EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32016R2214

Durchführungsverordnung (EU) 2016/2214 der Kommission vom 8. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 hinsichtlich der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist (Text von Bedeutung für den EWR )

C/2016/8406

ABl. L 334 vom 9.12.2016, p. 6–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/2214/oj

9.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 334/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/2214 DER KOMMISSION

vom 8. Dezember 2016

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 hinsichtlich der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission (2) wurde die in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 genannte Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, erstellt.

(2)

Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 haben einige Mitgliedstaaten und die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) der Kommission Informationen übermittelt, die im Zusammenhang mit der Aktualisierung dieser Liste von Bedeutung sind. Einschlägige Informationen wurden auch von Drittstaaten und internationalen Organisationen mitgeteilt. Die Liste sollte auf der Grundlage dieser Informationen aktualisiert werden.

(3)

Die Kommission hat alle betroffenen Luftfahrtunternehmen entweder unmittelbar oder über die für die Regulierungsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden informiert und die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen angegeben, die die Grundlage einer Entscheidung bilden würden, diesen Unternehmen den Flugbetrieb in der Union zu untersagen oder die Bedingungen einer Betriebsuntersagung eines Luftfahrtunternehmens zu ändern, das in der Liste erfasst ist.

(4)

Die Kommission hat den betroffenen Luftfahrtunternehmen Gelegenheit gegeben, die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Unterlagen einzusehen, sich schriftlich dazu zu äußern und ihren Standpunkt der Kommission sowie dem Ausschuss, der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3922/1991 des Rates (3) eingesetzt wurde („Flugsicherheitsausschuss“), mündlich vorzutragen.

(5)

Die Kommission hat dem Flugsicherheitsausschuss aktuelle Informationen über die laufenden gemeinsamen Konsultationen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission (4) mit den zuständigen Behörden und den Luftfahrtunternehmen folgender Staaten übermittelt: Afghanistan, Benin, Indien, Indonesien, Iran, Kasachstan, Kirgisische Republik, Libyen, Mosambik und Thailand. Die Kommission hat dem Flugsicherheitsausschuss zudem Informationen zur Flugsicherheit in Kamerun, der Demokratischen Republik Kongo, der Dominikanischen Republik, Irak, Libanon, Nepal, den Philippinen und Sudan vorgelegt und den Ausschuss über die technischen Konsultationen mit der Russischen Föderation unterrichtet.

(6)

Die EASA legte der Kommission und dem Flugsicherheitsausschuss die Ergebnisse der Analyse von Berichten der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) über die Audits im Rahmen ihres Programms zur universellen Bewertung der Sicherheitsaufsicht vor. In diesem Zusammenhang wurden die Mitgliedstaaten aufgefordert, Luftfahrtunternehmen aus den Staaten, denen gegenüber die ICAO schwere Sicherheitsbedenken geltend gemacht oder bei denen die EASA erhebliche Mängel hinsichtlich der Sicherheitsaufsicht festgestellt hat, vorrangigen Vorfeldinspektionen zu unterziehen. Zusätzlich zu den von der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 durchgeführten Konsultationen werden die vorrangigen Vorfeldinspektionen es ermöglichen, weitere Informationen über das Sicherheitsniveau der in diesen Staaten zugelassenen Luftfahrtunternehmen zu erlangen.

(7)

Die EASA informierte die Kommission und den Flugsicherheitsausschuss auch über die Ergebnisse der Analysen von Vorfeldinspektionen, die im Rahmen des Programms zur Sicherheitsüberprüfung von Luftfahrzeugen aus Drittländern (SAFA) im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission (5) durchgeführt wurden.

(8)

Darüber hinaus unterrichtete die EASA die Kommission und den Flugsicherheitsausschuss über die Vorhaben für technische Unterstützung, die in den Staaten durchgeführt wurden, die von Maßnahmen oder Überwachungstätigkeiten im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 betroffen sind. Sie übermittelte Informationen zu den Plänen und Ersuchen um weitere technische Unterstützung und Zusammenarbeit im Hinblick auf eine Verbesserung der administrativen und technischen Kapazitäten der Zivilluftfahrtbehörden mit dem Ziel, bei mangelhafter Einhaltung der geltenden internationalen Standards der Zivilluftfahrt Abhilfe zu schaffen. Die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, solchen Ersuchen auf bilateraler Basis in Abstimmung mit der Kommission und der EASA zu entsprechen. Die Kommission betonte diesbezüglich, wie wichtig die Bereitstellung von Informationen für die internationale Luftfahrtgemeinschaft, vor allem über die SCAN-Datenbank der ICAO (Safety Collaborative Assistance Network), über die Gewährung technischer Unterstützung durch die Union und ihre Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verbesserung der Flugsicherheit weltweit ist.

(9)

Eurocontrol übermittelte der Kommission und dem Flugsicherheitsausschuss aktuelle Informationen über den Stand der SAFA-Warnfunktion und zu den aktuellen Statistiken über Warnmeldungen in Bezug auf Luftfahrtunternehmen mit Betriebsuntersagungen.

Luftfahrtunternehmen aus der Union

(10)

Aufgrund der von der EASA geprüften Ergebnisse von Vorfeldinspektionen, die an Luftfahrzeugen von Luftfahrtunternehmen der Union durchgeführt wurden, sowie von Normungsinspektionen der EASA und von bereichsspezifischen Inspektionen und Audits nationaler Luftfahrtbehörden haben mehrere Mitgliedstaaten bestimmte Durchsetzungsmaßnahmen ergriffen und die Kommission und den Flugsicherheitsausschuss über diese Maßnahmen unterrichtet. Griechenland unterrichtete die Kommission und den Flugsicherheitsausschuss über Maßnahmen, die es in Bezug auf das Luftfahrtunternehmen Olympus Airways ergriffen hat.

(11)

Die Mitgliedstaaten bekräftigten ihre Handlungsbereitschaft für den Fall, dass relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass aufgrund einer mangelhaften Einhaltung der anwendbaren Sicherheitsnormen durch Luftfahrtunternehmen aus der Union unmittelbare Sicherheitsrisiken drohen.

Luftfahrtunternehmen aus Afghanistan

(12)

Mit Schreiben vom 10. Januar 2016 unterrichtete die Zivilluftfahrtbehörde der Islamischen Republik Afghanistan (im Folgenden „ACAA“) die Kommission über die Fortschritte bei der Umsetzung des afghanischen Luftfahrtrechts, die afghanischen Vorschriften für die Zivilluftfahrt, die Organisation der ACAA, einschließlich Mitarbeiterausstattung und Schulung der Inspektoren, das Verfahren zur Zulassung von Luftfahrtunternehmen, die Ergebnisse der Tätigkeiten zur Sicherheitsaufsicht über in Afghanistan zugelassene Luftfahrtunternehmen in den Jahren 2014 und 2015 sowie über die gemeldeten Sicherheitsereignisse und informierte über die Untersuchung von Flugunfällen der letzten Zeit.

(13)

Diese Informationen zeigen, dass ein grundlegendes System der Sicherheitsaufsicht in Afghanistan eingerichtet wurde, aber die tatsächliche Umsetzung aller internationalen Flugsicherheitsnormen für die Zivilluftfahrt weiter vorangetrieben werden muss. Die von der ACAA über die Tätigkeiten der Sicherheitsaufsicht vorgelegten Informationen sind oberflächlich. Die ACAA legte dar, dass sie bei Audits und Inspektionen Beanstandungen und Beobachtungen erhebt, doch wurden keine Belege hinsichtlich der Behebung der Beanstandungen, einschließlich einer Ursachenanalyse und ordnungsgemäßer Folgemaßnahmen durch die Luftfahrtunternehmen, vorgelegt.

(14)

Die ACAA teilte mit, dass das Luftfahrtunternehmen Pamir Airlines nicht mehr Inhaber eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) ist, und dass die Luftfahrtunternehmen Afghan JET International Airlines (AOC 008) und East Horizon Airlines (AOC 1013) von der ACAA zugelassen wurden. Die ACAA legte jedoch keine Belege dafür vor, dass die Sicherheitsaufsicht über diese beiden Luftfahrtunternehmen im Einklang mit internationalen Sicherheitsnormen erfolgt.

