Absatz 2;

    h)

    verabschiedet eine Strategie zur technischen und operativen Unterstützung einer integrierten europäischen Grenzverwaltung gemäß Artikel 8 Absatz 5;

    i)

    fasst Beschlüsse über die Profile und die Anzahl der Einsatzkräfte für das Grenz- und Migrationsverwaltung in der ständigen Reserve gemäß Artikel 54 Absatz 4;

    j)

    nimmt den jährlichen Tätigkeitsbericht der Agentur für das vorangegangene Jahr an und übermittelt ihn spätestens bis zum 1. Juli jedes Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof;

    k)

    nimmt nach angemessener Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission vor dem 30. November jedes Jahres mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder ein einziges Programmplanungsdokument mit unter anderem der mehrjährigen Programmplanung der Agentur und ihrem Arbeitsprogramm für das folgende Jahr an und übermittelt es dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission;

    l)

    legt Verfahren für die Entscheidungen des Exekutivdirektors in Bezug auf die technischen und operativen Aufgaben der Agentur fest;

    m)

    verabschiedet mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder den jährlichen Haushaltsplan der Agentur und nimmt gemäß Abschnitt 4 dieses Kapitels andere Aufgaben in Bezug auf den Haushalt der Agentur wahr;

    n)

    übt die Disziplinargewalt über den Exekutivdirektor sowie, in Absprache mit dem Exekutivdirektor, über die stellvertretenden Exekutivdirektoren aus;

    o)

    gibt sich eine Geschäftsordnung;

    p)

    legt die Organisationsstruktur der Agentur fest und bestimmt die Personalpolitik der Agentur;

    q)

    beschließt eine Betrugsbekämpfungsstrategie, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem Betrugsrisiko steht und das Kosten-Nutzen-Verhältnis der durchzuführenden Maßnahmen berücksichtigt;

    r)

    erlässt interne Vorschriften zur Verhinderung und Bewältigung von Interessenkonflikten bei seinen Mitgliedern;

    s)

    übt im Einklang mit Absatz 8 in Bezug auf das Statutspersonal die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde durch das Statut und der Stelle, die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigt ist, durch die Beschäftigungsbedingungen übertragen wurden (im Folgenden „Befugnisse der Anstellungsbehörde“);

    t)

    erlässt gemäß Artikel 110 Absatz 2 des Statuts Durchführungsbestimmungen zu diesem Statut und den Beschäftigungsbedingungen;

    u)

    gewährleistet angemessene Folgemaßnahmen zu den Feststellungen und Empfehlungen der internen oder externen Prüfberichte und Bewertungen sowie der Untersuchungsberichte des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF);

    v)

    beschließt die Pläne für die Öffentlichkeitsarbeit und Verbreitung, auf die in Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 Bezug genommen wird, und aktualisiert sie regelmäßig;

    w)

    ernennt einen Rechnungsführer, der dem Statut und den Beschäftigungsbedingungen unterliegt und in der Wahrnehmung seiner Aufgaben völlig unabhängig ist;

    x)

    beschließt eine gemeinsame Methodik der Schwachstellenbeurteilung, einschließlich der objektiven Kriterien auf deren Grundlage die Agentur die Schwachstellenbeurteilung durchführt, die Häufigkeit dieser Bewertungen und in welcher Abfolge die Schwachstellenbeurteilungen durchzuführen sind;

    y)

    beschließt die erweiterte Bewertung und Überwachung eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 32 Absatz 2;

    z)

    ernennt den Grundrechtsbeauftragten und einen stellvertretenden Grundrechtsbeauftragten gemäß Artikel 109;

    aa)

    legt spezielle Vorschriften fest, um die Unabhängigkeit des Grundrechtsbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu gewährleisten;

    ab)

    billigt die Arbeitsvereinbarungen mit Drittstaaten;

    ac)

    erlässt nach vorheriger Zustimmung der Kommission die Sicherheitsvorschriften für die Agentur über den Schutz von in Artikel 92 genannten EU-VS und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen;

    ad)

    ernennt einen Sicherheitsbeauftragten, der dem Statut und den Beschäftigungsbedingungen unterliegt und für die Sicherheit innerhalb der Agentur zuständig ist, einschließlich des Schutzes von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen;

    ae)

    entscheidet über etwaige anderen Fragen, soweit dies in dieser Verordnung vorgesehen ist.

    Der in Buchstabe j genannte jährliche Tätigkeitsbericht wird veröffentlicht.

    (3)   Zur Annahme von Vorschlägen des Verwaltungsrats gemäß Absatz 2 für Beschlüsse über spezielle Maßnahmen der Agentur, die an der Außengrenze eines bestimmten Mitgliedstaats oder in deren unmittelbarer Nähe durchgeführt werden sollen, oder über Arbeitsvereinbarungen mit Drittstaaten gemäß Artikel 73 Absatz 4 ist die Zustimmung des jeweiligen Mitglieds, das diesen speziellen Mitgliedstaat bzw. den an den Drittstaat angrenzenden Mitgliedstaat im Verwaltungsrat vertritt, erforderlich.

    (4)   Der Verwaltungsrat kann den Exekutivdirektor in allen Fragen beraten, die die Konzeption der operativen Verwaltung der Außengrenzen und der Schulungen einschließlich forschungsbezogener Tätigkeiten betreffen.

    (5)   Bei einem Antrag Irlands oder des Vereinigten Königreichs auf Beteiligung an speziellen Maßnahmen entscheidet der Verwaltungsrat über diesen Antrag.

    Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse auf Einzelfallbasis. Er prüft dabei, ob die Beteiligung Irlands oder des Vereinigten Königreichs zum erfolgreichen Abschluss der betreffenden Maßnahme beiträgt. In dem Beschluss wird der Finanzbeitrag Irlands oder des Vereinigten Königreichs zu der Maßnahme, die Gegenstand des Antrags auf Beteiligung ist, festgelegt.

    (6)   Der Verwaltungsrat übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat (Haushaltsbehörde) jährlich alle Informationen, die für das Ergebnis der von der Agentur durchgeführten Bewertungsverfahren maßgeblich sind.

    (7)   Der Verwaltungsrat kann einen Exekutivausschuss einsetzen, dem bis zu vier Vertreter des Verwaltungsrats angehören, darunter der Vorsitzende und ein Vertreter der Kommission; er unterstützt den Verwaltungsrat und den Exekutivdirektor bei der Vorbereitung der vom Verwaltungsrat anzunehmenden Beschlüsse, Programme und Tätigkeiten und fasst wenn erforderlich im Namen des Verwaltungsrats bestimmte vorläufige, dringende Beschlüsse. Der Exekutivausschuss fasst keine Beschlüsse, für die eine Zweidrittelmehrheit im Verwaltungsrat erforderlich ist. Der Verwaltungsrat kann dem Exekutivausschuss bestimmte genau festgelegte Aufgaben übertragen, insbesondere, wenn hierdurch die Effizienz der Agentur gesteigert wird. Er darf dem Exekutivausschuss keine Aufgaben übertragen, die mit Beschlüssen zusammenhängen, für die eine Zweidrittelmehrheit im Verwaltungsrat erforderlich ist

    (8)   Der Verwaltungsrat erlässt im Einklang mit Artikel 110 des Statuts einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Statuts und von Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen, durch den dem Exekutivdirektor die entsprechenden Befugnisse der Anstellungsbehörde übertragen und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen diese Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor kann diese Befugnisse weiter übertragen.

    Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann der Verwaltungsrat die Übertragung von Befugnissen der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor sowie die von diesem weiter übertragenen Befugnisse durch einen Beschluss vorübergehend aussetzen. Er kann dann die Befugnisse selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Mitglied des Statutspersonals als dem Exekutivdirektor übertragen.

    Artikel 101

    Zusammensetzung des Verwaltungsrats

    (1)   Unbeschadet des Absatzes 3 setzt sich der Verwaltungsrat aus je einem Vertreter der Mitgliedstaaten und zwei Vertretern der Kommission zusammen, die jeweils stimmberechtigt sind. Zu diesem Zweck benennt jeder Mitgliedstaat ein Mitglied des Verwaltungsrats sowie einen Stellvertreter, der das Mitglied in dessen Abwesenheit vertritt. Die Kommission benennt zwei Mitglieder und zwei Stellvertreter. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Die Amtszeit kann verlängert werden.

    (2)   Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden aufgrund des hohen Niveaus ihrer einschlägigen umfassenden Erfahrungen und ihres Fachwissens im Bereich der operativen Zusammenarbeit beim Grenzverwaltung und bei der Rückkehr und ihrer relevanten Führungs-, Verwaltungs- und haushaltstechnischen Kompetenzen ernannt. Die Mitgliedstaaten und die Kommission streben ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis im Verwaltungsrat an.

    (3)   Länder, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert sind, beteiligen sich an der Agentur. Sie entsenden jeweils einen Vertreter und einen Stellvertreter in den Verwaltungsrat. Die Vereinbarungen, die nach den einschlägigen Bestimmungen der Abkommen über ihre Assoziierung ausgearbeitet wurden, in denen Art und Umfang der Beteiligung dieser Länder an der Arbeit der Agentur sowie detaillierte Vorschriften dafür, einschließlich Bestimmungen zu Finanzbeiträgen und Personal, festgelegt sind, finden Anwendung.

    Artikel 102

    Mehrjährige Programmplanung und jährliche Arbeitsprogramme

    (1)   Bis zum 30. November jedes Jahres beschließt der Verwaltungsrat auf der Grundlage eines vom Exekutivdirektor vorgelegten und vom Verwaltungsrat gebilligten Entwurfs ein einziges Programmplanungsdokument mit unter anderem der mehrjährigen und der jährlichen Programmplanung der Agentur für das folgende Jahr. Das einzige Programmplanungsdokument wird in Anbetracht einer befürwortenden Stellungnahme der Kommission zur mehrjährigen Programmplanung angenommen und nachdem das Europäische Parlament und der Rat konsultiert wurden. Wenn der Verwaltungsrat beschließt, Teile der Stellungnahme der Kommission nicht zu berücksichtigen, liefert sie eine stichhaltige Begründung. Die Verpflichtung, eine umfassende Begründung vorzulegen, gilt auch für die vom Europäischen Parlament und vom Rat während der Konsultationen angesprochenen Punkte. Der Verwaltungsrat übermittelt dieses Dokument unverzüglich dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission.

    (2)   Nach der endgültigen Annahme des Gesamthaushaltsplans wird das in Absatz 1 genannte Dokument endgültig wirksam. Es wird erforderlichenfalls entsprechend angepasst.

    (3)   Im Einklang mit dem mehrjährigen strategischen Politikzyklus für die integrierte europäische Grenzverwaltung werden in der mehrjährigen Programmplanung die mittel- und langfristige strategische Gesamtplanung festgelegt, die die Ziele, erwarteten Ergebnisse, Leistungsindikatoren sowie die Ressourcenplanung einschließlich des mehrjährigen Finanz- und Personalplans sowie die Entwicklung der eigenen Kapazitäten der Agentur und die vorläufige mehrjährige Planung der Personalprofile für die ständige Reserve beinhaltet. Außerdem werden die strategischen Einsatzbereiche und die zur Verwirklichung der Ziele notwendigen Maßnahmen festgelegt. Die mehrjährige Programmplanung enthält ferner strategische Maßnahmen für die Umsetzung der Grundrechtsstrategie gemäß Artikel 80 Absatz 1 und eine Strategie für die Beziehungen zu Drittstaaten und internationalen Organisationen sowie die mit dieser Strategie verknüpften Maßnahmen.

    (4)   Die mehrjährige Programmplanung wird im Wege jährlicher Arbeitsprogramme umgesetzt und entsprechend dem Ergebnis einer gemäß Artikel 121 durchgeführten Bewertung gegebenenfalls aktualisiert. Den Schlussfolgerungen dieser Bewertung wird gegebenenfalls auch im Arbeitsprogramm des folgenden Jahres Rechnung getragen.

    (5)   Das jährliche Arbeitsprogramm enthält eine Beschreibung der zu finanzierenden Tätigkeiten sowie detaillierte Ziele und erwartete Ergebnisse einschließlich Leistungsindikatoren. Gemäß den Grundsätzen der tätigkeitsbezogenen Aufstellung des Haushaltsplans und der maßnahmenbezogenen Verwaltung enthält es außerdem eine Aufstellung der den einzelnen Tätigkeiten zugewiesenen finanziellen und personellen Ressourcen. Das jährliche Arbeitsprogramm muss mit der mehrjährigen Programmplanung in Einklang stehen. Im jährlichen Arbeitsprogramm wird klar dargelegt, welche Aufgaben gegenüber dem vorangegangenen Haushaltsjahr hinzugefügt, geändert oder gestrichen wurden.

    (6)   Das jährliche Arbeitsprogramm wird im Einklang mit dem Legislativprogramm der Union in den einschlägigen Bereichen der Verwaltung der Außengrenzen und der Rückkehr festgelegt.

    (7)   Wenn der Agentur nach der Annahme des jährlichen Arbeitsprogramms eine neue Aufgabe übertragen wird, ändert der Verwaltungsrat das jährliche Arbeitsprogramm.

    (8)   Substanzielle Änderungen am jährlichen Arbeitsprogramm, insbesondere Änderungen, die zu einer Umschichtung der Haushaltsmittel von mehr als 2 % des Jahreshaushalts führen, werden nach demselben Verfahren angenommen wie das ursprüngliche jährliche Arbeitsprogramm. Der Verwaltungsrat kann dem Exekutivdirektor die Befugnis zur Vornahme nicht substanzieller Änderungen am jährlichen Arbeitsprogramm übertragen.

    Artikel 103

    Vorsitz des Verwaltungsrats

    (1)   Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats gewählt. Der stellvertretende Vorsitzende tritt bei Verhinderung des Vorsitzenden von Amts wegen an dessen Stelle.

    (2)   Die Amtszeit des Vorsitzenden beziehungsweise des stellvertretenden Vorsitzenden endet, wenn der Vorsitzende beziehungsweise der stellvertretende Vorsitzende nicht mehr dem Verwaltungsrat angehört. Unbeschadet dieser Bestimmung beträgt die Amtszeit des Vorsitzenden beziehungsweise des stellvertretenden Vorsitzenden vier Jahre. Die Amtszeit kann einmalig verlängert werden.

