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Document 32015R0340R(01)

    Berichtigung der Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission vom 20. Februar 2015 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission (ABl. L 63 vom 6.3.2015)

    C/2017/1435

    ABl. L 66 vom 11.3.2017, p. 22–22 (RO, SL, FI)
    ABl. L 66 vom 11.3.2017, p. 22–79 (DE, EL)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/340/corrigendum/2017-03-11/oj

    11.3.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 66/22


    Berichtigung der Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission vom 20. Februar 2015 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission

    ( Amtsblatt der Europäischen Union L 63 vom 6. März 2015 )

    Im gesamten Text wird der Ausdruck „Abstimmung“ durch den Ausdruck „Koordination“ ersetzt.

    Im gesamten Text wird der Ausdruck „Abstimmungsverfahren“ durch den Ausdruck „Koordinationsverfahren“ ersetzt.

    Im gesamten Text wird der Ausdruck „ärztliches Zeugnis“ in jeder grammatischen Form durch den Ausdruck „Tauglichkeitszeugnis“ in der entsprechenden grammatischen Form ersetzt.

    Im gesamten Text wird der Ausdruck „Ausbildungseinrichtung“ in jeder grammatischen Form durch den Ausdruck „Ausbildungsorganisation“ in der entsprechenden grammatischen Form ersetzt.

    Im gesamten Text wird der Ausdruck „Berechtigungen und Vermerke“ in jeder grammatischen Form durch den Ausdruck „Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke“ in der entsprechenden grammatischen Form ersetzt.

    Im gesamten Text wird der Ausdruck „Berechtigungen, Vermerke“ in jeder grammatischen Form durch den Ausdruck „Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen, Vermerke“ in der entsprechenden grammatischen Form ersetzt.

    Im gesamten Text wird der Ausdruck „Berechtigungsausbildung“ durch den Ausdruck „Erlaubnisausbildung“ ersetzt.

    Im gesamten Text wird der Ausdruck „Berechtigungsvermerk“ in jeder grammatischen Form durch den Ausdruck „Befugnis“ in der entsprechenden grammatischen Form ersetzt.

    Im gesamten Text wird der Ausdruck „Beurteilerberechtigung“ durch den Ausdruck „Beurteilervermerk“ ersetzt.

    Im gesamten Text wird der Ausdruck „Bewertungsverfahren“ durch den Ausdruck „Beurteilungsverfahren“ ersetzt.

    Im gesamten Text wird der Ausdruck „Flächenzuteilung“ durch den Ausdruck „Flughöhenzuweisung“ ersetzt.

    Im gesamten Text wird der Ausdruck „flugmedizinische Zertifizierung“ in jeder grammatischen Form durch den Ausdruck „Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen“ in der entsprechenden grammatischen Form ersetzt.

    Im gesamten Text wird der Ausdruck „Handlungsweisen“ durch den Ausdruck „Arbeitsmethoden“ ersetzt.

    Im gesamten Text wird der Ausdruck „Kontrollstellenkompetenzprogramm“ in jeder grammatischen Form durch den Ausdruck „Kompetenzprogramm der Flugverkehrskontrollstelle“ in der entsprechenden grammatischen Form ersetzt.

    Im gesamten Text wird der Ausdruck „Kontrollstellenvermerk“ in jeder grammatischen Form durch den Ausdruck „Berechtigung“ in der entsprechenden grammatischen Form ersetzt.

    Im gesamten Text wird der Ausdruck „Kontrollstellenvermerkslehrgang“ in jeder grammatischen Form durch den Ausdruck „Berechtigungslehrgang“ in der entsprechenden grammatischen Form ersetzt.

    Im gesamten Text wird der Ausdruck „Mängel der Kommunikationsausrüstung“ durch den Ausdruck „Störungen in der Kommunikationsausrüstung“ ersetzt.

    Im gesamten Text wird der Ausdruck „Mängel der Navigationsausrüstung“ durch den Ausdruck „Störungen in der Navigationsausrüstung“ ersetzt.

    Im gesamten Text wird der Ausdruck „Mängel von Ausrüstung und Systemen“ durch den Ausdruck „Störungen von Ausrüstung und Systemen“ ersetzt.

    Im gesamten Text wird der Ausdruck „Sprachenvermerk“ in jeder grammatischen Form durch den Ausdruck „Sprachkompetenzvermerk“ in der entsprechenden grammatischen Form ersetzt.

    Im gesamten Text wird der Ausdruck „ungewöhnliche Situationen“ durch den Ausdruck „außergewöhnliche Situationen“ ersetzt.

    Im gesamten Text wird der Ausdruck „Verstöße“ in jeder grammatischen Form durch den Ausdruck „Beanstandungen“ in der entsprechenden grammatischen Form ersetzt.

    Seite 1, Erwägungsgrund 3 letzter Satz:

    Anstatt:

    „Die Vermerke in der Lizenz sollten sowohl die speziellen Fertigkeiten des Lotsen als auch die Genehmigung der zuständigen Behörden zur Durchführung von Diensten für einen bestimmten Sektor, eine bestimmte Gruppe von Sektoren und/oder Arbeitspositionen dokumentieren.“

    muss es heißen:

    „Die Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke in der Lizenz sollten sowohl die speziellen Fertigkeiten des Lotsen als auch die Genehmigung der zuständigen Behörden zur Durchführung von Diensten für einen bestimmten Sektor, eine bestimmte Gruppe von Sektoren und/oder Arbeitspositionen dokumentieren.“

    Seite 1, Erwägungsgrund 4 Satz 1:

    Anstatt:

    „Die Behörden, die im Rahmen dieser Verordnung die Aufsicht ausüben und die Einhaltung überprüfen, sollten bei der Erteilung von Lizenzen, der Verlängerung der Gültigkeit von Vermerken, der Aussetzung oder dem Widerruf von Lizenzen, Berechtigungen, Vermerken oder Zeugnissen in Fällen, in denen die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind, hinreichend unabhängig von Fluglotsen sein.“

    muss es heißen:

    „Die Behörden, die im Rahmen dieser Verordnung die Aufsicht ausüben und die Einhaltung überprüfen, sollten bei der Erteilung von Lizenzen, der Verlängerung der Gültigkeit von Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken, der Aussetzung oder dem Widerruf von Lizenzen, Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen, Vermerken oder Zeugnissen in Fällen, in denen die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind, hinreichend unabhängig von Fluglotsen sein.“

    Seite 2, Erwägungsgrund 4 letzter Satz:

    Anstatt:

    „Daher sollten sie dieselben Anforderungen erfüllen.“

    muss es heißen:

    „Daher sollte sie dieselben Anforderungen erfüllen.“

    Seite 3, Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e:

    Anstatt:

    „e)

    die Bedingungen für die Validierung, Verlängerung, Erneuerung und Verwendung solcher Lizenzen, Berechtigungen, Vermerken und Zeugnissen“

    muss es heißen:

    „e)

    die Bedingungen für die Validierung, Verlängerung, Erneuerung und Verwendung solcher Lizenzen, Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen, Vermerke und Zeugnisse“

    Seite 3, Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b:

    Anstatt:

    „b)

    Personen und Organisationen, die an der Lizenzierung, Ausbildung, Prüfung, Kontrolle oder medizinischen Untersuchung und Beurteilung von Antragstellern gemäß dieser Verordnung beteiligt sind.“

    muss es heißen:

    „b)

    Personen und Organisationen, die an der Lizenzierung, Ausbildung, Überprüfung, Kontrolle oder medizinischen Untersuchung und Beurteilung von Antragstellern gemäß dieser Verordnung beteiligt sind.“

    Seite 3, Artikel 2 Absatz 1:

    Anstatt:

    „(1)   Die Fluglotsen in Ausbildung, die Fluglotsen und die Personen, die an der Lizenzierung, Ausbildung, Prüfung, Kontrolle und medizinischen Untersuchung und Beurteilung von Antragstellern nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b beteiligt sind, müssen qualifiziert sein und über eine Lizenz der in Artikel 6 genannten zuständigen Behörde gemäß den Bestimmungen der Anhänge I, III und IV verfügen.“

    muss es heißen:

    „(1)   Die Fluglotsen in Ausbildung, die Fluglotsen und die Personen, die an der Lizenzierung, Ausbildung, Überprüfung, Kontrolle und medizinischen Untersuchung und Beurteilung von Antragstellern nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b beteiligt sind, müssen qualifiziert sein und über eine Lizenz der in Artikel 6 genannten zuständigen Behörde gemäß den Bestimmungen der Anhänge I, III und IV verfügen.“

    Seite 4, Artikel 2 Absatz 3:

    Anstatt:

    „medizinische Zertifizierung“

    muss es heißen:

    „Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen“

    Seite 4, Artikel 2 Absatz 4 einleitender Satz:

    Anstatt:

    „(4)   Fluglotsen in Diensten von Flugsicherungsorganisationen, die Flugverkehrsdienste im Luftraum des Gebiets erbringen, in dem der Vertrag gilt, und die ihren Hauptbetriebssitz oder gegebenenfalls ihren eingetragenen Sitz außerhalb des Gebiets haben, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, gelten als gemäß Absatz 1 lizenziert, sofern sie die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:“

    muss es heißen:

    „(4)   Fluglotsen in Diensten von Flugsicherungsorganisationen, die Flugverkehrsdienste im Luftraum des Gebiets erbringen, in dem der Vertrag gilt, und die ihren Hauptbetriebssitz und gegebenenfalls ihren eingetragenen Sitz außerhalb des Gebiets haben, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, gelten als gemäß Absatz 1 lizenziert, sofern sie die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:“

    Seite 4, Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a:

    Anstatt:

    „a)

    Sie sind Inhaber einer Fluglotsenlizenz eines Drittlandes gemäß Anhang I des Abkommens von Chicago mit einer Berechtigung und gegebenenfalls einem Berechtigungsvermerk, die derjenigen entspricht, für die sie zur Ausbildung oder Prüfung befugt wurden;“

    muss es heißen:

    „a)

    Sie sind Inhaber einer Fluglotsenlizenz eines Drittlandes gemäß Anhang I des Abkommens von Chicago mit einer Erlaubnis und gegebenenfalls einer Befugnis, die derjenigen entspricht, für die sie zur Ausbildung oder Prüfung befugt wurden;“

    Seite 4, Artikel 4 Nummer 1:

    Anstatt:

    „1.   ‚außergewöhnliche Umstände‘ (abnormal situation): Umstände, einschließlich eines gestörten Betriebs, die weder routinemäßig noch gewöhnlich eintreten und für die ein Fluglotse keine automatischen Fähigkeiten entwickelt hat;“

    muss es heißen:

    „1.   ‚außergewöhnliche Situation‘ (abnormal situation): Umstände, einschließlich eines gestörten Betriebs, die weder routinemäßig noch gewöhnlich eintreten und für die ein Fluglotse keine automatischen Fähigkeiten entwickelt hat;“

    Seite 4, Artikel 4 Nummer 4:

    Anstatt:

    „4.   ‚Flugverkehrskontrollstelle‘ (air traffic control (ATC) unit): ein allgemeiner Begriff, der wechselweise Bezirkskontrolle, Anflugkontrolle oder Flugplatzkontrolle bedeutet;“

    muss es heißen:

    „4.   ‚Flugverkehrskontrollstelle‘ (air traffic control (ATC) unit): ein allgemeiner Begriff, der wechselweise Bezirkskontrollstelle, Anflugkontrollstelle oder Flugplatzkontrollstelle bedeutet;“

    Seite 5, Artikel 4 Nummer 6:

    Anstatt:

    „6.   ‚Beurteilung‘ (assessment): eine Evaluierung der praktischen Fähigkeiten, die zur Erteilung der Lizenz, der Berechtigung und/oder Berechtigungsvermerke und deren Verlängerung und/oder Erneuerung führt, einschließlich der Evaluierung des Verhaltens und der praktischen Anwendung der Kenntnisse sowie des Verständnisses, die von der zu beurteilenden Person nachgewiesen werden;“

    muss es heißen:

    „6.   ‚Beurteilung‘ (assessment): eine Evaluierung der praktischen Fähigkeiten, die zur Erteilung der Lizenz, der Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und/oder Vermerke und deren Verlängerung und/oder Erneuerung führt, einschließlich der Evaluierung des Verhaltens und der praktischen Anwendung der Kenntnisse sowie des Verständnisses, die von der zu beurteilenden Person nachgewiesen werden;“

    Seite 5, Artikel 4 Nummer 14:

    Anstatt:

    „14.   ‚Lizenz‘ (licence): ein in Einklang mit dieser Verordnung ausgestelltes und mit Vermerken versehenes Dokument, das den rechtmäßigen Inhaber berechtigt, die mit den darin enthaltenen Berechtigungen und Vermerken verbundenen Rechte auszuüben;“

    muss es heißen:

    „14.   ‚Lizenz‘ (licence): ein in Einklang mit dieser Verordnung ausgestelltes und mit Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken versehenes Dokument, das den rechtmäßigen Inhaber berechtigt, die mit den darin enthaltenen Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken verbundenen Rechte auszuüben;“

    Seite 5, Artikel 4 Nummer 15:

    Anstatt:

    „Kontrollstellenausbildung“

    muss es heißen:

    „Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle“

    Seite 5, Artikel 4 Nummer 16:

    Anstatt:

    „16.   ‚Ausbilderbefugnisvermerk für die Ausbildung am Arbeitsplatz‘ (on-the-job training instructor (OJTI) endorsement): die in einer Lizenz eingetragene und einen Teil der Lizenz bildende Befugnis, in der die Kompetenz des Inhabers zur Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen am Arbeitsplatz und von Ausbildungsmaßnahmen an synthetischen Übungsgeräten bescheinigt ist;“

    muss es heißen:

    „16.   ‚Ausbildervermerk für die Ausbildung am Arbeitsplatz‘ (on-the-job training instructor (OJTI) endorsement): die in einer Lizenz eingetragene und einen Teil der Lizenz bildende Genehmigung, in der die Kompetenz des Inhabers zur Durchführung von Ausbildung am Arbeitsplatz und von Ausbildungsmaßnahmen an synthetischen Übungsgeräten bescheinigt ist;“

    Seite 5, Artikel 4 Nummer 17:

    Anstatt:

    „Teilaufgaben-Übungsgerät“

    muss es heißen:

    „Verfahrensübungsgerät“

    Seite 6, Artikel 4 Nummer 19:

    Anstatt:

    „19.   ‚vorübergehende Nichtbefähigung‘ (provisional inability): ein vorübergehender Zustand, in dem der Inhaber der Lizenz daran gehindert ist, die mit der Lizenz verbundenen Rechte auszuüben, wenn die Berechtigungen und Vermerke seiner Lizenz sowie sein Tauglichkeitszeugnis gültig sind;“

    muss es heißen:

    „19.   ‚vorübergehende Dienstunfähigkeit‘ (provisional inability): ein vorübergehender Zustand, in dem der Inhaber der Lizenz daran gehindert ist, die mit der Lizenz verbundenen Rechte auszuüben, wenn die Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke seiner Lizenz sowie sein Tauglichkeitszeugnis gültig sind;“

    Seite 6, Artikel 4 Nummer 21:

    Anstatt:

    „21.   ‚Berechtigungsvermerk‘ (rating endorsement): die in einer Lizenz eingetragene und Teil der Lizenz bildende Befugnis unter Angabe der besonderen Bedingungen, Rechte oder Beschränkungen bezüglich der entsprechenden Berechtigung;“

    muss es heißen:

    „21.   ‚Befugnis‘ (rating endorsement): die in einer Lizenz eingetragene und Teil der Lizenz bildende Genehmigung, die besondere Bedingungen, Rechte oder Beschränkungen bezüglich der entsprechenden Erlaubnis angibt;“

    Seite 6, Artikel 4 Nummer 22:

    Anstatt:

    „22.   ‚Erneuerung‘ (renewal): der nach Ablauf einer Berechtigung, eines Vermerks oder eines Zeugnisses vorgenommene Verwaltungsakt, mit dem die mit der Berechtigung, dem Vermerk oder dem Zeugnis verbundenen Rechte für einen weiteren festgelegten Zeitraum vorbehaltlich der Erfüllung festgelegter Anforderungen erneuert werden;“

    muss es heißen:

    „22.   ‚Erneuerung‘ (renewal): der nach Ablauf einer Erlaubnis, einer Befugnis, einer Berechtigung, eines Vermerks oder eines Zeugnisses vorgenommene Verwaltungsakt, mit dem die mit der Erlaubnis, der Befugnis, der Berechtigung, dem Vermerk oder dem Zeugnis verbundenen Rechte für einen weiteren festgelegten Zeitraum vorbehaltlich der Erfüllung festgelegter Anforderungen erneuert werden;“

    Seite 6, Artikel 4 Nummer 23:

    Anstatt:

    „‚Verlängerung‘ (revalidation): der innerhalb des Gültigkeitszeitraums einer Berechtigung, eines Vermerks oder eines Zeugnisses vorgenommene Verwaltungsakt, der es dem Inhaber erlaubt, vorbehaltlich der Erfüllung festgelegter Anforderungen die mit der Berechtigung, dem Vermerk oder dem Zeugnis verbundenen Rechte für einen festgelegten Zeitraum weiterhin auszuüben;“

    muss es heißen:

    „‚Verlängerung‘ (revalidation): der innerhalb des Gültigkeitszeitraums einer Erlaubnis, einer Befugnis, einer Berechtigung, eines Vermerks oder eines Zeugnisses vorgenommene Verwaltungsakt, der es dem Inhaber erlaubt, vorbehaltlich der Erfüllung festgelegter Anforderungen die mit der Erlaubnis, der Befugnis, der Berechtigung, dem Vermerk oder dem Zeugnis verbundenen Rechte für einen festgelegten Zeitraum weiterhin auszuüben;“

    Seite 4, Artikel 4 Nummer 26:

    Anstatt:

    „Teilaufgaben-Übungsgeräte“

    muss es heißen:

    „Verfahrensübungsgeräte“

    Seite 6, Artikel 4 Nummer 27:

    Anstatt:

    „27.   ‚Befugnisvermerk für Ausbilder an synthetischen Übungsgeräten‘ (synthetic training device instructor (STDI) endorsement): die in einer Lizenz eingetragene und Teil der Lizenz bildende Befugnis, mit der die Kompetenz des Inhabers zur Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen an synthetischen Übungsgeräten bescheinigt wird;“

    muss es heißen:

    „27.   ‚Ausbildervermerk für die Ausbildung an synthetischen Übungsgeräten‘ (synthetic training device instructor (STDI) endorsement): die in einer Lizenz eingetragene und Teil der Lizenz bildende Genehmigung, mit der die Kompetenz des Inhabers zur Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen an synthetischen Übungsgeräten bescheinigt wird;“

    Seite 6, Artikel 4 Nummer 28:

    Anstatt:

    „28.   ‚Lehrgang‘ (training course): die theoretische und/oder praktische Ausbildung, die in einem strukturierten Rahmen und mit festgelegter Dauer erfolgt;“

    muss es heißen:

    „28.   ‚Lehrgang‘ (training course): die theoretische und/oder praktische Ausbildung, die in einem strukturierten Rahmen erstellt und mit festgelegter Dauer durchgeführt wird;“

    Seite 6, Artikel 4 Nummer 30:

    Anstatt:

    „30.

    ‚Kontrollstellenvermerk‘ (unit endorsement) bezeichnet die in einer Lizenz eingetragene und Teil der Lizenz bildende Befugnis mit Angabe der ICAO-Ortskennung und des Sektors, der Gruppe von Sektoren oder der Arbeitspositionen, in/an denen der Inhaber der Lizenz zur Ausübung der Tätigkeit befähigt ist;“

    muss es heißen:

    „30.

    ‚Berechtigung‘ (unit endorsement) bezeichnet die in einer Lizenz eingetragene und Teil der Lizenz bildende Genehmigung mit Angabe der ICAO-Ortskennung und des Sektors, der Gruppe von Sektoren oder der Arbeitspositionen, in/an denen der Inhaber der Lizenz zur Ausübung der Tätigkeit befähigt ist;“

    Seite 6, Artikel 4 Nummer 31:

    Anstatt:

    „31.   ‚Validierung‘ (validation): ein Verfahren, wodurch der Inhaber nach erfolgreichem Abschluss eines Kontrollstellenvermerk-Lehrgangs in Verbindung mit einer Berechtigung oder einem Berechtigungsvermerk beginnen kann, die mit der Berechtigung oder dem Berechtigungsvermerk verbundenen Rechte auszuüben.“

    muss es heißen:

    „31.   ‚Validierung‘ (validation): ein Verfahren, wodurch der Inhaber nach erfolgreichem Abschluss eines mit einer Erlaubnis oder einer Befugnis verbundenen Berechtigungslehrgangs beginnen kann, die mit der Erlaubnis oder der Befugnis verbundenen Rechte auszuüben.“

    Seite 7, Artikel 5 Absatz 5 Satz 1:

    Anstatt:

    „(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über die nötige Fähigkeit zur Durchführung der Zertifizierungs- und Überwachungstätigkeiten verfügen, die von ihren Programmen für die Zertifizierung und Überwachung abgedeckt sind, einschließlich ausreichender Mittel zur Erfüllung der Anforderungen von Anhang II (Teil ATCO.AR).“

    muss es heißen:

    „(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über die nötige Fähigkeit zur Durchführung der Zertifizierungs- und Aufsichtstätigkeiten verfügen, die von ihren Programmen für die Zertifizierung und Aufsicht abgedeckt sind, einschließlich ausreichender Mittel zur Erfüllung der Anforderungen von Anhang II (Teil ATCO.AR).“

    Seite 7, Artikel 5 Absatz 6:

    Anstatt:

    „(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Bezug auf das Personal der zuständigen Behörden, das die Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung durchführt, keine mittelbaren oder unmittelbaren Interessenkonflikte bestehen, insbesondere im Zusammenhang mit familiären oder finanziellen Interessen des betreffenden Personals.“

    muss es heißen:

    „(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Bezug auf das Personal der zuständigen Behörden, das die Aufsichts- und Zertifizierungstätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung durchführt, keine mittelbaren oder unmittelbaren Interessenkonflikte bestehen, insbesondere im Zusammenhang mit familiären oder finanziellen Interessen des betreffenden Personals.“

    Seite 7, Artikel 6 Absatz 1:

    Anstatt:

    „(1)   Für die Zwecke des Anhangs I ist die zuständige Behörde die Behörde oder sind die Behörden, die von dem Mitgliedstaat benannt oder geschaffen wurden, bei dem die Person die Erteilung einer Lizenz beantragt.“

    muss es heißen:

    „(1)   Für die Zwecke des Anhangs I ist/sind die zuständige(n) Behörde(n) die Behörde(n), die von dem Mitgliedstaat benannt oder geschaffen wurde(n), bei der/denen die Person die Erteilung einer Lizenz beantragt.“

    Seite 7, Artikel 6 Absatz 2:

    Anstatt:

    „(2)   Für die Zwecke des Anhangs III und für die Überwachung der Anforderungen von Anhang I in Bezug auf Flugsicherungsorganisationen ist die zuständige Behörde:

    a)

    die Behörde, die von dem Mitgliedstaat als zuständige Behörde für die Überwachung benannt oder geschaffen wurde, in dem der Antragsteller seinen Hauptbetriebssitz oder gegebenenfalls seinen eingetragenen Sitz hat, sofern in zwei- oder mehrseitigen Übereinkünften zwischen Mitgliedstaaten oder deren zuständigen Behörden nicht anders geregelt;“

    muss es heißen:

    „(2)   Für die Zwecke des Anhangs III und für die Aufsicht über die Anforderungen von Anhang I in Bezug auf Flugsicherungsorganisationen ist die zuständige Behörde:

    a)

    die Behörde, die von dem Mitgliedstaat als zuständige Behörde für die Aufsicht benannt oder geschaffen wurde, in dem der Antragsteller seinen Hauptbetriebssitz oder gegebenenfalls seinen eingetragenen Sitz hat, sofern in zwei- oder mehrseitigen Übereinkünften zwischen Mitgliedstaaten oder deren zuständigen Behörden nicht anders geregelt;“

    Seite 7, Artikel 7 Absätze 2 und 3:

    Anstatt:

    „(2)   Die Berechtigung ‚Area Control Procedural, ACP‘ mit dem Berechtigungsvermerk ‚Oceanic Control, OCN‘, die aufgrund nationaler Vorschriften auf der Grundlage von Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 erteilt wurde, gilt als gemäß dieser Verordnung erteilt.

    (3)   Tauglichkeitszeugnisse und Zeugnisse für Ausbildungsorganisationen, flugmedizinische Sachverständige und flugmedizinische Zentren, Genehmigungen für die Kontrollstellenkompetenzprogramme und Ausbildungspläne, die in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der nationalen Rechtsvorschriften auf der Grundlage der Richtlinie 2006/23/EG in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 erteilt wurden, gelten als gemäß dieser Verordnung erteilt.“

    muss es heißen:

    „(2)   Die Erlaubnis ‚Area Control Procedural, ACP‘ mit der Befugnis ‚Oceanic Control, OCN‘, die aufgrund nationaler Vorschriften auf der Grundlage von Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 erteilt wurde, gilt als gemäß dieser Verordnung erteilt.

