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Document 32015R0864

    Durchführungsverordnung (EU) 2015/864 der Kommission vom 4. Juni 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 139 vom 5.6.2015, p. 1–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/864/oj

    5.6.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 139/1


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/864 DER KOMMISSION

    vom 4. Juni 2015

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 74 Absatz 1 und Artikel 132,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission (2) werden die darin vorgesehenen Gebühren und Entgelte unter Berücksichtigung der Inflationsrate anhand des von Eurostat veröffentlichten Europäischen Verbraucherpreisindexes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 (3) jährlich überprüft.

    (2)

    Diese Gebühren sollten infolge dieser jährlichen Überprüfung, die 2014 durchgeführt wurde, im Einklang mit der von Eurostat für das Jahr 2013 veröffentlichten durchschnittlichen jährlichen Inflationsrate von 1,5 % angepasst werden.

    (3)

    Bei dieser Anpassung wird die Höhe der Gebühren und Entgelte so festgelegt, dass die mit ihnen erzielten Einnahmen zusammen mit anderen Einnahmequellen der Agentur nach Artikel 96 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Deckung der für die erbrachten Dienstleistungen angefallenen Kosten ausreichen.

    (4)

    Der Verwaltungsrat der Agentur sollte im Rahmen der ihm mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 übertragenen Befugnisse weiterhin die Anstrengungen überwachen, die von der Agentur unternommen werden, um im Sinne einer optimalen Relation zwischen den eingesetzten Mitteln und den erzielten Ergebnissen Effizienzsteigerungen zu erreichen. Die Kommission sollte die Stellungnahme des Verwaltungsrats bei der nächsten Überprüfung der Gebühren und Entgelte der Agentur berücksichtigen, die gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission erfolgt.

    (5)

    Die Verordnung (EG) Nr. 340/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (6)

    Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte diese Verordnung nicht für zulässige Einreichungen gelten, die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängig sind.

    (7)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Anhänge I bis VIII der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 erhalten die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

    Artikel 2

    Diese Verordnung gilt nicht für am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige zulässige Einreichungen.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 4. Juni 2015

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission vom 16. April 2008 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 107 vom 17.4.2008, S. 6).

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (ABl. L 257 vom 27.10.1995, S. 1).


    ANHANG

    ANHANG I

    Gebühren für Registrierungen nach Artikel 6, 7 oder 11 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

    Tabelle 1

    Standardgebühren

     

    Einzeleinreichung

    Gemeinsame Einreichung

    Gebühr für Stoffe im Mengenbereich von 1-10 t

    1 739 EUR

    1 304 EUR

    Gebühr für Stoffe im Mengenbereich von 10-100 t

    4 674 EUR

    3 506 EUR

    Gebühr für Stoffe im Mengenbereich von 100-1 000 t

    12 501 EUR

    9 376 EUR

    Gebühr für Stoffe im Mengenbereich über 1 000 t

    33 699 EUR

    25 274 EUR


    Tabelle 2

    Ermäßigte Gebühren für KMU

     

    Mittleres Unternehmen

    (Einzeleinreichung)

    Mittleres Unternehmen

    (Gemeinsame Einreichung)

    Kleines Unternehmen

    (Einzeleinreichung)

    Kleines Unternehmen

    (Gemeinsame Einreichung)

    Kleinstunternehmen

    (Einzeleinreichung)

    Kleinstunternehmen

    (Gemeinsame Einreichung)

    Gebühr für Stoffe im Mengenbereich von 1-10 t

    1 131 EUR

    848 EUR

    609 EUR

    457 EUR

    87 EUR

    65 EUR

    Gebühr für Stoffe im Mengenbereich von 10-100 t

    3 038 EUR

    2 279 EUR

    1 636 EUR

    1 227 EUR

    234 EUR

    175 EUR

    Gebühr für Stoffe im Mengenbereich von 100-1 000 t

    8 126 EUR

    6 094 EUR

    4 375 EUR

    3 282 EUR

    625 EUR

    469 EUR

    Gebühr für Stoffe im Mengenbereich über 1 000 t

    21 904 EUR

    16 428 EUR

    11 795 EUR

    8 846 EUR

    1 685 EUR

    1 264 EUR

    ANHANG II

    Gebühren für Registrierungen nach Artikel 17 Absatz 2, Artikel 18 Absätze 2 und 3 oder Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

