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Document 32013D0355

Beschluss 2013/355/GASP des Rates vom 3. Juli 2013 zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2005/889/GASP zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah)

ABl. L 185 vom 4.7.2013, p. 16–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/355/oj

4.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 185/16


BESCHLUSS 2013/355/GASP DES RATES

vom 3. Juli 2013

zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2005/889/GASP zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 25. November 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP (1) angenommen.

(2)

Am 25. Juni 2012 hat der Rat den Beschluss 2012/332/GASP (2) zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2005/889/GASP und zu deren Verlängerung bis zum 30. Juni 2013 angenommen.

(3)

Am 7. Juni 2013 hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) empfohlen, die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) um weitere 12 Monate bis zum 30. Juni 2014 zu verlängern.

(4)

Die EU BAM Rafah sollte auf der Grundlage des geltenden Mandats vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 weiter verlängert werden.

(5)

Die EU BAM Rafah wird im Kontext einer Lage durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

der folgende Absatz wird eingefügt:

„(1a)   Der Leiter der Mission ist der Vertreter der Mission. Der Leiter der Mission kann Aufgaben im Bereich der Personal- und Finanzverwaltung an Angehörige des Personals der Mission delegieren, wobei die Gesamtverantwortung bei ihm verbleibt.“

b)

Absatz 4 wird gestrichen.

2.

Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Beschäftigungsbedingungen für vertraglich eingestelltes internationales und örtliches Personal sowie dessen Rechte und Pflichten werden in den Verträgen, die zwischen der EU BAM Rafah und den betreffenden Personen zu schließen sind, geregelt.“

3.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 12a

Rechtsvereinbarungen

Entsprechend den Erfordernissen der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion besitzt die EU BAM Rafah die Fähigkeit zur Vergabe von Dienstleistungs- und Lieferaufträgen, zum Abschluss von Verträgen und Verwaltungsvereinbarungen, zur Einstellung von Personal, zur Führung von Bankkonten, zum Erwerb und zur Veräußerung von Vermögenswerten, zur Regulierung ihrer Schulden sowie zur Teilnahme an Gerichtsverfahren.“

4.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

Finanzregelung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EU BAM Rafah für den Zeitraum vom 25. November 2005 bis zum 31. Dezember 2011 beläuft sich auf 21 570 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EU BAM Rafah für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 30. Juni 2012 beläuft sich auf 970 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EU BAM Rafah für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 beläuft sich auf 980 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EU BAM Rafah für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 beläuft sich auf 940 000 EUR.

(2)   Alle Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet. Staatsangehörigen von Drittstaaten, die sich an der Mission finanziell beteiligen, sowie Staatsangehörigen von Aufnahmestaaten und — falls dies für die operativen Erfordernisse der Mission notwendig ist — von Nachbarländern ist die Angebotsabgabe gestattet.

(3)   Die EU BAM Rafah trägt die Verantwortung für die Ausführung des Missionshaushalts. Zu diesem Zweck unterzeichnet die Mission einen Vertrag mit der Kommission.

(4)   Die EU BAM Rafah ist für alle Ansprüche und Verpflichtungen, die sich aus der Ausführung des am 1. Juli 2013 beginnenden Mandats ergeben, haftbar — mit Ausnahme von Ansprüchen, die in einem schwerwiegenden Verschulden des Leiters der Mission begründet sind; für solche Ansprüche liegt die Haftung bei dem Leiter der Mission.

(5)   Die Finanzregelung trägt der Befehlskette gemäß den Artikeln 4, 4a und 5 und den operativen Erfordernissen der EU BAM Rafah, einschließlich der Kompatibilität der Ausrüstung und der Interoperabilität ihrer Teams, Rechnung.

(6)   Die Ausgaben können ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses getätigt werden.“

5.

Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Er gilt bis zum 30. Juni 2014.“

6.

Artikel 17 wird gestrichen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Juli 2013.

Geschehen zu Brüssel am 3. Juli 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LINKEVIČIUS


(1)  ABl. L 327 vom 14.12.2005, S. 28.

(2)  ABl. L 165 vom 26.6.2012, S. 71.


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