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Document 32014R0366

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 366/2014 der Kommission vom 7. April 2014 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

ABl. L 108 vom 11.4.2014, p. 11–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/366/oj

11.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 108/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 366/2014 DER KOMMISSION

vom 7. April 2014

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurde eine Warennomenklatur festgelegt (nachstehend „Kombinierte Nomenklatur“ oder „KN“ genannt), die in Anhang I jener Verordnung aufgeführt ist.

(2)

Im Interesse der Rechtssicherheit ist es erforderlich, die Anwendungsbereiche von Unterposition 1302 20, Kapitel 17 und Position 2101 in Teil II der Kombinierten Nomenklatur in Bezug auf Mischungen aus Zucker des Kapitels 17 und geringen Mengen anderer Stoffe zu klären.

(3)

Da Pektinstoffe der Unterposition 1302 20 durch den Zusatz von Zucker standardisiert werden können, um bei ihrer Verwendung eine gleichbleibende Wirkung sicherzustellen, ist es erforderlich, die Höchstmenge des Zuckers festzulegen, der zugesetzt werden kann, wenn die Ware ihren Charakter als Pektinstoff behalten soll. Eine Mischung aus 90 GHT Zucker und 10 GHT Pektinstoffen hat nicht den Charakter von Zucker und sollte in Kapitel 13 eingereiht werden. Waren, die mehr als 90 GHT Zucker enthalten, haben jedoch den Charakter von Zucker und sollten daher in Kapitel 17 eingereiht werden. Um dieser Tatsache Rechnung zu tragen, ist folglich eine neue Zusätzliche Anmerkung zu Kapitel 13 erforderlich.

(4)

Außerdem muss eine neue entsprechende Zusätzliche Anmerkung zu Kapitel 17 eingefügt werden, um sicherzustellen, dass Mischungen aus Zucker und geringen Mengen anderer Stoffe weiterhin in dieses Kapitel eingereiht werden, sofern die Mischung den Charakter von Zucker behalten hat.

(5)

In Bezug auf Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate oder Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus mit einem hohen Zuckergehalt entschied der Gerichtshof der Europäischen Union, dass die Verordnung (EG) Nr. 306/2001 der Kommission (2), mit der zwei Waren, die hauptsächlich 90,1 GHT Zucker und 2,5 GHT Teeauszug bzw. 58,1 GHT Zucker (94 GHT, bezogen auf die Trockenmasse) und 2,2 GHT Tee enthalten, in den KN-Code 2101 20 92 eingereiht werden, entsprechend auf zwei Mischungen zur Herstellung von Getränken auf der Grundlage von Tee anwendbar ist, die beide aus 64 GHT Kristallzucker (etwa 97 GHT, bezogen auf die Trockenmasse) und 1,9 GHT Teeauszug und Wasser bestehen (3).

(6)

In Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate oder Auszügen, Essenzen und Konzentraten hieraus mit einem Zuckergehalt von 97 GHT oder mehr, bezogen auf die Trockenmasse, wird der Charakter der Ware nicht mehr durch Kaffee, Tee oder Mate oder Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus bestimmt. Eine Einreihung dieser Zubereitungen in die Position 2101 sollte ausgeschlossen werden. Daher ist eine neue Zusätzliche Anmerkung zu Kapitel 21 erforderlich, um die Einreihung dieser Waren zu klären.

(7)

Um in Bezug auf Mischungen aus Zucker und geringen Mengen anderer Stoffe eine einheitliche Auslegung und Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im gesamten Gebiet der Europäischen Union zu gewährleisten, sollten daher neue Zusätzliche Anmerkungen zu den Kapiteln 13, 17 und 21 eingefügt werden.

(8)

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 ist daher entsprechend zu ändern.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Teil II der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird wie folgt geändert:

1.

In Kapitel 13 wird folgende Zusätzliche Anmerkung 1 eingefügt:

„1.

Mischungen aus Pektinstoffen und Zucker mit einem Zuckergehalt von mehr als 90 GHT, bezogen auf die Trockenmasse, sind von der Einreihung in die Unterposition 1302 20 ausgeschlossen und werden grundsätzlich in Kapitel 17 eingereiht, da der Charakter der Ware als vom Zucker verliehen gilt.“

2.

In Kapitel 17 wird folgende Zusätzliche Anmerkung 8 eingefügt:

„8.

In der gesamten Kombinierten Nomenklatur werden Mischungen aus Zucker und geringen Mengen anderer Stoffe in Kapitel 17 eingereiht, es sei denn, sie haben den Charakter einer anderweitig eingereihten Zubereitung.“

3.

In Kapitel 21 wird folgende Zusätzliche Anmerkung 6 eingefügt:

„6.

Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate oder Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus mit einem Zuckergehalt von 97 GHT oder mehr, bezogen auf die Trockenmasse, sind von der Einreihung in die Position 2101 ausgeschlossen und werden grundsätzlich in Kapitel 17 eingereiht. Der Charakter dieser Waren gilt nicht länger als durch Kaffee, Tee oder Mate oder Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus verliehen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. April 2014

Für die Kommission

Im Namen des Präsidenten

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 306/2001 der Kommission vom 12. Februar 2001 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 44 vom 15.2.2001, S. 25).

(3)  Urteil vom 4. März 2004 in der Rechtssache C-130/02, Krings (Slg. 2004, S. I-2121).


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