    Tabelle 1

    Standardgebühren

     

    Einzeleinreichung

    Gemeinsame Einreichung

    Gebühr

    1 739 EUR

    1 304 EUR


    Tabelle 2

    Ermäßigte Gebühren für KMU

     

    Mittleres Unternehmen

    (Einzeleinreichung)

    Mittleres Unternehmen

    (Gemeinsame Einreichung)

    Kleines Unternehmen

    (Einzeleinreichung)

    Kleines Unternehmen

    (Gemeinsame Einreichung)

    Kleinstunternehmen

    (Einzeleinreichung)

    Kleinstunternehmen

    (Gemeinsame Einreichung)

    Gebühr

    1 131 EUR

    848 EUR

    609 EUR

    457 EUR

    87 EUR

    65 EUR

    ANHANG III

    Gebühren für die Aktualisierung von Registrierungen nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

    Tabelle 1

    Standardgebühren für die Aktualisierung des Mengenbereichs

     

    Einzeleinreichung

    Gemeinsame Einreichung

    Vom Mengenbereich 1-10 t zum Mengenbereich 10-100 t

    2 935 EUR

    2 201 EUR

    Vom Mengenbereich 1-10 t zum Mengenbereich 100-1 000 t

    10 762 EUR

    8 071 EUR

    Vom Mengenbereich 1-10 t zum Mengenbereich über 1 000 t

    31 960 EUR

    23 970 EUR

    Vom Mengenbereich 10-100 t zum Mengenbereich 100-1 000 t

    7 827 EUR

    5 870 EUR

    Vom Mengenbereich 10-100 t zum Mengenbereich über 1 000 t

    29 025 EUR

    21 768 EUR

    Von Mengenbereich 100-1 000 t zum Mengenbereich über 1 000 t

    21 198 EUR

    15 898 EUR


    Tabelle 2

    Ermäßigte Gebühren für KMU für die Aktualisierung des Mengenbereichs

     

    Mittleres Unternehmen

    (Einzeleinreichung)

    Mittleres Unternehmen

    (Gemeinsame Einreichung)

    Kleines Unternehmen

    (Einzeleinreichung)

    Kleines Unternehmen

    (Gemeinsame Einreichung)

    Kleinstunternehmen

    (Einzeleinreichung)

    Kleinstunternehmen

    (Gemeinsame Einreichung)

    Vom Mengenbereich 1-10 t zum Mengenbereich 10-100 t

    1 908 EUR

    1 431 EUR

    1 027 EUR

    770 EUR

    147 EUR

    110 EUR

    Vom Mengenbereich 1-10 t zum Mengenbereich 100-1 000 t

    6 995 EUR

    5 246 EUR

    3 767 EUR

    2 825 EUR

    538 EUR

    404 EUR

    Vom Mengenbereich 1-10 t zum Mengenbereich über 1 000 t

    20 774 EUR

    15 580 EUR

    11 186 EUR

    8 389 EUR

    1 598 EUR

    1 198 EUR

    Vom Mengenbereich 10-100 t zum Mengenbereich 100-1 000 t

    5 087 EUR

    3 816 EUR

    2 739 EUR

    2 055 EUR

    391 EUR

    294 EUR

    Vom Mengenbereich 10-100 t zum Mengenbereich über 1 000 t

    18 866 EUR

    14 150 EUR

    10 159 EUR

    7 619 EUR

    1 451 EUR

    1 088 EUR

    Vom Mengenbereich 100-1 000 t zum Mengenbereich über 1 000 t

    13 779 EUR

    10 334 EUR

    7 419 EUR

    5 564 EUR

    1 060 EUR

    795 EUR


    Tabelle 3

    Gebühren für sonstige Aktualisierungen

    Art der Aktualisierung

    Änderung der Identität des Registranten durch Wechsel der Rechtspersönlichkeit

    1 631 EUR

    Art der Aktualisierung

    Einzeleinreichung

    Gemeinsame Einreichung

    Änderung der Bedingungen für den Zugang zu in der Einreichung enthaltenen Informationen:

