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Document 32017R0583R(01)

    Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zu den Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate (ABl. L 87 vom 31.3.2017)

    C/2017/7185

    ABl. L 276 vom 26.10.2017, p. 78–89 (DE)
    ABl. L 276 vom 26.10.2017, p. 78–78 (EL)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/583/corrigendum/2017-10-26/oj

    26.10.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 276/78


    Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zu den Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate

    ( Amtsblatt der Europäischen Union L 87 vom 31. März 2017 )

    Seite 230, Erwägungsgrund 9 Satz 3:

    Anstatt:

    „Um eine Störung dieser Funktion und der damit verbundenen nachteiligen Auswirkungen auf Immobilieneigentümer zu vermeiden, sollte der typische Umfang des Instruments, ab dem die Liquiditätsanbieter in den Genuss einer Ausnahme von den Vorhandels-Transparenzvorschriften gelangen, auf einen Wert in Bezug auf den Umfang festgelegt werden, unter dem sich 40 Prozent der Geschäfte befinden, da davon ausgegangen wird, dass dieser Handelsumfang den Durchschnittspreis einer Immobilie widerspiegelt.“

    muss es heißen:

    „Um eine Störung dieser Funktion und der damit verbundenen nachteiligen Auswirkungen auf Immobilieneigentümer zu vermeiden, sollte der für das Instrument typische Umfang, ab dem die Liquiditätsanbieter in den Genuss einer Ausnahme von den Vorhandels-Transparenzvorschriften gelangen, auf einen Wert in Bezug auf den Umfang festgelegt werden, unter dem sich 40 Prozent der Geschäfte befinden, da davon ausgegangen wird, dass dieser Handelsumfang den Durchschnittspreis einer Immobilie widerspiegelt.“

    Seite 231, Erwägungsgrund 15 Satz 1:

    Anstatt:

    „In Bezug auf Geschäfte, die außerhalb eines geregelten Handelsplatzes getätigt werden, ist es in Fällen, in denen beide Parteien des Geschäfts Wertpapierfirmen mit Sitz in der Union sind, von entscheidender Bedeutung, dass geklärt wird, welche Wertpapierfirma ein Geschäft veröffentlicht, um so die Veröffentlichung zu gewährleisten und Doppelveröffentlichungen zu vermeiden.“

    muss es heißen:

    „In Bezug auf Geschäfte, die außerhalb der Vorschriften eines Handelsplatzes getätigt werden, ist es in Fällen, in denen beide Parteien des Geschäfts Wertpapierfirmen mit Sitz in der Union sind, von entscheidender Bedeutung, dass geklärt wird, welche Wertpapierfirma ein Geschäft veröffentlicht, um so die Veröffentlichung zu gewährleisten und Doppelveröffentlichungen zu vermeiden.“

    Seite 232, Erwägungsgrund 29:

    Anstatt:

    „Ebenso sollten die Prozentsätze der Handelsgeschäfte zur Bestimmung des typischen Umfangs des Instruments, welche eine Befreiung von den Vorhandelstransparenzpflichten für Nichteigenkapitalinstrumente zulassen, schrittweise angepasst werden.“

    muss es heißen:

    „Ebenso sollten die Prozentsätze der Handelsgeschäfte zur Bestimmung des für das Instrument typischen Umfangs, welche eine Befreiung von den Vorhandelstransparenzpflichten für Nichteigenkapitalinstrumente zulassen, schrittweise angepasst werden.“

    Seite 234, Artikel 2:

    Anstatt:

    „Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen die Bandbreite der Geld- und Briefkurse oder Kursofferten sowie die Markttiefe des Handelsinteresses zu diesen Kursen in Übereinstimmung mit dem betriebenen Handelssystem und den Informationsanforderungen gemäß Anhang I.“

    muss es heißen:

    „Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen die Bandbreite der Geld- und Briefkurse und die Tiefe der Handelspositionen zu diesen Kursen in Übereinstimmung mit dem betriebenen Handelssystem und den Informationsanforderungen gemäß Anhang I.“

    Seite 235, Artikel 5 Überschrift:

    Anstatt:

    „Typischer Umfang des Finanzinstruments“

    muss es heißen:

    „Für das Finanzinstrument typischer Umfang“.

    Seite 235, Artikel 5 Absatz 1:

    Anstatt:

    „(1)   Eine verbindliche Interessenbekundung übersteigt dann den typischen Umfang des Finanzinstruments, wenn sie zum Zeitpunkt des Eingangs oder aufgrund etwaiger Änderungen größer oder gleich dem Mindestumfang der verbindlichen Interessenbekundung ist, der nach der in Artikel 13 enthaltenen Methode berechnet wird.“

    muss es heißen:

    „(1)   Eine verbindliche Interessenbekundung übersteigt dann den für das Finanzinstrument typischen Umfang, wenn sie zum Zeitpunkt des Eingangs oder aufgrund etwaiger Änderungen größer oder gleich dem Mindestumfang der verbindlichen Interessenbekundung ist, der nach der in Artikel 13 enthaltenen Methode berechnet wird.“

    Seite 235, Artikel 5 Absatz 2 einleitender Satz:

    Anstatt:

    „(2)   Ein indikativer Vorhandelskurs für eine verbindliche Interessenbekundung, die das gemäß Absatz 1 bestimmte typische Volumen des Finanzinstruments übersteigt und das kleiner als das zutreffende große Volumen gemäß Artikel 3 ist, gilt als dem Kurs der Handelsinteressen nahe, sofern die Handelsplätze Folgendes veröffentlichen:“

    muss es heißen:

    „(2)   Ein indikativer Vorhandelskurs für eine verbindliche Interessenbekundung, die den gemäß Absatz 1 bestimmten für das Finanzinstrument typischen Umfang übersteigt und die kleiner als das zutreffende große Volumen gemäß Artikel 3 ist, gilt als dem Kurs der Handelsinteressen nahe, sofern die Handelsplätze Folgendes veröffentlichen:“.

