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Document 32014R0076

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 76/2014 der Kommission vom 28. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 in Bezug auf die Daten, die im EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung einzureichen sind

ABl. L 26 vom 29.1.2014, p. 4–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 12/02/2023; Stillschweigend aufgehoben durch 32022R1636

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/76/oj

29.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 26/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 76/2014 DER KOMMISSION

vom 28. Januar 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 in Bezug auf die Daten, die im EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung einzureichen sind

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die Informationen der Verbrauchsteuerbehörden über die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren und die Informationen der für die Einfuhrformalitäten zuständigen Behörden über die eingeführten verbrauchsteuerpflichtigen Waren bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Verfahren der Steueraussetzung vom Ort der Einfuhr besser aufeinander abzustimmen, muss der Versender den Code der Zollstelle angeben, die für die Erledigung der Einfuhrformalitäten im Zusammenhang mit den im Verfahren der Steueraussetzung zu befördernden verbrauchsteuerpflichtigen Waren zuständig ist.

(2)

Um zu vermeiden, dass die Einrichtung für die Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren an nicht in dem Verzeichnis in Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 (2) aufgeführte Lagerorte missbraucht wird, sollte der Versender bei der Angabe des Lieferortes im Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments, im Entwurf der Meldung über die Änderung des Bestimmungsortes und im Entwurf der Meldung über die Aufteilung der Beförderung lediglich dann von den in dem Verzeichnis erfassten Anschriften abweichende Anschriften eingeben dürfen, wenn der registrierte Empfänger über eine Zulassung für Direktlieferungen verfügt oder wenn dem für die Zulassung des registrierten Empfängers zuständigen Mitgliedstaat mehr als ein Lieferort bekannt ist.

(3)

Damit die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Verfahren der Steueraussetzung, die das Gebiet der EU verlassen sollen, ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2008/118/EG nachkommen können, sollte der Versender im Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments den Code der Ausfuhrzollstelle angeben.

(4)

Die Codeliste für die Beförderungsart in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 (3) enthält einen Code für andere als in der Liste ausdrücklich aufgeführte Beförderungsarten. Um bei der Verwendung dieses Codes die Beförderungsart genau festzustellen, muss die betreffende Beförderungsart in Worten beschrieben werden.

(5)

Gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2008/118/EG können die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats dem Versender gestatten, die Daten des Empfängers wegzulassen, wenn zum Zeitpunkt der Übermittlung des Entwurfs des elektronischen Verwaltungsdokuments der Bestimmungsort nicht bekannt ist. Daher sollte die gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 bestehende Pflicht zur Angabe des neuen Empfängers der Beförderung entfallen, wenn der Bestimmungsort zum Zeitpunkt der Aufteilung nicht bekannt ist.

(6)

Gemäß Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG darf der Abgangsmitgliedstaat auf die Sicherheitsleistung für die Beförderung von Energieerzeugnissen auf dem Seeweg oder durch feste Rohrleitungen im Verfahren der Steueraussetzung verzichten, wenn die anderen betroffenen Mitgliedstaaten dem zustimmen. Daher sollte ein Code (Code Sicherheitsleistender) eingeführt werden, dem zu entnehmen ist, dass keine Sicherheit geleistet wird.

(7)

Die Struktur des Verbrauchsteuer-Produktcodes der Datengruppe „Positionsdaten e-VD“ in Anhang I Tabelle 1 der Richtlinie (EG) Nr. 684/2009 und die Struktur des gleichen Datenelements in der Tabelle 6 dieses Anhangs unterscheiden sich. Die Struktur in Tabelle 6 ist richtig und die Struktur des Datenelements in Tabelle 1 sollte daher an die Struktur des Datenelements in Tabelle 6 angepasst werden.

(8)

Die Struktur der Ordnungsnummer der Datengruppe „Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren: e-VD“ in Anhang I Tabelle 6 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 entspricht nicht mehr der in den gemeinsamen Systemspezifikationen vereinbarten Struktur. Dieses Datenelement sollte an die Struktur in den gemeinsamen Systemspezifikationen angepasst werden.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 684/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Um den Geltungsbeginn dieser Verordnung an den vereinbarten Geltungsbeginn einer neuen Phase des mit der Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingeführten EDV-Systems anzugleichen und der Kommission und den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit zu gewähren, um Vorkehrungen zur Erfüllung der sich aus dieser Verordnung ergebenden neuen Dokumentationspflichten zu treffen, sollte diese Verordnung ab dem 13. Februar 2014 gelten.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 684/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird entsprechend Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

2.

Anhang II wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 13. Februar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Januar 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates vom 2. Mai 2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 (ABl. L 121 vom 8.5.2012, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 24).

(4)  Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 162 vom 1.7.2003, S. 5).


ANHANG I

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Tabelle 1 erhält folgende Fassung:

Tabelle 1

(gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1)

Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments und elektronisches Verwaltungsdokument

A

B

C

D

E

F

G

 

Attribut

R

 

 

 

 

a

Nachrichtenart

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Regelvorlage (in allen Fällen zu verwenden, es sei denn, die Vorlage betrifft die Ausfuhr mit Anschreibeverfahren),

2

=

Vorlage für die Ausfuhr mit Anschreibeverfahren (Anwendung von Artikel 283 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (1)).

Die Nachrichtenart darf weder im e-VD, dem ein ARC zugewiesen wurde, noch im Dokument in Papierform nach Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung erscheinen.

n1

 

b

Kennzeichen für nachträgliche Vorlage des e-VD

D

‚R‘, wenn ein e-VD für eine Beförderung, die mit dem Dokument in Papierform nach Artikel 8 Absatz 1 begonnen wurde, eingereicht wird

Mögliche Kennziffern:

0

=

falsch,

1

=

richtig,

Die Grundeinstellung der Kennziffer ist ‚falsch‘.

Dieses Datenelement darf weder im e-VD, dem ein ARC zugewiesen wurde, noch im Dokument in Papierform nach Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung erscheinen.

n1

1

Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren: e-VD

R

 

 

 

 

a

Code Bestimmungsort

R

 

Der Bestimmungsort der Beförderung ist anhand eines der folgenden Codes anzugeben:

1

=

Steuerlager (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2008/118/EG),

2

=

registrierter Empfänger (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2008/118/EG),

3

=

registrierter Empfänger im Einzelfall (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2008/118/EG),

4

=

Direktlieferung (Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2008/118/EG),

5

=

von der Verbrauchsteuer befreiter Empfänger (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Richtlinie 2008/118/EG),

6

=

Ausfuhr (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2008/118/EG),

8

=

Bestimmungsort unbekannt (noch nicht endgültig feststehender Empfänger gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2008/118/EG).

n1

 

b

Beförderungsdauer

R

 

Anzugeben ist der normale Zeitaufwand für die Beförderung unter Berücksichtigung des Beförderungsmittels und der Entfernung in Stunden (H) oder Tagen (D), gefolgt von einer zweistelligen Zahl (Beispiele: H12 oder D04). Für H ist maximal die Zahl 24 anzugeben, für D maximal die Zahl 92.

an3

 

c

Veranlassung der Beförderung

R

 

Anhand einer der folgenden Kennziffern ist anzugeben, wer für die Veranlassung der ersten Beförderung verantwortlich ist:

1

=

Versender,

2

=

Empfänger,

3

=

Eigentümer der Waren,

4

=

Sonstiger.

n1

 

d

Referenzcode (ARC)

R

Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei der Validierung des Entwurfs des e-VD anzugeben

Siehe Anhang II Codeliste 2.

an21

 

e

Datum und Uhrzeit der Validierung des e-VD

R

Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei der Validierung des Entwurfs des e-VD anzugeben

Die Uhrzeit ist als Ortszeit anzugeben.

