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Document 32015R1485
Council Implementing Regulation (EU) 2015/1485 of 2 September 2015 implementing Article 17(1) of Regulation (EU) No 224/2014 concerning restrictive measures in view of the situation in the Central African Republic
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1485 des Rates vom 2. September 2015 zur Durchführung von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1485 des Rates vom 2. September 2015 zur Durchführung von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik
ABl. L 229 vom 3.9.2015, p. 1–4
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
3.9.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 229/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1485 DES RATES
vom 2. September 2015
zur Durchführung von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 224/2014 des Rates vom 10. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 10. März 2014 die Verordnung (EU) Nr. 224/2014 erlassen. |
(2) |
Am 20. August 2015 hat der gemäß der Resolution 2127 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzte Sanktionsausschuss drei Personen und eine Einrichtung in die Liste der Personen und Einrichtungen aufgenommen, die den Maßnahmen gemäß den Nummern 30 und 32 der Resolution 2134 (2014) unterliegen. |
(3) |
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Personen und die aufgeführte Einrichtung werden in die Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 aufgenommen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 2. September 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. ASSELBORN
(1) ABl. L 70 vom 11.3.2014, S. 1.
ANHANG
Personen und Organisationen nach Artikel 1
A. Personen
4. |
Alfred YEKATOM (Aliasname: a) Alfred Yekatom Saragba, b) Alfred Ekatom, c) Alfred Saragba, d) Colonel Rombhot, e) Colonel Rambo, f) Colonel Rambot, g) Colonel Rombot, h) Colonel Romboh) Funktion: Stabsgefreiter der zentralafrikanischen Streitkräfte (FACA) Geburtsdatum: 23. Juni 1976 Geburtsort: Zentralafrikanische Republik Staatsangehörigkeit: Zentralafrikanische Republik Anschrift: a) Mbaiki, Provinz Lobaye, Zentralsafrikanische Republik (Tel.: +236 72 15 47 07/+236 75 09 43 41), b) Bimbo, Provinz Ombella-Mpoko, Zentralafrikanische Republik (früherer Aufenthaltsort). Weitere Angaben: Hat eine große Gruppe bewaffneter Milizangehöriger angeführt und befehligt. Der Name seines Vaters (Adoptivvater) lautet Ekatom Saragba (andere Schreibweise: Yekatom Saragba). Bruder von Yves Saragba, ein Befehlshaber der Anti-Balaka-Milizen in Batalimo, Provinz Lobaye, und ehemaliger Soldat der FACA. Personenbeschreibung: Augenfarbe: schwarz, Haarfarbe: kahl, Gesichtsfarbe: schwarz, Größe: 170 cm, Gewicht: 100 kg. Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung ('Special Notice') der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste: Alfred Yekatom wurde am 20. August 2015 nach Nummer 11 der Resolution 2196 (2015) in die Liste als Person aufgenommen, „die Handlungen [vornimmt] oder [unterstützt], die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben, einschließlich Handlungen, die die Übergangsregelungen gefährden oder gegen sie verstoßen, die den politischen Übergangsprozess, namentlich den Übergang zu freien und fairen demokratischen Wahlen, gefährden oder behindern oder die Gewalt schüren“. Weitere Angaben: Alfred Yekatom (auch bekannt als Oberst Rombhot) ist ein Milizenführer einer Gruppierung der Anti-Balaka-Bewegung, die als „Anti-Balaka aus dem Süden“ bekannt ist. Er hatte den Rang eines Stabsgefreiten in den zentralafrikanischen Streitkräften (FACA — Forces Armées Centrafricaines) inne. Yekatom hat sich an Handlungen beteiligt bzw. Handlungen unterstützt, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben, einschließlich Handlungen, die die Übergangsregelungen und den politischen Übergangsprozess gefährden. Yekatom hat eine große Gruppe bewaffneter Milizangehöriger im Stadtteil PK9 von Bangui und in den Städten Bimbo (Provinz Ombella-Mpoko), Cekia, Pissa und Mbaïki (Hauptstadt der Provinz Lobaye) angeführt und befehligt; sein Hauptquartier hat er in einer Forstkonzession in Batalimo errichtet. Yekatom hat von der wichtigsten Brücke zwischen Bimbo und Bangui bis Mbaïki (Hauptstadt der Provinz Lobaye) und von Pissa bis Batalimo (nahe der Grenze zur Republik Kongo) ein Dutzend Kontrollpunkte, die mit durchschnittlich zehn Milizangehörigen — bewaffnet (unter anderem mit Armee-Sturmgewehren) und in Armeeuniformen — besetzt sind, unmittelbar unter seiner Kontrolle und erhebt dort unzulässig Steuern von Privatfahrzeugen und Motorrädern, Kleinbussen und Lastwagen, die forstwirtschaftliche Ressourcen nach Kamerun und Tschad ausführen, sowie ebenfalls von Booten, die den Fluss Oubangui befahren. Es wurde beobachtet, dass sich Yekatom persönlich an dieser unzulässigen Steuereintreibung beteiligte. Berichten zufolge haben Yekatom und seine Milizen außerdem Zivilpersonen getötet. |