(15)

Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, geändert werden sollte, um das Luftfahrtunternehmen Pamir Airlines aus Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zu streichen und die Luftfahrtunternehmen Afghan JET International Airlines und East Horizon Airlines in den Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufzunehmen.

Luftfahrtunternehmen aus Benin

(16)

Mit Schreiben vom 20. Juli 2016 teilte die Agence Nationale de l'Aviation Civile Benins (im Folgenden „ANAC Benin“) der Kommission mit, dass das Luftverkehrsbetreiberzeugnis der Luftfahrtunternehmen Aero Benin, Benin Golf Air, Cotair, Royal Air Limited, Trans Air Benin, Alafia JET, Benin Littoral Airways und Africa Airways widerrufen wurde.

(17)

Mit Schreiben vom 18. November 2016 unterrichtete die ANAC Benin die Kommission, dass ein neues Luftfahrtunternehmen, nämlich Air Taxi Benin (AOC Nr. BEN 004 ATB-5), seit der letzten der Kommission übermittelten Aktualisierung zugelassen wurde. Die ANAC Benin legte jedoch keine Belege dafür vor, dass die Sicherheitsaufsicht über dieses Luftfahrtunternehmen im Einklang mit internationalen Sicherheitsnormen erfolgt.

(18)

Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, geändert werden sollte, um Air Taxi Benin in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufzunehmen und Aero Benin, Benin Golf Air, Cotair, Royal Air Limited, Trans Air Benin, Alafia JET, Benin Littoral Airways und Africa Airways aus diesem Anhang zu streichen.

Luftfahrtunternehmen aus Indien

(19)

Am 8. November 2016 fanden technische Konsultationen zwischen Vertretern der Kommission, der EASA und eines Mitgliedstaats sowie Vertretern der indischen Generaldirektion für Zivilluftfahrt (im Folgenden „indische DGCA“) und des in Indien zugelassenen Luftfahrtunternehmens Air India statt. Sie erfolgten aufgrund einer früheren Vereinbarung mit der indischen DGCA gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 473/2006, regelmäßige technische Konsultationen mit der Kommission zu führen, um die Zulassungs- und Überwachungspflichten der indischen DGCA gegenüber den von ihr zugelassenen Luftfahrtunternehmen zu erörtern.

(20)

Bei diesen Konsultationen legte die indische DGCA Informationen, unter anderem von ihrer Dienststelle für Vorfeldinspektionen durchgeführte Analysen, zu den Ergebnissen indischer Luftfahrtunternehmen im Rahmen des SAFA-Programms, darunter Air India, vor. Die indische DGCA teilte insbesondere Einzelheiten zu ihren Interaktionen mit Air India und anderen in Indien zugelassenen Luftfahrtunternehmen im Rahmen ihrer Zulassungs- und Überwachungspflichten mit. In diesem Zusammenhang gab die DGCA einen Überblick über die Überwachungstätigkeiten, unter anderem mit zusammengefassten Daten für 2015 und 2016. Die indische DGCA legte ferner aktualisierte Informationen über ihr Programm zur Entwicklung des Datenbankmanagements vor.

(21)

Air India legte aktualisierte Informationen zu seinem SAFA-Managementprogramm vor, einschließlich spezifischer Angaben, wie das Unternehmen Informationen zu Trends bei wiederholten SAFA-Inspektionen verwaltet. Im Hinblick auf sein Sicherheits- und Qualitätsmanagementsystem berichtete Air India über seine interne Besprechungs- und Organisationsstruktur, die Weise der Verbreitung von Flugsicherheitsinformationen und seine Zusammenarbeit mit internen und externen Beteiligten.

(22)

Bei diesen Konsultationen nahm die Kommission gegenüber der indischen DGCA erneut Bezug auf einige Elemente der Zertifizierungs- und Überwachungspflichten der indischen DGCA. Auch unter Berücksichtigung der transparenten Art und Weise, in der die indische DGCA der Kommission sicherheitsrelevante Informationen übermittelt hat, besteht insbesondere nach wie vor die Notwendigkeit eines proaktiven Ansatzes der indischen DGCA zur Weiterentwicklung ihrer internen Verfahren der Zertifizierung und Überwachung, einschließlich bei der Nachverfolgung und Überwachung von Sicherheitsaufsichtstätigkeiten und der Weiterverfolgung von Beanstandungen.

(23)

Was Air India angeht, nahm die Kommission zur Kenntnis, in welchem Detailgrad und auf welch transparente Weise Air India Informationen vorlegen konnte, wiederholte jedoch, dass nachhaltige Verbesserungen im Rahmen des SAFA-Programms eine Priorität bleiben müssen.

(24)

Die Kommission nimmt die von der indischen DGCA und Air India übermittelten Informationen zur Kenntnis. Es wird festgestellt, dass auf der Grundlage aller derzeit verfügbaren Informationen, einschließlich der von der indischen DGCA und Air India bei der technischen Konsultation am 8. November 2016 mitgeteilten detaillierten Informationen sowie der Erteilung von Drittlandsbetreiber-Genehmigungen (TCO-Genehmigungen) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 452/2014 der Kommission (6) an mehrere in Indien zugelassene Luftfahrtunternehmen, unter anderem Air India, durch die EASA, zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein Grund besteht, eine Betriebsuntersagung oder Betriebsbeschränkungen für in Indien zugelassene Luftfahrtunternehmen zu beschließen.

(25)

Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 wird daher die Auffassung vertreten, dass derzeit kein Grund besteht, die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, durch die Aufnahme von Luftfahrtunternehmen aus Indien zu ändern.

(26)

Die Kommission beabsichtigt, ihre offiziellen Konsultationen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 mit der indischen DGCA fortzusetzen, insbesondere um die sowohl von der indischen DGCA als auch von in Indien zugelassenen Luftfahrtunternehmen, einschließlich Air India, umgesetzten Sicherheitsmaßnahmen, fortlaufend zu erörtern.

(27)

Die Mitgliedstaaten müssen die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen bei indischen Luftfahrtunternehmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin überprüfen.

(28)

Sollten relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass aufgrund der mangelnden Einhaltung internationaler Sicherheitsnormen unmittelbare Sicherheitsrisiken drohen, könnte die Kommission gezwungen sein, weitere Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu ergreifen.

Luftfahrtunternehmen aus Indonesien

(29)

Die Konsultationen mit der Zivilluftfahrtbehörde Indonesiens („indonesische DGCA“) werden fortgesetzt, um den Fortschritt der indonesischen DGCA dabei zu verfolgen, das Aufsichtssystem für die Flugsicherheit in Indonesien in Einklang mit internationalen Sicherheitsnormen zu bringen. In diesem Zusammenhang übermittelte die indonesische DGCA der Kommission mit Schreiben vom 15. November 2016 zusätzliche Informationen.

(30)

Dieses Schreiben enthielt unter anderem Informationen über den Beschluss der US-amerikanischen Federal Aviation Administration („FAA“) vom 15. August 2016, Indonesien in die Kategorie 1 der internationalen Flugsicherheitsbewertung der FAA hochzustufen. Die indonesische DGCA erwartet für 2017 eine koordinierte Validierungsmission der ICAO zur Überprüfung des Fortschritts. Die von der Kommission vorgenommene Bewertung der von der indonesischen DGCA vorlegten Informationen ergibt, dass die wirksame Umsetzung der internationalen Sicherheitsnormen sich noch auf einem niedrigen Niveau befindet und die indonesische DGCA weiterhin an der Umsetzung von Korrekturmaßnahmen arbeiten muss.

(31)

Mit diesem Schreiben unterrichtete die indonesische DGCA die Kommission ferner, dass vier neue Luftfahrtunternehmen seit der letzten Aktualisierung zugelassen wurden: das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) Nr. 135-037 wurde Tri M.G. Intra Asia Airlines am 11. November 2015, das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) Nr. 135-054 wurde AMA am 29. Dezember 2015, das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) Nr. 135-057 wurde Indo Star Aviation am 29. Juni 2016 und das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) Nr. 135-058 wurde Spirit Aviation Sentosa am 7. März 2016 erteilt. Die indonesische DGCA legte jedoch keine Belege dafür vor, dass die Sicherheitsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen im Einklang mit internationalen Sicherheitsnormen erfolgt.

(32)

Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, geändert werden sollte, um die Luftfahrtunternehmen Tri M.G. Intra Asia Airlines, AMA, Indo Star Aviation und Spirit Aviation Sentosa in den Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufzunehmen.