Datum Uhrzeit

 

f

Fortlaufende Vorgangsnummer

R

Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei der Validierung des Entwurfs des e-VD sowie bei jeder Änderung des Bestimmungsorts anzugeben

Die Vorgangsnummer wird bei der Erstvalidierung auf 1 gesetzt und in jedem von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei einer Änderung des Bestimmungsorts ausgestellten e-VD um 1 erhöht.

n..2

 

g

Datum und Uhrzeit der Validierung der Änderung

C

Datum und Uhrzeit der Validierung der Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts (Tabelle 3), von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats im Falle der Änderung des Bestimmungsorts anzugeben

Die Uhrzeit ist als Ortszeit anzugeben.

Datum Uhrzeit

2

Versender

R

 

 

 

 

a

Verbrauchsteuernummer

R

 

Anzugeben ist eine gültige Verbrauchsteuernummer des zugelassenen Lagerinhabers oder des registrierten Versenders.

an13

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Stadt

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

3

Ort der Versendung

C

‚R‘, wenn die Kennziffer für den Ausgangspunkt in Feld 9d ‚1‘ lautet

 

 

 

a

Verbrauchsteuernummer Steuerlager

R

 

Anzugeben ist eine gültige Verbrauchsteuernummer des Abgangssteuerlagers.

an13

 

b

Name

O

 

 

an..182

 

c

Straße

O

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

an..11

 

e

Postleitzahl

O

 

an..10

 

f

Stadt

O

 

an..50

 

g

NAD_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

4

Einfuhrzollstelle

C

‚R‘, wenn die Kennziffer für den Ausgangspunkt in Feld 9d ‚2‘ lautet

 

 

 

a

Dienststellenschlüsselnummer

R

 

Anzugeben ist der Code der für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zuständigen Zollstelle. Siehe Anhang II Codeliste 5.

Anzugeben ist der Code einer im Verzeichnis der Zollstellen aufgeführten Zollstelle.

an8

5

Empfänger

C

‚R‘, ausgenommen bei Nachrichtenart 2 (Vorlage für die Ausfuhr mit Anschreibeverfahren) oder Code Bestimmungsort 8

(Siehe Code für den Bestimmungsort in Feld 1a)

 

 

 

a

Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

C

‚R‘ bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3 und 4

‚O‘ bei Code Bestimmungsort 6

Dieses Datenelement entfällt bei Code Bestimmungsort 5

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a)

Angaben bei Code Bestimmungsort

1, 2, 3 und 4: eine gültige Verbrauchsteuernummer des zugelassenen Lagerinhabers oder des registrierten Empfängers,

6: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Vertreters des Versenders bei der Ausfuhrzollstelle.

an..16

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Stadt

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

6

Zusatzdaten: Empfänger

C

‚R‘ bei Code Bestimmungsort 5

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a)

 

 

 

a

Bestimmungsmitgliedstaat

R

 

Der Bestimmungsmitgliedstaat ist anhand des Mitgliedstaatencodes in Anhang II Codeliste 3 anzugeben.

a2

 

b

Nummer der Freistellungsbescheinigung

D

‚R‘, wenn auf der Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung gemäß Verordnung (EG) Nr. 31/96 der Kommission (2) eine laufende Nummer vermerkt ist

 

an..255

7

Ort der Lieferung

C

‚R‘ bei Code Bestimmungsort 1 und 4

‚O‘ bei Code Bestimmungsort 2, 3 und 5

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a)

Anzugeben ist der Ort der tatsächlichen Lieferung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren.

Bei Code Bestimmungsort 2:

im e-VD: ‚O‘, da der Abgangsmitgliedstaat in dieses Feld die Anschrift des im SEED angegebenen registrierten Empfängers eintragen kann,

im Entwurf des e-VD: Datengruppe entfällt.

 

 

a

Verbrauchsteuernummer/sonstige Nummer

C

‚R‘ bei Code Bestimmungsort 1

‚O‘ bei Code Bestimmungsort 2, 3 und 5

(Siehe Code für den Bestimmungsort in Feld 1a)

Angaben bei Code Bestimmungsort

1: eine gültige Verbrauchsteuernummer des Bestimmungssteuerlagers

2, 3 und 5: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder sonstige Kennung

an..16

 

b

Name

C

‚R‘ bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3 und 5

‚O‘ bei Code Bestimmungsort 4

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a)

 

an..182

 

c

Straße

C

Für Feld 7c, 7e und 7f:

‚R‘ bei Code Bestimmungsort 2, 3, 4 und 5

‚O‘ bei Code Bestimmungsort 1

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a)

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

an..11

 

e

Postleitzahl

C

 

an..10

 

f

Stadt

C

 

an..50

 

g

NAD_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

8

Ausfuhrzollstelle

C

‚R‘ bei Ausfuhr (Code Bestimmungsort 6)

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a)

 

 

 

a

Dienststellenschlüsselnummer

R

 

Anzugeben ist der Code der Ausfuhrzollstelle, bei der die Ausfuhranmeldung gemäß Artikel 161 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (3) des Rates abzugeben ist. Siehe Anhang II Codeliste 5.

Anzugeben ist der Code einer im Verzeichnis der Zollstellen aufgeführten Ausfuhrzollstelle.

an8

9

e-VD

R

 

 

 

 

a

Bezugsnummer

R

 

Anzugeben ist eine einmalige laufende Nummer, die der Versender dem e-VD zuordnet und anhand deren die Sendung in den Aufzeichnungen des Versenders identifizierbar ist.

an..22

 

b

Rechnungsnummer

R

 

Anzugeben ist die Rechnungsnummer der für die Waren ausgestellten Rechnung. Wurde die Rechnung noch nicht ausgestellt, so ist die Nummer des Lieferscheins oder eines sonstigen Beförderungsdokuments anzugeben.

an..35

 

c

Rechnungsdatum

O

Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als ‚R‘ einstufen

Datum des in Feld 9b ausgewiesenen Dokuments.

