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Document 32015R1884
Commission Implementing Regulation (EU) 2015/1884 of 20 October 2015 amending Annex I to Regulation (EC) No 798/2008 as regards the entries for Canada and the United States in the list of third countries, territories, zones or compartments from which poultry and poultry products may be imported into or transit through the Union in relation to highly pathogenic avian influenza outbreaks in these countries (Text with EEA relevance)
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1884 der Kommission vom 20. Oktober 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich der Einträge zu Kanada und den Vereinigten Staaten in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen Geflügel und Geflügelerzeugnisse in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in diesen Ländern (Text von Bedeutung für den EWR)
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1884 der Kommission vom 20. Oktober 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich der Einträge zu Kanada und den Vereinigten Staaten in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen Geflügel und Geflügelerzeugnisse in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in diesen Ländern (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 276 vom 21.10.2015, p. 28–47
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R0692
21.10.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 276/28 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1884 DER KOMMISSION
vom 20. Oktober 2015
zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich der Einträge zu Kanada und den Vereinigten Staaten in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen Geflügel und Geflügelerzeugnisse in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in diesen Ländern
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, Artikel 8 Nummer 1 Unterabsatz 1, Artikel 8 Nummer 4 und Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c,
gestützt auf die Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission (3) enthält die Anforderungen an Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen (im Folgenden die „Waren“) in die Union sowie für deren Durchfuhr durch die Union, einschließlich der Lagerung während der Durchfuhr. Die Waren dürfen ausschließlich aus den in den Spalten 1 und 3 der Tabelle in Anhang I Teil 1 genannten Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden. |
(2) |
In der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 ist auch festgelegt, unter welchen Bedingungen ein Drittland, ein Gebiet, eine Zone oder ein Kompartiment als frei von der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) gilt. |
(3) |
Kanada ist in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 als Drittland mit bestimmten Gebieten aufgeführt, aus denen die Einfuhr der von der genannten Verordnung erfassten Waren in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union gestattet ist, abhängig davon, ob dort HPAI-Ausbrüche auftreten. Nach HPAI-Ausbrüchen in der Provinz Ontario wurde diese Regionalisierung mit der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 — geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/198 (4) sowie zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/908 (5) — anerkannt. |
(4) |
Gemäß einem Abkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada (6) (im Folgenden „Abkommen“) werden Regionalisierungsmaßnahmen, die bei Ausbruch einer Seuche in der Union oder in Kanada getroffen werden, zügig gegenseitig anerkannt. |
(5) |
Kanada hat mitgeteilt, dass die Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach den Keulungen in den Betrieben in der Provinz Ontario, in der im April 2015 HPAI-Ausbrüche festgestellt worden waren, abgeschlossen sind. Es sollte daher das jeweilige Datum angegeben werden, ab dem die Teile der Provinz, für die im Zusammenhang mit diesen Ausbrüchen tierseuchenrechtliche Beschränkungen angeordnet wurden, wieder als HPAI-frei gelten können und die Einfuhr bestimmter Waren aus diesen Gebieten in die Union wieder zugelassen werden sollte. |
(6) |
Der Eintrag zu Kanada in der Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte daher geändert werden, um der derzeitigen Seuchenlage in diesem Drittland Rechnung zu tragen. |
(7) |
Die Vereinigten Staaten sind in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 als Drittland mit bestimmten Gebieten aufgeführt, aus denen die Einfuhr der von der genannten Verordnung erfassten Waren in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union gestattet ist, abhängig davon, ob dort HPAI-Ausbrüche auftreten. Nach HPAI-Ausbrüchen in dem genannten Land wurde diese Regionalisierung mit der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 — geändert durch die Durchführungsverordnungen (EU) 2015/243 (7), (EU) 2015/342 (8), (EU) 2015/526 (9), (EU) 2015/796 (10), (EU) 2015/1153 (11), (EU) 2015/1220 (12) sowie zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1363 (13) — anerkannt. Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1363 ist in keinen weiteren Bundesstaaten HPAI ausgebrochen. |
(8) |
Gemäß einem Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten (14) (im Folgenden „Abkommen“) werden Regionalisierungsmaßnahmen, die bei Ausbruch einer Seuche in der Union oder in den Vereinigten Staaten getroffen werden, zügig gegenseitig anerkannt. |
(9) |
Nach jedem HPAI-Ausbruch haben die Vereinigten Staaten eine Keulungskampagne zur Bekämpfung der HPAI und zur Eindämmung ihrer Ausbreitung durchgeführt. Die Veterinärbehörden der Vereinigten Staaten setzen die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für zur Ausfuhr in die Union bestimmte Sendungen mit Waren, die aus dem Gebiet der betroffenen Bundesstaaten oder aus Teilen davon stammen, für die Beschränkungen angeordnet worden sind und die Gegenstand von Regionalisierungsmaßnahmen der Union sind, weiterhin aus. |
(10) |
