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Document 32014D0460

Beschluss 2014/460/GASP des Rates vom 14. Juli 2014 zur Änderung des Beschlusses 2010/656/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d'Ivoire

ABl. L 207 vom 15.7.2014, p. 17–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 10/06/2016; Stillschweigend aufgehoben durch 32016D0917

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/460/oj

15.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 207/17


BESCHLUSS 2014/460/GASP DES RATES

vom 14. Juli 2014

zur Änderung des Beschlusses 2010/656/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d'Ivoire

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 29. Oktober 2010 den Beschluss 2010/656/GASP (1).

(2)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 29. April 2014 die Resolution 2153 (2014) angenommen, mit der das Waffenembargo gegen Côte d'Ivoire verlängert und geändert wurde, indem insbesondere Lieferungen nichtletalen Wehrmaterials nicht länger von dem Verbot der Lieferung, des Verkaufs oder der Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial an Côte d'Ivoire erfasst werden. Außerdem wurde das Verbot der Einfuhr von Rohdiamanten aus Côte d'Ivoire aufgehoben.

(3)

Der Beschluss 2010/656/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/656/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 1

Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial sowie von zur internen Repression verwendbarer Ausrüstung an Côte d'Ivoire durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen der Mitgliedstaaten ist untersagt, unabhängig davon, ob diese Rüstungsgüter, sonstiges Wehrmaterial und Ausrüstung ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht.

Artikel 2

(1)   Artikel 1 findet keine Anwendung auf

a)

Lieferungen, die ausschließlich zur Unterstützung der Operation der Vereinten Nationen in Côte d'Ivoire (UNOCI) und der sie unterstützenden französischen Truppen oder zur Verwendung durch sie bestimmt sind, und im Transit durch Côte d'Ivoire befindliche Lieferungen, die zur Unterstützung von Friedenssicherungseinsätzen der Vereinten Nationen oder zur Verwendung durch sie bestimmt sind;

b)

folgende Lieferungen, sofern sie im Voraus dem durch Ziffer 14 der Resolution 1572 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschuss (im Folgenden ‚Sanktionsausschuss‘) mitgeteilt wurden:

i)

Lieferungen, die vorübergehend nach Côte d'Ivoire ausgeführt werden und für die Truppen eines Staates bestimmt sind, der im Einklang mit dem Völkerrecht ausschließlich und unmittelbar zu dem Zweck tätig wird, die Evakuierung seiner Staatsangehörigen sowie von Personen, für die er konsularische Verantwortung in Côte d'Ivoire hat, zu erleichtern;

ii)

Lieferungen von Rüstungsgütern und sonstigem letalem Wehrmaterial an die ivorischen Sicherheitskräfte zu dem ausschließlichen Zweck, den ivorischen Prozess der Sicherheitssektorreform zu unterstützen oder dabei verwendet zu werden, mit Ausnahme der in Anhang III der vorliegenden Verordnung aufgeführten Rüstungsgüter und des dort aufgeführten sonstigen letalen Wehrmaterials, sofern sie im Voraus vom Sanktionsausschuss genehmigt wurden;

c)

Lieferungen von zur internen Repression verwendbaren nichtletalen Geräts, das ausschließlich dazu bestimmt ist, die ivorischen Sicherheitskräfte zu befähigen, bei der Wahrung der öffentlichen Ordnung nur angemessene und verhältnismäßige Gewalt anzuwenden;

d)

Lieferungen von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstung an die ivorischen Sicherheitskräfte zu dem ausschließlichen Zweck, den ivorischen Prozess der Sicherheitssektorreform zu unterstützen oder dabei verwendet zu werden.

(2)   Die Verantwortung für Mitteilungen oder Genehmigungsersuchen vor der Verbringung jedweder Lieferungen von Rüstungsgütern und sonstigem letalem Wehrmaterial an die ivorischen Sicherheitskräfte an den Sanktionsausschuss nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii liegt in erster Linie bei der Regierung von Côte d'Ivoire. Hilfsweise kann ein Mitgliedstaat, der Unterstützung leistet, eine solche Mitteilung vornehmen bzw. ein solches Genehmigungsersuchen stellen, nachdem er die Regierung von Côte d'Ivoire über seine diesbezügliche Absicht unterrichtet hat.“

2.

Artikel 3 wird gestrichen.

Artikel 2

Der Anhang dieses Beschlusses wird dem Beschluss 2010/656/GASP als Anhang III angefügt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 14. Juli 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MARTINA


(1)  Beschluss 2010/656/GASP des Rates vom 29. Oktober 2010 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d'Ivoire (ABl. L 285 vom 30.10.2010, S. 28).


ANHANG

„ANHANG III

Liste von Rüstungsgütern und sonstigem letalem Wehrmaterial nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii:

(1)

Waffen, Artilleriesysteme zum Schießen im direkten und indirekten Richten und Rohrwaffen mit einem Kaliber über 12,7 mm sowie deren Munition und Komponenten.

(2)

Panzerfäuste, Raketen, leichte Panzerabwehrwaffen, Gewehrgranaten und Granatenabschussgeräte.

(3)

Boden-Luft-Flugkörper einschließlich tragbarer Flugabwehrsysteme, Boden-Boden-Flugkörper und Luft-Boden-Flugkörper.

(4)

Mörser mit einem Kaliber über 82 mm.

(5)

Panzerabwehrlenkwaffen, insbesondere Panzerabwehrlenkflugkörper, deren Munition und Komponenten.

(6)

Bewaffnete Luftfahrzeuge (Drehflügler oder Starrflügler).

(7)

Bewaffnete Militärfahrzeuge oder mit Waffenhalterungen ausgestattete Militärfahrzeuge.

(8)

Explosivstoffladungen und Explosivstoffe enthaltende Vorrichtungen, die für militärische Zwecke konzipiert sind, Minen und damit zusammenhängendes Material.

(9)

Nachtbeobachtungs- und Nachtschießvorrichtungen.“


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