    Artikel 104

    Sitzungen des Verwaltungsrats

    (1)   Der Verwaltungsrat wird von seinem Vorsitzenden einberufen.

    (2)   Der Exekutivdirektor nimmt ohne Stimmrecht an den Beratungen teil.

    (3)   Der Verwaltungsrat hält jährlich mindestens zwei ordentliche Sitzungen ab. Darüber hinaus tritt er auf Veranlassung des Vorsitzenden, auf Verlangen der Kommission oder auf Antrag mindestens eines Drittels der Mitglieder des Verwaltungsrats zusammen. Bei Bedarf kann der Verwaltungsrat gemeinsame Sitzungen mit dem Verwaltungsrat des EASO und Europol abhalten.

    (4)   Irland wird zu den Sitzungen des Verwaltungsrats eingeladen.

    (5)   Das Vereinigte Königreich wird zu den Sitzungen des Verwaltungsrats eingeladen, die vor dem Tag stattfinden, an dem die Verträge gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden.

    (6)   Vertreter des EASO und von Europol werden zu den Sitzungen des Verwaltungsrats eingeladen. Ein Vertreter der FRA wird zu den Sitzungen des Verwaltungsrats mit Tagesordnungspunkten im Zusammenhang mit dem Schutz der Grundrechte eingeladen.

    (7)   Der Vorsitz des Verwaltungsrats kann auch einen Sachverständigen des Europäischen Parlaments einladen, an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilzunehmen. Der Verwaltungsrat kann auch einen Vertreter anderer einschlägiger Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union einladen.

    Der Verwaltungsrat kann gemäß seiner Geschäftsordnung alle weiteren Personen, deren Stellungnahme von Interesse sein kann, als Beobachter zur Teilnahme an den Sitzungen einladen.

    (8)   Die Mitglieder des Verwaltungsrats können sich vorbehaltlich der Bestimmungen der Geschäftsordnung von Beratern oder Sachverständigen unterstützen lassen.

    (9)   Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrats werden von der Agentur wahrgenommen.

    Artikel 105

    Abstimmungen

    (1)   Unbeschadet des Artikels 100 Absatz 2 Buchstaben c, d, k und m, des Artikels 103 Absatz 1 und des Artikels 107 Absätze 2 und 4 fasst der Verwaltungsrat seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder.

    (2)   Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abwesenheit eines Mitglieds ist sein Stellvertreter berechtigt, dessen Stimmrecht auszuüben. Der Exekutivdirektor nimmt nicht an den Abstimmungen teil.

    (3)   In der Geschäftsordnung werden detailliertere Vorschriften für Abstimmungen festgelegt. Diese Vorschriften enthalten die Bedingungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen handeln kann, sowie Bestimmungen über die Beschlussfähigkeit.

    (4)   Vertreter der Länder, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert sind, haben entsprechend ihren jeweiligen Vereinbarungen ein eingeschränktes Stimmrecht. Um den assoziierten Ländern die Ausübung ihres Stimmrechts zu ermöglichen, vermerkt die Agentur in der Tagesordnung, für welche Punkte ein eingeschränktes Stimmrecht zuerkannt wurde.

    Artikel 106

    Aufgaben und Befugnisse des Exekutivdirektors

    (1)   Die Agentur wird von ihrem Exekutivdirektor geleitet, der in der Wahrnehmung seiner Aufgaben völlig unabhängig ist. Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Organe der Union und des Verwaltungsrats darf der Exekutivdirektor Weisungen von Regierungen oder sonstigen Stellen weder einholen noch entgegennehmen.

    (2)   Das Europäische Parlament oder der Rat können den Exekutivdirektor auffordern, über die Erfüllung seiner Aufgaben Bericht zu erstatten. Dies schließt die Berichterstattung über die Tätigkeiten der Agentur, die Umsetzung und Überwachung der Grundrechtsstrategie, den jährlichen Tätigkeitsbericht der Agentur für das vorangegangene Jahr, das Arbeitsprogramm für das folgende Jahr und die mehrjährige Programmplanung der Agentur und etwaige andere Fragen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Agentur ein. Der Exekutivdirektor gibt außerdem, falls er dazu aufgefordert wird, eine Erklärung vor dem Europäischen Parlament ab und beantwortet alle Fragen, die Mitglieder des Europäischen Parlaments an ihn richten, schriftlich innerhalb von 15 Kalendertagen nach Erhalt einer solchen Frage. Der Exekutivdirektor erstattet den zuständigen Gremien und Ausschüssen des Europäischen Parlaments regelmäßig Bericht.

    (3)   Außer in Fällen, in denen spezifische Fristen in dieser Verordnung vorgesehen sind, stellt der Exekutivdirektor sicher, dass die Berichte dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission so bald wie möglich, in jedem Fall jedoch innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des Berichtszeitraums übermittelt werden, es sei denn, eine Verzögerung wird durch den Exekutivdirektor schriftlich hinreichend begründet.

    (4)   Der Exekutivdirektor ist für die Vorbereitung und Umsetzung der vom Verwaltungsrat getroffenen strategischen Entscheidungen sowie für das Treffen von Entscheidungen über die operativen Tätigkeiten der Agentur im Einklang mit dieser Verordnung zuständig. Der Exekutivdirektor hat die folgenden Aufgaben und Befugnisse:

    a)

    Er schlägt die vom Verwaltungsrat anzunehmenden strategischen Beschlüsse, Programme und Tätigkeiten innerhalb der in dieser Verordnung sowie in den Durchführungsbestimmungen und sonstigen anwendbaren Rechtsvorschriften festgelegten Grenzen vor, bereitet sie vor und führt sie durch.

    b)

    Er unternimmt alle erforderlichen Schritte, einschließlich des Erlasses interner Verwaltungsvorschriften und der Veröffentlichung von Mitteilungen, um die laufende Verwaltung und das Funktionieren der Agentur nach Maßgabe dieser Verordnung sicherzustellen.

    c)

    Er erstellt alljährlich den Entwurf des einzigen Programmplanungsdokuments und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Billigung vor, bevor dieser Entwurf bis zum 31. Januar dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt wird.

    d)

    Er erstellt alljährlich den jährlichen Tätigkeitsbericht der Agentur und legt ihn dem Verwaltungsrat vor.

    e)

    Er erstellt als Teil des einzigen Programmplanungsdokuments einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur nach Artikel 115 Absatz 3 und führt den Haushaltsplan nach Artikel 116 Absatz 1 durch.

    f)

    Er kann vorbehaltlich der nach dem in Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe o genannten Verfahren zu erlassenden Vorschriften seine Befugnisse anderen Mitgliedern des Statutspersonals der Agentur übertragen.

    g)

    Er nimmt gemäß Artikel 32 Absatz 7 eine Empfehlung über Maßnahmen an, einschließlich Beschlüssen, die den Mitgliedstaaten vorschlagen, gemeinsame Aktionen, Soforteinsätze zu Grenzsicherungszwecken oder andere Maßnahmen nach Artikel 36 Absatz 2 einzuleiten und durchzuführen.

    h)

    Er bewertet, billigt und koordiniert gemäß Artikel 37 Absatz 3 Vorschläge der Mitgliedstaaten für gemeinsame Aktionen oder Soforteinsätze zu Grenzsicherungszwecken.

    i)

    Er bewertet, billigt und koordiniert Ersuchen der Mitgliedstaaten für Rückkehraktionen und Rückkehreinsätze gemäß den Artikeln 50 und 53.

    j)

    Er stellt die Durchführung der in Artikel 38, Artikel 42 und Artikel 53 Absatz 3 genannten Einsatzpläne sicher.

    k)

    Er stellt die Durchführung des in Artikel 42 Absatz 1 genannten Beschlusses des Rates sicher.

    l)

    Er zieht gemäß Artikel 46 die Finanzierung von Tätigkeiten zurück.

    m)

    Er bewertet im Vorfeld jeder operativen Tätigkeit der Agentur, ob schwerwiegende oder voraussichtlich weiter anhaltende Verstöße gegen Grundrechte oder Verpflichtungen des internationalen Schutzes gemäß Artikel 46 Absätze 4 und 5 vorliegen.

    n)

    Er bewertet gemäß Artikel 47 die Ergebnisse von Tätigkeiten.

    o)

    Er bestimmt gemäß Artikel 64 Absatz 6 ein dem Bedarf der Agentur entsprechendes Mindestkontingent von technischen Ausrüstungsgegenständen, das die Agentur insbesondere in die Lage versetzt, gemeinsame Aktionen, Einsätze der Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung, Soforteinsätze zu Grenzsicherungszwecken, Rückkehraktionen und Rückkehreinsätze durchzuführen.

    p)

    Er schlägt die Einrichtung von Außenstellen oder die Verlängerung der Dauer ihres Betriebs gemäß Artikel 60 Absatz 5 vor.

    q)

    Er ernennt die Leiter der Außenstellen gemäß Artikel 60 Absatz 4.

    r)

    Er arbeitet einen Aktionsplan aus, der den Schlussfolgerungen der internen oder externen Prüfberichte und Bewertungen sowie der Untersuchungen des OLAF Rechnung trägt, und erstattet der Kommission zweimal jährlich und dem Verwaltungsrat regelmäßig über die Fortschritte Bericht.

    s)

    Er schützt die finanziellen Interessen der Union durch vorbeugende Maßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen sowie, falls Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, durch Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge und gegebenenfalls durch Verhängung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender verwaltungsrechtlicher und finanzieller Sanktionen.

    t)

    Er arbeitet eine Betrugsbekämpfungsstrategie für die Agentur aus und legt sie dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vor.

    (5)   Der Exekutivdirektor legt dem Verwaltungsrat Rechenschaft über seine Tätigkeit ab.

    (6)   Der Exekutivdirektor ist der rechtliche Vertreter der Agentur.

    Artikel 107

    Ernennung des Exekutivdirektors und seiner Stellvertreter

    (1)   Die Kommission schlägt auf der Grundlage einer Kandidatenliste, die im Anschluss an die Stellenausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union sowie gegebenenfalls in der Presse oder im Internet erstellt wird, mindestens drei Kandidaten für den Posten des Exekutivdirektors und die Posten eines stellvertretenden Exekutivdirektors vor.

    (2)   Auf der Grundlage des in Absatz 1 genannten Vorschlags der Kommission hin ernennt der Verwaltungsrat den Exekutivdirektor aufgrund von Verdiensten und nachgewiesenen Verwaltungs- und Führungskompetenzen von hohem Niveau einschließlich einschlägiger Erfahrung als leitende Fachkraft auf dem Gebiet der Verwaltung der Außengrenzen und der Rückkehr. Vor der Ernennung werden die von der Kommission vorgeschlagenen Kandidaten aufgefordert, eine Erklärung vor dem zuständigen Ausschuss bzw. den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.

    Im Anschluss an diese Erklärung nimmt das Europäische Parlament eine Stellungnahme an, in der es seine Auffassungen darlegt und angeben kann, welchen Kandidaten es bevorzugt.

    Der Verwaltungsrat ernennt den Exekutivdirektor unter Berücksichtigung dieser Auffassungen. Der Verwaltungsrat beschließt mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.

    Wenn der Verwaltungsrat beschließt, einen anderen als den vom Europäischen Parlament bevorzugten Kandidaten zu ernennen, unterrichtet er das Europäische Parlament und den Rat schriftlich darüber, inwiefern die Stellungnahme des Europäischen Parlaments berücksichtigt wurde.

    Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag der Kommission den Exekutivdirektor seines Amtes entheben.

    (3)   Der Exekutivdirektor wird von drei stellvertretenden Exekutivdirektoren unterstützt. Jedem stellvertretenden Exekutivdirektor wird ein eigener konkreter Zuständigkeitsbereich zugewiesen. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Exekutivdirektors nimmt einer der stellvertretenden Exekutivdirektoren seine Aufgaben wahr.

    (4)   Auf der Grundlage des in Absatz 1 genannten Vorschlags der Kommission ernennt der Verwaltungsrat die stellvertretenden Exekutivdirektoren aufgrund von Verdiensten und angemessenen Verwaltungs- und Führungskompetenzen sowie einschlägiger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Verwaltung der Außengrenzen und Rückkehr. Der Exekutivdirektor wird in das Auswahlverfahren einbezogen. Der Verwaltungsrat beschließt mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.

    Der Verwaltungsrat kann die stellvertretenden Exekutivdirektoren nach dem in Unterabsatz 1 genannten Verfahren ihres Amtes entheben.

    (5)   Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre. Am Ende dieses Zeitraums bewertet die Kommission die Leistung des Exekutivdirektors mit Blick auf die künftigen Aufgaben und Herausforderungen der Agentur.

    (6)   Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag der Kommission unter Berücksichtigung der Bewertung nach Absatz 5 die Amtszeit des Exekutivdirektors einmal um einen weiteren Zeitraum von bis zu fünf Jahren verlängern.

    (7)   Die Amtszeit der stellvertretenden Exekutivdirektoren beträgt fünf Jahre. Der Verwaltungsrat kann, auf Vorschlag der Kommission, die Amtszeit einmal um bis zu fünf Jahre verlängern.

    (8)   Der Exekutivdirektor und die stellvertretenden Exekutivdirektoren werden von der Agentur nach Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen eingestellt.

    Artikel 108

    Konsultationsforum

    (1)   Die Agentur setzt ein Konsultationsforum ein, das sie unterstützt, indem es unabhängige Beratung in Grundrechtsfragen bereitstellt. Der Exekutivdirektor und der Verwaltungsrat können in Abstimmung mit dem Grundrechtsbeauftragten das Konsultationsforum zu allen Fragen im Zusammenhang mit den Grundrechten konsultieren.

    (2)   Die Agentur lädt das EASO, die FRA, den Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und andere einschlägige Organisationen zur Teilnahme am Konsultationsforum ein. Auf der Grundlage eines Vorschlags des Grundrechtsbeauftragten nach Konsultation des Exekutivdirektors beschließt der Verwaltungsrat die Zusammensetzung des Konsultationsforums sowie die Bedingungen der Übermittlung von Informationen an das Konsultationsforum. Nach Anhörung des Verwaltungsrats und des Exekutivdirektors legt das Konsultationsforum seine Arbeitsmethoden fest und erstellt sein Arbeitsprogramm.