    Reinheitsgrad und/oder Identität von Verunreinigungen oder Zusätzen

    4 892 EUR

    3 669 EUR

    Entsprechender Mengenbereich

    1 631 EUR

    1 223 EUR

    Einfache oder qualifizierte Studienzusammenfassung

    4 892 EUR

    3 669 EUR

    Informationen des Sicherheitsdatenblattes

    3 261 EUR

    2 446 EUR

    Handelsbezeichnung des Stoffes

    1 631 EUR

    1 223 EUR

    IUPAC-Bezeichnung für Nicht-Phase-in-Stoffe gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

    1 631 EUR

    1 223 EUR

    IUPAC-Bezeichnung für Stoffe gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, die als Zwischenprodukte, in der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung oder in der produkt- und verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung verwendet werden

    1 631 EUR

    1 223 EUR


    Tabelle 4

    Ermäßigte Gebühren für KMU für sonstige Aktualisierungen

    Art der Aktualisierung

    Mittleres Unternehmen

    Kleines Unternehmen

    Kleinstunternehmen

    Änderung der Identität des Registranten durch Wechsel der Rechtspersönlichkeit

    1 060 EUR

    571 EUR

    82 EUR

    Art der Aktualisierung

    Mittleres Unternehmen

    (Einzeleinreichung)

    Mittleres Unternehmen

    (Gemeinsame Einreichung)

    Kleines Unternehmen

    (Einzeleinreichung)

    Kleines Unternehmen

    (Gemeinsame Einreichung)

    Kleinstunternehmen

    (Einzeleinreichung)

    Kleinstunternehmen

    (Gemeinsame Einreichung)

    Änderung der Bedingungen für den Zugang zu in der Einreichung enthaltenen Informationen:

    Reinheitsgrad und/oder Identität von Verunreinigungen oder Zusätzen

    3 180 EUR

    2 385 EUR

    1 712 EUR

    1 284 EUR

    245 EUR

    183 EUR

    Entsprechender Mengenbereich

    1 060 EUR

    795 EUR

    571 EUR

    428 EUR

    82 EUR

    61 EUR

    Einfache oder qualifizierte Studienzusammenfassung

    3 180 EUR

    2 385 EUR

    1 712 EUR

    1 284 EUR

    245 EUR

    183 EUR

    Informationen des Sicherheitsdatenblattes

    2 120 EUR

    1 590 EUR

    1 141 EUR

    856 EUR

    163 EUR

    122 EUR

    Handelsbezeichnung des Stoffes

    1 060 EUR

    795 EUR

    571 EUR

    428 EUR

    82 EUR

    61 EUR

    IUPAC-Bezeichnung für Nicht-Phase-in-Stoffe gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

    1 060 EUR

    795 EUR

    571 EUR

    428 EUR

    82 EUR

    61 EUR

    IUPAC-Bezeichnung für Stoffe gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, die als Zwischenprodukte, in der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung oder in der produkt- und verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung verwendet werden

    1 060 EUR

    795 EUR

    571 EUR

    428 EUR

    82 EUR

    61 EUR

    ANHANG IV

    Gebühren für Anträge nach Artikel 10 Buchstabe a Ziffer xi der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

    Tabelle 1

    Standardgebühren

    Angaben, für die eine vertrauliche Behandlung beantragt wird

    Einzeleinreichung

    Gemeinsame Einreichung

    Reinheitsgrad und/oder Identität von Verunreinigungen oder Zusätzen

    4 892 EUR

    3 669 EUR

    Entsprechender Mengenbereich

    1 631 EUR

    1 223 EUR

    Einfache oder qualifizierte Studienzusammenfassung

    4 892 EUR

    3 669 EUR

    Informationen des Sicherheitsdatenblattes

    3 261 EUR

    2 446 EUR

    Handelsbezeichnung des Stoffes

    1 631 EUR

    1 223 EUR

    IUPAC-Bezeichnung für Nicht-Phase-in-Stoffe gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

