EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32015R0110

Durchführungsverordnung (EU) 2015/110 der Kommission vom 26. Januar 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter geschweißter Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Belarus, in der Volksrepublik China und in Russland und zur Einstellung der Verfahren betreffend die Einfuhren bestimmter geschweißter Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in der Ukraine nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates

ABl. L 20 vom 27.1.2015, p. 6–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/04/2021

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/110/oj

27.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 20/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/110 DER KOMMISSION

vom 26. Januar 2015

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter geschweißter Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Belarus, in der Volksrepublik China und in Russland und zur Einstellung der Verfahren betreffend die Einfuhren bestimmter geschweißter Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in der Ukraine nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 sowie auf Artikel 11 Absätze 2 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1256/2008 (2) führte der Rat im Anschluss an eine Antidumpinguntersuchung (im Folgenden „vorausgegangene Untersuchung“) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter geschweißter Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, die derzeit unter den KN-Codes ex 7306 30 41, ex 7306 30 49, ex 7306 30 72 und ex 7306 30 77 eingereiht werden, mit Ursprung in Belarus, der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“), Russland, Thailand und der Ukraine ein (im Folgenden „endgültige Antidumpingmaßnahmen“). Bei den Maßnahmen handelte es sich um einen Wertzoll in Höhe von 10,1 % bis 90,6 %.

2.   Antrag auf Auslaufüberprüfung

(2)

Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der geltenden endgültigen Antidumpingmaßnahmen (3) erhielt die Kommission am 18. September 2013 einen Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung dieser Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung. Der Antrag wurde vom „Defence Committee of the welded steel tubes industry of the European Union“ (im Folgenden „der Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die ein erheblicher Teil der Gesamtproduktion geschweißter Rohre in der Union entfällt, in diesem Fall mehr als 25 %.

(3)

Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten oder einem erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

3.   Einleitung einer Auslaufüberprüfung

(4)

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorlagen; daher leitete sie am 19. Dezember 2013 im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (4) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

4.   Untersuchung

4.1.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(5)

Die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2013 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum Ende des UZÜ (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

4.2.   Von dem Verfahren betroffene Parteien

(6)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, ausführende Hersteller in Belarus, der VR China, Russland und der Ukraine (im Folgenden „die betroffenen Länder“), unabhängige Einführer und bekanntermaßen betroffene Verwender sowie die Vertreter der betroffenen Länder offiziell über die Einleitung der Auslaufüberprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(7)

Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

4.2.1.   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller

(8)

Angesichts der offenbar großen Zahl der ausführenden Hersteller in der VR China, Russland und der Ukraine war in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 der Grundverordnung vorgesehen. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden die genannten Parteien aufgefordert, innerhalb von 15 Tagen nach Einleitung der Überprüfung mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr die in der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen zu übermitteln.

(9)

Letztlich erhielt die Kommission von ausführenden Herstellern aus der VR China keine Stichprobenantworten. Aus der Ukraine ging eine Antwort von einem ausführenden Hersteller ein. Aus Russland erhielt die Kommission Stichprobenantworten von drei ausführenden Herstellern. Die Kommission entschied daher, dass die Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller nicht notwendig war.

4.2.2.   Bildung einer Stichprobe der Einführer und Unionshersteller

(10)

Angesichts der offenbar großen Zahl unabhängiger Einführer in der Union war in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 der Grundverordnung vorgesehen. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden die genannten Parteien aufgefordert, innerhalb von 15 Tagen nach Einleitung der Überprüfung mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr die in der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen zu übermitteln. Da keine Antwort eines unabhängigen Einführers einging, wurde keine Stichprobe unabhängiger Einführer gebildet.

(11)

Da eine Vielzahl von Unionsherstellern von dem Verfahren betroffen war, wurde in der Einleitungsbekanntmachung bekannt gegeben, dass die Kommission zur Ermittlung der Schädigung nach Artikel 17 der Grundverordnung eine vorläufige Stichprobe von Unionsherstellern gebildet hatte. Diese Vorauswahl war anhand der Informationen getroffen worden, die der Kommission zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung vorlagen, und beruhte auf der Verkaufsmenge der Hersteller, ihrer Produktionsmenge und ihrer geografischen Lage in der Union. Die Stichprobe entsprach dem größten repräsentativen Produktions- und Verkaufsvolumen, das in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte und das 52 % der Gesamtproduktion und der gesamten Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer in der EU ausmachte. Darüber hinaus war die Stichprobe insofern repräsentativ für den geografischen Standort der Unternehmen, als sie vier verschiedene Mitgliedstaaten abdeckte. Die EU-Hersteller wurden am Tag der Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung zu der vorgeschlagenen Stichprobe konsultiert. Da sich keine weiteren Hersteller meldeten und auch keine Stellungnahmen zu der Stichprobe eingingen, wurde die vorgeschlagene Stichprobe bestätigt.

(12)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings, Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung sowie zur Ermittlung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. Zu diesem Zweck sandte sie den für die Stichprobe ausgewählten ausführenden Herstellern und Unionsherstellern Fragebogen zu. Bei folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

a)

Hersteller in der Union:

Arcelor Mittal Karvina, Tschechische Republik,

Arcelor Mittal Krakow, Polen,

Arvedi Tubi Acciaio s.p.A, Cremona, Italien,

Tata Steel UK Limited, Corby, Vereinigtes Königreich;

b)

ausführender Hersteller in Belarus:

Mogilev Metallurgical Works, Mogiljow, Belarus;

c)

mit dem ausführenden Hersteller in der Ukraine verbundener Händler:

Interpipe Europe SA, Lugano, Schweiz;

d)

Hersteller in Russland:

Pervouralsk New Pipe Plant, Perwouralsk, Russland;

e)

Hersteller im Vergleichsland:

Robor Ltd. Johannesburg, Südafrika.

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Betroffene Ware

(13)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um geschweißte Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger (ausgenommen sind Rohre von der für Öl- und Gasfernleitungen verwendeten Art, Rohre von der für das Bohren und Fördern von Öl und Gas verwendeten Art, Präzisionsstahlrohre und Rohre für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen, mit Form-, Verschluss- oder Verbundstücken, für zivile Luftfahrzeuge) mit Ursprung in Belarus, der VR China, Russland und der Ukraine, die derzeit unter den KN-Codes ex 7306 30 41, ex 7306 30 49, ex 7306 30 72 und ex 7306 30 77 eingereiht werden.

(14)

Die Untersuchung ergab, dass alle Typen der betroffenen Ware dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und grundlegenden Verwendungen aufweisen.

2.   Gleichartige Ware

(15)

Die vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten und in der Union verkauften geschweißten Rohre und die in den betroffenen Ländern und im Vergleichsland hergestellten und verkauften geschweißten Rohre wiesen den Untersuchungsergebnissen zufolge im Wesentlichen dieselben materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen auf wie die in den betroffenen Ländern hergestellten und zur Ausfuhr in die Union verkauften geschweißten Rohre. Sie werden daher als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

C.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS

(16)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings aus den vier betroffenen Ländern wahrscheinlich wäre.

(17)

Alle vier untersuchten Länder führten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nur unerhebliche Mengen der betroffenen Ware aus. Daher ist ein Anhalten des Dumpings für keines der vier untersuchten Länder wahrscheinlich. Die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings konnte lediglich anhand der Ausfuhrpreise in andere Drittländer geprüft werden. Wie in der vorausgegangenen Untersuchung wurden die Ausfuhren nach Belarus dabei nicht berücksichtigt.

LÄNDER OHNE MARKTWIRTSCHAFT

1.   Vergleichsland

(18)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung gelten Belarus und die VR China nicht als Marktwirtschaftsländer. In der vorausgegangenen Untersuchung waren die USA als Vergleichsland für die Ermittlung des Normalwerts herangezogen worden. In der Einleitungsbekanntmachung waren ebenfalls die USA als Vergleichsland für die Auslaufüberprüfung vorgesehen, wie vom Antragsteller vorgeschlagen.

(19)

Bei der Kommission gingen Stellungnahmen von Mogilev sowie von den belarussischen Behörden ein. Von interessierten Parteien in der VR China gingen keine Stellungnahmen ein.

(20)

Die belarussischen Behörden brachten vor, die USA seien keine angemessene Wahl, und begründeten dies mit angeblichen Verbindungen zwischen dem einzigen mitarbeitenden US-Hersteller und dem Wirtschaftszweig der Union.

(21)

Die belarussischen Parteien schlugen vor, Russland als Vergleichsland heranzuziehen, da die russische Stahlindustrie der belarussischen wegen der gemeinsamen Verbindungen zur früheren Sowjetunion ähnlich sei.

(22)

Die Untersuchung ergab jedoch, dass der Wert des Erdgases in den Produktionskosten des einzigen mitarbeitenden Herstellers in Russland nicht korrekt berücksichtigt worden war (siehe Erwägungsgrund 69). Außerdem war die Mitarbeit dieses Herstellers in Russland nicht ausreichend (siehe Erwägungsgrund 61). Deshalb wurde Russland nicht als angemessene Wahl erachtet.

(23)

Die Kommission ermittelte weitere Drittländer, aus denen die betroffene Ware in die Union ausgeführt wird. Sie wandte sich an Hersteller in 14 Stahl produzierenden Ländern. Darunter waren Bosnien und Herzegowina, Brasilien, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Serbien, Südafrika, Südkorea und Taiwan.

(24)

Letztlich fand sich kein zur Mitarbeit bereiter US-Hersteller. Die Kommission erhielt jedoch vollständige Fragebogenantworten von Herstellern in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und in Südafrika. Wegen des erheblichen Umfangs der Inlandsverkäufe des dortigen Herstellers erachtete die Kommission Südafrika als die angemessenste Wahl.

BELARUS

1.   Vorbemerkung

(25)

Der größte bekannte Hersteller in Belarus, OJSC Mogilev Metallurgical Works (im Folgenden „Mogilev“), arbeitete bei der Untersuchung mit. Mogilev führte die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung jedoch nicht in die Union aus. Deshalb beruhten die Informationen über die wahrscheinlichen Ausfuhrpreise in die Union auf den Ausfuhrpreisen in andere Drittländer, wie in Erwägungsgrund 27 angegeben.