5. |
Habib SOUSSOU (Aliasname: Soussou Abib) Funktion: a) Koordinator von Anti-Balaka für die Provinz Lobaye, b) Hauptgefreiter der zentralafrikanischen Streitkräfte (FACA) Geburtsdatum: 13. März 1980 Geburtsort: Boda, Zentralafrikanische Republik. Staatsangehörigkeit: Zentralafrikanische Republik. Anschrift: Boda, Zentralafrikanische Republik (Tel.: +236 72198628) Weitere Angaben: Er wurde am 11. April 2014 zum Befehlshaber für das Gebiet (COMZONE) von Boda und am 28. Juni 2014 für die gesamte Provinz Lobaye ernannt. Unter seinem Kommando fanden weiterhin gezielte Tötungen, Zusammenstöße und Angriffe gegenüber humanitären Organisationen und Mitarbeitern von Hilfsorganisationen statt. Personenbeschreibung: Augenfarbe: braun, Haarfarbe: schwarz, Größe: 160 cm, Gewicht: 60 kg. Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung ('Special Notice') der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste: Habib Soussou wurde am 20. August 2015 nach Numer 11 und Nummer 12 Buchstaben b und e der Resolution 2196 (2015) in die Liste als Person aufgenommen, „die Handlungen [vornimmt] oder [unterstützt], die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben, einschließlich Handlungen, die die Übergangsregelungen gefährden oder gegen sie verstoßen, die den politischen Übergangsprozess, namentlich den Übergang zu freien und fairen demokratischen Wahlen, gefährden oder behindern oder die Gewalt schüren“, die „an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Zentralafrikanischen Republik beteiligt [ist], die gegen die internationalen Menschenrechtsnormen oder das humanitäre Völkerrecht verstoßen oder die Menschenrechtsmissbräuche oder -verletzungen darstellen, namentlich sexuelle Gewalttaten, gezielte Angriffe auf Zivilpersonen, ethnisch oder religiös motivierte Angriffe, Angriffe auf Schulen und Krankenhäuser sowie Entführungen und Vertreibungen“ und die „die Bereitstellung humanitärer Hilfe an die Zentralafrikanische Republik oder den Zugang zu humanitärer Hilfe oder die Verteilung humanitärer Hilfsgüter in der Zentralafrikanischen Republik“ behindert. Weitere Angaben Habib Soussou wurde am 11. April 2014 zum Befehlshaber über die Anti-Balaka für das Gebiet (COMZONE) von Boda ernannt und behauptete, in dieser Funktion für die Sicherheitslage in der Unterpräfektur („sous-préfecture“) verantwortlich zu sein. Am 28. Juni 2014 wurde Habib Soussou vom Hauptkoordinator der Anti-Balaka Patrice Edouard Ngaïssona vom 11. April 2014 an zum Provinzkoordinator für die Stadt Boda und vom 28. Juni 2014 an für die gesamte Provinz Lobaye ernannt. Jede Woche kam es zu gezielten Tötungen, Zusammenstößen und Angriffen durch Anti-Balaka gegenüber humanitären Organisationen und Mitarbeitern von Hilfsorganisationen in Gebieten, für die Soussou als Befehlshaber oder Koordinator der Anti-Balaka zuständig war. Soussou und die Anti-Balaka-Kräfte haben in diesen Gebieten auch gezielt Zivilpersonen angegriffen und bedroht. |
6. |
Oumar YOUNOUS (Aliasname: a) Omar Younous, b) Oumar Sodiam, c) Oumar Younous M'Betibangui) Funktion: Ehemaliger General der Séléka Staatsangehörigkeit: Sudan Anschrift: a) Bria, Zentralafrikanische Republik (Tel.: +236 75507560), b) Birao, Zentralafrikanische Republik, c) Tullus, südliches Darfur, Sudan (früherer Aufenthaltsort) Weitere Angaben: Er ist ein Diamantenschmuggler und Drei-Sterne-General der Séléka und enger Vertrauter des ehemaligen Übergangspräsidenten der Zentralafrikanischen Republik Michel Djotodia. Personenbeschreibung: Haarfarbe: schwarz, Größe: 180 cm, gehört dem Volk der Fulbe an. Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung ('Special Notice') der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste: Oumar Younous wurde am 20. August 2015 nach Absatz 11 und Absatz 12 Buchstabe d der Resolution 2196 (2015) in die Liste als Person aufgenommen, „die Handlungen [vornimmt] oder [unterstützt], die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben, einschließlich Handlungen, die die Übergangsregelungen gefährden oder gegen sie verstoßen, die den politischen Übergangsprozess, namentlich den Übergang zu freien und fairen demokratischen Wahlen, gefährden oder behindern oder die Gewalt schüren“ und die „durch die illegale Ausbeutung von und den unerlaubten Handel mit natürlichen Ressourcen in (...) der Zentralafrikanischen Republik, einschließlich Diamanten, Gold, wildlebender Tier- und Pflanzenarten sowie aus diesen gewonnener Produkte, bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke“ unterstützt. Weitere Angaben Oumar Younous hat in seiner Funktion als General der ehemaligen Séléka und Diamantenschmuggler durch die illegale Ausbeutung von und den unerlaubten Handel mit natürlichen Ressourcen, einschließlich Diamanten, in der Zentralafrikanischen Republik eine bewaffnete Gruppe unterstützt. Im Oktober 2008 schloss sich Oumar Younous, ehemals Fahrer für SODIAM, einem im Diamantenhandel tätigen Unternehmen, der Rebellengruppe Mouvement des Libérateurs Centrafricains pour la Justice (MLCJ) an. Im Dezember 2013 stellte sich heraus, dass Oumar Younous ein Drei-Sterne-General der Séléka und enger Vertrauter des Übergangspräsidenten Michel Djotodia ist. Younous ist in den Diamantenhandel von Bria und Sam Ouandja in den Sudan verwickelt. Berichten zufolge war Oumar Younous am Einsammeln von in Bria versteckten Diamantenpaketen beteiligt, die er zwecks Verkauf in den Sudan verbracht hat. |
В. Organisationen
1. |
BUREAU D'ACHAT DE DIAMANT EN CENTRAFRIQUE/KARDIAM (Aliasname: a) BADICA/KRDIAM b) KARDIAM) Anschrift: a) BP 333, Bangui, Zentralafrikanische Republik (Tel.: +32 3 2310521, Fax: +32 3 2331839, E-Mail: kardiam.bvba@skvnet·be: Website: www.groupeabdoulkarim.com) b) Antwerpen, Belgien Weitere Angaben: Die Geschäftsleitung hat seit 12. Dezember 1986 war Abdoul-Karim Dan-Azoumi und seit 1. Januar 2005 Aboubaliasr Mahamat inne. Zu den Tochterunternehmen zählen MINAiR und SOFIA TP (in Duala, Kamerun). Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste: Das Bureau d'Achat de Diamant en Centrafrique (zentralafrikanisches Diamantenverkaufsbüro)/KARDIAM ist am 20. August 2015 nach Nummer 12 Buchstabe d der Resolution 2196(2015) in die Liste aufgenommen worden, da es „durch die illegale Ausbeutung von und den unerlaubten Handel mit natürlichen Ressourcen in (...) der Zentralafrikanischen Republik, einschließlich Diamanten, Gold, wildlebender Tier- und Pflanzenarten sowie aus diesen gewonnener Produkte, bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke“ unterstützt. Weitere Angaben BADICA/KARDIAM hat in der Zentralafrikanischen Republik durch die illegale Ausbeutung von und den unerlaubten Handel mit natürlichen Ressourcen, einschließlich Diamanten und Gold, bewaffnete Gruppen, nämlich die ehemalige Séléka und Anti-Balaka, unterstützt. Das Bureau d'Achat de Diamant en Centrafrique (BADICA) hat 2014 weiterhin Diamanten aus Bria und Sam-Ouandja (Provinz Haute Kotto) im Osten der Zentralafrikanischen Republik erworben; dort erheben die früheren Séléka-Kräfte Steuern auf den Lufttransport von Diamanten und treiben Schutzgelder von Diamantensuchern ein. Mehrere der für BADICA arbeitenden Diamantenlieferanten in Bria und Sam-Ouandja stehen in enger Verbindung mit ehemaligen Séléka-Befehlshabern. Im Mai 2014 haben die belgischen Behörden zwei Diamantenpakete beschlagnahmt, die an die Vertretung von BADICA in Antwerpen — in Belgien offiziell als KARDIAM registriert — geschickt worden waren. Der Beurteilung von Diamantenexperten zufolge sind die beschlagnahmten Diamanten mit hoher Wahrscheinlichkeit zentralafrikanischer Herkunft und weisen Merkmale auf, die für Sam-Ouandja und Bria sowie Nola (Provinz Sangha Mbaéré) im Südwesten des Landes typisch sind. Händler, die illegal aus der Zentralafrikanischen Republik, auch dem westlichen Teil des Landes, auf ausländische Märkte geschmuggelte Diamanten erworben haben, waren in Kamerun im Auftrag von BADICA tätig. Im Mai 2014 hat BADICA zudem Gold ausgeführt, das in Yaloké (Ombella-Mpoko) produziert wurde; dort waren kleine Goldminen bis Anfang Februar 2014 unter der Kontrolle der Séléka, bis Gruppen der Anti-Balaka die Kontrolle übernahmen. |