    (3)   Das Konsultationsforum wird zur Weiterentwicklung und Durchführung der Grundrechtsstrategie, zur Funktionsweise des Beschwerdeverfahrens, zu den Verhaltenskodizes sowie zu den gemeinsamen zentralen Lehrplänen angehört. Die Agentur unterrichtet das Konsultationsforum über die Weiterbehandlung seiner Empfehlungen.

    (4)   Das Konsultationsforum erstellt jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit. Dieser Bericht wird veröffentlicht.

    (5)   Unbeschadet der Aufgaben des Grundrechtsbeauftragten hat das Konsultationsforum rechtzeitig und wirksam effektiven Zugang zu allen Informationen, die sich auf die Achtung der Grundrechte beziehen, einschließlich bei Besuchen vor Ort bei gemeinsamen Aktionen oder, das Einverständnis des Einsatzmitgliedstaats oder gegebenenfalls des Drittstaats vorausgesetzt, bei Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken, in Brennpunkten sowie bei Rückkehraktionen und Rückkehreinsätzen, auch in Drittstaaten. Stimmt der Einsatzmitgliedstaat bei gemeinsamen Aktionen oder Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken, die auf seinem Hoheitsgebiet ausgeführt werden, der Besichtigung vor Ort durch das Konsultationsforum nicht zu, muss er der Agentur eine ordnungsgemäße, schriftliche Begründung dafür übermitteln.

    Artikel 109

    Grundrechtsbeauftragter

    (1)   Der Verwaltungsrat benennt nach Konsultation des Konsultationsforums einen Grundrechtsbeauftragten auf der Grundlage einer Liste mit drei Kandidaten. Der Grundrechtsbeauftragte verfügt über die erforderlichen Qualifikationen, Fachkenntnisse und Berufserfahrungen im Bereich der Grundrechte.

    (2)   Der Grundrechtsbeauftragte nimmt folgende Aufgaben wahr:

    a)

    Er leistet einen Beitrag zur Grundrechtsstrategie der Agentur und zum entsprechenden Aktionsplan, unter anderem durch Abgabe von Empfehlungen zur Verbesserung der Strategie.

    b)

    Er überwacht die Einhaltung der Grundrechte durch die Agentur, unter anderem, indem er Untersuchungen zu ihren Tätigkeiten durchführt.

    c)

    Er fördert die Achtung der Grundrechte durch die Agentur.

    d)

    Er berät die Agentur, wenn er es als notwendig erachtet oder wenn er darum in Bezug auf eine Tätigkeit der Agentur ersucht wird, ohne diese Tätigkeiten zu verzögern.

    e)

    Er gibt Stellungnahmen zu den erstellten Einsatzplänen für die operativen Tätigkeiten der Agentur, zu Pilotprojekten und zu Projekten zur fachlichen Unterstützung in Drittstaaten ab.

    f)

    Er gibt Stellungnahmen zu den Arbeitsvereinbarungen ab.

    g)

    Er führt — auch in Drittstaaten — Vor-Ort-Besuche bei gemeinsamen Aktionen, Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken, Pilotprojekten, Einsätzen von Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung, Rückkehraktionen und Rückkehreinsätzen durch.

    h)

    Er übernimmt Sekretariatsaufgaben für das Konsultationsforum.

    i)

    Er informiert den Exekutivdirektor über mögliche Verstöße gegen die Grundrechte im Zuge der Tätigkeiten der Agentur.

    j)

    Er übernimmt die Auswahl und Leitung der Grundrechtebeobachter.

    k)

    Er nimmt etwaige sonstige Aufgaben, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, wahr.

    Das in Unterabsatz 1 Buchstabe h genannte Sekretariat nimmt Weisungen direkt vom Konsultationsforums entgegen.

    (3)   Für die Zwecke des Absatzes 2 Unterabsatz 1 Buchstabe j ist der Grundrechtsbeauftragte insbesondere für Folgendes verantwortlich:

    a)

    Er bestellt die Grundrechtebeobachter.

    b)

    Er benennt Grundrechtebeobachter für Tätigkeiten und Maßnahmen gemäß Artikel 110 Absatz 3.

    c)

    Er benennt Grundrechtebeobachter als Rückführungsbeobachter für den in Artikel 51 genannten Pool.

    d)

    Er stellt sicher, dass Grundrechtebeobachter angemessen ausgebildet sind.

    e)

    Er unterrichtet den Exekutivdirektor über mögliche Verstöße gegen die Grundrechte, die ihm von den Grundrechtebeobachtern gemeldet werden, wenn der Grundrechtsbeauftragte dies für notwendig hält.

    Der Exekutivdirektor gibt dem Grundrechtsbeauftragten Auskunft darüber, inwiefern auf die in Unterabsatz 1 Buchstabe e genannten Verstöße gegen die Grundrechte eingegangen worden ist.

    Der Grundrechtsbeauftragte kann eine der in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis i und k genannten Aufgaben an einen der Grundrechtebeobachter übertragen.

    (4)   Der Verwaltungsrat legt für den Grundrechtsbeauftragten geltende Sonderregeln fest, um zu garantieren, dass der Grundrechtsbeauftragte und damit auch sein Personal bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhängig ist. Der Grundrechtsbeauftragte erstattet dem Verwaltungsrat unmittelbar Bericht und arbeitet mit dem Konsultationsforum zusammen. Der Verwaltungsrat stellt sicher, dass Maßnahmen im Hinblick auf die Empfehlungen des Grundrechtsbeauftragten ergriffen werden. Zudem veröffentlicht der Grundrechtsbeauftragte jährliche Berichte über seine Tätigkeiten und darüber, inwiefern bei den Tätigkeiten der Agentur die Grundrechte achten. Diese Berichte enthalten Informationen über das Beschwerdeverfahren und die Umsetzung der Grundrechtsstrategie.

    (5)   Die Agentur stellt sicher, dass der Grundrechtsbeauftragte autonom handeln kann und bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhängig ist. Der Grundrechtsbeauftragte verfügt über ausreichende und angemessene personelle und finanzielle Mittel, um seine Aufgaben erfüllen zu können.

    Der Grundrechtsbeauftragte wählt sein Personal aus; dieses Personal ist nur ihm unterstellt.

    (6)   Der Grundrechtsbeauftragte wird von einem stellvertretenden Grundrechtsbeauftragten unterstützt. Der Verwaltungsrat benennt den stellvertretenden Grundrechtsbeauftragten auf Grundlage einer Liste mit drei Kandidaten, die der Grundrechtsbeauftragte vorgeschlagen hat. Der stellvertretende Grundrechtsbeauftragte verfügt über die erforderlichen Qualifikationen und Erfahrungen im Bereich der Grundrechte und ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhängig. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Grundrechtsbeauftragten nimmt der stellvertretende Grundrechtsbeauftragte die Aufgaben des Grundrechtsbeauftragten wahr.

    (7)   Der Grundrechtsbeauftragte hat Zugang zu allen Informationen, die sich im Zusammenhang mit sämtlichen Tätigkeiten der Agentur auf die Achtung der Grundrechte beziehen.

    Artikel 110

    Grundrechtebeobachter

    (1)   Grundrechtebeobachter, die zum Statutspersonal gehören, bewerten kontinuierlich die Einhaltung der Grundrechte bei der Durchführung ihrer operativen Tätigkeiten und leisten in diesem Zusammenhang Beratung und Unterstützung und tragen zur Förderung der Grundrechte als Teil der integrierten europäischen Grenzverwaltung bei.

    (2)   Die Grundrechtebeobachter haben folgende Aufgaben:

    a)

    Sie überwachen die Einhaltung der Grundrechte und leisten Beratung und Unterstützung im Bereich der Grundrechte bei der Vorbereitung, Durchführung und Bewertung der operativen Tätigkeiten der Agentur, mit deren Überwachung sie vom Grundrechtsbeauftragten beauftragt wurden.

    b)

    Sie handeln als Rückführungsbeobachter.

    c)

    Sie leisten einen Beitrag zu den Schulungsmaßnahmen der Agentur im Bereich der Grundrechte gemäß Artikel 62, unter anderem, in dem sie Schulungen zu den Grundrechten anbieten.

    Zu den Zwecken von Unterabsatz 1 Buchstabe a werden Grundrechtebeobachter insbesondere

    a)

    die Erstellung von Operationsplänen überwachen und dem Grundrechtsbeauftragten Bericht erstatten, damit er seine Aufgaben gemäß Artikel 109 Absatz 2 Buchstabe e erfüllen kann;

    b)

    Orte besuchen — auch auf langfristiger Basis —, an denen die operative Tätigkeit stattfindet;

    c)

    gemäß Artikel 44 mit dem Koordinierungsbeamten zusammenarbeiten und in Verbindung bleiben und ihn beraten und unterstützen;

    d)

    den Koordinierungsbeamten über etwaige Bedenken im Zusammenhang mit möglichen Verstößen gegen die Grundrechte im Rahmen der operativen Tätigkeiten der Agentur unterrichten und dem Grundrechtsbeauftragten darüber Bericht erstatten;

    e)

    zur Bewertung von in Artikel 47 genannten Tätigkeiten beitragen.

    (3)   Unbeschadet des Absatzes 4 weist der Grundrechtsbeauftragte jeder Aktion mindestens einen Grundrechtebeobachter zu. Der Grundrechtsbeauftragte entscheidet auch über die Zuweisung von Grundrechtebeobachtern zur Überwachung aller sonstigen operativen Tätigkeiten, die er als relevant erachtet.

    Grundrechtebeobachter haben Zugang zu allen Bereichen, in denen die operative Tätigkeit der Agentur stattfindet, und zu allen ihren für die Durchführung dieser Tätigkeit relevanten Unterlagen.

    (4)   Der Grundrechtsbeauftragte benennt Grundrechtebeobachter als Rückführungsbeobachter für den in Artikel 51 genannten Pool. Werden Grundrechtebeobachter als Rückführungsbeobachter tätig, gelten die Artikel 50 Absatz 5 und Artikel 51 sinngemäß auch für sie.

    (5)   Der Grundrechtsbeauftragte ernennt die Grundrechtebeobachter, die seiner Aufsicht unterstehen. Grundrechtebeobachter sind in der Ausübung ihrer Aufgaben unabhängig. Wenn sie sich in einem Einsatzgebiet befinden, tragen Grundrechtebeobachter Erkennungsmerkmale, die sie eindeutig als Grundrechtebeobachter ausweisen.

    (6)   Die Agentur stellt sicher, dass bis zum 5. Dezember 2020 mindestens 40 Grundrechtebeobachter eingestellt werden. Der Exekutivdirektor prüft in Absprache mit dem Grundrechtsbeauftragten einmal jährlich, ob es einer Aufstockung der Anzahl an Grundrechtebeobachtern bedarf. Nachdem diese Prüfung abgeschlossen ist, schlägt der Exekutivdirektor dem Verwaltungsrat erforderlichenfalls vor, für das folgende Jahr entsprechend den operativen Erfordernissen mehr Grundrechtebeobachter einzustellen.

    (7)   Nach ihrer Einstellung erhalten Grundrechtebeobachter unter Berücksichtigung der zuvor erworbenen Qualifikationen und der Berufserfahrung in den betreffenden Bereichen weitergehende Schulungen zu Grundrechtsfragen. Die Agentur stellt während der gesamten Dauer der Beschäftigung sicher, dass die Grundrechtebeobachter ihre Aufgaben gemäß den höchsten Standards wahrnehmen. Für alle Grundrechtebeobachter wird ein geeigneter Schulungsplan erstellt, um durch ihre fortlaufende berufliche Weiterbildung sicherzustellen, dass sie ihre Aufgaben als Grundrechtebeobachter durchführen können.

    Artikel 111

    Beschwerdeverfahren

    (1)   In Zusammenarbeit mit dem Grundrechtsbeauftragten ergreift die Agentur die erforderlichen Maßnahmen, um im Einklang mit diesem Artikel ein unabhängiges und wirksames Beschwerdeverfahren einzuführen und weiterzuentwickeln, das die Achtung der Grundrechte bei allen Tätigkeiten der Agentur überwachen und gewährleisten soll.

    (2)   Jede Person, die von den Maßnahmen oder Unterlassungen des an einer gemeinsamen Aktion, einem Pilotprojekt, einem Soforteinsatz zu Grenzsicherungszwecken, eines Einsatzes eines Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung, einer Rückkehraktion, einem Rückkehreinsatz oder einer operativen Tätigkeit der Agentur in einem Drittstaat beteiligten Personals unmittelbar betroffen ist und die Auffassung vertritt, dass ihre Grundrechte aufgrund dieser Maßnahmen oder Unterlassungen verletzt wurden, oder jede andere Partei, die Vertreter einer solchen Person ist, kann bei der Agentur schriftlich Beschwerde einlegen.

    (3)   Nur Beschwerden, die begründet sind und konkrete Grundrechtsverletzungen betreffen, sind zulässig.

    (4)   Der Grundrechtsbeauftragte ist im Einklang mit dem Recht auf eine gute Verwaltung für den Umgang mit an die Agentur gerichteten Beschwerden verantwortlich. Daher prüft er die Zulässigkeit einer Beschwerde, registriert zulässige Beschwerden, leitet alle registrierten Beschwerden an den Exekutivdirektor und Beschwerden über Teammitglieder an den Herkunftsmitgliedstaat weiter, unter anderem an die einschlägige Behörde oder für Grundrechte zuständige Stelle in einem Mitgliedstaat, damit diese Maßnahmen in Übereinstimmung mit ihrem Mandat ergreifen können. Zudem registriert und gewährleistet er Folgemaßnahmen der Agentur oder des Mitgliedstaats.

    (5)   Im Einklang mit dem Recht auf eine gute Verwaltung wird ein Beschwerdeführer bei Zulässigkeit seiner Beschwerde davon in Kenntnis gesetzt, dass die Beschwerde registriert wurde, mit ihrer Prüfung begonnen wurde und zu gegebener Zeit mit einer Antwort zu rechnen ist. Wird eine Beschwerde an die nationalen Behörden oder Stellen weitergeleitet, werden dem Beschwerdeführer deren Kontaktdaten zur Verfügung gestellt. Wird eine Beschwerde für unzulässig erklärt, werden dem Beschwerdeführer die entsprechenden Gründe und, sofern möglich, weitere Optionen zur Ausräumung seiner Bedenken mitgeteilt.

    Die Agentur sieht ein geeignetes Verfahren für den Fall einer Beschwerde vor, die für unzulässig oder unbegründet erklärt wird.