    Seite 235, Artikel 7 Absatz 1:

    Anstatt:

    „(1)   Wertpapierfirmen, die außerhalb eines geregelten Handelsplatzes handeln, und Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen in Bezug auf jedes Geschäft die in Anhang II Tabellen 1 und 2 genannten Einzelheiten und verwenden jedes der in Anhang II Tabelle 3 enthaltenen Kennzeichen.“

    muss es heißen:

    „(1)   Wertpapierfirmen, die außerhalb der Vorschriften eines Handelsplatzes handeln, und Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen in Bezug auf jedes Geschäft die in Anhang II Tabellen 1 und 2 genannten Einzelheiten und verwenden jedes der in Anhang II Tabelle 3 enthaltenen Kennzeichen.“

    Seite 235, Artikel 7 Absatz 2:

    Anstatt:

    „(2)   Wird ein zuvor veröffentlichter Handelsbericht storniert, veröffentlichen die Wertpapierfirmen, die außerhalb eines geregelten Handelsplatzes handeln, und die Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, einen neuen Handelsbericht, der alle Einzelheiten des ursprünglichen Handelsberichts und die Storno-Kennzeichen gemäß Anhang II Tabelle 3 enthält.“

    muss es heißen:

    „(2)   Wird ein zuvor veröffentlichter Handelsbericht storniert, veröffentlichen die Wertpapierfirmen, die außerhalb eines Handelsplatzes handeln, und die Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, einen neuen Handelsbericht, der alle Einzelheiten des ursprünglichen Handelsberichts und die Storno-Kennzeichen gemäß Anhang II Tabelle 3 enthält.“

    Seite 235, Artikel 7 Absatz 3 einleitender Satz:

    Anstatt:

    „(3)   Wird ein zuvor veröffentlichter Handelsbericht geändert, veröffentlichen die Wertpapierfirmen, die außerhalb eines geregelten Handelsplatzes handeln, und die Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, folgende Informationen:“

    muss es heißen:

    „(3)   Wird ein zuvor veröffentlichter Handelsbericht geändert, veröffentlichen die Wertpapierfirmen, die außerhalb eines Handelsplatzes handeln, und die Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, folgende Informationen:“.

    Seite 236, Artikel 7 Absatz 5:

    Anstatt:

    „(5)   Wird ein Geschäft zwischen zwei Wertpapierfirmen außerhalb eines geregelten Handelsplatzes auf eigene Rechnung oder im Namen von Kunden getätigt, veröffentlicht nur die Wertpapierfirma, die das betreffende Finanzinstrument verkauft, das Geschäft durch ein APA.“

    muss es heißen:

    „(5)   Wird ein Geschäft zwischen zwei Wertpapierfirmen außerhalb der Vorschriften eines Handelsplatzes auf eigene Rechnung oder im Namen von Kunden getätigt, veröffentlicht nur die Wertpapierfirma, die das betreffende Finanzinstrument verkauft, das Geschäft durch ein APA.“

    Seite 236, Artikel 7 Absatz 6:

    Anstatt:

    „(6)   Abweichend von Absatz 5 veröffentlicht eine Wertpapierfirma das Geschäft durch ein APA und unterrichtet den Verkäufer von der ergriffenen Maßnahme, wenn nur eine der am Geschäft beteiligten Wertpapierfirmen ein systematischer Internalisierer des gegebenen Finanzinstruments ist und als die kaufende Firma auftritt.“

    muss es heißen:

    „(6)   Ist nur eine der am Geschäft beteiligten Wertpapierfirmen ein systematischer Internalisierer für das betreffende Finanzinstrument und tritt diese als kaufende Firma auf, so veröffentlicht diese Wertpapierfirma abweichend von Absatz 5 das Geschäft durch ein APA und unterrichtet den Verkäufer von der ergriffenen Maßnahme.“

    Seite 236, Artikel 7 Absatz 8:

    Anstatt:

    „(8)   Informationen über eine Pakettransaktion sind für jedes zugehörige Geschäft so rasch wie technisch möglich in Echtzeit zur Verfügung zu stellen, wobei der Notwendigkeit der Zuweisung von Preisen zu bestimmten Finanzinstrumenten Rechnung zu tragen ist und das Kennzeichen für Pakettransaktionen oder für EFP gemäß Anhang II Tabelle 3 zu verwenden ist. Besteht in Bezug auf die Pakettransaktion Anspruch auf Aufschub der Veröffentlichung gemäß Artikel 8, sind alle Informationen über die zugehörigen Geschäfte nach Ablauf des Zeitraums des Aufschubs für das Geschäft zur Verfügung zu stellen.“

    muss es heißen:

    „(8)   Informationen über ein Transaktionspaket sind für jedes zugehörige Geschäft so rasch wie technisch möglich in Echtzeit zur Verfügung zu stellen, wobei der Notwendigkeit der Zuweisung von Preisen zu bestimmten Finanzinstrumenten Rechnung zu tragen ist und das Kennzeichen für Transaktionspakete oder für EFP gemäß Anhang II Tabelle 3 zu verwenden ist. Besteht in Bezug auf das Transaktionspaket Anspruch auf Aufschub der Veröffentlichung gemäß Artikel 8, sind alle Informationen über die zugehörigen Geschäfte nach Ablauf des Zeitraums des Aufschubs für die Transaktion zur Verfügung zu stellen.“

    Seite 236, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c:

    Anstatt:

    „c)

    das Geschäft wird zwischen einer Wertpapierfirma, die für eigene Rechnung außer bei Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 38 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) handelt, und einer anderen Gegenpartei abgeschlossen und übersteigt den typischen Umfang des Instruments, wie in Artikel 10 bestimmt;“

    muss es heißen:

    „c)

    das Geschäft wird zwischen einer Wertpapierfirma, die für eigene Rechnung außer bei Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge (Matched Principal Trading) gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 38 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) handelt, und einer anderen Gegenpartei abgeschlossen und übersteigt den für das Instrument typischen Umfang, wie in Artikel 10 bestimmt;“.