Datum

 

d

Kennziffer Ausgangspunkt

R

 

Mögliche Kennziffern für den Ausgangspunkt der Beförderung:

1

=

Ausgangspunkt — Steuerlager (in den in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2008/118/EG genannten Fällen),

2

=

Ausgangspunkt — Einfuhr (in den in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG genannten Fällen).

n1

 

e

Versanddatum

R

 

Datum des Beginns der Beförderung gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG. Nach Vorlage des Entwurfs des e-VD dürfen bis zu diesem Datum nicht mehr als sieben Tage vergehen. In dem Fall nach Artikel 26 der Richtlinie 2008/118/EG darf das Versanddatum in der Vergangenheit liegen.

Datum

 

f

Uhrzeit des Versands

O

Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als ‚R‘ einstufen

Uhrzeit des Beginns der Beförderung gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG. Die Uhrzeit ist als Ortszeit anzugeben.

Uhrzeit

 

g

Vorheriger ARC

D

Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei der Validierung neuer e-VD nach der Validierung der Meldung über die Aufteilung der Beförderung (Tabelle 5) anzugeben

Anzugeben ist der ARC des ersetzten e-VD.

an21

9.1

Einheitspapier Einfuhr

C

‚R‘, wenn die Kennziffer für den Ausgangspunkt in Feld 9d ‚2‘ (Einfuhr) lautet

 

9x

 

a

Registriernummer

R

Die Nummer des Einheitspapiers Einfuhr ist entweder vom Versender bei der Vorlage des Entwurfs des e-VD oder von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei der Validierung des Entwurfs des e-VD anzugeben

Anzugeben ist/sind die Nummer(n) des/der für die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr verwendeten Einheitspapiers bzw. Einheitspapiere.

an..21

10

Zuständige Stelle: zuständige Dienststelle für den Versender

R

 

 

 

 

a

Dienststellenschlüsselnummer

R

 

Anzugeben ist der Code der für die Verbrauchsteuerkontrolle am Versendungsort zuständigen Stelle der zuständigen Behörden im Abgangsmitgliedstaat. Siehe Anhang II Codeliste 5.

an8

11

Sicherheitsleistung

R

 

 

 

 

a

Code Sicherheitsleistender

R

 

Anhand der Codes für den Sicherheitsleistenden in Anhang II Codeliste 6 ist anzugeben, wer für die Erbringung der Sicherheitsleistung verantwortlich ist.

n..4

12

Sicherheitsleistender

C

‚R‘, wenn einer der nachstehenden Codes für den Sicherheitsleistenden zutrifft: 2, 3, 12, 13, 23, 24, 34, 123, 124, 134, 234 oder 1234

(Siehe Code für den Sicherheitsleistenden in Anhang II Codeliste 6).

Anzugeben ist/sind der Beförderer und/oder der Eigentümer der Waren, wenn einer der beiden oder beide die Sicherheitsleistung erbringt bzw. erbringen.

2x

 

a

Verbrauchsteuernummer

O

Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als ‚R‘ einstufen

Anzugeben ist eine gültige Verbrauchsteuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Beförderers oder Eigentümers der verbrauchsteuerpflichtigen Waren.

an13

 

b

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

O

an..14

 

c

Name

C

Bei 12c, d, f und g:

‚O‘, wenn die Verbrauchsteuernummer des Wirtschaftsbeteiligten angegeben wird, andernfalls ‚R‘

 

an..182

 

d

Straße

C

 

an..65

 

e

Hausnummer

O

 

an..11

 

f

Postleitzahl

C

 

an..10

 

g

Stadt

C

 

an..50

 

h

NAD_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

13

Beförderung

R

 

 

 

 

a

Code Beförderungsart

R

 

Die Beförderungsart bei Beginn der Beförderung ist anhand der Codes in Anhang II Codeliste 7 anzugeben.

n..2

 

b

Ergänzende Informationen

C

‚R‘, wenn der Code für die Beförderungsart ‚Sonstiger‘ lautet

Andernfalls ‚O‘

Die Beförderungsart ist in Worten zu beschreiben.

an..350

 

c

Ergänzende Informationen_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

14

Veranlasser der Beförderung

C

‚R‘, um die für die Veranlassung der ersten Beförderung verantwortliche Person zu identifizieren, wenn die Kennziffer in Feld 1c ‚3‘ oder ‚4‘ lautet

 

 

 

a

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

O

Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als ‚R‘ einstufen

 

an..14

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Stadt

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

15

Erster Beförderer

O

Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als ‚R‘ einstufen

Angaben zur Identifizierung des ersten Beförderers

 

 

a

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

O

 

 

an..14

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Stadt

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

16

Beförderungsdetails

R

 

 

99x

 

a

Beförderungsmittel/Container

R

 

Anzugeben ist/sind in Bezug auf die in Feld 13a genannte Beförderungsart der oder die Code(s) für die Beförderungsmittel/Container.

Siehe Anhang II Codeliste 8.

n..2

 

b

Kennzeichen Beförderungsmittel/Container

C

‚R‘, wenn der Code für die Beförderungsmittel/Container anders als 5 lautet

(Siehe Feld 16a)

Die Kennzeichen der Beförderungsmittel/Container sind anzugeben, wenn der Code für die Beförderungsmittel/Container anders als 5 lautet.

an..35

 

c

Kennzeichen des Verschlusses

D

‚R‘, wenn Verschlüsse verwendet werden

Die Kennzeichen der Verschlüsse sind anzugeben, wenn solche zum Verschluss der Beförderungsmittel/Container verwendet werden.

an..35

 

d

Informationen zum Verschluss

O

 

Anzugeben sind ergänzende Informationen zu den Verschlüssen (z B. Verschlussart).

an..350

 

e

Informationen zum Verschluss_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

 

f

Ergänzende Informationen

O

 

Anzugeben sind ergänzende Informationen zur Beförderung, z. B. etwaige nachfolgende Beförderer oder Beförderungsmittel/Container.

an..350

 

g

Ergänzende Informationen_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

17

Positionsdaten e-VD

R

 

Für jede Ware, die eine Sendung enthält, ist eine gesonderte Datengruppe zu verwenden.

999x

 

a

Positionsnummer

R

 

Anzugeben ist eine Ordnungsnummer (beginnend bei 1).

n..3

 

b

Verbrauchsteuer-Produktcode

R

 

Anzugeben ist der jeweilige Verbrauchsteuer-Produktcode. Siehe Anhang II Codeliste 11.

an4

 

c

KN-Code

R

 

Anzugeben ist der am Versanddatum gültige KN-Code.

n8

 

d

Menge

R

 

Anzugeben ist die Menge (in der zum Produktcode gehörigen Maßeinheit — siehe Anhang II Tabellen 11 und 12).

Bei einer Beförderung an einen registrierten Empfänger gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2008/118/EG darf die Menge nicht größer sein als die Menge, zu deren Empfang er berechtigt ist.

