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Document 32014D0035

2014/35/EU: Beschluss des Rates vom 10. Mai 2012 über die Unterzeichnung, im Namen der Union, und über die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Sonderverwaltungsregion Macau der Volksrepublik China über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

ABl. L 21 vom 24.1.2014, p. 1–1 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/35(1)/oj

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24.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 21/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 10. Mai 2012

über die Unterzeichnung, im Namen der Union, und über die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Sonderverwaltungsregion Macau der Volksrepublik China über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

(2014/35/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Beschluss vom 5. Juni 2003 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen mittels eines Abkommens auf Unionsebene zu ersetzen.

(2)

Gemäß den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang des Ratsbeschlusses vom 5. Juni 2003 hat die Kommission im Namen der Union mit der Regierung der Sonderverwaltungsregion Macau der Volksrepublik China ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (im Folgenden „das Abkommen“) ausgehandelt.

(3)

Das Abkommen sollte unterzeichnet und bis zum Abschluss der zu seinem Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Vorbehaltlich seines Abschlusses wird die Unterzeichnung, im Namen der Union, des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Sonderverwaltungsregion Macau der Volksrepublik China über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

(1)   Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen gemäß dessen Artikel 8 Absatz 2 ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben, vorläufig angewendet (1).

(2)   Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens abzugeben.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 10. Mai 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

U. ELBÆK


(1)  Der Zeitpunkt, ab dem das Abkommen vorläufig angewendet wird, wird auf Veranlassung des Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


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