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Document 32015D1988

Beschluss (EU) 2015/1988 des Rates vom 22. Oktober 2015 über die Unterzeichnung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo andererseits im Namen der Europäischen Union

ABl. L 290 vom 6.11.2015, p. 4–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/1988/oj

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6.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 290/4


BESCHLUSS (EU) 2015/1988 DES RATES

vom 22. Oktober 2015

über die Unterzeichnung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo (1) andererseits im Namen der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 31 Absatz 1,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 21. Juni 2013 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit dem Kosovo über ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (im Folgenden „Abkommen“). Die Verhandlungen wurden mit der Paraphierung des Abkommens am 25. Juli 2014 erfolgreich abgeschlossen.

(2)

Die Union und das Kosovo unterhalten enge Bindungen und teilen die gemeinsamen Werte sowie den Wunsch, diese Bindungen zu stärken und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Interesses enge und dauerhafte Beziehungen zu begründen, die es dem Kosovo ermöglichen, seine Beziehungen zur Union weiter zu vertiefen und auszubauen.

(3)

Die „Erste Grundsatzvereinbarung zur Normalisierung der Beziehungen“ wurde am 19. April 2013 im Rahmen des von der EU vermittelten Dialogs erzielt.

(4)

Das Abkommen sieht eine Assoziierung zwischen der Union und dem Kosovo mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamem Vorgehen und besonderen Verfahren vor. Es enthält ferner Bestimmungen, die in den Geltungsbereich des Titels V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) betreffend die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Union fallen. Der Beschluss über die Unterzeichnung des Abkommens sollte sich daher auf eine Rechtsgrundlage für eine Assoziierung stützen, die es der Union ermöglicht, in allen unter die Verträge fallenden Bereichen Verpflichtungen einzugehen, und auf die Rechtsgrundlage für Abkommen in den von Titel V Kapitel 2 EUV erfassten Bereichen.

(5)

Das Abkommen wird nur auf EU-Ebene geschlossen. Die Verpflichtungen und die Zusammenarbeit, die nach diesem Abkommen für die Union begründet werden sollen, betreffen nur die Bereiche, die unter den Besitzstand oder bestehende Politikbereiche der Union fallen. Die Unterzeichnung und der Abschluss des Abkommens als nur auf EU-Ebene geschlossenes Abkommen greifen der Art und der Tragweite künftig auszuhandelnder ähnlicher Abkommen nicht vor. Sie lassen auch die den Organen der EU in den Verträgen übertragenen Befugnisse und die Standpunkte der EU-Organe und der Mitgliedstaaten über die Zuständigkeiten unberührt. Das Abkommen sieht für verschiedene Politikbereiche — darunter auch für den Bereich Justiz und Inneres — eine breit gefächerte Zusammenarbeit vor.

(6)

Die Unterzeichnung des Abkommens berührt nicht die Standpunkte der Mitgliedstaaten zum Status des Kosovos, die gemäß den nationalen Gepflogenheiten und dem Völkerrecht festgelegt werden.

(7)

Darüber hinaus stellen die in diesem Beschluss und dem Abkommen verwendeten Ausdrücke, Formulierungen und Definitionen sowie die Verweise auf die für die Unterzeichnung des Abkommens erforderlichen Rechtsgrundlagen weder eine Anerkennung des Kosovos als unabhängiger Staat durch die Union noch eine derartige Anerkennung des Kosovos durch einzelne Mitgliedstaaten dar, sofern diese nicht zuvor einen solchen Schritt unternommen haben. In diesem Zusammenhang sollte die Union zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens eine entsprechende Erklärung abgeben.

(8)

Was die in die Zuständigkeit der Europäischen Atomgemeinschaft fallenden Fragen betrifft, so ist die Unterzeichnung des Abkommens Gegenstand eines getrennten Verfahrens.

(9)

Das Abkommen sollte unterzeichnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, und dem Kosovo im Namen der Europäischen Union wird in Bezug auf die Teile, die in den Geltungsbereich des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Abkommens genehmigt (2).

Artikel 2

Die diesem Beschluss beigefügte Erklärung im Namen der Union wird im Namen der Union genehmigt.

Artikel 3

Dieser Beschluss berührt nicht die Standpunkte der Mitgliedstaaten und der Union zum Status des Kosovos.

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 22. Oktober 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. ETGEN


(1)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

(2)  Der Wortlaut des Abkommens wird zusammen mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.


Erklärung im Namen der Union

„Der Beschluss über die Unterzeichnung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens vorbehaltlich seines späteren Abschlusses, einschließlich der dafür herangezogenen Rechtsgrundlagen, berührt nicht die Standpunkte der Mitgliedstaaten zum Status und stellt weder eine Anerkennung des Kosovos (1) als unabhängiger Staat durch die Union noch eine derartige Anerkennung durch einzelne Mitgliedstaaten dar, sofern diese nicht zuvor einen solchen Schritt unternommen haben.“


(1)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.


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