Bei einer Beförderung an eine gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2008/118/EG steuerbefreite Einrichtung darf die Menge nicht größer sein als die in der Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung genannte Menge.

n..15,3

 

e

Bruttogewicht

R

 

Anzugeben ist das Bruttogewicht der Sendung (der verbrauchsteuerpflichtigen Waren einschließlich Verpackung).

n..15,2

 

f

Nettogewicht

R

 

Anzugeben ist das Gewicht der verbrauchsteuerpflichtigen Waren ohne Verpackung (bei Alkohol und alkoholhaltigen Getränken, Energieerzeugnissen und Tabakwaren, ausgenommen Zigaretten).

n..15,2

 

g

Alkoholgehalt

C

‚R‘, wenn auf die betreffende verbrauchsteuerpflichtige Ware anwendbar

Wenn anwendbar, ist der Alkoholgehalt (in Volumenprozent bei 20 °C) entsprechend Anhang II Codeliste 11 anzugeben.

n..5,2

 

h

Grad Plato

D

‚R‘, wenn der Abgangsmitgliedstaat und/oder der Bestimmungsmitgliedstaat Bier nach Stammwürzegehalt (Grad Plato) besteuert bzw. besteuern

Bei Bier ist der Stammwürzegehalt (Grad Plato) anzugeben, wenn der Abgangsmitgliedstaat und/oder der Bestimmungsmitgliedstaat Bier auf dieser Grundlage besteuert bzw. besteuern. Siehe Anhang II Codeliste 11.

n..5,2

 

i

Steuerzeichen/Kennzeichen

O

 

Anzugeben sind ergänzende Informationen zu den im Bestimmungsmitgliedstaat erforderlichen Steuerzeichen/Kennzeichen.

an..350

 

j

Steuerzeichen/Kennzeichen_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

 

k

Steuerzeichen/Kennzeichen verwendet

D

‚R‘, wenn Steuerzeichen/Kennzeichen verwendet werden

Anzugeben ist ‚1‘, wenn die Waren Steuerzeichen/Kennzeichen tragen oder enthalten; anzugeben ist ‚0‘, wenn die Waren keine Steuerzeichen/Kennzeichen tragen oder enthalten.

n1

 

l

Ursprungsbezeichnung

O

 

Dieses Feld kann zur Ausstellung einer Bescheinigung verwendet werden:

1.

bei Weinen betreffend die geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe gemäß den einschlägigen Vorschriften des EU-Rechts;

2.

bei bestimmten Spirituosen betreffend den Herstellungsort gemäß den einschlägigen Vorschriften des EU-Rechts;

3.

bei Bier, das von einer kleinen unabhängigen Brauerei im Sinne der Richtlinie 92/83/EWG des Rates (4) gebraut wird und für das im Bestimmungsmitgliedstaat die Anwendung eines ermäßigten Verbrauchsteuersatzes beansprucht werden soll. Die Bescheinigung sollte wie folgt formuliert sein: ‚Hiermit wird bescheinigt, dass das genannte Erzeugnis von einer kleinen unabhängigen Brauerei gebraut wurde;‘

4.

bei Ethylalkohol, der von einer kleinen Brennerei im Sinne der Richtlinie 92/83/EWG hergestellt wurde und für den im Bestimmungsmitgliedstaat die Anwendung eines ermäßigten Verbrauchsteuersatzes beansprucht werden soll. Die Bescheinigung sollte wie folgt formuliert sein: ‚Hiermit wird bescheinigt, dass das genannte Erzeugnis von einer kleinen Brennerei hergestellt wurde.‘

an..350

 

m

Ursprungsbezeichnung_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

 

n

Jahreserzeugung

O

 

Bei Bier oder Spirituosen, für die in Feld 17l (Ursprungsbezeichnung) eine Bescheinigung ausgestellt wird, ist die Jahreserzeugung des vorangegangenen Jahres in Hektoliter Bier bzw. Hektoliter reinem Alkohol anzugeben.

n..15

 

o

Dichte

C

‚R‘, wenn auf die betreffende verbrauchsteuerpflichtige Ware anwendbar

Wenn anwendbar, ist die Dichte bei 15 °C entsprechend Anhang II Codeliste 11 anzugeben.

n..5,2

 

p

Warenbeschreibung

O

Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als ‚R‘ einstufen.

‚R‘ bei Beförderung als Massengut der Weine nach Maßgabe von Anhang IV Absätze 1 bis 9 sowie Absätze 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 (5) des Rates, für die die Warenbeschreibung die in Artikel 60 dieser Verordnung aufgeführten fakultativen Angaben enthält, sofern diese in der Etikettierung verwendet werden oder verwendet werden sollen

Zur Identifizierung der beförderten Waren ist die Warenbeschreibung anzugeben.

an..350

 

q

Warenbeschreibung_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

 

r

Markenname

D

‚R‘, wenn die verbrauchsteuerpflichtigen Waren einen Markennamen tragen. Der Abgangsmitgliedstaat kann bestimmen, dass der Markenname der beförderten Waren nicht angegeben werden muss, wenn er in der Rechnung oder in einem Handelsdokument nach Maßgabe von Feld 9b genannt ist.

Wenn anwendbar, ist der Markenname der Waren anzugeben.

an..350

 

s

Markenname_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

17.1

Packstücke

R

 

 

99x

 

a

Art

R

 

Die Art der Packstücke ist anhand der Codes in Anhang II Codeliste 9 anzugeben.

an2

 

b

Anzahl

C

‚R‘, wenn als ‚zählbar‘ gekennzeichnet

Wenn die Packstücke entsprechend Anhang II Codeliste 9 zählbar sind, ist die Anzahl der Packstücke anzugeben.

n..15

 

c

Kennzeichen des Verschlusses

D

‚R‘, wenn Verschlüsse verwendet werden

Die Kennzeichen der Verschlüsse sind anzugeben, wenn solche zum Verschluss der Packstücke verwendet werden.

an..35

 

d

Informationen zum Verschluss

O

 

Anzugeben sind ergänzende Informationen zu den Verschlüssen (z. B. Verschlussart).

an..350

 

e

Informationen zum Verschluss_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

17.2

Weinbauerzeugnis

D

‚R‘ bei Weinbauerzeugnissen, die in Anhang I Teil XII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (6) aufgeführt sind

 

 

 

a

Weinbauerzeugniskategorie

R

 

Für in Anhang I Teil XII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführte Weinbauerzeugnisse ist eine der folgenden Kennziffern anzugeben:

1

=

Wein ohne g.U./g.g.A.,

2

=

Rebsortenwein ohne g.U./g.g.A.,

3

=

Wein mit g.U. oder g.g.A.,

4

=

eingeführter Wein,

5

=

Sonstige.

n1

 

b

Code der Weinbauzone

D

‚R‘ bei nicht abgefüllten Weinbauerzeugnissen (Nennvolumen von mehr als 60 l)

Anzugeben ist die Weinbauzone gemäß Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 479/2008, aus der die beförderte Ware stammt.

n..2

 

c

Ursprungsdrittland

C

‚R‘, wenn die Kategorie des Weinbauerzeugnisses in Feld 17.2a ‚4‘ (eingeführter Wein) lautet

Anzugeben ist ein Ländercode, der in Anhang II Codeliste 4, nicht aber in Anhang II Codeliste 3 aufgeführt wird, ausgenommen Ländercode ‚GR‘.

a2

 

d

Sonstige Informationen

O

 

