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Document 32014R0596R(04)
Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014)
Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014)
ABl. L 348 vom 21.12.2016, p. 83–85
(DE)
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/596/corrigendum/2016-12-21/oj
21.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 348/83 |
Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission
( Amtsblatt der Europäischen Union L 173 vom 12. Juni 2014 )
Seite 9, Erwägungsgrund 46:
Anstatt:
„… Ferner kann ein Finanzinstrument durch außerhalb des Handelsplatzes erfolgende Handlungen manipuliert werden. Personen, die gewerbsmäßig Geschäfte vermitteln oder ausführen, sollten dazu verpflichtet sein, wirksame Maßnahmen, Systeme und Verfahren zur Aufdeckung und Meldung verdächtiger Geschäfte zu unterhalten und aufrechtzuerhalten. …“
muss es heißen:
„… Ferner kann ein Finanzinstrument durch außerhalb des Handelsplatzes erfolgende Handlungen manipuliert werden. Personen, die beruflich Geschäfte vermitteln oder ausführen, sollten dazu verpflichtet sein, wirksame Maßnahmen, Systeme und Verfahren zur Aufdeckung und Meldung verdächtiger Geschäfte zu unterhalten und aufrechtzuerhalten. …“
Seite 9, Erwägungsgrund 49:
Anstatt:
„… Die Emittenten sollten daher verpflichtet werden, der Öffentlichkeit Insiderinformationen so bald wie möglich bekanntzugeben. …“
muss es heißen:
„… Die Emittenten sollten daher verpflichtet werden, der Öffentlichkeit Insiderinformationen unverzüglich bekanntzugeben. …“
Seite 19, Artikel 3 Absatz 1 Nummer 28:
Anstatt:
„28. |
‚Person, die gewerbsmäßig Geschäfte vermittelt oder ausführt‘ bezeichnet eine Person, die gewerbsmäßig mit der Entgegennahme und Übermittlung von Aufträgen oder der Ausführung von Geschäften mit Finanzinstrumenten befasst ist;“ |
muss es heißen:
„28. |
‚Person, die beruflich Geschäfte vermittelt oder ausführt‘ bezeichnet eine Person, die beruflich mit der Entgegennahme und Übermittlung von Aufträgen oder der Ausführung von Geschäften mit Finanzinstrumenten befasst ist;“. |
Seite 28, Artikel 11 Absatz 6:
Anstatt:
„(6) Wenn im Zuge einer Marktsondierung Informationen offengelegt wurden und nach Einschätzung des offenlegenden Marktteilnehmers ihre Eigenschaft als Insiderinformationen verlieren, setzt dieser die den Empfänger so rasch wie möglich davon in Kenntnis Insiderinformation.“
muss es heißen:
„(6) Wenn im Zuge einer Marktsondierung Informationen offengelegt wurden und nach Einschätzung des offenlegenden Marktteilnehmers ihre Eigenschaft als Insiderinformationen verlieren, setzt dieser den Empfänger unverzüglich davon in Kenntnis.“
Seite 30, Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b:
Anstatt:
„b) |
Abschluss eines Geschäfts, Erteilung eines Handelsauftrags und jegliche sonstige Tätigkeit oder Handlung an Finanzmärkten, die unter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder …“ |
muss es heißen:
„b) |
Abschluss eines Geschäfts, Erteilung eines Handelsauftrags und jegliche sonstige Tätigkeit oder Handlung, die unter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder …“. |
Seite 32, Artikel 13 Absatz 7:
Anstatt:
„(7) Um eine durchgängige Harmonisierung dieses Artikels sicherzustellen, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Kriterien, das Verfahren und die Anforderungen für die Festlegung einer zulässigen Marktpraxis gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 sowie für die Anforderungen an ihre Beibehaltung, Beendigung oder Änderung der Bedingungen für ihre Zulässigkeit festgelegt werden.“
muss es heißen:
„(7) Um eine durchgängige Harmonisierung dieses Artikels sicherzustellen, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Kriterien, das Verfahren und die Anforderungen für die Festlegung einer zulässigen Marktpraxis gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 sowie die Anforderungen an ihre Beibehaltung, Beendigung oder Änderung der Bedingungen für ihre Zulässigkeit festgelegt werden.“
Seite 32, Artikel 13 Absatz 9:
Anstatt:
„(9) Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website die zulässige Marktpraxis in Form einer Liste der zulässigen Handlungen und gibt an, in welchen Mitgliedstaaten sie anwendbar ist.“
muss es heißen:
„(9) Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste der zulässigen Marktpraktiken und gibt an, in welchen Mitgliedstaaten sie anwendbar sind.“
Seite 32, Artikel 13 Absatz 11:
Anstatt:
„(11) Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA die zulässige Marktpraxis, die sie vor dem 2. Juli 2014 festgelegt hat, innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten der in Absatz 7 genannten technischen Regulierungsstandards durch die Kommission.“
muss es heißen:
„(11) Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA die zulässigen Marktpraktiken, die sie vor dem 2. Juli 2014 festgelegt haben, innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten der in Absatz 7 genannten technischen Regulierungsstandards.“
Seite 33, Artikel 16 Absatz 2:
Anstatt:
„(2) Wer gewerbsmäßig Geschäfte vermittelt oder ausführt, …“
muss es heißen:
„(2) Wer beruflich Geschäfte vermittelt oder ausführt, …“.