(33)

Die Mitgliedstaaten müssen die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen bei in Indonesien zugelassenen Luftfahrtunternehmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin überprüfen.

Luftfahrtunternehmen aus dem Iran

(34)

Die EASA schrieb der Zivilluftfahrtbehörde der Islamischen Republik Iran (im Folgenden „CAO-IRI“) zu fünf verschiedenen Anlässen zwischen dem 8. Oktober 2014 und dem 16. Dezember 2015 bezüglich Sicherheitsbedenken im Zusammenhang mit den Ergebnissen von Vorfeldinspektionen des Luftfahrtunternehmens Iran Aseman Airlines im Rahmen des SAFA-Programms. Die SAFA-Daten belegen eine hohe Zahl wiederholter Beanstandungen, die das Sicherheitsniveau von Iran Aseman Airlines beeinträchtigen.

(35)

Am 15. Oktober 2014 beantragte Iran Aseman Airlines bei der EASA eine Drittlandsbetreiber-Genehmigung (TCO-Genehmigung). Die EASA prüfte diesen Antrag entsprechend den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 452/2014 der Kommission.

(36)

Bei der Durchführung ihrer für die TCO-Genehmigung erforderlichen Sicherheitsbewertung von Iran Aseman Airlines äußerte die EASA grundlegende Bedenken bezüglich der Tatsache, dass Iran Aseman Airlines die Einhaltung geltender Anforderungen nicht belegt hat. Daher kam die EASA zu dem Ergebnis, dass eine weitere Bewertung nicht zur Erteilung einer TCO-Genehmigung an Iran Aseman Airlines führen würde und dass das Unternehmen somit die geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 452/2014 der Kommission nicht erfüllt hat. Folglich lehnte die EASA am 3. August 2016 den TCO-Antrag aus Sicherheitsgründen ab.

(37)

Am 8. November 2016 forderte die Kommission Informationen von der CAO-IRI über die Maßnahmen an, die infolge der Ablehnung des von Iran Aseman Airlines gestellten TCO-Antrags ergriffen wurden. Da die Sicherheitsbedenken nicht ausgeräumt worden waren, erhielten die CAO-IRI und Iran Aseman Airlines Gelegenheit, am 22. November 2016 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 von der Kommission und dem Flugsicherheitsausschuss gehört zu werden.

(38)

Anlässlich dessen legte die CAO-IRI der Kommission und dem Flugsicherheitsausschuss Informationen vor über ihre Organisation, die Umsetzung neuer Vorschriften, die Tätigkeiten zur Sicherheitsaufsicht und die Durchsetzungsmaßnahmen hinsichtlich Beanstandungen, die bei iranischen Luftfahrtunternehmen allgemein und Iran Aseman Airlines im Besonderen erhoben wurden. Sie informierte auch über von ihr durchgeführte Tätigkeiten zur Sicherheitsförderung.

(39)

Iran Aseman Airlines legte der Kommission und dem Flugsicherheitsausschuss Informationen vor zu Korrekturmaßnahmen, die seit der TCO-Sicherheitsbewertung eingeleitet worden waren, einschließlich Informationen über Korrekturmaßnahmen im Bereich Schulung und Qualifikation der Flugbesatzung, Flug- und Dienstzeitbeschränkungen, Überwachung der Lufttüchtigkeit und Instandhaltung, das Sicherheits- und Qualitätsmanagementsystem, Schulung des Personals und Behebung von SAFA-Beanstandungen. Die vorgelegten Informationen umfassten jedoch keine ausreichend detaillierten Belege für Verbesserungen in diesen Bereichen, insbesondere hinsichtlich des Lufttüchtigkeitsmanagements von Iran Aseman Airlines und des Funktionierens seines Sicherheits- und Qualitätsmanagementsystems.

(40)

Die derzeit verfügbaren Informationen, die auf den Beanstandungen bei SAFA-Inspektionen und auf der TCO-Sicherheitsbewertung beruhen, zeigen in Verbindung mit den von Iran Aseman Airlines vorgelegten Informationen, dass es verifizierte Belege für schwerwiegende Sicherheitsmängel aufseiten von Iran Aseman Airlines gibt und dass Iran Aseman Airlines nicht in der Lage ist, diese Sicherheitsmängel zu beheben, was unter anderem durch den unangemessenen und unzureichenden Korrekturmaßnahmenplan belegt wird, den es als Reaktion auf die Beanstandungen, die bei der TCO-Sicherheitsbewertung erhoben wurden, vorlegte.

(41)

Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, geändert werden sollte, um das Luftfahrtunternehmen Iran Aseman Airlines in den Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufzunehmen.

(42)

Die Mitgliedstaaten müssen die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen bei im Iran zugelassenen Luftfahrtunternehmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin überprüfen.

(43)

Sollten relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass aufgrund der mangelnden Einhaltung internationaler Sicherheitsnormen unmittelbare Sicherheitsrisiken drohen, könnte die Kommission gezwungen sein, weitere Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu ergreifen.

Luftfahrtunternehmen aus Kasachstan

(44)

Seit Juli 2009 gilt für alle in Kasachstan zugelassenen Luftfahrtunternehmen — mit einer Ausnahme (nämlich Air Astana) — eine vollständige Betriebsuntersagung, die in erster Linie darauf zurückzuführen ist, dass die für die Sicherheitsaufsicht über die in Kasachstan zugelassenen Luftfahrtunternehmen zuständige Behörde (Zivilluftfahrt-Ausschuss, im Folgenden „CAC“) nicht in der Lage ist, die geltenden internationalen Sicherheitsnormen anzuwenden und durchzusetzen. Air Astana wurde im Dezember 2015 aus dem Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 gestrichen und darf derzeit Flüge in die Union durchführen.

(45)

Im April 2016 fand eine koordinierte Validierungsmission der ICAO in Kasachstan statt. Aufgrund dieser Validierungsmission konnte die ICAO feststellen, dass sich die wirksame Umsetzung der internationalen Sicherheitsnormen auf 74 % verbessert hat. Am 20. April 2016 hob die ICAO ihre noch ausstehenden schweren Sicherheitsbedenken bezüglich der Zulassung von Luftfahrtunternehmen auf.

(46)

Vom 19. bis 23. September 2016 wurde ein Besuch zur EU-Sicherheitsbewertung in Kasachstan durchgeführt. Daran nahmen Experten der Kommission, der EASA und von Mitgliedstaaten teil. Während des Besuchs konnte die CAC nachweisen, dass in den letzten Jahren zahlreiche Fortschritte gemacht wurden. Die CAC konzentrierte sich auf die Umsetzung der ICAO-Richtlinien und Empfehlungen. Die CAC verfolgt einen traditionellen Ansatz in Bezug auf die Flugsicherheit und hat vor Kurzem mit der Umsetzung zeitgemäßer Managementtechniken für die Flugsicherheit begonnen, einschließlich eines staatlichen Sicherheitsprogramms (State Safety Programme). Sie hat auch Anstrengungen bei der Einstellung und Ausbildung von Inspektoren für die Aufsicht über die Luftfahrtbranche in Kasachstan unternommen. Das Führungsteam der CAC hat ein hohes Maß an Erfahrung und die Mitarbeiter verfügen insgesamt über gute Kenntnisse. Das System der Sicherheitsaufsicht der CAC beruht auf der Prüfung der Einhaltung der in Kasachstan geltenden Vorschriften, macht aber von einem recht starren Checklisten-Ansatz Gebrauch.

(47)

Nachweislich entspricht die Umsetzung der Aufgaben der CAC insgesamt den ICAO-Richtlinien, verfügt die CAC über einen Audit- und Überwachungsplan zur Durchführung der Sicherheitsaufsicht über die in Kasachstan zugelassenen Luftfahrtunternehmen, setzt sie diesen Audit- und Überwachungsplan um und führt Vorfeldinspektionen durch.

