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Document 32018R1098

    Verordnung (EU) 2018/1098 der Kommission vom 2. August 2018 zur Änderung und Berichtigung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen

    C/2018/2189

    ABl. L 197 vom 3.8.2018, p. 7–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 24/05/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R0787

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1098/oj

    3.8.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 197/7


    VERORDNUNG (EU) 2018/1098 DER KOMMISSION

    vom 2. August 2018

    zur Änderung und Berichtigung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 3 und Artikel 26,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 mussten die Mitgliedstaaten der Kommission für jede in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 eingetragene etablierte geografische Angabe spätestens bis zum 20. Februar 2015 eine technische Unterlage vorlegen. Im Anschluss an die Prüfung dieser technischen Angaben gemäß Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2013 der Kommission (2) müssen mehrere in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 aufgeführte geografische Angaben geändert oder berichtigt werden.

    (2)

    Frankreich hat eine technische Unterlage zu der geografischen Angabe „Eau-de-vie de Cognac/Eau-de-vie des Charentes/Cognac“ vorgelegt. Diese Namen sind in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 in der Produktkategorie 4 „Branntwein“ als drei verschiedene geografische Angaben aufgeführt: „Eau-de-vie de Cognac“, „Eau-de-vie des Charentes“ und „Cognac“. Gemäß dem Antrag Frankreichs ist es erforderlich, Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 dahingehend zu ändern, dass sich diese drei Namen auf ein und dasselbe Produkt beziehen, da zu diesen Namen nur eine einzige technische Unterlage vorgelegt wurde.

    (3)

    Frankreich legte außerdem fünf technische Unterlagen für die folgenden geografischen Angaben vor: „Eau de vie de Faugères“, „Marc du Bugey“, „Marc de Savoie“, „Marc de Provence“, „Marc du Languedoc“. Diese technischen Unterlagen beziehen sich nicht auf die entsprechenden Namen „Faugères“, „Eau-de-vie de marc originaire de Bugey“, „Eau-de-vie de marc originaire de Savoie“, „Eau-de-vie de marc originaire de Provence“ und „Eau-de-vie de marc originaire du Languedoc“, die ebenfalls in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 in den Produktkategorien 4 „Branntwein“ und 6 „Tresterbrand“ als Namensalternativen zu den fünf geografischen Angaben aufgeführt sind, für die die technischen Unterlagen vorgelegt wurden. Im Einklang mit Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 sollten die etablierten geografischen Angaben, für die der Kommission bis zum 20. Februar 2015 keine technische Unterlage vorgelegt wurde, aus Anhang III der Verordnung gestrichen werden. Infolgedessen sollten diese Namensalternativen aus Anhang III gestrichen werden.

    (4)

    Griechenland hat eine technische Unterlage für die geografische Angabe „Τσικουδιά/Tsikoudia/Τσίπουρο/Tsipouro“ vorgelegt. Diese Namen sind in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 in der Produktkategorie 6 „Tresterbrand“ als zwei verschiedene geografische Angaben aufgeführt: „Τσικουδιά/Tsikoudia“ und „Τσίπουρο/Tsipouro“. Es ist daher erforderlich, Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 dahingehend zu ändern, dass sich diese Namen auf ein und dasselbe Produkt beziehen, da zu diesen Namen nur eine einzige technische Unterlage vorgelegt wurde.

    (5)

    Die geografische Angabe „Grappa lombarda/Grappa di Lombardia“ ist in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 in der Produktkategorie 6 „Tresterbrand“ eingetragen. Wegen eines Grammatikfehlers muss der Name der geografischen Angabe in „Grappa lombarda/Grappa della Lombardia“ geändert werden.

    (6)

    Die geografische Angabe „Marc d'Alsace Gewürztraminer“ ist in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 in der Produktkategorie 6 „Tresterbrand“ eingetragen. In der französischen Klassifizierung der Keltertraubensorten gemäß Artikel 81 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) lautet der Name der Keltertraubensorte „Gewurztraminer“ statt „Gewürztraminer“. Folglich muss der Name dieser geografischen Angaben zu „Marc d'Alsace Gewurztraminer“ berichtigt werden.

    (7)

    Die geografische Angabe „Genièvre Flandres Artois“ ist in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 in der Produktkategorie 19 „Spirituosen mit Wacholder“ eingetragen. In dem registrierten Namen wurde ein Schreibfehler entdeckt, weswegen der Name dieser geografischen Angabe zu „Genièvre Flandre Artois“ berichtigt werden muss.