2.   Wahrscheinliches Dumping während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung

2.1.   Ermittlung des Normalwerts

(26)

Der Normalwert für Belarus wurde für die gleichartige Ware je Warentyp auf der Grundlage der Preise der Inlandsverkäufe an unabhängige Abnehmer im normalen Handelsverkehr in Südafrika (Vergleichsland) ermittelt. Wurde ein Typ der gleichartigen Ware nicht im normalen Handelsverkehr verkauft oder wurde ein Warentyp auf dem südafrikanischen Inlandsmarkt nicht in repräsentativen Mengen verkauft, so wurde der Normalwert von der Kommission rechnerisch ermittelt, indem sie zu den Produktionskosten der gleichartigen Ware Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie eine Gewinnspanne addierte.

2.2.   Ermittlung des wahrscheinlichen Ausfuhrpreises

(27)

Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung führte Mogilev die betroffene Ware nicht in die Union aus. Der wahrscheinliche Ausfuhrpreis wurde anhand der Verkaufspreise in andere Drittländer ermittelt.

2.3.   Vergleich

(28)

Der Normalwert und der wahrscheinliche Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Um einen gerechten Vergleich zu gewährleisten, wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Unterschiede berücksichtigt, welche die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen.

(29)

Es wurden, soweit erforderlich, Berichtigungen für Unterschiede bei Transportkosten, Rabatten, Preisnachlässen und Handelsstufen vorgenommen.

2.4.   Wahrscheinliches Dumping während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung

(30)

In Anbetracht der vorgenannten Gründe wurde die wahrscheinliche Dumpingspanne im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 der Grundverordnung auf 28,4 % festgesetzt.

3.   Entwicklung der Ausfuhren im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen

3.1.   Produktionskapazität der ausführenden Hersteller

(31)

Die Fertigungsstraßen von Mogilev wurden sowohl für die Produktion geschweißter Rohre als auch für die Produktion von Hohlprofilen verwendet (die Herstellung der beiden Waren unterscheidet sich lediglich durch einen geringfügigen Produktionsschritt). Mogilev produzierte erhebliche Mengen von Hohlprofilen und führte sie unter anderem in die Union aus, da für diese Ware keine Antidumpingzölle bestehen. Außerdem produzierte Mogilev geschweißte Rohre mit einem Durchmesser von mehr als 168,3 mm („Großrohre“), die in der Union keinen Antidumpingzöllen unterliegen.

(32)

Auf der Grundlage des derzeitigen Produktmixes werden die Kapazitätsreserven von Mogilev mit etwa 20 000 Tonnen eingeschätzt, d. h. ca. 5 % des Unionsverbrauchs.

(33)

Sollten die Maßnahmen aufgehoben werden, besteht somit die Gefahr, dass Mogilev erhebliche Mengen geschweißter Rohre zu gedumpten Preisen auf dem Unionsmarkt verkauft.

(34)

Nach der Unterrichtung brachte Mogilev vor, seine tatsächlichen Kapazitätsreserven seien wegen eines Engpasses bei der Wasserdruckprüfung erheblich niedriger. Die Wasserdruckprüfung stellt allerdings im gesamten Produktionsprozess der betroffenen Ware nur einen weniger bedeutenden Schritt dar; ein solcher Engpass ist daher relativ leicht zu kompensieren. Das Argument, die Kapazitätsreserven der Anlage hingen von dem Engpass bei der Ausrüstung für die Wasserdruckprüfung ab, ist daher zurückzuweisen.

3.2.   Verlagerung der Produktion von anderen Waren, die in denselben Produktionsstätten hergestellt werden

(35)

Wie in Erwägungsgrund 31 angegeben, ist es derzeit für Mogilev lukrativer, Hohlprofile zu produzieren, da diese im Gegensatz zu geschweißten Rohren in der Union keinen Antidumpingzöllen unterliegen. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung lag der Schwerpunkt der Produktion deutlich auf Waren, für die in der Union keine Antidumpingzölle anfallen; dies traf auf einen Großteil der hergestellten Waren zu. Wenn die Maßnahmen gegenüber geschweißten Rohren ausbleiben, ist zu erwarten, dass Mogilev sich auf einen ausgewogeneren Produktmix umstellt und Kapazitäten von Waren, die derzeit keinen Maßnahmen unterliegen, hin zu geschweißten Rohren verlagert.

(36)

Es besteht also ein erhebliches Risiko, dass Mogilev zumindest einen Teil seiner Produktion von Waren, die derzeit keinen Antidumpingzöllen unterliegen, hin zu geschweißten Rohren zu gedumpten Preisen für den Unionsmarkt verlagert, sollten die Maßnahmen aufgehoben werden.

(37)

Nach der Unterrichtung machte Mogilev geltend, es würde seinen Produktmix nicht sofort von Hohlprofilen auf geschweißte Rohre umstellen; seit einigen Jahren verkaufe das Unternehmen Hohlprofile in einem viel größeren Anteil als geschweißte Rohre, und es gebe keinen Grund, diese Praxis zu ändern.

(38)

Hierzu ist hervorzuheben, dass die EU für Mogilev der größte Absatzmarkt für Hohlprofile ist und dass Mogilev derzeit auf dem Unionsmarkt keine geschweißten Rohre verkauft. Mogilev legte keine Belege dafür vor, dass sich die Anteile der Verkäufe in die EU zwischen den verschiedenen Waren bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen nicht verschöben. Deshalb wird die Schlussfolgerung, dass Mogilev sich bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich auf einen ausgewogeneren Produktmix umstellen und zumindest einen Teil der Produktion von Hohlprofilen auf geschweißte Rohre verlagern würde, aufrechterhalten.

3.3.   Attraktivität des Unionsmarkts

(39)

Wie in Erwägungsgrund 27 genannt, gab es im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine Ausfuhren der betroffenen Ware aus Belarus in die Union. Die Prüfung der Wahrscheinlichkeit der Gefahr der Handelsumlenkung auf den Unionsmarkt im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen muss also auf folgenden Faktoren beruhen:

geltende Verkaufspreise auf anderen Ausfuhrmärkten;

geltende Preise auf dem Unionsmarkt, sowohl für den Wirtschaftszweig der Union als auch für andere Einfuhrquellen, und

Verkaufsverhalten von Mogilev für Waren, die keinen Antidumpingzöllen unterliegen.

(40)

Beim Vergleich des durchschnittlichen Verkaufspreises von Mogilev in andere Länder mit dem auf dem Unionsmarkt lässt sich eine erhebliche Preisunterbietung feststellen. Im Vergleich zum durchschnittlichen Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union liegt sie im Bereich von 30 % bis 50 %. Die Preise von Mogilev liegen ebenfalls unter denen anderer Einfuhrquellen des Unionsmarkts wie z. B. Indien und die Türkei.

(41)

Der Unionsmarkt dürfte auch deshalb attraktiv sein, weil Mogilev bereits über Vertriebskanäle verfügt, die derzeit für den Verkauf anderer Waren genutzt werden und bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen auch für den Verkauf der betroffen Ware verwendet werden könnten.

(42)

In Anbetracht dessen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass bei einer Aufhebung der Maßnahmen die erhebliche Gefahr besteht, dass Ausfuhren zu gedumpten Preisen auf den Unionsmarkt umgelenkt werden, da die dort zu erzielenden Preise wesentlich attraktiver sind.

(43)

Nach der Unterrichtung wandte Mogilev ein, die beträchtliche Zunahme seiner Verkäufe geschweißter Rohre auf dem Inlandsmarkt und auf dem russischen Markt im Bezugszeitraum sei nicht angemessen berücksichtigt worden. Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass der Anstieg der Verkaufsmenge auf diesen Märkten in der Untersuchung bestätigt wurde. Darüber hinaus bestätigte Mogilev in seiner Stellungnahme nach der Unterrichtung, dass geschweißte Rohre zu Preisen verkauft werden, die unter den auf dem EU-Markt vorherrschenden Preisen liegen. Daher wird die Gefahr, dass Ausfuhren wegen der attraktiveren Preise in der EU auf den Unionsmarkt umgelenkt werden, durch die Tatsache, dass die Verkaufsmengen dieser Waren sowohl auf dem Inlandsmarkt als auch auf dem russischen Markt zugenommen haben, nicht verringert oder beseitigt. Mogilevs Einwand wird daher zurückgewiesen.

4.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings

(44)

Die verfügbaren Kapazitätsreserven in Belarus, die Gefahr einer Verlagerung der Produktion von anderen Waren hin zur betroffenen Ware und das attraktive Preisniveau auf dem Unionsmarkt lassen den Schluss zu, dass bei einem Außerkrafttreten der geltenden Maßnahmen das Risiko besteht, dass die gedumpten belarussischen Ausfuhren der betroffenen Ware zunehmen.

VR China

1.   Vorbemerkungen

(45)

Wie in Erwägungsgrund 9 angegeben, ging bei der Kommission keine Antwort aus der VR China ein. Aufgrund der fehlenden Mitarbeit seitens ausführender Hersteller in der VR China beruht die Gesamtanalyse einschließlich der Dumpingberechnung somit nach Artikel 18 der Grundverordnung auf den verfügbaren Informationen. Die chinesischen Behörden wurden von der Absicht der Kommission in Kenntnis gesetzt, Artikel 18 der Grundverordnung anzuwenden und die Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zu treffen.

(46)

Die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings wurde deshalb anhand des Antrags auf Auslaufüberprüfung in Kombination mit anderen Informationsquellen wie Handelsstatistiken zu Ein- und Ausfuhren (Eurostat-Daten und Ausfuhrdaten aus China) und dem Metal Bulletin bewertet.

(47)

Die mangelnde Mitarbeit wirkte sich auf den Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis der verschiedenen Produktarten aus. Es wurde als angemessen erachtet, sowohl den Normalwert als auch den Ausfuhrpreis nach Artikel 18 der Grundverordnung auf allgemeiner Basis zu ermitteln, d. h. auf der Grundlage von Durchschnittswerten.

2.   Wahrscheinliches Dumping während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung

2.1.   Ermittlung des Normalwerts

(48)

Der Normalwert für die VR China wurde auf der Grundlage des durchschnittlichen Preises der Inlandsverkäufe an unabhängige Abnehmer im normalen Handelsverkehr in Südafrika (Vergleichsland) ermittelt.

2.2.   Ermittlung des wahrscheinlichen Ausfuhrpreises

(49)

Angesichts der fehlenden Mitarbeit ausführender Hersteller in China musste der Ausfuhrpreis nach Artikel 18 der Grundverordnung anhand der verfügbaren Informationen ermittelt werden.