    Jede Entscheidung erfolgt schriftlich und wird begründet. Der Grundrechtsbeauftragte unterzieht eine Beschwerde einer erneuten Prüfung, wenn ein Beschwerdeführer neue Beweismittel in einem Beschwerdefall vorlegt, der für unzulässig oder unbegründet erklärt wurde.

    (6)   Im Fall einer registrierten Beschwerde in Bezug auf einen Bediensteten der Agentur empfiehlt der Grundrechtsbeauftragte dem Exekutivdirektor angemessene Folgemaßnahmen einschließlich Disziplinarmaßnahmen und gegebenenfalls die Überweisung zur Einleitung zivil- oder strafrechtlicher Verfahren gemäß der vorliegenden Verordnung und dem nationalen Recht. Der Exekutivdirektor sorgt für angemessene Folgemaßnahmen und erstattet dem Grundrechtsbeauftragten innerhalb eines festgelegten Zeitraums sowie erforderlichenfalls daran anschließend in regelmäßigen Abständen im Hinblick auf die Ergebnisse von Beschwerden, die Durchführung von Disziplinarmaßnahmen und die Folgemaßnahmen der Agentur zu Beschwerden, Bericht.

    Im Fall einer Beschwerde im Zusammenhang mit Datenschutzfragen hört der Exekutivdirektor den Datenschutzbeauftragten der Agentur an, bevor er eine Entscheidung über die Beschwerde trifft. Der Grundrechtsbeauftragte und der Datenschutzbeauftragte legen in einer schriftlichen Vereinbarung die Aufteilung ihrer Aufgaben und die Art der Zusammenarbeit in Bezug auf die eingegangenen Beschwerden fest.

    (7)   Im Fall einer registrierten Beschwerde in Bezug auf ein Teammitglied eines Einsatzmitgliedstaats oder eines anderen teilnehmenden Mitgliedstaats, einschließlich abgeordneter Teammitglieder oder abgeordneter nationaler Sachverständiger, sorgt der Herkunftsmitgliedstaat für angemessene Folgemaßnahmen einschließlich erforderlichenfalls Disziplinarmaßnahmen und die Überweisung zur Einleitung zivil- oder strafrechtlicher Verfahren und sonstiger Maßnahmen im Einklang mit dem nationalen Recht. Der betreffende Mitgliedstaat erstattet dem Grundrechtsbeauftragten innerhalb eines festgelegten Zeitraums und danach erforderlichenfalls in regelmäßigen Abständen über die Ergebnisse von Beschwerden und die in Bezug auf die Beschwerde getroffenen Folgemaßnahmen Bericht. Die Agentur verfolgt die Angelegenheit weiter, wenn sie keinen Bericht von dem betreffenden Mitgliedstaat erhält.

    Wenn der betreffende Mitgliedstaat innerhalb der festgesetzten Frist keinen Bericht erstattet oder nur eine nicht schlüssige Antwort gibt, unterrichtet der Grundrechtsbeauftragte den Exekutivdirektor und den Verwaltungsrat darüber.

    (8)   Werden Grundrechtsverletzungen oder Verletzungen der Pflichten im Zusammenhang mit dem internationalen Schutz seitens eines Teammitglieds festgestellt, fordert die Agentur den Mitgliedstaat auf, dieses Mitglied unmittelbar von der Aktivität der Agentur oder der ständigen Reserve abzuziehen.

    (9)   Der Grundrechtsbeauftragte nimmt gemäß Artikel 109 Absatz 4 Informationen zum Beschwerdeverfahren in seinen jährlichen Bericht auf, einschließlich spezifischer Hinweise auf die Ergebnisse von Beschwerden und die Folgemaßnahmen der Agentur und der Mitgliedstaaten zu Beschwerden.

    (10)   Im Einklang mit den Absätzen 1 bis 9 und nach Anhörung des Konsultationsforums erstellt der Grundrechtsbeauftragte ein standardisiertes Beschwerdeformular, in dem detaillierte und spezifische Informationen über die mutmaßliche Grundrechtsverletzung anzugeben sind. Der Grundrechtsbeauftragte erstellt außerdem weitere detaillierte Bestimmungen nach Bedarf. Der Grundrechtsbeauftragte legt dieses Formular und weitere derartige detaillierte Bestimmungen dem Exekutivdirektor und dem Verwaltungsrat vor.

    Die Agentur trägt dafür Sorge, dass Informationen über die Beschwerdemöglichkeit und das Verfahren leicht erhältlich sind, auch für schutzbedürftige Personen. Das standardisierte Beschwerdeformular ist in Sprachen, die die Bürger von Drittstaaten verstehen oder bei denen es Grund zu der Annahme gibt, dass sie sie verstehen, auf der Website der Agentur und während sämtlicher Tätigkeiten der Agentur in Papierform verfügbar. Das standardisierte Beschwerdeformular muss leicht zugänglich sein, auch auf mobilen Geräten. Die Agentur stellt sicher, dass die Beschwerdeführer weitere Orientierungshilfen und Unterstützung in Bezug auf das Beschwerdeverfahren erhalten. Beschwerden werden vom Grundrechtsbeauftragten geprüft, auch wenn sie nicht über das standardisierte Beschwerdeformular eingereicht wurden.

    (11)   Alle in einer Beschwerde enthaltenen personenbezogenen Daten werden von der Agentur, einschließlich des Grundrechtsbeauftragten, im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 und von den Mitgliedstaaten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 be- und verarbeitet.

    Bei Einreichung einer Beschwerde wird davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) 2018/1725 in die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch die Agentur und den Grundrechtsbeauftragten einwilligt.

    Zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers werden Beschwerden vom Grundrechtsbeauftragten im Einklang mit nationalem und Unionsrecht vertraulich behandelt, es sei denn, der Beschwerdeführer verzichtet ausdrücklich auf sein Recht auf Vertraulichkeit. Verzichtet der Beschwerdeführer auf sein Recht auf Vertraulichkeit, wird davon ausgegangen, dass er im Zusammenhang mit dem Beschwerdegegenstand soweit erforderlich mit der Offenlegung seiner Identität gegenüber den zuständigen Behörden oder Stellen durch den Grundrechtsbeauftragten oder die Agentur einverstanden ist.

    Artikel 112

    Zusammenarbeit zwischen den Parlamenten

    (1)   Um dem besonderen Charakter der Europäischen Grenz- und Küstenwache, die sich aus nationalen Behörden und der Agentur zusammensetzt, Rechnung zu tragen und um sicherzustellen, dass das Europäische Parlament gegenüber der Agentur und die nationalen Parlamente gegenüber ihren jeweiligen nationalen Behörden die ihnen durch die Verträge bzw. das nationale Recht übertragenen Kontrollfunktionen wirksam ausüben können, können das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente im Rahmen von Artikel 9 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union zusammenarbeiten.

    (2)   Auf Einladung des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente im Zusammenhang von Absatz 1 nehmen der Exekutivdirektor und der Vorsitz des Verwaltungsrats an diesbezüglichen Sitzungen des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente teil.

    (3)   Die Agentur übermittelt ihren jährlichen Tätigkeitsbericht den nationalen Parlamenten.

    Artikel 113

    Sprachenregelung

    (1)   Für die Agentur gilt die Verordnung Nr. 1 (46).

    (2)   Unbeschadet der auf der Grundlage des Artikels 342 AEUV gefassten Beschlüsse werden der jährliche Tätigkeitsbericht und das Arbeitsprogramm in allen Amtssprachen der Union erstellt.

    (3)   Die für die Arbeit der Agentur erforderlichen Übersetzungsdienste werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union erbracht.

    Artikel 114

    Transparenz und Kommunikation

    (1)   Bei der Bearbeitung von Anträgen auf Zugang zu in ihrem Besitz befindlichen Dokumenten unterliegt die Agentur der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

    (2)   Die Agentur leistet zu Themen innerhalb ihrer Aufgabenbereiche auf eigene Initiative Öffentlichkeitsarbeit. Sie veröffentlicht einschlägige Informationen, darunter den jährlichen Tätigkeitsbericht, das Jahresarbeitsprogramm, den Verhaltenskodex, die strategischen Risikoanalysen und umfassende Informationen zu früheren und laufenden gemeinsamen Aktionen, Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken, Pilotprojekten, Projekten zur fachlichen Unterstützung in Drittstaaten, Einsätzen von Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung, Rückkehraktionen oder Rückkehreinsätzen, auch in Drittstaaten, und Arbeitsvereinbarungen, und stellt unbeschadet des Artikels 92 insbesondere sicher, dass die Öffentlichkeit und die betroffenen Kreise rasch objektive, detaillierte, umfassende, zuverlässige und leicht verständliche Informationen über ihre Arbeit erhalten. Dies erfolgt, ohne dabei operative Informationen offenzulegen, deren Veröffentlichung die Erreichung von Operationszielen gefährden würde.

    (3)   Der Verwaltungsrat legt die praktischen Einzelheiten für die Anwendung der Absätze 1 und 2 fest.

    (4)   Jede natürliche oder juristische Person kann sich in jeder Amtssprache der Union schriftlich an die Agentur wenden. Sie hat Anspruch auf eine Antwort in derselben Sprache.

    (5)   Gegen Entscheidungen der Agentur nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann nach Maßgabe der Artikel 228 beziehungsweise 263 AEUV Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof erhoben werden.

    ABSCHNITT 4

    Finanzvorschriften

    Artikel 115

    Haushaltsplan

    (1)   Die Einnahmen der Agentur umfassen unbeschadet anderer Finanzmittel

    a)

    einem Beitrag der Union aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (Einzelplan Kommission);

    b)

    einen Beitrag der Länder, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert sind, gemäß den jeweiligen Vereinbarungen, in denen der Finanzbeitrag festgelegt ist;

    c)

    Mittel der Union in Form von Beitragsvereinbarungen oder Ad-hoc-Zuschüssen im Einklang mit der Finanzregelung der Agentur gemäß Artikel 120 und den Bestimmungen der betreffenden Instrumente zur Unterstützung der Strategien der Union;

    d)

    Gebühren für erbrachte Dienstleistungen;

    e)

    etwaige freiwillige Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten.

    (2)   Die Ausgaben der Agentur umfassen die Verwaltungs-, Infrastruktur-, Betriebs- und Personalausgaben.

    (3)   Der Exekutivdirektor erstellt einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr, einschließlich eines Stellenplans, und übermittelt ihn dem Verwaltungsrat.

    (4)   Einnahmen und Ausgaben müssen ausgeglichen sein.

    (5)   Auf der Grundlage des vom Exekutivdirektor erstellten Entwurfs des Voranschlags nimmt der Verwaltungsrat einen vorläufigen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur einschließlich des vorläufigen Stellenplans an. Der Verwaltungsrat leitet diese jährlich bis zum 31. Januar als Teil des Entwurfs des einzigen Programmplanungsdokuments dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission zu.

    (6)   Der Verwaltungsrat übermittelt der Kommission jährlich bis zum 31. März den endgültigen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur einschließlich des Entwurfs des Stellenplans sowie das vorläufige Arbeitsprogramm.

    (7)   Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union der Haushaltsbehörde.

    (8)   Auf der Grundlage des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr für den Stellenplan und den Beitrag aus dem Gesamthaushaltsplan für erforderlich erachteten Ansätze in den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein, den sie der Haushaltsbehörde gemäß den Artikeln 313 und 314 AEUV vorlegt.

    (9)   Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Beitrag zur Agentur.

    (10)   Die Haushaltsbehörde genehmigt den Stellenplan der Agentur.

    (11)   Der Haushaltsplan der Agentur wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird dann endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union endgültig festgestellt ist. Gegebenenfalls wird er entsprechend angepasst.

    (12)   Alle Änderungen am Haushaltsplan einschließlich des Stellenplans unterliegen demselben Verfahren.

    (13)   Für Immobilienvorhaben, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf den Haushalt der Agentur haben, gelten die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission (47).

    (14)   Zur Finanzierung von Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken und Rückkehreinsätzen umfasst der vom Verwaltungsrat festgestellte Haushaltsplan der Agentur eine operative Finanzrücklage in Höhe von mindestens 2 % der für die gemeinsamen Aktionen an den Außengrenzen und für die operativen Tätigkeiten im Bereich der Rückkehr gemeinsam bereitgestellten Mittel. Nach Ende eines jeden Monats kann der Exekutivdirektor beschließen, einen Betrag, der einem Zwölftel der Mittel für die Reserve entspricht, auf andere operative Tätigkeiten der Agentur zu umzuschichten. In einem solchen Fall unterrichtet der Exekutivdirektor den Verwaltungsrat diesbezüglich.

    (15)   Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können über mehrere Jahre in jährlichen Tranchen erfolgen.

    Artikel 116

    Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans

    (1)   Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan der Agentur aus.

    (2)   Spätestens zum 1. März eines Haushaltsjahrs (Jahr N + 1) übermittelt der Rechnungsführer der Agentur dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof die vorläufige Rechnung für das Haushaltsjahr (N). Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungsabschlüsse der Organe und dezentralisierten Einrichtungen gemäß Artikel 245 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.

    (3)   Spätestens zum 31. März des Jahres N + 1 übermittelt die Agentur dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof einen Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das Jahr N.

    (4)   Spätestens zum 31. März des Jahres N + 1 übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof die mit der Rechnung der Kommission konsolidierte vorläufige Rechnung der Agentur für das Jahr N.

    (5)   Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zu der vorläufigen Rechnung der Agentur für das Jahr N gemäß Artikel 246 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 stellt der Exekutivdirektor in eigener Verantwortung die endgültigen Jahresabschlüsse der Agentur auf und legt sie dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.

    (6)   Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu den endgültigen Jahresabschlüssen der Agentur für das Jahr N ab.

    (7)   Spätestens zum 1. Juli des Jahres N + 1 leitet der Exekutivdirektor die endgültigen Jahresabschlüsse zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu.

    (8)   Die endgültigen Jahresabschlüsse für das Jahr N werden bis zum 15. November des Jahres N + 1 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    (9)   Der Exekutivdirektor übermittelt dem Rechnungshof spätestens zum 30. September des Jahres N + 1 eine Antwort auf seine Bemerkungen. Diese Antwort geht auch dem Verwaltungsrat zu.

    (10)   Im Einklang mit Artikel 261 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 unterbreitet der Exekutivdirektor dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage alle Informationen, die für die reibungslose Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das Jahr N erforderlich sind.

