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Document 32012D0812

    Beschluss 2012/812/GASP des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2003/495/GASP zu Irak

    ABl. L 352 vom 21.12.2012, p. 54–54 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/812/oj

    21.12.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 352/54


    BESCHLUSS 2012/812/GASP DES RATES

    vom 20. Dezember 2012

    zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2003/495/GASP zu Irak

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Rat hat am 7. Juli 2003 in Umsetzung der Resolution 1483 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen den Gemeinsamen Standpunkt 2003/495/GASP zu Irak (1) angenommen.

    (2)

    Am 15. Dezember 2010 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1956 (2010) angenommen, in der er beschlossen hat, dass die gesamten Einkünfte aus dem Entwicklungsfonds für Irak auf das Konto oder die Konten der Nachfolgeregelungen der irakischen Regierung übertragen werden sollten und der Entwicklungsfonds für Irak bis spätestens 30. Juni 2011 aufgelöst werden sollte.

    (3)

    Der Gemeinsame Standpunkt 2003/495/GASP sollte daher dahingehend geändert werden, dass eingefrorene Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen an die Nachfolgeregelungen des Entwicklungsfonds für Irak, die die irakische Regierung gemäß den in den Resolutionen 1483 (2003) und 1956 (2010) festgelegten Bedingungen eingeführt hat, übertragen werden können.

    (4)

    Der Gemeinsame Standpunkt 2003/495/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2003/495/GASP erhält folgende Fassung:

    „Artikel 2

    Alle Gelder oder anderen finanziellen Vermögenswerte oder wirtschaftlichen Ressourcen

    a)

    der früheren Regierung Iraks oder seiner staatlichen Organe, Unternehmen oder Einrichtungen, die nach den Angaben des durch die Resolution 661 (1990) des Sicherheitsrates eingesetzten Ausschusses am 22. Mai 2003 außerhalb Iraks belegen waren oder

    b)

    die von Saddam Hussein oder anderen hohen Amtsträgern des ehemaligen irakischen Regimes und ihren unmittelbaren Familienangehörigen aus Irak verbracht oder von ihnen erworben wurden, einschließlich Einrichtungen, die gemäß den Angaben des durch die Resolution 661 (1990) des Sicherheitsrates eingesetzten Ausschusses in ihrem Eigentum stehen oder direkt oder indirekt von ihnen oder von in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnden Personen kontrolliert werden,

    werden unverzüglich eingefroren, und die Mitgliedstaaten veranlassen ihre sofortige Übertragung an die Nachfolgeregelungen des Entwicklungsfonds für den Irak, die von der irakischen Regierung nach den in den Resolutionen 1483 (2003) und 1956 (2010) des Sicherheitsrates festgelegten Bedingungen eingerichtet wurden, sofern diese Gelder oder anderen finanziellen Vermögenswerte oder wirtschaftlichen Ressourcen nicht selbst Gegenstand eines früheren Zurückbehaltungsrechts oder einer früheren Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind; in diesem Fall können sie zur Erfüllung eines solchen Zurückbehaltungsrechts oder einer solchen Entscheidung verwendet werden.“

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2012.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    E. FLOURENTZOU


    (1)  ABl. L 169 vom 8.7.2003, S. 72.


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