Seite 33, Artikel 16 Absatz 3:
Anstatt:
„(3) Unbeschadet des Artikels 22 gelten für die Meldungen von Personen, die beruflich Geschäfte mit Finanzinstrumenten erteilen oder ausführen, die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie registriert sind oder in dem sie ihre Hauptniederlassung haben oder …“
muss es heißen:
„(3) Unbeschadet des Artikels 22 gelten für die Meldungen von Personen, die beruflich Geschäfte vermitteln oder ausführen, die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie registriert sind oder in dem sie ihre Hauptniederlassung haben oder …“.
Seite 34, Artikel 17 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2:
Anstatt:
„(1) Emittenten geben der Öffentlichkeit Insiderinformationen, die unmittelbar den diesen Emittenten betreffen, so bald wie möglich bekannt.
Die Emittenten stellen sicher, dass die Insiderinformationen in einer Art und Weise veröffentlicht werden, die es der Öffentlichkeit ermöglicht, schnell auf sie zuzugreifen und sie vollständig, korrekt und rechtzeitig zu bewerten, und dass sie gegebenenfalls in dem amtlich bestellten System gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) veröffentlicht werden. Die Emittenten dürfen die Veröffentlichung von Insiderinformationen nicht mit der Vermarktung ihrer Tätigkeiten verbinden. Die Emittenten veröffentlichen alle Insiderinformationen, die sie der Öffentlichkeit mitteilen müssen, auf ihrer Website und zeigen sie dort während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren an.“
muss es heißen:
„(1) Ein Emittent gibt der Öffentlichkeit Insiderinformationen, die unmittelbar diesen Emittenten betreffen, unverzüglich bekannt.
Der Emittent stellt sicher, dass die Insiderinformationen in einer Art und Weise veröffentlicht werden, die der Öffentlichkeit einen schnellen Zugang und eine vollständige, korrekte und rechtzeitige Bewertung ermöglicht, und dass sie gegebenenfalls in dem amtlich bestellten System gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) veröffentlicht werden. Der Emittent darf die Veröffentlichung von Insiderinformationen nicht mit der Vermarktung seiner Tätigkeiten verbinden. Der Emittent veröffentlicht alle Insiderinformationen, die er der Öffentlichkeit mitteilen muss, auf seiner Website und zeigt sie dort während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren an.“
Seite 36, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c:
Anstatt:
„c) |
der zuständigen Behörde die Insiderliste auf deren Ersuchen möglichst rasch zur Verfügung zu stellen.“ |
muss es heißen:
„c) |
der zuständigen Behörde die Insiderliste auf deren Ersuchen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.“ |
Seite 39, Artikel 19 Absatz 7 Buchstabe b:
Anstatt:
„b) |
von Personen, die gewerbsmäßig Geschäfte vermitteln oder ausführen, oder …“ |
muss es heißen:
„b) |
von Personen, die beruflich Geschäfte vermitteln oder ausführen, oder …“. |
Seite 49, Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe j Ziffer i:
Anstatt:
„i) |
bei Verstößen gegen Artikel 14 und 1 515 000 000 EUR oder 15 % des jährlichen Gesamtumsatzes …“ |
muss es heißen:
„i) |
bei Verstößen gegen Artikel 14 und 15 15 000 000 EUR oder 15 % des jährlichen Gesamtumsatzes …“. |