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Document 32018D1035
Council Implementing Decision (EU) 2018/1035 of 16 July 2018 on the launch of automated data exchange with regard to DNA data in Croatia
Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1035 des Rates vom 16. Juli 2018 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von DNA-Daten in Kroatien
Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1035 des Rates vom 16. Juli 2018 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von DNA-Daten in Kroatien
ST/6986/2018/INIT
ABl. L 185 vom 23.7.2018, p. 27–28
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
23.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 185/27 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1035 DES RATES
vom 16. Juli 2018
über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von DNA-Daten in Kroatien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (1), insbesondere auf Artikel 33,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI darf die in dem Beschluss vorgesehene Übermittlung personenbezogener Daten erst beginnen, wenn die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des genannten Beschlusses in das nationale Recht der an der Übermittlung beteiligten Mitgliedstaaten umgesetzt worden sind. |
(2) |
Nach Artikel 20 des Beschlusses 2008/616/JI des Rates (3) muss die Überprüfung der Erfüllung der in Erwägungsgrund 1 genannten Bedingung bei dem automatisierten Datenaustausch gemäß Kapitel 2 des Beschlusses 2008/615/JI auf der Grundlage eines Bewertungsberichts erfolgen, dem ein Fragebogen, ein Bewertungsbesuch und ein Testlauf zugrunde liegen. |
(3) |
Kroatien hat das Generalsekretariat des Rates gemäß Artikel 36 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI über die nationalen DNA-Analyse-Dateien, auf die die Artikel 2 bis 6 des genannten Beschlusses Anwendung finden, sowie über die Bedingungen für den in Artikel 3 Absatz 1 desselben Beschlusses genannten automatisierten Abruf unterrichtet. |
(4) |
Nach Kapitel 4 Nummer 1.1 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI betrifft der von der zuständigen Ratsarbeitsgruppe erstellte Fragebogen alle Arten des automatisierten Datenaustauschs und ist von einem Mitgliedstaat zu beantworten, sobald dieser zu der Auffassung gelangt ist, dass er die Voraussetzungen für einen Austausch von Daten der jeweiligen Kategorie erfüllt. |
(5) |
Kroatien hat den Fragebogen zum Datenschutz und den Fragebogen zum Austausch von DNA-Daten ausgefüllt. |
(6) |
Kroatien hat mit Litauen und Polen einen erfolgreichen Testlauf durchgeführt. |
(7) |
Es wurde ein Bewertungsbesuch in Kroatien durchgeführt, und das litauisch/polnische Bewertungsteam hat einen Bericht über den Bewertungsbesuch erstellt und ihn der zuständigen Ratsarbeitsgruppe zugeleitet. |
(8) |
Dem Rat wurde ein Gesamtbewertungsbericht mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse des Fragebogens, des Bewertungsbesuchs und des Testlaufs zum Austausch von DNA-Daten vorgelegt. |
(9) |
Am 8. März 2018 hat der Rat festgestellt, dass die an den Beschluss 2008/615/JI gebundenen einzelnen Mitgliedstaaten sich darüber einig sind, dass Kroatien die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt hat. |
(10) |
Daher sollte Kroatien für die Zwecke des automatisierten Abrufs von DNA-Daten berechtigt sein, personenbezogene Daten gemäß den Artikeln 3 und 4 des Beschlusses 2008/615/JI zu empfangen und zu übermitteln. |
(11) |
Mit Artikel 33 des Beschlusses 2008/615/JI werden dem Rat Durchführungsbefugnisse zum Erlass von Maßnahmen übertragen, die zur Durchführung des genannten Beschlusses insbesondere für den Empfang und die Übermittlung personenbezogener Daten gemäß dem genannten Beschluss erforderlich sind. |
(12) |
Da die Voraussetzungen für die Ausübung derartiger Durchführungsbefugnisse vorliegen und das Verfahren dafür eingehalten wurde, sollte ein Durchführungsbeschluss über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von DNA-Daten in Kroatien erlassen werden, um diesem Mitgliedstaat zu ermöglichen, personenbezogene Daten gemäß den Artikeln 3 und 4 des Beschlusses 2008/615/JI zu empfangen und zu übermitteln. |
(13) |
Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich sind durch den Beschluss 2008/615/JI gebunden und beteiligen sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Für die Zwecke des automatisierten Abrufs und Abgleichs von DNA-Daten ist Kroatien berechtigt, personenbezogene Daten nach den Artikeln 3 und 4 des Beschlusses 2008/615/JI ab dem 24. Juli 2018 zu empfangen und zu übermitteln.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Dieser Beschluss wird gemäß den Verträgen angewandt.
Geschehen zu Brüssel am 16. Juli 2018.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
J. BOGNER-STRAUSS
(1) ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.
(2) Stellungnahme vom 7. Juli 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(3) Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12).