(48)

Als relevante Stichprobe von in Kasachstan zugelassenen Luftfahrtunternehmen wurden während des Besuchs zur EU-Sicherheitsbewertung zwei Luftfahrtunternehmen besucht. Diese Stichprobe umfasste die beiden größten Luftfahrtunternehmen, die zum Zeitpunkt des Besuchs noch in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufgeführt waren. Mit dem Besuch sollte überprüft werden, in welchem Umfang sie die internationalen Sicherheitsnormen erfüllen. Außerdem sollte bei dem Besuch im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien der Wille und die Fähigkeit jedes dieser Luftfahrtunternehmen bewertet werden, Sicherheitsmängel zu beheben. Als Hauptergebnis dieser Besuche bei den Luftfahrtunternehmen wurde festgestellt, dass es weder an dem Willen noch an der Fähigkeit zur Behebung von Sicherheitsmängeln fehlte.

(49)

Am 23. November 2016 stellte die CAC der Kommission und dem Flugsicherheitsausschuss die Maßnahmen vor, die zur Verbesserung der Flugsicherheit in Kasachstan ergriffen wurden. Die Maßnahmen betreffen hauptsächlich die Änderung seiner Rechtsvorschriften und begleitenden Regelungen für die Zivilluftfahrt, Verbesserungen hinsichtlich der Struktur und des Personals der CAC, die Erhöhung der Zahl der Inspektoren, die Aktualisierung des Systems für das Management der Qualifikation und Schulung der Inspektoren, einschließlich zusätzlicher Erst- und Auffrischungsschulungen und Schulungen am Arbeitsplatz für die Inspektoren. Außerdem erläuterte die CAC, dass sie zusätzliche Verfahren und Checklisten ausgearbeitet, das Sicherheitsaufsichtsprogramm entworfen, Sicherheitsaufsichtstätigkeiten durchgeführt und einen Mechanismus zur Behebung von Sicherheitsbedenken eingeführt hat. Die Verbesserungen des Sicherheitsaufsichtssystems wurden durch die Durchsetzungsmaßnahmen belegt, die die CAC 2015 und 2016 ergriffen hat.

(50)

Die CAC stellte eine Zusammenfassung ihres Korrekturmaßnahmenplans bezüglich der bei dem Besuch zur EU-Sicherheitsbewertung gemachten Beobachtungen vor. Die vorgestellten Korrekturmaßnahmen umfassten unter anderem die Aktualisierung mehrerer Verfahren und Checklisten zur Verbesserung der Sicherheitsaufsichtstätigkeiten, die Einführung einer elektronischen Datenbank zur Unterstützung ihres Überwachungsprozesses, die Einführung eines Systems freiwilliger Meldungen von Vorkommnissen, den Entwurf eines neuen Schulungsprogramms für 2017 sowie zusätzliche Schulungsmaßnahmen, um mehr Inspektoren für die Vorfeldinspektion gefährlicher Güter zu qualifizieren.

(51)

Am 23. November 2016 gab als relevante Stichprobe das Luftfahrtunternehmen Aircompany SCAT der Kommission und dem Flugsicherheitsausschuss eine Präsentation über ihre Entwicklung, einschließlich zu Geschichte, Streckennetz, Flotte und Perspektiven und Zukunftsplänen dieses Luftfahrtunternehmens. Aircompany SCAT legte auch Informationen über seinen Instandhaltungsbetrieb und seine Ausbildungsorganisation vor. Das Unternehmen gab spezifische Detailinformationen zum Sicherheitsmanagementsystem und zu den Inspektionen und Audits, denen es unterzogen wurde. Aircompany SCAT belegte, dass es im Rahmen des Operational Safety Audit Program (IOSA) der International Air Transport Association (IATA) registriert ist und dass der Instandhaltungsbetrieb über eine EASA-Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb verfügt.

(52)

Auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen, einschließlich der Ergebnisse des Besuchs zur EU-Sicherheitsbewertung und der bei der Anhörung am 23. November 2016 vorgelegten Informationen, wird festgestellt, dass die CAC nachhaltige Verbesserungen über einen kontinuierlichen Zeitraum hinweg erreicht hat. Es wird ebenfalls anerkannt, dass die CAC nachweislich zu einem fortlaufenden Engagement gegenüber der Kommission gewillt ist und sie transparent in ihrer Anerkennung der Tatsache ist, dass sie ihre Anstrengungen zur Weiterentwicklung ihrer Überwachungsverpflichtungen und zur Behebung von Sicherheitsbedenken fortsetzen muss. Es wird festgestellt, dass die CAC über die Fähigkeit verfügt, ihren Verantwortlichkeiten bezüglich der Aufsicht über in Kasachstan zugelassene Luftfahrtunternehmen nachzukommen. Bei der Anhörung sicherte die CAC ein umfassendes Engagement für einen fortlaufenden Sicherheitsdialog mit der Kommission zu, auch durch zusätzliche Sitzungen, falls und wann die Kommission dies als notwendig erachtet.

(53)

Hinsichtlich Aircompany SCAT, dem in Kasachstan zugelassenen Luftfahrtunternehmen, das als relevante Stichprobe zu der Anhörung eingeladen war, werden die von dem Unternehmen am 23. November 2016 vorgelegten Informationen als zufriedenstellend erachtet. Insbesondere erläuterte es spezifische Details des von ihm eingerichteten Sicherheitsmanagementsystems.

(54)

Auf der Grundlage des Besuchs zur EU-Sicherheitsbewertung, der einen Besuch der CAC und zweier Luftfahrtunternehmen einschloss, der Präsentation der CAC und des Luftfahrtunternehmens Aircompany SCAT liegen ausreichende Nachweise für die Einhaltung der anwendbaren internationalen Richtlinien und Empfehlungen zur Flugsicherheit von Seiten der CAC und der in Kasachstan zugelassenen Luftfahrtunternehmen vor.

(55)

Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass die EU-Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, geändert werden sollte, um alle in der Republik Kasachstan zugelassenen Luftfahrtunternehmen aus dem Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zu streichen.

(56)

Die Mitgliedstaaten müssen die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen durch die in Kasachstan zugelassenen Luftfahrtunternehmen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin überprüfen.

(57)

Sollten relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass aufgrund der mangelnden Einhaltung internationaler Sicherheitsnormen unmittelbare Sicherheitsrisiken drohen, könnte die Kommission gezwungen sein, weitere Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu ergreifen.

Luftfahrtunternehmen aus der Kirgisischen Republik

(58)

Ein Audit des kirgisischen Zivilluftfahrtsystems fand im Rahmen des ICAO-Programms zur universellen Bewertung der Sicherheitsaufsicht (Universal Safety Oversight Audit Programme) vom 25. Januar bis 5. Februar 2016 statt. Auf der Grundlage der Ergebnisse des Audits stellte die ICAO ein schweres Sicherheitsbedenken (SSC) in den Bereichen Lizenzierung und Schulung von Luftfahrtpersonal bezüglich der Erteilung von Pilotenlizenzen und Berechtigungen in der Kirgisischen Republik fest. Die ICAO gab am 30. Juni 2016 bekannt, dass die Kirgisische Republik Korrekturmaßnahmen umgesetzt hat und das schwere Sicherheitsbedenken bezüglich der Erteilung von Lizenzen für Luftfahrtpersonal einer Lösung zugeführt worden ist. Das schwere Sicherheitsbedenken bezüglich des Zulassungsverfahrens für die Ausstellung von Luftverkehrsbetreiberzeugnissen, das von der ICAO am 16. Juli 2015 erhoben wurde, ist jedoch weiter ungelöst.

(59)

Am 8. Juli 2016 fanden Konsultationen zwischen der Kommission und Vertretern der Zivilluftfahrtbehörde der Kirgisischen Republik statt. Bei diesen Konsultationen erklärten diese Vertreter, dass die Kirgisische Republik mit der Kommission in Austausch treten und aktuelle technische Informationen über ihre Fortschritte in Bezug auf ihre internationalen Verpflichtungen im Bereich der Flugsicherheit vorlegen wolle.

(60)

Auf der Grundlage der begrenzten von der Zivilluftfahrtbehörde der Kirgisischen Republik vorgelegten Informationen ergibt sich, dass auch wenn das Engagement der Kirgisischen Republik zum Austausch mit der Kommission zu loben ist, es derzeit nicht genügend Fortschritte in Bezug auf Verbesserungen bei der Umsetzung der internationalen Sicherheitsnormen bezüglich der Zulassungs- und Überwachungsverpflichtungen der Zivilluftfahrtbehörde der Kirgisischen Republik gibt.

(61)

Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 wird daher festgestellt, dass derzeit kein Grund besteht, die Unionsliste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf Luftfahrtunternehmen aus der Kirgisischen Republik zu ändern.

