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Document 32019D1128

    Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1128 der Kommission vom 1. Juli 2019 über Zugangsrechte hinsichtlich der im Europäischen Zentralspeicher enthaltenen Sicherheitsempfehlungen und Antworten darauf sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2012/780/EU (Text von Bedeutung für den EWR.)

    C/2019/4878

    ABl. L 177 vom 2.7.2019, p. 112–113 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2019/1128/oj

    2.7.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 177/112


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1128 DER KOMMISSION

    vom 1. Juli 2019

    über Zugangsrechte hinsichtlich der im Europäischen Zentralspeicher enthaltenen Sicherheitsempfehlungen und Antworten darauf sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2012/780/EU

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sind alle Sicherheitsempfehlungen und Antworten darauf in der zentralen Datenbank zu speichern.

    (2)

    Die in Erwägungsgrund 1 genannte zentrale Datenbank wurde gemäß der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 als Europäischer Zentralspeicher eingerichtet.

    (3)

    Nach Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 ist der Zugang zu den im Europäischen Zentralspeicher enthaltenen Ereignismeldungen aufgrund der Vertraulichkeit dieser Meldungen beschränkt. Andererseits besteht jedoch aufgrund des übergeordneten Zwecks der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 376/2014, die Zahl der Unfälle zu verringern und die Verbreitung der Untersuchungsergebnisse bei sicherheitsrelevanten Störungen zu fördern, ein berechtigtes Interesse daran, der Öffentlichkeit Zugang zu allen Sicherheitsempfehlungen und Antworten darauf zu gewähren. Dieses berechtigte Interesse wird auch durch die Tatsache bestätigt, dass Sicherheitsuntersuchungsberichte, die oft auch Sicherheitsempfehlungen enthalten, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 zu veröffentlichen sind.

    (4)

    Nach Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 muss die Kommission Regeln für die Verwaltung des Europäischen Zentralspeichers festlegen. Da der Europäische Zentralspeicher aus Sicherheitsgründen nicht direkt zugänglich sein sollte, sollten alle darin enthaltenen Sicherheitsempfehlungen und Antworten darauf der allgemeinen Öffentlichkeit über eine separate öffentliche Website zur Verfügung gestellt werden.

    (5)

    In Bezug auf die Speicherung, die Verarbeitung und den Austausch von Daten sollte jederzeit und auf jeder Ebene gewährleistet sein, dass die gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) geltenden Verpflichtungen zum Schutz personenbezogener Daten eingehalten werden.

    (6)

    Der Beschluss 2012/780/EU der Kommission (5) sollte aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden, der im Gegensatz zum Beschluss 2012/780/EU nicht nur den öffentlichen Zugang zu Sicherheitsempfehlungen, sondern auch zu den Antworten darauf vorsehen sollte.

    (7)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingesetzten Ausschusses —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gegenstand

    In diesem Beschluss sind Maßnahmen zur Verwaltung des gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 eingerichteten Europäischen Zentralspeichers hinsichtlich des Zugangs zu Sicherheitsempfehlungen im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 und zu den gemäß Artikel 18 Absatz 3 der letztgenannten Verordnung erfassten Antworten darauf festgelegt.

    Artikel 2

    Status von Sicherheitsempfehlungen und der Antworten darauf

    Alle im Europäischen Zentralspeicher enthaltenen Sicherheitsempfehlungen und Antworten darauf werden der allgemeinen Öffentlichkeit über eine von der Kommission eingerichtete und verwaltete öffentliche Website zugänglich gemacht.

    Artikel 3

    Schutz personenbezogener Daten

    Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieses Beschlusses erfolgt im Einklang mit den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725.

    Artikel 4

    Vertraulichkeit

    Gemäß diesem Beschluss veröffentlichte Antworten auf Sicherheitsempfehlungen dürfen keine vertraulichen Informationen enthalten. Die Mitgliedstaaten legen zu diesem Zweck geeignete Verfahren fest.

    Artikel 5

    Aufhebung

    Der Beschluss 2012/780/EU wird aufgehoben.

    Artikel 6

    Inkrafttreten

    Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Brüssel, den 1. Juli 2019

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 18.

    (2)  Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 35).

    (3)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

    (4)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

    (5)  Beschluss 2012/780/EU der Kommission vom 5. Dezember 2012 über Zugangsrechte für die gemäß Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG eingerichtete zentrale europäische Datenbank für Sicherheitsempfehlungen und Antworten auf Sicherheitsempfehlungen (ABl. L 342 vom 14.12.2012, S. 46).

    (6)  Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).


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