    (11)   Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem Exekutivdirektor vor dem 15. Mai des Jahres N + 2 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr N.

    Artikel 117

    Betrugsbekämpfung

    (1)   Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen finden die Vorschriften der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 uneingeschränkt Anwendung. Die Agentur tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) bei und erlässt nach dem Muster im Anhang der Vereinbarung unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die für das gesamte Personal der Agentur gelten.

    (2)   Der Rechnungshof ist befugt, bei allen Begünstigten, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel von der Agentur erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Belegkontrollen und Kontrollen vor Ort durchzuführen.

    (3)   Das OLAF kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (48) administrative Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer von der Agentur finanzierten Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Finanzierungsvertrag ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

    (4)   Wie in der Richtlinie (EU) 2017/1371 vorgesehen ist, kann die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 Betrugsfälle und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen untersuchen und ahnden.

    (5)   Unbeschadet der Absätze 1 bis 4 ist dem Rechnungshof, dem OLAF und der EUStA in Arbeitsvereinbarungen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, in Finanzhilfevereinbarungen, Finanzhilfebeschlüsse und Verträgen der Agentur ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.

    Artikel 118

    Vermeidung von Interessenkonflikten

    Die Agentur erlässt interne Vorschriften, nach denen die Mitglieder ihrer Gremien und ihres Personals während ihres Beschäftigungsverhältnisses oder ihrer Amtszeit jegliche Situationen, die zu Interessenkonflikten führen könnten, vermeiden und solche Situationen melden müssen.

    Die Agentur sorgt mithilfe eines Transparenzregisters und indem sie alle Treffen mit externen Interessenträgern offenlegt für Transparenz in Bezug auf Interessenvertreter. Im Transparenzregister werden alle Sitzungen und Kontakte des Exekutivdirektors, der stellvertretenden Exekutivdirektoren und der Abteilungsleiter, die für Fragen der Auftragsvergabe und Ausschreibungen für Dienstleistungen, Ausrüstung oder ausgelagerte Projekte und Studien zuständig sind, mit externen Interessenträgern aufgeführt. Die Agentur führt Aufzeichnungen über alle Sitzungen ihres Personals mit externen Interessenträgern in Fragen, die die Auftragsvergabe und Ausschreibungen für Dienstleistungen, Ausrüstung oder ausgelagerte Projekte und Studien betreffen.

    Artikel 119

    Verwaltungsuntersuchungen

    Die Tätigkeiten der Agentur werden vom Europäischen Bürgerbeauftragten nach Artikel 228 AEUV kontrolliert.

    Artikel 120

    Finanzregelung

    Der Verwaltungsrat erlässt nach Anhörung der Kommission die für die Agentur geltende Finanzregelung. Diese darf von der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 nur abweichen, wenn dies für den Betrieb der Agentur eigens erforderlich ist und die Kommission vorher ihre Zustimmung erteilt hat. In diesem Rahmen nimmt der Verwaltungsrat spezifische Finanzregelungen an, die für die Tätigkeiten der Agentur in der Zusammenarbeit mit Drittstaaten im Bereich der Rückkehr gelten.

    Artikel 121

    Bewertung

    (1)   Ungeachtet des Artikels 59 führt die Kommission bis zum 5. Dezember 2023 und danach alle vier Jahre eine Bewertung der Verordnung durch. Dabei wird insbesondere Folgendes bewertet:

    a)

    die von der Agentur mit Blick auf ihre Ziele, ihr Mandat, ihre Ressourcen und ihre Aufgaben erzielten Ergebnisse;

    b)

    die Leistung der Agentur im Hinblick auf die Wirkung, Effektivität und Effizienz, die Arbeitspraktiken der Agentur in Bezug auf ihre Ziele, ihr Mandat und ihre Aufgaben;

    c)

    die behördenübergreifende Zusammenarbeit auf europäischer Ebene, einschließlich der Durchführung der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der Küstenwache;

    d)

    das mögliche Erfordernis, das Mandat der Agentur zu ändern;

    e)

    die finanziellen Auswirkungen einer solchen Änderung;

    f)

    die Arbeitsweise der ständigen Reserve und — ab der zweiten Bewertung — ihre Gesamtzahl und ihre Zusammensetzung;

    g)

    das Niveau der Ausbildung, des Fachwissens und der Professionalität der ständigen Reserve.

    Bei der Bewertung wird auch geprüft, inwieweit die Charta und sonstiges einschlägiges Unionsrecht bei der Anwendung dieser Verordnung beachtet wurden.

    (2)   Bei der Bewertung wird auch die Attraktivität der Agentur als Arbeitgeber bei der Rekrutierung von Statutspersonal bewertet, um die Qualität der Kandidaten sowie geografische Ausgewogenheit sicherzustellen.

    (3)   Bei der Bewertung bezieht die Kommission einschlägige Interessenträger ein, darunter das Konsultationsforum und die FRA.

    (4)   Die Kommission übermittelt die Bewertungsberichte zusammen mit ihren diesbezüglichen Schlussfolgerungen dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Verwaltungsrat. Der Verwaltungsrat kann der Kommission Empfehlungen zur Änderung dieser Verordnung vorlegen. Die Bewertungsberichte und die diesbezüglichen Schlussfolgerungen werden veröffentlicht. Die Mitgliedstaaten und die Agentur stellen der Kommission die für die Erstellung dieser Bewertungsberichte erforderlichen Informationen zur Verfügung. Erforderlichenfalls werden den Bewertungsberichten Gesetzgebungsvorschläge beigefügt.

    (5)   Die Agentur legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Dezember 2021 und danach alle zwei Jahre einen Bericht über das Funktionieren von EUROSUR vor.

    Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission die für die Erstellung dieser Berichte erforderlichen Informationen zur Verfügung.

    (6)   Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Bewertung legt die Kommission eine Gesamtevaluierung von EUROSUR vor, der sie gegebenenfalls angemessene Vorschläge zur Verbesserung ihres Funktionierens beifügt.

    Die Mitgliedstaaten und die Agentur stellen der Kommission die für die Gesamtbewertung gemäß Unterabsatz 1 erforderlichen Informationen zur Verfügung.

    Bei der Gesamtbewertung gemäß Unterabsatz 1 bezieht die Kommission einschlägige Interessenträger ein, darunter das Konsultationsforum und die FRA.

    KAPITEL V

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 122

    Ausschussverfahren

    (1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss (im Folgenden „Ausschuss für die Europäische Grenz- und Küstenwache“) unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    (2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    Artikel 123

    Aufhebung und Übergangsbestimmungen

    (1)   Die Verordnung (EU) Nr. 1052/2013 wird mit Ausnahme von Artikel 9 Absatz 3, 5, 7 bis 10 und Artikel 10 Absatz 5 und 7, die mit Wirkung ab dem Inkrafttreten des in Artikel 24 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Durchführungsrechtsakts aufgehoben werden, aufgehoben.

    (2)   Die Verordnung (EU) 2016/1624 wird aufgehoben, mit Ausnahme der Artikel 20, 30 und 31, die mit Wirkung zum 1. Januar 2021 aufgehoben werden.

    (3)   Entsendungen nach Artikel 54 bis 58 finden ab dem 1. Januar 2021 statt.

    (4)   Für Entsendungen im Jahr 2021 werden die entsprechenden Beschlüsse gemäß Artikel 54 Absatz 4 und Artikel 64 Absatz 6 vom Verwaltungsrat bis zum 31. März 2020 gefasst.

    (5)   Die Mitgliedstaaten haben im Jahr 2020 gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe a Anspruch auf Mittel für die Unterstützung der Erschließung des Arbeitskräftepotentials zur Sicherung der Beiträge der Mitgliedstaaten zur ständigen Reserve. Die Zahlen in Anhang II für das Jahr 2022 werden als Referenzwert für die entsprechenden Mittel im Jahr 2020 verwendet.

    (6)   Um einen wirksamen Beitrag zu den erforderlichen Kapazitäten des Statutspersonals zur erstmaligen Entsendung der ständigen Reserve und der Einrichtung der ETIAS-Zentralstelle leisten zu können, leitet die Agentur ab dem 4. Dezember 2019 und im Einklang mit den Haushaltsvorschriften die erforderlichen Vorbereitungen, darunter Rekrutierung und Schulung, ein.

    (7)   Mitgliedstaaten können EUROSUR auf freiwilliger Basis bis zum 5. Dezember 2021 Informationen im Zusammenhang mit Grenzkontrollen und der Überwachung der Luftgrenzen bereitstellen.

    (8)   Verweise auf die aufgehobenen Rechtsakte gelten als Verweise auf diese Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang VI dieser Verordnung zu verstehen.

    Artikel 124

    Inkrafttreten und Geltung

    (1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    (2)   Artikel 79 gilt ab dem in dem diesem Artikel genannten Zeitpunkt der tatsächlichen Übernahme des Systems.

    (3)   Artikel 12 Absatz 3, Artikel 70 und Artikel 100 Absatz 5 gelten, insofern sie die Zusammenarbeit mit dem Vereinigten Königreich betreffen, bis zu dem Tag, an dem die Verträge gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden, oder, sofern ein Austrittsabkommen mit dem Vereinigten Königreich nach Artikel 50 Absatz 2 EUV bis zu diesem Datum in Kraft getreten ist, bis zum Ablauf des in diesem Austrittsabkommen festgelegten Übergangszeitraums.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

    Geschehen zu Brüssel am 13. November 2019.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    D. M. SASSOLI

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    T. TUPPURAINEN


    (1)  ABl. C 110 vom 22.3.2019, S. 62.

    (2)  ABl. C 168 vom 16.5.2019, S. 74.

    (3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 17. April 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. November 2019.

    (4)  Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1).

    (5)  Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG (ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1).

    (6)  Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).

    (7)  Verordnung (EU) Nr. 656/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung von Regelungen für die Überwachung der Seeaußengrenzen im Rahmen der von der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union koordinierten operativen Zusammenarbeit (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 93).

    (8)  Verordnung (EU) Nr. 1052/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Errichtung eines Europäischen Grenzüberwachungssystems (Eurosur) (ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 11).

    (9)  Richtlinie 2002/90/EG des Rates vom 28. November 2002 zur Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 17).

    (10)  Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung des Beschlusses des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen (ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 27).

    (11)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

    (12)  Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98).

    (13)  Gemeinsame Maßnahme 98/700/JI vom 3. Dezember 1998 — vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen — betreffend die Errichtung eines Europäischen Bildspeicherungssystems (FADO) (ABl. L 333 vom 9.12.1998, S. 4).

    (14)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

    (15)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

    (16)  Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).

    (17)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1.).

    (18)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

    (19)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

    (20)  Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).

    (21)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

    (22)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

    (23)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

    (24)  Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

    (25)  ABl. L 188 vom 20.7.2007, S. 19.

    (26)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

    (27)  Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

    (28)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

    (29)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).

    (30)  ABl. L 243 vom 16.9.2010, S. 4.

    (31)  Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).

    (32)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

    (33)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

    (34)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

    (35)  Verordnung (EU) 2019/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Schaffung eines europäischen Netzes von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 88).

    (36)  Entscheidung 2008/381/EG des Rates vom 14. Mai 2008 zur Einrichtung eines Europäischen Migrationsnetzwerks (ABl. L 131 vom 21.5.2008, S. 7).

    (37)  Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1).

    (38)  Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 1).

    (39)  Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 1).

    (40)  Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).

    (41)  Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 19).

    (42)  Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 143).

    (43)  Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60).

    (44)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).

    (45)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).

    (46)  Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385).

    (47)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1).

    (48)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).


    ANHANG I

    Kapazität der ständigen Reserve pro Jahr und Kategorie gemäß Artikel 54

    Kategorie/Jahr

    Kategorie 1

    Statutspersonal

    Kategorie 2

    Einsatzkräfte für langzeitige Abordnungen

    Kategorie 3

    Einsatzkräfte für kurzzeitige Entsendungen

    Kategorie 4

    Reserve für Soforteinsätze

    Ständige Reserve insgesamt

    2021

    1 000

    400

    3 600

    1 500

    6 500

    2022

    1 000

    500

    3 500

    1 500

    6 500

    2023

    1 500

    500

    4 000

    1 500

    7 500

    2024

    1 500

    750

    4 250

    1 500

    8 000

    2025

    2 000

    1 000

    5 000

    0

    8 000

    2026

    2 500

    1 250

    5 250

    0

    9 000

    2027 und darüber hinaus

    3 000

    1 500

    5 500

    0

    10 000


    ANHANG II

    Jährliche Beiträge, die von den Mitgliedstaaten im Zuge der langfristigen Abordnungen von Personal gemäß Artikel 56 für die ständige Reserve bereitzustellen sind

    Land/Jahr

    2021

    2022

    2023

    2024

    2025

    2026

    2027 und darüber hinaus

    Belgien

    8

    10

    10

    15

    20

    25

    30

    Bulgarien

    11

    13

    13

    20

    27

    33

    40

    Tschechische Republik

    5

    7

    7

    10

    13

    17

    20

    Dänemark

    8

    10

    10

    15

    19

    24

    29

    Deutschland

    61

    73

    73

    110

    152

    187

    225

    Estland

    5

    6

    6

    9

    12

    15

    18

    Griechenland

    13

    17

    17

    25

    33

    42

    50

    Spanien

    30

    37

    37

    56

    74

    93

    11

    Frankreich

    46

    56

    56

    83

    114

    141

    170

    Kroatien

    17

    22

    22

    33

    43

    54

    65

    Italien

    33

    42

    42

    63

    83

    104

    125

    Zypern

    2

    3

    3

    4

    5

    7

    8

    Lettland

    8

    10

    10

    15

    20

    25

    30

    Litauen

    10

    13

    13

    20

    26

    33

    39

    Luxemburg

    2

    3

    3

    4

    5

    7

    8

    Ungarn

    17

    22

    22

    33

    43

    54

    65

    Malta

    2

    2

    2

    3

    4

    5

    6

    Niederlande

    13

    17

    17

    25

    33

    42

    50

    Österreich

    9

    11

    11

    17

    23

    28

    34

    Polen

    27

    33

    33

    50

    67

    83

    100

    Portugal

    8

    10

    10

    15

    20

    25

    30

    Rumänien

    20

    25

    25

    38

    50

    63

    75

    Slowenien

    9

    12

    12

    18

    23

    29

    35

    Slowakei

    9

    12

    12

    18

    23

    29

    35

    Finnland

    8

    10

    10

    15

    20

    25

    30

    Schweden

    9

    11

    11

    17

    23

    28

    34

    Schweiz

    4

    5

    5

    8

    11

    13

    16

    Island

    1

    1

    1

    1

    1

    2

    2

    Liechtenstein (*1)

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    Norwegen

    5

    7

    7

    10

    13

    17

    20

    INSGESAMT

    400

    500

    500

    750

    1 000

    1 250

    1 500


    (*1)  Liechtenstein wird anteilige finanzielle Unterstützung leisten.


