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Document 32018R0917

    Durchführungsverordnung (EU) 2018/917 der Kommission vom 27. Juni 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Alpha-Cypermethrin, Beflubutamid, Benalaxyl, Benthiavalicarb, Bifenazat, Boscalid, Bromoxynil, Captan, Carvon, Chlorpropham, Cyazofamid, Desmedipham, Dimethoat, Dimethomorph, Diquat, Ethephon, Ethoprophos, Etoxazol, Famoxadon, Fenamidon, Fenamiphos, Flumioxazin, Fluoxastrobin, Folpet, Foramsulfuron, Formetanat, Gliocladium catenulatum Stamm: J1446, Isoxaflutol, Metalaxyl-M, Methiocarb, Methoxyfenozid, Metribuzin, Milbemectin, Oxasulfuron, Paecilomyces lilacinus Stamm 251, Phenmedipham, Phosmet, Pirimiphos-methyl, Propamocarb, Prothioconazol, Pymetrozin und S-Metolachlor (Text von Bedeutung für den EWR.)

    C/2018/3987

    ABl. L 163 vom 28.6.2018, p. 13–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/917/oj

    28.6.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 163/13


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/917 DER KOMMISSION

    vom 27. Juni 2018

    zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Alpha-Cypermethrin, Beflubutamid, Benalaxyl, Benthiavalicarb, Bifenazat, Boscalid, Bromoxynil, Captan, Carvon, Chlorpropham, Cyazofamid, Desmedipham, Dimethoat, Dimethomorph, Diquat, Ethephon, Ethoprophos, Etoxazol, Famoxadon, Fenamidon, Fenamiphos, Flumioxazin, Fluoxastrobin, Folpet, Foramsulfuron, Formetanat, Gliocladium catenulatum Stamm: J1446, Isoxaflutol, Metalaxyl-M, Methiocarb, Methoxyfenozid, Metribuzin, Milbemectin, Oxasulfuron, Paecilomyces lilacinus Stamm 251, Phenmedipham, Phosmet, Pirimiphos-methyl, Propamocarb, Prothioconazol, Pymetrozin und S-Metolachlor

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (2) sind die Wirkstoffe aufgeführt, die als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten.

    (2)

    Die Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Diquat, Famoxadon, Flumioxazin, Metalaxyl-M und Pymetrozin wurde zuletzt mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/841 der Kommission (3) verlängert. Die Genehmigung für diese Stoffe läuft am 30. Juni 2018 aus. Es wurden Anträge auf erneute Aufnahme dieser Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (4) gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1141/2010 der Kommission (5) gestellt.

    (3)

    Die Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Alpha-Cypermethrin, Benalaxyl, Bifenazat, Bromoxynil, Chlorpropham, Cyazofamid, Desmedipham, Etoxazol, Fenamidon, Foramsulfuron, Gliocladium catenulatum Stamm: J1446, Isoxaflutol, Methoxyfenozid, Milbemectin, Oxasulfuron, Phenmedipham und S-Metolachlor wurde zuletzt mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/841 verlängert. Die Genehmigung für diese Stoffe läuft am 31. Juli 2018 aus.

    (4)

    Die Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Beflubutamid, Captan, Dimethoat, Dimethomorph, Ethoprophos, Folpet, Formetanat, Methiocarb, Metribuzin, Phosmet, Pirimiphos-methyl und Propamocarb wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/404 der Kommission (6) verlängert. Die Genehmigung für diese Stoffe läuft am 31. Juli 2018 aus.

    (5)

    Die Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Ethephon und Fenamiphos wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/415 der Kommission (7) verlängert. Die Genehmigung für diese Stoffe läuft am 31. Juli 2018 aus.

    (6)

    Die Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Benthiavalicarb, Boscalid, Carvon, Fluoxastrobin, Paecilomyces lilacinus Stamm 251 und Prothioconazol läuft am 31. Juli 2018 aus.

    (7)

    Für die in den Erwägungsgründen 3 bis 5 genannten Wirkstoffe wurden Anträge auf Erneuerung der Genehmigung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (8) gestellt.

    (8)

    Da sich die Bewertung der Wirkstoffe aus Gründen verzögert hat, die die Antragsteller nicht zu verantworten haben, wird die Genehmigung für diese Wirkstoffe wahrscheinlich auslaufen, bevor eine Entscheidung über die Erneuerung der Genehmigung getroffen werden kann. Es ist somit erforderlich, die Laufzeit der jeweiligen Genehmigung zu verlängern.

    (9)

    Angesichts der Zielsetzung des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird die Kommission in Fällen, in denen sie eine Verordnung erlässt, mit der die Genehmigung für einen im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoff nicht erneuert wird, weil die Genehmigungskriterien nicht erfüllt sind, das Datum des Auslaufens der Genehmigung auf das spätere der folgenden Daten festsetzen: entweder auf das gleiche Datum, das vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung galt, oder auf das Datum des Inkrafttretens der Verordnung, mit der die Genehmigung für den Wirkstoff nicht erneuert wird. In Fällen, in denen die Kommission eine Verordnung zur Erneuerung der Genehmigung für einen der im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoffe erlässt, wird sie sich bemühen, entsprechend den gegebenen Umständen den Geltungsbeginn auf das frühestmögliche Datum festzusetzen.