(50)

Zunächst analysierte die Kommission die Statistiken von Eurostat. Die Ware wurde jedoch nur in sehr begrenzten Mengen aus der VR China eingeführt und die Preise wurden daher als nicht repräsentativ angesehen. Deshalb wurde der wahrscheinliche Ausfuhrpreis anhand chinesischer Handelsstatistiken über Ausfuhren in Drittländer ermittelt.

2.3.   Vergleich

(51)

Der Normalwert und der wahrscheinliche Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Um einen gerechten Vergleich zu gewährleisten, wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Unterschiede berücksichtigt, welche die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen.

(52)

So wurden, soweit erforderlich, Berichtigungen für Unterschiede bei Transport- und Versicherungskosten, der nicht erstattungsfähigen Mehrwertsteuer sowie Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen.

2.4.   Wahrscheinliches Dumping während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung

(53)

In Anbetracht der vorgenannten Gründe beträgt die wahrscheinliche Dumpingspanne im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 der Grundverordnung 39,3 %.

3.   Entwicklung der Ausfuhren im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen

3.1.   Produktionskapazität der ausführenden Hersteller

(54)

Wegen der fehlenden Mitarbeit der chinesischen ausführenden Hersteller wurden folgende Quellen herangezogen:

Informationen des Antragstellers;

verfügbare Veröffentlichungen (z. B. das Metal Bulletin);

Informationen aus der vorausgegangenen Untersuchung.

(55)

Die chinesische Industrie im Bereich geschweißter Rohre ist bekanntermaßen mit großem Abstand die weltweit größte. Dem Metal Bulletin zufolge belief sich die jährliche Produktion geschweißter Rohre 2012 auf etwa 35 Mio. Tonnen. Nach Einschätzung des Antragstellers liegt die jährliche Produktionskapazität für geschweißte Rohre in der VR China weit über 45 Mio. Tonnen. Die gesamten Kapazitätsreserven sind demnach größer als 10 Mio. Tonnen — 25-mal so viel wie der gesamte sichtbare Verbrauch geschweißter Rohre in der EU.

(56)

Sollten die Maßnahmen aufgehoben werden, besteht somit die erhebliche Gefahr, dass chinesische ausführende Hersteller erhebliche Mengen geschweißter Rohre zu gedumpten Preisen auf dem Unionsmarkt verkaufen.

3.2.   Attraktivität des Unionsmarkts

(57)

Wegen der fehlenden Mitarbeit der chinesischen ausführenden Hersteller beruhen die Feststellungen auf den verfügbaren Informationen. Die Gefahr der Handelsumlenkung auf den Unionsmarkt im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen basiert in diesem Zusammenhang auf öffentlich zugänglichen Quellen.

(58)

Öffentlich zugänglichen Quellen wie dem Metal Bulletin zufolge liegt das chinesische Preisniveau weit unter dem durchschnittlichen Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union von 848 EUR pro Tonne und den durchschnittlichen Preisen für Einfuhren aus wichtigen Ausfuhrländern wie Indien und der Türkei in die Union. Im Vergleich zum durchschnittlichen Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union liegt die Höhe der Preisunterbietung im Bereich von 30 % bis 50 %. Dies zeigt deutlich die Attraktivität des Unionsmarkts und die Konkurrenzfähigkeit der chinesischen Preise bei einer Aufhebung der Maßnahmen.

(59)

In Anbetracht dessen kam die Kommission zu dem Schluss, dass wegen des obengenannten beträchtlichen Preisunterschieds die erhebliche Gefahr einer Handelsumlenkung von Drittländern mit niedrigeren Preisen auf den lukrativeren Unionsmarkt besteht, sollten die Maßnahmen aufgehoben werden.

4.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings

(60)

Die verfügbaren Kapazitätsreserven in der VR China und das attraktive Preisniveau auf dem Unionsmarkt lassen den Schluss zu, dass bei einem Außerkrafttreten der geltenden Maßnahmen das Risiko besteht, dass die gedumpten chinesischen Ausfuhren der betroffenen Ware erheblich zunehmen.

MARKTWIRTSCHAFTSLÄNDER

RUSSLAND

1.   Vorbemerkungen

(61)

Zwei russische ausführende Hersteller, auf die etwa 75 % der russischen Produktion entfallen und die den Stichprobenfragebogen beantwortet hatten, teilten der Kommission später mit, dass sie nicht beabsichtigten, den Fragebogen für ausführende Hersteller zu beantworten. Lediglich ein kleiner Hersteller, der nicht in die Union und nur in unerheblichen Mengen in andere Länder ausführt, arbeitete bei der Untersuchung mit, beantwortete den Fragebogen und stimmte einem Kontrollbesuch zu. Aufgrund der in erheblichem Maße ausgebliebenen Mitarbeit seitens ausführender Hersteller in Russland beruht die Gesamtanalyse einschließlich der Dumpingberechnung somit nach Artikel 18 der Grundverordnung auf den verfügbaren Informationen. Die nicht mitarbeitenden russischen ausführenden Hersteller und die russischen Behörden wurden von der Absicht der Kommission in Kenntnis gesetzt, Artikel 18 der Grundverordnung anzuwenden und die Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zu treffen.

(62)

Die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings wurde deshalb anhand des Antrags auf Auslaufüberprüfung in Kombination mit anderen Informationsquellen wie Eurostat-Handelsstatistiken über Einfuhren, russischen Ausfuhrstatistiken und dem Metal Bulletin bewertet.

(63)

Die in erheblichem Maße mangelnde Mitarbeit wirkte sich auf den Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis der verschiedenen Produktarten aus. Es wurde als angemessen erachtet, sowohl den Normalwert als auch den Ausfuhrpreis nach Artikel 18 der Grundverordnung auf allgemeiner Basis zu ermitteln, d. h. auf der Grundlage von Durchschnittswerten.

(64)

Die Kommission stellte fest, dass in den Statistiken von Eurostat einige Einfuhren der betroffenen Ware aus Russland verzeichnet waren. Die Mengen waren allerdings sehr begrenzt, und die Preise dieser Einfuhren wurden daher als nicht repräsentativ angesehen. Deshalb beruhten die Informationen über die wahrscheinlichen Ausfuhrpreise in die Union auf den Ausfuhrpreisen in andere Drittländer, wie in Erwägungsgrund 73 angegeben.

2.   Wahrscheinliches Dumping während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung

2.1.   Ermittlung des Normalwerts

(65)

Wie in Erwägungsgrund 61 erläutert, war die Kommission aufgrund der in erheblichem Maße ausgebliebenen Mitarbeit der ausführenden Hersteller in Russland gezwungen, sich zur Ermittlung des Normalwerts auf die verfügbaren Informationen zu stützen. Zu diesem Zweck wurden die von dem mitarbeitenden russischen Hersteller übermittelten Informationen herangezogen.

(66)

Der Normalwert wurde nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 der Grundverordnung ermittelt. Es wurde zunächst festgestellt, ob die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung im Verhältnis zu den russischen Ausfuhrverkäufen in Drittländer repräsentativ war. Die Inlandsverkäufe wurden als repräsentativ angesehen, wenn die Verkaufsmenge der gleichartigen Ware mindestens 5 % der russischen Ausfuhrverkäufe in Drittländer entsprach.

(67)

Anschließend wurde geprüft, ob die gleichartige Ware im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung im normalen Handelsverkehr verkauft wurde. Hierzu wurde für den betreffenden Warentyp der Anteil der gewinnbringenden Inlandsverkäufe an unabhängige Abnehmer ermittelt.

(68)

Bei der Prüfung, ob die Verkäufe im normalen Handelsverkehr getätigt wurden, wurden die durchschnittlichen Produktionskosten herangezogen. Ferner wurde hinsichtlich der Herstellkosten und insbesondere der Energie- bzw. Gaskosten geprüft, ob die von dem einzigen mitarbeitenden ausführenden Hersteller gezahlten Gaspreise die mit der Produktion und der Verteilung von Gas verbundenen Kosten in angemessener Weise widerspiegelten.

(69)

Die Überprüfung ergab, dass die ausführenden Hersteller für Gas auf dem Inlandsmarkt nur etwa 30 % des Preises für Erdgas bei der Ausfuhr aus Russland zahlten. Alle verfügbaren Daten belegen, dass es sich bei den Gaspreisen auf dem Inlandsmarkt in Russland um regulierte Preise handelt, die erheblich unter den Preisen für russisches Erdgas auf unregulierten Ausfuhrmärkten liegen. Da die Aufzeichnungen des ausführenden Herstellers die Gaspreise nicht in angemessener Weise widerspiegelten, mussten sie nach Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung entsprechend berichtigt werden. Angesichts des Fehlens hinreichend repräsentativer, unverzerrter Gaspreise für den russischen Inlandsmarkt hielt es die Kommission für angemessen, die Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung anhand von Informationen anderer repräsentativer Märkte vorzunehmen. Für die Preisberichtigung wurde der Durchschnittspreis für russisches Gas bei der Ausfuhr an der deutsch-tschechischen Grenze (Grenzübergang Waidhaus), berichtigt um die örtlichen Verteilungskosten, herangezogen. Waidhaus ist der Hauptumschlagplatz für russische Gaslieferungen in die EU, die der größte Abnehmer für russisches Erdgas ist und in der die Preise die Kosten angemessen widerspiegeln. Daher kann sie als repräsentativer Markt im Sinne des Artikels 2 Absatz 5 der Grundverordnung angesehen werden.

(70)

Folglich zog die Kommission für die Prüfung, ob die Verkäufe im normalen Handelsverkehr getätigt wurden, die durchschnittlichen Produktionskosten nach der Berichtigung für die Gaskosten heran.

(71)

Der Normalwert wurde somit als durchschnittlicher Preis der gewinnbringenden Inlandsverkäufe im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ermittelt, da die gewinnbringenden Verkäufe 80 % oder weniger der gesamten Verkaufsmenge ausmachten.

2.2.   Ermittlung des wahrscheinlichen Ausfuhrpreises

(72)

Die Kommission war aufgrund der in erheblichem Maße ausgebliebenen Mitarbeit der ausführenden Hersteller in Russland gezwungen, zur Ermittlung des Ausfuhrpreises die verfügbaren Informationen heranzuziehen. Informationen vom einzigen mitarbeitenden russischen Hersteller konnten nicht verwendet werden, da dieser die betroffene Ware überhaupt nicht in die EU und nur in unerheblichen Mengen in andere Drittländer ausführte.