Seit Mitte Juni wurden in den Vereinigten Staaten keine weiteren HPAI-Ausbrüche festgestellt. Die Vereinigten Staaten haben aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in ihrem Hoheitsgebiet und über die Maßnahmen vorgelegt, die zur Verhütung einer weiteren HPAI-Ausbreitung ergriffen wurden; diese Informationen hat die Kommission jetzt bewertet. Auf der Grundlage dieser Bewertung sowie der Verpflichtungen aus dem Abkommen und der von den Vereinigten Staaten gegebenen Garantien sollte das Verbot der Einfuhr bestimmter Waren in die Union dahingehend geändert werden, dass es nur für bestimmte Teile der Bundesstaaten Iowa und North Dakota gilt, für die die Veterinärbehörden der Vereinigten Staaten aufgrund der vorherigen Ausbrüche Beschränkungen angeordnet haben. |
(11) |
Des Weiteren haben die Vereinigten Staaten mitgeteilt, dass die Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach der Keulung des Geflügels in den Betrieben in den Bundesstaaten Iowa, Montana, Nebraska sowie North und South Dakota, in denen zwischen April und Juni 2015 HPAI-Ausbrüche festgestellt worden waren, abgeschlossen sind. Es sollte daher das jeweilige Datum angegeben werden, ab dem die Teile der genannten Bundesstaaten, für die im Zusammenhang mit diesen Ausbrüchen tierseuchenrechtliche Beschränkungen angeordnet wurden, wieder als HPAI-frei gelten können und die Einfuhr bestimmter Waren aus diesen Gebieten in die Union wieder zugelassen werden sollte. |
(12) |
Der Eintrag zu den Vereinigten Staaten in der Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte deshalb geändert werden, um der derzeitigen Seuchenlage in diesem Drittland Rechnung zu tragen. Aus Gründen der Klarheit sollten in der Beschreibung des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments in der Tabelle in Teil 1 des genannten Anhangs die betreffenden Waren in Spalte 4 der Tabelle aufgenommen werden. |
(13) |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(14) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Oktober 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.
(2) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74.
(3) Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2015/198 der Kommission vom 6. Februar 2015 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich der Eintragung Kanadas in die Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen mit Blick auf die hochpathogene aviäre Influenza die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union zugelassen ist (ABl. L 33 vom 10.2.2015, S. 9).
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2015/908 der Kommission vom 11. Juni 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zu Kanada in der Liste der Drittländer, Gebiete, Zonen und Kompartimente, aus denen mit Blick auf die hochpathogene Aviäre Influenza die Einfuhr bestimmter Geflügelwaren in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union zugelassen ist (ABl. L 148 vom 13.6.2015, S. 11).
(6) Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten, das mit dem Beschluss 1999/201/EG des Rates im Namen der Gemeinschaft genehmigt wurde (ABl. L 71 vom 18.3.1999, S. 3).
(7) Durchführungsverordnung (EU) 2015/243 der Kommission vom 13. Februar 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zu den Vereinigten Staaten in der Liste der Drittländer, Gebiete, Zonen und Kompartimente, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, in Bezug auf die hochpathogene aviäre Influenza (ABl. L 41 vom 17.2.2015, S. 5).
(8) Durchführungsverordnung (EU) 2015/342 der Kommission vom 2. März 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags der Vereinigten Staaten in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union gestattet ist, im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in den Bundesstaaten Idaho und Kalifornien (ABl. L 60 vom 4.3.2015, S. 31).
(9) Durchführungsverordnung (EU) 2015/526 der Kommission vom 27. März 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zu den Vereinigten Staaten in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, in Bezug auf weitere Ausbrüche der hochpathogenen aviären Influenza in diesem Land (ABl. L 84 vom 28.3.2015, S. 30).
(10) Durchführungsverordnung (EU) 2015/796 der Kommission vom 21. Mai 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zu den Vereinigten Staaten in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, in Bezug auf die hochpathogene aviäre Influenza nach weiteren Ausbrüchen in diesem Land (ABl. L 127 vom 22.5.2015, S. 9).
(11) Durchführungsverordnung (EU) 2015/1153 der Kommission vom 14. Juli 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zu den Vereinigten Staaten in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, in Bezug auf die hochpathogene aviäre Influenza nach weiteren Ausbrüchen in diesem Land (ABl. L 187 vom 15.7.2015, S. 10).
(12) Durchführungsverordnung (EU) 2015/1220 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags der Vereinigten Staaten in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union gestattet ist, im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in den Bundesstaaten Indiana und Nebraska (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 1).
(13) Durchführungsverordnung (EU) 2015/1363 der Kommission vom 6. August 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zu den Vereinigten Staaten in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in diesem Land (ABl. L 210 vom 7.8.2015, S. 24).
(14) Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten, das mit dem Beschluss 1998/258/EG des Rates im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt wurde (ABl. L 118 vom 21.4.1998, S. 1).
ANHANG
Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird wie folgt geändert:
a) |
Der Eintrag für Kanada erhält folgende Fassung:
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b) |
Der Eintrag für die Vereinigten Staaten erhält folgende Fassung:
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