    Seite 236, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer iii:

    Anstatt:

    „iii)

    das Geschäft wird zwischen einer Wertpapierfirma, die für eigene Rechnung außer bei Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 38 der Richtlinie 2014/65/EU handelt, und einer anderen Gegenpartei abgeschlossen und einer oder mehrere Bestandteile übersteigen den typischen Umfang des Instruments im Sinne von Artikel 10;“

    muss es heißen:

    „iii)

    das Geschäft wird zwischen einer Wertpapierfirma, die für eigene Rechnung außer bei Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge (Matched Principal Trading) gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 38 der Richtlinie 2014/65/EU handelt, und einer anderen Gegenpartei abgeschlossen und einer oder mehrere Bestandteile übersteigen den für das Instrument typischen Umfang im Sinne von Artikel 10.“

    Seite 237, Artikel 8 Absatz 3:

    Anstatt:

    „(3)   Wird ein Geschäft zwischen zwei Wertpapierfirmen entweder in eigener Rechnung oder im Namen von Kunden außerhalb eines geregelten Handelsplatzes getätigt, ist die zuständige Behörde zu Zwecken der Bestimmung der anwendbaren Aufschubregelung die zuständige Behörde der Wertpapierfirma, die dafür verantwortlich ist, den Handel über ein APA in Übereinstimmung mit Artikel 7 Absätze 5, 6 und 7 zu veröffentlichen.“

    muss es heißen:

    „(3)   Wird ein Geschäft zwischen zwei Wertpapierfirmen entweder in eigener Rechnung oder im Namen von Kunden außerhalb der Vorschriften eines Handelsplatzes getätigt, ist die zuständige Behörde zu Zwecken der Bestimmung der anwendbaren Aufschubregelung die zuständige Behörde der Wertpapierfirma, die dafür verantwortlich ist, das Geschäft über ein APA in Übereinstimmung mit Artikel 7 Absätze 5, 6 und 7 zu veröffentlichen.“

    Seite 237, Artikel 10 Überschrift:

    Anstatt:

    „Typischer Umfang des Finanzinstruments“

    muss es heißen:

    „Für das Finanzinstrument typischer Umfang“.

    Seite 237, Artikel 10:

    Anstatt:

    „Ein Geschäft übersteigt dann den typischen Umfang des Finanzinstruments, wenn es größer oder gleich dem Mindestgeschäftsumfang ist, der nach der in Artikel 13 enthaltenen Methode berechnet wird.“

    muss es heißen:

    „Ein Geschäft übersteigt dann den für das Finanzinstrument typischen Umfang, wenn es größer oder gleich dem Mindestgeschäftsumfang ist, der nach der in Artikel 13 enthaltenen Methode berechnet wird.“

    Seite 237, Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d:

    Anstatt:

    „d)

    in Bezug auf öffentliche Schuldinstrumente und sofern Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 anwendbar ist, gestatten die zuständigen Behörden während eines unbestimmten Aufschubs die Veröffentlichung der Daten verschiedener Geschäfte in aggregierter Form, die im Verlauf einer Kalenderwoche getätigt wurden, am folgenden Dienstag vor 9.00 Uhr Ortszeit.“

    muss es heißen:

    „d)

    in Bezug auf öffentliche Schuldinstrumente und sofern Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 anwendbar ist, gestatten die zuständigen Behörden während eines unbefristeten Aufschubs die Veröffentlichung der Daten verschiedener Geschäfte in aggregierter Form, die im Verlauf einer Kalenderwoche getätigt wurden, am folgenden Dienstag vor 9.00 Uhr Ortszeit.“

    Seite 239, Artikel 12 Buchstabe c:

    Anstatt:

    „c)

    ‚Give-up-Geschäft‘ oder ‚Give-in-Geschäft‘, wobei es sich um ein Geschäft handelt, bei dem eine Wertpapierfirma einen Kunden an eine andere Wertpapierfirma weiterleitet oder von einer anderen Wertpapierfirma zu Zwecken der Nachhandelsverarbeitung übernimmt;“

    muss es heißen:

    „c)

    ‚Give-up-Geschäft‘ oder ‚Give-in-Geschäft‘, wobei es sich um ein Geschäft handelt, bei dem eine Wertpapierfirma ein Kundengeschäft zum Zwecke der Nachhandelsverarbeitung an eine andere Wertpapierfirma überträgt oder von einer anderen Wertpapierfirma übernimmt;“.