    (3)   Tauglichkeitszeugnisse und Zeugnisse für Ausbildungsorganisationen, flugmedizinische Sachverständige und flugmedizinische Zentren, Genehmigungen für die Kompetenzprogramme und Ausbildungspläne der Flugverkehrskontrollstellen, die in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der nationalen Rechtsvorschriften auf der Grundlage der Richtlinie 2006/23/EG in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 erteilt wurden, gelten als gemäß dieser Verordnung erteilt.“

    Seite 8, Artikel 8 Überschrift:

    Anstatt:

    „Ersetzung von Lizenzen, Anpassungen der Rechte, Lehrgänge und Regelungen für die Kontrollstellenkompetenz“

    muss es heißen:

    „Ersetzung von Lizenzen, Anpassungen der Rechte, Lehrgänge und Kompetenzprogramme der Flugverkehrskontrollstellen“

    Seite 8, Artikel 8 Absatz 3:

    Anstatt:

    „(3)   Die Mitgliedstaaten ersetzen die Zeugnissen für flugmedizinische Sachverständige und die Zeugnisse für flugmedizinische Zentren gemäß Artikel 7 Absatz 3 durch Zeugnisse dem Muster in den Anlagen 3 und 4 des Anhangs II dieser Verordnung bis spätestens 31. Dezember 2015 oder, sofern der Mitgliedstaat von der Abweichung nach Artikel 11 Absatz 2 Gebrauch macht, bis spätestens 31. Dezember 2016.“

    muss es heißen:

    „(3)   Die Mitgliedstaaten ersetzen die Zeugnisse für flugmedizinische Sachverständige und die Zeugnisse für flugmedizinische Zentren gemäß Artikel 7 Absatz 3 durch Zeugnisse gemäß dem Muster in den Anlagen 3 und 4 des Anhangs II dieser Verordnung bis spätestens 31. Dezember 2015 oder, sofern der Mitgliedstaat von der Abweichung nach Artikel 11 Absatz 2 Gebrauch macht, bis spätestens 31. Dezember 2016.“

    Seite 8, Artikel 8 Absatz 4:

    Anstatt:

    „(4)   Die zuständigen Behörden wandeln die Rechte der Prüfer und Beurteiler für die Erstausbildung gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 und der Kompetenzprüfer und Kompetenzbeurteiler für die Kontrollstellenausbildung und Auffrischungsausbildung, die über eine Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 verfügen, in die mit einem Beurteilervermerk verbundenen Rechte gemäß dieser Verordnung gegebenenfalls bis spätestens 31. Dezember 2015 oder, sofern der Mitgliedstaat von der Abweichung nach Artikel 11 Absatz 2 Gebrauch macht, bis spätestens 31. Dezember 2016 um.“

    muss es heißen:

    „(4)   Die zuständigen Behörden wandeln die Rechte der Prüfer und Beurteiler für die Erstausbildung gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 und der Kompetenzprüfer und Kompetenzbeurteiler für die Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle und das Kompetenzerhaltungstraining, die über eine Zulassung der zuständigen Behörde gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 verfügen, in die mit einem Beurteilervermerk verbundenen Rechte gemäß dieser Verordnung gegebenenfalls bis spätestens 31. Dezember 2015 oder, sofern der Mitgliedstaat von der Abweichung nach Artikel 11 Absatz 2 Gebrauch macht, bis spätestens 31. Dezember 2016 um.“

    Seite 8, Artikel 8 Absatz 5:

    Anstatt:

    „(5)   Die zuständigen Behörden können die Rechte für nationale Ausbilder für die Ausbildung an Simulatoren oder synthetischen Übungsgeräten in die mit dem Befugnisvermerk für Ausbilder an synthetischen Übungsgeräten verbundenen Rechte gemäß dieser Verordnung gegebenenfalls bis spätestens 31. Dezember 2015 oder, sofern der Mitgliedstaat von der Abweichung nach Artikel 11 Absatz 2 Gebrauch macht, bis spätestens 31. Dezember 2016 umwandeln.“

    muss es heißen:

    „(5)   Die zuständigen Behörden können die Rechte für nationale Ausbilder für die Ausbildung an Simulatoren oder synthetischen Übungsgeräten in die mit dem Ausbildervermerk für die Ausbildung an synthetischen Übungsgeräten verbundenen Rechte gemäß dieser Verordnung gegebenenfalls bis spätestens 31. Dezember 2015 oder, sofern der Mitgliedstaat von der Abweichung nach Artikel 11 Absatz 2 Gebrauch macht, bis spätestens 31. Dezember 2016 umwandeln.“

    Seite 8, Artikel 8 Absatz 6:

    Anstatt:

    „(6)   Die Flugsicherungsorganisationen passen ihre Regelungen für die Kontrollstellenkompetenz zur Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung bis spätestens 31. Dezember 2015 oder, sofern der Mitgliedstaat von der Abweichung nach Artikel 11 Absatz 2 Gebrauch macht, bis spätestens 31. Dezember 2016 an.“

    muss es heißen:

    „(6)   Die Flugsicherungsorganisationen passen ihre Kompetenzprogramme der Flugverkehrskontrollstellen zur Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung bis spätestens 31. Dezember 2015 oder, sofern der Mitgliedstaat von der Abweichung nach Artikel 11 Absatz 2 Gebrauch macht, bis spätestens 31. Dezember 2016 an.“

    Seite 8, Artikel 8 Absatz 8:

    Anstatt:

    „(8)   Bescheinigungen über den Abschluss von Lehrgängen, die vor Anwendbarkeit dieser Verordnung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 begonnen haben, werden für die Zwecke der Erteilung der entsprechenden Lizenzen, Berechtigungen und Vermerke Einklang mit dieser Verordnung akzeptiert, sofern die Ausbildung und die Beurteilung bis spätestens 30. Juni 2016 oder, sofern der Mitgliedstaat von der Abweichung nach Artikel 11 Absatz 2 Gebrauch macht, bis spätestens 30. Juni 2017 abgeschlossen sind.“

    muss es heißen:

    „(8)   Bescheinigungen über den Abschluss von Lehrgängen, die vor Anwendbarkeit dieser Verordnung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 begonnen haben, werden für die Zwecke der Erteilung der entsprechenden Lizenzen, Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke im Einklang mit dieser Verordnung akzeptiert, sofern die Ausbildung und die Beurteilung bis spätestens 30. Juni 2016 oder, sofern der Mitgliedstaat von der Abweichung nach Artikel 11 Absatz 2 Gebrauch macht, bis spätestens 30. Juni 2017 abgeschlossen sind.“

    Seite 9, Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2:

    Anstatt:

    „Bei der Mitteilung sind die Gründe für die Abweichung(en) sowie das Programm zur Durchführung mit geplanten Maßnahmen und zugehörigem Zeitplan mitzuteilen.“

    muss es heißen:

    „Bei der Mitteilung sind das Ausmaß der Abweichung(en) sowie das Programm zur Durchführung mit geplanten Maßnahmen und zugehörigem Zeitplan mitzuteilen.“

    Seite 10, Inhaltsverzeichnis, Anhang I, Teil ATCO Teilabschnitt B Punkt ATCO.B.010:

    Anstatt:

    „Berechtigungen für Fluglotsen“

    muss es heißen:

    „Erlaubnisse für Fluglotsen“

    Seite 10, Inhaltsverzeichnis, Anhang I, Teil ATCO Teilabschnitt C Abschnitt 1 Punkte ATCO.C.015 und ATCO.C.020, Seite 25, Punkt ATCO.C.015 Überschrift und Punkt ATCO.C.020 Überschrift

    Anstatt:

    „Ausbilderbefugnisvermerks“

    muss es heißen:

    „Ausbildervermerks“

    Seite 10, Inhaltsverzeichnis, Anhang I, Teil ATCO Teilabschnitt C Abschnitt 1 Punkt ATCO.C.030:

    Anstatt:

    „Befugnisvermerk für Ausbilder an synthetischen Ausbildungsgeräten“

    muss es heißen:

    „Ausbildervermerk für die Ausbildung an synthetischen Übungsgeräten“

    Seite 10, Inhaltsverzeichnis Anhang I, Teil ATCO Teilabschnitt C Abschnitt 1 Punkte ATCO.C.035 und ATCO.C.040 und Seite 26, Anhang I Teil-ATCO Teilabschnitt C Abschnitt 1 Punkt ATCO.C.035 Überschrift und Punkt ATCO.C.040 Überschrift:

    Anstatt:

    „Befugnisvermerks für Ausbilder an synthetischen Ausbildungsgeräten“

    muss es heißen:

    „Ausbildervermerks für die Ausbildung an synthetischen Übungsgeräten“

    Seite 11, Inhaltsverzeichnis, Anhang I, Teil ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 2 Punkt ATCO.D.020, Seite 30, Anhang I Teil-ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 2 Punkt ATCO.D.020 Überschrift und Buchstabe b, Seite 31, Anhang I Teil-ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 2 Punkt ATCO.D.035 Buchstabe a:

    Anstatt:

    „Berechtigungsausbildungslehrgänge“

    muss es heißen:

    „Erlaubnisausbildungslehrgänge“

    Seite 11, Inhaltsverzeichnis, Anhang I, Teil ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 3 Überschrift und Punkte ATCO.D.045, ATCO.D.050, ATCO.D.055:

    Anstatt:

    „ABSCHNITT 3 —   

    ANFORDERUNGEN AN DIE BETRIEBLICHE AUSBILDUNG

    ATCO.D.045

    Aufbau der betrieblichen Ausbildung

    ATCO.D.050

    Voraussetzungen für die betriebliche Ausbildung

    ATCO.D.055

    Plan für die betriebliche Ausbildung“

    muss es heißen:

    „ABSCHNITT 3 —   

    ANFORDERUNGEN AN DIE AUSBILDUNG AN DER FLUGVERKEHRSKONTROLLSTELLE

    ATCO.D.045

    Aufbau der Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle

    ATCO.D.050

    Voraussetzungen für die Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle

    ATCO.D.055

    Ausbildungsplan der Flugverkehrskontrollstelle“

    Seite 11, Inhaltsverzeichnis, Anhang I, Teil ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 3 Punkt ATCO.D.070:

    Anstatt:

    „Beurteilungen während Kontrollvermerkslehrgängen“

    muss es heißen:

    „Beurteilungen während Berechtigungslehrgängen“

    Seite 12, Inhaltsverzeichnis, Anlage 3 zu Anhang I:

    Anstatt:

    „BERECHTIGUNG ‚FLUGPLATZKONTROLLE AN FLUGPLÄTZEN MIT SICHTFLUGBETRIEB‘ (AERODROME CONTROL VISUAL RATING, ADV)“

    muss es heißen:

    „ERLAUBNIS ‚FLUGPLATZKONTROLLE AN FLUGPLÄTZEN MIT SICHTFLUGBETRIEB‘ (AERODROME CONTROL VISUAL RATING, ADV)“

    Seite 12, Inhaltsverzeichnis, Anlage 4 zu Anhang I:

    Anstatt:

    „BERECHTIGUNG ‚FLUGPLATZKONTROLLE AN FLUGPLÄTZEN MIT INSTRUMENTENFLUGBETRIEB FÜR TOWER‘ (AERODROME CONTROL INSTRUMENT RATING FOR TOWER, ADI (TWR))“

    muss es heißen:

    „ERLAUBNIS ‚FLUGPLATZKONTROLLE AN FLUGPLÄTZEN MIT INSTRUMENTENFLUGBETRIEB FÜR PLATZVERKEHRSKONTROLLE‘ (AERODROME CONTROL INSTRUMENT RATING FOR TOWER, ADI (TWR))“

    Seite 12, Inhaltsverzeichnis, Anlage 5 zu Anhang I:

    Anstatt:

    „BERECHTIGUNG ‚ANFLUGKONTROLLE OHNE ELEKTRONISCHE LUFTVERKEHRSDARSTELLUNG‘ (APPROACH CONTROL PROCEDURAL, APP)“

    muss es heißen:

    „ERLAUBNIS ‚ANFLUGKONTROLLE OHNE ELEKTRONISCHE LUFTVERKEHRSDARSTELLUNG‘ (APPROACH CONTROL PROCEDURAL, APP)“

    Seite 13, Inhaltsverzeichnis, Anlage 6 zu Anhang I:

    Anstatt:

    „BERECHTIGUNG ‚BEZIRKSKONTROLLE OHNE ELEKTRONISCHE LUFTVERKEHRSDARSTELLUNG‘ (AREA CONTROL PROCEDURAL RATING, ACP)“

    muss es heißen:

    „ERLAUBNIS ‚BEZIRKSKONTROLLE OHNE ELEKTRONISCHE LUFTVERKEHRSDARSTELLUNG‘ (AREA CONTROL PROCEDURAL RATING, ACP)“

    Seite 13, Inhaltsverzeichnis, Anlage 7 zu Anhang I:

    Anstatt:

    „BERECHTIGUNG ‚ANFLUGKONTROLLE MIT ELEKTRONISCHER LUFTVERKEHRSDARSTELLUNG‘ (APPROACH CONTROL SURVEILLANCE RATING, APS)“

    muss es heißen:

    „ERLAUBNIS ‚ANFLUGKONTROLLE MIT ELEKTRONISCHER LUFTVERKEHRSDARSTELLUNG‘ (APPROACH CONTROL SURVEILLANCE RATING, APS)“

    Seite 13, Inhaltsverzeichnis, Anlage 8 zu Anhang I:

    Anstatt:

    „BERECHTIGUNG ‚BEZIRKSKONTROLLE MIT ELEKTRONISCHER LUFTVERKEHRSDARSTELLUNG‘ (AREA CONTROL SURVEILLANCE RATING, ACS)“

    muss es heißen:

    „ERLAUBNIS ‚BEZIRKSKONTROLLE MIT ELEKTRONISCHER LUFTVERKEHRSDARSTELLUNG‘ (AREA CONTROL SURVEILLANCE RATING, ACS)“

    Seite 15, Inhaltsverzeichnis, Anlage 1 zu Anhang II:

    Anstatt:

    „FORMULAR FÜR DIE LIZENZ — FLUGLOTSENLIZENZ“

    muss es heißen:

    „FORMAT FÜR DIE LIZENZ — FLUGLOTSENLIZENZ“

    Seite 15, Inhaltsverzeichnis, Anhang III, Teilabschnitt D Punkt ATCO.OR.D.005:

    Anstatt:

    „Prüfung und Beurteilung von Ergebnissen und Zeugnissen“

    muss es heißen:

    „Ergebnisse von Prüfungen und Beurteilungen und Zeugnisse“

    Seite 18, Anhang I, Teil-ATCO Teilabschnitt A Punkt ATCO.A.005 Buchstabe b:

    Anstatt:

    „b)

    Anträge auf Erteilung weiterer Berechtigungen und Vermerke, auf Verlängerung und Erneuerung von Vermerken und Neuerteilung der Lizenz sind bei der zuständigen Behörde einzureichen, die diese Lizenz erteilt hat.“

    muss es heißen:

    „b)

    Anträge auf Erteilung weiterer Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke, auf Verlängerung und Erneuerung von Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken und auf Neuerteilung der Lizenz sind bei der zuständigen Behörde einzureichen, die diese Lizenz erteilt hat.“

    Seite 18, Anhang I, Teil-ATCO Teilabschnitt A Punkt ATCO.A.010 Buchstabe a:

    Anstatt:

    „a)

    Hat der Lizenzinhaber die mit der Lizenz verbundenen Rechte in einem Mitgliedstaat auszuüben, in dem die zuständige Behörde nicht diejenige ist, die die Lizenz ausgestellt hat, so muss der Lizenzinhaber einen Antrag stellen auf Austausch seiner Lizenz gegen eine Lizenz, die von der Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Rechte ausgeübt werden sollen, gemäß dem von dieser Behörde festgelegten Verfahren ausgestellt wird, soweit nicht in Übereinkünften der Mitgliedstaaten etwas anderes bestimmt ist.“

    muss es heißen:

    „a)

    Beabsichtigt der Lizenzinhaber, die mit der Lizenz verbundenen Rechte in einem Mitgliedstaat auszuüben, in dem die zuständige Behörde nicht diejenige ist, die die Lizenz ausgestellt hat, so muss der Lizenzinhaber einen Antrag stellen auf Austausch seiner Lizenz gegen eine Lizenz, die von der Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Rechte ausgeübt werden sollen, gemäß dem von dieser Behörde festgelegten Verfahren ausgestellt wird, soweit nicht in Übereinkünften der Mitgliedstaaten etwas anderes bestimmt ist.“

    Seite 18, Anhang I, Teil-ATCO Teilabschnitt A Punkt ATCO.A.010 Buchstaben c, d und e:

    Anstatt:

    „c)

    Die neue Lizenz muss die Berechtigungen, Berechtigungsvermerke, Lizenzvermerke und alle gültigen Kontrollstellenvermerke enthalten sowie das Datum ihrer erstmaligen Erteilung und das Ablaufdatum, soweit zutreffend.

    d)

    Nach Erhalt der neuen Lizenz hat der Lizenzinhaber einen Antrag wie in ATCO.A.005 genannt zusammen mit seiner Fluglotsenlizenz einzureichen, um die neuen Berechtigungen, Berechtigungsvermerke, Lizenz- oder Kontrollstellenvermerke zu erhalten.

    e)

    Nach dem Austausch ist die zuvor ausgestellte Lizenz an die Luftfahrtbehörde zurückzugeben, die sie ausgestellt hat.“

    muss es heißen:

    „c)

    Die neue Lizenz muss die Erlaubnisse, Befugnisse, Vermerke und alle gültigen Berechtigungen enthalten sowie das Datum ihrer erstmaligen Erteilung und das Ablaufdatum, soweit zutreffend.

    d)

    Nach Erhalt der neuen Lizenz hat der Lizenzinhaber einen Antrag wie in ATCO.A.005 genannt zusammen mit seiner Fluglotsenlizenz einzureichen, um die neuen Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen oder Vermerke zu erhalten.

    e)

    Nach dem Austausch ist die zuvor ausgestellte Lizenz an die Behörde zurückzugeben, die sie ausgestellt hat.“

    Seite 19, Anhang I, Teil-ATCO Teilabschnitt A Punkt ATCO.A.015 Buchstabe d:

    Anstatt:

    „d)

    Flugsicherungsorganisationen müssen objektive, transparente und nichtdiskriminierende Verfahren erarbeiten und umsetzen, um es Lizenzinhabern, die ihre vorübergehende Unfähigkeit erklären, zu ermöglichen, die Rechte ihrer Lizenz gemäß Punkt (b) auszuüben, um die vorübergehende Dienstunfähigkeit des Lizenzinhabers gemäß Punkt (c) zu erklären, um die betrieblichen Auswirkungen von Fällen einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit zu handhaben und die zuständige Behörde wie in diesem Verfahren definiert zu informieren.“

    muss es heißen:

    „d)

    Flugsicherungsorganisationen müssen objektive, transparente und nichtdiskriminierende Verfahren erarbeiten und umsetzen, um es Lizenzinhabern, die ihre vorübergehende Dienstunfähigkeit erklären, zu ermöglichen, die Rechte ihrer Lizenz gemäß Punkt (b) auszuüben, um die vorübergehende Dienstunfähigkeit des Lizenzinhabers gemäß Punkt (c) zu erklären, um die betrieblichen Auswirkungen von Fällen einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit zu handhaben und die zuständige Behörde wie in diesem Verfahren definiert zu informieren.“

    Seite 19, Anhang I, Teil-ATCO Teilabschnitt B Punkt ATCO.B.001 Buchstabe a:

    Anstatt:

    „a)

    Inhaber einer Auszubildendenlizenz sind berechtigt, gemäß den in ihrer Lizenz enthaltenen Berechtigungen und Berechtigungsvermerken Flugverkehrskontrolldienste unter Aufsicht eines Ausbilders für die Ausbildung am Arbeitsplatz zu erbringen und eine Ausbildung für Berechtigungsvermerke zu absolvieren.“

    muss es heißen:

    „a)

    Inhaber einer Auszubildendenlizenz sind berechtigt, gemäß den in ihrer Lizenz enthaltenen Erlaubnissen und Befugnissen Flugverkehrskontrolldienste unter Aufsicht eines Ausbilders für die Ausbildung am Arbeitsplatz zu erbringen und eine Ausbildung für Befugnisse zu absolvieren.“

    Seite 19, Anhang I, Teil-ATCO Teilabschnitt B Punkt ATCO.B.001 Buchstabe b Nummer 2:

    Anstatt:

    „2.

    erfolgreich eine Erstausbildung bei einer Ausbildungseinrichtung gemäß den Anforderungen in Anhang III (Teil ATCO.OR) abgeschlossen haben, die für die Berechtigung und gegebenenfalls für den Berechtigungsvermerk erforderlich ist, wie in Teil-ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 2 festgelegt;“

    muss es heißen:

    „2.

    erfolgreich eine Erstausbildung bei einer Ausbildungsorganisation, die die Anforderungen in Anhang III (Teil ATCO.OR) erfüllt, abgeschlossen haben, die für die Erlaubnis und gegebenenfalls für die Befugnis erforderlich ist, wie in Teil-ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 2 festgelegt;“

    Seite 19, Anhang I, Teil-ATCO Teilabschnitt B Punkt ATCO.B.001 Buchstabe c:

    Anstatt:

    „c)

    Die Auszubildendenlizenz muss den/die Sprachvermerk(e) und mindestens eine Berechtigung und gegebenenfalls einen Berechtigungsvermerk enthalten.“

    muss es heißen:

    „c)

    Die Auszubildendenlizenz muss den/die Sprachkompetenzvermerk(e) und mindestens eine Erlaubnis und gegebenenfalls eine Befugnis enthalten.“

    Seite 19, Anhang I, Teil-ATCO Teilabschnitt B Punkt ATCO.B.001 Buchstabe d:

    Anstatt:

    „d)

    Der Inhaber einer Auszubildendenlizenz, der die damit verbundenen Rechte innerhalb eines Jahres nach dem Datum der Ausstellung nicht ausübt oder die Ausübung dieser Rechte länger als ein Jahr unterbricht, darf die betriebliche Ausbildung für diese Berechtigung nur nach einer Beurteilung seiner bisherigen Befähigung durch eine Ausbildungseinrichtung aufnehmen oder fortsetzen, die die Anforderungen gemäß Anhang III (Teil ATCO.OR) erfüllt, die für die Durchführung einer Erstausbildung für die Berechtigung zertifiziert ist und die beurteilt, ob er weiterhin die Anforderungen für diese Berechtigung erfüllt, und nach Erfüllung eventueller Ausbildungsanforderungen, die sich aus dieser Beurteilung ergeben.“

    muss es heißen:

    „d)

    Der Inhaber einer Auszubildendenlizenz, der die damit verbundenen Rechte innerhalb eines Jahres nach dem Datum der Ausstellung nicht ausgeübt oder die Ausübung dieser Rechte länger als ein Jahr unterbrochen hat, darf die Ausbildung an einer Flugverkehrskontrollstelle in dieser Erlaubnis und gegebenenfalls Befugnis nur nach einer Beurteilung seiner bisherigen Befähigung durch eine Ausbildungsorganisation aufnehmen oder fortsetzen, die die Anforderungen gemäß Anhang III (Teil ATCO.OR) erfüllt, die für die Durchführung einer Erstausbildung für diese Erlaubnis und gegebenenfalls Befugnis zertifiziert ist und die beurteilt, ob er weiterhin die Anforderungen für diese Erlaubnis und gegebenenfalls Befugnis erfüllt, und nach Erfüllung eventueller Ausbildungsanforderungen, die sich aus dieser Beurteilung ergeben.“

    Seite 19, Anhang I, Teil-ATCO Teilabschnitt B Punkt ATCO.B.005 Buchstabe a:

    Anstatt:

    „a)

    Inhaber einer Fluglotsenlizenz sind zur Durchführung von Flugverkehrskontrolldiensten gemäß den Berechtigungen und Berechtigungsvermerken in ihrer Lizenz und zur Ausübung der Rechte der darin enthaltenen Vermerke berechtigt.“

    muss es heißen:

    „a)

    Inhaber einer Fluglotsenlizenz sind zur Durchführung von Flugverkehrskontrolldiensten gemäß den Erlaubnissen und Befugnissen in ihrer Lizenz und zur Ausübung der Rechte der darin enthaltenen Berechtigungen und Vermerke berechtigt.“

    Seite 20, Anhang I, Teil-ATCO Teilabschnitt B Punkt ATCO.B.005 Buchstabe d:

    Anstatt:

    „d)

    Die Fluglotsenlizenz erhält dadurch Gültigkeit, dass eine oder mehrere Berechtigungen und die entsprechenden Berechtigungs-, Kontrollstellen- und Sprachenvermerke, für die die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde, in die Lizenz eingetragen werden.“

    muss es heißen:

    „d)

    Die Fluglotsenlizenz erhält dadurch Gültigkeit, dass eine oder mehrere Erlaubnisse und die entsprechenden Befugnisse, Berechtigungen und Sprachkompetenzvermerke, für die die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde, in die Lizenz eingetragen werden.“

    Seite 20, Anhang I, Teil-ATCO Teilabschnitt B Punkt ATCO.B.005 Buchstabe e:

    Anstatt:

    „e)