 

an..350

 

e

Sonstige Informationen_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

17.2.1

Behandlung des Weinbauerzeugnisses — Code

D

‚R‘ bei nicht abgefüllten Weinbauerzeugnissen (Nennvolumen von mehr als 60 l)

 

99x

 

a

Code

R

 

Anzugeben ist/sind ein oder mehrere Code(s) für die Behandlung des Weinbauerzeugnisses gemäß der Liste in Anhang VI Teil B Abschnitt 1.4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission (7).

n..2

18

Dokument — Zertifikat

O

 

 

9x

 

a

Kurzbeschreibung Dokument

C

‚R‘, wenn Eingabefeld 18c nicht verwendet wird

Zu beschreiben sind alle die beförderten Waren betreffenden Zertifikate, z. B. Zertifikate über die in Feld 17l genannte Ursprungsbezeichnung.

an..350

 

b

Kurzbeschreibung Dokument_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

 

c

Dokumentenreferenz

C

‚R‘, wenn Eingabefeld 18a nicht verwendet wird

Für alle die beförderten Waren betreffenden Zertifikate ist eine Referenznummer anzugeben.

an..350

 

d

Dokumentenreferenz_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

2.

Tabelle 3 erhält folgende Fassung:

Tabelle 3

(gemäß Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 2)

Änderung des Bestimmungsorts

A

B

C

D

E

F

G

1

Attribut

R

 

 

 

 

a

Datum und Uhrzeit der Validierung der Änderung des Bestimmungsorts

C

Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei Validierung des Entwurfs der Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts anzugeben

Die Uhrzeit ist als Ortszeit anzugeben.

Datum Uhrzeit

2

e-VD Aktualisierung

R

 

 

 

 

a

Fortlaufende Vorgangsnummer

C

Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei Validierung des Entwurfs der Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts anzugeben

Die Vorgangsnummer wird bei der Erstvalidierung des e-VD auf 1 gesetzt und bei jeder Änderung des Bestimmungsorts um 1 erhöht.

n..2

 

b

Referenzcode (ARC)

R

 

Anzugeben ist der ARC des e-VD, dessen Bestimmungsort geändert wird.

an21

 

c

Beförderungsdauer

D

‚R‘, wenn sich die Beförderungsdauer infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändert

Anzugeben ist der normale Zeitaufwand für die Beförderung unter Berücksichtigung des Beförderungsmittels und der Entfernung in Stunden (H) oder Tagen (D), gefolgt von einer zweistelligen Zahl (Beispiele: H12 oder D04). Für H ist maximal die Zahl 24 anzugeben, für D maximal die Zahl 92.

an3

 

d

Änderung bei der Veranlassung der Beförderung

D

‚R‘, wenn die für die Veranlassung der Beförderung verantwortliche Person infolge der Änderung des Bestimmungsorts wechselt

Anhand einer der folgenden Kennziffern ist anzugeben, wer für die Veranlassung der Beförderung verantwortlich ist:

1

=

Versender,

2

=

Empfänger,

3

=

Eigentümer der Waren,

4

=

Sonstiger.

n1

 

e

Rechnungsnummer

D

‚R‘, wenn sich die Rechnung infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändert

Anzugeben ist die Rechnungsnummer der für die Waren ausgestellten Rechnung. Wurde die Rechnung noch nicht ausgestellt, so ist die Nummer des Lieferscheins oder eines sonstigen Beförderungsdokuments anzugeben.

an..35

 

f

Rechnungsdatum

O

Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als ‚R‘ einstufen, wenn sich die Rechnungsnummer infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändert

Anzugeben ist das Datum des in Feld 2e ausgewiesenen Dokuments.

Datum

 

g

Code Beförderungsart

D

‚R‘, wenn sich die Beförderungsart infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändert

Die Beförderungsart ist anhand der Codes in Anhang II Codeliste 7 anzugeben.

n..2

 

h

Ergänzende Informationen

C

‚R‘, wenn der Code für die Beförderungsart ‚Sonstiger‘ lautet

Die Beförderungsart ist in Worten zu beschreiben.

an..350

 

i

Ergänzende Informationen_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

3

Geänderter Bestimmungsort

R

 

 

 

 

a

Code Bestimmungsort

R

 

Der neue Bestimmungsort der Beförderung ist anhand eines der folgenden Codes anzugeben:

1

=

Steuerlager (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2008/118/EG),

2

=

registrierter Empfänger (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2008/118/EG),

3

=

registrierter Empfänger im Einzelfall (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2008/118/EG),

4

=

Direktlieferung (Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2008/118/EG),

6

=

Ausfuhr (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2008/118/EG).

n1

4

Neuer Empfänger

D

‚R‘, wenn sich der Empfänger infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändert

 

 

 

a

Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

C

‚R‘ bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3 und 4

‚O‘ bei Code Bestimmungsort 6

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3a)

Angaben bei Code Bestimmungsort

1, 2, 3 und 4: eine gültige Verbrauchsteuernummer des zugelassenen Lagerinhabers oder des registrierten Empfängers,

6: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Vertreters des Versenders bei der Ausfuhrzollstelle.

an..16

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Stadt

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

5

Ort der Lieferung

C

‚R‘ bei Code Bestimmungsort 1 und 4

‚O‘ bei Code Bestimmungsort 2 und 3

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3a)

Anzugeben ist der Ort der tatsächlichen Lieferung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren.

Bei Code Bestimmungsort 2:

nach erfolgreicher Validierung des Entwurfs der Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts: ‚O‘, da der Abgangsmitgliedstaat in dieses Feld die Anschrift des im SEED angegebenen registrierten Empfängers eintragen kann;

im Entwurf der Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts: Datengruppe entfällt.

 

 

a

Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

C

‚R‘ bei Code Bestimmungsort 1

‚O‘ bei Code Bestimmungsort 2 und 3

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3a)

Angaben bei Code Bestimmungsort

1: eine gültige Verbrauchsteuernummer des Bestimmungssteuerlagers,

2 und 3: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder sonstige Kennung.

an..16

 

b

Name

C

‚R‘ bei Code Bestimmungsort 1, 2 und 3

‚O‘ bei Code Bestimmungsort 4

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3a)

 

an..182

 

c

Straße

C

Für Feld 5c, 5e und 5f:

‚R‘ bei Code Bestimmungsort 2, 3 und 4

‚O‘ bei Code Bestimmungsort 1

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3a)

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

an..11

 

e

Postleitzahl

C

 

an..10

 

f

Stadt

C

 

an..50

 

g

NAD_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

6

Ausfuhrzollstelle

C

‚R‘ bei Ausfuhr (Code Bestimmungsort 6)

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3a)

 

 

 

a

Dienststellenschlüsselnummer

R

 

Anzugeben ist der Code der Ausfuhrzollstelle, bei der die Ausfuhranmeldung gemäß Artikel 161 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 abzugeben ist. Siehe Anhang II Codeliste 5.