    Seite 239, Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv:

    Anstatt:

    „iv)

    die Unteranlageklassen anderer Zinsderivate, anderer Warenderivate, anderer Kreditderivate, anderer C10-Derivate, anderer Differenzkontrakte (CFD), anderer Emissionszertifikate und anderer Emissionsderivate, wie in den Tabellen 5.1, 7.1, 9.1, 10.1, 11.1, 12.1 und 13.1 des Anhangs III definiert.“

    muss es heißen:

    „iv)

    die Unteranlageklassen anderer Zinsderivate, anderer Warenderivate, anderer Kreditderivate, anderer C10-Derivate, anderer Differenzkontrakte (CFD), anderer Emissionszertifikate und anderer Emissionszertifikatderivate, wie in den Tabellen 5.1, 7.1, 9.1, 10.1, 11.1, 12.1 und 13.1 des Anhangs III definiert.“

    Seite 240, Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer x:

    Anstatt:

    „x)

    die Anlageklasse der Emissionsderivate mit Ausnahme der Unteranlageklasse der anderen Emissionszertifikate, wie in Anhang III Tabelle 13.1 definiert;“

    muss es heißen:

    „x)

    die Anlageklasse der Emissionszertifikatderivate mit Ausnahme der Unteranlageklasse der anderen Emissionszertifikatderivate, wie in Anhang III Tabelle 13.1 definiert.“

    Seite 240, Artikel 13 Absatz 2 einleitender Satz:

    Anstatt:

    „(2)   Zur Bestimmung des typischen Umfangs der Finanzinstrumente gemäß Artikel 5 und der Aufträge, die größer als der marktübliche Umfang gemäß Artikel 3 sind, werden folgende Methoden angewandt:“

    muss es heißen:

    „(2)   Zur Bestimmung des für das Finanzinstrument typischen Umfangs gemäß Artikel 5 und der Aufträge, die größer als der marktübliche Umfang gemäß Artikel 3 sind, werden folgende Methoden angewandt:“.

    Seite 240, Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer vi:

    Anstatt:

    „vi)

    jede Unteranlageklasse, für die kein liquider Markt besteht, für die Anlageklassen der Emissionszertifikate und Emissionsderivate, wie in Anhang III Tabellen 12.3 und 13.3 definiert;“

    muss es heißen:

    „vi)

    jede Unteranlageklasse, für die kein liquider Markt besteht, für die Anlageklassen der Emissionszertifikate und Emissionszertifikatderivate, wie in Anhang III Tabellen 12.3 und 13.3 definiert;“.

    Seite 240, Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iii:

    Anstatt:

    „iii)

    jede Unteranlageklasse, für die ein liquider Markt besteht, für die Anlageklassen der Emissionszertifikate und Emissionsderivate, wie in Anhang III Tabellen 12.2 und 13.2 definiert;“

    muss es heißen:

    „iii)

    jede Unteranlageklasse, für die ein liquider Markt besteht, für die Anlageklassen der Emissionszertifikate und Emissionszertifikatderivate, wie in Anhang III Tabellen 12.2 und 13.2 definiert;“.

    Seite 240, Artikel 13 Absatz 3 einleitender Satz:

    Anstatt:

    „(3)   Zur Bestimmung des spezifischen Umfangs der Finanzinstrumente gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c und der Geschäfte, die größer als der marktübliche Umfang gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a sind, werden folgende Methoden angewandt:“

    muss es heißen:

    „(3)   Zur Bestimmung des für das Finanzinstrument typischen Umfangs gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c und der Geschäfte, die größer als der marktübliche Umfang gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a sind, werden folgende Methoden angewandt:“.

    Seite 241, Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer vi:

    Anstatt:

    „vi)

    jede Unteranlageklasse, für die kein liquider Markt besteht, für die Anlageklassen der Emissionszertifikate und Emissionsderivate, wie in Anhang III Tabellen 12.3 und 13.3 definiert;“

    muss es heißen:

    „vi)

    jede Unteranlageklasse, für die kein liquider Markt besteht, für die Anlageklassen der Emissionszertifikate und Emissionszertifikatderivate, wie in Anhang III Tabellen 12.3 und 13.3 definiert;“.

    Seite 241, Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer i:

    Anstatt:

    „i)

    jede Unteranlageklasse mit liquidem Markt für die Anlageklassen der Emissionszertifikate und Emissionsderivate, wie in Anhang III Tabellen 12.2 und 13.2 definiert;“

    muss es heißen:

    „i)

    jede Unteranlageklasse mit liquidem Markt für die Anlageklassen der Emissionszertifikate und Emissionszertifikatderivate, wie in Anhang III Tabellen 12.2 und 13.2 definiert;“.

    Seite 241, Artikel 13 Absatz 4:

    Anstatt:

    „(4)   Zu Zwecken von Absatz 3 Buchstabe c wird — sofern der Handelsumfang, der dem Volumenperzentil für die Bestimmung eines Geschäfts von großem Volumen entspricht, im Vergleich zum marktüblichen Volumen über dem Handelsperzentil 97,5 liegt — das Handelsvolumen nicht berücksichtigt und der typische Umfang des Finanzinstruments gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c und das Volumen von Geschäften mit großem Umfang im Vergleich zum marktüblichen Umfang gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a werden bestimmt als der größere der Handelsumfänge, unter dem der Prozentsatz der Geschäfte liegt, die dem Handelsperzentil und dem Schwellenwert entsprechen.“

    muss es heißen:

    „(4)   Zu Zwecken von Absatz 3 Buchstabe c wird — sofern der Handelsumfang, der dem Volumenperzentil für die Bestimmung eines Geschäfts von großem Volumen entspricht, im Vergleich zum marktüblichen Volumen über dem Handelsperzentil 97,5 liegt — das Handelsvolumen nicht berücksichtigt und der für das Finanzinstrument typische Umfang gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c und das Volumen von Geschäften mit großem Umfang im Vergleich zum marktüblichen Umfang gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a werden bestimmt als der größere der Handelsumfänge, unter dem der Prozentsatz der Geschäfte liegt, die dem Handelsperzentil und dem Schwellenwert entsprechen.“