(73)

Deshalb und da die Ausfuhren aus Russland in die Union unbedeutend waren, wurde der wahrscheinliche Ausfuhrpreis anhand russischer Ausfuhrstatistiken und der Ausfuhren in andere Drittländer ermittelt. Ausfuhren in andere Drittländer gab es in erheblichen Mengen.

(74)

Da der einzige mitarbeitende russische Hersteller ausschließlich „Schwarzrohre“ (d. h. nicht galvanisierte Rohre) produzierte, wurden zur Ermittlung des Ausfuhrpreises lediglich Informationen über Schwarzrohre herangezogen. Den russischen Ausfuhrstatistiken zufolge betrifft die überwältigende Mehrheit der russischen Ausfuhren ebenfalls Schwarzrohre.

(75)

Nach der Unterrichtung brachte der einzige mitarbeitende russische Hersteller vor, die Preise seiner Ausfuhren seien heranzuziehen gewesen, da sie mehr als 10 % seiner gesamten Verkäufe ausmachten. Diese Verkäufe entsprechen jedoch weniger als 2 % der gesamten, in den russischen Ausfuhrstatistiken verzeichneten Ausfuhren. Aufgrund dessen wird die Schlussfolgerung, dass die Preise der Ausfuhren dieses Herstellers wegen ihrer unerheblichen Menge nicht herangezogen werden können, aufrechterhalten.

2.3.   Vergleich

(76)

Der Normalwert und der wahrscheinliche Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Um einen gerechten Vergleich zu gewährleisten, wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Unterschiede berücksichtigt, welche die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen.

(77)

Es wurden, soweit erforderlich, Berichtigungen für Unterschiede bei Transportkosten vorgenommen.

2.4.   Wahrscheinliches Dumping während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung

(78)

In Anbetracht der vorgenannten Gründe beträgt die wahrscheinliche Dumpingspanne im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 der Grundverordnung 38,7 %.

3.   Entwicklung der Ausfuhren im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen

3.1.   Produktionskapazität der ausführenden Hersteller

(79)

Dem Antragsteller zufolge überschreiten die Kapazitätsreserven für die betroffene Ware in Russland den gesamten Verbrauch auf dem EU-Markt. Diese Einschätzung des Antragstellers beruht auf Informationen aus „Metal Expert“-Veröffentlichungen. Außerdem nahm der Antragsteller eine Kapazitätsauslastung von 56 % an, was durch die vom mitarbeitenden Hersteller angegebenen Informationen bestätigt wird.

(80)

Sollten die Maßnahmen aufgehoben werden, besteht somit die erhebliche Gefahr, dass russische ausführende Hersteller erhebliche Mengen geschweißter Rohre zu gedumpten Preisen auf dem Unionsmarkt verkaufen.

(81)

Nach der Unterrichtung wandten die in Erwägungsgrund 61 erwähnten nicht mitarbeitenden russischen Hersteller ein, die Kommission habe von ihnen vorgelegte Informationen über die Attraktivität anderer Märkte einschließlich des russischen Marktes und Kapazitätsreserven in Russland nicht berücksichtigt.

(82)

Hierzu ist zu betonen, dass die Informationen über Kapazitätsreserven eine größere Bandbreite an Waren betrafen, einschließlich Hohlprofilen sowie Rohren mit großem Durchmesser. Diese Informationen sind daher weniger relevant als diejenigen, die der Antragsteller vorgelegt hat. Zudem würden selbst bei einer angenommenen Kapazitätsauslastung von 60 %-70 %, wie sie von den russischen Herstellern angegeben wurde, die verbleibenden Kapazitätsreserven den Großteil des Verbrauchs auf dem EU-Markt abdecken.

(83)

Was die Informationen der nicht mitarbeitenden russischen Hersteller über die angebliche Attraktivität anderer Märkte einschließlich des russischen Marktes betrifft, so konnten diese Daten erstens wegen der fehlenden Mitarbeit nicht geprüft werden. Zweitens stehen sie im Widerspruch zu den in der Untersuchung gewonnenen und in den Erwägungsgründen 84 bis 86 angeführten Informationen, die auf amtlichen russischen Ausfuhrstatistiken beruhen und von den beiden nicht mitarbeitenden russischen Herstellern nicht in Frage gestellt wurden.

3.2.   Attraktivität des Unionsmarkts

(84)

Russischen Handelsstatistiken zufolge liegt der durchschnittliche russische Ausfuhrpreis von 647 EUR pro Tonne weit unter dem durchschnittlichen Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union von 848 EUR pro Tonne; er entspricht den durchschnittlichen Preisen für Einfuhren aus wichtigen Ausfuhrländern wie Indien und der Türkei in die Union.

(85)

Laut denselben Handelsstatistiken gehen 33 % aller russischen Ausfuhren nach Aserbaidschan, Russlands wichtigstem Ausfuhrmarkt. Der Verkaufspreis nach Aserbaidschan liegt bei 586 EUR pro Tonne und somit erheblich unter dem Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der EU von 848 EUR pro Tonne und selbst noch unter den Preisen anderer wichtiger in die Union ausführender Länder wie Indien und die Türkei. Zudem entsprechen die russischen Ausfuhren nach Aserbaidschan etwa 15 % des EU-Verbrauchs. Es besteht also die Gefahr, dass diese Ausfuhren bei einer Aufhebung der Maßnahmen in die EU umgelenkt werden.

(86)

In Anbetracht dessen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die erhebliche Gefahr einer Handelsumlenkung auf den Unionsmarkt besteht, sollten die Maßnahmen aufgehoben werden.

4.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings

(87)

Die verfügbaren Kapazitätsreserven in Russland und das attraktive Preisniveau auf dem Unionsmarkt lassen den Schluss zu, dass bei einem Außerkrafttreten der geltenden Maßnahmen das Risiko besteht, dass die gedumpten russischen Ausfuhren der betroffenen Ware in die Union zunehmen.

(88)

Nach der Unterrichtung brachten interessierte Parteien vor, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen gegenüber Russland bei gleichzeitiger Aufhebung der Maßnahmen gegenüber der Ukraine (siehe unten) stelle eine Diskriminierung dar, da Russland und die Ukraine über ähnliche Kapazitätsreserven verfügten.

(89)

Dieser Einwand entspricht nicht den Ergebnissen der Untersuchung, bei der erhebliche Kapazitätsreserven in Russland ausgemacht wurden, die den Verbrauch auf dem EU-Markt — zumindest den Großteil davon — abdecken. Was die Ukraine betrifft, wurde hingegen festgestellt, dass sie nur über begrenzte Kapazitätsreserven für Ausfuhren in alle Länder verfügt. Wegen dieser erheblichen Unterschiede bei den Kapazitätsreserven wird der Einwand der Diskriminierung daher zurückgewiesen.

UKRAINE

1.   Vorbemerkungen

(90)

Nur ein ukrainischer ausführender Hersteller, die Interpipe-Gruppe (im Folgenden „Interpipe“), arbeitete bei der Untersuchung mit. Auf Interpipe entfallen ein beträchtlicher Teil der ukrainischen Produktion und fast alle der sehr wenigen ukrainischen Ausfuhren in die Union. Es sind mindestens vier ukrainische Hersteller bekannt, die nicht mitarbeiten, aber Handelsstatistiken zufolge sind ihre Ausfuhren in die EU unerheblich.

(91)

Da die ukrainischen Ausfuhren in die Union unerheblich waren, wurde der wahrscheinliche Ausfuhrpreis anhand der Preise der Verkäufe von Interpipe in andere Drittländer ermittelt, wie in Erwägungsgrund 17 erläutert.

2.   Wahrscheinliches Dumping während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung

2.1.   Ermittlung des Normalwerts

(92)

Die Kommission prüfte zunächst, ob die gesamten Inlandsverkäufe des einzigen mitarbeitenden ausführenden Herstellers, Interpipe, nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt mindestens 5 % der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in andere Drittländer im Untersuchungszeitraum der Überprüfung entspricht. Davon ausgehend waren die von Interpipe getätigten Gesamtverkäufe der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt repräsentativ.

(93)

Anschließend ermittelte die Kommission die auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen, die mit den von Interpipe zur Ausfuhr verkauften Warentypen identisch oder vergleichbar waren.

(94)

Die Kommission prüfte dann, ob die Inlandsverkäufe von Interpipe für jeden Warentyp, der mit einem zur Ausfuhr verkauften Warentyp identisch oder vergleichbar ist, nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe eines Warentyps sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe dieses Warentyps an unabhängige Abnehmer im Untersuchungszeitraum der Überprüfung mindestens 5 % der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe des identischen oder vergleichbaren Warentyps entspricht. Die Kommission stellte fest, dass für die meisten Warentypen Inlandsverkäufe in repräsentativen Mengen getätigt wurden.

(95)

Danach ermittelte die Kommission für jeden Warentyp den Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, um zu entscheiden, ob die tatsächlichen Inlandsverkäufe für die Bestimmung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung herangezogen werden können.

(96)

Der Normalwert basiert auf dem tatsächlichen Inlandspreis des jeweiligen Warentyps, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend sind, sofern

a)

die Verkaufsmenge des Warentyps, der zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Produktionskosten oder darüber verkauft wurde, mehr als 80 % der gesamten Verkaufsmenge dieses Warentyps entspricht und

b)

der gewogene Durchschnittsverkaufspreis dieses Warentyps mindestens den Produktionsstückkosten entspricht.

(97)

In diesem Fall ist der Normalwert der gewogene Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe dieses Warentyps im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

(98)

Der Normalwert ist der tatsächliche Inlandspreis eines Warentyps lediglich der gewinnbringenden Inlandsverkäufe des jeweiligen Warentyps im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, sofern

a)

die Menge der gewinnbringenden Verkäufe des Warentyps 80 % oder weniger der gesamten Verkaufsmenge dieses Typs entspricht oder

b)

der gewogene Durchschnittspreis dieses Warentyps niedriger ist als die Produktionsstückkosten.

(99)

Die Analyse der Inlandsverkäufe ergab, dass der Normalwert je nach Warentyp als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe im Untersuchungszeitraum der Überprüfung oder als gewogener Durchschnitt lediglich der gewinnbringenden Verkäufe berechnet wurde.