Luftfahrtunternehmen aus Libyen

(62)

Am 27. Juli 2016 fanden technische Konsultationen zwischen der Kommission und der libyschen Zivilluftfahrtbehörde (im Folgenden „LYCAA“) statt, die insbesondere die derzeitige Betriebsuntersagung für alle Luftfahrtunternehmen aus Libyen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 betrafen.

(63)

Im Rahmen dieser Konsultationen legte die LYCAA Detailinformationen zu ihren Entwicklungsplänen hinsichtlich ihrer Zulassungs- und Überwachungsverpflichtungen in Bezug auf libysche Luftfahrtunternehmen vor. Die LYCAA teilte mit, dass sie unter Berücksichtigung der Beschränkungen eines heiklen betrieblichen Umfelds entschlossen ist, ihre internationalen Verpflichtungen in Bezug auf die Flugsicherheit zu erfüllen.

(64)

Die Kommission begrüßt die Bemühungen der Leitung der LYCAA und die Tatsache, dass die LYCAA zum Austausch mit der Kommission gewillt ist, um der Kommission aktualisierte Informationen über den Stand der Erfüllung ihrer Zulassungs- und Überwachungsverpflichtungen zu übermitteln.

(65)

Die Kommission stellt jedoch fest, dass das heikle betriebliche Umfeld in Libyen und die sich für die LYCAA daraus ergebenden Konsequenzen hinsichtlich der Fähigkeit zur Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen bei der Sicherheitsaufsicht weiterhin Anlass zu Sorge geben, da dies verhindert, dass die Risiken für die Flugsicherheit, die zu der Entscheidung führten, alle in Libyen zugelassenen Luftfahrtunternehmen auf die EU-Flugsicherheitsliste zu setzen, eingedämmt werden können. Es wird auf der Grundlage aller vorliegenden Informationen festgestellt, dass Libyen seine internationalen Verpflichtungen in Bezug auf die Flugsicherheit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erfüllen kann.

(66)

Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 wird daher festgestellt, dass derzeit kein Grund besteht, die Unionsliste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf Luftfahrtunternehmen aus Libyen zu ändern.

Luftfahrtunternehmen aus Mosambik

(67)

Die Kommission und die EASA haben den zuständigen Behörden Mosambiks im vergangenen Zeitraum weiterhin technische Unterstützung geleistet. Am 10. November 2016 informierte das Instituto de Aviação Civil de Moçambique (im Folgenden „IACM“) als Zivilluftfahrtbehörde Mosambiks die Kommission, dass es in jüngerer Zeit eine größere Zahl von Maßnahmen durchgeführt hat, um seine Vorschriften, Infrastrukturen und Organisation zu verbessern, ebenso wie seine Aufsichtsfähigkeiten in den Bereichen Flugbetrieb und Flugplätze. Darüber hinaus bestätigte das IACM, dass Personal eingestellt wurde und Auffrischungsschulungen in allen technischen Bereichen durchgeführt wurden.

(68)

Die Fähigkeit des IACM, die Aufsicht über die Zivilluftfahrt in Mosambik wahrzunehmen, entspricht derzeit allerdings noch nicht in vollem Maße den internationalen Sicherheitsnormen. Es gibt somit keine hinreichenden Belege, die eine Lockerung der für alle in Mosambik zugelassenen Luftfahrtunternehmen geltenden Betriebsuntersagung rechtfertigen würden.

(69)

Auch wenn die Verbesserungen nicht ausreichen, um eine Lockerung der geltenden Betriebsuntersagung zu rechtfertigen, ist die Situation gleichwohl ausreichend vielversprechend, um eine zusätzliche Sicherheitsbewertung der Union vor Ort in den kommenden Monaten gerechtfertigt erscheinen zu lassen.

(70)

Laut der von der IACM am 16. November 2016 vorgelegten Liste wurden zwei neue Luftfahrtunternehmen in Mosambik zugelassen, nämlich Archipelago Charters Lda (AOC MOZ-25), das gewerblichen Flugbetrieb mit Hubschraubern durchführt, und Solenta Aviation Mozambique SA (AOC MOZ-23), das gewerblichen Flugbetrieb mit Flugzeugen durchführt. Das IACM teilte der Kommission ferner mit, dass das Luftverkehrsbetreiberzeugnis des Luftfahrtunternehmens SAM — Solenta Aviation Mozambique SA (AOC MOZ-10), das Geschäftsflugbetrieb mit Flugzeugen durchführte, widerrufen wurde.

(71)

Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, geändert werden sollte, um die Luftfahrtunternehmen Archipelago Charters Lda und Solenta Aviation Mozambique SA in den Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufzunehmen und das Luftfahrtunternehmen SAM — Solenta Aviation Mozambique SA aus diesem Anhang zu streichen.

Luftfahrtunternehmen aus der Russischen Föderation

(72)

Die Kommission, die EASA und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten haben auch in jüngster Zeit das Sicherheitsniveau der in der Russischen Föderation zugelassenen Luftfahrtunternehmen, die in der Union tätig sind, genau überwacht, unter anderem im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen einiger russischer Luftfahrtunternehmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012.

(73)

Am 28. Oktober 2016 traf die Kommission, unterstützt durch die EASA, mit Vertretern der russischen Föderalen Luftfahrtagentur (Federal Air Transport Agency, im Folgenden „FATA“) zusammen. Das Treffen diente dazu, anhand von Berichten über SAFA-Vorfeldinspektionen zwischen dem 18. Oktober 2015 und dem 17. Oktober 2016 die Sicherheitsleistung russischer Luftfahrtunternehmen zu überprüfen und zu ermitteln, welchen Fällen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte.

(74)

Bei dem Treffen unterzog die Kommission die SAFA-Ergebnisse von sechs in der Russischen Föderation zugelassenen Luftfahrtunternehmen einer eingehenderen Prüfung. Die FATA informierte die Kommission, dass sie Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber einem dieser Luftfahrtunternehmen ergriffen hat, indem sie diesem die Durchführung von Flügen in die Union untersagt hat.

(75)

Auf der Grundlage der vorliegenden Informationen wurde der Schluss gezogen, dass eine Anhörung der russischen Luftfahrtbehörden oder in der Russischen Föderation zugelassener Luftfahrtunternehmen vor der Kommission und dem Flugsicherheitsausschuss nicht notwendig ist.

(76)

Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 wird daher festgestellt, dass derzeit kein Grund besteht, die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, durch die Aufnahme von Luftfahrtunternehmen aus der Russischen Föderation zu ändern.

(77)

Die Mitgliedstaaten müssen die tatsächliche Einhaltung der internationalen Sicherheitsnormen durch die Luftfahrtunternehmen aus der Russischen Föderation im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin überprüfen.

(78)

Sollten diese Inspektionen auf ein unmittelbar drohendes Sicherheitsrisiko infolge einer mangelnden Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen hindeuten, könnte die Kommission gezwungen sein, gegen Luftfahrtunternehmen aus der Russischen Föderation Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu ergreifen.

Luftfahrtunternehmen aus Thailand

(79)

Am 13. September 2016 fand ein technisches Treffen zwischen der Kommission, der EASA und der Zivilluftfahrtbehörde Thailands (im Folgenden „CAAT“) statt. Bei diesem Treffen legte die CAAT der Kommission aktuelle Informationen über die Durchführung des Korrekturmaßnahmenplans vor, der zur Behebung der Beanstandungen und des schweren Sicherheitsbedenkens (SSC), die von der ICAO nach dem ICAO-Audit vom Januar 2015 erhoben wurden, ausgearbeitet worden war. Insbesondere informierte die CAAT über Fortschritte seit Mai 2016 in Bezug auf das System ihrer Finanzierung, die Entwicklung der Organisation, einschließlich der Zahl der verfügbaren Inspektoren, die neu ernannten Führungskräfte, die Einführung eines Systems für das Informationsmanagement, die Verbesserung der primären Rechtsvorschriften für die Luftfahrt, die Aktualisierung von Betriebsvorschriften und internen Handbüchern, die Schulung von Inspektoren und einen Neubeginn der Sicherheitsaufsichtstätigkeiten in Thailand.