    1 631 EUR

    1 223 EUR

    IUPAC-Bezeichnung für Stoffe gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, die als Zwischenprodukte, in der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung oder in der produkt- und verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung verwendet werden

    1 631 EUR

    1 223 EUR


    Tabelle 2

    Ermäßigte Gebühren für KMU

    Angaben, für die eine vertrauliche Behandlung beantragt wird

    Mittleres Unternehmen

    (Einzeleinreichung)

    Mittleres Unternehmen

    (Gemeinsame Einreichung)

    Kleines Unternehmen

    (Einzeleinreichung)

    Kleines Unternehmen

    (Gemeinsame Einreichung)

    Kleinstunternehmen

    (Einzeleinreichung)

    Kleinstunternehmen

    (Gemeinsame Einreichung)

    Reinheitsgrad und/oder Identität von Verunreinigungen oder Zusätzen

    3 180 EUR

    2 385 EUR

    1 712 EUR

    1 284 EUR

    245 EUR

    183 EUR

    Entsprechender Mengenbereich

    1 060 EUR

    795 EUR

    571 EUR

    428 EUR

    82 EUR

    61 EUR

    Einfache oder qualifizierte Studienzusammenfassung

    3 180 EUR

    2 385 EUR

    1 712 EUR

    1 284 EUR

    245 EUR

    183 EUR

    Informationen des Sicherheitsdatenblattes

    2 120 EUR

    1 590 EUR

    1 141 EUR

    856 EUR

    163 EUR

    122 EUR

    Handelsbezeichnung des Stoffes

    1 060 EUR

    795 EUR

    571 EUR

    428 EUR

    82 EUR

    61 EUR

    IUPAC-Bezeichnung für Nicht-Phase-in-Stoffe gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

    1 060 EUR

    795 EUR

    571 EUR

    428 EUR

    82 EUR

    61 EUR

    IUPAC-Bezeichnung für Stoffe gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, die als Zwischenprodukte, in der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung oder in der produkt- und verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung verwendet werden

    1 060 EUR

    795 EUR

    571 EUR

    428 EUR

    82 EUR

    61 EUR

    ANHANG V

    Gebühren und Entgelte für PPORD-Mitteilungen nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

    Tabelle 1

    Gebühren für PPORD-Mitteilungen

    Standardgebühr

    544 EUR

    Ermäßigte Gebühr für mittlere Unternehmen

    353 EUR

    Ermäßigte Gebühr für kleine Unternehmen

    190 EUR

    Ermäßigte Gebühr für Kleinstunternehmen

    27 EUR


    Tabelle 2

    Entgelte für die Verlängerung einer PPORD-Ausnahme

    Standardentgelt

    1 087 EUR

    Ermäßigtes Entgelt für mittlere Unternehmen

    707 EUR

    Ermäßigtes Entgelt für kleine Unternehmen

    380 EUR

    Ermäßigtes Entgelt für Kleinstunternehmen

    54 EUR

    ANHANG VI

    Gebühren für Zulassungsanträge nach Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