    ANHANG III

    Jährliche von den Mitgliedstaaten für die ständige Reserve bereitzustellende Beiträge für kurzzeitige Entsendungen von Personal gemäß Artikel 57

    Land/Jahr

    2021

    2022

    2023

    2024

    2025

    2026

    2027 und darüber hinaus

    Belgien

    72

    70

    80

    85

    100

    105

    110

    Bulgarien

    96

    93

    107

    113

    133

    140

    147

    Tschechische Republik

    48

    47

    53

    57

    67

    70

    73

    Dänemark

    70

    68

    77

    82

    97

    102

    106

    Deutschland

    540

    523

    602

    637

    748

    785

    827

    Estland

    43

    42

    48

    51

    60

    63

    66

    Griechenland

    120

    117

    133

    142

    167

    175

    183

    Spanien

    266

    259

    296

    315

    370

    389

    407

    Frankreich

    408

    396

    454

    481

    566

    593

    624

    Kroatien

    156

    152

    173

    184

    217

    228

    238

    Italien

    300

    292

    333

    354

    417

    438

    458

    Zypern

    19

    19

    21

    23

    27

    28

    29

    Lettland

    72

    70

    80

    85

    100

    105

    110

    Litauen

    94

    91

    104

    111

    130

    137

    143

    Luxemburg

    19

    19

    21

    23

    27

    28

    29

    Ungarn

    156

    152

    173

    184

    217

    228

    238

    Malta

    14

    14

    16

    17

    20

    21

    22

    Niederlande

    120

    117

    133

    142

    167

    175

    183

    Österreich

    82

    79

    91

    96

    113

    119

    125

    Polen

    240

    233

    267

    283

    333

    350

    367

    Portugal

    72

    0

    80

    85

    100

    105

    110

    Rumänien

    180

    175

    200

    213

    250

    263

    275

    Slowenien

    84

    82

    93

    99

    117

    123

    128

    Slowakei

    84

    82

    93

    99

    117

    123

    128

    Finnland

    72

    70

    80

    85

    100

    105

    110

    Schweden

    82

    79

    91

    96

    113

    119

    125

    Schweiz

    38

    37

    43

    45

    53

    56

    59

    Island

    5

    5

    5

    6

    7

    7

    7

    Liechtenstein (*1)

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    Norwegen

    48

    47

    53

    57

    67

    70

    73

    INSGESAMT

    3 600

    3 500

    4 000

    4 250

    5 000

    5 250

    5 500


    (*1)  Liechtenstein wird anteilige finanzielle Unterstützung leisten.


    ANHANG IV

    Beiträge, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 58 aus der Reserve für Soforteinsätze für die ständige Reserve bereitzustellen sind

    Land

    Anzahl

    Belgien

    30

    Bulgarien

    40

    Tschechische Republik

    20

    Dänemark

    29

    Deutschland

    225

    Estland

    18

    Griechenland

    50

    Spanien

    111

    Frankreich

    170

    Kroatien

    65

    Italien

    125

    Zypern

    8

    Lettland

    30

    Litauen

    39

    Luxemburg

    8

    Ungarn

    65

    Malta

    6

    Niederlande

    50

    Österreich

    34

    Polen

    100

    Portugal

    30

    Rumänien

    75

    Slowenien

    35

    Slowakei

    35

    Finnland

    30

    Schweden

    34

    Schweiz

    16

    Island

    2

    Liechtenstein (*1)

    0

    Norwegen

    20

    INSGESAMT

    1 500


    (*1)  Liechtenstein wird anteilige finanzielle Unterstützung leisten.


    ANHANG V

    Regeln für die Anwendung von Zwang, einschließlich der Ausbildung und der Ausstattung mit Dienstwaffen und nichtletaler Ausrüstung und deren Kontrolle und Nutzung, die für Statutspersonal gelten, wenn dieses als Teammitglied entsandt wurde

    1.   Allgemeine Grundsätze für die Anwendung von Zwang und den Einsatz von Waffen

    Für die Zwecke dieser Verordnung bezieht sich „Anwendung von Zwang“ darauf, dass Statutspersonal, das als Teammitglieder entsandt wird, auf physische Mittel zurückgreift, um seine Aufgaben auszuüben oder sich in Notwehr zu verteidigen; dies schließt den Einsatz der Hände und des Körpers und von Instrumenten, Waffen, einschließlich Schusswaffen, oder Ausrüstung ein.

    Waffen, Munition und Ausrüstungen sind nur während der Einsätze zu führen und zu gebrauchen. Es ist verboten, Waffen, Munition und Ausrüstung außerhalb der Dienstzeiten zu führen oder zu benutzen.

    Gemäß Artikel 82 Absatz 8 erfolgt die Anwendung von Zwang und der Einsatz von Waffen durch Statutspersonal, das als Teammitglieder entsandt wird, im Einklang mit dem nationalen Recht des Einsatzmitgliedstaats und in Gegenwart von Grenzschutzbeamten des Einsatzmitgliedstaats.

    Unbeschadet der Genehmigung des Einsatzmitgliedstaats und der Anwendbarkeit dessen nationalen Rechts auf die Anwendung von Zwang im Einsatz müssen bei der Anwendung von Zwang und dem Einsatz von Waffen durch Statutspersonal, das als Teammitglieder entsandt wird, die nachstehend dargelegten Grundsätze der Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit und Vorsorge („Grundprinzipien“) eingehalten werden.

    Der zwischen dem Exekutivdirektor und dem Einsatzmitgliedstaat vereinbarten Einsatzplan legt die Bedingungen für das Führen und den Gebrauch von Waffen während Einsätzen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften oder Einsatzverfahren fest.

    Grundsatz der Erforderlichkeit

    Die Anwendung von Zwang, sei es durch direkten physischen Kontakt oder durch den Einsatz von Waffen oder Ausrüstungen, darf nur ausnahmsweise erfolgen und nur dann, wenn dies zur Ausübung der Pflichten der Agentur oder in Notwehr unbedingt erforderlich ist. Zwang wird nur als letztes Mittel gebraucht, nachdem jede zumutbare Anstrengung unternommen wurde, um eine Situation mit gewaltlosen Mitteln, einschließlich der Überzeugung, Verhandlung oder Mediation, zu klären. Die Anwendung von Zwang oder Durchsetzungsmaßnahmen darf niemals willkürlich oder missbräuchlich sein.

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

    Wann immer die rechtmäßige Anwendung von Zwang oder Schusswaffen unvermeidbar ist, handelt das Statutspersonal, das als Teammitglieder entsandt wird, verhältnismäßig zu der Schwere der Sachlage und dem verfolgten legitimen Ziel. Bei operativen Tätigkeiten orientiert sich sowohl die Art des angewandten Zwangs (z. B. die Notwendigkeit des Einsatzes von Waffen) als auch das Ausmaß des angewandten Zwangs am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das Statutspersonal, das als Teammitglieder entsandt wird, darf nicht mehr Zwang anwenden, als zur Erreichung des legitimen Ziels der Strafverfolgung absolut erforderlich ist. Wird eine Feuerwaffe eingesetzt, sorgt das Statutspersonal, das als Teammitglieder entsandt wird, dafür, dass dieser Einsatz zu geringstmöglichen Verletzungen führt und Verletzungen und Schäden so gering wie möglich hält. Falls die Maßnahmen ein unzumutbares Ergebnis zur Folge haben, so kann das Statutspersonal, das als Teammitglieder entsandt wird, auf die betreffende Maßnahme verzichten. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss die Agentur das Statutspersonals, das als Teammitglieder entsandt wird, mit Ausrüstungen und Selbstverteidigungsinstrumenten ausstatten, die erforderlich sind, um das geeignete Maß an Zwang anwenden zu können.

    Vorsorgepflicht

    Bei operativen Tätigkeiten des Statutspersonals, das als Teammitglieder entsandt wird, müssen menschliches Leben und die Menschenwürde in vollem Umfang respektiert und bewahrt werden. Sämtliche erforderlichen Maßnahmen, die das Risiko von Verletzungen und Schäden minimieren können, müssen getroffen werden. Zu dieser Pflicht gehört eine allgemeine Verpflichtung des Statutspersonals, das als Teammitglieder entsandt wird, klare Warnhinweise bezüglich der Absicht, Zwang anzuwenden, abzugeben, es sei denn ein solcher Warnhinweis würde die Teammitglieder einem ungebührlichen Risiko aussetzen, könnte für andere Personen zu Tod oder einer schweren Verletzung führen oder wäre unter den gegebenen Umständen eindeutig unangemessen oder unwirksam.

    2.   Spezifische Vorschriften für die am meisten benutzten Instrumente zur Anwendung von Zwang (Ausrüstung des Statutspersonals, das als Teammitglieder entsandt wird)

    Nach den Grundprinzipien ist die Anwendung von Zwang nur in dem zur Erreichung des unmittelbaren Ziels der Strafverfolgung erforderlichen Ausmaß zulässig, und nur nachdem

    Versuche zur Beilegung einer potenziell gewaltsamen Konfrontation mittels Überzeugung, Verhandlung, Mediation ausgeschöpft wurden und gescheitert sind,

    ein Warnhinweis bezüglich der Absicht, Zwang anzuwenden, abgegeben wurde.

    Falls es erforderlich ist, die Interventionsstufe zu erhöhen (z. B. durch den Einsatz einer Waffe oder einer anderen Art von Waffe), wird ebenfalls bezüglich dieser Eskalierung deutlich gewarnt, es sei denn ein solcher Warnhinweis würde Teammitglieder einem ungebührlichen Risiko aussetzen, könnte für andere Personen zu Tod oder einer schweren Verletzung führen oder wäre unter den gegebenen Umständen eindeutig unangemessen oder unwirksam.

    Schusswaffen

    Das Statutspersonal, das als Teammitglieder entsandt wird, darf gegenüber Personen keine Schusswaffen einsetzen, außer unter den folgenden Umständen und nur, wenn weniger extreme Mittel nicht ausreichen, um die erforderlichen Ziele zu erreichen:

    Der Einsatz von Schusswaffen durch Statutspersonal, das als Teammitglieder entsandt wird, erfolgt als letztes Mittel im äußersten Notfall; dies gilt insbesondere, wenn ein Risiko der Gefährdung Umstehender besteht.

    Der Einsatz von Schusswaffen durch Statutspersonal, das als Teammitglieder entsandt wird, erfolgt zur Verteidigung der eigenen Person oder anderer gegen eine unmittelbar bevorstehende Gefahr des Todes oder einer schweren Verletzung.

    Der Einsatz von Schusswaffen durch Statutspersonal, das als Teammitglieder entsandt wird, erfolgt zur Verhütung einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr des Todes oder einer schweren Verletzung.

    Der Einsatz von Schusswaffen durch Statutspersonal, das als Teammitglieder entsandt wird, erfolgt zur Abwehr eines tatsächlichen Angriffs oder Verhinderung eines bevorstehenden gefährlichen Angriffs auf wesentliche Einrichtungen, Dienste oder Anlagen.

    Vor dem Einsatz von Schusswaffen muss Statutspersonal, das als Teammitglieder entsandt wird, einen klaren Warnhinweis bezüglich der Absicht, solche Schusswaffen einzusetzen, abgeben. Warnhinweise können mündlich oder durch das Abfeuern von Warnschüssen gegeben werden.

    Nichtletale Waffen

    Schlagstock

    Auf zugelassene Schlagstöcke darf als ein Mittel zur Verteidigung zurückgegriffen werden, oder sie dürfen im Einklang mit den Grundprinzipien als Waffen gegebenenfalls wie folgt eingesetzt werden:

    wenn eine geringere Anwendung von Zwang als eindeutig unzweckmäßig erachtet wird,

    zur Abwehr eines tatsächlichen oder bevorstehenden Angriffs auf Vermögensgegenstände.

    Vor dem Einsatz von Schlagstöcken muss Statutspersonal, das als Teammitglieder entsandt wird, einen klaren Warnhinweis bezüglich der Absicht, Schlagstöcke einzusetzen, abgeben. Beim Einsatz von Schlagstöcken ist Statutspersonal, das als Teammitglieder entsandt wird, stets bestrebt, das Risiko einer Verletzung so gering wie möglich zu halten und Kontakt mit dem Kopf zu vermeiden.

    Tränenreizende Stoffe (z. B. Pfefferspray)

    Auf zugelassene tränenreizende Stoffe darf als eine erste Verteidigung zurückgegriffen werden, oder sie dürfen im Einklang mit den Grundprinzipien als Waffen gegebenenfalls wie folgt eingesetzt werden:

    wenn eine geringere Anwendung von Zwang als eindeutig unzweckmäßig erachtet wird,

    zur Abwehr eines tatsächlichen oder bevorstehenden Angriffs.

    Sonstige Ausrüstung

    Handschellen

    Nur Personen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie eine Gefahr für sich selbst oder andere darstellen, dürfen mit Handschellen gefesselt werden, um ihre sichere Festnahme oder Beförderung sowie die Sicherheit des Statutspersonals, das als Teammitglieder entsandt wird, und anderer Teammitglieder zu gewährleisten. Dabei werden Handschellen nur so kurz wie möglich und nur, wenn unbedingt erforderlich, verwendet.

    3.   Praktische Vorschriften für die Anwendung von Zwang sowie den Einsatz von Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung bei Einsätzen

    Allgemeine praktische Vorschriften für die Anwendung von Zwang sowie den Einsatz von Waffen und sonstigen Ausrüstungen bei Einsätzen

    Nach Artikel 82 Absatz 8 nimmt das Statutspersonal, das als Teammitglieder entsandt wird, seine Exekutivbefugnisse, einschließlich der Anwendung von Zwang, unter der Leitung und Kontrolle des Einsatzmitgliedstaats wahr und darf Zwang, einschließlich des Einsatzes von Waffen, Munition und Ausrüstung, nur in Gegenwart der Grenzschutzbeamten des Einsatzmitgliedstaats nach Einholung einer Genehmigung der zuständigen Behörden des Einsatzmitgliedstaats anwenden. Gleichwohl können die zuständigen Behörden des Einsatzmitgliedstaats mit Zustimmung der Agentur genehmigen, dass das Statutspersonal, das als Teammitglieder entsandt wird, Zwang in Abwesenheit von Grenzschutzbeamten des Einsatzmitgliedstaats anwendet.