(80)

Die CAAT arbeitet derzeit an der Neuzulassung der in Thailand zugelassenen Luftfahrtunternehmen und macht dabei von dem strukturierten fünfstufigen Ansatz Gebrauch. Dieses Projekt wurde am 12. September 2016 begonnen und soll für die 25 international tätigen Luftfahrtunternehmen laut Planung im September 2017 abgeschlossen werden. Laut der CAAT ist eine ausreichende Zahl von Inspektoren sowie Unterstützung durch Anbieter technischer Hilfsleistungen für die Durchführung des Projekts verfügbar. Von Bedeutung hierbei ist, dass die CAAT weiterhin keine Anträge auf Erteilung von Luftverkehrsbetreiberzeugnissen von neuen Luftfahrtunternehmen entgegennimmt und bestehende Luftfahrtunternehmen bei der Ausweitung ihrer Tätigkeiten beschränkt sind. Dies trägt zur Bewältigung der Arbeitslasten des Zulassungsprojekts bei und gewährleistet, dass keine neuen Sicherheitsrisiken eingeführt werden.

(81)

Anhand der bei dem Treffen vorgelegten Informationen wurde deutlich, dass, obwohl die CAAT dies als vorrangig bezeichnet hatte, die laufende Aufsicht und Überwachung der Luftverkehrstätigkeiten in Rückstand geraten ist. Die Inspektionstätigkeiten betreffen in erster Linie die Lufttüchtigkeit, nicht den Flugbetrieb. Laut der CAAT wird sich die routinemäßige Aufsicht und Überwachung von Luftfahrttätigkeiten schrittweise verbessern, wenn neue Inspektoren eingestellt und geschult sind und das automatisierte Überwachungssystem in vollem Umfang eingeführt ist.

(82)

Am 14. November 2016 legte die CAAT zusätzliche Informationen über den Stand der Korrekturmaßnahmen sowie Informationen über die jüngsten Aufsichts- und Überwachungstätigkeiten vor. Aus diesen Informationen geht hervor, dass betriebliche Inspektionen durch die CAAT vorgenommen und Beanstandungen erhoben werden und die betreffenden Luftfahrtunternehmen über ein Verfahren verfügen, auf solche Beanstandungen zu reagieren und Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, die wiederum von der CAAT akzeptiert werden.

(83)

Die thailändische Regierung und die CAAT engagieren sich eindeutig für eine Verbesserung des Systems der Sicherheitsaufsicht in Thailand und die CAAT hat Nachweise vorgelegt, dass in den letzten sechs Monaten entsprechende Fortschritte erzielt wurden. Zudem sprechen die verfügbaren Informationen über die Sicherheit der in Thailand zugelassenen Luftfahrtunternehmen nicht für eine Entscheidung zur Verhängung einer Betriebsuntersagung oder von Betriebsbeschränkungen. Um die Lage weiterhin genau zu überwachen, werden die Konsultationen mit den thailändischen Behörden gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 fortgesetzt.

(84)

Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 wird daher festgestellt, dass derzeit kein Grund besteht, die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf Luftfahrtunternehmen aus Thailand zu ändern.

(85)

Die Mitgliedstaaten müssen die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen bei in Thailand zugelassenen Luftfahrtunternehmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin überprüfen.

(86)

Sollten relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass aufgrund der mangelnden Einhaltung internationaler Sicherheitsnormen unmittelbare Sicherheitsrisiken drohen, könnte die Kommission gezwungen sein, weitere Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu ergreifen.

(87)

Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(88)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Flugsicherheitsausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang A erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung;

2.

Anhang B erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Dezember 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Violeta BULC

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 14).

(3)  Verordnung (EWG) Nr. 3922/1991 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen bezüglich der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 8).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 452/2014 der Kommission vom 29. April 2014 zur Festlegung von technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den Flugbetrieb von Drittlandsbetreibern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 133 vom 6.5.2014, S. 12).


ANHANG I

„ANHANG A

LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DENEN IN DER EUROPÄISCHEN UNION DER BETRIEB (MIT AUSNAHMEN) UNTERSAGT IST  (1)

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)

Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) oder der Betriebsgenehmigung

ICAO-Kennung des Luftfahrtunternehmens

Staat des Luftverkehrsbetreibers

(1)

(2)

(3)

(4)

BLUE WING AIRLINES

SRBWA-01/2002

BWI

Suriname

IRAN ASEMAN AIRLINES

FS-102

IRC

Islamische Republik Iran

IRAQI AIRWAYS

001

IAW

Irak

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Afghanistans, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Islamische Republik Afghanistan

AFGHAN JET INTERNATIONAL AIRLINES

AOC 008

AJA

Islamische Republik Afghanistan

ARIANA AFGHAN AIRLINES

AOC 009

AFG

Islamische Republik Afghanistan

EAST Horizon AIRLINES

AOC 1013

EHN

Islamische Republik Afghanistan

KAM AIR

AOC 001

KMF

Islamische Republik Afghanistan

SAFI AIRWAYS

AOC 181

SFW

Islamische Republik Afghanistan

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Angolas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen TAAG Angola Airlines in Anhang B, einschließlich

 

 

Republik Angola

AEROJET

AO 008-01/11

TEJ

Republik Angola

AIR GICANGO

009

Unbekannt

Republik Angola

AIR JET

AO 006-01/11-MBC

MBC

Republik Angola

AIR NAVE

017

Unbekannt

Republik Angola

AIR26

AO 003-01/11-DCD

DCD

Republik Angola

ANGOLA AIR SERVICES

006

Unbekannt

Republik Angola

DIEXIM

007

Unbekannt

Republik Angola

FLY540

AO 004-01 FLYA

Unbekannt

Republik Angola

GIRA GLOBO

008

GGL

Republik Angola

HELIANG

010

Unbekannt

Republik Angola

HELIMALONGO

AO 005-01/11

Unbekannt

Republik Angola

MAVEWA

016

Unbekannt

Republik Angola

SONAIR

AO 002-01/10-SOR

SOR

Republik Angola

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Benins, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Republik Benin

AIR TAXI BENIN

BEN 004 ATB-5

Unbekannt

Republik Benin

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Republik Kongo, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Republik Kongo

AERO SERVICE

RAC06-002

RSR

Republik Kongo

CANADIAN AIRWAYS CONGO

RAC06-012

Unbekannt

Republik Kongo

EMERAUDE

RAC06-008

Unbekannt

Republik Kongo

EQUAFLIGHT SERVICES

RAC 06-003

EKA

Republik Kongo

EQUAJET

RAC06-007

EKJ

Republik Kongo

EQUATORIAL CONGO AIRLINES S.A.

RAC 06-014

Unbekannt

Republik Kongo

MISTRAL AVIATION

RAC06-011

Unbekannt

Republik Kongo

TRANS AIR CONGO

RAC 06-001

TSG

Republik Kongo

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Demokratischen Republik Kongo, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Demokratische Republik Kongo

AIR FAST CONGO

409/CAB/MIN/TVC/0112/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

AIR KASAI

409/CAB/MIN/TVC/0053/2012

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

AIR KATANGA

409/CAB/MIN/TVC/0056/2012

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

AIR TROPIQUES

409/CAB/MIN/TVC/00625/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

BLUE AIRLINES

106/CAB/MIN/TVC/2012

BUL

Demokratische Republik Kongo

BLUE SKY

409/CAB/MIN/TVC/0028/2012

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

BUSY BEE CONGO

409/CAB/MIN/TVC/0064/2010

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

COMPAGNIE AFRICAINE D'AVIATION (CAA)

409/CAB/MIN/TVC/0050/2012

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

CONGO AIRWAYS

019/CAB/MIN/TVC/2015

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

DAKOTA SPRL

409/CAB/MIN/TVC/071/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

DOREN AIR CONGO

102/CAB/MIN/TVC/2012

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

GOMAIR

409/CAB/MIN/TVC/011/2010

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

KIN AVIA

409/CAB/MIN/TVC/0059/2010

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

KORONGO AIRLINES

409/CAB/MIN/TVC/001/2011

KGO

Demokratische Republik Kongo

MALU AVIATION

098/CAB/MIN/TVC/2012

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

MANGO AIRLINES

409/CAB/MIN/TVC/009/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

SERVE AIR

004/CAB/MIN/TVC/2015

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

SERVICES AIR

103/CAB/MIN/TVC/2012

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

SWALA AVIATION

409/CAB/MIN/TVC/0084/2010

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

TRANSAIR CARGO SERVICES

409/CAB/MIN/TVC/073/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

WILL AIRLIFT

409/CAB/MIN/TVC/0247/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Dschibutis, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Dschibuti

