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Document 32014D0105

2014/105/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 24. Februar 2014 zur Änderung der Entscheidung 2004/3/EG im Hinblick auf die geltenden EU-Klassen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 1081) Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 56 vom 26.2.2014, p. 16–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2014/105/oj

26.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 56/16


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 24. Februar 2014

zur Änderung der Entscheidung 2004/3/EG im Hinblick auf die geltenden EU-Klassen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 1081)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/105/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2004/3/EG der Kommission (2) bezieht sich auf die Klassen von Kartoffel-Basispflanzgut, die mit der Richtlinie 93/17/EWG der Kommission (3) festgelegt wurden. Die Richtlinie 93/17/EWG wurde durch die Durchführungsrichtlinie 2014/20/EU der Kommission (4) ersetzt. In der genannten Richtlinie werden Anforderungen in Bezug auf Schadorganismen sowie andere Anforderungen festgelegt.

(2)

Aufgrund dieser Ersetzung ist es erforderlich, die Verweise auf die Klassen in der Entscheidung 2004/3/EG entsprechend anzupassen. Nur die Anforderungen in Bezug auf Schadorganismen sollten in diesen neuen Verweisen ihre Entsprechung finden.

(3)

Die Entscheidung 2004/3/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Der Geltungsbeginn des vorliegenden Beschlusses sollte mit dem Geltungsbeginn der Durchführungsrichtlinie 2014/20/EU übereinstimmen.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 der Entscheidung 2004/3/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Die in Spalte 1 des Anhangs I aufgeführten Mitgliedstaaten werden ermächtigt, den Verkehr mit Kartoffelpflanzgut in ihren jeweiligen in Spalte 2 des Anhangs I aufgeführten Gebieten auf Basispflanzgut von Kartoffeln wie folgt zu beschränken:

a)

für die Erzeugung von Kartoffelpflanzgut

i)

auf Basispflanzgut, das die Anforderungen an ‚EU-Klasse S‘ gemäß Nummer 1Buchstabe a Ziffern ii-v bzw. Nummer 1 Buchstabe b Ziffern i-iv des Anhangs I der Durchführungsrichtlinie 2014/20/EU der Kommission (5) erfüllt oder

ii)

auf Basispflanzgut, das die Anforderungen an ‚EU-Klasse SE‘ gemäß Nummer 2 Buchstabe a Ziffern ii-v bzw. Nummer 2 Buchstabe b Ziffern i-iv des Anhangs I der Durchführungsrichtlinie 2014/20/EU erfüllt;

b)

für den Kartoffelanbau

i)

auf Basispflanzgut, das die Anforderungen an ‚EU-Klasse S‘ gemäß Nummer 1Buchstabe a Ziffern ii-v bzw. Nummer 1 Buchstabe b Ziffern i-iv des Anhangs I der Durchführungsrichtlinie 2014/20/EU erfüllt,

ii)

auf Basispflanzgut, das die Anforderungen an ‚EU-Klasse SE‘ gemäß Nummer 2 Buchstabe a Ziffern ii-v bzw. Nummer 2 Buchstabe b Ziffern i-iv des Anhangs I der Durchführungsrichtlinie 2014/20/EU erfüllt oder

iii)

auf Basispflanzgut, das die Anforderungen an ‚EU-Klasse E‘ gemäß Nummer 3 Buchstabe a Ziffern ii-v bzw. Nummer 3 Buchstabe b Ziffern i-iv des Anhangs I der Durchführungsrichtlinie 2014/20/EU erfüllt.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2016.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. Februar 2014

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60.

(2)  Entscheidung 2004/3/EG der Kommission vom 19. Dezember 2003 zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, für den Verkehr mit Pflanzkartoffeln auf ihrem gesamten oder auf Teilen ihres Hoheitsgebiets strengere als die in den Anlagen I und II der Richtlinie 2002/56/EG des Rates vorgesehenen Maßnahmen gegen bestimmte Krankheitserreger anzuwenden (ABl. L 2 vom 6.1.2004, S. 47).

(3)  Richtlinie 93/17/EWG der Kommission vom 30. März 1993 mit gemeinschaftlichen Klassen von Kartoffel-Basispflanzgut sowie den für sie geltenden Anforderungen und Bezeichnungen (ABl. L 106 vom 30.4.1993, S. 7).

(4)  Durchführungsrichtlinie 2014/20/EU der Kommission vom 6. Februar 2014 mit den EU-Klassen für Basispflanzgut und zertifiziertes Pflanzgut von Kartoffeln sowie den für diese Klassen geltenden Anforderungen und Bezeichnungen (ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 32).

(5)  Durchführungsrichtlinie 2014/20/EU der Kommission vom 6. Februar 2014 mit den EU-Klassen für Basispflanzgut und zertifiziertes Pflanzgut von Kartoffeln sowie den für diese Klassen geltenden Anforderungen und Bezeichnungen (ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 32).“


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