Anzugeben ist der Code einer im Verzeichnis der Zollstellen aufgeführten Ausfuhrzollstelle.

an8

7

Neuer Veranlasser der Beförderung

C

‚R‘, um die für die Veranlassung der Beförderung verantwortliche Person zu identifizieren, wenn die Kennziffer in Feld 2d ‚3‘ oder ‚4‘ lautet

 

 

 

a

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

O

Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als ‚R‘ einstufen

 

an..14

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Stadt

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

8

Neuer Beförderer

O

Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als ‚R‘ einstufen, wenn sich der Beförderer infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändert

Angaben zur Identifizierung des neuen Beförderers

 

 

a

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

O

 

 

an..14

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Stadt

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

9

Beförderungsdetails

D

‚R‘, wenn sich die Beförderungsdetails infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändern

 

99x

 

a

Beförderungsmittel/Container

R

 

Anzugeben ist/sind in Bezug auf die in Feld 2g genannte Beförderungsart der oder die Code(s) für die Beförderungsmittel/Container. Siehe Anhang II Codeliste 8.

n..2

 

b

Kennzeichen Beförderungsmittel/Container

C

‚R‘, wenn der Code für die Beförderungsmittel/Container anders als 5 lautet

(Siehe Feld 9a)

Die Kennzeichen der Beförderungsmittel/Container sind anzugeben, wenn der Code für die Beförderungsmittel/Container anders als 5 lautet.

an..35

 

c

Kennzeichen des Verschlusses

D

‚R‘, wenn Verschlüsse verwendet werden

Die Kennzeichen der Verschlüsse sind anzugeben, wenn solche zum Verschluss der Beförderungsmittel/Container verwendet werden.

an..35

 

d

Informationen zum Verschluss

O

 

Anzugeben sind ergänzende Informationen zu den Verschlüssen (z. B. Verschlussart).

an..350

 

e

Informationen zum Verschluss_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

 

f

Ergänzende Informationen

O

 

Anzugeben sind ergänzende Informationen zur Beförderung, z. B. etwaige nachfolgende Beförderer oder Beförderungsmittel/Container.

an..350

 

g

Ergänzende Informationen_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2“

3.

Tabelle 5 erhält folgende Fassung:

Tabelle 5

(gemäß Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 2)

Aufteilung der Beförderung

A

B

C

D

E

F

G

1

e-VD: Aufteilung

R

 

 

 

 

a

Vorheriger ARC

R

 

Anzugeben ist der ARC des aufzuteilenden e-VD.

Siehe Anhang II Codeliste 2.

an21

2

Mitgliedstaat der Aufteilung

R

 

 

 

 

a

Mitgliedstaatencode

R

 

Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Beförderung aufgeteilt wird, ist anhand der Codes in Anhang II Codeliste 3 anzugeben.

a2

3

Angaben zur Aufteilung des e-VD

R

 

Bei der Aufteilung wird das betreffende e-VD vollständig durch zwei oder mehrere neue e-VD ersetzt.

9x

 

a

Bezugsnummer

R

 

Anzugeben ist eine einmalige laufende Nummer, die der Versender dem e-VD zuordnet und anhand deren die Sendung in den Aufzeichnungen des Versenders identifizierbar ist.

an..22

 

b

Beförderungsdauer

D

‚R‘, wenn sich die Beförderungsdauer infolge der Aufteilung ändert

Anzugeben ist der normale Zeitaufwand für die Beförderung unter Berücksichtigung des Beförderungsmittels und der Entfernung in Stunden (H) oder Tagen (D), gefolgt von einer zweistelligen Zahl (Beispiele: H12 oder D04). Für H ist maximal die Zahl 24 anzugeben, für D maximal die Zahl 92.

an3

 

c

Änderung bei der Veranlassung der Beförderung

D

‚R‘, wenn die für die Veranlassung der Beförderung verantwortliche Person infolge der Aufteilung wechselt

Anhand einer der folgenden Kennziffern ist anzugeben, wer für die Veranlassung der ersten Beförderung verantwortlich ist:

1

=

Versender,

2

=

Empfänger,

3

=

Eigentümer der Waren,

4

=

Sonstiger.

n1

3.1

Geänderter Bestimmungsort

R

 

 

 

 

a

Code Bestimmungsort

R

 

Der Bestimmungsort der Beförderung ist anhand eines der folgenden Codes anzugeben:

1

=

Steuerlager (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2008/118/EG),

2

=

registrierter Empfänger (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2008/118/EG),

3

=

registrierter Empfänger im Einzelfall (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2008/118/EG),

4

=

Direktlieferung (Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2008/118/EG),

6

=

Ausfuhr (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2008/118/EG),

8

=

Bestimmungsort unbekannt (noch nicht endgültig feststehender Empfänger gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2008/118/EG).

n1

3.2

Neuer Empfänger

C

‚O‘, wenn der Code für den Bestimmungsort anders als 8 lautet

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3.1a)

Angaben bei Code Bestimmungsort

1, 2, 3, 4 und 6: ‚R‘, wenn der Empfänger infolge der Aufteilung wechselt.

 

 

a

Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

C

‚R‘ bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3 und 4

‚O‘ bei Code Bestimmungsort 6

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3,1a)

Angaben bei Code Bestimmungsort

1, 2, 3 und 4: eine gültige Verbrauchsteuernummer des zugelassenen Lagerinhabers oder des registrierten Empfängers,

6: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Vertreters des Versenders bei der Ausfuhrzollstelle.

an..16

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Stadt

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

3.3

Ort der Lieferung

C

‚R‘ bei Code Bestimmungsort 1 und 4

‚O‘ bei Code Bestimmungsort 3

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3.1a)

 

 

 

a

Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

C

‚R‘ bei Code Bestimmungsort 1

‚O‘ bei Code Bestimmungsort 2 und 3

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3.1a)

Angaben bei Code Bestimmungsort

1: eine gültige Verbrauchsteuernummer des Bestimmungssteuerlagers,

2 und 3: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder sonstige Kennung.

an..16

 

b

Name

C

‚R‘ bei Code Bestimmungsort 1, 2 und 3

‚O‘ bei Code Bestimmungsort 4

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3.1a)

 

an..182

 

c

Straße

C

Für Feld 3.3c, 3.3e und 3.3f:

‚R‘ bei Code Bestimmungsort 2, 3 und 4

‚O‘ bei Code Bestimmungsort 1

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3.1a)

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

an..11

 

e

Postleitzahl

C

 

an..10

 

f

Stadt

C

 

an..50

 

g

NAD_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

3.4

Ausfuhrzollstelle

C

‚R‘ bei Ausfuhr (geänderter Code Bestimmungsort 6)

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3.1a)

 

 

 

a

Dienststellenschlüsselnummer

R

 

Anzugeben ist der Code der Ausfuhrzollstelle, bei der die Ausfuhranmeldung gemäß Artikel 161 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 abzugeben ist.

Siehe Anhang II Codeliste 5.

