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Document 32019L0879R(02)

Berichtigung der Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG (Amtsblatt der Europäischen Union L 150 vom 7. Juni 2019)

ABl. L 283 vom 31.8.2020, p. 2–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/879/corrigendum/2020-08-31/oj

31.8.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 283/2


Berichtigung der Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG

( Amtsblatt der Europäischen Union L 150 vom 7. Juni 2019 )

Auf Seite 316, Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a Ziffer iii

Anstatt:

„iii)

in Unterabsatz 5 werden die Worte ‚berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten‘ durch die Worte ‚bail-in-fähige Verbindlichkeiten‘ ersetzt.“

muss es heißen:

„iii)

in Unterabsatz 5 werden die Worte ‚Verbindlichkeiten halten, auf die die Anwendung eines Bail-in-Instruments infrage kommt‘ durch die Worte ‚bail-in-fähige Verbindlichkeiten halten‘ ersetzt.“.

Auf Seite 330, Artikel 1 Nummer 17, neuer Artikel 45h Absatz 2

Anstatt:

„(2)

Handelt es sich bei mehr als einer G-SRI-Einheit desselben G-SRI um eine Abwicklungseinheit, so erörtern und vereinbaren die in Absatz 1 genannten Abwicklungsbehörden – soweit angemessen und mit der Abwicklungsstrategie des G-SRI vereinbar – die Anwendung von Artikel 72e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie eine eventuelle Anpassung zur weitestmöglichen Verringerung oder Beseitigung der Differenz zwischen der Summe der in Artikel 45d Absatz 4 Buchstabe a und der in Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge für einzelne Abwicklungseinheiten und der Summe der in Artikel 45d Absatz 4 Buchstabe b und der in Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge.

Eine solche Anpassung kann unter folgenden Umständen erfolgen:

a)

Die Anpassung kann mit Rücksicht auf Unterschiede bei der Berechnung der Gesamtrisikobeträge in den betreffenden Mitgliedstaaten erfolgen, indem die Höhe der Anforderung angepasst wird;

b)

die Anpassung darf nicht erfolgen, um Unterschiede auszugleichen, die sich aus Risikopositionen zwischen Abwicklungsgruppen ergeben.

Die Summe der in Artikel 45d Absatz 4 Buchstabe a dieser Richtlinie und der in Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für einzelne Abwicklungseinheiten genannten Beträge darf nicht geringer sein als die Summe der in Artikel 45d Absatz 4 Buchstabe b dieser Richtlinie und der in Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge.“

muss es heißen:

„(2)

Handelt es sich bei mehr als einer G-SRI-Einheit desselben G-SRI um eine Abwicklungseinheit, so erörtern und vereinbaren die in Absatz 1 genannten Abwicklungsbehörden – soweit angemessen und mit der Abwicklungsstrategie des G-SRI vereinbar – die Anwendung von Artikel 72e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie eine eventuelle Anpassung zur weitestmöglichen Verringerung oder Beseitigung der Differenz zwischen der Summe der in Artikel 45d Absatz 4 Buchstabe a und der in Artikel 12a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge für einzelne Abwicklungseinheiten und der Summe der in Artikel 45d Absatz 4 Buchstabe b und der in Artikel 12a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge.

Eine solche Anpassung kann unter folgenden Umständen erfolgen:

a)

Die Anpassung kann mit Rücksicht auf Unterschiede bei der Berechnung der Gesamtrisikobeträge in den betreffenden Mitgliedstaaten erfolgen, indem die Höhe der Anforderung angepasst wird;

b)

die Anpassung darf nicht erfolgen, um Unterschiede auszugleichen, die sich aus Risikopositionen zwischen Abwicklungsgruppen ergeben.

Die Summe der in Artikel 45d Absatz 4 Buchstabe a dieser Richtlinie und der in Artikel 12a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für einzelne Abwicklungseinheiten genannten Beträge darf nicht geringer sein als die Summe der in Artikel 45d Absatz 4 Buchstabe b dieser Richtlinie und der in Artikel 12a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge.“


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