    Der Einsatzmitgliedstaat kann das Tragen bestimmter Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung gemäß Artikel 82 Absatz 8 Unterabsatz 2 verbieten.

    Unbeschadet der Genehmigung des Einsatzmitgliedstaats und der Anwendbarkeit dessen nationalen Rechts auf die Anwendung von Zwang im Einsatz müssen bei der Anwendung von Zwang und dem Einsatz von Waffen durch das Statutspersonal, das als Teammitglieder entsandt wird,

    a)

    die Grundprinzipien und die in Teil 2 genannten spezifischen Vorschriften eingehalten werden,

    b)

    die nach Völker- und Unionsrecht garantierten Grundrechte, darunter insbesondere die in der Charta, der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, den Grundprinzipien der Vereinten Nationen für die Anwendung von Gewalt und den Gebrauch von Schusswaffen durch Beamte mit Polizeibefugnissen und dem Verhaltenskodex der Vereinten Nationen für Beamte mit Polizeibefugnissen verankerten Rechte, geachtet werden,

    c)

    der Verhaltenskodex der Agentur eingehalten werden.

    4.   Kontrollverfahren

    Im Hinblick auf die Anwendung von Zwang sowie den Einsatz von Waffen, Munition und Ausrüstungen trifft die Agentur folgende Vorkehrungen und nimmt eine diesbezügliche Bestandsaufnahme in ihren jährlichen Tätigkeitsbericht auf.

    Schulungen

    Die nach Artikel 62 Absatz 2 erteilten Schulungen umfassen theoretische und praktische Aspekte der Verhütung und der Anwendung von Zwang. Der theoretische Teil sollte eine psychologische Schulung, einschließlich eines Trainings der Widerstandsfähigkeit und des Durchhaltevermögens bei Arbeit unter hohem Druck, sowie Techniken zur Vermeidung der Anwendung von Zwang wie Verhandlung und Mediation enthalten. Auf die theoretische Schulung folgt eine obligatorische und angemessene Ausbildung in Theorie und Praxis der Anwendung von Zwang sowie des Einsatzes von Waffen, Munition und Ausrüstungen sowie in Bezug auf die geltenden Grundrechtsgarantien. Damit ein gemeinsames Verständnis und ein gemeinsamer Ansatz für die Praxis gewährleistet sind, schließt die praktische Schulung mit einer Simulation ab, die für die während des Einsatzes auszuführenden Tätigkeiten relevant ist und eine praxisorientierte Simulation zur Umsetzung der Grundrechtsgarantien beinhaltet.

    Die Agentur sorgt für eine kontinuierliche, jährlich stattfindende Schulung des Statutspersonals, das als Teammitglieder entsandt wird, zur Anwendung von Zwang. Diese Schulung findet im Einklang mit Artikel 62 Absatz 2 statt. Um Dienstwaffen tragen und Zwang anwenden zu dürfen, muss das Statutspersonal, das als Teammitglieder entsandt wird, die jährlich stattfindende kontinuierliche Schulung erfolgreich absolviert haben. Diese Schulung deckt die in Absatz 1 beschriebenen theoretischen und praktischen Aspekte ab. Sie umfasst insgesamt mindestens 24 Stunden, von denen mindestens acht Stunden auf die Theorie und mindestens 16 Stunden auf die Praxis entfallen. Der praktische Teil der Schulung ist in mindestens acht Stunden für körperliches Training unter Anwendung von Haltetechniken und mindestens acht Stunden für den Einsatz von Schusswaffen unterteilt.

    Konsum von Betäubungsmitteln, Suchtstoffen und Alkohol

    Statutspersonal, das als Teammitglieder entsandt wird, darf im Dienst weder Alkohol konsumieren noch unter Alkoholeinfluss stehen.

    Statutspersonal, das als Teammitglieder entsandt werden, darf keine Betäubungsmittel oder Suchtstoffe besitzen oder konsumieren, es sei denn diese seien ihnen aus medizinischen Gründen verschrieben worden. Als Teammitglieder entsandte Mitglieder des Statutspersonals, die Suchtstoffe für medizinische Zwecke benötigen, informieren sofort ihren unmittelbaren Vorgesetzten über dieses Erfordernis. Ihre Teilnahme an operativen Tätigkeiten kann im Hinblick auf mögliche Aus- und Nebenwirkungen im Zusammenhang mit dem Konsum des Stoffes revidiert werden.

    Die Agentur richtet ein Kontrollverfahren ein, um sicherzustellen, dass Statutspersonal, das als Teammitglieder entsandt wird, seine Aufgaben ohne jegliche Beeinflussung durch Betäubungsmittel, Suchtstoffe oder Alkohol ausüben. Dieses Verfahren basiert auf einem regelmäßigen medizinischen Test, dem Statutspersonal, das als Teammitglieder entsandt wird, im Hinblick auf einen möglichen Konsum von Betäubungsmitteln, Suchtstoffen oder Alkohol unterzogen wird. Etwaige positive Befunde dieser Tests werden dem Exekutivdirektor umgehend gemeldet.

    Berichterstattung

    Alle Vorfälle, bei denen Zwang angewandt wurde, werden über die Befehlskette umgehend der für die einzelne Aktivität einschlägigen Koordinierungsstruktur, dem Grundrechtsbeauftragten und dem Exekutivdirektor gemeldet. Dieser Bericht enthält sämtliche Einzelheiten zu den Umständen, unter denen es zu der Anwendung von Zwang kam.

    Pflicht zu Zusammenarbeit und Information

    Statutspersonal, das als Teammitglieder entsandt wird, und alle sonstigen Teilnehmer an Einsätzen kooperieren bei der Sammlung von Fakten zu jedem Vorfall, der während einer operativen Tätigkeit gemeldet wurde.

    Beschwerdeverfahren

    Die Agentur richtet gemäß Artikel 55 Absatz 5 Buchstabe a einen Aufsichtsmechanismus ein.

    Beschwerdeverfahren

    Jeder darf mutmaßliche Verstöße der des Statutspersonals, das als Teammitglieder entsandt wird, gegen die nach diesem Anhang geltenden Regeln für die Anwendung von Zwang im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach Artikel 111 melden.

    Sanktionen

    Stellt die Agentur fest, dass ein Mitglied des Statutspersonals, das als Teammitglieder entsandt wird, Tätigkeiten ausgeführt hat, die gegen die nach dieser Verordnung geltenden Regeln, einschließlich der im Rahmen der Charta, der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und des Völkerrechts geschützten Grundrechte, verstoßen, so trifft der Exekutivdirektor unbeschadet des Artikels 85 adäquate Maßnahmen, die den sofortigen Rückruf des Mitglieds des Statutspersonals von der operativen Tätigkeit einschließen können, sowie etwaige Disziplinarmaßnahmen im Einklang mit dem Statut, einschließlich der Entfernung des Statutspersonals aus der Agentur.

    Mandat des Grundrechtsbeauftragten

    Der Grundrechtsbeauftragte prüft den Inhalt der erstmaligen Schulungen und Auffrischungskurse insbesondere im Hinblick auf die Grundrechtsaspekte und wie diese in Situationen, in denen Anwendung von Zwang erforderlich ist, gewahrt werden können, und sorgt dafür, dass in diesen Schulungen einschlägige Präventivmaßnahmen behandelt werden.

    Der Grundrechtsbeauftragte berichtet über die Einhaltung der Grundrechte im Rahmen der Strafverfolgungspraxis des Einsatzmitgliedstaats oder des Drittstaats. Dieser Bericht wird dem Exekutivdirektor vorgelegt und wird beim Entwurf des Einsatzplans berücksichtigt.

    Der Grundrechtsbeauftragte sorgt dafür, dass Vorfälle im Zusammenhang mit der Anwendung von Zwang und dem Einsatz von Waffen, Munition und Ausrüstungen gründlich untersucht und dem Exekutivdirektor umgehend gemeldet werden. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen werden dem Konsultationsforum übermittelt.

    Sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung von Zwang sowie dem Einsatz von Waffen, Munition und Ausrüstung werden vom Grundrechtsbeauftragten regelmäßig überwacht, und es wird in den Berichten des Grundrechtsbeauftragten ebenso wie im Jahresbericht der Agentur auf sämtliche diesbezüglichen Vorfälle eingegangen.

    5.   Bereitstellung von Dienstwaffen

    Genehmigung von Waffen

    Um genau zu bestimmen, welche Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung von dem Statutspersonal, das als Teammitglieder entsandt wird, benutzt werden soll, legt die Agentur eine erschöpfende Liste der Gegenstände fest, die zur persönlichen Ausrüstung gehören sollen.

    Diese persönliche Ausrüstung wird von allen Mitgliedern des Statutspersonals, das als Teammitglieder entsandt wird, benutzt. Darüber hinaus kann die Agentur die persönliche Ausrüstung durch zusätzliche Waffen, Munition oder Ausrüstungsgegenstände ergänzen, die auf die Ausführung spezifischer Aufgaben im Rahmen von ein bis zwei Arten von Teams zugeschnitten sind.

    Die Agentur stellt sicher, dass alle dem Statuspersonal, das als Teammitglieder entsandt wird, bereitgestellten Waffen, einschließlich Schusswaffen, Munition und Ausrüstung sämtliche erforderlichen technischen Normen erfüllen.

    Was an Waffen, Munition und Ausrüstung eingesetzt werden darf, wird im Einsatzplan entsprechend den Vorschriften des Einsatzmitgliedstaats bezüglich zulässiger und unzulässiger Waffen aufgeführt.

    Anweisungen für die Dienstzeit

    Waffen, Munition und Ausrüstungen dürfen während der Einsätze getragen und nur als letztes Mittel benutzt werden. Es ist nicht erlaubt, Waffen, Munition und Ausrüstung außerhalb der Dienstzeiten zu führen oder zu gebrauchen. Die Agentur legt gemäß Artikel 55 Absatz 5 Buchstabe c spezifische Vorschriften und Maßnahmen fest, um die Lagerung von Waffen, Munition und sonstiger Ausrüstung des Statutspersonals, das als Teammitglieder entsandt wird, außerhalb der Dienstzeiten in gesicherten Räumlichkeiten zu erleichtern.


    ANHANG VI

    Entsprechungstabelle

    Verordnung (EU) 2016/1624

    Verordnung (EU) Nr. 1052/2013

    Diese Verordnung

    Artikel 1 Satz 1

    Artikel 1 Absatz 1

    Artikel 1 Satz 2

    Artikel 1 Absatz 2

    Artikel 2 Nummer 1

    Artikel 2 Nummer 1

    Artikel 2 Nummern 2, 4, 5, 6, 9, 15, 16, 17, 18, 29, und 30

    Artikel 2 Nummer 2

    Artikel 2 Nummer 3

    Artikel 3 Buchstaben b, c, d, f und g

    Artikel 2 Nummern 7, 8, 10, 11 und 13

    Artikel 2 Nummer 16

    Artikel 3 Buchstabe e

    Artikel 2 Nummer 12

    Artikel 3 Buchstabe i

    Artikel 2 Nummer 14

    Artikel 2 Nummer 9

    Artikel 2 Nummer 19

    Artikel 2 Nummern 5 bis 7

    Artikel 2 Nummern 20 bis 22

    Artikel 2 Nummern 10 bis 15

    Artikel 2 Nummern 23 bis 28

    Artikel 4 Buchstaben a bis d

    Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis d

    Artikel 4 Buchstabe e

    Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben e und f

    Artikel 4 Buchstaben f bis k

    Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben g bis l

    Artikel 3 Absatz 2

    Artikel 3 Absatz 1

    Artikel 4

    Artikel 6

    Artikel 5

    Artikel 7

    Artikel 6

    Artikel 5 Absatz 1

    Artikel 7 Absatz 1

    Artikel 7 Absatz 2

    Artikel 5 Absätze 2 und 3

    Artikel 7 Absätze 3 und 4

    Artikel 8 Absatz 2

    Artikel 7 Absatz 5

    Artikel 8 Absätze 1 bis 4

    Artikel 3 Absatz 2

    Artikel 8 Absatz 5

    Artikel 3 Absatz 3

    Artikel 8 Absatz 6

    Artikel 8 Absätze 7 und 8

    Artikel 9

    Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a

    Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a

    Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b

    Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b

    Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c

    Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c

    Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d

    Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e

    Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe s

    Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f

    Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d

    Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe g

    Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e

    Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe h

    Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe f

    Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe i

    Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe g

    Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe j

    Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe h

    Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe k

    Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe l

    Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe i

    Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe m

    Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe l

    Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe n

    Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe n

    Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe o

    Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe o

    Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe p

    Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe m

    Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe q

    Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben r und s

    Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe t

    Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe t

    Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe u

    Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe u

    Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe v

    Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe p

    Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe w

    Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe q

    Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe x

    Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe y

    Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe j

    Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe z

    Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a

    Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe aa

    Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe r

    Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe ab

    Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe s

    Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe ac

    Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben ad bis ag

    Artikel 8 Absatz 3

    Artikel 10 Absatz 2

    Artikel 9

    Artikel 11

    Artikel 10

    Artikel 12 Absätze 1

    Artikel 12 Absätze 2 und 3

    Artikel 23

    Artikel 13 Absatz 1 (Satz 1)