    Seite 241, Artikel 13 Absatz 5 Buchstabe b:

    Anstatt:

    „b)

    die Größe eines Volumens, das größer ist als das marktübliche Volumen und die Größe des typischen Volumens des Instruments gemäß den Absätzen 2 und 3.“

    muss es heißen:

    „b)

    das Volumen, das im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang groß ist, und den für das Instrument typischen Umfang gemäß den Absätzen 2 und 3.“

    Seite 242, Artikel 13 Absatz 8 Satz 1:

    Anstatt:

    „(8)   Das Handelsvolumen zu Zwecken von Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstaben b, c und d wird in Übereinstimmung mit der Volumenmessung gemäß Anhang II Tabelle 4 bestimmt.“

    muss es heißen:

    „(8)   Das Handelsvolumen zu Zwecken von Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstaben b, c und d wird in Übereinstimmung mit dem Volumenmaß gemäß Anhang II Tabelle 4 bestimmt.“

    Seite 242, Artikel 13 Absatz 11 Buchstabe b:

    Anstatt:

    „b)

    die in Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 Buchstabe a für alle Finanzinstrumente definierten Schwellenwerte fallen nicht unter Buchstabe a dieses Absatzes.“

    muss es heißen:

    „b)

    die in Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 Buchstabe a definierten Schwellenwerte für alle Finanzinstrumente, die nicht unter Buchstabe a dieses Absatzes fallen.“

    Seite 242, Artikel 13 Absatz 12 einleitender Satz:

    Anstatt:

    „(12)   Außer wenn sie sich auf Emissionszertifikate oder Emissionsderivate beziehen, werden die in Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstaben b, c und d genannten Berechnungen gerundet auf die nächsten:“

    muss es heißen:

    „(12)   Außer wenn sie sich auf Emissionszertifikate oder Emissionszertifikatderivate beziehen, werden die in Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstaben b, c und d genannten Berechnungen gerundet auf die nächsten:“.

    Seite 242, Artikel 13 Absatz 14:

    Anstatt:

    „(14)   Für Eigenkapitalderivate, die zum Handel zugelassen werden oder erstmals auf einem Handelsplatz gehandelt werden und die nicht zu einer Unterklasse gehören, für welche der typische Umfang des Finanzinstruments gemäß Artikel 5 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c und das Volumen von Aufträgen und Geschäften, die größer als der marktübliche Umfang gemäß Artikel 3 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a sind, nicht veröffentlicht wurden, und die zu einer der Unteranlageklassen gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii zählen, sind der typische Umfang des Finanzinstruments und der Umfang von Aufträgen und Geschäften, der im Vergleich zum marktüblichen Umfang groß ist, diejenigen, die für das Band des kleinsten durchschnittlichen täglichen Nennbetrags (ADNA) der Unteranlagenklasse anwendbar sind, zu der das Aktienderivat zählt.“

    muss es heißen:

    „(14)   Für Eigenkapitalderivate, die auf einem Handelsplatz zum Handel zugelassen oder erstmals gehandelt werden und die nicht zu einer Unterklasse zählen, für welche der für das Finanzinstrument typische Umfang gemäß Artikel 5 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c und das Volumen von Aufträgen und Geschäften, das im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang gemäß Artikel 3 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a groß ist, veröffentlicht wurden, und die zu einer der Unteranlageklassen gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii zählen, sind der für das Finanzinstrument typische Umfang und das Volumen von Aufträgen und Geschäften, das im Vergleich zum marktüblichen Umfang groß ist, diejenigen, die für das Band des kleinsten durchschnittlichen täglichen Nennbetrags (ADNA) der Unteranlagenklasse anwendbar sind, zu der das Eigenkapitalderivat zählt.“

    Seite 242, Artikel 13 Absatz 15:

    Anstatt:

    „(15)   Finanzinstrumente, die erstmals zum Handel zugelassen werden oder erstmals an einem Handelsplatz gehandelt werden und die nicht zu einer der Unterklassen zählen, für welche der typische Umfang des Finanzinstruments gemäß Artikel 5 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c und der Umfang von Aufträgen und Geschäften, der im Vergleich zum marktüblichen Umfang gemäß Artikel 3 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a groß ist, veröffentlicht wurden, gelten bis zur Anwendung der Ergebnisse der Berechnungen gemäß Absatz 17 als Finanzinstrumente, für die kein liquider Markt besteht. Der auf das Finanzinstrument anwendbare typische Umfang gemäß Artikel 5 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c und der Umfang von Aufträgen und Geschäften, die groß sind im Vergleich zum marktüblichen Umfang, wie in Artikel 3 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a definiert, sind diejenigen der zur selben Unteranlageklasse zählenden Unterklassen, für welche kein liquider Markt besteht.“

    muss es heißen:

    „(15)   Finanzinstrumente, die auf einem Handelsplatz zum Handel zugelassen oder erstmals gehandelt werden und die nicht zu einer Unterklasse zählen, für welche der für das Finanzinstrument typische Umfang gemäß Artikel 5 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c und das Volumen von Aufträgen und Geschäften, das im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang gemäß Artikel 3 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a groß ist, veröffentlicht wurden, gelten bis zur Anwendung der Ergebnisse der Berechnungen gemäß Absatz 17 als Finanzinstrumente, für die kein liquider Markt besteht. Der anwendbare für das Finanzinstrument typische Umfang gemäß Artikel 5 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c und das Volumen von Aufträgen und Geschäften, das im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang gemäß Artikel 3 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a groß ist, sind diejenigen der zur selben Unteranlageklasse zählenden Unterklassen, für welche kein liquider Markt besteht.“