    Der Inhaber einer Fluglotsenlizenz, der die mit einer Berechtigung verbundenen Rechte innerhalb eines Jahres nach dem Datum der Ausstellung nicht ausübt, darf die betriebliche Ausbildung für diese Berechtigung nur nach einer Beurteilung seiner bisherigen Befähigung durch eine Ausbildungseinrichtung aufnehmen, die die Anforderungen gemäß Anhang III (Teil ATCO.OR) erfüllt, die für die Durchführung einer Erstausbildung für die Berechtigung zertifiziert ist und die beurteilt, ob er weiterhin die Anforderungen für diese Berechtigung erfüllt, und nach Erfüllung eventueller Ausbildungsanforderungen, die sich aus dieser Beurteilung ergeben.“

    muss es heißen:

    „e)

    Der Inhaber einer Fluglotsenlizenz, der die mit einer Erlaubnis verbundenen Rechte innerhalb eines Jahres nach dem Datum der Ausstellung nicht ausgeübt hat, darf die Ausbildung an einer Flugverkehrskontrollstelle in dieser Erlaubnis und gegebenenfalls Befugnis nur nach einer Beurteilung seiner bisherigen Befähigung durch eine Ausbildungsorganisation aufnehmen, die die Anforderungen gemäß Anhang III (Teil ATCO.OR) erfüllt, die für die Durchführung einer Erstausbildung für die Erlaubnis und gegebenenfalls Befugnis zertifiziert ist und die beurteilt, ob er weiterhin die Anforderungen für diese Erlaubnis und gegebenenfalls Befugnis erfüllt, und nach Erfüllung eventueller Ausbildungsanforderungen, die sich aus dieser Beurteilung ergeben.“

    Seite 20, Anhang I, Teil-ATCO Teilabschnitt B Punkt ATCO.B.010 Überschrift und Buchstaben a und b:

    Anstatt:

    „ATCO.B.010   Berechtigungen für Fluglotsen

    a)

    Die Lizenzen müssen eine oder mehrere der nachstehend genannten Berechtigungen enthalten als Angabe der Art des Dienstes, zu deren Erbringung der Lizenzinhaber berechtigt ist:

    1.

    die Berechtigung ‚Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Sichtflugbetrieb‘ (Aerodrome Control Visual, ADV), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst für den Flugplatzverkehr an einem Flugplatz durchzuführen, für den keine Instrumentenanflug- oder -abflugverfahren veröffentlicht sind;

    2.

    die Berechtigung ‚Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb‘ (Aerodrome Control Instrument, ADI), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst für den Flugplatzverkehr an einem Flugplatz durchzuführen, für den Instrumentenanflug- oder -abflugverfahren veröffentlicht sind; diese Berechtigung ist zusammen mit mindestens einer der in ATCO.B.015(a) beschriebenen Berechtigungsvermerke zu erteilen;

    3.

    die Berechtigung ‚Anflugkontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung‘ (Approach Control Procedural, APP), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst für anfliegende, abfliegende oder durchfliegende Luftfahrzeuge ohne Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung durchzuführen;

    4.

    die Berechtigung ‚Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung‘ (Approach Control Surveillance, APS), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst für anfliegende, abfliegende oder durchfliegende Luftfahrzeuge unter Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung durchzuführen;

    5.

    die Berechtigung ‚Bezirkskontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung‘ (Area Control Procedural, ACP), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst für Luftfahrzeuge ohne Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung durchzuführen;

    6.

    die Berechtigung ‚Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung‘ (Area Control Surveillance, ACS), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst für Luftfahrzeuge unter Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung durchzuführen.

    b)

    Der Inhaber einer Berechtigung, der die Ausübung der damit verbundenen Rechte mindestens vier unmittelbar vorangehende aufeinanderfolgende Jahre unterbrochen hat, darf die betriebliche Ausbildung für diese Berechtigung nur nach einer Beurteilung der bisherigen Befähigung durch eine Ausbildungseinrichtung aufnehmen, die die Anforderungen gemäß Anhang III (Teil ATCO.OR) erfüllt, die für die Durchführung einer Ausbildung für die Berechtigung zertifiziert ist und die beurteilt, ob die betreffende Person weiterhin die Voraussetzungen für diese Berechtigung erfüllt, und nach Erfüllung eventueller Ausbildungsanforderungen, die sich aus dieser Beurteilung ergeben.“

    muss es heißen:

    „ATCO.B.010   Erlaubnisse für Fluglotsen

    a)

    Die Lizenzen müssen eine oder mehrere der nachstehend genannten Erlaubnisse enthalten als Angabe der Art des Dienstes, zu deren Erbringung der Lizenzinhaber berechtigt ist:

    1.

    die Erlaubnis ‚Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Sichtflugbetrieb‘ (Aerodrome Control Visual, ADV), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst für den Flugplatzverkehr an einem Flugplatz durchzuführen, für den keine Instrumentenanflug- oder -abflugverfahren veröffentlicht sind;

    2.

    die Erlaubnis ‚Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb‘ (Aerodrome Control Instrument, ADI), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst für den Flugplatzverkehr an einem Flugplatz durchzuführen, für den Instrumentenanflug- oder -abflugverfahren veröffentlicht sind; diese Erlaubnis ist zusammen mit mindestens einer der in ATCO.B.015(a) beschriebenen Befugnisse zu erteilen;

    3.

    die Erlaubnis ‚Anflugkontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung‘ (Approach Control Procedural, APP), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst für anfliegende, abfliegende oder durchfliegende Luftfahrzeuge ohne Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung durchzuführen;

    4.

    die Erlaubnis ‚Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung‘ (Approach Control Surveillance, APS), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst für anfliegende, abfliegende oder durchfliegende Luftfahrzeuge unter Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung durchzuführen;

    5.

    die Erlaubnis ‚Bezirkskontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung‘ (Area Control Procedural, ACP), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst für Luftfahrzeuge ohne Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung durchzuführen;

    6.

    die Erlaubnis ‚Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung‘ (Area Control Surveillance, ACS), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst für Luftfahrzeuge unter Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung durchzuführen.

    b)

    Der Inhaber einer Erlaubnis, der die Ausübung der damit verbundenen Rechte mindestens vier unmittelbar vorangehende aufeinanderfolgende Jahre unterbrochen hat, darf die Ausbildung an einer Flugverkehrskontrollstelle in dieser Erlaubnis nur nach einer Beurteilung der bisherigen Befähigung durch eine Ausbildungsorganisation aufnehmen, die die Anforderungen gemäß Anhang III (Teil ATCO.OR) erfüllt, die für die Durchführung einer Ausbildung für die Erlaubnis und gegebenenfalls Befugnis zertifiziert ist und die beurteilt, ob die betreffende Person weiterhin die Voraussetzungen für diese Erlaubnis und gegebenenfalls Befugnis erfüllt, und nach Erfüllung eventueller Ausbildungsanforderungen, die sich aus dieser Beurteilung ergeben.“

    Seite 20, Anhang I, Teil-ATCO Teilabschnitt B Punkt ATCO.B.015 Buchstabe a:

    Anstatt:

    „a)

    Die Berechtigung ‚Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb‘ (Aerodrome Control Instrument, ADI) müssen mindestens einen der folgenden Vermerke umfassen:

    1.

    den Vermerk ‚Luftverkehrskontrolle‘ (Air Control, AIR), der angibt, dass der Lizenzinhaber zur Durchführung der Luftverkehrskontrolle für Verkehr befähigt ist, der in der Nähe eines Flugplatzes und auf der Landebahn fliegt;

    2.

    den Vermerk ‚Rollverkehrskontrolle‘ (Ground Movement Control, GMC), der angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Rollverkehrskontrolle durchzuführen;

    3.

    den Vermerk ‚Platzverkehrskontrolle‘ (Tower Control, TWR), der angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugplatzkontrolldienst durchzuführen. Die TWR-Befugnis schließt die Rechte der AIR- und der GMC-Befugnis ein;

    4.

    den Vermerk ‚Nutzung von elektronischer Rollverkehrsdarstellung‘ (Ground Movement Surveillance, GMS), der zusätzlich zum Vermerk ‚Rollverkehrskontrolle‘ oder ‚Platzverkehrskontrolle‘ erteilt wird und angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Rollverkehrskontrolle mithilfe der Flugplatz-Rollführungssysteme durchzuführen;

    5.

    den Vermerk ‚Nutzung von Radar zur Luftverkehrsbeobachtung‘ (Aerodrome Radar Control, RAD), der zusätzlich zum Vermerk ‚Luftverkehrskontrolle‘ oder ‚Platzverkehrskontrolle‘ erteilt wird und angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugplatzkontrolle mithilfe von Überwachungsradar durchzuführen.“

    muss es heißen:

    „a)

    Die Erlaubnis ‚Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb‘ (Aerodrome Control Instrument, ADI) muss mindestens eine der folgenden Befugnisse umfassen:

    1.

    die Befugnis ‚Luftverkehrskontrolle‘ (Air Control, AIR), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehr in Flugplatznähe und auf der Piste zu kontrollieren;

    2.

    die Befugnis ‚Rollverkehrskontrolle‘ (Ground Movement Control, GMC), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Rollverkehrskontrolle durchzuführen;

    3.

    die Befugnis ‚Platzverkehrskontrolle‘ (Tower Control, TWR), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugplatzkontrolldienst durchzuführen. Die TWR-Befugnis schließt die Rechte der AIR- und der GMC-Befugnis ein;

    4.

    die Befugnis ‚Nutzung von elektronischer Rollverkehrsdarstellung‘ (Ground Movement Surveillance, GMS), die zusätzlich zur Befugnis ‚Rollverkehrskontrolle‘ oder ‚Platzverkehrskontrolle‘ erteilt wird und angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Rollverkehrskontrolle mithilfe der Flugplatz-Rollführungssysteme durchzuführen;

    5.

    die Befugnis ‚Nutzung von Radar in der Flugplatzkontrolle‘ (Aerodrome Radar Control, RAD), die zusätzlich zur Befugnis ‚Luftverkehrskontrolle‘ oder ‚Platzverkehrskontrolle‘ erteilt wird und angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugplatzkontrolle mithilfe von Überwachungsradar durchzuführen.“

    Seite 21, Anhang I, Teil-ATCO Teilabschnitt B Punkt ATCO.B.015 Buchstabe b:

    Anstatt:

    „b)

    Die Berechtigung ‚Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung‘ (Approach Control Surveillance, APS) kann eine der folgenden Befugnisse umfassen:

    1.

    den Vermerk ‚Präzisionsanflug mit Radar‘ (Precision Approach Radar, PAR), der angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, bodengeführte Präzisionsanflüge unter Nutzung von Präzisionsanflugradar für Luftfahrzeuge im Endanflug auf die Landebahn durchzuführen;

    2.

    den Vermerk ‚Anflug mit Überwachungsradar‘ (Surveillance Radar Approach, SRA), der angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, bodengeführte Nichtpräzisionsanflüge unter Nutzung von Überwachungsradar für Luftfahrzeuge im Endanflug auf die Landebahn durchzuführen;

    3.

    den Vermerk ‚Nahbereichskontrolle‘ (Terminal Control, TCL), der angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienste unter Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung für Luftfahrzeuge durchzuführen, die in einem bestimmten Nahverkehrsbereich und/oder benachbarten Zuständigkeitsbereichen betrieben werden.“

    muss es heißen:

    „b)

    Die Erlaubnis ‚Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung‘ (Approach Control Surveillance, APS) kann eine der folgenden Befugnisse umfassen:

    1.

    die Befugnis ‚Präzisionsanflug mit Radar‘ (Precision Approach Radar, PAR), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, bodengeführte Präzisionsanflüge unter Nutzung von Präzisionsanflugradar für Luftfahrzeuge im Endanflug auf die Landebahn durchzuführen;

    2.

    die Befugnis ‚Anflug mit Überwachungsradar‘ (Surveillance Radar Approach, SRA), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, bodengeführte Nichtpräzisionsanflüge unter Nutzung von Überwachungsradar für Luftfahrzeuge im Endanflug auf die Landebahn durchzuführen;

    3.

    die Befugnis ‚Nahbereichskontrolle‘ (Terminal Control, TCL), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienste unter Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung für Luftfahrzeuge durchzuführen, die in einem bestimmten Nahverkehrsbereich und/oder benachbarten Zuständigkeitsbereichen betrieben werden.“

    Seite 21, Anhang I, Teil-ATCO Teilabschnitt B Punkt ATCO.B.015 Buchstaben c und d:

    Anstatt:

    „c)

    Berechtigung ‚Bezirkskontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung‘ (Area Control Procedural, ACP) kann den Vermerk ‚Ozeankontrolle‘ (Oceanic Control, OCN) einschließen, der angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienste für Luftfahrzeuge durchzuführen, die in einem Ozeankontrollbezirk durchgeführt werden.

    d)

    Die Berechtigung ‚Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung‘ (Area Control Surveillance, ACS) kann einen der folgenden Vermerke umfassen:“

    muss es heißen:

    „c)

    Die Erlaubnis ‚Bezirkskontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung‘ (Area Control Procedural, ACP) kann die Befugnis ‚Ozeankontrolle‘ (Oceanic Control, OCN) einschließen, die angibt, dass der Lizenzinhaber kompetent ist, Flugverkehrskontrolldienste für Luftfahrzeuge durchzuführen, die in einem Ozeankontrollbezirk betrieben werden.

    d)

    Die Erlaubnis ‚Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung‘ (Area Control Surveillance, ACS) kann eine der folgenden Befugnisse umfassen:“

    Seite 21, Anhang I, Teil-ATCO Teilabschnitt B Punkt ATCO.B.020 Buchstabe a:

    Anstatt:

    „a)

    Der Kontrollstellenvermerk berechtigt den Lizenzinhaber zur Erbringung von Flugverkehrskontrolldiensten für einen bestimmten Sektor, eine bestimmte Gruppe von Sektoren und/oder bestimmte Arbeitsplätze unter der Verantwortung einer Flugsicherungsdienststelle.“

    muss es heißen:

    „a)

    Die Berechtigung ist die dem Lizenzinhaber erteilte Genehmigung zur Erbringung von Flugverkehrskontrolldiensten für einen bestimmten Sektor, eine bestimmte Gruppe von Sektoren und/oder bestimmte Arbeitsplätze unter der Verantwortung einer Flugsicherungsdienststelle.“

    Seite 22, Anhang I, Teil-ATCO Teilabschnitt B Punkt ATCO.B.020 Buchstabe j:

    Anstatt:

    „j)

    Wenn die Gültigkeit eines Kontrollstellenvermerks abgelaufen ist, muss der Lizenzinhaber für die Erneuerung des Vermerks den Berechtigungslehrgang gemäß den Anforderungen in Teil-ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 3 erfolgreich abschließen.“

    muss es heißen:

    „j)

    Wenn die Gültigkeit einer Berechtigung abgelaufen ist, muss der Lizenzinhaber für die Erneuerung der Berechtigung den Berechtigungslehrgang gemäß den Anforderungen in Teil-ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 3 erfolgreich abschließen.“

    Seite 22, Anhang I, Teil-ATCO Teilabschnitt B Punkt ATCO.B.025 Buchstabe a Nummern 1, 2 und 3:

    Anstatt:

    „1.

    die Gültigkeit des Kontrollstellenvermerks gemäß ATCO.B.020(e);

    2.

    den durchgehenden Zeitraum, in dem die Rechte eines Kontrollstellenvermerks während der Gültigkeitsdauer längstens nicht ausgeübt werden können. Dieser Zeitraum darf 90 Kalendertage nicht überschreiten;

    3.

    die Mindestanzahl von Stunden für die Ausübung der Rechte des Kontrollstellenvermerks innerhalb eines definierten Zeitraums, der zwölf Monate nicht überschreiten darf, für die Zwecke von ATCO.B.020(g)(1). Für die Ausbilder für die Ausbildung am Arbeitsplatz, die die Rechte des OJTI-Befugnisvermerks ausüben, wird die für die Ausbildung aufgewandte Zeit mit maximal 50 % der Stunden angerechnet, die für die Verlängerung des Kontrollstellenvermerks erforderlich sind;“

    muss es heißen:

    „1.

    die Gültigkeit der Berechtigung gemäß ATCO.B.020(e);

    2.

    den längstmöglichen durchgehenden Zeitraum, in dem die Rechte einer Berechtigung während der Gültigkeitsdauer nicht ausgeübt werden. Dieser Zeitraum darf 90 Kalendertage nicht überschreiten;

    3.

    die Mindestanzahl von Stunden für die Ausübung der Rechte der Berechtigung innerhalb eines definierten Zeitraums, der zwölf Monate nicht überschreiten darf, für die Zwecke von ATCO.B.020(g)(1). Für die Ausbilder für die Ausbildung am Arbeitsplatz, die die Rechte des OJTI-Vermerks ausüben, wird die für die Ausbildung aufgewandte Zeit mit maximal 50 % der Stunden angerechnet, die für die Verlängerung derBerechtigung erforderlich sind;“

    Seite 22, Anhang I, Teil-ATCO Teilabschnitt B Punkt ATCO.B.025 Buchstabe a Nummer 5:

    Anstatt:

    „5.

    Verfahrensweisen für die Beurteilung der Befähigung, einschließlich der Beurteilung der Teilnehmer an der Auffrischungsschulung gemäß ATCO.D.080(b);“

    muss es heißen:

    „5.

    Verfahrensweisen für die Beurteilung der Befähigung, einschließlich der Sachgebiete der Auffrischungsschulung gemäß ATCO.D.080(b);“

    Seite 23, Anhang I, Teil-ATCO Teilabschnitt B Punkt ATCO.B.025 Buchstabe c:

    Anstatt:

    „c)

    Bei der Festlegung der unter Punkt (a)(4) und (13) genannten Verfahren haben die Flugsicherungsorganisationen sicherzustellen, dass Verfahren zur Gewährleistung einer fairen Behandlung von Lizenzinhabern angewandt werden, wenn die Gültigkeit ihrer Vermerke nicht verlängert werden kann.“

    muss es heißen:

    „c)

    Bei der Festlegung der unter Punkt (a)(4) und (13) genannten Verfahren haben die Flugsicherungsorganisationen sicherzustellen, dass Verfahren zur Gewährleistung einer fairen Behandlung von Lizenzinhabern angewandt werden, wenn die Gültigkeit ihrer Berechtigungen und Vermerke nicht verlängert werden kann.“

    Seite 23, Anhang I, Teil-ATCO Teilabschnitt B Punkt ATCO.B.030 Buchstabe d, Satz 1:

    Anstatt:

    „Soweit die betrieblichen Umstände der betreffenden Berechtigung bzw. des betreffenden Vermerks aus zwingenden Sicherheitsgründen eine höheres Niveau der Sprachkompetenz erfordern, kann die Flugsicherungsorganisation unbeschadet von Punkt (c) eine höhere Stufe (Stufe 5) der Einstufungsskala für Sprachkompetenz nach Anhang I Anlage 1 verlangen.“

    muss es heißen:

    „Soweit die betrieblichen Umstände der betreffenden Erlaubnis, Befugnis, Berechtigung bzw. des betreffenden Vermerks aus zwingenden Sicherheitsgründen eine höhere Stufe der Sprachkompetenz erfordern, kann die Flugsicherungsorganisation ungeachtet des Punktes (c) ein erweitertes Niveau (Stufe 5) der Einstufungsskala für Sprachkompetenz nach Anhang I Anlage 1 verlangen.“

    Seite 23, Anhang I, Teil-ATCO Teilabschnitt B Punkt ATCO.B.035 Buchstabe a einleitender Satz:

    Anstatt:

    „Die Gültigkeit des Sprachkompetenzvermerks hat entsprechend dem gemäß Anhang I Anlage 1 festgelegten Niveau zu betragen:“

    muss es heißen:

    „Die Gültigkeit des Sprachkompetenzvermerks hat entsprechend der gemäß Anhang I Anlage 1 festgelegten Stufe zu betragen:“

    Seite 24, Anhang I, Teil-ATCO Teilabschnitt B Punkt ATCO.B.040 Buchstabe b:

    Anstatt:

    „b)

    Die Sprachkompetenzbeurteilungsgremien müssen die von den zuständigen Behörden gemäß ATCO.AR.A.010 festgelegten Anforderungen erfüllen.“

    muss es heißen:

    „b)

    Die Sprachprüfstellen müssen die von den zuständigen Behörden gemäß ATCO.AR.A.010 festgelegten Anforderungen erfüllen.“

    Seite 25, Anhang I, Teil-ATCO Teilabschnitt C Abschnitt 1 Punkt ATCO.C.005:

    Anstatt:

    „Eine praktische Ausbildung darf nur von Personen durchgeführt werden, die Inhaber einer Fluglotsenlizenz mit einer Ausbilderbefugnisvermerk für die Ausbildung am Arbeitsplatz (On-the-job training instructor, OJTI) oder eines Befugnisvermerks für Ausbilder an synthetischen Ausbildungsgeräten (Synthetic training device instructor, STDI) sind.“

    muss es heißen:

    „Eine praktische Ausbildung darf nur von Personen durchgeführt werden, die Inhaber einer Fluglotsenlizenz mit einem Ausbildervermerk für die Ausbildung am Arbeitsplatz (On-the-job training instructor, OJTI) oder eines Ausbildervermerks für die Ausbildung an synthetischen Übungsgeräten (Synthetic training device instructor, STDI) sind.“

    Seite 25, Anhang I, Teil-ATCO Teilabschnitt C Abschnitt 1 Punkt ATCO.C.010 Buchstabe a:

    Anstatt:

    „a)

    Inhaber einer OJTI-Berechtigung sind zur Durchführung von praktischer Ausbildung und Aufsicht an betrieblichen Arbeitsplätzen berechtigt, für die sie über einen gültigen Kontrollstellenvermerk verfügen, und an synthetischen Übungsgeräten, für die sie eine Berechtigung haben.“

    muss es heißen:

    „a)

    Inhaber eines OJTI-Vermerks sind zur Durchführung von praktischer Ausbildung und Aufsicht an betrieblichen Arbeitsplätzen berechtigt, für die sie über eine gültige Berechtigung verfügen, und an synthetischen Übungsgeräten, für die sie eine Erlaubnis und gegebenenfalls Befugnis haben.“

    Seite 25, Anhang I, Teil-ATCO Teilabschnitt C Abschnitt 1 Punkt ATCO.C.010 Buchstabe b Nummern 1 und 2:

    Anstatt:

    „b)

    Inhaber einer OJTI-Berechtigung dürfen die Rechte des Vermerks nur ausüben, wenn sie:

    1.

    mindestens zwei Jahre die Rechte der Berechtigung ausgeübt haben, in der sie unterrichten werden;

    2.

    in einem unmittelbar vorangehenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten die Rechte des gültigen Kontrollstellenvermerks ausgeübt haben, in dem die praktische Ausbildung erteilt werden soll;“

    muss es heißen:

    „b)

    Inhaber eines OJTI-Vermerks dürfen die Rechte des Vermerks nur ausüben, wenn sie:

    1.

    mindestens zwei Jahre die Rechte der Erlaubnis und gegebenenfalls Befugnis ausgeübt haben, in der sie unterrichten werden;

    2.

    in einem unmittelbar vorangehenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten die Rechte der gültigen Berechtigung ausgeübt haben, in der die praktische Ausbildung erteilt werden soll;“

    Seite 25, Anhang I, Teil-ATCO Teilabschnitt C Abschnitt 1 Punkt ATCO.C.015 Buchstabe a:

    Anstatt:

    „a)

    Inhaber einer Fluglotsenlizenz mit einem gültigen Kontrollstellenvermerk sein;“

    muss es heißen:

    „a)

    Inhaber einer Fluglotsenlizenz mit einer gültigen Berechtigung sein;“

    Seite 25, Anhang I, Teil-ATCO Teilabschnitt C Abschnitt 1 Punkt ATCO.C.015 Buchstabe c:

    Anstatt:

    „c)

    innerhalb des Jahres vor der Antragstellung einen praktischen Lehrgang in Unterrichtstechniken absolviert haben, in dem die erforderlichen Kenntnisse und pädagogischen Kompetenzen gelehrt und in geeigneter Weise beurteilt wurden.“

    muss es heißen:

    „c)

    nnerhalb des Jahres vor der Antragstellung einen Lehrgang in praktischen Unterrichtstechniken absolviert haben, in dem die erforderlichen Kenntnisse und pädagogischen Kompetenzen gelehrt und in geeigneter Weise beurteilt wurden.“

    Seite 25, Anhang I, Teil-ATCO Teilabschnitt C Abschnitt 1 Punkt ATCO.C.020 Buchstabe b:

    Anstatt:

    „b)

    Der OJTI-Vermerk kann durch erfolgreichen Abschluss einer Auffrischungsschulung in praktischen Ausbildungsfähigkeiten während ihres Gültigkeitszeitraums verlängert werden, sofern die Anforderungen von ATCO.C.015(a) und (b) erfüllt sind.“

    muss es heißen:

    „Der OJTI-Vermerk kann durch erfolgreichen Abschluss einer Auffrischungsschulung in praktischen Ausbildungsfähigkeiten während seines Gültigkeitszeitraums verlängert werden, sofern die Anforderungen von ATCO.C.015(a) und (b) erfüllt sind.“

    Seite 26, Anhang I, Teil-ATCO Teilabschnitt C Abschnitt 1 Punkt ATCO.C.025 Buchstabe c:

    Anstatt:

    „c)

    Die unter Punkt (a) genannte befristete OJTI-Genehmigung ist auf Ausbildungen beschränkt, die zur Bewältigung ungewöhnlicher Situationen erforderlich sind, und ihre Gültigkeit darf ein Jahr oder die Laufzeit der Gültigkeit der gemäß ATCO.C.015 ausgestellten OJTI-Berechtigung nicht überschreiten, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.“

    muss es heißen:

    „c)

    Die unter Punkt (a) genannte befristete OJTI-Genehmigung ist auf Ausbildungen beschränkt, die zur Bewältigung außergewöhnlicher Situationen erforderlich sind, und ihre Gültigkeit darf ein Jahr oder die Laufzeit der Gültigkeit des gemäß ATCO.C.015 ausgestellten OJTI-Vermerks nicht überschreiten, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.“

    Seite 26, Anhang I, Teil-ATCO Teilabschnitt C Abschnitt 1 Punkt ATCO.C.030:

    Anstatt:

    „ATCO.C.030   Rechte von Ausbildern an synthetischen Ausbildungsgeräten (Synthetic training device instructor, STDI)

    a)

    nhaber eines STDI-Vermerks sind zur Durchführung einer praktischen Ausbildung an synthetischen Ausbildungsgeräten berechtigt

    1.

