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Document 32018O0004
Guideline (EU) 2018/571 of the European Central Bank of 7 February 2018 amending Guideline (EU) 2016/65 on the valuation haircuts applied in the implementation of the Eurosystem monetary policy framework (ECB/2018/4)
Leitlinie (EU) 2018/571 der Europäischen Zentralbank vom 7. Februar 2018 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2016/65 über die bei der Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems anzuwendenden Bewertungsabschläge (EZB/2018/4)
Leitlinie (EU) 2018/571 der Europäischen Zentralbank vom 7. Februar 2018 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2016/65 über die bei der Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems anzuwendenden Bewertungsabschläge (EZB/2018/4)
ABl. L 95 vom 13.4.2018, p. 45–48
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
13.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 95/45 |
LEITLINIE (EU) 2018/571 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 7. Februar 2018
zur Änderung der Leitlinie (EU) 2016/65 über die bei der Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems anzuwendenden Bewertungsabschläge (EZB/2018/4)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 9.2, Artikel 12.1, Artikel 14.3, Artikel 18.2 und Artikel 20 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Für alle notenbankfähigen Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems gelten besondere Risikokontrollmaßnahmen, damit das Eurosystem im Fall, dass die von ihm hereingenommenen Sicherheiten aufgrund des Ausfalls eines Geschäftspartners verwertet werden müssen, vor finanziellen Verlusten geschützt ist. Die regelmäßige Überprüfung des Risikokontrollrahmens des Eurosystems hat zu dem Ergebnis geführt, dass mehrere Anpassungen vorzunehmen sind, um einen angemessenen Schutz zu gewährleisten. |
(2) |
Die Leitlinie (EU) 2016/65 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/35) (1) soll daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
Die Leitlinie (EU) 2016/65 (EZB/2015/35) wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
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2. |
Artikel 4 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
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3. |
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
|
4. |
Der Anhang wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Leitlinie geändert. |
Artikel 2
Wirksamwerden und Umsetzung
(1) Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.
(2) Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung vorliegender Leitlinie und wenden diese ab dem 16. April 2018 an, mit Ausnahme der im Zusammenhang mit Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c der vorliegenden Leitlinie zu treffenden Maßnahmen, die sie ab dem 1. Oktober 2018 anwenden. Sie teilen der EZB die entsprechenden Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen bis zum 16. März 2018 mit, mit Ausnahme der Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c der vorliegenden Leitlinie, die sie bis zum 3. September 2018 mitteilen.
Artikel 3
Adressaten
Diese Leitlinie ist an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gerichtet.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 7. Februar 2018.
Für den EZB-Rat
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) Leitlinie (EU) 2016/65 der Europäischen Zentralbank vom 18. November 2015 über die bei der Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems anzuwendenden Bewertungsabschläge (EZB/2015/35) (ABl. L 14 vom 21.1.2016, S. 30).
ANHANG
Den Anhang der Leitlinie (EU) 2016/65 (EZB/2015/35) wird wie folgt geändert:
1. |
Tabelle 2 erhält folgende Fassung: „Tabelle 2 Höhe der Bewertungsabschläge für notenbankfähige marktfähige Sicherheiten in den Haircutkategorien I bis IV
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2. |
Tabelle 3 erhält folgende Fassung: „Tabelle 3 Höhe der Bewertungsabschläge für notenbankfähige festverzinsliche oder variabel verzinsliche Kreditforderungen
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(*1) d. h. [0-1) bedeutet eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, [1-3) bedeutet eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr und weniger als drei Jahren usw.“
(*2) d. h. [0-1) bedeutet eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, [1-3) bedeutet eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr und weniger als drei Jahren usw.“