DAALLO AIRLINES

Unbekannt

DAO

Dschibuti

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Äquatorialguineas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Äquatorialguinea

CEIBA INTERCONTINENTAL

2011/0001/MTTCT/DGAC/SOPS

CEL

Äquatorialguinea

Cronos AIRLINES

2011/0004/MTTCT/DGAC/SOPS

Unbekannt

Äquatorialguinea

PUNTO AZUL

2012/0006/MTTCT/DGAC/SOPS

Unbekannt

Äquatorialguinea

TANGO AIRWAYS

Unbekannt

Unbekannt

Äquatorialguinea

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Eritreas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Eritrea

ERITREAN AIRLINES

AOC No 004

ERT

Eritrea

NASAIR ERITREA

AOC No 005

NAS

Eritrea

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Gabunischen Republik, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Afrijet und SN2AG in Anhang B, einschließlich

 

 

Gabunische Republik

AFRIC AVIATION

010/MTAC/ANAC-G/DSA

EKG

Gabunische Republik

ALLEGIANCE AIR TOURIST

007/MTAC/ANAC-G/DSA

LGE

Gabunische Republik

NATIONALE REGIONALE TRANSPORT (N.R.T)

008/MTAC/ANAC-G/DSA

NRG

Gabunische Republik

SKY GABON

009/MTAC/ANAC-G/DSA

SKG

Gabunische Republik

SOLENTA AVIATION GABON

006/MTAC/ANAC-G/DSA

SVG

Gabunische Republik

TROPICAL AIR-GABON

011/MTAC/ANAC-G/DSA

Unbekannt

Gabunische Republik

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Indonesiens, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Garuda Indonesia, Airfast Indonesia, Ekspres Transportasi Antarbenua, Indonesia Air Asia, Citilink, Lion Air und Batik Air, einschließlich

 

 

Republik Indonesien

AIR BORN INDONESIA

135-055

Unbekannt

Republik Indonesien

AIR PACIFIC UTAMA

135-020

Unbekannt

Republik Indonesien

ALDA TRANS PAPUA

135-056

Unbekannt

Republik Indonesien

ALFA TRANS DIRGANTARA

135-012

Unbekannt

Republik Indonesien

AMA

135-054

Unbekannt

Republik Indonesien

ANGKASA SUPER SERVICE

135-050

LBZ

Republik Indonesien

ASI PUDJIASTUTI

135-028

SQS

Republik Indonesien

AVIASTAR MANDIRI

135-029

VIT

Republik Indonesien

DABI AIR NUSANTARA

135-030

Unbekannt

Republik Indonesien

DERAYA AIR TAXI

135-013

DRY

Republik Indonesien

DERAZONA AIR SERVICE

135-010

DRZ

Republik Indonesien

EASTINDO

135-038

ESD

Republik Indonesien

ELANG LINTAS INDONESIA

135-052

Unbekannt

Republik Indonesien

ELANG NUSANTARA AIR

135-053

Unbekannt

Republik Indonesien

ENGGANG AIR SERVICE

135-045

Unbekannt

Republik Indonesien

ERSA EASTERN AVIATION

135-047

Unbekannt

Republik Indonesien

GATARI AIR SERVICE

135-018

GHS

Republik Indonesien

HEVILIFT AVIATION

135-042

Unbekannt

Republik Indonesien

INDONESIA AIR ASIA EXTRA

121-054

Unbekannt

Republik Indonesien

INDONESIA AIR TRANSPORT

121-034

IDA

Republik Indonesien

INDO STAR AVIATION

135-057

Unbekannt

Republik Indonesien

INTAN ANGKASA AIR SERVICE

135-019

Unbekannt

Republik Indonesien

JAYAWIJAYA DIRGANTARA

121-044

JWD

Republik Indonesien

JOHNLIN AIR TRANSPORT

135-043

JLB

Republik Indonesien

KAL STAR AVIATION

121-037

KLS

Republik Indonesien

KARTIKA AIRLINES

121-003

KAE

Republik Indonesien

KOMALA INDONESIA

135-051

Unbekannt

Republik Indonesien

KURA-KURA AVIATION

135-016

KUR

Republik Indonesien

MARTA BUANA ABADI

135-049

Unbekannt

Republik Indonesien

MATTHEW AIR NUSANTARA

135-048

Unbekannt

Republik Indonesien

MIMIKA AIR

135-007

Unbekannt

Republik Indonesien

MY INDO AIRLINES

121-042

Unbekannt

Republik Indonesien

NAM AIR

121-058

Unbekannt

Republik Indonesien

NATIONAL UTILITY HELICOPTER

135-011

Unbekannt

Republik Indonesien

NUSANTARA AIR CHARTER

121-022

SJK

Republik Indonesien

PEGASUS AIR SERVICES

135-036

Unbekannt

Republik Indonesien

PELITA AIR SERVICE

121-008

PAS

Republik Indonesien

PENERBANGAN ANGKASA SEMESTA

135-026

Unbekannt

Republik Indonesien

PURA WISATA BARUNA

135-025

Unbekannt

Republik Indonesien

RIAU AIRLINES

121-016

RIU

Republik Indonesien

SAYAP GARUDA INDAH

135-004

Unbekannt

Republik Indonesien

SMAC

135-015

SMC

Republik Indonesien

SPIRIT AVIATION SENTOSA

135-058

Unbekannt

Republik Indonesien

SRIWIJAYA AIR

121-035

SJY

Republik Indonesien

SURYA AIR

135-046

Unbekannt

Republik Indonesien

TRANSNUSA AVIATION MANDIRI

121-048

TNU

Republik Indonesien

TRANSWISATA PRIMA AVIATION

135-021

TWT

Republik Indonesien

TRAVEL EXPRESS AVIATION SERVICE

121-038

XAR

Republik Indonesien

TRAVIRA UTAMA

135-009

TVV

Republik Indonesien

TRI MG-INTRA ASIA AIRLINES

121-018

TMG

Republik Indonesien

TRI MG-INTRA ASIA AIRLINES

135-037

Unbekannt

Republik Indonesien

TRIGANA AIR SERVICE

121-006

TGN

Republik Indonesien

UNINDO

135-040

Unbekannt

Republik Indonesien

WESTSTAR AVIATION INDONESIA

135-059

Unbekannt

Republik Indonesien

WING ABADI AIRLINES

121-012

WON

Republik Indonesien

Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden der Kirgisischen Republik, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Kirgisische Republik

AIR BISHKEK (ehemals EASTOK AVIA)

15

EAA

Kirgisische Republik

AIR MANAS

17

MBB

Kirgisische Republik

AVIA TRAFFIC COMPANY

23

AVJ

Kirgisische Republik

CENTRAL ASIAN AVIATION SERVICES (CAAS)

13

CBK

Kirgisische Republik

HELI SKY

47

HAC

Kirgisische Republik

AIR KYRGYZSTAN

03

LYN

Kirgisische Republik

MANAS AIRWAYS

42

BAM

Kirgisische Republik

S GROUP INTERNATIONAL (ehemals S GROUP AVIATION)

45

IND

Kirgisische Republik

SKY BISHKEK

43

BIS

Kirgisische Republik

SKY KG AIRLINES

41

KGK

Kirgisische Republik

SKY WAY AIR

39

SAB

Kirgisische Republik

TEZ JET

46

TEZ

Kirgisische Republik

VALOR AIR

07

VAC

Kirgisische Republik

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Liberias, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden

 

 

Liberia

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Libyens, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Libyen

AFRIQIYAH AIRWAYS

007/01

AAW

Libyen

AIR LIBYA

004/01

TLR

Libyen

BURAQ AIR

002/01

BRQ

Libyen

GHADAMES AIR TRANSPORT

012/05

GHT

Libyen

GLOBAL AVIATION AND SERVICES

008/05

GAK

Libyen

LIBYAN AIRLINES

001/01

LAA

Libyen

PETRO AIR

025/08

PEO

Libyen

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Republik Mosambik, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Republik Mosambik

ARCHIPELAGO CHARTERS LDA

MOZ-25

Unbekannt

Republik Mosambik

AMBASSADOR LDA

MOZ-21

Unbekannt

Republik Mosambik

CFM — TRABALHOS E TRANSPORTES AÉREOS LDA

MOZ-07

TTA

Republik Mosambik

CHC HELICÓPTEROS LDA

MOZ-22

Unbekannt

Republik Mosambik

COA — COASTAL AVIATION

MOZ-15

Unbekannt

Republik Mosambik

CPY — CROPSPRAYERS

MOZ-06

Unbekannt

Republik Mosambik

CRA — CR AVIATION LDA

MOZ-14

Unbekannt

Republik Mosambik

ETA — EMPRESA DE TRANSPORTES AÉREOS LDA

MOZ-04

Unbekannt

Republik Mosambik

EVERETT AVIATION LDA

MOZ-18

Unbekannt

Republik Mosambik

HCP — HELICÓPTEROS CAPITAL LDA

MOZ-11

Unbekannt

Republik Mosambik

INAER AVIATION MOZAMBIQUE LDA

MOZ-19

Unbekannt

Republik Mosambik

INTER AIRWAYS LDA

MOZ-24

Unbekannt

Republik Mosambik

LAM — LINHAS AÉREAS DE MOÇAMBIQUE S.A.