    über Themen praktischer Art während der Erstausbildung;

    2.

    über betriebliche Ausbildung mit Ausnahme der Ausbildung am Arbeitsplatz und

    3.

    über Kompetenzerhaltungstraining.

    Wenn der STDI ein Vor-OJT durchführt, muss er Inhaber des einschlägigen Kontrollstellenvermerks sein oder gewesen sein.

    b)

    Inhaber eines STDI-Vermerks dürfen die Rechte des Vermerks nur ausüben, wenn sie

    1.

    mindestens zwei Jahre Erfahrung in der Berechtigung haben, in der sie unterrichten werden;

    2.

    Kenntnisse der aktuellen betrieblichen Handlungsweisen nachgewiesen haben;

    3.

    über Erfahrung in der Vermittlung der Techniken verfügen, für die die praktische Ausbildung erfolgen soll.

    c)

    Unbeschadet von Punkt (b)(1)

    1.

    ist für die Zwecke der Grundausbildung jede erteilte Berechtigung ausreichend;

    2.

    kann für die Zwecke der Berechtigungsausbildung eine Ausbildung über bestimmte und ausgewählte betriebliche Aufgaben von einem STDI durchgeführt werden, der Inhaber einer Berechtigung ist, die für diese bestimmte und ausgewählte betriebliche Aufgabe relevant ist.“

    muss es heißen:

    „ATCO.C.030   Rechte von Ausbildern für die Ausbildung an synthetischen Übungsgeräten (Synthetic training device instructor, STDI)

    a)

    Inhaber eines STDI-Vermerks sind zur Durchführung einer praktischen Ausbildung an synthetischen Übungsgeräten berechtigt

    1.

    über Themen praktischer Art während der Erstausbildung;

    2.

    über Ausbildung an einer Flugverkehrskontrollstelle mit Ausnahme der Ausbildung am Arbeitsplatz und

    3.

    über Kompetenzerhaltungstraining.

    Wenn der STDI eine Vorbereitungsphase für die Ausbildung am Arbeitsplatz durchführt, muss er Inhaber der einschlägigen Berechtigung sein oder gewesen sein.

    b)

    Inhaber eines STDI-Vermerks dürfen die Rechte des Vermerks nur ausüben, wenn sie

    1.

    mindestens zwei Jahre Erfahrung in der Erlaubnis und gegebenenfalls Befugnis haben, in der sie unterrichten werden;

    2.

    Kenntnisse der aktuellen betrieblichen Arbeitsmethoden nachgewiesen haben;

    3.

    Fertigkeiten in der Vermittlung der Verfahren erworben haben, für die die praktische Ausbildung erfolgen soll.

    c)

    Ungeachtet des Punktes (b)(1)

    1.

    ist für die Zwecke der Grundausbildung jede erteilte Erlaubnis ausreichend;

    2.

    kann für die Zwecke der Erlaubnisausbildung eine Ausbildung für bestimmte und ausgewählte betriebliche Aufgaben von einem STDI durchgeführt werden, der Inhaber einer Erlaubnis ist, die für diese bestimmte und ausgewählte betriebliche Aufgabe relevant ist.“

    Seite 26, Anhang I, Teil-ATCO Teilabschnitt C Abschnitt 1 Punkt ATCO.C.035:

    Anstatt:

    „ATCO.C.035   Beantragung des Befugnisvermerks für Ausbilder an synthetischen Ausbildungsgeräten (Synthetic training device instructor, STDI)

    Anwärter für den STDI Vermerk müssen

    a)

    die Rechte einer Fluglotsenlizenz mit beliebiger Berechtigung in einem Zeitraum von mindestens zwei Jahren ausgeübt haben und

    b)

    innerhalb des Jahres vor der Antragstellung einen praktischen Lehrgang in Unterrichtstechniken absolviert haben, in dem die erforderlichen Kenntnisse und pädagogischen Kompetenzen anhand theoretischer und praktischer Methoden gelehrt und in geeigneter Weise beurteilt wurden.“

    muss es heißen:

    „ATCO.C.035   Beantragung des Ausbildervermerks für die Ausbildung an synthetischen Übungsgeräten (Synthetic training device instructor, STDI)

    Anwärter für den STDI Vermerk müssen

    a)

    die Rechte einer Fluglotsenlizenz mit beliebiger Erlaubnis in einem Zeitraum von mindestens zwei Jahren ausgeübt haben und

    b)

    innerhalb des Jahres vor der Antragstellung einen Lehrgang in praktischen Unterrichtstechniken absolviert haben, in dem die erforderlichen Kenntnisse und pädagogischen Kompetenzen anhand theoretischer und praktischer Methoden gelehrt und in geeigneter Weise beurteilt wurden.“

    Seite 26, Anhang I, Teil-ATCO Teilabschnitt C Abschnitt 1 Punkt ATCO.C.040 Buchstabe b:

    Anstatt:

    „b)

    Der STDI-Vermerk kann durch erfolgreichen Abschluss einer Auffrischungsschulung in praktischen Ausbildungsfähigkeiten und aktuellen betrieblichen Handlungsweisen während ihres Gültigkeitszeitraums verlängert werden.“

    muss es heißen:

    „b)

    Der STDI-Vermerk kann durch erfolgreichen Abschluss einer Auffrischungsschulung in praktischen Ausbildungsfähigkeiten und aktuellen betrieblichen Arbeitsmethoden während seines Gültigkeitszeitraums verlängert werden.“

    Seite 27, Anhang I, Teil-ATCO Teilabschnitt C Abschnitt 2 Punkt ATCO.C.045 Buchstabe b Nummer 1:

    Anstatt:

    „1.

    während der Erstausbildung für die Erteilung einer Auszubildendenlizenz oder für die Erteilung einer neuen Berechtigung und/oder eines neuen Berechtigungsvermerks, soweit zutreffend;“

    muss es heißen:

    „1.

    während der Erstausbildung für die Erteilung einer Auszubildendenlizenz oder für die Erteilung einer neuen Erlaubnis und/oder einer neuen Befugnis, soweit zutreffend;“

    Seite 27, Anhang I, Teil-ATCO Teilabschnitt C Abschnitt 2 Punkt ATCO.C.045 Buchstabe b Nummern 3 und 4:

    Anstatt:

    „3.

    von Fluglotsen in Ausbildung für die Erteilung eines Kontrollstellenvermerks und von Berechtigungsvermerken, soweit zutreffend;

    4.

    von Fluglotsen für die Erteilung eines Kontrollstellenvermerks und von Berechtigungsvermerken, soweit zutreffend, sowie für die Verlängerung und Erneuerung eines Kontrollstellenvermerks;“

    muss es heißen:

    „3.

    von Fluglotsen in Ausbildung für die Erteilung einer Berechtigung und von Befugnissen, soweit zutreffend;

    4.

    von Fluglotsen für die Erteilung einer Berechtigung und von Befugnissen, soweit zutreffend, sowie für die Verlängerung und Erneuerung einer Berechtigung;“

    Seite 27, Anhang I, Teil-ATCO Teilabschnitt C Abschnitt 2 Punkt ATCO.C.045 Buchstabe c einleitender Satz:

    Anstatt:

    „Inhaber eines Beurteilervermerks dürfen die Rechte der Berechtigung nur ausüben, wenn sie“

    muss es heißen:

    „Inhaber eines Beurteilervermerks dürfen die Rechte des Vermerks nur ausüben, wenn sie“

    Seite 27, Anhang I, Teil-ATCO Teilabschnitt C Abschnitt 2 Punkt ATCO.C.045 Buchstabe c Nummer 1:

    Anstatt:

    „1.

    mindestens zwei Jahre Erfahrung in der Berechtigung und den Berechtigungsvermerken haben, in denen sie beurteilen werden, und“

    muss es heißen:

    „1.

    mindestens zwei Jahre Erfahrung in der Erlaubnis und den Befugnissen haben, in denen sie beurteilen werden, und“

    Seite 27, Anhang I, Teil-ATCO Teilabschnitt C Abschnitt 2 Punkt ATCO.C.045 Buchstabe d Nummer 1:

    Anstatt:

    „für Beurteilungen, die zur Erteilung, Verlängerung und Erneuerung eines Kontrollstellenvermerks führen, wenn sie seit mindestens einem unmittelbar vorangehenden Jahr auch Inhaber des mit der Beurteilung verbundenen sind;“

    muss es heißen:

    „für Beurteilungen, die zur Erteilung, Verlängerung und Erneuerung einer Berechtigung führen, wenn sie seit mindestens einem unmittelbar vorangehenden Jahr auch Inhaber der mit der Beurteilung verbundenen Berechtigung sind;“

    Seite 27, Anhang I, Teil-ATCO Teilabschnitt C Abschnitt 2 Punkt ATCO.C.045 Buchstabe e:

    Anstatt:

    „e)

    Bei der Beurteilung für die Zwecke der Erteilung und Erneuerung eines Kontrollstellvermerks und für die Zwecke der Gewährleistung der Aufsicht über den betrieblichen Arbeitsplatz muss der Beurteiler auch Inhaber eines OJTI-Vermerks sein, oder es muss ein OJTI, der Inhaber des gültigen, mit der Beurteilung verbundenen Kontrollstellenvermerks ist, anwesend sein.“

    muss es heißen:

    „e)

    Bei der Beurteilung für die Zwecke der Erteilung und Erneuerung einer Berechtigung und für die Zwecke der Gewährleistung der Aufsicht am betrieblichen Arbeitsplatz muss der Beurteiler auch Inhaber eines OJTI-Vermerks sein, oder es muss ein OJTI, der Inhaber der gültigen, mit der Beurteilung verbundenen Berechtigung ist, anwesend sein.“

    Seite 28, Anhang I, Teil-ATCO Teilabschnitt C Abschnitt 2 Punkt ATCO.C.060 Buchstabe b:

    Anstatt:

    „b)

    Die Beurteilerberechtigung kann durch erfolgreichen Abschluss einer Auffrischungsschulung in Beurteilungskompetenzen und aktuellen betrieblichen Handlungsweisen während ihres Gültigkeitszeitraums verlängert werden.“

    muss es heißen:

    „b)

    Der Beurteilervermerk kann durch erfolgreichen Abschluss einer Auffrischungsschulung in Beurteilungskompetenzen und aktuellen betrieblichen Arbeitsmethoden während seines Gültigkeitszeitraums verlängert werden.“

    Seite 28, Anhang I, Teil-ATCO Teilabschnitt C Abschnitt 2 Punkt ATCO.C.060 Buchstabe c einleitender Satz:

    Anstatt:

    „Wenn die Beurteilerberechtigung abgelaufen ist, kann sie erneuert werden durch“

    muss es heißen:

    „Wenn der Beurteilervermerk abgelaufen ist, kann er erneuert werden durch“

    Seite 28, Anhang I, Teil-ATCO Teilabschnitt C Abschnitt 2 Punkt ATCO.C.065 Buchstabe a, b und c:

    Anstatt:

    „a)

    Wenn die Anforderung gemäß ATCO.C.045(d)(1) nicht eingehalten werden kann, kann die zuständige Behörde Inhabern einer gemäß ATCO.C.055 ausgestellten Beurteilerberechtigung eine Genehmigung für die Durchführung der in ATCO.C.045(b)(3) und (4) genannten Beurteilungen zur Bewältigung außergewöhnlicher Situationen oder zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der Beurteilung erteilen, sofern die Anforderungen gemäß den Punkten (b) und (c) eingehalten werden.

    b)

    Für die Zwecke der Bewältigung außergewöhnlicher Situationen muss der Inhaber der Beurteilerberechtigung seit mindestens einem unmittelbar vorangehenden Jahr auch Inhaber eines Kontrollstellenvermerks mit der zugehörigen Berechtigung und gegebenenfalls Befugnis für die Beurteilung sein. Die Genehmigung ist auf Beurteilungen beschränkt, die zur Bewältigung ungewöhnlicher Situationen erforderlich sind, und darf ein Jahr oder die Gültigkeit der gemäß ATCO.C.055 ausgestellten Beurteilerberechtigung nicht überschreiten, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.

    c)

    Für die Zwecke der Gewährleistung der Unabhängigkeit der Beurteilung aus wiederholten Gründen muss der Inhaber der Beurteilerberechtigung seit mindestens einem unmittelbar vorangehenden Jahr auch Inhaber eines Kontrollstellenvermerks mit der zugehörigen Berechtigung und gegebenenfalls Befugnis für die Beurteilung sein. Die Gültigkeit der Genehmigung wird von der zuständigen Behörde bestimmt, darf jedoch die Gültigkeit der gemäß ATCO.C.055 ausgestellten Beurteilerberechtigung nicht überschreiten.“

    muss es heißen:

    „a)

    Wenn die Anforderung gemäß ATCO.C.045(d)(1) nicht eingehalten werden kann, kann die zuständige Behörde Inhabern eines gemäß ATCO.C.055 ausgestellten Beurteilervermerks eine Genehmigung für die Durchführung der in ATCO.C.045(b)(3) und (4) genannten Beurteilungen zur Bewältigung außergewöhnlicher Situationen oder zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der Beurteilung erteilen, sofern die Anforderungen gemäß den Punkten (b) und (c) eingehalten werden.

    b)

    Für die Zwecke der Bewältigung außergewöhnlicher Situationen muss der Inhaber des Beurteilervermerks seit mindestens einem unmittelbar vorangehenden Jahr auch Inhaber einer Berechtigung mit der zugehörigen Erlaubnis und gegebenenfalls Befugnis für die Beurteilung sein. Die Genehmigung ist auf Beurteilungen beschränkt, die zur Bewältigung außergewöhnlicher Situationen erforderlich sind, und darf ein Jahr oder die Gültigkeit des gemäß ATCO.C.055 ausgestellten Beurteilervermerks nicht überschreiten, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.

    c)

    Für die Zwecke der Gewährleistung der Unabhängigkeit der Beurteilung aus wiederholt vorliegenden Gründen muss der Inhaber des Beurteilervermerks seit mindestens einem unmittelbar vorangehenden Jahr auch Inhaber einer Berechtigung mit der zugehörigen Erlaubnis und gegebenenfalls Befugnis für die Beurteilung sein. Die Gültigkeit der Genehmigung wird von der zuständigen Behörde bestimmt, darf jedoch die Gültigkeit des gemäß ATCO.C.055 ausgestellten Beurteilervermerks nicht überschreiten.“

    Seite 28, Anhang I, Teil-ATCO Teilabschnitt C Abschnitt 2 Punkt ATCO.C.065 Buchstabe d:

    Anstatt:

    „d)

    Für die Erteilung einer befristeten Beurteilergenehmigung aus den unter den Punkten (b) und (c) genannten Gründen kann die zuständige Behörde eine von der Flugsicherungsorganisation vorgelegte Sicherheitsanalyse verlangen.“

    muss es heißen:

    „d)

    Für die Erteilung einer befristeten Beurteilergenehmigung aus den unter den Punkten (b) und (c) genannten Gründen kann die zuständige Behörde die Vorlage einer Sicherheitsanalyse von der Flugsicherungsorganisation verlangen.“

    Seite 28, Anhang I, Teil-ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 1 Punkt ATCO.D.005 Buchstabe a:

    Anstatt:

    „a)

    Die Fluglotsenausbildung muss die folgenden Arten umfassen:

    1.

    Erstausbildung, die zur Erteilung einer Auszubildendenlizenz oder zur Erteilung einer zusätzlichen Berechtigung und, soweit zutreffend, eines zusätzlichen Berechtigungsvermerks führt und Folgendes bietet:

    i)   ‚Grundausbildung‘: theoretische und praktische Ausbildung zur Vermittlung eines grundlegenden Kenntnisstands und praktischer Kompetenzen bezüglich einfacher Betriebsverfahren;

    ii)   ‚Berechtigungsausbildung‘: theoretische und praktische Ausbildung zur Vermittlung des Kenntnisstands und praktischer Kompetenzen bezüglich einer bestimmten Berechtigung und gegebenenfalls eines bestimmten Berechtigungsvermerks;

    2.

    betriebliche Ausbildung, die zur Erteilung einer Fluglotsenlizenz, zur Erteilung eines Berechtigungsvermerks, der Gültigerklärung von Berechtigungen oder Berechtigungsvermerken und/oder zur Erteilung oder Erneuerung eines Kontrollstellenvermerks führt. Sie umfasst die folgenden Phasen:

    i)

    die Einweisungsphase, die hauptsächlich dazu dient, Kenntnisse bezüglich standortspezifischer Betriebsverfahren und aufgabenspezifischer Aspekte zu vermitteln, und

    ii)

    die Phase der Ausbildungsmaßnahmen am Arbeitsplatz, die endgültige Phase der betrieblichen Ausbildung, während der zu einem früheren Zeitpunkt erworbene tätigkeitsbezogene Abläufe und Kompetenzen unter der Aufsicht eines befähigten Ausbilders für die Ausbildung am Arbeitsplatz in die konkrete Luftverkehrspraxis integriert werden.

    iii)

    Zusätzlich zu den Punkten (i) und (i)i ist für Kontrollstellenvermerke, die die Handhabung komplexer Verkehrssituationen und von hohem Verkehrsaufkommen erforderlich machen, eine Vorbereitungsphase vor den Ausbildungsmaßnahmen am Arbeitsplatz erforderlich, in der die zuvor erworbenen Berechtigungsabläufe und Kompetenzen verbessert werden und eine Vorbereitung auf konkrete Verkehrssituationen erfolgt, die in dieser Kontrollstelle auftreten können.

    3.

    Kompetenzerhaltungstraining, bei dem die Gültigkeit der Vermerke der Lizenz aufrechterhalten wird und das Folgendes umfasst:

    i)

    Auffrischungsschulung;

    ii)

    Umschulung, soweit erforderlich.“

    muss es heißen:

    „a)

    Die Fluglotsenausbildung muss die folgenden Arten umfassen:

    1.

    Erstausbildung, die zur Erteilung einer Auszubildendenlizenz oder zur Erteilung einer zusätzlichen Erlaubnis und, soweit zutreffend, einer zusätzlichen Befugnis führt und Folgendes bietet:

    i)   ‚Grundausbildung‘: theoretische und praktische Ausbildung zur Vermittlung eines grundlegenden Kenntnisstands und praktischer Kompetenzen bezüglich einfacher Betriebsverfahren;

    ii)   ‚Erlaubnisausbildung‘: theoretische und praktische Ausbildung zur Vermittlung des Kenntnisstands und praktischer Kompetenzen bezüglich einer bestimmten Erlaubnis und gegebenenfalls einer bestimmten Befugnis;

    2.

    Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle, die zur Erteilung einer Fluglotsenlizenz, zur Erteilung einer Befugnis, der Validierung von Erlaubnissen oder Befugnissen und/oder zur Erteilung oder Erneuerung einer Berechtigung führt. Sie umfasst die folgenden Phasen:

    i)

    die Einweisungsphase, die hauptsächlich dazu dient, Kenntnisse und das Verständnis bezüglich standortspezifischer Betriebsverfahren und aufgabenspezifischer Aspekte zu vermitteln, und

    ii)

    die Phase der Ausbildung am Arbeitsplatz, die letzte Phase der Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle, während der zu einem früheren Zeitpunkt erworbene tätigkeitsbezogene Abläufe und Kompetenzen unter der Aufsicht eines befähigten Ausbilders für die Ausbildung am Arbeitsplatz in die reale Verkehrssituation integriert werden.

    iii)

    Zusätzlich zu den Punkten (i) und (ii) ist für Berechtigungen, die die Handhabung komplexer Verkehrssituationen und von hohem Verkehrsaufkommen erforderlich machen, eine Vorbereitungsphase vor der Ausbildung am Arbeitsplatz erforderlich, um die zuvor erlernten, mit der Erlaubnis verbundenen Abläufe und Kompetenzen zu verbessern und auf reale Verkehrssituationen vorzubereiten, die an dieser Kontrollstelle auftreten können.

    3.

    Kompetenzerhaltungstraining, bei dem die Gültigkeit der Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke der Lizenz aufrechterhalten wird und das Folgendes umfasst:

    i)

    Auffrischungsschulung;

    ii)

    Umschulung, soweit erforderlich.“

    Seite 29, Anhang I, Teil-ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 1 Punkt ATCO.D.005 Buchstabe b Nummer 1:

    Anstatt:

    „1.

    Ausbildung als praktischer Ausbilder, die zur Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung einer OJTI- oder STDI-Berechtigung führt;“

    muss es heißen:

    „1.

    Ausbildung als praktischer Ausbilder, die zur Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung eines OJTI- oder STDI-Vermerks führt;“

    Seite 29, Anhang I, Teil-ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 2 Punkt ATCO.D.010:

    Anstatt:

    „a)

    Die Erstausbildung, die für einen Anwärter für die Erteilung einer Auszubildendenlizenz oder für die Erteilung einer zusätzlichen Berechtigung und/oder, soweit zutreffend, eines zusätzlichen Berechtigungsvermerks bestimmt ist, muss Folgendes umfassen:

    1.

    Grundausbildung, die alle Sachgebiete, Themen und Unterthemen in Anhang I Anlage 2 umfasst, und

    2.

    Berechtigungsausbildung, die die Sachgebiete, Themen und Unterthemen von mindestens einem der folgenden Dienste umfasst:

    i)

    Berechtigung ‚Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Sichtflugbetrieb‘ (Aerodrome Control Visual — ADV), definiert in Anhang I Anlage 3;

    ii)

    Berechtigung ‚Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb für Tower‘ (Aerodrome Control Instrument Rating for Tower — ADI (TWR)), definiert in Anhang I Anlage 4;

    iii)

    Berechtigung ‚Anflugkontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung‘ (Approach Control Procedural Rating — APP), definiert in Anhang I Anlage 5;

    iv)

    Berechtigung ‚Bezirkskontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung‘ (Area Control Procedural Rating — ACP), definiert in Anhang I Anlage 6;

    v)

    Berechtigung ‚Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung‘ (Approach Control Surveillance Rating — APS), definiert in Anhang I Anlage 7;

    vi)

    Berechtigung ‚Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung‘ (Area Control Surveillance Rating — ACS), definiert in Anhang I Anlage 8.

    b)

    Die Ausbildung, die für eine zusätzliche Berechtigung vorgesehen ist, muss die Sachgebiete, Themen und Unterthemen umfassen, die für mindestens eine der Berechtigungen gemäß Punkt (a)(2) gilt.

    c)

    Eine für die Reaktivierung einer Berechtigung nach einer nicht erfolgreichen Beurteilung der bisherigen Befähigung gemäß ATCO.B.010(b) vorgesehene Ausbildung muss auf das Ergebnis der Beurteilung zugeschnitten sein.

    d)

    Eine für einen Berechtigungsvermerk mit Ausnahme von ATCO.B.015(a)(3) vorgesehene Ausbildung umfasst die Sachgebiete, Themen und Unterthemen, die von der Ausbildungseinrichtung erarbeitet und im Rahmen des Ausbildungslehrgangs genehmigt wurden.

    e)

    Die Grund- und/oder Berechtigungsausbildung kann um Sachgebiete, Themen und Unterthemen ergänzt werden, die für den funktionalen Luftraumblock (Functional Airspace Block, FAB) oder für die nationale Umgebung spezifisch sind oder diese ergänzen.“

    muss es heißen:

    „a)

    Die Erstausbildung, die für einen Anwärter für die Erteilung einer Auszubildendenlizenz oder für die Erteilung einer zusätzlichen Erlaubnis und/oder, soweit zutreffend, einer zusätzlichen Befugnis bestimmt ist, muss Folgendes umfassen:

    1.

    Grundausbildung, die alle Sachgebiete, Themen und Unterthemen in Anhang I Anlage 2 umfasst, und

    2.

