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Document 32015D1020(01)

    Beschluss der Kommission vom 19. Oktober 2015 zur Einsetzung der Sachverständigengruppe „Fälschung des Euro“ zur Politik der Kommission und zu den Vorschriften bezüglich des Schutzes der Euro-Münzen gegen Fälschung

    ABl. C 347 vom 20.10.2015, p. 4–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    20.10.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 347/4


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 19. Oktober 2015

    zur Einsetzung der Sachverständigengruppe „Fälschung des Euro“ zur Politik der Kommission und zu den Vorschriften bezüglich des Schutzes der Euro-Münzen gegen Fälschung

    (2015/C 347/05)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß dem Beschluss (EU) 2015/512 der Kommission (1) ist die Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen (im Folgenden „die Generaldirektion“) für die Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausarbeitung von legislativen und regulatorischen Initiativen der Kommission mit dem Ziel des Schutzes des Euro gegen Fälschung und der Unterstützung in diesem Bereich durch Schulungen und technische Hilfe zuständig. Im Hinblick auf die Koordinierung der notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Euro-Münzen gegen Fälschung muss die Kommission den Sachverstand von Experten in Anspruch nehmen, die im Rahmen einer beratenden Gruppe zusammenarbeiten (2).

    (2)

    Daher ist es erforderlich, eine Sachverständigengruppe im Bereich des Schutzes der Euro-Münzen gegen Fälschung einzurichten und ihre Aufgaben und ihre Zusammensetzung festzulegen.

    (3)

    Die Gruppe sollte die Kommission bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften oder der Gestaltung politischer Maßnahmen unterstützen und bei der Ausarbeitung von Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf den Schutz der Euro-Münzen gegen Fälschung Fachwissen bereitstellen. Ferner sollte die Gruppe für die Zusammenarbeit zwischen den am Schutz des Euro gegen Geldfälschung beteiligten Behörden sorgen.

    (4)

    Die Gruppe sollte sich aus Sachverständigen der Behörden der Mitgliedstaaten, der Europäischen Zentralbank (EZB) und von Europol zusammensetzen.

    (5)

    Es sollten Regeln für die Offenlegung von Informationen durch Mitglieder der Gruppe festgelegt werden.

    (6)

    Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 (3) des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgen. Die Geltungsdauer dieses Beschlusses sollte begrenzt werden. Die Kommission wird zu gegebener Zeit prüfen, ob eine Verlängerung sinnvoll ist —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Gegenstand

    Mit diesem Beschluss wird die Sachverständigengruppe „Fälschung des Euro“ der Kommission (nachstehend „CCEG“) eingesetzt.

    Artikel 2

    Aufgaben

    Die CCEG hat folgende Aufgaben:

    a)

    Unterstützung der Kommission bei der Ausarbeitung von Legislativvorschlägen, delegierten Rechtsakten oder politischen Initiativen für den Schutz der Euro-Münzen gegen Fälschung;

    b)

    Aufbau der Zusammenarbeit zwischen den Leitern der gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates (4) errichteten nationalen Münzanalysezentren (MAZ), der Kommission, dem Europäischen technischen und wissenschaftlichen Zentrum (ETSC) (5), der Europäischen Zentralbank (EZB) und Europol im Bereich der politischen Initiativen und Maßnahmen, die auf eine effiziente Strategie zur Bekämpfung von Geldfälschung abzielen;

    c)

    sachkundige Beratung der Kommission bei der Umsetzung von Rechtsvorschriften, Programmen und Strategien der Union, insbesondere in Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (6);

    d)

    Austausch von Erfahrungen und Festlegung bewährter Verfahren für den Schutz der Euro-Münzen gegen Fälschung;

    e)

    Sensibilisierung der am Schutz des Euro gegen Geldfälschung beteiligten Behörden für künftige Bedrohungen und Überwachung der Umsetzung von wirksamen repressiven Maßnahmen im Rahmen einer politischen Strategie zur Bekämpfung von Geldfälschung;

    f)

    Förderung von Schulungsinitiativen zum Schutz der Euro-Münzen gegen Fälschung;

    g)

    Förderung und Entwicklung von Studien oder technischer Unterstützung bei Tätigkeiten zur Erkennung von Fälschungen;

    h)

    Erörterung von Fragen im Zusammenhang mit den technischen Spezifikationen von gefälschten Euro-Münzen und den Sicherheitsmerkmalen zum Schutz der Euro-Münzen gegen Fälschung.

    Artikel 3

    Konsultation

    Die Kommission kann sich in allen Fragen des Schutzes der Euro-Münzen gegen Fälschung an die CCEG wenden.

