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Document 32014D0495

    2014/495/Euratom: Beschluss des Rates vom 16. Juni 2014 über die Zustimmung zum Abschluss des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft

    ABl. L 261 vom 30.8.2014, p. 744–745 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/495/oj

    Related international agreement

    30.8.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 261/744


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 16. Juni 2014

    über die Zustimmung zum Abschluss des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft

    (2014/495/Euratom)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,

    auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 10. Mai 2010 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit Georgien über den Abschluss eines neuen Abkommens zwischen der Union und Georgien, das das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (1) ersetzen soll.

    (2)

    Unter Berücksichtigung der engen historischen Beziehungen und der immer engeren Bindungen zwischen den Vertragsparteien sowie ihres Wunsches, die Beziehungen in ehrgeiziger und innovativer Weise zu vertiefen und zu erweitern, wurden die Verhandlungen über das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) mit der Paraphierung des Abkommens am 29. November 2013 erfolgreich abgeschlossen.

    (3)

    Die Kommission hat dem Rat am 10. März 2014 vorgeschlagen, dass das Abkommen im Namen der Union unterzeichnet und gemäß Artikel 431 des Abkommens vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt teilweise vorläufig angewandt werden sollte.

    (4)

    Das Abkommen umfasst auch Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, nämlich diejenigen, die in Artikel 298 Buchstabe k des Abkommens aufgeführt sind.

    (5)

    Das Abkommen sollte daher im Hinblick auf die Angelegenheiten, die in den Geltungsbereich des Euratom-Vertrags fallen, im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft geschlossen werden.

    (6)

    Die Unterzeichnung und der Abschluss des Abkommens sind Gegenstand eines gesonderten Verfahrens im Hinblick auf die Angelegenheiten, die in den Geltungsbereich des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen.

    (7)

    Nach Artikel 102 des Euratom-Vertrags kann das Abkommen erst für die Europäische Atomgemeinschaft in Kraft treten, wenn die Mitgliedstaaten der Kommission mitgeteilt haben, dass es nach den Vorschriften ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechtsordnung anwendbar geworden ist.

    (8)

    Dem Abschluss des Abkommens durch die Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft sollte daher zugestimmt werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Dem Abschluss des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft wird zugestimmt (2).

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Luxemburg am 16. Juni 2014.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. KARASMANIS


    (1)  Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (ABl. L 205 vom 4.8.1999, S. 3).

    (2)  Der Wortlaut des Abkommens ist dem Beschluss über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits beigefügt (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).


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