(100)

Wurde ein Warentyp der gleichartigen Ware nicht im normalen Handelsverkehr verkauft oder wurde ein Warentyp auf dem Inlandsmarkt nicht in repräsentativen Mengen verkauft, so wurde der Normalwert von der Kommission nach Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt.

(101)

Zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts wurden zu Interpipes Kosten der Produktion der gleichartigen Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung hinzugefügt:

die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten von Interpipe bei den Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr im Untersuchungszeitraum der Überprüfung und

der Gewinn von Interpipe bei den Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

2.2.   Ermittlung des wahrscheinlichen Ausfuhrpreises

(102)

Da die ukrainischen Ausfuhren in die Union unerheblich waren, wurde der wahrscheinliche Ausfuhrpreis anhand der Preise der Verkäufe von Interpipe in andere Drittländer ermittelt, wie in Erwägungsgrund 17 erläutert; solche Verkäufe gab es in erheblichen Mengen.

(103)

Alle Verkäufe von Interpipe erfolgten direkt an unabhängige Abnehmer in den Drittländern. Der Verkaufspreis wurde daher auf der Grundlage der von diesen unabhängigen Abnehmern gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

2.3.   Vergleich

(104)

Der Normalwert und der wahrscheinliche Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Um einen gerechten Vergleich zu gewährleisten, wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Unterschiede berücksichtigt, welche die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen.

(105)

Es wurden, soweit erforderlich, Berichtigungen für Unterschiede bei Transport- und Kreditkosten vorgenommen.

2.4.   Wahrscheinliches Dumping während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung

(106)

In Anbetracht der vorgenannten Gründe beträgt die wahrscheinliche Dumpingspanne im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 der Grundverordnung 16 %.

(107)

Nach der Unterrichtung brachten interessierte Parteien vor, die Kommission habe ein Anhalten des Dumpings für die Ukraine in Höhe von 16 % ermittelt. Dieser Einwand scheint jedoch auf einem Missverständnis zu beruhen und ist unbegründet. Wie in Erwägungsgrund 17 angeführt, führten alle Länder einschließlich der Ukraine im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nur unerhebliche Mengen der betroffenen Ware in die EU aus. Diese Mengen lassen keine aussagefähigen Schlussfolgerungen zu; daher wurde für die Ukraine kein Anhalten des Dumpings festgestellt. Der Einwand wird daher zurückgewiesen.

3.   Entwicklung der Ausfuhren im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen

Produktionskapazität der ausführenden Hersteller

(108)

In der vorausgegangenen Untersuchung hatte die Kommission festgestellt, dass die Produktionskapazität in der Ukraine 400 000 Tonnen pro Jahr überschritt. Seitdem haben jedoch zwei der bekannten Hersteller die Produktion geschweißter Rohre eingestellt: Lugansk Tube Plant und Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant, eine der Produktionsstätten der Interpipe-Gruppe. Da in der Zwischenzeit in der Ukraine keine bestätigten Produktionskapazitäten hinzugekommen sind, sind die derzeitigen Kapazitäten erheblich geringer als in der vorausgegangenen Untersuchung.

(109)

Was die Auslastung der in Erwägungsgrund 108 genannten Kapazitäten betrifft, hat sich gezeigt, dass Interpipe die Kapazitäten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung unter Berücksichtigung der technischen Begrenzungen des Werkes fast voll auslastete.

(110)

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die geografische Lage der ukrainischen Produktionsstätten. Die meisten von ihnen befinden sich im Osten der Ukraine und sind entweder direkt oder indirekt von der derzeit dort herrschenden Sicherheitslage betroffen. Es ist deshalb unsicher, in welchem Maße diese Unternehmen ihre Produktionskapazität auslasten können.

(111)

Nach der Unterrichtung wandten interessierte Parteien ein, ein nicht zu vernachlässigender Teil der ukrainischen Produktionsanlagen befinde sich nicht in dem Gebiet, das von der derzeitigen schwierigen Sicherheitslage betroffen ist. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass diese Sicherheitslage indirekt auch Unternehmen außerhalb dieses Gebiets beeinträchtigt, z. B. durch Versorgungsengpässe bei Rohstoffen. Daher wird der Schluss gezogen, dass die meisten ukrainischen Anlagen entweder mittelbar oder unmittelbar von der derzeitigen Sicherheitslage betroffen sind. Der Einwand wird daher zurückgewiesen.

(112)

Zugleich ist vor dem Hintergrund der besonderen Sicherheitslage in der Ukraine nach dem Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung damit zu rechnen, dass das Baugewerbe zusätzliche Kapazitäten auf dem Inlandsmarkt auf sich zieht, wenn die Lage sich erst einmal normalisiert hat. Die gleichartige Ware wird auch zu Bauzwecken verwendet, und zwar als Träger, für Geländer, als Schutzvorrichtung und für Gerüste.

(113)

Angesichts des Rückgangs der Produktionskapazitäten und des erwarteten Anstiegs der Inlandsnachfrage wird der Schluss gezogen, dass die verfügbaren Kapazitätsreserven für Ausfuhren in alle Länder begrenzt sind.

(114)

Nach der Unterrichtung machten interessierte Parteien geltend, es gebe in der Ukraine erhebliche Kapazitätsreserven. Diese Einwände wurden jedoch nicht tatsächlich belegt und sind daher zurückzuweisen.

(115)

Außerdem brachten interessierte Parteien vor, Interpipe habe eine erhebliche Steigerung seiner Ausfuhren in die EU um etwa 60 % angekündigt; dies stehe im Widerspruch zu dem Argument, in der Ukraine stünden für die Produktion für die Ausfuhr nur begrenzte Kapazitätsreserven zur Verfügung. Diesem Vorbringen kann jedoch nicht stattgegeben werden. Interpipes Ankündigung bezieht sich auf das gesamte Unternehmen und nicht speziell auf die betroffene Ware. Selbst wenn sie sich auf die betroffene Ware bezöge, entspräche die erhebliche Zunahme von etwa 60 % in der EU lediglich einem Marktanteil von 0,5 %, was immer noch als unerheblich gilt. Dieses Vorbringen steht daher nicht der Schlussfolgerung entgegen, dass die verfügbaren Kapazitätsreserven für Ausfuhren in alle Länder begrenzt sind.

(116)

Dieselben interessierten Parteien wandten ein, Kapazitätsreserven seien nicht in die Dumpinganalyse einzubeziehen, da die Kapazitätsauslastung in Erwägungsgrund 139 als kein aussagekräftiger Indikator in der Schadensanalyse betrachtet werde.

(117)

Dieses Vorbringen kann nicht akzeptiert werden. Mit diesen beiden Untersuchungen werden verschiedene Zwecke verfolgt. In der Schadensanalyse wird untersucht, ob eine niedrige Kapazitätsauslastung als ein Zeichen für eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union angesehen werden kann, was nicht zwingend der Fall sein muss, wenn die verbleibenden Kapazitäten für die Herstellung anderer Waren verwendet werden können. Die Dumpinganalyse betrifft die Kapazitätsreserven selbst, d. h. ob freie Kapazitäten vorhanden sind, die nicht für die Herstellung irgendwelcher Waren genutzt werden und deshalb sofort für die Herstellung der betroffenen Ware verfügbar wären.

4.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings

(118)

Die begrenzten verfügbaren Kapazitätsreserven in der Ukraine und die geringe Gefahr der Umlenkung gedumpter Ausfuhren lassen den Schluss zu, dass bei einem Außerkrafttreten der geltenden Maßnahmen kein Risiko besteht, dass die gedumpten ukrainischen Ausfuhren der betroffenen Ware erheblich zunehmen. Es ist daher unwahrscheinlich, dass das Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen gegenüber der Ukraine zu einem erneuten Auftreten des Dumpings in nicht unerheblichen Mengen im Sinne des Artikels 5 Absatz 7 der Grundverordnung führt.

D.   DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER UNION

(119)

Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurde die gleichartige Ware von rund 20 Herstellern in der Union gefertigt. Die Produktion dieser Hersteller (ermittelt anhand der bei den mitarbeitenden Herstellern eingeholten Informationen und, hinsichtlich der anderen Unionshersteller, anhand der Daten aus dem Überprüfungsantrag) ist daher als die gesamte Unionsproduktion anzusehen. Alle diese Hersteller bilden den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

(120)

Wie in Erwägungsgrund 11 dargelegt, wurde aufgrund der großen Zahl von Unionsherstellern eine Stichprobe gebildet. Für die Zwecke der Schadensanalyse wurden die Schadensindikatoren auf den beiden folgenden Ebenen untersucht:

Die makroökonomischen Elemente (Produktion, Kapazität, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, durchschnittliche Preise je Einheit, Höhe der Dumpingspannen und Erholung von den Auswirkungen eines früheren Dumpings) wurden auf der Ebene des Wirtschaftszweigs der Union anhand der von den mitarbeitenden Herstellern eingeholten Informationen bewertet; für die anderen Unionshersteller wurde hierzu eine Schätzung anhand von Daten aus dem Überprüfungsantrag verwendet.

Die mikroökonomischen Faktoren (Lagerbestände, Löhne, Rentabilität, Kapitalrendite, Cashflow, Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten und Investitionen) wurden für die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller anhand der von ihnen vorgelegten Informationen analysiert.

E.   LAGE AUF DEM UNIONSMARKT

1.   Unionsverbrauch

(121)

Der Unionsverbrauch wurde anhand der Verkaufsmengen der eigenen, für den Unionsmarkt bestimmten Produktion des Wirtschaftszweigs der Union und der Daten zu den Mengen der Einfuhren auf den Unionsmarkt aus Eurostat-Statistiken ermittelt.

(122)

Im Verlauf des Bezugszeitraums ging der EU-Verbrauch um 28 % zurück. Er sank 2011 um 6 %, ging 2012 um 8 Prozentpunkte zurück und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nochmals um 10 Prozentpunkte. Diese rückläufige Entwicklung kann in gewissem Maße durch technische Substitution erklärt werden, da bei Wasserrohren die Entwicklung dahin geht, Stahlrohre durch Rohre aus anderen Materialien wie Kupfer, Kunststoff oder nicht rostendem Stahl zu ersetzen.

