Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32017R0359

    Durchführungsverordnung (EU) 2017/359 der Kommission vom 28. Februar 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Oxyfluorfen (Text von Bedeutung für den EWR. )

    C/2017/1317

    ABl. L 54 vom 1.3.2017, p. 8–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/359/oj

    1.3.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 54/8


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/359 DER KOMMISSION

    vom 28. Februar 2017

    zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Oxyfluorfen

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3 zweite Variante und Artikel 78 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 798/2011 der Kommission (2) wurde Oxyfluorfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 unter der Bedingung als aktiver Wirkstoff genehmigt, dass die betroffenen Mitgliedstaaten sicherstellen, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag hin Oxyfluorfen genehmigt wurde, weitere bestätigende Informationen über fünf spezifische Aspekte vorlegt, von denen einer das potenzielle Risiko für Wasserorganismen in Bezug auf den Wirkstoff und die Metaboliten RH-45469, MW 306, MW 347, MW 274 sowie den nicht identifizierten Metaboliten Deg 27 betraf.

    (2)

    Am 29. Juni und am 15. Dezember 2012 übermittelte der Antragsteller zusätzliche Informationen und kam so der Verpflichtung nach, dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat Spanien innerhalb der dafür vorgesehenen Frist die erforderlichen bestätigenden Daten zu übermitteln.

    (3)

    Spanien hat die vom Antragsteller vorgelegten zusätzlichen Informationen bewertet. Es übermittelte seine Bewertung an die anderen Mitgliedstaaten, die Kommission und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) am 14. Juli 2014 in Form eines Addendums zum Entwurf des Bewertungsberichts.

    (4)

    Die Mitgliedstaaten, der Antragsteller und die Behörde wurden konsultiert und um Stellungnahmen zu der Bewertung des Bericht erstattenden Mitgliedstaats gebeten. Die Behörde veröffentlichte am 6. November 2014 einen technischen Bericht (3) mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse dieser Konsultation zu Oxyfluorfen.

    (5)

    Die Kommission konsultierte die Behörde zu bestimmten Bereichen der Bewertung. Die Behörde legte ihre Schlussfolgerung (4) zur Risikobewertung von Oxyfluorfen am 28. Juli 2015 vor. Der Entwurf des Bewertungsberichts, das Addendum und die Schlussfolgerung der Behörde wurden im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel von den Mitgliedstaaten und der Kommission geprüft und am 24. Januar 2017 in Form des Überprüfungsberichts der Kommission für Oxyfluorfen abgeschlossen.

    (6)

    Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu den Ergebnissen des Überprüfungsberichts für Oxyfluorfen Stellung zu nehmen.

    (7)

    Die Kommission vertritt die Ansicht, dass die übermittelten zusätzlichen Informationen ergaben, dass der Ausgangsstoff und die Metaboliten MW 347 und Deg 27 ein hohes Risiko für Wasserorganismen darstellen.

    (8)

    Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die angeforderten weiteren bestätigenden Informationen nicht vollständig vorgelegt worden waren und dass ein hohes Risiko für Wasserorganismen aufgrund der Exposition gegenüber Oxyfluorfen und den Metaboliten MW 347 und Deg 27 nur durch die Festlegung weiterer Einschränkungen ausgeschlossen werden kann.

    (9)

    Um die Exposition von Wasserorganismen zu minimieren, ist es deshalb angebracht, die Verwendungsbedingungen für diesen Wirkstoff weiter einzuschränken und spezifische Maßnahmen zur Risikobegrenzung zum Schutz dieser Arten festzulegen.

    (10)

    Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (5) sollte daher entsprechend geändert werden.

    (11)

    Den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit für eine Änderung oder den Widerruf der Zulassungen für Oxyfluorfen enthaltende Pflanzenschutzmittel eingeräumt werden.

    (12)

    Gewährt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Aufbrauchfrist für Oxyfluorfen enthaltende Pflanzenschutzmittel, so sollte diese Frist spätestens am 21. Juni 2018 enden.

    (13)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

    Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Übergangsmaßnahmen

    Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten spätestens bis zum 21. Juni 2017 erforderlichenfalls geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Oxyfluorfen als Wirkstoff enthalten.

    Artikel 3

    Aufbrauchfrist

    Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einräumen, müssen so kurz wie möglich sein und enden spätestens am 21. Juni 2018.

    Artikel 4

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 28. Februar 2017

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 798/2011 der Kommission vom 9. August 2011 zur Genehmigung des Wirkstoffs Oxyfluorfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission und der Entscheidung 2008/934/EG der Kommission (ABl. L 205 vom 10.8.2011, S. 9).

    (3)  EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2014. Technical report on the outcome of the consultation with Member States, the applicant and EFSA on the pesticide risk assessment of confirmatory data for oxyfluorfen. EFSA supporting publication 2014:EN-686. 40 S.

    (4)  Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment for the active substance oxyfluorfen in light of confirmatory data. EFSA Journal 2015; 13(8): 4205, 45 S. doi: 10.2903/j.efsa.2015/4205.

    (5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).


    ANHANG

    Im Anhang Teil B Zeile 11, Oxyfluorfen, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 erhält die Spalte „Sonderbestimmungen“ folgende Fassung:

    „TEIL A

    Nur Anwendungen als Herbizid in Form von Reihenanwendungen in Bodennähe von Herbst bis Frühjahrsbeginn von höchstens 150 g Wirkstoff pro Hektar und Jahr dürfen zugelassen werden.

    TEIL B

    Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Oxyfluorfen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

    Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

    die Anwendersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;

    die Risiken für Wasserorganismen, regenwurmfressende Säugetiere, Bodenmakroorganismen, Nichtzielarthropoden und Nichtzielpflanzen.

    Die Zulassungsbedingungen umfassen Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie z. B. Pufferzonen mit Sprühverbot und Anti-Drift-Düsen, und die entsprechende Kennzeichnung der Pflanzenschutzmittel. Diese Bedingungen umfassen gegebenenfalls weitere Maßnahmen zur Risikobegrenzung.“


    Top