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Document 32014R0098

    Verordnung (EU) Nr. 98/2014 der Kommission vom 3. Februar 2014 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen

    ABl. L 33 vom 4.2.2014, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 24/05/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R0787

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/98(1)/oj

    4.2.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 33/3


    VERORDNUNG (EU) Nr. 98/2014 DER KOMMISSION

    vom 3. Februar 2014

    zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen (1), insbesondere auf Artikel 26,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 kann für die Spirituosenkategorie „London Gin“ der Begriff „dry“ verwendet werden. Der Gehalt dieser Spirituose an zugesetzten süßenden Erzeugnissen darf nicht mehr als 0,1 g Zucker je Liter betragen. Für die Spirituosenkategorien „Gin“ und „Destillierter Gin“ ist kein Höchstgehalt für den Zusatz von süßenden Erzeugnissen festgelegt. Es sollte jedoch möglich sein, den Begriff „dry“ auch für die Spirituosen „Gin“ und „Destillierter Gin“ gemäß der Beschreibung in dem genannten Anhang zu verwenden, wenn diese ohne Zuckerzusatz hergestellt werden oder ihr Zuckergehalt nicht mehr als 0,1 g je Liter beträgt.

    (2)

    Ungarn hat die Eintragung der Bezeichnung „Újfehértói meggypálinka“ als geografische Angabe in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 nach dem Verfahren des Artikels 17 Absatz 1 derselben Verordnung beantragt. „Újfehértói meggypálinka“ ist ein traditionell in Ungarn ausschließlich aus den Sauerkirschsorten „Újfehértói fürtös“ und „Debreceni bőtermő“ hergestellter Obstbrand. Die wichtigsten Spezifikationen der technischen Unterlage für „Újfehértói meggypálinka“ wurden gemäß Artikel 17 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zum Zweck des Einspruchsverfahrens im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht. Da bei der Kommission keine Einsprüche gemäß Artikel 17 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 eingegangen sind, sollte die Bezeichnung „Újfehértói meggypálinka“ als geografische Angabe in Anhang III der genannten Verordnung eingetragen werden.

    (3)

    Die geografischen Angaben „Polska Wódka/Polish Vodka“ und „Originali lietuviška degtinė/Original Lithuanian vodka“ sind in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 in der Produktkategorie 15 „Wodka“ eingetragen. Die technischen Spezifikationen für diese geografischen Angaben schließen jedoch auch aromatisierten Wodka ein. Daher sollten diese geografischen Angaben auch in die Produktkategorie 31 „Aromatisierter Wodka“ in dem genannten Anhang aufgenommen werden. Um die Verbraucher über die wahre Beschaffenheit des Erzeugnisses zu informieren, sollte auf dem Etikett dieser Art Wodka die Verkehrsbezeichnung „Aromatisierter Wodka“ oder „Wodka“ unter Nennung des vorherrschenden Aromas angegeben werden.

    (4)

    Die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 ist daher entsprechend zu ändern.

    (5)

    Zur Erleichterung des Übergangs von den bestehenden Regeln der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 auf die mit der vorliegenden Verordnung festgelegten Regeln sollte es gestattet sein, vorhandene Bestände weiter zu vermarkten, bis sie erschöpft sind, und vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gedruckte Etikette noch bis zum 31. Dezember 2015 zu verwenden.

    (6)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Spirituosen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 werden wie folgt geändert:

    1.

    Anhang II wird wie folgt geändert:

    a)

    In Nummer 20 „Gin“ wird folgender Buchstabe d angefügt:

    „d)

    Die Bezeichnung ‚Gin‘ kann durch den Begriff ‚dry‘ ergänzt werden, wenn der Gehalt der Spirituose an zugesetzten süßenden Erzeugnissen nicht mehr als 0,1 g Zucker je Liter des Fertigerzeugnisses beträgt.“

    b)

    In Nummer 21 „Destillierter Gin“ wird folgender Buchstabe d angefügt:

    „d)

    Die Bezeichnung ‚Destillierter Gin‘ kann durch den Begriff ‚dry‘ ergänzt werden, wenn der Gehalt der Spirituose an zugesetzten süßenden Erzeugnissen nicht mehr als 0,1 g Zucker je Liter des Fertigerzeugnisses beträgt.“

    2.

    Anhang III wird wie folgt geändert:

    a)

    In der Produktkategorie 9 „Obstbrand“ wird folgende Angabe angefügt:

     

    Újfehértói meggypálinka

    Ungarn“

    b)

    In der Produktkategorie 31 „Aromatisierter Wodka“ werden folgende Angaben angefügt:

     

    Polska Wódka/Polish Vodka  (3)

    Originali lietuviška degtinė/Original Lithuanian vodka  (3)

    Polen

    Litauen

    Artikel 2

    Spirituosen, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 in der mit Artikel 1 der vorliegenden Verordnung geänderten Fassung nicht entsprechen, dürfen weiterhin in den Verkehr gebracht werden, bis die Bestände erschöpft sind.

    Etikette, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gedruckt worden sind, dürfen weiterhin bis zum 31. Dezember 2015 verwendet werden.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 3. Februar 2014

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16.

    (2)  ABl. C 85 vom 18.3.2011, S. 10.

    (3)  Auf dem Etikett dieses Erzeugnisses ist als Verkehrsbezeichnung ‚Aromatisierter Wodka‘ anzugeben. Das Wort ‚aromatisierter‘ kann durch die Bezeichnung des vorherrschenden Aromas ersetzt werden.“


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