 

2010

2011

2012

UZÜ

EU-Verbrauch insgesamt (in Tonnen)

561 955

528 191

460 847

404 394

Index (2010 = 100)

100

94

82

72

(123)

Nach der Unterrichtung brachten interessierte Parteien vor, der angegebene EU-Verbrauch sei deutlich zu niedrig. Sie legten jedoch keine verlässlichen Beweise vor, die dies untermauern könnten, so dass das Vorbringen zurückzuweisen ist.

2.   Einfuhren aus Belarus, der VR China und Russland

(124)

Da die Untersuchung ergab, dass ein Anhalten oder erneutes Auftreten gedumpter Einfuhren aus der Ukraine unwahrscheinlich ist (siehe Erwägungsgründe 17 und 118), sind die wenigen Einfuhren aus diesem Land nicht gemeinsam mit den Einfuhren aus den anderen, in untenstehender Analyse behandelten Ländern untersucht worden.

(125)

Um hinsichtlich der Kumulierung der Einfuhren aus Belarus, der VR China und Russland eine Beurteilung abgeben zu können, wurde die jeweilige Situation der drei Länder unter Berücksichtigung der in Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung dargelegten Bedingungen untersucht.

(126)

In Anbetracht der unerheblichen Einfuhrmengen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung führte die Kommission für die Mengen und Dumpingspannen eine vorausschauende Analyse der wahrscheinlichen Ausfuhrmengen und Dumpingspannen pro Land bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen durch. Dabei zeigte sich, dass die Mengen bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich über diejenigen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung hinaus ansteigen und mit Sicherheit die Geringfügigkeitsschwelle überschreiten würden (siehe Erwägungsgründe 33, 56 und 80). Gleichermaßen stellte die Kommission fest, dass die wahrscheinlichen Dumpingspannen erheblich wären, sollten die Maßnahmen aufgehoben werden (siehe Erwägungsgründe 30, 53 und 78).

(127)

Was den durchschnittlichen Einfuhrpreis betrifft, lassen sich aufgrund der unerheblichen Einfuhrmengen keine eindeutigen Feststellungen treffen.

(128)

Die Untersuchung zeigte allerdings auch, dass die Wettbewerbsbedingungen für die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten vergleichbar waren. Die betroffene, aus Belarus, der VR China und Russland eingeführte Ware und die gleichartige, vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und verkaufte Ware glichen sich in allen wesentlichen materiellen und technischen Eigenschaften.

(129)

In Anbetracht dessen waren die in Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung festgelegten Kriterien in Bezug auf Belarus, die VR China und Russland erfüllt. Die Einfuhren aus diesen drei Ländern wurden daher kumulativ geprüft.

a)   Menge

(130)

Die Menge der Einfuhren der betroffenen Ware aus Belarus, der VR China und Russland in die Union verringerte sich um 60 % von rund 7 000 Tonnen im Jahr 2010 auf rund 2 900 Tonnen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Sie stieg 2011 um 31 %, ging 2012 um 62 Prozentpunkte und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nochmals um 28 Prozentpunkte zurück.

 

2010

2011

2012

UZÜ

Menge der Einfuhren aus Belarus

25

55

0,1

Index (2010 = 100)

100

222

0

0

Marktanteil der Einfuhren aus Belarus

0 %

0 %

0 %

0 %

Preis der Einfuhren aus Belarus (in EUR/Tonne)

677

1 246

600

Index (2010 = 100)

100

184

89

Menge der Einfuhren aus der VR China

712

375

458

118

Index (2010 = 100)

100

53

64

17

Marktanteil der Einfuhren aus der VR China

0,1 %

0,1 %

0,1 %

0,0 %

Preis der Einfuhren aus der VR China (in EUR/Tonne)

636

1 052

1 347

2 102

Index (2010 = 100)

100

165

212

330

Menge der Einfuhren aus Russland

6 396

8 937

4 440

2 790

Index (2010 = 100)

100

140

69

44

Marktanteil der Einfuhren aus Russland

1,1 %

1,7 %

1,0 %

0,7 %

Preis der Einfuhren aus Russland (in EUR/Tonne)

470

506

513

462

Index (2010 = 100)

100

108

109

98

Menge der Einfuhren aus den betroffenen Ländern

7 133

9 367

4 898

2 908

Index (2010 = 100)

100

131

69

41

Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern

1,3 %

1,8 %

1,1 %

0,7 %

Preis der Einfuhren aus den betroffenen Ländern (in EUR/Tonne)

488

532

591

528

Index (2010 = 100)

100

109

121

111

Quelle: Comext.

b)   Marktanteil

(131)

Der Marktanteil der Ausführer aus Belarus, der VR China und Russland auf dem Unionsmarkt ging dementsprechend von 1,3 % im Jahr 2010 auf 0,7 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zurück. Im Einzelnen stieg er von 1,3 % im Jahr 2010 auf 1,8 % im Jahr 2011, sank dann auf 1,1 % im Jahr 2012 und weiter auf 0,7 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

c)   Preise

i)   Preisentwicklung

(132)

Von 2010 bis zum Untersuchungszeitraum der Überprüfung stieg der Durchschnittspreis der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Belarus, der VR China und Russland um 11 %, nämlich von 488 EUR/Tonne im Jahr 2010 auf 528 EUR/Tonne im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Im Einzelnen stiegen die Preise 2011 um 9 % und 2012 um 12 %, bevor sie dann im Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 10 % zurückgingen.

ii)   Preisunterbietung

(133)

Die sehr geringen Verkäufe der betroffenen Ware aus der VR China und Russland in die Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung lassen keine aussagekräftigen Schlussfolgerungen zu. Es wurden deshalb die Preise der gleichartigen, vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten und verkauften Ware und die Preise der zu untersuchenden Ware, die in Belarus, der VR China und Russland hergestellt und an andere Länder verkauft wird, miteinander verglichen. Bei diesem Vergleich ergab sich eine erhebliche Preisunterbietung.

3.   Einfuhren aus anderen Drittländern

 

2010

2011

2012

UZÜ

Menge der Einfuhren aus Indien

25 720

48 704

58 619

53 007

Marktanteil der Einfuhren aus Indien

4,6 %

9,2 %

12,7 %

13,1 %

Menge der Einfuhren aus der Türkei

83 654

83 753

98 742

69 757

Marktanteil der Einfuhren aus der Türkei

14,9 %

15,9 %

21,4 %

17,2 %

Menge der Einfuhren aus der Ukraine

956

573

944

1 147

Marktanteil der Einfuhren aus der Ukraine

0,2 %

0,1 %

0,2 %

0,3 %

Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern

34 948

42 714

38 518

30 374

Marktanteil der Einfuhren aus anderen Drittländern

6,2 %

8,1 %

8,4 %

7,5 %

(134)

Die Einfuhren aus der Türkei und Indien nahmen im Bezugszeitraum zu. Der Marktanteil der Einfuhren aus der Ukraine blieb sehr gering. Der Marktanteil der Einfuhren aus anderen Drittländern blieb im Bezugszeitraum relativ konstant.

(135)

Nach der Unterrichtung machten interessierte Parteien geltend, die Marktanteilseinbußen des Wirtschaftszweigs der Union von 12 % seien fast vollständig durch die gestiegenen Marktanteile Indiens und der Türkei absorbiert worden, und die Hauptgründe für die prekäre Lage des Wirtschaftszweigs der Union seien wahrscheinlich Niedrigpreiseinfuhren aus Indien und der Türkei. Diesbezüglich ist zu betonen, dass mit dieser Untersuchung geprüft werden soll, ob die Aufhebung der geltenden Maßnahmen gegenüber den drei Ländern, für die ein wahrscheinliches erneutes Auftreten des Dumpings ermittelt wurde, wahrscheinlich zu einer erneuten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union führen würde. In dieser Untersuchung wurde bestätigt, dass es bei den Verkäufen der Waren aus Belarus, der VR China und Russland an die übrigen Länder der Welt zu einer erheblichen Preisunterbietung kam. Deshalb würden bei einer Aufhebung der Maßnahmen wahrscheinlich die gedumpten Ausfuhren aus diesen Ländern in die EU wieder aufgenommen, und in der Folge nähme die Schädigung des Wirtschaftszweigs der EU wahrscheinlich zu. Ob die Einfuhren aus der Türkei und Indien im Bezugszeitraum zugenommen haben, hat keinen Einfluss auf die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung.

4.   Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(136)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle maßgeblichen Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union relevant waren.

4.1.   Makroökonomische Faktoren

a)   Produktion

(137)

Ausgehend von rund 437 000 Tonnen im Jahr 2010 ging die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 37 % zurück. Im Einzelnen sank sie 2011 um 14 %, ging 2012 um 19 Prozentpunkte zurück und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nochmals um 4 Prozentpunkte. Der Produktionsrückgang hing mit einem Verbrauchsrückgang zusammen, fiel allerdings wegen zunehmender Einfuhren aus Indien und der Türkei noch deutlicher aus.

 

2010

2011

2012

UZÜ

Produktion (in Tonnen)

437 492

376 106

294 260

277 483

Index (2010 = 100)

100

86

67

63

b)   Kapazität und Kapazitätsauslastung

(138)

Die Produktionskapazität lag 2010 über 1 700 000 Tonnen und ging im Bezugszeitraum um 16 % zurück. Der Rückgang war dadurch bedingt, dass einige EU-Hersteller die Anzahl der täglichen Arbeitsschichten verringert haben.

 

2010

2011

2012

UZÜ

Produktionskapazität (in Tonnen)

1 761 677

1 621 386

1 318 459

1 485 339

Index (2010 = 100)

100

92

75

84

Kapazitätsauslastung

25 %

23 %

22 %

19 %

Index (2010 = 100)

100

93

90

75

Quelle: Untersuchung.

(139)

Die Kapazitätsauslastung lag 2010 bei 25 %. Im Einzelnen sank sie 2011 um 23 %, 2012 um 22 % und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung um weitere 19 %. Die niedrige Kapazitätsauslastung lässt sich hauptsächlich dadurch erklären, dass die Produktionsanlagen, die für geschweißte Rohre verwendet werden, auch für die Herstellung von Waren verwendet werden können, die nicht Gegenstand dieser Untersuchung sind (vor allem Hohlprofile). Deshalb ist die Kapazitätsauslastung nicht unbedingt ein aussagekräftiger Schadensindikator für diesen Wirtschaftszweig.

c)   Verkaufsmenge

(140)

Die Menge der vom Wirtschaftszweig der Union an unabhängige Abnehmer in der EU verkauften eigenen Produktion sank 2011 zunächst um 16 %, 2012 um 21 Prozentpunkte und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung um weitere 3 Prozentpunkte. Insgesamt gingen diese Verkäufe vom 2010 bis zum Untersuchungszeitraum der Überprüfung um rund 40 % zurück. Das war auf den Verbrauchsrückgang und die Zunahme der Einfuhren aus Indien und der Türkei zurückzuführen.