MOZ-01

LAM

Republik Mosambik

MAKOND, LDA

MOZ-20

Unbekannt

Republik Mosambik

MEX — MOÇAMBIQUE EXPRESSO, SARL MEX

MOZ-02

MXE

Republik Mosambik

OHI — OMNI HELICÓPTEROS INTERNATIONAL LDA

MOZ-17

Unbekannt

Republik Mosambik

SAF — SAFARI AIR LDA

MOZ-12

Unbekannt

Republik Mosambik

SOLENTA AVIATION MOZAMBIQUE SA

MOZ-23

Unbekannt

Republik Mosambik

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Nepals, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Demokratische Bundesrepublik Nepal

AIR DYNASTY HELI. S.

035/2001

Unbekannt

Demokratische Bundesrepublik Nepal

AIR KASTHAMANDAP

051/2009

Unbekannt

Demokratische Bundesrepublik Nepal

BUDDHA AIR

014/1996

BHA

Demokratische Bundesrepublik Nepal

FISHTAIL AIR

017/2001

Unbekannt

Demokratische Bundesrepublik Nepal

GOMA AIR

064/2010

Unbekannt

Demokratische Bundesrepublik Nepal

HIMALAYA AIRLINES

084/2015

Unbekannt

Demokratische Bundesrepublik Nepal

MAKALU AIR

057A/2009

Unbekannt

Demokratische Bundesrepublik Nepal

MANANG AIR PVT LTD

082/2014

Unbekannt

Demokratische Bundesrepublik Nepal

MOUNTAIN HELICOPTERS

055/2009

Unbekannt

Demokratische Bundesrepublik Nepal

MUKTINATH AIRLINES

081/2013

Unbekannt

Demokratische Bundesrepublik Nepal

NEPAL AIRLINES CORPORATION

003/2000

RNA

Demokratische Bundesrepublik Nepal

SAURYA AIRLINES

083/2014

Unbekannt

Demokratische Bundesrepublik Nepal

SHREE AIRLINES

030/2002

SHA

Demokratische Bundesrepublik Nepal

SIMRIK AIR

034/2000

Unbekannt

Demokratische Bundesrepublik Nepal

SIMRIK AIRLINES

052/2009

RMK

Demokratische Bundesrepublik Nepal

SITA AIR

033/2000

Unbekannt

Demokratische Bundesrepublik Nepal

TARA AIR

053/2009

Unbekannt

Demokratische Bundesrepublik Nepal

YETI AIRLINES DOMESTIC

037/2004

NYT

Demokratische Bundesrepublik Nepal

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden São Tomés und Príncipes, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

São Tomé und Príncipe

AFRICA'S CONNECTION

10/AOC/2008

ACH

São Tomé und Príncipe

STP AIRWAYS

03/AOC/2006

STP

São Tomé und Príncipe

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Sierra Leones, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Sierra Leone

AIR RUM, LTD

Unbekannt

RUM

Sierra Leone

DESTINY AIR SERVICES, LTD

Unbekannt

DTY

Sierra Leone

HEAVYLIFT CARGO

Unbekannt

Unbekannt

Sierra Leone

ORANGE AIR SIERRA LEONE LTD

Unbekannt

ORJ

Sierra Leone

PARAMOUNT AIRLINES, LTD

Unbekannt

PRR

Sierra Leone

SEVEN FOUR EIGHT AIR SERVICES LTD

Unbekannt

SVT

Sierra Leone

TEEBAH AIRWAYS

Unbekannt

Unbekannt

Sierra Leone

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden des Sudan, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Republik Sudan

ALFA AIRLINES SD

54

AAJ

Republik Sudan

BADR AIRLINES

35

BDR

Republik Sudan

BLUE BIRD AVIATION

11

BLB

Republik Sudan

ELDINDER AVIATION

8

DND

Republik Sudan

GREEN FLAG AVIATION

17

Unbekannt

Republik Sudan

HELEJETIC AIR

57

HJT

Republik Sudan

KATA AIR TRANSPORT

9

KTV

Republik Sudan

KUSH AVIATION CO.

60

KUH

Republik Sudan

NOVA AIRWAYS

46

NOV

Republik Sudan

SUDAN AIRWAYS CO.

1

SUD

Republik Sudan

SUN AIR

51

SNR

Republik Sudan

TARCO AIR

56

TRQ

Republik Sudan“


(1)  Den in Anhang A aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keinem Betriebsverbot unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.


ANHANG II

„ANHANG B

LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DEREN BETRIEB IN DER EUROPÄISCHEN UNION BESCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGT  (1)

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)

Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC)

ICAO-Kennung des Luftfahrtunternehmens

Staat des Luftverkehrsbetreibers

Muster des Luftfahrzeugs, für das die Beschränkungen gelten

Eintragungskennzeichen und ggf. Seriennummer des Luftfahrzeugs, für das die Beschränkungen gelten

Eintragungsstaat

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

TAAG ANGOLA AIRLINES

001

DTA

Republik Angola

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: Luftfahrzeugen des Musters Boeing B737-700, Luftfahrzeugen des Musters Boeing B777-200, Luftfahrzeugen des Musters Boeing B777-300 und Luftfahrzeugen des Musters Boeing B777-300ER

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: Luftfahrzeugen innerhalb der Boeing-B737-700-Flotte, wie im AOC angegeben, Luftfahrzeugen innerhalb der Boeing-B777-200-Flotte, wie im AOC angegeben, Luftfahrzeugen innerhalb der Boeing-B777-300-Flotte, wie im AOC angegeben, und Luftfahrzeugen innerhalb der Boeing-B777-300ER-Flotte, wie im AOC angegeben

Republik Angola

AIR SERVICE COMORES

06-819/TA-15/DGACM

KMD

Komoren

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: LET 410 UVP

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: D6-CAM (851336)

Komoren

AFRIJET BUSINESS SERVICE  (2)

002/MTAC/ANAC-G/DSA

ABS

Republik Gabun

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeugen des Musters Falcon 50, 2 Luftfahrzeugen des Musters Falcon 900

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: TR-LGV, TR-LGY, TR-AFJ, TR-AF

Republik Gabun

NOUVELLE AIR AFFAIRES GABON (SN2AG)

003/MTAC/ANAC-G/DSA

NVS

Republik Gabun

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 1 Luftfahrzeug des Musters Challenger CL-601, 1 Luftfahrzeug des Musters HS-125-800

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: TR-AAG, ZS-AFG

Republik Gabun; Republik Südafrika

IRAN AIR

FS100

IRA

Islamische Republik Iran

Alle Luftfahrzeuge des Musters Fokker F100 und des Musters Boeing B747

Luftfahrzeuge des Musters Fokker F100, wie im AOC angegeben, Luftfahrzeuge des Musters Boeing B747, wie im AOC angegeben

Islamische Republik Iran

AIR KORYO

GAC-AOC/KOR-01

KOR

Demokratische Volksrepublik Korea

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeugen des Musters TU-204

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: P-632, P-633

Demokratische Volksrepublik Korea


(1)  Den in Anhang B aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keinem Betriebsverbot unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.

(2)  Afrijet ist es ausschließlich gestattet, die aufgeführten Luftfahrzeuge für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Union zu nutzen.“


Top