    Erlaubnisausbildung, die die Sachgebiete, Themen und Unterthemen von mindestens einem der folgenden Dienste umfasst:

    i)

    Erlaubnis ‚Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Sichtflugbetrieb‘ (Aerodrome Control Visual — ADV), definiert in Anhang I Anlage 3;

    ii)

    Erlaubnis ‚Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb für Platzverkehrskontrolle‘ (Aerodrome Control Instrument Rating for Tower — ADI (TWR)), definiert in Anhang I Anlage 4;

    iii)

    Erlaubnis ‚Anflugkontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung‘ (Approach Control Procedural Rating — APP), definiert in Anhang I Anlage 5;

    iv)

    Erlaubnis ‚Bezirkskontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung‘ (Area Control Procedural Rating — ACP), definiert in Anhang I Anlage 6;

    v)

    Erlaubnis ‚Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung‘ (Approach Control Surveillance Rating — APS), definiert in Anhang I Anlage 7;

    vi)

    Erlaubnis ‚Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung‘ (Area Control Surveillance Rating — ACS), definiert in Anhang I Anlage 8.

    b)

    Die Ausbildung, die für eine zusätzliche Erlaubnis vorgesehen ist, muss die Sachgebiete, Themen und Unterthemen umfassen, die für mindestens eine der Erlaubnisse gemäß Punkt (a)(2) gilt.

    c)

    Eine für die Reaktivierung einer Erlaubnis nach einer nicht erfolgreichen Beurteilung der bisherigen Befähigung gemäß ATCO.B.010(b) vorgesehene Ausbildung muss auf das Ergebnis der Beurteilung zugeschnitten sein.

    d)

    Eine für eine Befugnis mit Ausnahme von ATCO.B.015(a)(3) vorgesehene Ausbildung umfasst die Sachgebiete, Themen und Unterthemen, die von der Ausbildungsorganisation erarbeitet und im Rahmen des Ausbildungslehrgangs genehmigt wurden.

    e)

    Die Grund- und/oder Erlaubnisausbildung kann um Sachgebiete, Themen und Unterthemen ergänzt werden, die für den funktionalen Luftraumblock (Functional Airspace Block, FAB) oder für die nationale Umgebung spezifisch sind oder diese ergänzen.“

    Seite 30, Anhang I, Teil-ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 2 Punkt ATCO.D.015 Buchstabe a:

    Anstatt:

    „a)

    den Aufbau der Erstausbildungslehrgangs, der gemäß ATCO.D.010 durchgeführt wird;“

    muss es heißen:

    „a)

    den Aufbau des Erstausbildungslehrgangs gemäß ATCO.D.010;“

    Seite 30, Anhang I, Teil-ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 2 Punkt ATCO.D.020 Buchstabe a:

    Anstatt:

    „a)

    Die Grund- und Berechtigungsausbildung sind als getrennte oder integrierte Ausbildung durchzuführen.“

    muss es heißen:

    „a)

    Die Grund- und Erlaubnisausbildung sind als getrennte oder integrierte Lehrgänge durchzuführen.“

    Seite 30, Anhang I, Teil-ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 2 Punkt ATCO.D.020 Buchstabe c Nummer 2:

    Anstatt:

    „2.

    alle Berechtigungsausbildungen“

    muss es heißen:

    „2.

    alle Erlaubnisausbildungen“

    Seite 30, Anhang I, Teil-ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 2 Punkt ATCO.D.020 Buchstabe d:

    Anstatt:

    „d)

    Der erfolgreiche Abschluss einer Erstausbildung oder einer Berechtigungsausbildung für die Erteilung einer weiteren Berechtigung ist mit einem von der Ausbildungseinrichtung ausgestellten Zeugnis nachzuweisen.“

    muss es heißen:

    „d)

    Der erfolgreiche Abschluss einer Erstausbildung oder einer Erlaubnisausbildung für die Erteilung einer weiteren Erlaubnis ist mit einem von der Ausbildungsorganisation ausgestellten Zeugnis nachzuweisen.“

    Seite 31, Anhang I, Teil-ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 2 Punkt ATCO.D.025 Buchstabe c:

    Anstatt:

    „Teilaufgabentrainer“

    muss es heißen:

    „Verfahrensübungsgerät“

    Seite 31, Anhang I, Teil-ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 2 Punkt ATCO.D.030 Buchstabe d:

    Anstatt:

    „d)

    Aufrechterhaltung einer permanenten Funkhörbereitschaft auf der entsprechenden Frequenz;“

    muss es heißen:

    „d)

    Aufrechterhaltung einer dauernden Hörbereitschaft auf der entsprechenden Frequenz;“

    Seite 31, Anhang I, Teil-ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 2 Punkt ATCO.D.035 Buchstabe e:

    Anstatt:

    „e)

    Eine Beurteilung gilt als bestanden, wenn der Anwärter durchgängig die erforderliche Leistung wie in ATCO.D.040 beschrieben erbringt und die Verhaltensweisen zeigt, die für einen sicheren Flugbetrieb im Flugverkehrskontrolldienst erforderlich sind.“

    muss es heißen:

    „e)

    Eine Beurteilung gilt als bestanden, wenn der Anwärter durchgängig die erforderliche Leistung wie in ATCO.D.040 beschrieben erbringt und die Verhaltensweisen zeigt, die für eine sichere Betriebsdurchführung im Flugverkehrskontrolldienst erforderlich sind.“

    Seite 32, Anhang I, Teil-ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 2 Punkt ATCO.D.040 Buchstabe a:

    Anstatt:

    „a)

    Für jeden Berechtigungsausbildungslehrgang sind Leistungsziele hinsichtlich der Berechtigungsausbildung und Aufgaben hinsichtlich Leistungszielen zu definieren.“

    muss es heißen:

    „a)

    Für jeden Erlaubnisausbildungslehrgang sind Leistungsziele hinsichtlich der Erlaubnisausbildung und Aufgaben hinsichtlich Leistungszielen zu definieren.“

    Seite 32, Anhang I, Teil-ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 2 Punkt ATCO.D.040 Buchstabe c Nummer 1:

    Anstatt:

    „1.

    innerhalb eines definierten Flugplatz-Zuständigkeitsbereichs das Arbeitspensum bewältigen und Flugverkehrsdienste erbringen und“

    muss es heißen:

    „1.

    innerhalb eines definierten Zuständigkeitsbereichs für die Flugplatzkontrolle das Arbeitspensum bewältigen und Flugverkehrsdienste erbringen und“

    Seite 32, Anhang I, Teil-ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 2 Punkt ATCO.D.040 Buchstabe d einleitender Satz:

    Anstatt:

    „Zusätzlich zu Punkt (b) müssen die Leistungsziele für die Anflugkontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung sicherstellen, dass Anwärter“

    muss es heißen:

    „Zusätzlich zu Punkt (b) müssen die Leistungsziele für die Erlaubnisausbildung für die Anflugkontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung sicherstellen, dass Anwärter“

    Seite 32, Anhang I, Teil-ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 2 Punkt ATCO.D.040 Buchstabe d Nummer 2:

    Anstatt:

    „2.

    die verfahrenstechnische Anflugkontrolle, Planungstechniken und Betriebsverfahren für anfliegende, wartende, abfliegende und durchfliegende Luftfahrzeuge anwenden.“

    muss es heißen:

    „2.

    ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung Anflugkontrolle durchführen und Planungstechniken und Betriebsverfahren für anfliegende, wartende, abfliegende und durchfliegende Luftfahrzeuge anwenden.“

    Seite 32, Anhang I, Teil-ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 2 Punkt ATCO.D.040 Buchstabe e Nummer 2:

    Anstatt:

    „2.

    Anflugüberwachung, Planungstechniken und Betriebsverfahren für anfliegende, wartende, abfliegende und durchfliegende Luftfahrzeuge anwenden.“

    muss es heißen:

    „2.

    mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung Anflugkontrolle durchführen und Planungstechniken und Betriebsverfahren für anfliegende, wartende, abfliegende und durchfliegende Luftfahrzeuge anwenden.“

    Seite 32, Anhang I, Teil-ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 2 Punkt ATCO.D.040 Buchstabe f Nummer 2:

    Anstatt:

    „2.

    die verfahrenstechnische Bezirkskontrolle, Planungstechniken und Betriebsverfahren für Bezirksverkehr anwenden.“

    muss es heißen:

    „2.

    ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung Bezirkskontrolle durchführen und Planungstechniken und Betriebsverfahren für Streckenflugverkehr anwenden.“

    Seite 32, Anhang I, Teil-ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 2 Punkt ATCO.D.040 Buchstabe g Nummer 2:

    Anstatt:

    „2.

    die Bezirkskontrollverfahren, Planungstechniken und Betriebsverfahren für Bezirksverkehr anwenden.“

    muss es heißen:

    „2.

    mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung Bezirkskontrolle durchführen und Planungstechniken und Betriebsverfahren für Streckenflugverkehr anwenden.“

    Seite 32, Anhang I, Teil-ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 3, Überschrift:

    Anstatt:

    „Anforderungen an die betriebliche Ausbildung“

    muss es heißen:

    „Anforderungen an die Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle“

    Seite 32, Anhang I, Teil-ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 3 Punkt ATCO.D.045:

    Anstatt:

    „ATCO.D.045   Aufbau der betrieblichen Ausbildung

    a)

    Die betriebliche Ausbildung besteht aus Ausbildungslehrgängen für jeden an der Flugverkehrskontrollstelle festgelegten Kontrollstellenvermerk wie im betrieblichen Ausbildungsplan beschrieben.

    b)

    Die Kontrollstellenvermerkslehrgänge müssen von Ausbildungseinrichtungen gemäß ATCO.D.060 erarbeitet und durchgeführt und von der zuständigen Behörde genehmigt werden.

    c)

    Die betriebliche Ausbildung umfasst Ausbildung in

    1.

    Betriebsverfahren;

    2.

    aufgabenspezifischen Aspekten;

    3.

    ungewöhnlichen Situationen und Notlagen und

    4.

    menschlichen Faktoren.“

    muss es heißen:

    „ATCO.D.045   Aufbau der Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle

    a)

    Die Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle besteht aus Ausbildungslehrgängen für jede an der Flugverkehrskontrollstelle festgelegte Berechtigung wie im Ausbildungsplan der Flugverkehrskontrollstelle beschrieben.

    b)

    Die Berechtigungslehrgänge müssen von Ausbildungsorganisationen gemäß ATCO.D.060 erarbeitet und durchgeführt und von der zuständigen Behörde genehmigt werden.

    c)

    Die Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle umfasst Ausbildung in

    1.

    Betriebsverfahren;

    2.

    aufgabenspezifischen Aspekten;

    3.

    außergewöhnlichen Situationen und Notlagen und

    4.

    menschlichen Faktoren.“

    Seite 33, Anhang I, Teil-ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 3 Punkt ATCO.D.050:

    Anstatt:

    „ATCO.D.050   Voraussetzungen für die betriebliche Ausbildung

    Eine betriebliche Ausbildung kann nur von Personen begonnen werden, die Inhaber des Folgenden sind:

    a)

    einer Auszubildendenlizenz mit der entsprechenden Berechtigung und gegebenenfalls einem Berechtigungsvermerk oder

    b)

    einer Fluglotsenlizenz mit der entsprechenden Berechtigung und gegebenenfalls einem Berechtigungsvermerk,“

    muss es heißen:

    „ATCO.D.050   Voraussetzungen für die Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle

    Eine Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle kann nur von Personen begonnen werden, die Inhaber des Folgenden sind:

    a)

    einer Auszubildendenlizenz mit der entsprechenden Erlaubnis und gegebenenfalls einer Befugnis oder

    b)

    einer Fluglotsenlizenz mit der entsprechenden Erlaubnis und gegebenenfalls einer Befugnis,“

    Seite 33, Anhang I, Teil-ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 3 Punkt ATCO.D.055, Überschrift, Buchstabe a und Buchstabe b Nummern 1-7:

    Anstatt:

    „ATCO.D.055   Betrieblicher Ausbildungsplan

    a)

    Die Ausbildungseinrichtung hat einen betrieblichen Ausbildungsplan für jede Flugverkehrskontrollstelle zu erarbeiten, der von der zuständigen Behörde genehmigt werden muss.

    b)

    Der betriebliche Ausbildungsplan muss mindestens Folgendes enthalten:

    1.

    Berechtigungen und Vermerke, für die die Ausbildung durchgeführt wird;

    2.

    die Struktur der betrieblichen Ausbildung;

    3.

    das Verzeichnis der Kontrollstellenvermerkslehrgänge gemäß ATCO.D.060;

    4.

    die Verfahrensweise für die Durchführung eines Kontrollstellenvermerkslehrgangs;

    5.

    die Ausbildungsmethode;

    6.

    die Mindestdauer der Kontrollstellenvermerkslehrgänge;

    7.

    die Verfahrensweise für die Anpassung der Kontrollstellenvermerkslehrgänge, sodass erworbene Berechtigungen und/oder Berechtigungsvermerke und Erfahrung von Anwärtern gegebenenfalls in angemessener Weise berücksichtigt werden;“

    muss es heißen:

    „ATCO.D.055   Ausbildungsplan der Flugverkehrskontrollstelle

    a)

    Die Ausbildungsorganisation hat einen Ausbildungsplan für jede Flugverkehrskontrollstelle zu erarbeiten, der von der zuständigen Behörde genehmigt werden muss.

    b)

    Der Ausbildungsplan der Flugverkehrskontrollstelle muss mindestens Folgendes enthalten:

    1.

    Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke, für die die Ausbildung durchgeführt wird;

    2.

    die Struktur der Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle;

    3.

    das Verzeichnis der Berechtigungslehrgänge gemäß ATCO.D.060;

    4.

    die Verfahrensweise für die Durchführung eines Berechtigungslehrgangs;

    5.

    die Ausbildungsmethoden;

    6.

    die Mindestdauer der Berechtigungslehrgänge;

    7.

    die Verfahrensweise für die Anpassung der Berechtigungslehrgänge, sodass erworbene Erlaubnisse und/oder Befugnisse und Erfahrung von Anwärtern gegebenenfalls in angemessener Weise berücksichtigt werden;“

    Seite 33, Anhang I, Teil-ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 3 Punkt ATCO.D.055 Buchstabe b Nummern 13-15:

    Anstatt:

    „13.

    Angabe der Aufzeichnungen, die speziell für die betriebliche Ausbildung geführt werden müssen;

    14.

    ein Verzeichnis identifizierter ungewöhnlicher Situationen und Notlagen für jeden einzelnen Kontrollstellenvermerk;

    15.

    Verfahrensweise und Gründe für die Überprüfung und Änderung des betrieblichen Ausbildungsplans und dessen Vorlage bei der zuständigen Behörde. Die Überprüfung des betrieblichen Ausbildungsplans muss mindestens alle drei Jahre durchgeführt werden.“

    muss es heißen:

    „13.

    Angabe der Aufzeichnungen, die speziell für die Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle geführt werden müssen;

    14.

    ein Verzeichnis identifizierter außergewöhnlicher Situationen und Notlagen für jede einzelne Berechtigung;

    15.

    Verfahrensweise und Gründe für die Überprüfung und Änderung des Ausbildungsplans der Flugverkehrskontrollstelle und dessen Vorlage bei der zuständigen Behörde. Die Überprüfung des Ausbildungsplans der Flugverkehrskontrollstelle muss mindestens alle drei Jahre durchgeführt werden.“

    Seite 34, Anhang I, Teil-ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 3 Punkt ATCO.D.060 Buchstabe a, Satz 1:

    Anstatt:

    „a)

    Ein Kontrollstellenvermerkslehrgang ist die Kombination der einschlägigen betrieblichen Ausbildungsphasen für die Erteilung oder Erneuerung eines Kontrollstellenvermerks in der Lizenz.“

    muss es heißen:

    „a)

    Ein Berechtigungslehrgang ist die Kombination der einschlägigen Ausbildungsphasen an der Flugverkehrskontrollstelle für die Erteilung oder Erneuerung einer Berechtigung in der Lizenz.“

    Seite 34, Anhang I, Teil-ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 3 Punkt ATCO.D.060 Buchstabe a Satz 3:

    Anstatt:

    „Falls erforderlich, ist eine Vorbereitungsphase vor den Ausbildungsmaßnahmen am Arbeitsplatz gemäß ATCO.D.005(a)(2) aufzunehmen.“

    muss es heißen:

    „Falls erforderlich, ist eine Vorbereitungsphase vor der Ausbildung am Arbeitsplatz gemäß ATCO.D.005(a)(2) aufzunehmen.“

    Seite 34, Anhang I, Teil-ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 3 Punkt ATCO.D.060 Buchstaben b-f:

    Anstatt:

    „b)

    Die unter Punkt (a) genannten Phasen der betrieblichen Ausbildung werden getrennt oder integriert durchgeführt.

    c)

    In Kontrollstellenvermerkslehrgängen müssen der Lehrplan und die Leistungsziele gemäß ATCO.D.045(c) festgelegt sein, und sie müssen gemäß dem betrieblichen Ausbildungsplan durchgeführt werden.

    d)

    Kontrollstellenvermerkslehrgänge, die eine Ausbildung für Berechtigungsvermerke gemäß ATCO.B.015 einschließen, werden um eine weitere Ausbildung ergänzt, die den Erwerb des betreffenden Berechtigungsvermerks ermöglicht.

    e)

    Eine für einen Berechtigungsvermerk mit Ausnahme von ATCO.B.015(a)(3) vorgesehene Ausbildung umfasst die Sachgebiete, Sachgebietsziele, Themen und Unterthemen, die von der Ausbildungseinrichtung erarbeitet und im Rahmen des Ausbildungslehrgangs genehmigt wurden.

    f)

    Kontrollstellenvermerkslehrgänge, die nach einem Austausch einer Lizenz absolviert werden, werden um Elemente einer Erstausbildung ergänzt, die für den funktionalen Luftraumblock oder für die nationale Umgebung spezifisch sind.“

    muss es heißen:

    „b)

    Die unter Punkt (a) genannten Phasen der Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle werden getrennt oder integriert durchgeführt.

    c)

    In Berechtigungslehrgängen müssen der Lehrplan und die Leistungsziele gemäß ATCO.D.045(c) festgelegt sein, und sie müssen gemäß dem Ausbildungsplan der Flugverkehrskontrollstelle durchgeführt werden.

    d)

    Berechtigungslehrgänge, die eine Ausbildung für Befugnisse gemäß ATCO.B.015 einschließen, werden um eine weitere Ausbildung ergänzt, die den Erwerb der betreffenden Befugnis ermöglicht.

    e)

    Eine für eine Befugnis mit Ausnahme von ATCO.B.015(a)(3) vorgesehene Ausbildung umfasst die Sachgebiete, Sachgebietsziele, Themen und Unterthemen, die von der Ausbildungsorganisation erarbeitet und im Rahmen des Ausbildungslehrgangs genehmigt wurden.

    f)

    Berechtigungslehrgänge, die nach einem Austausch einer Lizenz absolviert werden, werden um Elemente einer Erstausbildung ergänzt, die für den funktionalen Luftraumblock oder für die nationale Umgebung spezifisch sind.“

    Seite 34, Anhang I, Teil-ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 3 Punkt ATCO.D.070:

    Anstatt:

    „a)

    Die Beurteilung des Anwärters wird in der betrieblichen Umgebung unter normalen Betriebsbedingungen mindestens einmal am Ende der Ausbildungsmaßnahmen am Arbeitsplatz durchgeführt.

    b)

    Wenn der Kontrollstellenvermerkslehrgang eine Vorbereitungsphase vor den Ausbildungsmaßnahmen am Arbeitsplatz umfasst, werden die Kompetenzen des Anwärters spätestens am Ende dieser Phase an einem synthetischen Ausbildungsgerät beurteilt.

    c)

    Unbeschadet von Punkt (a) kann ein synthetisches Ausbildungsgerät während einer Beurteilung eines Kontrollstellenvermerks zum Nachweis der Anwendung erlernter Verfahren verwendet werden, die während der Beurteilung nicht in der betrieblichen Umgebung auftraten.“

    muss es heißen:

    „a)

    Die Beurteilung des Anwärters wird in der betrieblichen Umgebung unter normalen Betriebsbedingungen mindestens einmal am Ende der Ausbildung am Arbeitsplatz durchgeführt.

    b)

    Wenn der Berechtigungslehrgang eine Vorbereitungsphase vor der Ausbildung am Arbeitsplatz umfasst, werden die Kompetenzen des Anwärters spätestens am Ende dieser Phase an einem synthetischen Übungsgerät beurteilt.

    c)

    Ungeachtet des Punktes (a) kann ein synthetisches Übungsgerät während einer Beurteilung zur Erteilung einer Berechtigung zum Nachweis der Anwendung erlernter Verfahren verwendet werden, die während der Beurteilung nicht in der betrieblichen Umgebung auftraten.“

    Seite 34, Anhang I, Teil-ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 4 Punkt ATCO.D.080 Buchstaben a und b:

    Anstatt:

    „a)

    Die Auffrischungslehrgänge sind von Ausbildungseinrichtungen erarbeitet und durchgeführt und von der zuständigen Behörde zu genehmigen.

    b)

    Auffrischungsschulungen müssen so konzipiert sein, dass vorhandener Kenntnisstand und vorhandene Kompetenzen von Fluglotsen überprüft, ausgebaut oder verbessert werden und ein sicherer, ordnungsgemäßer und flüssiger Luftverkehr ermöglicht wird, und sie müssen mindestens Folgendes umfassen:

    1.

    Ausbildung in standardmäßigen Handlungsweisen und Verfahren unter Verwendung genehmigter Sprechgruppen und effektiver Kommunikation;

    2.

    Ausbildung in ungewöhnlichen Situationen und Notlagen unter Verwendung genehmigter Sprechgruppen und effektiver Kommunikation und

    3.

    Ausbildung hinsichtlich menschlicher Faktoren.“

    muss es heißen:

    „a)

    Die Auffrischungslehrgänge werden von Ausbildungsorganisationen erarbeitet und durchgeführt und sind von der zuständigen Behörde zu genehmigen.

    b)

    Auffrischungsschulungen müssen so konzipiert sein, dass vorhandener Kenntnisstand und vorhandene Kompetenzen von Fluglotsen für eine sichere, geordnete und flüssige Abwicklung des Luftverkehrs überprüft, ausgebaut oder verbessert werden, und sie müssen mindestens Folgendes umfassen:

    1.

    Ausbildung in standardmäßigen Arbeitsmethoden und Verfahren unter Verwendung genehmigter Sprechgruppen und effektiver Kommunikation;

    2.

    Ausbildung in außergewöhnlichen Situationen und Notlagen unter Verwendung genehmigter Sprechgruppen und effektiver Kommunikation und

    3.

