Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32019D0078

Beschluss (EU) 2019/78 des Rates vom 20. Dezember 2018 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mauritius über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

ST/12396/2017/INIT

ABl. L 18 vom 21.1.2019, p. 22–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/78/oj

Related international agreement

21.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 18/22


BESCHLUSS (EU) 2019/78 DES RATES

vom 20. Dezember 2018

über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mauritius über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, (1)

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mauritius über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (2) (im Folgenden „Abkommen“) wurde vom Rat mit dem Beschluss 2009/899/EG (3) abgeschlossen. Das Abkommen sieht für die Bürger der Union und die Bürger der Republik Mauritius die Befreiung von der Visumpflicht vor, wenn sie innerhalb eines Sechs-Monats-Zeitraums für höchstens drei Monate in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei reisen.

(2)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wurden horizontale Änderungen am Besitzstand der Union im Bereich Visa und Grenzen vorgenommen und ein Kurzaufenthalt wurde als Aufenthalt mit einer Dauer von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen definiert.

(3)

Damit eine vollständige Harmonisierung der Kurzaufenthaltsregelung der Union erreicht wird, muss diese neue Definition in das Abkommen übernommen werden.

(4)

Die Kommission hat im Namen der Union mit der Republik Mauritius ein Abkommen zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mauritius über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (im Folgenden „Änderungsabkommen“) ausgehandelt.

(5)

Gemäß dem Beschluss (EU) 2017/2087 (5) des Rates wurde das Änderungsabkommen unterzeichnet.

(6)

Der vorliegende Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (6) nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme des vorliegenden Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(7)

Der vorliegende Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (7) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme des vorliegenden Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(8)

Das Änderungsabkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mauritius über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Änderungsabkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 2 des Änderungsabkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor. (8)

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. KÖSTINGER


(1)  Zustimmung erteilt am 23. Oktober 2018.

(2)  ABl. L 169 vom 30.6.2009, S. 17.

(3)  Beschluss 2009/899/EG des Rates vom 30. November 2009 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mauritius über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (ABl. L 321 vom 8.12.2009, S. 41).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen, die Verordnungen (EG) Nr. 1683/95 und (EG) Nr. 539/2001 des Rates sowie die Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 1).

(5)  Beschluss (EU) 2017/2087 des Rates vom 6. November 2017 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mauritius über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (ABl. L 297 vom 15.11.2017, S. 9).

(6)  Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).

(7)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(8)  Der Tag des Inkrafttretens des Änderungsabkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


ANHANG

Erklärung der Union zum Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2017/2226 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) und zu den Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden

Die Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 ist am 29. Dezember 2017 in Kraft getreten.

Infolgedessen gelten ab dem Zeitpunkt des Beginns der Geltung der Verordnung (EU) 2017/2226 (1) für die Zwecke des Übereinkommens als Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, diejenigen Mitgliedstaaten, die an den Außengrenzen das Einreise-/Ausreisesystem einsetzen. Der Zeitraum von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen wird unter Berücksichtigung der Dauer des Aufenthalts in allen Mitgliedstaaten berechnet, die an den Außengrenzen das Einreise-/Ausreisesystem einsetzen.


(1)  Der Zeitpunkt des Geltungsbeginns wird gemäß Artikel 73 der Verordnung (EU) 2017/2226 von der Kommission bestimmt.


Top