 

2010

2011

2012

UZÜ

EU-Verkäufe an unabhängige Abnehmer (in Tonnen)

409 544

343 080

259 127

247 201

Index (2010 = 100)

100

84

63

60

Quelle: Untersuchung.

d)   Marktanteil

(141)

Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union lag 2010 bei 73 %. 2011 ging er auf 65 % und 2012 weiter auf 56 % zurück, bevor er dann im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wieder auf 61 % anstieg. Insgesamt sank der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 12 Prozentpunkte.

 

2010

2011

2012

UZÜ

Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union

73 %

65 %

56 %

61 %

Index (2010 = 100)

100

89

77

84

Quelle: Untersuchung.

e)   Wachstum

(142)

Während der Unionsverbrauch von 2010 bis zum Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 28 % zurückging, sank die Menge der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der EU um 40 %. In der Folge büßte der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum 12 Prozentpunkte Marktanteil ein. Er hatte also im Bezugszeitraum kein Wachstum zu verzeichnen.

f)   Beschäftigung

(143)

Die Beschäftigtenzahl des Wirtschaftszweigs der Union sank 2011 um 13 %, 2012 um 27 Prozentpunkte und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung um weitere 3 Prozentpunkte. Insgesamt verringerte sich die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum um 43 %, d. h. von über 1 600 auf unter 1 000 Personen.

 

2010

2011

2012

UZÜ

Beschäftigung (in Personen)

1 655

1 446

991

939

Index (2010 = 100)

100

87

60

57

Quelle: Untersuchung

g)   Produktivität

(144)

Die Produktivität der Belegschaft des Wirtschaftszweigs der Union, gemessen am Output je Beschäftigten pro Jahr (in Tonnen) betrug zunächst 264 Tonnen je Beschäftigten und sank 2011 leicht um 2 %. 2012 stieg sie dann um 14 Prozentpunkte an und blieb dann im Untersuchungszeitraum der Überprüfung konstant. Insgesamt stieg die Produktivität des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 12 %.

 

2010

2011

2012

UZÜ

Produktivität (in Tonnen je Beschäftigten)

264

260

297

296

Index (2010 = 100)

100

98

112

112

Quelle: Untersuchung.

h)   Faktoren, die die Verkaufspreise beeinflussen

(145)

Die Stückpreise für Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer stiegen 2011 um 5 % und 2012 um 1 Prozentpunkt, bevor sie im Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 4 Prozentpunkte zurückgingen. Insgesamt gesehen stiegen diese Preise im Bezugszeitraum um 2 %, nämlich von 833 EUR/Tonne auf 848 EUR/Tonne im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

 

2010

2011

2012

UZÜ

Stückpreis auf dem EU-Markt (in EUR/Tonne)

833

871

881

848

Index (2010 = 100)

100

105

106

102

Quelle: Untersuchung.

i)   Höhe der Dumpingspanne

(146)

Die Untersuchung ergab für Belarus, die VR China und Russland, dass ein erneutes Auftreten des Dumpings in erheblichen Mengen, dessen Höhe nicht als geringfügig angesehen werden kann, wahrscheinlich ist.

(147)

Wie bereits dargelegt, stellte die Kommission für die Ukraine keine Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings fest.

j)   Erholung von früherem Dumping

(148)

Die vorstehend untersuchten Makroindikatoren belegen, dass das angestrebte Ergebnis der Antidumpingmaßnahmen, nämlich die Beseitigung der von den Unionsherstellern erlittenen Schädigung, zwar teilweise erreicht wurde, der Wirtschaftszweig der Union sich aber nach wie vor in einer sehr prekären Lage befindet und sehr anfällig ist. Die Produktionsmenge verringerte sich im Bezugszeitraum um 37 %, die Menge der Verkäufe an unabhängige Arbeitnehmer in der EU schrumpfte um 40 % und die Beschäftigung ging um 43 % zurück. Darüber hinaus sank der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union auf dem EU-Markt von 73 % im Jahr 2010 auf 61 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Mithin war keine wirkliche Erholung von dem früheren Dumping festzustellen; es wird die Auffassung vertreten, dass der Wirtschaftszweig der Union nach wie vor für die schädigenden Auswirkungen gedumpter Einfuhren in die Union sehr anfällig ist.

4.2.   Mikroökonomische Faktoren

a)   Bestände

(149)

Die Schlussbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller waren bis 2011 annähernd konstant. 2012 stiegen sie dann um 14 Prozentpunkte an und gingen anschließend im Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 10 Prozentpunkte zurück. Die Schlussbestände waren somit im Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 5 % höher als 2010.

 

2010

2011

2012

UZÜ

Schlussbestand (in Tonnen)

13 892

14 039

16 012

14 556

Index (2010 = 100)

100

101

115

105

Quelle: Untersuchung.

b)   Löhne

(150)

Die Lohnkosten verringerten sich im Bezugszeitraum um 29 %. Im Einzelnen sanken sie 2011 um 2 %, gingen 2012 um 15 Prozentpunkte zurück und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nochmals um 12 Prozentpunkte. Der Gesamtrückgang während des Bezugszeitraums ist durch die rückläufige Entwicklung der Beschäftigung bedingt.

 

2010

2011

2012

UZÜ

Jährliche Arbeitskosten (in EUR)

20 602 275

20 266 132

17 140 089

14 578 317

Index (2010 = 100)

100

98

83

71

Quelle: Untersuchung.

(151)

Die Lohnkosten je Beschäftigten stiegen im Bezugszeitraum um 25 %. Dieser Zustand ist wahrscheinlich vorübergehend, da durch den beträchtlichen Beschäftigungsrückgang Entlassungskosten anfallen.

 

2010

2011

2012

UZÜ

Jährliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR)

12 449

14 015

17 296

15 525

Index (2010 = 100)

100

113

139

125

c)   Rentabilität und Kapitalrendite

(152)

Während des Bezugszeitraums verbesserte sich die Rentabilität der Verkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller auf dem Unionsmarkt, ausgedrückt in Prozent der Nettoverkäufe, und zwar von einem Verlust von über 7 % im Jahr 2010 auf einen Gewinn von fast 1 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Im Einzelnen verringerte sich der Verlust der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller von 7,3 % im Jahr 2010 auf 5 % im Jahr 2011 und dann weiter auf 0,6 % im Jahr 2012, bevor die Rentabilität im Untersuchungszeitraum der Überprüfung mit 0,8 % leicht positiv wurde.

 

2010

2011

2012

UZÜ

Rentabilität der EU-Verkäufe (in % des Nettoumsatzes)

– 7,3 %

– 5,0 %

– 0,6 %

0,8 %

Index (2010 = 100)

– 100

– 69

– 8

12

Kapitalrendite (Gewinn in % des Nettobuchwerts der Investitionen)

– 19,2 %

– 11,8 %

0,5 %

4,3 %

Index (2010 = 100)

– 100

– 62

3

22

Quelle: Untersuchung

(153)

Die Rentabilitätszunahme ist dadurch zu erklären, dass die Verkaufspreise im Bezugszeitraum um 2 % stiegen, während die Produktionskosten (vor allem für warmgewalztes Rundeisen, auf das mehr als 60 % der Produktionskosten entfallen) im selben Zeitraum parallel zum erheblichen Rückgang der jährlichen Arbeitskosten um 6 % sanken. Die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller waren also in der Lage, von ihren Abnehmern auf dem Unionsmarkt gewinnbringende Preise zu verlangen.

(154)

Die Entwicklung der Kapitalrendite, ausgedrückt als Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen, folgte im Wesentlichen dem Rentabilitätstrend. Sie lag 2010 mit -19,2 % im negativen Bereich, verbesserte sich 2011 auf -11,8 %, erreichte dann 2012 mit 0,5 % den positiven Bereich und stieg im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiter auf 4,3 % an.

d)   Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(155)

Der Nettocashflow aus dem operativen Geschäft belief sich 2010 auf rund – 44 Mio. EUR. Er erhöhte sich 2011 auf rund – 7 Mio. EUR, 2012 auf fast 17 Mio. EUR und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf etwa 20 Mio. EUR. Keiner der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller gab Schwierigkeiten bei der Kapitalbeschaffung an. Diese Verbesserung kann mit dem Rückgang der Produktions- und Arbeitskosten und dem leichten Anstieg der Preise erklärt werden.

 

2010

2011

2012

UZÜ

Cashflow (eigene Marken und Einzelhandelsmarken) (in EUR)

– 44 322 891

– 7 033 547

16 927 597

20 202 074

Index (2010 = 100)

– 100

– 16

38

46

Quelle: Untersuchung

e)   Investitionen

(156)

Die jährlichen Investitionen der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller in die Produktion der gleichartigen Ware gingen 2011 um 34 % zurück, nahmen dann 2012 um 90 Prozentpunkte zu und verringerten sich im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wieder um 59 Prozentpunkte. Im gesamten Bezugszeitraum sanken die Investitionen, die für die Wartung und Erneuerung vorhandener Anlagen und nicht für den Ausbau der Kapazitäten bestimmt waren, um 3 %.

 

2010

2011

2012

UZÜ

Nettoinvestitionen (in EUR)

1 149 094

757 750

1 789 210

1 111 661

Index (2010 = 100)

100

66

156

97

Quelle: Untersuchung

5.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(157)

Eine Reihe von Indikatoren, insbesondere die Finanzindikatoren, zeigten im Bezugszeitraum eine deutliche Verbesserung auf. Die Rentabilität verbesserte sich von einem Verlust von mehr als 7 % auf einen Gewinn von 0,8 %, liegt damit allerdings immer noch unter der Zielgewinnspanne aus der vorausgegangenen Untersuchung von 5 %. Die Kapitalrendite verbesserte sich von einem Verlust von über 19 % auf einen Gewinn von über 4 % und der Cashflow von – 44 Mio. EUR auf 20 Mio. EUR. Aus diesen Faktoren lässt sich entnehmen, dass sich der Wirtschaftszweig teilweise erholen konnte.