    Ausbildung hinsichtlich menschlicher Faktoren.“

    Seite 35, Anhang I, Teil-ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 4 Punkt ATCO.D.085 Buchstaben a und b:

    Anstatt:

    „a)

    Umschulungslehrgänge sind von Ausbildungseinrichtungen erarbeitet und durchgeführt und von der zuständigen Behörde zu genehmigen.

    b)

    Umschulungen dienen dem Zweck, Kenntnisse und Kompetenzen im Hinblick auf eine Veränderung in der betrieblichen Umgebung zu vermitteln und sind von Ausbildungseinrichtungen durchzuführen, wenn die Sicherheitsüberprüfung der Veränderung ergibt, dass eine solche Ausbildung erforderlich ist.“

    muss es heißen:

    „a)

    Umschulungslehrgänge werden von Ausbildungsorganisationen erarbeitet und durchgeführt und sind von der zuständigen Behörde zu genehmigen.

    b)

    Umschulungen dienen dem Zweck, Kenntnisse und Kompetenzen im Hinblick auf eine Veränderung in der betrieblichen Umgebung zu vermitteln und sind von Ausbildungsorganisationen durchzuführen, wenn die Sicherheitsbewertung der Veränderung ergibt, dass eine solche Ausbildung erforderlich ist.“

    Seite 41, Anlage 2 zu Anhang I, Inhaltsverzeichnis, Sachgebiet 3 Thema ATMB 7 Unterthema ATMB 7.4:

    Anstatt:

    „Staffelung auf Flugplätzen und Verfahren“

    muss es heißen:

    „Flugplatzstaffelung und Verfahren“

    Seite 41, Anlage 2 zu Anhang I, Inhaltsverzeichnis, Sachgebiet 3 Thema ATMB 7 Unterthema ATMB 7.5:

    Anstatt:

    „Staffelung anhand von Überwachungssystemen von Flugverkehrsdiensten“

    muss es heißen:

    „Staffelung mithilfe von Luftverkehrsdarstellungssystemen“

    Seite 41, Anlage 2 zu Anhang I, Inhaltsverzeichnis, Sachgebiet 3 Thema ATMB 9 Unterthema ATMB 9.2:

    Anstatt:

    „Praktische Grundfertigkeiten für alle Berechtigungen“

    muss es heißen:

    „Praktische Grundfertigkeiten für alle Erlaubnisse“

    Seite 41, Anlage 2 zu Anhang I, Inhaltsverzeichnis, Sachgebiet 3 Thema ATMB 9 Unterthema ATMB 9.3:

    Anstatt:

    „Praktische Grundfertigkeiten für den Flugplatz“

    muss es heißen:

    „Praktische Grundfertigkeiten für die Flugplatzkontrolle“

    Seite 41, Anlage 2 zu Anhang I, Inhaltsverzeichnis, Sachgebiet 3 Thema ATMB 9 Unterthema ATMB 9.4:

    Anstatt:

    „Praktische Grundfertigkeiten für die Überwachung“

    muss es heißen:

    „Praktische Grundfertigkeiten für die Flugverkehrskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung“

    Seite 44, Anlage 2 zu Anhang I, Inhaltsverzeichnis, Sachgebiet 7 Thema LAWB 1:

    Anstatt:

    „THEMA LAWB 1 —

    EINFÜHRUNG IN DIE MENSCHLICHEN FAKTOREN“

    muss es heißen:

    „THEMA HUMB 1 —

    EINFÜHRUNG IN DIE MENSCHLICHEN FAKTOREN“

    Seite 44, Anlage 2 zu Anhang I, Inhaltsverzeichnis, Sachgebiet 7 Thema HUMB 2 Unterthema HUMB 2.2:

    Anstatt:

    „Sicherheitskultur und berufliche Zuverlässigkeit“

    muss es heißen:

    „Sicherheitskultur und Maßstäbe beruflichen Handelns“

    Seite 44, Anlage 2 zu Anhang I, Inhaltsverzeichnis, Sachgebiet 7 Thema HUMB 3 Unterthema HUMB 3.1:

    Anstatt:

    „Gefahren von Fehlverhalten“

    muss es heißen:

    „Auftreten und Auswirkungen von Fehlern“

    Seite 45, Anlage 2 zu Anhang I, Inhaltsverzeichnis, Sachgebiet 8 Thema EQPSB 6:

    Anstatt:

    „THEMA EQPSB 6 —

    AUTOMATISCHE ABHÄNGIGE FLUGÜBERWACHUNG“

    muss es heißen:

    „THEMA EQPSB 6 —

    AUTOMATISCHE BORDABHÄNGIGE FLUGÜBERWACHUNG“

    Seite 45, Anlage 2 zu Anhang I, Inhaltsverzeichnis, Sachgebiet 8 Thema EQPSB 6 Unterthema EQPSB 6.2:

    Anstatt:

    „Nutzung der automatischen abhängigen Flugüberwachung“

    muss es heißen:

    „Nutzung der automatischen bordabhängigen Flugüberwachung“

    Seite 47, Anlage 3 zu Anhang I, Überschrift:

    Anstatt:

    „BERECHTIGUNG ‚FLUGPLATZKONTROLLE AN FLUGPLÄTZEN MIT SICHTFLUGBETRIEB‘ (AERODROME CONTROL VISUAL RATING, ADV)“

    muss es heißen:

    „ERLAUBNIS ‚FLUGPLATZKONTROLLE AN FLUGPLÄTZEN MIT SICHTFLUGBETRIEB‘ (AERODROME CONTROL VISUAL RATING, ADV)“

    Seite 49, Anlage 3 zu Anhang I, Inhaltsverzeichnis, Sachgebiet 3 Thema ATM 10 Unterthema ATM 10.2:

    Anstatt:

    „Aufgaben der Flugplatzkontrolle“

    muss es heißen:

    „Aufgaben der Flugplatzkontrollstelle“

    Seite 49, Anlage 3 zu Anhang I, Inhaltsverzeichnis, Sachgebiet 3 Thema ATM 10 Unterthema ATM 10.5:

    Anstatt:

    „an Luftfahrzeuge durch den Flugplatzkontrollturm“

    muss es heißen:

    „an Luftfahrzeuge durch die Flugplatzkontrollstelle“

    Seite 51, Anlage 3 zu Anhang I, Inhaltsverzeichnis, Sachgebiet 8 Thema EQPSB 3:

    Anstatt:

    „THEMA EQPSB 3 —

    ARBEITSPLATZ DES LOTSEN“

    muss es heißen:

    „THEMA EQPS 3 —

    ARBEITSPLATZ DES LOTSEN“

    Seite 52, Anlage 3 zu Anhang I, Inhaltsverzeichnis, Sachgebiet 11 Thema EQPS 4:

    Anstatt:

    „THEMA EQPS 4 —

    VERSCHIEDENE AUSRÜSTUNG“

    muss es heißen:

    „THEMA AGA 4 —

    VERSCHIEDENE AUSRÜSTUNG“

    Seite 53, Anlage 4 zu Anhang I, Überschrift:

    Anstatt:

    „BERECHTIGUNG ‚FLUGPLATZKONTROLLE AN FLUGPLÄTZEN MIT INSTRUMENTENFLUGBETRIEB FÜR TOWER‘ (AERODROME CONTROL INSTRUMENT RATING FOR TOWER, ADI (TWR))“

    muss es heißen:

    „ERLAUBNIS ‚FLUGPLATZKONTROLLE AN FLUGPLÄTZEN MIT INSTRUMENTENFLUGBETRIEB FÜR PLATZVERKEHRSKONTROLLE‘ (AERODROME CONTROL INSTRUMENT RATING FOR TOWER, ADI (TWR))“

    Seite 54, Anlage 4 zu Anhang I, Inhaltsverzeichnis, Sachgebiet 3 Thema ATM 5 Unterthema ATM 5.2, Seite 60, Anlage 5 zu Anhang I, Inhaltsverzeichnis, Sachgebiet 3 Thema ATM 5 Unterthema ATM 5.2, Seite 66, Anlage 6 zu Anhang I, Inhaltsverzeichnis, Sachgebiet 3 Thema ATM 5 Unterthema ATM 5.2, Seite 71, Anlage 7 zu Anhang I, Inhaltsverzeichnis, Sachgebiet 3 Thema ATM 5 Unterthema ATM 5.2, Seite 77, Anlage 8 zu Anhang I, Inhaltsverzeichnis, Sachgebiet 3 Thema ATM 5 Unterthema ATM 5.2:

    Anstatt:

    „Bodenabstand“

    muss es heißen:

    „Sicherheitsmindesthöhen“

    Seite 54, Anlage 4 zu Anhang I, Inhaltsverzeichnis, Sachgebiet 3 Thema ATM 6 Unterthema ATM 6.2:

    Anstatt:

    „Staffelung abfliegender und ankommender Luftfahrzeuge“

    muss es heißen:

    „Staffelung von abfliegenden zu anfliegenden Luftfahrzeugen“

    Seite 55, Anlage 4 zu Anhang I, Inhaltsverzeichnis, Sachgebiet 3 Thema ATM 10 Unterthema ATM 10.2:

    Anstatt:

    „Aufgaben des Flugplatzkontrollturms“

    muss es heißen:

    „Aufgaben der Flugplatzkontrollstelle“

    Seite 55, Anlage 4 zu Anhang I, Inhaltsverzeichnis, Sachgebiet 3 Thema ATM 10 Unterthema ATM 10.5:

    Anstatt:

    „an Luftfahrzeuge durch den Flugplatzkontrollturm“

    muss es heißen:

    „an Luftfahrzeuge durch die Flugplatzkontrollstelle“

    Seite 55, Anlage 4 zu Anhang I, Inhaltsverzeichnis, Sachgebiet 3 Thema ATM 11 Unterthema ATM 11.1:

    Anstatt:

    „Flugbetrieb bei geringer Sicht und besondere Sichtflugregeln“

    muss es heißen:

    „Flugbetrieb bei geringer Sicht und Sonderflüge nach Sichtflugregeln“

    Seite 55, Anlage 4 zu Anhang I, Inhaltsverzeichnis, Sachgebiet 3 Thema ATM 11 Unterthema ATM 11.4:

    Anstatt:

    „Flugplatzkontrolldienst mit erweiterter Systemunterstützung“

    muss es heißen:

    „Flugplatzkontrolldienst mit Unterstützung durch fortschrittliche Systeme“

    Seite 57, Anlage 4 zu Anhang I, Inhaltsverzeichnis, Sachgebiet 8 Thema EQPSB 3:

    Anstatt:

    „THEMA EQPSB 3 —

    ARBEITSPLATZ DES LOTSEN“

    muss es heißen:

    „THEMA EQPS 3 —

    ARBEITSPLATZ DES LOTSEN“

    Seite 58, Anlage 4 zu Anhang I, Inhaltsverzeichnis, Sachgebiet 11 Thema EQPS 4:

    Anstatt:

    „THEMA EQPS 4 —

    VERSCHIEDENE AUSRÜSTUNG“

    muss es heißen:

    „THEMA AGA 4 —

    VERSCHIEDENE AUSRÜSTUNG“

    Seite 59, Anlage 5 zu Anhang I Überschrift:

    Anstatt:

    „BERECHTIGUNG ‚ANFLUGKONTROLLE OHNE ELEKTRONISCHE LUFTVERKEHRSDARSTELLUNG‘ (APPROACH CONTROL PROCEDURAL, APP)“

    muss es heißen:

    „ERLAUBNIS ‚ANFLUGKONTROLLE OHNE ELEKTRONISCHE LUFTVERKEHRSDARSTELLUNG‘ (APPROACH CONTROL PROCEDURAL, APP)“

    Seite 61, Anlage 5 zu Anhang I, Inhaltsverzeichnis, Sachgebiet 3 Thema ATM 11:

    Anstatt:

    „WARTEN“

    muss es heißen:

    „WARTEVERFAHREN“

    Seite 61, Anlage 5 zu Anhang I, Inhaltsverzeichnis, Sachgebiet 5 Thema NAV 2 Unterthema NAV 2.4, Seite 67, Anlage 6 zu Anhang I, Inhaltsverzeichnis, Sachgebiet 5 Thema NAV 2 Unterthema NAV 2.2, Seite 72, Anlage 7 zu Anhang I, Inhaltsverzeichnis, Sachgebiet 5 Thema NAV 2 Unterthema NAV 2.4, Seite 79, Anlage 8 zu Anhang I, Inhaltsverzeichnis, Sachgebiet 5 Thema NAV 2 Unterthema NAV 2.2:

    Anstatt:

    „Navigationshilfe“

    muss es heißen:

    „navigatorische Unterstützung“

    Seite 63, Anlage 5 zu Anhang I, Inhaltsverzeichnis, Sachgebiet 8 Thema EQPSB 3:

    Anstatt:

    „THEMA EQPSB 3 —

    ARBEITSPLATZ DES LOTSEN“

    muss es heißen:

    „THEMA EQPS 3 —

    ARBEITSPLATZ DES LOTSEN“

    Seite 64, Anlage 5 zu Anhang I, Inhaltsverzeichnis, Sachgebiet 11 Thema EQPS 4:

    Anstatt:

    „THEMA EQPS 4 —

    VERSCHIEDENE AUSRÜSTUNG“

    muss es heißen:

    „THEMA AGA 4 —

    VERSCHIEDENE AUSRÜSTUNG“

    Seite 65, Anlage 6 zu Anhang I Überschrift:

    Anstatt:

    „BERECHTIGUNG ‚BEZIRKSKONTROLLE OHNE ELEKTRONISCHE LUFTVERKEHRSDARSTELLUNG‘ (AREA CONTROL PROCEDURAL RATING, ACP)“

    muss es heißen:

    „ERLAUBNIS ‚BEZIRKSKONTROLLE OHNE ELEKTRONISCHE LUFTVERKEHRSDARSTELLUNG‘ (AREA CONTROL PROCEDURAL RATING, ACP)“

    Seite 67, Anlage 6 zu Anhang I, Inhaltsverzeichnis, Sachgebiet 3 Thema ATM 11:

    Anstatt:

    „WARTEN“

    muss es heißen:

    „WARTEVERFAHREN“

    Seite 68, Anlage 6 zu Anhang I, Inhaltsverzeichnis, Sachgebiet 8 Thema EQPSB 3:

    Anstatt:

    „THEMA EQPSB 3 —

    ARBEITSPLATZ DES LOTSEN“

    muss es heißen:

    „THEMA EQPS 3 —

    ARBEITSPLATZ DES LOTSEN“

    Seite 70, Anlage 7 zu Anhang I Überschrift:

    Anstatt:

    „BERECHTIGUNG ‚ANFLUGKONTROLLE MIT ELEKTRONISCHER LUFTVERKEHRSDARSTELLUNG‘ (APPROACH CONTROL SURVEILLANCE RATING, APS)“

    muss es heißen:

    „ERLAUBNIS ‚ANFLUGKONTROLLE MIT ELEKTRONISCHER LUFTVERKEHRSDARSTELLUNG‘ (APPROACH CONTROL SURVEILLANCE RATING, APS)“

    Seite 72, Anlage 7 zu Anhang I, Inhaltsverzeichnis, Sachgebiet 3 Thema ATM 10 Unterthema ATM 10.2:

    Anstatt:

    „Überwachungsdienst von Flugverkehrsdiensten“

    muss es heißen:

    „Luftverkehrsüberwachungsdienst“

    Seite 72, Anlage 7 zu Anhang I, Inhaltsverzeichnis, Sachgebiet 3 Thema ATM 10 Unterthema ATM 10.5:

    Anstatt:

    „Kontrolldienst mit erweiterter Systemunterstützung“

    muss es heißen:

    „Kontrolldienst mit Unterstützung durch fortschrittliche Systeme“

    Seite 72, Anlage 7 zu Anhang I, Inhaltsverzeichnis, Sachgebiet 3 Thema ATM 11:

    Anstatt:

    „WARTEN“

    muss es heißen:

    „WARTEVERFAHREN“

    Seite 72, Anlage 7 zu Anhang I, Inhaltsverzeichnis, Sachgebiet 3 Thema ATM 12 Unterthema ATM 12.1:

    Anstatt:

    „Ermittlung der Identifikation“

    muss es heißen:

    „Identifizierung“

    Seite 72, Anlage 7 zu Anhang I, Inhaltsverzeichnis, Sachgebiet 3 Thema ATM 12 Unterthema ATM 12.3:

    Anstatt:

    „Verlust der Identität“

    muss es heißen:

    „Verlust der Identifikation“

    Seite 72, Anlage 7 zu Anhang I, Inhaltsverzeichnis, Sachgebiet 3 Thema ATM 12 Unterthema ATM 12.5:

    Anstatt:

    „Weitergabe der Identität“

    muss es heißen:

    „Weitergabe der Identifikation“

    Seite 74, Anlage 7 zu Anhang I, Inhaltsverzeichnis, Sachgebiet 8 Thema EQPSB 3:

    Anstatt:

    „THEMA EQPSB 3 —

    ARBEITSPLATZ DES LOTSEN“

    muss es heißen:

    „THEMA EQPS 3 —

    ARBEITSPLATZ DES LOTSEN“

    Seite 74, Anlage 7 zu Anhang I, Inhaltsverzeichnis, Sachgebiet 8 Thema EQPSB 3 Unterthema EQPS 3.4:

    Anstatt:

    „Nutzung des Überwachungssystems vom Flugverkehrsdienst“

    muss es heißen:

    „Nutzung des Luftverkehrsüberwachungssystems“

    Seite 74, Anlage 7 zu Anhang I, Inhaltsverzeichnis, Sachgebiet 8 Thema EQPSB 3 Unterthema EQPS 3.5:

    Anstatt:

    „Erweiterte Systeme“

    muss es heißen:

    „Fortschrittliche Systeme“

    Seite 74, Anlage 7 zu Anhang I, Inhaltsverzeichnis, Sachgebiet 8 Thema EQPS 5 Unterthema EQPS 5.4, Seite 80, Anlage 8 zu Anhang I, Inhaltsverzeichnis, Sachgebiet 8, Thema EQPS 5 Unterthema EQPS 5.4:

    Anstatt:

    „Mängel der Überwachungsausrüstung“

    muss es heißen:

    „Störungen in der Überwachungsausrüstung“

    Seite 74, Anlage 7 zu Anhang I, Inhaltsverzeichnis, Sachgebiet 8 Thema EQPS 5 Unterthema EQPS 5.5:

    Anstatt:

    „Mängel des Verarbeitungssystems der Flugverkehrskontrolle“

    muss es heißen:

    „Störungen des Flugverkehrskontrolldatenverarbeitungssystems“

    Seite 75, Anlage 7 zu Anhang I, Inhaltsverzeichnis, Sachgebiet 11 Thema EQPS 4:

    Anstatt:

    „THEMA EQPS 4 —

    VERSCHIEDENE AUSRÜSTUNG“

    muss es heißen:

    „THEMA AGA 4 —

    VERSCHIEDENE AUSRÜSTUNG“

    Seite 76, Anlage 8 zu Anhang I Überschrift:

    Anstatt:

    „BERECHTIGUNG ‚BEZIRKSKONTROLLE MIT ELEKTRONISCHER LUFTVERKEHRSDARSTELLUNG‘ (AREA CONTROL SURVEILLANCE RATING, ACS)“

    muss es heißen:

    „ERLAUBNIS ‚BEZIRKSKONTROLLE MIT ELEKTRONISCHER LUFTVERKEHRSDARSTELLUNG‘ (AREA CONTROL SURVEILLANCE RATING, ACS)“

    Seite 77, Anlage 8 zu Anhang I, Inhaltsverzeichnis, Sachgebiet 3 Thema ATM 6 Unterthema ATM 6.4:

    Anstatt:

    „Staffelung anhand von Überwachungssystemen von Flugverkehrsdiensten“

    muss es heißen:

    „Staffelung mithilfe von Luftverkehrsüberwachungssystemen“

    Seite 78, Anlage 8 zu Anhang I, Inhaltsverzeichnis, Sachgebiet 3 Thema ATM 10 Unterthema ATM 10.2:

    Anstatt:

    „Überwachungsdienst von Flugverkehrsdiensten“

    muss es heißen:

    „Luftverkehrsüberwachungsdienst“

    Seite 78, Anlage 8 zu Anhang I, Inhaltsverzeichnis, Sachgebiet 3 Thema ATM 10 Unterthema ATM 10.5:

    Anstatt:

    „Kontrolldienst mit erweiterter Systemunterstützung“

    muss es heißen:

    „Kontrolldienst mit Unterstützung durch fortschrittliche Systeme“

    Seite 78, Anlage 8 zu Anhang I, Inhaltsverzeichnis, Sachgebiet 3 Thema ATM 11 Thema ATM 11:

    Anstatt:

    „WARTEN“

    muss es heißen:

    „WARTEVERFAHREN“

    Seite 78, Anlage 8 zu Anhang I, Inhaltsverzeichnis, Sachgebiet 3 Thema ATM 11 Unterthema ATM 11.3:

    Anstatt:

    „Warten in einer Überwachungsumgebung“

    muss es heißen:

    „Warteverfahren in einer Überwachungsumgebung“

    Seite 78, Anlage 8 zu Anhang I, Inhaltsverzeichnis, Unterthema Sachgebiet 3 Thema ATM 12 ATM 12.1:

    Anstatt:

    „Ermittlung der Identifikation“

    muss es heißen:

    „Identifizierung“

    Seite 78, Anlage 8 zu Anhang I, Inhaltsverzeichnis, Sachgebiet 3 Thema ATM 12 Unterthema ATM 12.3:

    Anstatt:

    „Verlust der Identität“

    muss es heißen:

    „Verlust der Identifikation“

    Seite 78, Anlage 8 zu Anhang I, Inhaltsverzeichnis, Sachgebiet 3 Thema ATM 12 Unterthema ATM 12.5:

    Anstatt:

    „Weitergabe der Identität“

    muss es heißen:

    „Weitergabe der Identifikation“

    Seite 80, Anlage 8 zu Anhang I, Inhaltsverzeichnis, Sachgebiet 8 Thema EQPSB 3:

    Anstatt:

    „THEMA EQPSB 3 —

    ARBEITSPLATZ DES LOTSEN“

    muss es heißen:

    „THEMA EQPS 3 —

    ARBEITSPLATZ DES LOTSEN“

    Seite 80, Anlage 8 zu Anhang I, Inhaltsverzeichnis, Sachgebiet 8 Thema EQPSB 3 Unterthema EQPS 3.4:

    Anstatt:

    „Nutzung des Überwachungssystems vom Flugverkehrsdienst“

    muss es heißen:

    „Nutzung des Luftverkehrsüberwachungssystems“

    Seite 80, Anlage 8 zu Anhang I, Inhaltsverzeichnis, Sachgebiet 8 Thema EQPSB 3 Unterthema EQPS 3.5:

    Anstatt:

    „Erweiterte Systeme“

    muss es heißen:

    „Fortschrittliche Systeme“

    Seite 80, Anlage 8 zu Anhang I, Inhaltsverzeichnis, Sachgebiet 8 Thema EQPS 5 Unterthema EQPS 5.5:

    Anstatt:

    „Mängel des Verarbeitungssystems der Flugverkehrskontrolle“

    muss es heißen:

    „Störungen des Flugverkehrskontrolldatenverarbeitungssystems“

    Seite 82, Anhang II, Teil ATCO.AR Teilabschnitt A Punkt ATCO.AR.A.005 Buchstabe c:

    Anstatt:

    „c)

    Die zuständige Behörde kann ihr Personal zur Durchführung von Beurteilungen bevollmächtigen, die zur Erteilung, Verlängerung und Erneuerung eines Kontrollstellenvermerks führen, sofern es die Anforderungen von ATCO.C.045 mit Ausnahme von Punkt (d)(1) erfüllt. Die Kenntnis der aktuellen betrieblichen Handlungsweisen und Verfahren der Kontrollstelle, in der die Beurteilung stattfindet, muss jedoch gewährleistet sein.“

    muss es heißen:

    „c)

    Die zuständige Behörde kann ihr Personal zur Durchführung von Beurteilungen bevollmächtigen, die zur Erteilung, Verlängerung und Erneuerung einer Berechtigung führen, sofern es die Anforderungen von ATCO.C.045 mit Ausnahme von Punkt (d)(1) erfüllt. Die Kenntnis der aktuellen betrieblichen Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren der Kontrollstelle, in der die Beurteilung stattfindet, muss jedoch gewährleistet sein.“

    Seite 82, Anhang II, Teil ATCO.AR Teilabschnitt A Punkt ATCO.AR.A.010 Buchstabe a Nummer 6:

    Anstatt:

    „6.

    Erteilung, Verlängerung, Erneuerung, Aussetzung, Widerruf, Einschränkung und Änderung von Zeugnissen für flugmedizinische Prüfer;“

    muss es heißen:

    „6.

    Erteilung, Verlängerung, Erneuerung, Aussetzung, Widerruf, Einschränkung und Änderung von Zeugnissen für flugmedizinische Sachverständige;“

    Seite 83, Anhang II, Teil ATCO.AR Teilabschnitt A Punkt ATCO.AR.A.010 Buchstabe a Nummer 8:

    Anstatt:

    „8.

    Genehmigung von Ausbildungslehrgängen, Ausbildungsplänen und Kontrollstellenkompetenzprogrammen sowie von Beurteilungsmethoden;“

    muss es heißen:

    „8.

    Genehmigung von Ausbildungslehrgängen, Ausbildungsplänen und Kompetenzprogrammen der Flugverkehrskontrollstellen sowie von Beurteilungsmethoden;“

    Seite 83, Anhang II, Teil ATCO.AR Teilabschnitt A Punkt ATCO.AR.A.010 Buchstabe a Nummer 9:

    Anstatt:

    „9.

    Genehmigung der Beurteilungsmethodik für den Nachweis der Sprachkompetenz und die Erarbeitung von Anforderungen für die Sprachkompetenzbeurteilungsgremien gemäß ATCO.B.040;“

    muss es heißen:

    „9.

    Genehmigung der Beurteilungsmethodik für den Nachweis der Sprachkompetenz und die Erarbeitung von Anforderungen für die Sprachprüfstellen gemäß ATCO.B.040;“

    Seite 83, Anhang II, Teil ATCO.AR Teilabschnitt A Punkt ATCO.AR.A.010 Buchstabe a Nummer 10:

    Anstatt:

    „10.

    Bestätigung der Notwendigkeit einer höheren Sprachkompetenzstufe (Stufe 5) gemäß ATCO.B.030(d);“

    muss es heißen:

    „10.

    Genehmigung der Notwendigkeit einer höheren Sprachkompetenzstufe des erweiterten Niveaus (Stufe 5) gemäß ATCO.B.030(d);“

    Seite 83, Anhang II, Teil ATCO.AR Teilabschnitt A Punkt ATCO.AR.A.010 Buchstabe a Nummer 12:

    Anstatt:

    „12.

    Genehmigung und Überwachung der Kontrollstellenkompetenzprogramm;“

    muss es heißen:

    „12.

    Genehmigung und Überwachung der Kompetenzprogramme der Flugverkehrskontrollstellen;“

    Seite 83, Anhang II, Teil ATCO.AR Teilabschnitt A Punkt ATCO.AR.A.015 Buchstabe d:

    Anstatt:

    „d)

    Die zuständige Behörde muss alle alternativen Nachweisverfahren, die von einer Einrichtung vorgeschlagen werden, gemäß ATCO.OR.B.005 mittels einer Analyse der vorgelegten Unterlagen und, falls dies für notwendig erachtet wird, einer Inspektion der Einrichtung überprüfen.

    Wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die alternativen Nachweisverfahren den Durchführungsbestimmungen entsprechen, hat sie ohne unangemessene Verzögerung

    1.

    dem Anwärter mitzuteilen, dass die alternativen Nachweisverfahren angewandt werden können und, falls zutreffend, die Zulassung oder das Zeugnis des Anwärters entsprechend zu ändern;“

    muss es heißen:

    „d)

    Die zuständige Behörde muss alle alternativen Nachweisverfahren, die von einer Organisation gemäß ATCO.OR.B.005 vorgeschlagen werden, mittels einer Analyse der vorgelegten Unterlagen und, falls dies für notwendig erachtet wird, einer Inspektion der Organisation überprüfen.

    Wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die alternativen Nachweisverfahren den Durchführungsbestimmungen entsprechen, hat sie ohne unangemessene Verzögerung

    1.

    dem Anwärter mitzuteilen, dass die alternativen Nachweisverfahren angewandt werden können und, falls zutreffend, die Genehmigung oder das Zeugnis des Anwärters entsprechend zu ändern;“

    Seite 83, Anhang II, Teil ATCO.AR Teilabschnitt A Punkt ATCO.AR.A.015 Buchstabe e letzter Satz:

    Anstatt:

    „Die zuständige Behörde hat der Agentur eine vollständige Beschreibung der alternativen Nachweisverfahren, einschließlich eventueller relevanter Änderungen von Verfahren sowie eine Beurteilung vorzulegen, mit der nachgewiesen wird, dass die Durchführungsbestimmungen erfüllt werden.“

    muss es heißen:

    „Die zuständige Behörde hat der Agentur eine vollständige Beschreibung der alternativen Nachweisverfahren, einschließlich eventueller relevanter Änderungen von Verfahren sowie eine Bewertung vorzulegen, mit der nachgewiesen wird, dass die Durchführungsbestimmungen erfüllt werden.“

    Seite 84, Anhang II, Teil ATCO.AR Teilabschnitt B Punkt ATCO.AR.B.001 Buchstabe b:

    Anstatt:

    „b)

    Die zuständige Behörde muss für jeden Tätigkeitsbereich, einschließlich des Managementsystems, eine oder mehrere Personen mit leitender Gesamtverantwortlichkeit für die Durchführung der betreffenden Aufgabe(n) bestellen.“

    muss es heißen:

    „b)

    Die zuständige Behörde muss für jeden Tätigkeitsbereich innerhalb des Managementsystems eine oder mehrere Personen mit leitender Gesamtverantwortlichkeit für die Durchführung der betreffenden Aufgabe(n) festlegen.“

    Seite 84, Anhang II, Teil ATCO.AR Teilabschnitt B Punkt ATCO.AR.B.001 Buchstabe c:

    Anstatt:

    „c)

    Die zuständige Behörde muss Verfahren für die Teilnahme an einem Austausch aller erforderlichen Informationen und für die Unterstützung der übrigen zuständigen Behörden erarbeiten, was auch den Informationsaustausch über alle Beanstandungen und die ergriffenen Folgemaßnahmen aufgrund der Aufsicht von Personen und Organisationen umfasst, die Tätigkeiten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durchführen, aber von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder der Agentur zertifiziert sind.“

    muss es heißen:

    „c)

    Die zuständige Behörde muss Verfahren für die Teilnahme an einem Austausch aller erforderlichen Informationen und für die gegenseitige Unterstützung mit den anderen zuständigen Behörden erarbeiten, was auch den Informationsaustausch über alle Beanstandungen und die ergriffenen Folgemaßnahmen aufgrund der Aufsicht über Personen und Organisationen umfasst, die Tätigkeiten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durchführen, aber von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder der Agentur zertifiziert sind.“

    Seite 85, Anhang II, Teil ATCO.AR Teilabschnitt B Punkt ATCO.AR.B.005 Buchstabe a Nummer 2 Ziffer iii:

    Anstatt:

    „iii)

    die bei der Durchführung dieser Aufgaben zu erfüllenden technischen Bedingungen;“

    muss es heißen:

    „iii)

    die bei der Durchführung dieser Aufgaben zu erfüllenden formalen Bedingungen;“

    Seite 85, Anhang II, Teil ATCO.AR Teilabschnitt B Punkt ATCO.AR.B.015 Buchstabe b Nummer 6:

    Anstatt:

    „6.

    der Verfahren für die Erteilung von Lizenzen, Berechtigungen, Vermerken und Zeugnissen an Personal und für die fortlaufende Aufsicht über die Inhaber dieser Lizenzen, Berechtigungen, Vermerke und Zeugnisse;“

    muss es heißen:

    „6.

    der Verfahren für die Erteilung von Lizenzen, Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen, Vermerken und Zeugnissen an Personal und für die fortlaufende Aufsicht über die Inhaber dieser Lizenzen, Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen, Vermerke und Zeugnisse;“

    Seite 86, Anhang II, Teil ATCO.AR Teilabschnitt B Punkt ATCO.AR.B.015 Buchstabe b Nummer 12:

    Anstatt:

    „12.

    der Bewertung alternativer Nachweisverfahren, die von Organisationen vorgeschlagen wurden, und der Benachrichtigung der Agentur darüber sowie der Beurteilung alternativer Nachweisverfahren, die von der zuständigen Behörde selbst verwendet werden.“

    muss es heißen:

    „12.

    der Bewertung alternativer Nachweisverfahren, die von Organisationen vorgeschlagen wurden, und der Benachrichtigung der Agentur darüber sowie der Bewertung alternativer Nachweisverfahren, die von der zuständigen Behörde selbst verwendet werden.“

    Seite 86, Anhang II, Teil ATCO.AR Teilabschnitt C Punkt ATCO.AR.C.001 Buchstabe a Nummer 1

    Anstatt:

    „Einhaltung der Anforderungen an Organisationen bzw. Personen vor Ausstellung eines Zeugnisses als Organisation oder einer Lizenz, eines Zeugnisses, einer Berechtigung oder eines Vermerks für Personal;“

    muss es heißen:

    „Einhaltung der Anforderungen an Organisationen bzw. Personen vor Ausstellung eines Zeugnisses als Organisation oder einer Lizenz, eines Zeugnisses, einer Erlaubnis, Befugnis, Berechtigung oder eines Vermerks für Personal;“

    Seite 86, Anhang II, Punkt ATCO.AR.C.001 Buchstabe e, Satz 1:

    Anstatt:

    „gemäß den Punkten (a) und (c)“

    muss es heißen:

    „gemäß den Punkten (a) bis (c)“

    Seite 87, Anhang II, Teil ATCO.AR Teilabschnitt C Punkt ATCO.AR.C.005 Buchstabe c Unterabsatz 3 Nummer 3:

    Anstatt:

    „3.

    keine Verstöße der Stufe 1 (‚Level 1 Findings‘) beanstandet wurden und“

    muss es heißen:

    „3.

    keine Beanstandungen der Stufe 1 (‚Level 1 Findings‘) erhoben wurden und“

    Seite 87, Anhang II, Teil ATCO.AR Teilabschnitt C Punkt ATCO.AR.C.005 Buchstabe c letzter Satz:

    Anstatt:

    „Der Aufsichtsplanungszyklus kann weiter auf höchstens 48 Monate verlängert werden, wenn die Organisation zusätzlich zu dem Vorstehenden ein wirksames, fortlaufendes System für Meldungen gegenüber der zuständigen Behörde über die Sicherheitsleistung und die Einhaltung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen durch die zuständige Organisation selbst eingerichtet und die zuständige Behörde dieses genehmigt hat.“

    muss es heißen:

    „Der Aufsichtsplanungszyklus kann weiter auf höchstens 48 Monate verlängert werden, wenn die Organisation zusätzlich zu dem Vorstehenden ein wirksames, fortlaufendes System für Meldungen gegenüber der zuständigen Behörde über die Sicherheitsleistung und die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen durch die zuständige Organisation selbst eingerichtet und die zuständige Behörde dieses genehmigt hat.“

    Seite 87, Anhang II, Teil ATCO.AR Teilabschnitt C Punkt ATCO.AR.C.005 Buchstabe e:

    Anstatt:

    „Für Personen, die Inhaber einer Lizenz, einer Berechtigung oder eines Vermerks sind, die bzw. der von der zuständigen Behörde ausgestellt wurde, muss das Aufsichtsprogramm gegebenenfalls Inspektionen, einschließlich unangekündigter Inspektionen, umfassen.“

    muss es heißen:

    „Für Personen, die Inhaber einer Lizenz, einer Erlaubnis, einer Befugnis, einer Berechtigung oder eines Vermerks sind, die bzw. der von der zuständigen Behörde ausgestellt wurde, muss das Aufsichtsprogramm gegebenenfalls Inspektionen, einschließlich unangekündigter Inspektionen, umfassen.“

    Seite 87, Anhang II, Teil ATCO.AR Teilabschnitt C Punkt ATCO.AR.C.010 Buchstabe b Nummer 1:

    Anstatt:

    „kann sie gegebenenfalls die Lizenz, die Berechtigung oder den Vermerk beschränken oder widerrufen bzw. diese aussetzen, wenn ein Sicherheitsproblem festgestellt wird, und“

    muss es heißen:

    „kann sie gegebenenfalls die Lizenz, die Erlaubnis, die Befugnis, die Berechtigung oder den Vermerk beschränken oder widerrufen bzw. diese aussetzen, wenn ein Sicherheitsproblem festgestellt wird, und“

    Seite 87, Anhang II, Teil ATCO.AR Teilabschnitt D Punkt ATCO.AR.D.001 Buchstabe a Satz 1:

    Anstatt:

    „a)

    Die zuständige Behörde hat Verfahren für die Beantragung, Erteilung und den Austausch von Lizenzen, die Erteilung von Berechtigungen und Vermerken sowie die Verlängerung und Erneuerung von Vermerken festzulegen.“

    muss es heißen:

    „a)

    Die zuständige Behörde hat Verfahren für die Beantragung, Erteilung und den Austausch von Lizenzen, die Erteilung von Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken sowie die Verlängerung und Erneuerung von Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken festzulegen.“

    Seite 87, Anhang II, Teil ATCO.AR Teilabschnitt D Punkt ATCO.AR.D.001 Buchstabe a Nummer 2:

    Anstatt:

    „gegebenenfalls die Genehmigung für Beurteiler, Berechtigungsvermerke zu verlängern und zu erneuern, in welchem Fall Beurteiler alle Aufzeichnungen, Berichte und sonstigen Informationen der zuständigen Behörde, wie in diesen Verfahren festgelegt, vorlegen.“

    muss es heißen:

    „gegebenenfalls die Genehmigung für Beurteiler, Berechtigungen zu verlängern und zu erneuern, in welchem Fall Beurteiler alle Aufzeichnungen, Berichte und sonstigen Informationen der zuständigen Behörde, wie in diesen Verfahren festgelegt, vorlegen.“

    Seite 88, Anhang II, Teil ATCO.AR Teilabschnitt D Punkt ATCO.AR.D.001 Buchstabe c, Satz 1:

    Anstatt:

    „c)

    Erfüllt der Anwärter die einschlägigen Anforderungen, so muss sie gegebenenfalls die entsprechende Lizenz bzw. die entsprechenden Berechtigungen und Vermerke mit dem Formular für Lizenzen gemäß Anhang II Anlage 1 erteilen, verlängern oder erneuern.“

    muss es heißen:

    „c)

    Erfüllt der Anwärter die einschlägigen Anforderungen, so muss die zuständige Behörde gegebenenfalls die entsprechende Lizenz bzw. die entsprechenden Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke mit dem Formular für Lizenzen gemäß Anhang II Anlage 1 erteilen, verlängern oder erneuern.“

    Seite 88, Anhang II, Teil ATCO.AR Teilabschnitt D Punkt ATCO.AR.D.001 Buchstaben d und e:

    Anstatt:

    „d)

    Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, kann die zuständige Behörde Verfahren für die Festlegung einer einheitlichen Gültigkeitsfrist für mehrere Vermerke festlegen. Die Gültigkeitszeiträume der betreffenden Vermerke dürfen dabei jedoch nicht verlängert werden.

    e)

    Die zuständige Behörde ersetzt die Fluglotsenlizenz, falls dies aus administrativen Gründen erforderlich ist und wenn der Platz unter Punkt XIIa der Lizenz nicht ausreicht. Das Datum der erstmaligen Erteilung der Berechtigungen und Berechtigungsvermerke ist in die neue Lizenz zu übertragen.“

    muss es heißen:

    „d)

    Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, kann die zuständige Behörde Verfahren für die Festlegung eines einheitlichen Ablaufdatums für mehrere Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke festlegen. Die Gültigkeitszeiträume der betreffenden Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke dürfen dabei jedoch nicht verlängert werden.

    e)

    Die zuständige Behörde ersetzt die Fluglotsenlizenz, falls dies aus administrativen Gründen erforderlich ist und wenn der Platz unter Punkt XIIa der Lizenz nicht ausreicht. Das Datum der erstmaligen Erteilung der Erlaubnisse und Befugnisse ist in die neue Lizenz zu übertragen.“

    Seite 88, Anhang II, Teil ATCO.AR Teilabschnitt D Punkt ATCO.AR.D.005 Buchstabe c:

    Anstatt:

    „c)

    Die zuständige Behörde muss eine Lizenz, eine Berechtigung oder einen Vermerk gemäß ATCO.AR.C.010 insbesondere unter den folgenden Umständen aussetzen oder widerrufen:

    1.

    Ausübung der Rechte der Lizenz, obwohl der Lizenzinhaber die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung nicht mehr erfüllt;

    2.

    Erlangung einer Lizenz als Fluglotse in Ausbildung oder einer Fluglotsenlizenz, einer Berechtigung, eines Vermerks oder eines Zeugnisses durch Fälschung eingereichter Nachweise;

    3.

    Fälschung von Lizenz- oder Zeugniseinträgen;

    4.

    Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte, Berechtigungen oder Vermerke unter dem Einfluss von psychoaktiven Substanzen.“

    muss es heißen:

    „c)

    Die zuständige Behörde muss eine Lizenz, eine Erlaubnis, eine Befugnis, eine Berechtigung oder einen Vermerk gemäß ATCO.AR.C.010 insbesondere unter den folgenden Umständen aussetzen oder widerrufen:

    1.

    Ausübung der Rechte der Lizenz, obwohl der Lizenzinhaber die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung nicht mehr erfüllt;

    2.

    Erlangung einer Lizenz als Fluglotse in Ausbildung oder einer Fluglotsenlizenz, einer Erlaubnis, einer Befugnis, einer Berechtigung, eines Vermerks oder eines Zeugnisses durch Fälschung eingereichter Nachweise;

    3.

    Fälschung von Lizenz- oder Zeugniseinträgen;

    4.

    Ausübung der mit der Lizenz, den Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen oder Vermerken verbundenen Rechte unter dem Einfluss von psychoaktiven Substanzen.“

    Seite 88, Anhang II, Teil ATCO.AR Teilabschnitt D Punkt ATCO.AR.D.005 Buchstabe d Satz 1:

    Anstatt:

    „d)

    Im Falle einer Aussetzung oder des Widerrufs von Lizenzen, Berechtigungen und Vermerken hat die zuständige Behörde den Lizenzinhaber schriftlich über diese Entscheidung und sein Beschwerderecht gemäß den in ATCO.AR.A.010(a)(1)4 festgelegten Verfahren zu informieren.“

    muss es heißen:

    „d)

    Im Falle einer Aussetzung oder des Widerrufs von Lizenzen, Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken hat die zuständige Behörde den Lizenzinhaber schriftlich über diese Entscheidung und sein Widerspruchsrecht gemäß den in ATCO.AR.A.010(a)(14) festgelegten Verfahren zu informieren.“

    Seite 88, Anhang II, Teil ATCO.AR Teilabschnitt D Punkt ATCO.AR.D.005 Buchstabe e:

    Anstatt:

    „e)

    Die zuständige Behörde muss eine Lizenz, eine Berechtigung oder einen Vermerk auch auf schriftliches Verlangen des Inhabers der Lizenz aussetzen oder widerrufen.“

    muss es heißen:

    „e)

    Die zuständige Behörde muss eine Lizenz, eine Erlaubnis, eine Befugnis, eine Berechtigung oder einen Vermerk auch auf schriftliches Verlangen des Inhabers der Lizenz aussetzen oder widerrufen.“

    Seite 88, Anhang II, Teil ATCO.AR Teilabschnitt E Punkt ATCO.AR.E.001 Buchstabe c:

    Anstatt:

    „c)

    Um es einer Einrichtung zu erlauben, Änderungen ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß ATCO.OR.B.015 und ATCO.AR.E.010(c) durchzuführen, muss die zuständige Behörde das von der Ausbildungseinrichtung vorgelegte Verfahren genehmigen, in dem der Umfang solcher Änderungen festgelegt und beschrieben ist, wie solche Änderungen verwaltet und mitgeteilt werden.“

    muss es heißen:

    „c)

    Um es einer Organisation zu erlauben, Änderungen ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß ATCO.OR.B.015 und ATCO.AR.E.010(c) durchzuführen, muss die zuständige Behörde das von der Ausbildungsorganisation vorgelegte Verfahren genehmigen, in dem der Umfang solcher Änderungen festgelegt und beschrieben ist, wie solche Änderungen verwaltet und mitgeteilt werden.“

    Seite 89, Anhang II, Teil ATCO.AR Teilabschnitt E Punkt ATCO.AR.E.010 Buchstabe c:

    Anstatt:

    „c)

    Bezüglich Änderungen, die keiner vorherigen Genehmigung bedürfen, muss die zuständige Behörde ein von der Ausbildungseinrichtung gemäß ATCO.OR.B.015 erarbeitetes Verfahren genehmigen, in dem der Umfang solcher Änderungen und die Verfahren zu ihrer Behandlung und Bekanntgabe festgelegt sind. Im Verfahren der fortlaufenden Aufsicht muss die zuständige Behörde die in der Benachrichtigung gemachten Angaben daraufhin beurteilen, ob die ergriffenen Maßnahmen den genehmigten Verfahren und einschlägigen Anforderungen entsprechen.“

    muss es heißen:

    „c)

    Bezüglich Änderungen, die keiner vorherigen Genehmigung bedürfen, muss die zuständige Behörde ein von der Ausbildungsorganisation gemäß ATCO.OR.B.015 erarbeitetes Verfahren genehmigen, in dem der Umfang solcher Änderungen und die Verfahren zu ihrer Verwaltung und Mitteilung festgelegt sind. Im Verfahren der fortlaufenden Aufsicht muss die zuständige Behörde die in der Mitteilung gemachten Angaben daraufhin beurteilen, ob die ergriffenen Maßnahmen den genehmigten Verfahren und einschlägigen Anforderungen entsprechen.“

    Seite 89, Anhang II, Teil ATCO.AR Teilabschnitt E Punkt ATCO.AR.E.015 Buchstabe b Unterabsatz 1:

    Anstatt:

    „b)

    Ein Verstoß der Stufe 1 (‚Level 1 Finding‘) ist durch die zuständige Behörde zu beanstanden, wenn eine wesentliche Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und der vorliegenden Verordnung, der Verfahren und Handbücher der Ausbildungseinrichtung, der Ausbildungsart(en) und/oder der erbrachten Leistungen oder ausgestellten Zeugnisse festgestellt wird, die den Sicherheitsstatus senkt oder schwerwiegend gefährdet und/oder zu einer erheblichen Verschlechterung der durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen führt.“

    muss es heißen:

    „b)

    Eine Beanstandung der Stufe 1 (‚Level 1 Finding‘) ist durch die zuständige Behörde zu erheben, wenn eine wesentliche Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und der vorliegenden Verordnung, der Verfahren und Handbücher der Ausbildungsorganisation, der Ausbildungsart(en) und/oder der erbrachten Dienste oder ausgestellten Zeugnisse festgestellt wird, die den Sicherheitsstatus senkt oder schwerwiegend gefährdet und/oder zu einer erheblichen Verschlechterung der durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen führt.“

    Seite 89, Anhang II, Teil ATCO.AR Teilabschnitt E Punkt ATCO.AR.E.015 Buchstabe c:

    Anstatt:

    „c)

    Ein Verstoß der Stufe 2 (‚Level 2 Finding‘) ist durch die zuständige Behörde zu beanstanden, wenn eine Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und der vorliegenden Verordnung, der Verfahren und Handbücher der Ausbildungseinrichtung, der Ausbildungsart(en) und/oder der erbrachten Leistungen oder ausgestellten Zeugnisse festgestellt wird, die den Sicherheitsstatus senken oder gefährden könnte und/oder zu einer Verschlechterung der durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen führen könnte.“

    muss es heißen:

    „c)

    Eine Beanstandung der Stufe 2 (‚Level 2 Finding‘) ist durch die zuständige Behörde zu erheben, wenn eine Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und der vorliegenden Verordnung, der Verfahren und Handbücher der Ausbildungsorganisation, der Ausbildungsart(en) und/oder der erbrachten Dienste oder ausgestellten Zeugnisse festgestellt wird, die den Sicherheitsstatus senken oder gefährden könnte und/oder zu einer Verschlechterung der durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen führen könnte.“

    Seite 89, Anhang II, Teil ATCO.AR Teilabschnitt E Punkt ATCO.AR.E.015 Buchstabe d:

    Anstatt:

    „d)

    Liegt eine Beanstandung im Rahmen der Aufsicht oder auf sonstige Weise vor, muss die zuständige Behörde, unbeschadet erforderlicher zusätzlicher Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und der vorliegenden Verordnung, der Ausbildungseinrichtung die Feststellung schriftlich mitteilen und Abhilfemaßnahmen bezüglich der festgestellten Nichteinhaltung(en) verlangen.

    1.

    Bei Verstößen der Stufe 1 (‚Level 1 Findings‘) muss die zuständige Behörde sofortige und angemessene Maßnahmen ergreifen, um Tätigkeiten einzuschränken oder zu verbieten, und ergreift, falls angemessen, Maßnahmen zum Widerruf des Zeugnisses oder dieses ganz oder teilweise ein schränken oder aussetzen, je nach Ausmaß des Verstoßes, bis die Ausbildungseinrichtung erfolgreiche Abhilfemaßnahmen durchgeführt hat.

    2.

    Bei Verstößen der Stufe 2 (‚Level 2 Findings‘) muss

    i)

    die zuständige Behörde der Ausbildungseinrichtung eine Frist für die Durchführung von Abhilfemaßnahmen in einem Maßnahmenplan einräumen, der der Art des Verstoßes angemessen ist, und

    ii)

    die zuständige Behörde die Abhilfemaßnahmen und den von der Ausbildungseinrichtung vorgeschlagenen Umsetzungsplan bewerten und akzeptieren, wenn sie bei der Beurteilung zu dem Ergebnis kommt, dass diese ausreichend gegen die Nichteinhaltung wirksam sind.

    3.

    Legt eine Ausbildungseinrichtung keinen akzeptablen Abhilfeplan vor oder führt sie die Abhilfemaßnahmen nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde akzeptierten oder verlängerten Frist durch, ist die Beanstandung auf einen Verstoß der Stufe 1 (‚Level 1 Finding‘) hochzustufen und sind die unter Punkt (d)(1) festgelegten Maßnahmen zu ergreifen.“

    muss es heißen:

    „d)

    Liegt eine Beanstandung im Rahmen der Aufsicht oder auf sonstige Weise vor, muss die zuständige Behörde, unbeschadet erforderlicher zusätzlicher Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und der vorliegenden Verordnung, der Ausbildungsorganisation die Beanstandung schriftlich mitteilen und Abhilfemaßnahmen bezüglich der festgestellten Nichteinhaltung(en) verlangen.

    1.

    Bei Beanstandungen der Stufe 1 (‚Level 1 Findings‘) muss die zuständige Behörde sofortige und angemessene Maßnahmen ergreifen, um Tätigkeiten einzuschränken oder zu verbieten, und ergreift, falls angemessen, Maßnahmen zum Widerruf des Zeugnisses oder um dieses ganz oder teilweise einzuschränken oder auszusetzen, je nach Ausmaß der Beanstandung, bis die Ausbildungsorganisation erfolgreiche Abhilfemaßnahmen durchgeführt hat.

    2.

    Bei Beanstandungen der Stufe 2 (‚Level 2 Findings‘) muss

    i)

    die zuständige Behörde der Ausbildungsorganisation eine Frist für die Durchführung von Abhilfemaßnahmen gemäß einem Maßnahmenplan einräumen, der der Art der Beanstandung angemessen ist, und

    ii)

    die zuständige Behörde die von der Ausbildungsorganisation vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen und den Umsetzungsplan bewerten und, wenn sie bei der Bewertung zu dem Ergebnis kommt, dass diese ausreichend gegen die Nichteinhaltung wirksam sind, akzeptieren.

    3.

    Legt eine Ausbildungsorganisation keinen akzeptablen Abhilfeplan vor oder führt sie die Abhilfemaßnahmen nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde akzeptierten oder verlängerten Frist durch, ist die Beanstandung auf eine Beanstandung der Stufe 1 (‚Level 1 Finding‘) hochzustufen und sind die unter Punkt (d)(1) festgelegten Maßnahmen zu ergreifen.“

    Seite 90, Anhang II, Teil ATCO.AR Teilabschnitt F Abschnitt 1 Punkt ATCO.AR.F.001 Satz 1:

    Anstatt:

    „Abweichend von den Teilabschnitten A, B und C muss die zuständige Behörde bezüglich flugmedizinischer Zentren (AeMC) und der flugmedizinischen Zertifizierung unter Ausschluss aller Verweise auf Ärzte für Allgemeinmedizin die folgenden Bestimmungen von Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission (die Verordnung über das fliegende Personal) (*) anwenden:“

    muss es heißen:

    „Abweichend von den Teilabschnitten A, B und C muss die zuständige Behörde bezüglich flugmedizinischer Zentren (AeMC) und der Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen unter Ausschluss aller Verweise auf Ärzte für Allgemeinmedizin die folgenden Bestimmungen von Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission (die Verordnung über das fliegende Personal) (*) anwenden:“

    Seite 91, Anhang II, Teil ATCO.AR Teilabschnitt F Abschnitt 2 Punkt ATCO.AR.F.005 Buchstabe a Nummer 10:

    Anstatt:

    „10.

