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Document 32014L0095R(01)

    Berichtigung der Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen ( ABl. L 330 vom 15.11.2014 )

    ABl. L 369 vom 24.12.2014, p. 79–80 (DE)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/95/corrigendum/2014-12-24/oj

    24.12.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 369/79


    Berichtigung der Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen

    ( Amtsblatt der Europäischen Union L 330 vom 15. November 2014 )

    Auf Seite 2, Erwägungsgrund 9:

    anstatt:

    „…, die Leitprinzipien für Unternehmen und Menschenrechte: Umsetzung des Rahmenprogramms 'Protect, Respect and Remedy' der Vereinten Nationen, …“

    muss es heißen:

    „…, die Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte: Umsetzung des Rahmenprogramms 'Protect, Respect and Remedy' der Vereinten Nationen, …“.

    Auf Seite 4, Artikel 1 Nummer 1, neuer Artikel 19a Absatz 1 Unterabsatz 1 Einleitungsteil:

    anstatt:

    „(1)   Große Unternehmen, die Unternehmen von öffentlichem Interesse sind und am Bilanzstichtag das Kriterium erfüllen, …“

    muss es heißen:

    „(1)   Große Unternehmen, die Unternehmen von öffentlichem Interesse sind und an den Bilanzstichtagen das Kriterium erfüllen, …“

    .

    Auf Seite 5, Artikel 1 Nummer 1, neuer Artikel 19a Absatz 4 Unterabsatz 1:

    anstatt:

    „(4)   Erstellt ein Unternehmen für dasselbe Geschäftsjahr einen gesonderten Bericht, können die Mitgliedstaaten unabhängig davon, ob der Bericht sich auf nationale, unionsbasierte oder internationale Rahmenwerke stützt, und davon, ob der Bericht die in Absatz 1 vorgeschriebenen Informationen der nichtfinanziellen Erklärung umfasst, …“

    muss es heißen:

    „(4)   Erstellt ein Unternehmen für dasselbe Geschäftsjahr einen gesonderten Bericht, können die Mitgliedstaaten unabhängig davon, ob der Bericht sich auf nationale, unionsbasierte oder internationale Rahmenwerke stützt, und sofern der Bericht die in Absatz 1 vorgeschriebenen Informationen der nichtfinanziellen Erklärung umfasst…“

    .

    Auf Seite 5, Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a, Artikel 20 Absatz 1 neuer Buchstabe g:

    anstatt:

    „g)

    eine Beschreibung des Diversitätskonzepts, das im Zusammenhang mit der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane des Unternehmens in Bezug auf Aspekte wie beispielsweise Alter, Geschlecht, oder Bildungs- und Berufshintergrund verfolgt wird, …“

    muss es heißen:

    „g)

    eine Beschreibung des Diversitätskonzepts, das im Zusammenhang mit den Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen des Unternehmens in Bezug auf Aspekte wie beispielsweise Alter, Geschlecht, oder Bildungs- und Berufshintergrund verfolgt wird, …“

    .

    Auf Seite 6, Artikel 1 Nummer 3, neuer Artikel 29a Absatz 1 Unterabsatz 1 Einleitungsteil:

    anstatt:

    „(1)   Unternehmen von öffentlichem Interesse, die Mutterunternehmen einer großen Gruppe sind und am Bilanzstichtag das Kriterium erfüllen, …“

    muss es heißen:

    „(1)   Unternehmen von öffentlichem Interesse, die Mutterunternehmen einer großen Gruppe sind und an den Bilanzstichtagen das Kriterium erfüllen, …“

    .

    Auf Seite 6, Artikel 1 Nummer 3, neuer Artikel 29a Absatz 4 Unterabsatz 1:

    anstatt:

    „Erstellt ein Mutterunternehmen für dasselbe Geschäftsjahr einen gesonderten Bericht, der sich auf die Gruppe in ihrer Gesamtheit bezieht, können die Mitgliedstaaten unabhängig davon, ob der Bericht sich auf nationale, unionsbasierte oder internationale Rahmenwerke stützt, und davon, ob der Bericht die in Absatz 1 vorgesehenen vorgeschriebenen Informationen der konsolidierten nichtfinanziellen Erklärung umfasst, …“

    muss es heißen:

    „Erstellt ein Mutterunternehmen für dasselbe Geschäftsjahr einen gesonderten Bericht, der sich auf die Gruppe in ihrer Gesamtheit bezieht, können die Mitgliedstaaten unabhängig davon, ob der Bericht sich auf nationale, unionsbasierte oder internationale Rahmenwerke stützt, und sofern der Bericht die in Absatz 1 vorgesehenen vorgeschriebenen Informationen der konsolidierten nichtfinanziellen Erklärung umfasst, …“.


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