    Seite 242, Artikel 13 Absatz 16:

    Anstatt:

    „(16)   Nach Ende des Handelstags, aber vor Tagesende übermitteln die Handelsplätze den zuständigen Behörden die Einzelheiten gemäß Anhang IV zur Durchführung der Berechnungen gemäß Absatz 5, wenn das Finanzinstrument zum Handel auf diesem Handelsplatz zugelassen ist oder erstmals gehandelt wird oder wenn sich die zuvor übermittelten Daten geändert haben.“

    muss es heißen:

    „(16)   Nach Ende des Handelstags, aber vor Tagesende übermitteln die Handelsplätze den zuständigen Behörden die Einzelheiten gemäß Anhang IV zur Durchführung der Berechnungen gemäß Absatz 5, wenn das Finanzinstrument zum Handel auf diesem Handelsplatz zugelassen oder erstmals gehandelt wird oder wenn sich die zuvor übermittelten Daten geändert haben.“

    Seite 244, Artikel 17 Absatz 2 einleitender Satz:

    Anstatt:

    „(2)   Bei Unternehmensanleihen und gedeckten Schuldverschreibungen, die zum Handel zugelassen sind oder erstmals auf einem Handelsplatz gehandelt werden, wird bis zur Anwendung der Ergebnisse der ersten Quartalsbestimmung der Liquidität gemäß Artikel 13 Absatz 18 davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben, wenn“

    muss es heißen:

    „(2)   Bei Unternehmensanleihen und gedeckten Schuldverschreibungen, die auf einem Handelsplatz zum Handel zugelassen oder erstmals gehandelt werden, wird bis zur Anwendung der Ergebnisse der ersten Quartalsbestimmung der Liquidität gemäß Artikel 13 Absatz 18 davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben, wenn“.

    Seite 244, Artikel 17 Absatz 3:

    Anstatt:

    „(3)   Zur Bestimmung des typischen Volumens des Finanzinstruments für die Zwecke von Artikel 5 und in Übereinstimmung mit der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b genannten Methode wird der für das anzuwendende Handelsperzentil verwendete Ansatz unter Anwendung des Perzentils für Phase S1 angewandt (30. Perzentil).“

    muss es heißen:

    „(3)   Zur Bestimmung des für das Finanzinstrument typischen Umfangs für die Zwecke von Artikel 5 und gemäß der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b genannten Methode wird der für das anzuwendende Handelsperzentil verwendete Ansatz unter Anwendung des Perzentils für Phase S1 angewandt (30. Perzentil).“

    Seite 245, Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b:

    Anstatt:

    „b)

    die Auswirkungen auf die Liquiditätsanbieter der perzentilen Schwellenwerte, die zur Bestimmung des typischen Umfangs des Finanzinstruments verwendet werden und“

    muss es heißen:

    „b)

    die Auswirkungen der perzentilen Schwellenwerte, die zur Bestimmung des für das Finanzinstrument typischen Umfangs verwendet werden, auf die Liquiditätsanbieter und“.

    Seite 246, Artikel 18 Absatz 5:

    Anstatt:

    „(5)   Anleihen mit Ausnahme von ETC und ETN, die in dem Dreimonatszeitraum vor Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zum Handel zugelassen oder erstmals an einem Handelsplatz gehandelt werden, gelten als Anleihen ohne liquiden Markt gemäß Tabelle 2.2 des Anhangs III, bis die Ergebnisse der ersten regulären Berechnung gemäß Artikel 13 Absatz 18 Anwendung finden.“

    muss es heißen:

    „(5)   Anleihen mit Ausnahme von ETC und ETN, die in dem Dreimonatszeitraum vor Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 auf einem Handelsplatz zum Handel zugelassen oder erstmals gehandelt werden, gelten als Anleihen ohne liquiden Markt gemäß Tabelle 2.2 des Anhangs III, bis die Ergebnisse der ersten regulären Berechnung gemäß Artikel 13 Absatz 18 Anwendung finden.“

    Seite 247, Anhang I Tabelle Spalte 1 Reihe 2:

    Anstatt:

    „Market-Maker-Handelssystem“

    muss es heißen:

    „Quotierungsgetriebenes Handelssystem“.

    Seite 251, Anhang II Tabelle 2 Spalte 2 Reihe 8:

    Anstatt:

    „Für Warenderivate, Emissionsderivate und Emissionszertifikate, außer in den Fällen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung.“

    muss es heißen:

    „Für Warenderivate, Emissionszertifikatderivate und Emissionszertifikate, außer in den Fällen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung.“

    Seite 251, Anhang II Tabelle 2 Spalte 2 Reihe 9:

    Anstatt:

    „Warenderivate, Emissionsderivate und Emissionszertifikate, außer in den Fällen, die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung beschrieben sind.“

    muss es heißen:

    „Warenderivate, Emissionszertifikatderivate und Emissionszertifikate, außer in den Fällen, die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung beschrieben sind.“

    Seite 252, Anhang II Tabelle 2 Spalte 2 Reihe 13:

    Anstatt:

    „Nur für Emissionszertifikate und Emissionsderivate“

    muss es heißen:

    „Nur für Emissionszertifikate und Emissionszertifikatderivate“.

    Seite 252, Anhang II Tabelle 2 Spalte 3 Reihe 13:

    Anstatt:

    „Dieses Feld ist nur für Emissionszertifikate und Emissionsderivate anwendbar.“

    muss es heißen:

    „Dieses Feld ist nur für Emissionszertifikate und Emissionszertifikatderivate anwendbar.“

    Seite 255, Anhang II Tabelle 4 Überschrift:

    Anstatt:

    „Volumenmessung“

    muss es heißen:

    „Volumenmaß“.

