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Document 32018R1922R(05)

    Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1922 der Kommission vom 10. Oktober 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 319 vom 14.12.2018)

    C/2019/6848

    ABl. L 246 vom 26.9.2019, p. 38–38 (DA, DE)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2018/1922/corrigendum/2019-09-26/oj

    26.9.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 246/38


    Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1922 der Kommission vom 10. Oktober 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck

    ( Amtsblatt der Europäischen Union L 319 vom 14. Dezember 2018 )

    Seite 21, Anhang I zur Ersetzung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, der Text mit den Begriffsbestimmungen „Substratrohlinge“ und „Superplastisches Umformen“:

    Anstatt:

    „‚Substratrohlinge‘ (3 6) (substrate blanks): monolithisches Material mit Abmessungen, die geeignet sind zur Herstellung optischer Bauteile wie Spiegel oder Linsen.

    ‚Superplastisches Umformen‘ (1 2) (superplastic forming): ein Warmumformverfahren für Metalle, deren im herkömmlichen Zugversuch bei Raumtemperatur ermittelte Bruchdehnung weniger als 20 % beträgt; durch Wärmezufuhr werden Dehnungen erzielt, die mindestens das Zweifache des vorgenannten Wertes betragen.“

    muss es heißen:

    „‚Substratrohlinge‘ (3 6) (substrate blanks): monolithisches Material mit Abmessungen, die geeignet sind zur Herstellung optischer Bauteile wie Spiegel oder Linsen.

    ‚Superlegierungen‘ (2 9) (superalloys): Legierungen auf der Basis von Nickel, Kobalt oder Eisen mit höheren Festigkeiten als denen in der AISI-300-Serie bei Temperaturen über 922 K (649 °C) unter schweren Umwelt- und Betriebsbedingungen.

    ‚Superplastisches Umformen‘ (1 2) (superplastic forming): ein Warmumformverfahren für Metalle, deren im herkömmlichen Zugversuch bei Raumtemperatur ermittelte Bruchdehnung weniger als 20 % beträgt; durch Wärmezufuhr werden Dehnungen erzielt, die mindestens das Zweifache des vorgenannten Wertes betragen.“

    Seite 85, Anhang I zur Ersetzung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, Kategorie 2 Nummer 2B206 Buchstabe c, Technische Anmerkung:

    Anstatt:

    Im Sinne der Unternummer 2B206c bedeutet ‚Längsverschiebung‘ die Änderung des Abstandes zwischen der Messeinrichtung und dem zu messenden Objekt.

    muss es heißen:

    Im Sinne der Unternummer 2B206c bedeutet ‚Längenmessung‘ die Änderung des Abstandes zwischen der Messeinrichtung und dem zu messenden Objekt.

    Seite 125, Anhang I zur Ersetzung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, Kategorie 3 Nummer 3A225 Anmerkung Nummer 3:

    Anstatt:

    sie benötigen für die Leistungssteigerung oder die Aufhebung der Beschränkung die von Nummer 3A225 erfasste ‚Technologie‘ in Form von Lizenzschlüsseln oder Produkt-Keys, um den Eigenschaften der Nummer 3A225 zu entsprechen.

    muss es heißen:

    sie benötigen für die Leistungssteigerung oder die Aufhebung der Beschränkung die von Nummer 3E225 erfasste ‚Technologie‘ in Form von Lizenzschlüsseln oder Produkt-Keys, um den Eigenschaften der Nummer 3A225 zu entsprechen.

    Seite 242, Anhang II zur Änderung von Anhang II a bis II g, Anhang II f Teil 1 Unternummer 1C450.a Nummer 5:

    Anstatt:

    „Cyanogenchlorid (506-77-4),“

    muss es heißen:

    „Chlorcyan (506-77-4),“.


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