(158)

Andererseits wiesen einige Indikatoren von 2010 bis zum Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine negative Entwicklung auf. Die Produktionsmenge ging um 37 % zurück, die Kapazitätsauslastung um 25 %, die Menge der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der EU um 40 %, der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union um 12 Prozentpunkte und die Beschäftigung um 43 %.

(159)

Das Ziel der Antidumpingmaßnahmen wurde teilweise erreicht, indem die vom Wirtschaftszweig der Union infolge der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern erlittene Schädigung partiell beseitigt wurde. Der Wirtschaftszweig der Union arbeitet wieder gewinnbringend, hat aber Marktanteile auf dem Unionsmarkt eingebüßt. Er konnte seine finanzielle Lage verbessern, indem er stärker auf die Preise als auf die Mengen abstellte. Er hat sich somit eindeutig noch nicht vollständig von den Auswirkungen des früheren Dumpings erholt und befindet sich weiterhin in einer prekären Lage, so dass er sehr empfindlich auf erneute Einfuhren zu gedumpten Preisen reagieren würde.

(160)

Selbst wenn die prekäre Lage des Wirtschaftszweigs der Union als bedeutende Schädigung angesehen würde, könnte dies nicht auf die Einfuhren aus den betroffenen Ländern zurückgeführt werden. Auf die drei betroffenen Länder (im Falle der Ukraine ergab die Untersuchung, dass ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings nicht wahrscheinlich ist) entfällt ein kumulierter Marktanteil von weniger als 1 % des EU-Marktes. Ohne Preisdruck aus den betroffenen Ländern konnte der Wirtschaftszweig der Union die Preise im gewinnbringenden Bereich halten, wenngleich erheblich unter der Zielgewinnspanne.

F.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

1.   Einfuhren aus der VR China, Belarus und Russland

(161)

Die vorstehend dargelegten Entwicklungen zeigen, dass das angestrebte Ergebnis der Antidumpingmaßnahmen, nämlich die Beseitigung der von den Unionsherstellern erlittenen Schädigung, teilweise erreicht wurde. Allerdings befindet sich der Wirtschaftszweig der Union, wie durch die negative Entwicklung einer Reihe von Schadensindikatoren belegt wird, nach wie vor in einer sehr prekären Lage.

(162)

Wie vorstehend dargelegt, verfügen die Ausführer in jedem der drei betroffenen Länder über die nötigen Kapazitätsreserven, um ihre Ausfuhren sehr schnell erhöhen zu können. Da die Preise auf dem EU-Markt lukrativer sind als auf einigen Drittlandsmärkten, ist es wahrscheinlich, dass im Falle eines Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen beträchtliche Mengen, die derzeit in diese Länder ausgeführt werden, auf den EU-Markt umgeleitet würden. Diese Zunahme gedumpter Einfuhren zu Preisen, welche die des Wirtschaftszweigs der Union unterbieten, würde wahrscheinlich den Preisdruck auf dem Unionsmarkt erhöhen und somit die ohnehin prekäre Lage des Wirtschaftszweigs der Union noch verschärfen. Eine solche abrupt eintretende Entwicklung wurde bereits in der vorausgegangenen Untersuchung festgestellt, als sich der Marktanteil der Einfuhren aus den drei betroffenen Ländern in die EU in nur dreieinhalb Jahren verdreifachte, nämlich von 6,2 % im Jahr 2004 auf 18,7 % im UZ (1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007). Die ausführenden Hersteller in der VR China, Belarus und Russland haben damit bereits gezeigt, dass sie die Menge ihrer Ausfuhren in die Union schnell steigern können.

(163)

Mithin wird aufgrund des dargelegten Sachverhalts der Schluss gezogen, dass im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen ein erneutes Auftreten der Schädigung wahrscheinlich wäre.

2.   Einfuhren aus der Ukraine

(164)

Da im Falle der Ukraine der Schluss gezogen wurde, dass ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings nicht wahrscheinlich ist, ist eine Analyse der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung hier nicht erforderlich.

G.   UNIONSINTERESSE

(165)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufen würde. Bei der Prüfung des Unionsinteresses wurde den Interessen aller Beteiligten Rechnung getragen. Alle interessierten Parteien erhielten nach Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen.

1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(166)

Die Untersuchung ergab, dass die Lage des Wirtschaftszweigs der Union nach wie vor sehr prekär ist. Das Ziel der Antidumpingmaßnahmen wurde teilweise erreicht, indem die vom Wirtschaftszweig der Union infolge der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern erlittene Schädigung partiell beseitigt wurde. Der Wirtschaftszweig der Union arbeitet wieder gewinnbringend, hat aber Marktanteile auf dem Unionsmarkt eingebüßt. Er konnte durch die geltenden Maßnahmen seine finanzielle Lage verbessern, indem er stärker auf die Preise als auf die Mengen abstellte. Eine Abschaffung der Maßnahmen würde den Preisdruck auf dem Unionsmarkt erhöhen und wieder Verluste verursachen. Es liegt daher im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union, die Maßnahmen aufrechtzuerhalten.

2.   Interesse der Einführer und Verwender

(167)

Die Kommission nahm Kontakt zu mehr als 100 unabhängigen Einführern und Verwendern in der Union auf, um deren Mitarbeit anzufragen; es gingen jedoch keine Antworten ein. Das ist dadurch zu erklären, dass jedes der drei betroffenen Länder nur sehr geringe Mengen in die Union ausführt. In jedem Fall deutet nichts darauf hin, dass Einführer oder Verwender bei einer Verlängerung der Maßnahmen unverhältnismäßig stark belastet würden.

(168)

Angesichts des vorstehenden Sachverhalts wird daher der Schluss gezogen, dass die Auswirkungen der Verlängerung der Maßnahmen auf die Einführer und Verwender in der Union vermutlich unerheblich sind.

3.   Risiko von Lieferengpässen/Wettbewerb auf dem EU-Markt

(169)

Der EU-Verbrauch verringerte sich im Bezugszeitraum um 28 % und lag schließlich im Untersuchungszeitraum der Überprüfung bei rund 400 000 Tonnen. Die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union überstieg im Bezugszeitraum kontinuierlich die EU-Nachfrage und lag im Untersuchungszeitraum der Überprüfung bei fast 1 500 000 Tonnen. Zwischen den EU-Herstellern herrscht ein ausreichender Wettbewerb. Zudem lag die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung bei lediglich 19 %, da dieselben Produktionsanlagen zur Herstellung verschiedener Waren verwendet werden (neben der betroffenen Ware z. B. Hohlprofile). Der Wirtschaftszweig der Union verfügt somit bei einer Nachfragesteigerung über die nötigen Kapazitätsreserven, um seine Produktion durch eine Änderung seines Produktmixes zu erhöhen. Darüber hinaus kann ein Teil der Nachfrage durch Einfuhren aus anderen Drittländern, die keinen Maßnahmen unterliegen, gedeckt werden, insbesondere aus Indien und der Türkei.

(170)

Aus den vorstehenden Erwägungen lässt sich nicht der Schluss ableiten, dass die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen wahrscheinlich zu einem Lieferengpass auf dem EU-Markt oder einer Einschränkung des Wettbewerbs auf dem EU-Markt führen würde.

4.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(171)

Die dargelegten Gründe zeigen, dass die negativen Auswirkungen einer Aufrechterhaltung der Maßnahmen begrenzt wären und in jedem Fall nicht unverhältnismäßig stark ins Gewicht fallen würden im Vergleich zu den Vorteilen, die die Verlängerung der Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Union brächte.

H.   ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(172)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die Stellungnahmen und Sachäußerungen wurden, soweit angezeigt, gebührend berücksichtigt.

(173)

Aus den dargelegten Gründen sollten nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter geschweißter Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Belarus, der Volksrepublik China und Russland aufrechterhalten werden. Es sei daran erinnert, dass es sich bei diesen Maßnahmen um einen Wertzoll mit unterschiedlichen Zollsätzen handelt.

(174)

Was die Ukraine betrifft, sollten die Maßnahmen angesichts der Feststellung, dass ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings unwahrscheinlich ist (siehe Erwägungsgründe 17 und 118), aufgehoben und das Verfahren eingestellt werden.

(175)

Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze gelten ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wird. Eingeführte betroffene Waren, die von anderen, nicht mit Namen und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(176)

Ein Unternehmen kann die weitere Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später seinen Namen ändert. Der Antrag ist an die Kommission (5) zu richten. Er muss alle relevanten Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, von dem für ihn geltenden Zollsatz zu profitieren. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht beeinträchtigt, wird eine Bekanntmachung mit dieser Änderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(177)

.Diese Verordnung steht im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren von geschweißten Rohren aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger (ausgenommen sind Rohre von der für Öl- und Gasfernleitungen verwendeten Art, Rohre von der für das Bohren und Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, Präzisionsstahlrohre und Rohre für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen, mit Form-, Verschluss- oder Verbundstücken, für zivile Luftfahrzeuge) mit Ursprung in Belarus, der Volksrepublik China und Russland, die derzeit unter den KN-Codes ex 7306 30 41, ex 7306 30 49, ex 7306 30 72 und ex 7306 30 77 (TARIC-Codes 7306304120, 7306304920, 7306307280 und 7306307780) eingereiht werden, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Land

Unternehmen

Antidumpingzoll

TARIC-Zusatzcode

Volksrepublik China

Alle Unternehmen

90,6 %

Russland

TMK Group (Seversky Pipe Plant Open Joint Stock Company und Joint Stock Company Taganrog Metallurgical Works)

16,8 %

A892

OMK Group (Open Joint Stock Company Vyksa Steel Works und Joint Stock Company Almetjvesk Pipe Plant)

10,1 %

A893

Alle übrigen Unternehmen

20,5 %

A999

Belarus

Alle Unternehmen

38,1 %

3.   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Ware mit Ursprung in der Ukraine wird eingestellt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Januar 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 343 vom 19.12.2008, S. 1.

(3)  ABl. C 136 vom 15.5.2013, S. 25.

(4)  ABl. C 372 vom 19.12.2013, S. 21.

(5)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, Rue de la Loi 170, 1040 Bruxelles/Brussel, Belgien.


Top