    Artikel 13 Absatz 1 Satz 2

    Artikel 13 Absätze 2 und 3

    Artikel 7 Absatz 1

    Artikel 14 Absatz 1

    Artikel 7 Absatz 2

    Artikel 14 Absatz 2

    Artikel 44 Absatz 1

    Artikel 15 Absätze 1 und 2

    Artikel 15 Absatz 3

    Artikel 16

    Artikel 17

    Artikel 1

    Artikel 18

    Artikel 2 Absätze 1 und 2

    Artikel 19 Absatz 1

    Artikel 2 Absatz 3

    Artikel 19 Absatz 2

    Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b

    Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und b

    Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d

    Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c

    Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben d, e und f

    Artikel 4 Absätze 2 und 3

    Artikel 20 Absätze 2 und 3

    Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3

    Artikel 21 Absätze 1, 2 und 3 Buchstaben a bis h

    Artikel 21 Absatz 3 Buchstaben i und j

    Artikel 17 Absätze 1, 2 und 3

    Artikel 21 Absätze 4, 5 und 6

    Artikel 5 Absatz 4

    Artikel 21 Absatz 7

    Artikel 21

    Artikel 22

    Artikel 22 Absatz 1

    Artikel 23 Absatz 1

    Artikel 23 Absätze 2 und 3

    Artikel 8 Absätze 1 und 2

    Artikel 24 Absatz 1

    Artikel 24 Absatz 2

    Artikel 24 Absatz 3

    Artikel 9 Absatz 1

    Artikel 25 Absatz 1

    Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a bis e

    Artikel 25 Absatz 2 Buchstaben a bis e

    Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe f

    Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f

    Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe g

    Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g

    Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe h

    Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe h

    Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe i

    Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe i

    Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe j

    Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe j

    Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe k

    Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe k

    Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe l

    Artikel 9 Absatz 4

    Artikel 25 Absatz 3

    Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe a Satz 2

    Artikel 25 Absatz 4

    Artikel 9 Absatz 10

    Artikel 25 Absatz 5

    Artikel 10 Absatz 1

    Artikel 26 Absatz 1

    Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und b

    Artikel 26 Absatz 2 Buchstaben a und b

    Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d

    Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe c

    Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe e

    Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe d

    Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe e

    Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe f

    Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe f

    Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a

    Artikel 26 Absatz 3 Buchstabe a

    Artikel 26 Absatz 3 Buchstabe b

    Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c

    Artikel 26 Absatz 3 Buchstabe c

    Artikel 10 Absatz 5

    Artikel 26 Absatz 4

    Artikel 10 Absatz 6

    Artikel 26 Absatz 5

    Artikel 10 Absatz 4

    Artikel 26 Absatz 6

    Artikel 27

    Artikel 12 Absatz 1

    Artikel 28 Absatz 1

    Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben a, b und c

    Artikel 28 Absatz 2 Buchstaben a, b und c

    Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe d

    Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d

    Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe e

    Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe e

    Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe f

    Artikel 28 Absatz 2 Buchstaben g, h und i

    Artikel 12 Absätze 4 und 5

    Artikel 28 Absätze 3 und 4

    Artikel 11

    Artikel 29 Absätze 1, 2, 3 und 5 bis 8

    Artikel 29 Absatz 4

    Artikel 14

    Artikel 30

    Artikel 12

    Artikel 31 Absätze 1, 2 und 4 bis 7 und Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben a bis e und g bis j

    Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben f und k

    Artikel 13

    Artikel 32 Absätze 1 bis 8, 10 und 11

    Artikel 32 Absatz 9

    Artikel 33

    Artikel 15 Absatz 1

    Artikel 34 Absatz 1

    Artikel 34 Absatz 2

    Artikel 34 Absatz 3

    Artikel 15 Absatz 2

    Artikel 34 Absatz 4

    Artikel 15 Absatz 3

    Artikel 34 Absatz 5

    Artikel 16 Absätze 1, 2 und 3

    Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben a, b und c und Artikel 35 Absätze 2 und 3

    Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe d

    Artikel 16 Absatz 5

    Artikel 35 Absatz 4

    Artikel 14

    Artikel 36 Absätze 1, 3 und 4 und Artikel 36 Absatz 2 Buchstaben a bis e

    Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a

    Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe f

    Artikel 15 Absätze 1, 2 und 3

    Artikel 37 Absätze 1, 2 und 3

    Artikel 15 Absatz 5

    Artikel 37 Absatz 4

    Artikel 16

    Artikel 38 Absätze 1, 2 und 4 und Artikel 38 Absatz 3 Buchstaben a bis k und Buchstaben m bis o

    Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe l und Artikel 38 Absatz 5

    Artikel 17

    Artikel 39 Absätze 1, 2, 3, 5, 7 bis 10 und 13 bis 15

    Artikel 39 Absätze 4, 6, 11 und 12

    Artikel 18

    Artikel 40 Absätze 1, 2, 3 und 5 und Artikel 40 Absatz 4 Buchstaben a, b und c

    Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d

    Artikel 15 Absatz 4

    Artikel 41 Absatz 1

    Artikel 41 Absatz 2

    Artikel 19

    Artikel 42

    Artikel 21

    Artikel 43 Absätze 1 bis 5

    Artikel 43 Absatz 6

    Artikel 22

    Artikel 44

    Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a bis e und Artikel 24 Absatz 2

    Artikel 45 Absatz 1

    Artikel 45 Absatz 2

    Artikel 25

    Artikel 46 Absätze 1 bis 4 und 7

    Artikel 46 Absätze 5 und 6

    Artikel 26

    Artikel 47

    Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a

    Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i

    Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c

    Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern ii und iii

    Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv

    Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b

    Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe b

    Artikel 48 Absatz 1 Buchstaben c und d

    Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d

    Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe e

    Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe e

    Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe f

    Artikel 27 Absatz 2

    Artikel 48 Absatz 2 Buchstaben a bis d

    Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe e

    Artikel 27 Absatz 3

    Artikel 48 Absatz 3

    Artikel 49

    Artikel 28

    Artikel 50

    Artikel 29

    Artikel 51

    Artikel 52 Absatz 1

    Artikel 32 Absatz 2

    Artikel 52 Absatz 2

    Artikel 33

    Artikel 53

    Artikel 54

    Artikel 55

    Artikel 56

    Artikel 57

    Artikel 58

    Artikel 59

    Artikel 60

    Artikel 61

    Artikel 36 Absatz 1

    Artikel 62 Absatz 1

    Artikel 62 Absätze 2 und 3

    Artikel 36 Absatz 2

    Artikel 62 Absatz 4

    Artikel 36 Absätze 4 bis 8

    Artikel 62 Absätze 5 bis 9

    Artikel 62 Absatz 10

    Artikel 38 Absatz 1

    Artikel 63 Absatz 1

    Artikel 63 Absatz 2

    Artikel 38 Absatz 2 bis 5

    Artikel 63 Absatz 3 bis 6

    Artikel 39 Absätze 1 bis 12 und 14 bis 16

    Artikel 64

    Artikel 65 Absatz 1 und 2

    Artikel 20 Absatz 12, Artikel 39 Absatz 13

    Artikel 65 Absatz 3

    Artikel 65 Absatz 4

    Artikel 37

    Artikel 66 Absätze 1 bis 4

    Artikel 66 Absatz 5

    Artikel 67

    Artikel 52 Absatz 1

    Artikel 18 Absätze 1, 2 und 3

    Artikel 68 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Unterabsatz 2 Buchstaben a bis g

    Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben i und j

    Artikel 68 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstaben a bis d

    Artikel 18 Absatz 3

    Artikel 68 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe e

    Artikel 52 Absatz 2

    Artikel 18 Absatz 5

    Artikel 68 Absatz 2

    Artikel 52 Absatz 4

    Artikel 18 Absatz 5

    Artikel 68 Absatz 3

    Artikel 52 Absatz 3

    Artikel 68 Absatz 4

    Artikel 52 Absatz 4

    Artikel 18 Absatz 6

    Artikel 68 Absatz 5

    Artikel 18 Absatz 4

    Artikel 68 Absatz 6

    Artikel 53

    Artikel 69

    Artikel 51 Absatz 1

    Artikel 70 Absatz 1

    Artikel 19

    Artikel 70 Absätze 2 bis 6

    Artikel 51 Absätze 2 und 3

    Artikel 70 Absätze 7 und 8

    Artikel 54 Absätze 1 und 2

    Artikel 71 Absätze 1, 2 und 3

    Artikel 71 Absatz 4

    Artikel 20 Absatz 1

    Artikel 72 Absatz 1

    Artikel 72 Absatz 2

    Artikel 20 Absatz 3

    Artikel 72 Absatz 3

    Artikel 54 Absatz 2

    Artikel 73 Absätze 1 und 2

    Artikel 54 Absatz 4

    Artikel 73 Absätze 3 und 4

    Artikel 54 Absätze 8

    Artikel 73 Absatz 5

    Artikel 54 Absatz 9

    Artikel 73 Absatz 6

    Artikel 54 Absatz 11

    Artikel 73 Absatz 7 und 8

    Artikel 54 Absatz 3

    Artikel 74 Absätze 1, 2 und 3

    Artikel 74 Absätze 4, 5 und 6

    Artikel 20 Absatz 1

    Artikel 75 Absätze 1 und 2

    Artikel 20 Absatz 7

    Artikel 75 Absatz 3

    Artikel 54 Absatz 5

    Artikel 76 Absatz 1

    Artikel 76 Absätze 2, 3 und 4

    Artikel 55 Absatz 4

    Artikel 76 Absatz 5

    Artikel 55 Absätze 1, 2 und 3

    Artikel 77 Absätze 1, 2 und 3

    Artikel 77 Absatz 4

    Artikel 52 Absatz 5

    Artikel 78 Absatz 1

    Artikel 54 Absatz 7

    Artikel 78 Absatz 2

    Artikel 78 Absatz 3

    Artikel 79

    Artikel 34

    Artikel 80

    Artikel 35

    Artikel 81

    Artikel 40

    Artikel 82 Absätze 1, 3, 4 und 6 bis 11

    Artikel 82 Absätze 2 und 5

    Artikel 41

    Artikel 83

    Artikel 42

    Artikel 84

    Artikel 43

    Artikel 85

    Artikel 45 Absätze 1 und 2

    Artikel 86 Absätze 1 und 2

    Artikel 86 Absätze 3, 4 und 5

    Artikel 46 Absatz 1

    Artikel 87 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, e, f und h

    Artikel 87 Absatz 1 Buchstaben d und g

    Artikel 46 Absätze 3 und 4

    Artikel 87 Absätze 2 und 3

    Artikel 88 Absatz 1 Unterabsatz 1

    Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben b und c

    Artikel 88 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und c

    Artikel 88 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b

    Artikel 47 Absatz 2

    Artikel 88 Absatz 2 Buchstaben a und c

    Artikel 88 Absatz 2 Buchstabe b

    Artikel 13

    Artikel 89 Absätze 1 und 2

    Artikel 89 Absatz 3

    Artikel 20 Absätze 4 und 5

    Artikel 89 Absätze 4 und 5

    Artikel 89 Absatz 6

    Artikel 90

    Artikel 91

    Artikel 50

    Artikel 92

    Artikel 56

    Artikel 93

    Artikel 57

    Artikel 94

    Artikel 58

    Artikel 95 Absätze 1, 4, 5 und 6

    Artikel 95 Absätze 2 und 3

    Artikel 59

    Artikel 96

    Artikel 60

    Artikel 97

    Artikel 98

    Artikel 61

    Artikel 99

    Artikel 62 Absätze 1 und 3 bis 8

    Artikel 100 Absätze 1 und 3 bis 8

    Artikel 62 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis g und Buchstaben i bis z

    Artikel 100 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b, d, f bis z und Buchstabe ab

    Artikel 100 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben c, e, aa, ac, ad und ae

    Artikel 62 Absatz 2 Unterabsatz 2

    Artikel 100 Absatz 2 Unterabsatz 2

    Artikel 63

    Artikel 101

    Artikel 64

    Artikel 102

    Artikel 65

    Artikel 103

    Artikel 66

    Artikel 104 Absätze 1 bis 5 und 7 bis 9

    Artikel 104 Absatz 6

    Artikel 67

    Artikel 105

    Artikel 68 Absätze 1 und 2 und Artikel 68 Absatz 3 Buchstaben a bis j und l bis r

    Artikel 106 Absatz 1, 2, 5, und 6 und Artikel 106 Absatz 4 Buchstaben a bis l, n, o, r, s und t

    Artikel 106 Absatz 3

    Artikel 106 Absatz 4 Buchstaben m, p und q

    Artikel 69

    Artikel 107 Absätze 1 bis 7

    Artikel 107 Absatz 8

    Artikel 70

    Artikel 108

    Artikel 71

    Artikel 109 Absätze 1, 4 und 7

    Artikel 109 Absätze 2, 3, 5 und 6

    Artikel 110

    Artikel 72

    Artikel 111

    Artikel 112

    Artikel 73

    Artikel 113

    Artikel 74

    Artikel 114

    Artikel 75

    Artikel 115 Absätze 1 bis 14

    Artikel 115 Absatz 15

    Artikel 76

    Artikel 116

    Artikel 77

    Artikel 117 Absätze 1, 2, 3 und 5

    Artikel 117 Absatz 4

    Artikel 78

    Artikel 118

    Artikel 119

    Artikel 79

    Artikel 120

    Artikel 81 Absatz 1

    Artikel 121 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e und Artikel 121 Absatz 1 Unterabsatz 2

    Artikel 121 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben f und g

    Artikel 121 Absätze 2 und 3

    Artikel 81 Absatz 2

    Artikel 121 Absatz 4

    Artikel 22 Absatz 2

    Artikel 121 Absatz 5

    Artikel 22 Absätze 3 und 4

    Artikel 121 Absatz 6

    Artikel 122

    Artikel 82

    Artikel 123

    Artikel 83

    Artikel 124

    Artikel 2 Buchstaben 3 und 4

    Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe k

    Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben t und u

    Artikel 20 Absätze 3 bis 11

    Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c

    Artikel 27 Absatz 4

    Artikel 30

    Artikel 31

    Artikel 32 Absatz 1

    Artikel 36 Absatz 3

    Artikel 44 Absatz 2

    Artikel 45 Absätze 3 und 4

    Artikel 46 Absätze 2, 3 und 4

    Artikel 47 Absatz 3

    Artikel 48

    Artikel 49

    Artikel 62 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe h

    Artikel 2 Absatz 4

    Artikel 3 Buchstabe a

    Artikel 3 Buchstabe h

    Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben c, e und f

    Artikel 4 Absatz 4

    Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b, c und d

    Artikel 6 Absatz 2

    Artikel 7 Absätze 3, 4 und 5

    Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe k

    Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe b

    Artikel 9 Absatz 6

    Artikel 9 Absatz 7

    Artikel 9 Absatz 8

    Artikel 9 Absatz 9

    Artikel 9 Absatz 10

    Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben c und f

    Artikel 10 Absatz 7

    Artikel 11

    Artikel 12 Absatz 3

    Artikel 16 Absatz 4

    Artikel 20 Absatz 2

    Artikel 20 Absatz 6

    Artikel 20 Absatz 8

    Artikel 20 Absatz 9

    Artikel 23

    Artikel 24


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