Anzugeben ist der Code einer im Verzeichnis der Zollstellen aufgeführten Ausfuhrzollstelle.

an8

3.5

Neuer Veranlasser der Beförderung

C

‚R‘, um die für die Veranlassung der Beförderung verantwortliche Person zu identifizieren, wenn die Kennziffer in Feld 3c‚3‘ oder ‚4‘ lautet

 

 

 

a

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

O

Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als ‚R‘ einstufen.

 

an..14

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Stadt

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

3.6

Neuer Beförderer

O

Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als ‚R‘ einstufen, wenn der Beförderer infolge der Aufteilung wechselt

Angaben zur Identifizierung des neuen Beförderers

 

 

a

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

O

 

 

an..14

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Stadt

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

3.7

Beförderungsdetails

D

‚R‘, wenn sich die Angaben zur Beförderung infolge der Aufteilung ändern

 

99x

 

a

Beförderungsmittel/Container

R

 

Anzugeben ist/sind der/die Code(s) für die Beförderungsmittel/Container. Siehe Anhang II Codeliste 8.

n..2

 

b

Kennzeichen Beförderungsmittel/Container

C

‚R‘, wenn der Code für die Beförderungsmittel/Container anders als 5 lautet

(Siehe Feld 3.7a)

Die Kennzeichen der Beförderungsmittel/Container sind anzugeben, wenn der Code für die Beförderungsmittel/Container anders als 5 lautet.

an..35

 

c

Kennzeichen des Verschlusses

D

‚R‘, wenn Verschlüsse verwendet werden

Die Kennzeichen der Verschlüsse sind anzugeben, wenn solche zum Verschluss der Beförderungsmittel/Container verwendet werden.

an..35

 

d

Informationen zum Verschluss

O

 

Anzugeben sind ergänzende Informationen zu den Verschlüssen (z. B. Verschlussart).

an..350

 

e

Informationen zum Verschluss_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

 

f

Ergänzende Informationen

O

 

Anzugeben sind ergänzende Informationen zur Beförderung, z. B. etwaige nachfolgende Beförderer oder Beförderungsmittel/Container.

an..350

 

g

Ergänzende Informationen_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

3.8

Positionsdaten e-VD

R

 

Für jede Ware, die eine Sendung enthält, ist eine gesonderte Datengruppe zu verwenden.

999x

 

a

Positionsnummer

R

 

Anzugeben ist die Positionsnummer der Ware im ursprünglichen, aufzuteilenden e-VD. Die Positionsnummer ist je ‚Angaben zur Aufteilung des e-VD‘ nur einmal zu verwenden.

n..3

 

b

Verbrauchsteuer-Produktcode

R

 

Anzugeben ist der jeweilige Verbrauchsteuer-Produktcode. Siehe Anhang II Codeliste 11.

an..4

 

c

KN-Code

R

 

Anzugeben ist der am Tag der Meldung über die Aufteilung gültige KN-Code.

n8

 

d

Menge

R

 

Anzugeben ist die Menge (in der zum Produktcode gehörigen Maßeinheit — siehe Anhang II Tabellen 11 und 12).

Bei einer Beförderung an einen registrierten Empfänger gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2008/118/EG darf die Menge nicht größer sein als die Menge, zu deren Empfang er berechtigt ist.

Bei einer Beförderung an eine gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2008/118/EG steuerbefreite Einrichtung darf die Menge nicht größer sein als die in der Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung genannte Menge.

n..15,3

 

e

Bruttogewicht

R

 

Anzugeben ist das Bruttogewicht der Sendung (der verbrauchsteuerpflichtigen Waren einschließlich Verpackung).

n..15,2

 

f

Nettogewicht

R

 

Anzugeben ist das Gewicht der verbrauchsteuerpflichtigen Waren ohne Verpackung.

n..15,2

 

i

Steuerzeichen/Kennzeichen

O

 

Anzugeben sind ergänzende Informationen zu den im Bestimmungsmitgliedstaat erforderlichen Steuerzeichen/Kennzeichen.

an..350

 

j

Steuerzeichen/Kennzeichen_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

 

k

Steuerzeichen/Kennzeichen verwendet

D

‚R‘, wenn Steuerzeichen/Kennzeichen verwendet werden

Anzugeben ist ‚1‘, wenn die Waren Steuerzeichen tragen oder enthalten; anzugeben ist ‚0‘, wenn die Waren keine Steuerzeichen tragen oder enthalten.

n1

 

o

Dichte

C

‚R‘, wenn auf die betreffende verbrauchsteuerpflichtige Ware anwendbar

Wenn anwendbar, ist die Dichte bei 15 °C entsprechend Anhang II Codeliste 11 anzugeben.

n..5,2

 

p

Warenbeschreibung

O

Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als ‚R‘ einstufen.

Zur Identifizierung der beförderten Waren ist die Warenbeschreibung anzugeben.

an..350

 

q

Warenbeschreibung_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

 

r

Markenname

D

‚R‘, wenn die verbrauchsteuerpflichtigen Waren einen Markennamen tragen

Wenn anwendbar, ist der Markenname der Waren anzugeben.

an..350

 

s

Markenname_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

3.8.1

Packstücke

R

 

 

99x

 

a

Art

R

 

Die Art der Packstücke ist anhand der Codes in Anhang II Codeliste 9 anzugeben.

an2

 

b

Anzahl

C

‚R‘, wenn als ‚zählbar‘ gekennzeichnet

Wenn die Packstücke entsprechend Anhang II Codeliste 9 zählbar sind, ist die Anzahl der Packstücke anzugeben.

n..15

 

c

Kennzeichen des Verschlusses

D

‚R‘, wenn Verschlüsse verwendet werden

Die Kennzeichen der Verschlüsse sind anzugeben, wenn solche zum Verschluss der Packstücke verwendet werden.

an..35

 

d

Informationen zum Verschluss

O

 

Anzugeben sind ergänzende Informationen zu den Verschlüssen (z. B. Verschlussart).

an..350

 

e

Informationen zum Verschluss_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2“

4.

Tabelle 6 erhält folgende Fassung:

Tabelle 6

(gemäß Artikel 7 und Artikel 8 Absatz 3)

Eingangsmeldung — Ausfuhrmeldung

A

B

C

D

E

F

G

1

Attribut

R

 

 

 

 

a

Datum und Uhrzeit der Validierung der Eingangs- bzw. Ausfuhrmeldung

C

Von den zuständigen Behörden des Bestimmungs-/Ausfuhrmitgliedstaates bei Validierung der Eingangsmeldung bzw. Ausfuhrmeldung anzugeben

Die Uhrzeit ist als Ortszeit anzugeben.