    (8)

    Die geografische Angabe „Génépi des Alpes/Genepì degli Alpi“ ist in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 in der Produktkategorie 32 „Likör“ eingetragen. Wegen eines Grammatikfehlers muss der Name der geografischen Angabe in „Génépi des Alpes/Genepì delle Alpi“ geändert werden.

    (9)

    Die geografische Angabe „Irish Poteen/Irish Poitín“ ist in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 in der Produktkategorie „Sonstige Spirituosen“ mit dem Ursprungsland Irland eingetragen. Es muss klargestellt werden, dass sich diese geografische Angabe auch auf das entsprechende in Nordirland hergestellte Erzeugnis erstreckt.

    (10)

    Die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 ist daher entsprechend zu ändern und zu berichtigen.

    (11)

    Damit die Marktteilnehmer Etiketten, die im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 in der Fassung vor der Änderung und Berichtigung durch die vorliegende Verordnung gedruckt wurden, weiterhin verwenden können, sollte das Inverkehrbringen der vorhandenen Bestände gestattet werden.

    (12)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Spirituosen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008

    Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Berichtigung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008

    Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung berichtigt.

    Artikel 3

    Etiketten, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gedruckt wurden, dürfen weiterhin verwendet werden, bis die Bestände aufgebraucht sind.

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 2. August 2018

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2013 der Kommission vom 25. Juli 2013 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen (ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 21).

    (3)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).


    ANHANG I

    Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 wird wie folgt geändert:

    1.

    In der zweiten Spalte der Tabelle werden in Produktkategorie 4 „Branntwein“ die Einträge „Eau-de-vie de Cognac“, „Eau-de-vie des Charentes“ und „Cognac“ durch den Eintrag „Eau-de-vie de Cognac/Eau-de-vie des Charentes/Cognac“ ersetzt;

    2.

    in der zweiten Spalte der Tabelle wird in Produktkategorie 4 „Branntwein“ der Eintrag „Eau-de-vie de Faugères/Faugères“ durch den Eintrag „Eau-de-vie de Faugères“ ersetzt;

    3.

    in der zweiten Spalte der Tabelle werden in Produktkategorie 6 „Tresterbrand“ die Einträge „Marc du Bugey/Eau-de-vie de marc originaire de Bugey“, „Marc de Savoie/Eau-de-vie de marc originaire de Savoie“, „Marc de Provence/Eau-de-vie de marc originaire de Provence“ und „Marc du Languedoc/Eau-de-vie de marc originaire du Languedoc“ durch die Einträge „Marc du Bugey“, „Marc de Savoie“, „Marc de Provence“ und „Marc du Languedoc“ ersetzt;

    4.

    in der zweiten Spalte der Tabelle werden in Produktkategorie 6 „Tresterbrand“ die Einträge „Τσικουδιά/Tsikoudia“ und „Τσίπουρο/Tsipouro“ durch den Eintrag „Τσικουδιά/Tsikoudia/Τσίπουρο/Tsipouro“ ersetzt;

    5.

    in der dritten Spalte der Tabelle wird in der Produktkategorie „Sonstige Spirituosen“ der zu „Irish Poteen/Irish Poitín“ gehörende Eintrag „Irland“ durch „Ireland (*1)“ ersetzt.


    (*1)  Die geografische Angabe „Irish Poteen/Irish Poitín“ gilt für die entsprechende in Irland und in Nordirland hergestellte Spirituose.


    ANHANG II

    Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 wird wie folgt berichtigt:

    1.

    In der zweiten Spalte der Tabelle wird in der Produktkategorie 6 „Tresterbrand“ der Eintrag „Grappa lombarda/Grappa di Lombardia“ durch den Eintrag „Grappa lombarda/Grappa della Lombardia“ ersetzt;

    2.

    in der zweiten Spalte der Tabelle wird in der Produktkategorie 6 „Tresterbrand“ der Eintrag „Marc d'Alsace Gewürztraminer“ durch den Eintrag „Marc d'Alsace Gewurztraminer“ ersetzt;

    3.

    in der zweiten Spalte der Tabelle wird in der Produktkategorie 19 „Spirituosen mit Wacholder“ der Eintrag „Genièvre Flandres Artois“ durch den Eintrag „Genièvre Flandre Artois“ ersetzt;

    4.

    in der zweiten Spalte der Tabelle wird in der Produktkategorie 32 „Likör“ der Eintrag „Génépi des Alpes/Genepì degli Alpi“ durch den Eintrag „Génépi des Alpes/Genepì delle Alpi“ ersetzt.


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