    Artikel 4

    Mitgliedschaft — Ernennung

    (1)   Mitglieder sind die MAZ der Mitgliedstaaten, die EZB und Europol.

    (2)   Die Mitglieder unterrichten die Kommission über ihre Vertreter und deren Stellvertreter.

    (3)   Personenbezogene Daten werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erfasst, verarbeitet und veröffentlicht.

    Artikel 5

    Arbeitsweise

    (1)   Die zuständige Dienststelle der Kommission ernennt den Vorsitzenden der Gruppe.

    (2)   Zur Prüfung besonderer Fragen kann die CCEG im Einvernehmen mit der zuständigen Kommissionsdienststelle Untergruppen einsetzen, die auf der Grundlage eines von der Gruppe festgelegten Mandats arbeiten.

    (3)   Der Vertreter der Kommission kann nicht der CCEG angehörende Sachverständige mit besonderer Sachkenntnis in einem der auf der Tagesordnung stehenden Themen bitten, an den Arbeiten der Gruppe oder Untergruppe ad hoc mitzuwirken. Ferner kann der Vertreter der Kommission Einzelpersonen oder Organisationen gemäß Bestimmung 8 Absatz 3 der horizontalen Bestimmungen für Expertengruppen (7) sowie Kandidatenländern Beobachterstatus verleihen.

    (4)   Die Mitglieder der CCEG und ihre Vertreter sowie die hinzugezogenen Experten und Beobachter sind — im Einklang mit den Verträgen und ihren Durchführungsbestimmungen — zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 (8) und (EU, Euratom) 2015/444 (9) aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet. Sollten sie diese Verpflichtungen nicht einhalten, kann die Kommission entsprechende Maßnahmen treffen.

    (5)   Die Sitzungen der CCEG finden in den Räumlichkeiten der Kommission statt, mit Ausnahme der Sitzungen von Untergruppen, die außerhalb der Räumlichkeiten der Kommission stattfinden können. Die Kommission nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr.

    (6)   Das CCEG gibt sich eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der für Expertengruppen geltenden Standardgeschäftsordnung.

    (7)   Die Kommission veröffentlicht alle einschlägigen Unterlagen über die Tätigkeiten der CCEG, einschließlich Tagesordnungen, Sitzungsprotokolle und Beiträge der Teilnehmer, entweder im Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen oder auf einer besonderen Website, auf die von diesem Register aus verwiesen wird. Von der systematischen Veröffentlichung der einschlägigen Unterlagen kann abgesehen werden, wenn durch die Verbreitung eines Dokuments der Schutz öffentlicher oder privater Interessen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) beeinträchtigt würde.

    Artikel 6

    Sitzungskosten

    (1)   Die Tätigkeit der Mitglieder der CCEG und ihrer Untergruppen wird nicht vergütet.

    (2)   Die Reisekosten der Teilnehmer im Zusammenhang mit der Tätigkeit der CCEG werden von der Kommission nach den in der Kommission geltenden Vorschriften erstattet. Reise- und Aufenthaltskosten werden in der gleichen Weise für die Mitglieder der Untergruppen erstattet.

    (3)   Die Kosten gemäß Absatz 2 werden nach Maßgabe der Mittel erstattet, die im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.

    Artikel 7

    Geltungsdauer

    Der Beschluss gilt ab dem Tag seiner Annahme bis zum 31. Dezember 2025.

    Brüssel, den 19. Oktober 2015

    Für die Kommission

    Pierre MOSCOVICI

    Mitglied der Kommission


    (1)  Beschluss (EU) 2015/512 der Kommission vom 25. März 2015 zur Änderung des Beschlusses 1999/352/EG, EGKS, Euratom zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 81 vom 26.3.2015, S. 4).

    (2)  Nach Artikel 4 des Beschlusses 2005/37/EG der Kommission vom 29. Oktober 2004 zur Errichtung des Europäischen technischen und wissenschaftlichen Zentrums (ETSC) und zur Koordinierung der technischen Maßnahmen zum Schutz der Euro-Münzen gegen Fälschungen koordiniert die Kommission die erforderlichen Aktivitäten zum Schutz der Euro-Münzen gegen Fälschung durch regelmäßige Treffen von Falschmünzexperten (ABl. L 19 vom 21.1.2005, S. 73).

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

    (4)  Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen (ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 6).

    (5)  Entscheidung 2003/861/EG des Rates vom 8. Dezember 2003 betreffend die Analyse und die Zusammenarbeit in Bezug auf gefälschte Euromünzen (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 44).

    (6)  Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen (ABl. L 339 vom 22.12.2010, S. 1).

    (7)  K(2010) 7649 endg.

    (8)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).

    (9)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).

    (10)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 45).


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