Datum Uhrzeit

2

Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger waren: e-VD

R

 

 

 

 

a

Referenzcode (ARC)

R

 

Anzugeben ist der ARC des e-VD. Siehe Anhang II Codeliste 2.

an21

 

b

Ordnungsnummer

R

 

Anzugeben ist die Ordnungsnummer des e-VD.

n..2

3

Empfänger

C

‚R‘, wenn das Datenelement Nachrichtenart im entsprechenden elektronischen Verwaltungsdokument nicht auf ‚2 (Vorlage für die Ausfuhr mit Anschreibeverfahren)‘ gesetzt ist

 

 

 

a

Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

C

‚R‘ bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3 und 4

‚O‘ bei Code Bestimmungsort 6

Dieses Datenelement entfällt bei Code Bestimmungsort 5

(Siehe Code für den Bestimmungsort in Tabelle 1 Feld 1a)

Angaben bei Code Bestimmungsort

1, 2, 3 und 4: eine gültige Verbrauchsteuernummer des zugelassenen Lagerinhabers oder des registrierten Empfängers,

6: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Vertreters des Versenders bei der Ausfuhrzollstelle.

an..16

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Stadt

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

4

Ort der Lieferung

C

‚R‘ bei Code Bestimmungsort 1 und 4

‚O‘ bei Code Bestimmungsort 2, 3 und 5

(Siehe Code für den Bestimmungsort in Tabelle 1 Feld 1a)

Anzugeben ist der Ort der tatsächlichen Lieferung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren.

 

 

a

Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

C

‚R‘ bei Code Bestimmungsort 1

‚O‘ bei Code Bestimmungsort 2, 3 und 5

(Siehe Code für den Bestimmungsort in Tabelle 1 Feld 1a)

Angaben bei Code Bestimmungsort

1: eine gültige Verbrauchsteuernummer des Bestimmungssteuerlagers,

2, 3 und 5: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder sonstige Kennung.

an..16

 

b

Name

C

‚R‘ bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3 und 5

‚O‘ bei Code Bestimmungsort 4

(Siehe Code für den Bestimmungsort in Tabelle 1 Feld 1a)

 

an..182

 

c

Straße

C

Für Feld 4c, 4e und 4f:

‚R‘ bei Code Bestimmungsort 2, 3, 4 und 5

‚O‘ bei Code Bestimmungsort 1

(Siehe Code für den Bestimmungsort in Tabelle 1 Feld 1a)

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

an..11

 

e

Postleitzahl

C

 

an..10

 

f

Stadt

C

 

an..50

 

g

NAD_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

5

Zuständige Dienststelle für den Empfänger

C

‚R‘ bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3, 4 und 5

(Siehe Code für den Bestimmungsort in Tabelle 1 Feld 1a)

 

 

 

a

Dienststellenschlüsselnummer

R

 

Anzugeben ist der Code der für die Verbrauchsteuerkontrolle am Bestimmungsort zuständigen Stelle der zuständigen Behörden im Bestimmungsmitgliedstaat. Siehe Anhang II Codeliste 5.

an8

6

Eingangs-/Ausfuhrmeldung

R

 

 

 

 

a

Ankunftsdatum der verbrauchsteuerpflichtigen Waren

R

 

Datum, an dem die Beförderung gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2008/118/EG endet

Datum

 

b

Empfangsergebnis

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Empfang der Waren erfolgt, keine Beanstandung,

2

=

Empfang der Waren erfolgt trotz Beanstandung,

3

=

Empfang der Waren verweigert,

4

=

Empfang der Waren teilweise verweigert,

21

=

Ausgang der Waren erfolgt, keine Beanstandung,

22

=

Ausgang der Waren erfolgt trotz Beanstandung,

23

=

Ausgang der Waren verweigert

n..2

 

c

Ergänzende Informationen

O

 

Anzugeben sind ergänzende Informationen zum Empfang der verbrauchsteuerpflichtigen Waren.

an..350

 

d

Ergänzende Informationen_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

7

Positionsdaten der Eingangs-/Ausfuhrmeldung

C

‚R‘, wenn die Kennziffer für das Empfangsergebnis weder 1 noch 21 lautet

(siehe Feld 6b)

 

999x

 

a

Positionsnummer

R

 

Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren, bei denen die Kennziffer für das Empfangsergebnis weder 1 noch 21 lautet, ist die Positionsnummer des dazugehörigen e-VD (Tabelle 1 Feld 17a) anzugeben.

n..3

 

b

Kennzeichen Fehl-/Mehrmenge

D

‚R‘, wenn für den betreffenden Datensatz eine Fehlmenge oder eine Mehrmenge festgestellt wird

Mögliche Kennziffern

S

=

Fehlmenge (Shortage)

E

=

Mehrmenge (Excess)

a1

 

c

Festgestellte Fehl- oder Mehrmenge

C

‚R‘ bei Anzeige in Feld 7b

Anzugeben ist die Menge (in der zum Produktcode gehörigen Maßeinheit — siehe Anhang II Tabellen 11 und 12).

n..15,3

 

d

Verbrauchsteuer-Produktcode

R

 

Anzugeben ist der jeweilige Verbrauchsteuer-Produktcode. Siehe Anhang II Codeliste 11.

an4

 

e

Zurückgewiesene Menge

C

‚R‘, wenn die Kennziffer für das Gesamtergebnis des Warenempfangs ‚4‘ lautet (siehe Feld 6b)

Für jeden einzelnen Datensatz ist die Menge der abgelehnten verbrauchsteuerpflichtigen Waren (in der zum Warencode gehörigen Maßeinheit — siehe Anhang II Tabellen 11 und 12) anzugeben.

n..15,3

7.1

Grund der Beanstandung

D

‚R‘ für jeden einzelnen Datensatz, wenn die Kennziffer für das Gesamtergebnis des Warenempfangs 2, 3, 4, 22 oder 23 lautet (siehe Feld 6b)

 

9x

 

a

Code für die Beanstandung

R

 

Mögliche Kennziffern

0

=

Sonstiges,

1

=

Mehrmenge,

2

=

Fehlmenge,

3

=

Waren beschädigt,

4

=

Verschluss aufgebrochen,

5

=

Meldung durch ECS (Ausfuhrkontrollsystem),

7

=

Menge größer als in der Ermächtigung des registrierten Empfängers im Einzelfall genannt.

n1

 

b

Ergänzende Informationen

C

‚R‘, wenn die Kennziffer für den Grund der Beanstandung 0 lautet

‚O‘, wenn die Kennziffer für den Grund der Beanstandung 1, 2, 3, 4, 5 oder 7 lautet

(siehe Feld 7.1a)

Anzugeben sind ergänzende Informationen zum Empfang der verbrauchsteuerpflichtigen Waren.

an..350

 

c

Ergänzende Informationen_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2“


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 31/96 der Kommission vom 10. Januar 1996 über die Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung (ABl. L 8 vom 11.1.1996, S. 11).

(3)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).

(4)  Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 21).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/1999 (ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. L 128 vom 27.5.2009, S. 15).“


ANHANG II

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 2 erhält in der dritten Zeile der Tabelle, die dem Feldeintrag „3“ der Spalte „Feld“ entspricht, der Feldeintrag in der Spalte „Typ“, folgende Fassung:

„Alphanumerisch 16 (Ziffern und Großbuchstaben)“

2.

Unter Nummer 6 wird folgende Zeile 5 eingefügt:

„5.

Keine Sicherheitsleistung gemäß Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG“.


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