    (10)

    Da einige der Wirkstoffgenehmigungen am 30. Juni 2018 auslaufen, sollte die vorliegende Verordnung so bald wie möglich in Kraft treten.

    (11)

    Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (12)

    Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 27. Juni 2018

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

    (3)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/841 der Kommission vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Alpha-Cypermethrin, Ampelomyces quisqualis Stamm: AQ 10, Benalaxyl, Bentazon, Bifenazat, Bromoxynil, Carfentrazon-ethyl, Chlorpropham, Cyazofamid, Desmedipham, Diquat, DPX KE 459 (Flupyrsulfuron-methyl), Etoxazol, Famoxadon, Fenamidon, Flumioxazin, Foramsulfuron, Gliocladium catenulatum Stamm: J1446, Imazamox, Isoxaflutol, Laminarin, Metalaxyl-M, Methoxyfenozid, Milbemectin, Oxasulfuron, Pendimethalin, Phenmedipham, Pymetrozin, S-Metolachlor und Trifloxystrobin (ABl. L 125 vom 18.5.2017, S. 12).

    (4)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

    (5)  Verordnung (EU) Nr. 1141/2010 der Kommission vom 7. Dezember 2010 zur Festlegung des Verfahrens für die erneute Aufnahme einer zweiten Gruppe von Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Erstellung der Liste dieser Wirkstoffe (ABl. L 322 vom 8.12.2010, S. 10).

    (6)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/404 der Kommission vom 11. März 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für die Wirkstoffe Beflubutamid, Captan, Dimethoat, Dimethomorph, Ethoprophos, Fipronil, Folpet, Formetanat, Glufosinat, Methiocarb, Metribuzin, Phosmet, Pirimiphos-methyl und Propamocarb (ABl. L 67 vom 12.3.2015, S. 6).

    (7)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/415 der Kommission vom 12. März 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für die Wirkstoffe Ethephon und Fenamiphos (ABl. L 68 vom 13.3.2015, S. 28).

    (8)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).


    ANHANG

    Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

    1.

    In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 15 zu Diquat wird das Datum ersetzt durch „30. Juni 2019“;

    2.

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 23 zu Pymetrozin wird das Datum ersetzt durch „30. Juni 2019“;

    3.

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 35 zu Famoxadon wird das Datum ersetzt durch „30. Juni 2019“;

    4.

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 37 zu Metalaxyl-M wird das Datum ersetzt durch „30. Juni 2019“;

    5.

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 39 zu Flumioxazin wird das Datum ersetzt durch „30. Juni 2019“;

    6.

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 42 zu Oxasulfuron wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2019“;

    7.

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 44 zu Foramsulfuron wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2019“;

    8.

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 46 zu Cyazofamid wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2019“;

    9.

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 62 zu Fenamidon wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2019“;

    10.

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 63 zu Isoxaflutol wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2019“;

    11.

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 78 zu Chlorpropham wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2019“;

    12.

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 83 zu Alpha-Cypermethrin wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2019“;

    13.

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 84 zu Benalaxyl wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2019“;

    14.

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 85 zu Bromoxynil wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2019“;

    15.

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 86 zu Desmedipham wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2019“;

    16.

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 88 zu Phenmedipham wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2019“;

    17.

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 96 zu Methoxyfenozid wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2019“;

    18.

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 97 zu S-Metolachlor wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2019“;

    19.

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 98 zu Gliocladium catenulatum Stamm: J1446 wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2019“;

    20.

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 99 zu Etoxazol wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2019“;

    21.

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 109 zu Bifenazat wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2019“;

    22.

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 110 zu Milbemectin wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2019“;

    23.

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 141 zu Fenamiphos wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2019“;

    24.

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 142 zu Ethephon wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2019“;

    25.

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 145 zu Captan wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2019“;

    26.

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 146 zu Folpet wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2019“;

    27.

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 147 zu Formetanat wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2019“;

    28.

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 148 zu Methiocarb wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2019“;

    29.

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 149 zu Dimethoat wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2019“;

    30.

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 150 zu Dimethomorph wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2019“;

    31.

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 152 zu Metribuzin wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2019“;

    32.

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 153 zu Phosmet wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2019“;

    33.

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 154 zu Propamocarb wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2019“;

    34.

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 155 zu Ethoprophos wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2019“;

    35.

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 156 zu Pirimiphos-methyl wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2019“;

    36.

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 158 zu Beflubutamid wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2019“;

    37.

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 163 zu Benthiavalicarb wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2019“;

    38.

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 164 zu Boscalid wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2019“;

    39.

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 165 zu Carvon wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2019“;

    40.

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 166 zu Fluoxastrobin wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2019“;

    41.

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 167 zu Paecilomyces lilacinus Stamm 251 wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2019“;

    42.

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 168 zu Prothioconazol wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2019“.


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