    Seite 255, Anhang II Tabelle 4 Spalte 1 Reihe 6:

    Anstatt:

    „Aktienderivate“

    muss es heißen:

    „Eigenkapitalderivate“.

    Seite 255, Anhang II Tabelle 4 Spalte 1 Reihe 11:

    Anstatt:

    „Emissionsderivate“

    muss es heißen:

    „Emissionszertifikatderivate“.

    Seite 256, Anhang III Nummer 1.1:

    Anstatt:

    „1.

    Ein Verweis auf eine ‚Anlageklasse‘ bedeutet einen Verweis auf die folgenden Klassen von Finanzinstrumenten: Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, verbriefte Derivate, Zinsderivate, Eigenkapitalderivate, Warenderivate, Fremdwährungsderivate, Kreditderivate, C10-Derivate, CFD, Emissionszertifikate und Emissionsderivate.“

    muss es heißen:

    „1.

    Ein Verweis auf eine ‚Anlageklasse‘ bedeutet einen Verweis auf die folgenden Klassen von Finanzinstrumenten: Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, verbriefte Derivate, Zinsderivate, Eigenkapitalderivate, Warenderivate, Fremdwährungsderivate, Kreditderivate, C10-Derivate, CFD, Emissionszertifikate und Emissionszertifikatderivate.“

    Seite 256, Anhang III Nummer 1.2:

    Anstatt:

    „2.

    Ein Verweis auf eine ‚Unteranlageklasse‘ bedeutet einen Verweis auf eine Anlageklasse, die auf der Grundlage des Typs von Vertrags und/oder des Typ des zugrunde liegenden Vertrags näher segmentiert ist.“

    muss es heißen:

    „2.

    Ein Verweis auf eine ‚Unteranlageklasse‘ bedeutet einen Verweis auf eine Anlageklasse, die auf der Grundlage des Vertragstyps und/oder des Basiswerttyps näher segmentiert ist.“

    Seite 256, Anhang III Nummer 1.4:

    Anstatt:

    „4.

    ‚Durchschnittlicher Tagesumsatz (ADT)‘ bezeichnet den Gesamtumsatz eines bestimmten Finanzinstruments, der bestimmt wird ausgehend von der Volumenmessung gemäß Anhang II Tabelle 4 und der im Zeitraum gemäß Artikel 13 Absatz 7 anfällt, geteilt durch die Anzahl der Handelstage in diesem Zeitraum bzw. gegebenenfalls den Teil des Jahres, in dem das Finanzinstrument zum Handel zugelassen wurde oder an einem Handelsplatz gehandelt wurde und sein Handel nicht ausgesetzt wurde.“

    muss es heißen:

    „4.

    ‚Durchschnittlicher Tagesumsatz (ADT)‘ bezeichnet den Gesamtumsatz eines bestimmten Finanzinstruments, der bestimmt wird ausgehend von dem Volumenmaß gemäß Anhang II Tabelle 4 und der im Zeitraum gemäß Artikel 13 Absatz 7 anfällt, geteilt durch die Anzahl der Handelstage in diesem Zeitraum bzw. gegebenenfalls den Teil des Jahres, in dem das Finanzinstrument an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen war oder gehandelt wurde und sein Handel nicht ausgesetzt war.“

    Seite 256, Anhang III Nummer 1.5:

    Anstatt:

    „5.

    ‚Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA)‘ bezeichnet den Gesamtnennbetrag eines bestimmten Finanzinstruments, der bestimmt wird ausgehend von der Volumenmessung gemäß Anhang II Tabelle 4 und der im Zeitraum gemäß Artikel 13 Absatz 18 für alle Anleihen mit Ausnahme von ETC und ETN und gemäß Artikel 13 Absatz 7 für alle anderen Finanzinstrumente, geteilt durch die Anzahl der Handelstage in diesem Zeitraum bzw. gegebenenfalls den Teil des Jahres, in dem das Finanzinstrument zum Handel zugelassen wurde oder an einem Handelsplatz gehandelt wurde und sein Handel nicht ausgesetzt wurde.“

    muss es heißen:

    „5.

    ‚Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA)‘ bezeichnet den Gesamtnennbetrag eines bestimmten Finanzinstruments, der bestimmt wird ausgehend vom Volumenmaß gemäß Anhang II Tabelle 4 und der im Zeitraum gemäß Artikel 13 Absatz 18 für alle Anleihen mit Ausnahme von ETC und ETN und gemäß Artikel 13 Absatz 7 für alle anderen Finanzinstrumente anfällt, geteilt durch die Anzahl der Handelstage in diesem Zeitraum bzw. gegebenenfalls den Teil des Jahres, in dem das Finanzinstrument an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen war oder gehandelt wurde und sein Handel nicht ausgesetzt war.“

    Seite 256, Anhang III Nummer 1.7:

    Anstatt:

    „7.

    ‚Durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte‘ bezeichnet die Gesamtzahl der Geschäfte, die für ein bestimmtes Finanzinstrument ausgeführt werden in dem Zeitraum gemäß Artikel 13 Absatz 18 für alle Anleihen mit Ausnahme von ETC und ETN und gemäß Artikel 13 Absatz 7 für alle anderen Finanzinstrumente, geteilt durch die Anzahl der Handelstage in diesem Zeitraum bzw. gegebenenfalls den Teil des Jahres, in dem das Finanzinstrument zum Handel zugelassen wurde oder an einem Handelsplatz gehandelt wurde und sein Handel nicht ausgesetzt wurde.“

    muss es heißen:

    „7.