    Tabelle 1

    Standardgebühren

    Grundgebühr

    54 100 EUR

    Zusatzgebühr pro Stoff

    10 820 EUR

    Zusatzgebühr pro Verwendung

    10 820 EUR

    Zusatzgebühr pro Antragsteller

    Zusätzlicher Antragsteller ist kein KMU: 40 575 EUR

    Zusätzlicher Antragsteller ist ein mittleres Unternehmen: 30 431 EUR

    Zusätzlicher Antragsteller ist ein kleines Unternehmen: 18 259 EUR

    Zusätzlicher Antragsteller ist ein Kleinstunternehmen: 4 058 EUR


    Tabelle 2

    Ermäßigte Gebühren für mittlere Unternehmen

    Grundgebühr

    40 575 EUR

    Zusatzgebühr pro Stoff

    8 115 EUR

    Zusatzgebühr pro Verwendung

    8 115 EUR

    Zusatzgebühr pro Antragsteller

    Zusätzlicher Antragsteller ist ein mittleres Unternehmen: 30 431 EUR

    Zusätzlicher Antragsteller ist ein kleines Unternehmen: 18 259 EUR

    Zusätzlicher Antragsteller ist ein Kleinstunternehmen: 4 058 EUR


    Tabelle 3

    Ermäßigte Gebühren für kleine Unternehmen

    Grundgebühr

    24 345 EUR

    Zusatzgebühr pro Stoff

    4 869 EUR

    Zusatzgebühr pro Verwendung

    4 869 EUR

    Zusatzgebühr pro Antragsteller

    Zusätzlicher Antragsteller ist ein kleines Unternehmen: 18 259 EUR

    Zusätzlicher Antragsteller ist ein Kleinstunternehmen: 4 058 EUR


    Tabelle 4

    Ermäßigte Gebühren für Kleinstunternehmen

    Grundgebühr

    5 410 EUR

    Zusatzgebühr pro Stoff

    1 082 EUR

    Zusatzgebühr pro Verwendung

    1 082 EUR

    Zusatzgebühr pro Antragsteller

    Zusätzlicher Antragsteller: 4 057 EUR

    ANHANG VII

    Entgelte für die Überprüfung einer Zulassung nach Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

    Tabelle 1

    Standardentgelte

    Grundentgelt

    54 100 EUR

    Zusatzentgelt pro Verwendung

    10 820 EUR

    Zusatzentgelt pro Stoff

    10 820 EUR

    Zusatzentgelt pro Antragsteller

    Zusätzlicher Antragsteller ist kein KMU: 40 575 EUR

    Zusätzlicher Antragsteller ist ein mittleres Unternehmen: 30 431 EUR

    Zusätzlicher Antragsteller ist ein kleines Unternehmen: 18 259 EUR

    Zusätzlicher Antragsteller ist ein Kleinstunternehmen: 4 058 EUR


    Tabelle 2

    Ermäßigte Entgelte für mittlere Unternehmen

    Grundentgelt

    40 575 EUR

    Zusatzentgelt pro Verwendung

    8 115 EUR

    Zusatzentgelt pro Stoff

    8 115 EUR

    Zusatzentgelt pro Antragsteller

    Zusätzlicher Antragsteller ist ein mittleres Unternehmen: 30 431 EUR

    Zusätzlicher Antragsteller ist ein kleines Unternehmen: 18 259 EUR

    Zusätzlicher Antragsteller ist ein Kleinstunternehmen: 4 058 EUR


    Tabelle 3

    Ermäßigte Entgelte für kleine Unternehmen

    Grundentgelt

    24 345 EUR

    Zusatzentgelt pro Verwendung

    4 869 EUR

    Zusatzentgelt pro Stoff

    4 869 EUR

    Zusatzentgelt pro Antragsteller

    Zusätzlicher Antragsteller ist ein kleines Unternehmen: 18 259 EUR

    Zusätzlicher Antragsteller ist ein Kleinstunternehmen: 4 058 EUR


    Tabelle 4

    Ermäßigte Entgelte für Kleinstunternehmen

    Grundentgelt

    5 410 EUR

    Zusatzentgelt pro Verwendung

    1 082 EUR

    Zusatzentgelt pro Stoff

    1 082 EUR

    Zusatzentgelt pro Antragsteller

    Zusätzlicher Antragsteller ist ein Kleinstunternehmen: 4 058 EUR

    ANHANG VIII

    Gebühren für das Einlegen von Widerspruch nach Artikel 92 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

    Tabelle 1

    Standardgebühren

    Widerspruch gegen eine Entscheidung nach:

    Gebühr

    Artikel 9 oder 20 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

    2 392 EUR

    Artikel 27 oder 30 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

    4 783 EUR

    Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

    7 175 EUR


    Tabelle 2

    Ermäßigte Gebühren für KMU

    Widerspruch gegen eine Entscheidung nach:

    Gebühr

    Artikel 9 oder 20 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

    1 794 EUR

    Artikel 27 oder 30 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

    3 587 EUR

    Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

    5 381 EUR


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