    Datum der medizinischen Untersuchung;“

    muss es heißen:

    „10.

    Datum der Untersuchung;“

    Seite 92, Anlage 1 zu Anhang II, Buchstabe a Nummer 1 Ziffer IX:

    Anstatt:

    „IX.

    Bescheinigung der Gültigkeit und der Ermächtigung für die gewährten Rechte, einschließlich des Datums der jeweils erstmaligen Erteilung;“

    muss es heißen:

    „IX.

    Bescheinigung der Gültigkeit und der Genehmigung für die gewährten Rechte, einschließlich des Datums der jeweils erstmaligen Erteilung;“

    Seite 93, Anlage 1 zu Anhang II, EASA-Formblatt 152 erhält folgende Fassung:

    Image Text von Bild

    Seite 95, Anlage 1 zu Anhang II, EASA-Formblatt 152, Ziffer IX erhält folgende Fassung:

    Image Text von Bild

    Seite 96, Anlage 1 zu Anhang II, EASA-Formblatt 152, Ziffer XIIa erhält folgende Fassung:

    Image Text von Bild

    Seite 97, Anlage 1 zu Anhang II, EASA-Formblatt 152, Ziffer XIIb erhält folgende Fassung:

    Image Text von Bild

    Seite 97, Anlage 1 zu Anhang II, EASA-Formblatt 152, Abkürzungen erhält folgende Fassung:

    „Abkürzungen

    Erlaubnisse

    Anforderungen: entfällt

    ADV

    Aerodrome Control Visual (Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Sichtflugbetrieb)

    ADI

    Aerodrome Control Instrument (Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb)

    APP

    Approach Control Procedural (Anflugkontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung)

    APS

    Approach Control Surveillance (Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung)

    ACP

    Area Control Procedural (Bezirkskontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung)

    ACS

    Area Control Surveillance (Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung)

    Befugnisse

    AIR

    Air Control (Luftverkehrskontrolle)

    GMC

    Ground Movement Control (Rollverkehrskontrolle)

    TWR

    Tower Control (Platzverkehrskontrolle)

    GMS

    Ground Movement Surveillance (Nutzung von elektronischer Rollverkehrsdarstellung)

    RAD

    Aerodrome Radar Control (Nutzung von Radar in der Flugplatzkontrolle)

    PAR

    Precision Approach Radar (Präzisionsanflug mit Radar)

    SRA

    Surveillance Radar Approach (Anflug mit Überwachungsradar)

    TCL

    Terminal Control (Nahbereichskontrolle)

    OCN

    Oceanic Control (Ozeankontrolle)

    Lizenzvermerke

    OJTI

    On-the-job training instructor (Ausbilder für die Ausbildung am Arbeitsplatz)

    STDI

    Synthetic training device instructor (Ausbilder für die Ausbildung an synthetischen Übungsgeräten)

    Assessor

    Beurteiler“

    Seite 98, Anlage 2 zu Anhang II, EASA-Formblatt 153, Seite 1 erhält folgende Fassung:

    Image Text von Bild

    Seite 99, Anlage 2 zu Anhang II, EASA-Formblatt 153, Seite 2 erhält folgende Fassung:

    Image Text von Bild

    Seite 100, Anlage 3 zu Anhang II, EASA-Formblatt 148 erhält folgende Fassung:

    Image Text von Bild

    Seite 101, Anlage 3 zu Anhang II, EASA-Formblatt 148 erhält folgende Fassung:

    Image Text von Bild

    Seite 102, Anlage 4 zu Anhang II, EASA-Formblatt 146 erhält folgende Fassung:

    Image Text von Bild

    Seite 104, Anhang III, Teil ATCO.OR Teilabschnitt B Punkt ATCO.OR.B.010 Überschrift:

    Anstatt:

    „ATCO.OR.B.010   Zulassungsbedingungen und Rechte eines Zeugnisses als Ausbildungseinrichtung“

    muss es heißen:

    „ATCO.OR.B.010   Genehmigungsbedingungen und Rechte eines Zeugnisses als Ausbildungsorganisation“

    Seite 104, Anhang III, Teil ATCO.OR Teilabschnitt B Punkt ATCO.OR.B.010 Buchstaben a und b:

    Anstatt:

    „a)

    Ausbildungseinrichtungen müssen den Aufgabenbereich und die Rechte einhalten, die in den Bedingungen der Zulassung festgelegt sind, die dem Zeugnis der Organisation beigefügt sind.

    b)

    Damit sichergestellt ist, dass die einschlägigen Anforderungen von Anhang I Teilabschnitt D (Teil-ATCO) erfüllt werden, darf das Recht zur Durchführung von betrieblichem und Kompetenzerhaltungstraining nur Ausbildungseinrichtungen gewährt werden, die“

    muss es heißen:

    „a)

    Ausbildungsorganisationen müssen den Tätigkeitsbereich und die Rechte einhalten, die in den Bedingungen der Genehmigung festgelegt sind, die dem Zeugnis der Organisation beigefügt sind.

    b)

    Damit sichergestellt ist, dass die einschlägigen Anforderungen von Anhang I Teilabschnitt D (Teil-ATCO) erfüllt werden, darf das Recht zur Durchführung von Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle und Kompetenzerhaltungstraining nur Ausbildungsorganisationen gewährt werden, die“

    Seite 104, Anhang III, Teil ATCO.OR Teilabschnitt B Punkt ATCO.OR.B.015 Buchstabe a:

    Anstatt:

    „a)

    Bei Änderungen bei der Organisation, die Auswirkungen auf das Zeugnis oder die Bedingungen der Zulassung einer Ausbildungseinrichtung oder auf ein relevantes Element der Managementsysteme der Ausbildungseinrichtung haben, ist die vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde einzuholen.“

    muss es heißen:

    „a)

    Bei Änderungen bei der Organisation, die Auswirkungen auf das Zeugnis oder die Bedingungen der Genehmigung einer Ausbildungsorganisation oder auf ein relevantes Element der Managementsysteme der Ausbildungsorganisation haben, ist die vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde einzuholen.“

    Seite 104, Anhang III, Teil ATCO.OR Teilabschnitt B Punkt ATCO.OR.B.015 Buchstabe c Unterabsatz 1:

    Anstatt:

    „c)

    Bezüglich Änderungen, für die eine vorherige Genehmigung gemäß den Punkten (a) und (b) erforderlich ist, muss die Ausbildungseinrichtung eine Genehmigung bei der zuständigen Behörde beantragen. Der Antrag ist vor der Umsetzung solcher Änderungen zu stellen, um es der zuständigen Behörde zu ermöglichen, die fortgesetzte Einhaltung dieser Verordnung zu überprüfen und, falls erforderlich, das Zeugnis als Ausbildungseinrichtung und damit zusammenhängende Zulassungsbedingungen zu ändern.“

    muss es heißen:

    „c)

    Bezüglich Änderungen, für die eine vorherige Genehmigung gemäß den Punkten (a) und (b) erforderlich ist, muss die Ausbildungsorganisation eine Genehmigung bei der zuständigen Behörde beantragen. Der Antrag ist vor der Umsetzung solcher Änderungen zu stellen, um es der zuständigen Behörde zu ermöglichen, die fortgesetzte Einhaltung dieser Verordnung zu überprüfen und, falls erforderlich, das Zeugnis als Ausbildungsorganisation und damit zusammenhängende Genehmigungsbedingungen zu ändern.“

    Seite 104, Anhang III, Teil ATCO.OR Teilabschnitt B Punkt ATCO.OR.B.015 Buchstabe e:

    Anstatt:

    „e)

    Alle Änderungen, die keiner vorherigen Genehmigung bedürfen, sind gemäß dem von der zuständigen Behörde nach ATCO.AR.E.010 festgelegten Verfahren zu behandeln und dieser anzuzeigen.“

    muss es heißen:

    „e)

    Alle Änderungen, die keiner vorherigen Genehmigung bedürfen, sind gemäß dem von der zuständigen Behörde nach ATCO.AR.E.010 genehmigten Verfahren zu behandeln und dieser anzuzeigen.“

    Seite 104, Anhang III, Teil ATCO.OR Teilabschnitt B Punkt ATCO.OR.B.030 Buchstabe b:

    Anstatt:

    „b)

    die Ausbildungseinrichtung einen Abhilfeplan erstellen und“

    muss es heißen:

    „b)

    die Ausbildungsorganisation einen Abhilfemaßnahmenplan erstellen und“

    Seite 105, Anhang III, Teil ATCO.OR Teilabschnitt B Punkt ATCO.OR.B.040 Buchstabe a:

    Anstatt:

    „a)

    Ausbildungseinrichtungen, die Ausbildungsmaßnahmen am Arbeitsplatz durchführen […].“

    muss es heißen:

    „a)

    Ausbildungsorganisationen, die Ausbildung am Arbeitsplatz durchführen […].“

    Seite 105, Anhang III, Teil ATCO.OR Teilabschnitt B Punkt ATCO.OR.B.040 Buchstabe d:

    Anstatt:

    „d)

    Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 müssen unter den Punkten (a), (b) und (c) genannten Berichte in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise vorgelegt werden und alle der Organisation bekannten Informationen über den Sachverhalt enthalten.“

    muss es heißen:

    „d)

    Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 müssen unter den Punkten (a), (b) und (c) genannte Berichte in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise vorgelegt werden und alle der Ausbildungsorganisation bekannten Informationen über den Sachverhalt enthalten.“

    Seite 106, Anhang III, Teil ATCO.OR Teilabschnitt C Punkt ATCO.OR.C.010 Buchstabe g:

    Anstatt:

    „g)

    Ausbildungseinrichtungen müssen Aufzeichnungen über Personen führen, die zur Beurteilung der Befähigung praktischer Ausbilder und der Befähigung von Beurteilern gemäß ATCO.C.045 mit deren einschlägigen Vermerken befähigt sind.“

    muss es heißen:

    „g)

    Ausbildungsorganisationen müssen Aufzeichnungen über Personen mit deren einschlägigen Vermerken führen, die für die Beurteilung der Befähigung praktischer Ausbilder und der Befähigung von Beurteilern gemäß ATCO.C.045 qualifiziert sind.“

    Seite 106, Anhang III, Teil ATCO.OR Teilabschnitt C Punkt ATCO.OR.C.015 Buchstabe c:

    Anstatt:

    „c)

    Während Ausbildungsmaßnahmen am Arbeitsplatz muss die Ausbildungseinrichtung sicherstellen, dass der Ausbilder über genau die gleichen Informationen verfügt wie die Person, die diese Ausbildung absolviert, und über die Mittel, unverzüglich einzugreifen.“

    muss es heißen:

    „c)

    Während einer Ausbildung am Arbeitsplatz muss die Ausbildungsorganisation sicherstellen, dass der Ausbilder über genau die gleichen Informationen verfügt wie die Person, die diese Ausbildung absolviert, und über die Mittel, unverzüglich einzugreifen.“

    Seite 106, Anhang III, Teil ATCO.OR Teilabschnitt C Punkt ATCO.OR.C.020 Buchstabe b:

    Anstatt:

    „b)

    Ausbildungseinrichtungen müssen in der erforderlichen Weise ein System zur Erfassung der beruflichen Qualifikationen und der Beurteilungen der Unterrichtstechniken von Ausbildern und Beurteilern sowie der Sachgebiete, die sie unterrichten dürfen, erarbeiten, führen und pflegen.“

    muss es heißen:

    „b)

    Ausbildungsorganisationen müssen ein System zur Erfassung der beruflichen Qualifikationen und der Beurteilungen der Unterrichtstechniken von Ausbildern und Beurteilern sowie, wenn erforderlich, der Sachgebiete, die sie unterrichten dürfen, erarbeiten, führen und pflegen.“

    Seite 107, Anhang III, Teil ATCO.OR Teilabschnitt D Punkt ATCO.OR.D.005 Überschrift:

    Anstatt:

    „ATCO.OR.D.005   Prüfung und Beurteilung von Ergebnissen und Zeugnissen“

    muss es heißen:

    „ATCO.OR.D.005   Ergebnisse von Prüfungen und Beurteilungen und Zeugnisse“

    Seite 107, Anhang III, Teil ATCO.OR Teilabschnitt D Punkt ATCO.OR.D.005 Buchstabe b:

    Anstatt:

    „b)

    Nach erfolgreichem Abschluss der Erstausbildung oder einer Berechtigungsausbildung für die Erteilung einer weiteren Berechtigung stellt die Ausbildungseinrichtung ein Zeugnis aus.“

    muss es heißen:

    „b)

    Nach erfolgreichem Abschluss der Erstausbildung oder einer Erlaubnisausbildung für die Erteilung einer weiteren Erlaubnis stellt die Ausbildungsorganisation ein Zeugnis aus.“

    Seite 108, Anhang IV, Teil ATCO.MED Teilabschnitt A Abschnitt 1 Punkt ATCO.MED.A.001 Buchstabe b Nummer 2:

    Anstatt:

    „wenn sich der Hauptgeschäftssitz eines AME in einem Drittstaat befindet, die Behörde, die vom Mitgliedstaat, in dem der AME die Erteilung der Zulassung beantragt, benannt wurde.“

    muss es heißen:

    „wenn sich der Hauptgeschäftssitz eines AME in einem Drittstaat befindet, die Behörde, die vom Mitgliedstaat, in dem der AME die Erteilung des Zeugnisses beantragt, benannt wurde.“

    Seite 109, Anhang IV, Teil ATCO.MED Teilabschnitt A Abschnitt 1 Punkt ATCO.MED.A.010 Buchstabe i:

    Anstatt:

    „i)

    ‚Signifikant‘ ist ein Schweregrad eines Gesundheitszustands, der die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte unmöglich machen würde.“

    muss es heißen:

    „i)

    ‚Signifikant‘ ist ein Schweregrad einer Erkrankung, der die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte unmöglich machen würde.“

    Seite 109, Anhang IV, Teil ATCO.MED Teilabschnitt A Abschnitt 1 Punkt ATCO.MED.A.015:

    Anstatt:

    „Die an einer flugmedizinischen Untersuchung, flugmedizinischen Beurteilung und Zertifizierung beteiligten Personen stellen sicher, dass die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht jederzeit gewährleistet ist.“

    muss es heißen:

    „Die an einer flugmedizinischen Untersuchung, flugmedizinischen Beurteilung und Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen beteiligten Personen stellen sicher, dass die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht jederzeit gewährleistet ist.“

    Seite 110, Anhang IV, Teil ATCO.MED Teilabschnitt A Abschnitt 1 Punkt ATCO.MED.A.025 Buchstabe d:

    Anstatt:

    „d)

    AeMC und AME müssen dem medizinischen Gutachter der zuständigen Behörde auf Aufforderung alle flugmedizinischen Aufzeichnungen und Berichte und sonstigen relevanten Informationen vorlegen, wenn dies erforderlich ist für“

    muss es heißen:

    „d)

    AeMC und AME müssen dem medizinischen Sachverständigen der zuständigen Behörde auf Aufforderung alle flugmedizinischen Aufzeichnungen und Berichte und sonstigen relevanten Informationen vorlegen, wenn dies erforderlich ist für“

    Seite 111, Anhang IV, Teil ATCO.MED Teilabschnitt A Abschnitt 2 Punkt ATCO.MED.A.045 Buchstabe a Nummer 3 Ziffer ii:

    Anstatt:

    „ii)

    wird berechnet ab dem Datum der flugmedizinischen Untersuchung im Falle einer erstmaligen Ausstellung und Erneuerung und ab dem Datum des letzten ärztlichen Zeugnisses im Falle einer Verlängerung.“

    muss es heißen:

    „ii)

    wird berechnet ab dem Datum der flugmedizinischen Untersuchung im Falle einer erstmaligen Ausstellung und Erneuerung und ab dem Ablaufdatum des letzten Tauglichkeitszeugnisses im Falle einer Verlängerung.“

    Seite 111, Anhang IV, Teil ATCO.MED Teilabschnitt A Abschnitt 2 Punkt ATCO.MED.A.045 Buchstabe c Nummer 1:

    Anstatt:

    „1.

    Wenn der Inhaber eines ärztlichen Zeugnisses Buchstabe b nicht erfüllt, ist eine Erneuerung der flugmedizinischen Untersuchung und Beurteilung erforderlich.“

    muss es heißen:

    „1.

    Wenn der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses Buchstabe b nicht erfüllt, ist eine flugmedizinische Untersuchung und Beurteilung zur Erneuerung erforderlich.“

    Seite 112, Anhang IV, Teilabschnitt B Überschrift:

    Anstatt:

    „ANFORDERUNGEN AN ÄRZTLICHE ZEUGNISSE FÜR FLUGLOTSEN“

    muss es heißen:

    „ANFORDERUNGEN AN FLUGLOTSEN ZUR ERTEILUNG EINES TAUGLICHKEITSZEUGNISSES“

    Seite 112, Anhang IV, Teil ATCO.MED Teilabschnitt B Abschnitt 1 Punkt ATCO.MED.B.001 Buchstabe c Nummer 1:

    Anstatt:

    „1.

    Die zuständige Behörde muss gemeinsam mit der Flugsicherungsorganisation die betrieblichen Einschränkungen für die jeweilige betriebliche Umgebung festlegen.“

    muss es heißen:

    „1.

    Die zuständige Behörde muss gemeinsam mit der Flugsicherungsorganisation die anzuwendenden betrieblichen Einschränkungen für die jeweilige betriebliche Umgebung festlegen.“

    Seite 112, Anhang IV, Teil ATCO.MED Teilabschnitt B Abschnitt 2 Überschrift:

    Anstatt:

    „Medizinische Anforderungen an ärztliche Zeugnisse der klasse 3“

    muss es heißen:

    „Medizinische Anforderungen für die Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 3“

    Seite 112, Anhang IV, Teil ATCO.MED Teilabschnitt B Abschnitt 2 Teil ATCO.MED Teilabschnitt B Abschnitt 2 Punkt ATCO.MED.B.005 einleitender Satz:

    Anstatt:

    „Anwärter dürfen Folgendes nicht aufweisen, das eine funktionelle Beeinträchtigung eines Ausmaßes nach sich ziehen würden, das die sichere Wahrnehmung der Aufgaben beeinträchtigen oder den Anwärter plötzlich außerstande setzen kann, die mit der Lizenz verbundenen Rechte sicher auszuüben:“

    muss es heißen:

    „Anwärter dürfen Folgendes nicht aufweisen, sofern es eine funktionelle Beeinträchtigung eines Ausmaßes nach sich ziehen würde, das die sichere Wahrnehmung der Aufgaben beeinträchtigen oder den Anwärter plötzlich außerstande setzen kann, die mit der Lizenz verbundenen Rechte sicher auszuüben:“

    Seite 119, Anhang IV, Teil ATCO.MED Teilabschnitt B Abschnitt 2 Punkt ATCO.MED.B.070 Buchstabe c:

    Anstatt:

    „c)

    Erstanwärter mit Einäugigkeit oder funktioneller Einäugigkeit, einschließlich einer Störung des Augenmuskelgleichgewichts, müssen als untauglich beurteilt werden. Bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen kann der Anwärter bei zufriedenstellendem augenärztlichem Untersuchungsergebnis als tauglich beurteilt werden. Anwärter müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden.“

    muss es heißen:

    „c)

    Anwärter auf erstmalige Erteilung eines Tauglichkeitszeugnisses mit Einäugigkeit oder funktioneller Einäugigkeit, einschließlich einer Störung des Augenmuskelgleichgewichts, müssen als untauglich beurteilt werden. Bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen kann der Anwärter bei zufriedenstellendem augenärztlichem Untersuchungsergebnis als tauglich beurteilt werden. Anwärter müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden.“

    Seite 119, Anhang IV, Teil ATCO.MED Teilabschnitt B Abschnitt 2 Punkt ATCO.MED.B.070 Buchstabe d:

    Anstatt:

    „d)

    Erstanwärter mit erworbener Sehschärfe auf einem Auge unter dem Grenzwert müssen als untauglich beurteilt werden. Bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen wird der Anwärter an die Genehmigungsbehörde verwiesen und kann bei zufriedenstellendem augenärztlichem Untersuchungsergebnis als tauglich beurteilt werden.“

    muss es heißen:

    „d)

    Anwärter auf erstmalige Erteilung eines Tauglichkeitszeugnisses mit erworbener Sehschärfe auf einem Auge unter dem Grenzwert müssen als untauglich beurteilt werden. Bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen wird der Anwärter an die Genehmigungsbehörde verwiesen und kann bei zufriedenstellendem augenärztlichem Untersuchungsergebnis als tauglich beurteilt werden.“

    Seite 119, Anhang IV, Teil ATCO.MED Teilabschnitt B Abschnitt 2 Punkt ATCO.MED.B.070 Buchstabe j Nummer 1:

    Anstatt:

    „1.

    Kann ein zufriedenstellendes Sehvermögen nur unter Einsatz korrigierender Sehhilfen erreicht werden, so muss die korrigierende Sehhilfe das bestmögliche Sehvermögen vermitteln, gut vertragen werden und für Flugverkehrskontrollzwecke geeignet sein.“

    muss es heißen:

    „1.

    Kann ein zufriedenstellendes Sehvermögen nur unter Einsatz korrigierender Sehhilfen erreicht werden, so muss die korrigierende Sehhilfe das bestmögliche Sehvermögen vermitteln, gut vertragen werden und zum Zweck der Arbeit in der Flugverkehrskontrolle geeignet sein.“

    Seite 121, Anhang IV, Teil ATCO.MED Teilabschnitt C Punkt ATCO.MED.C.005 Buchstabe a:

    Anstatt:

    „a)

    Die Beantragung eines AME-Zeugnisses erfolgt in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise.“

    muss es heißen:

    „a)

    Die Beantragung eines AME-Zeugnisses erfolgt nach dem von der zuständigen Behörde festgelegten Verfahren.“

    Seite 121, Anhang IV, Teil ATCO.MED Teilabschnitt C Punkt ATCO.MED.C.005 Buchstabe b Nummer 2:

    Anstatt:

    „2.

    Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass sie den Anforderungen gemäß ATCO.MED.D.010 genügen, einschließlich einer Bescheinigung über den Abschluss eines im Hinblick auf die beantragten Rechte geeigneten flugmedizinischen Lehrgangs;“

    muss es heißen:

    „2.

    Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass sie den Anforderungen gemäß ATCO.MED.C.010 genügen, einschließlich einer Bescheinigung über den Abschluss eines im Hinblick auf die beantragten Rechte geeigneten flugmedizinischen Lehrgangs;“

    Seite 121, Anhang IV, Teil ATCO.MED Teilabschnitt C Punkt ATCO.MED.C.010 Buchstabe a:

    Anstatt:

    „a)

    über eine vollständige Befähigung und Approbation als Arzt sowie über eine Bescheinigung über den Abschluss der fachärztlichen Ausbildung verfügen;“

    muss es heißen:

    „a)

    über eine vollständige Befähigung und Approbation als Arzt sowie über eine Bescheinigung über den Abschluss der fachärztlichen Ausbildung oder Nachweise darüber verfügen;“

    Seite 122, Anhang IV, Teil ATCO.MED Teilabschnitt C Punkt ATCO.MED.C.015 Buchstabe a:

    Anstatt:

    „a)

    Lehrgänge in Flugmedizin müssen von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats anerkannt sein, in dem die Organisation, die den jeweiligen Lehrgang anbietet, ihren Hauptsitz hat. Die Organisation, die den Lehrgang anbietet, muss nachweisen, dass der Lehrplan die Lernziele zum Erwerb der erforderlichen Kompetenzen enthält und die Personen, die den Lehrgang durchführen, über angemessene Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.“

    muss es heißen:

    „a)

    Lehrgänge in Flugmedizin müssen von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats anerkannt sein, in dem der Ausbildungsanbieter, der den jeweiligen Lehrgang anbietet, seinen Hauptsitz hat. Der Ausbildungsanbieter, der den Lehrgang anbietet, muss nachweisen, dass der Lehrplan die Lernziele zum Erwerb der erforderlichen Kompetenzen enthält und die Personen, die den Lehrgang durchführen, über angemessene Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.“

    Seite 122, Anhang IV, Teil ATCO.MED Teilabschnitt C Punkt ATCO.MED.C.015 Buchstabe c:

    Anstatt:

    „c)

    Die Organisation, die den Lehrgang anbietet, stellt allen Anwärtern, die die Prüfung bestanden haben, eine Bescheinigung über den Abschluss des Lehrgangs aus.“

    muss es heißen:

    „c)

    Der Ausbildungsanbieter, der den Lehrgang anbietet, stellt allen Anwärtern, die die Prüfung bestanden haben, eine Bescheinigung über den Abschluss des Lehrgangs aus.“

    Seite 122, Anhang IV, Teil ATCO.MED Teilabschnitt C Punkt ATCO.MED.C.025 Buchstabe a:

    Anstatt:

    „a)

    weiterhin die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung seiner Arzttätigkeit erfüllt und weiterhin als Arzt eingetragen ist;“

    muss es heißen:

    „a)

    weiterhin die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung seiner Arzttätigkeit erfüllt und weiterhin als Arzt zugelassen ist;“


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