    ‚Durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte‘ bezeichnet die Gesamtzahl der Geschäfte, die für ein bestimmtes Finanzinstrument in dem Zeitraum gemäß Artikel 13 Absatz 18 für alle Anleihen mit Ausnahme von ETC und ETN und gemäß Artikel 13 Absatz 7 für alle anderen Finanzinstrumente ausgeführt werden, geteilt durch die Anzahl der Handelstage in diesem Zeitraum bzw. gegebenenfalls den Teil des Jahres, in dem das Finanzinstrument an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen war oder gehandelt wurde und sein Handel nicht ausgesetzt war.“

    Seite 286, Anhang III Nummer 6 Tabelle 6.1 Überschrift:

    Anstatt:

    „Aktienderivate, die keinen liquiden Markt haben“

    muss es heißen:

    „Eigenkapitalderivate, die keinen liquiden Markt haben“.

    Seite 286, Anhang III Nummer 6 Tabelle 6.1 Tabellenüberschrift:

    Anstatt:

    „Anlageklasse — Aktienderivate“

    muss es heißen:

    „Anlageklasse — Eigenkapitalderivate“.

    Seite 290, Anhang III Nummer 6 Tabelle 6.1 Spalte 1:

    Anstatt:

    Sonstige Aktienderivate

    Ein Aktienderivat, das nicht zu einer der obigen Unteranlageklassen zählt“

    muss es heißen:

    Sonstige Eigenkapitalderivate

    Ein Eigenkapitalderivat, das nicht zu einer der obigen Unteranlageklassen zählt“.

    Seite 290, Anhang III Nummer 6 Tabelle 6.1 Spalte 2:

    Anstatt:

    „Für sonstige Aktienderivate wird davon ausgegangen, dass kein liquider Markt besteht“

    muss es heißen:

    „Für sonstige Eigenkapitalderivate wird davon ausgegangen, dass kein liquider Markt besteht“.

    Seite 290, Anhang III Nummer 6 Tabelle 6.2 Überschrift:

    Anstatt:

    „Aktien-Derivate — Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die ein liquider Markt besteht“

    muss es heißen:

    „Eigenkapitalderivate — Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die ein liquider Markt besteht“.

    Seite 290, Anhang III Nummer 6 Tabelle 6.2 Tabellenüberschrift:

    Anstatt:

    „Anlageklasse — Aktienderivate“

    muss es heißen:

    „Anlageklasse — Eigenkapitalderivate“.

    Seite 300, Anhang III Nummer 6 Tabelle 6.3 Überschrift:

    Anstatt:

    „Aktien-Derivate — Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht“

    muss es heißen:

    „Eigenkapitalderivate — Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht“.

    Seite 300, Anhang III Nummer 6 Tabelle 6.3 Tabellenüberschrift:

    Anstatt:

    „Anlageklasse — Aktienderivate“

    muss es heißen:

    „Anlageklasse — Eigenkapitalderivate“.

    Seite 300, Anhang III Nummer 6 Tabelle 6.3 Spalte 1 Reihe 3:

    Anstatt:

    „Sonstige Aktienderivate“

    muss es heißen:

    „Sonstige Eigenkapitalderivate“.

    Seite 338, Anhang III Nummer 13 Überschrift:

    Anstatt:

    „Emissionsderivate“

    muss es heißen:

    „Emissionszertifikatderivate“.

    Seiten 338, Anhang III Nummer 13 in der gesamten Tabelle 13.1:

    Anstatt:

    „Emissionsderivate“

    muss es heißen:

    „Emissionszertifikatderivate“.

    Seite 339, Anhang III Nummer 13 Tabelle 13.1 Spalten 1 und 2 Reihe 11:

    Anstatt:

    „Emissionsderivat“

    muss es heißen:

    „Emissionszertifikatderivat“.

    Seite 340, Anhang III Nummer 13 in der gesamten Tabelle 13.2:

    Anstatt:

    „Emissionsderivate“

    muss es heißen:

    „Emissionszertifikatderivate“.

    Seite 341, Anhang III Nummer 13 in der gesamten Tabelle 13.3:

    Anstatt:

    „Emissionsderivate“

    muss es heißen:

    „Emissionszertifikatderivate“.

    Seite 344, Anhang IV Tabelle 2 Spalte 3 Reihe Nummer 8:

    Anstatt:

    „Laufzeit des Finanzinstruments; Feld für die Anlageklassen Anleihen, Zinsderivate, Aktienderivate, Warenderivate, Devisenderivate, Kreditderivate, C10-Derivate und Derivate auf Emissionszertifikate.“

    muss es heißen:

    „Laufzeit des Finanzinstruments; Feld für die Anlageklassen Anleihen, Zinsderivate, Eigenkapitalderivate, Warenderivate, Devisenderivate, Kreditderivate, C10-Derivate und Derivate auf Emissionszertifikate.“

    Seite 347, Anhang IV Tabelle 2 Überschrift und einleitender Satz vor Reihe Nummer 27:

    Anstatt:

    „Aktienderivate“

    muss es heißen:

    „Eigenkapitalderivate“.

    Seite 349, Anhang IV Tabelle 2 Überschrift und einleitender Satz vor Reihe Nummer 43:

    Anstatt:

    „Emissionsderivate“

    muss es heißen:

    „Emissionszertifikatderivate“.

    Seite 349, Anhang IV Tabelle 2 Spalte 2 Reihe Nummer 43:

    Anstatt:

    „Emissionsderivate“

    muss es heißen:

    „Emissionszertifikatderivate“.


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