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Document 32012D0810
Council Decision 2012/810/CFSP of 20 December 2012 amending Decision 2011/235/CFSP concerning restrictive measures directed against certain persons and entities in view of the situation in Iran
Beschluss 2012/810/GASP des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Änderung des Beschlusses 2011/235/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran
Beschluss 2012/810/GASP des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Änderung des Beschlusses 2011/235/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran
ABl. L 352 vom 21.12.2012, p. 49–49
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
21.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 352/49 |
BESCHLUSS 2012/810/GASP DES RATES
vom 20. Dezember 2012
zur Änderung des Beschlusses 2011/235/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 12. April 2011 den Beschluss 2011/235/GASP (1) erlassen. |
(2) |
Es sollte präzisiert werden, dass das Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von Ausrüstung, die zur internen Repression in Iran verwendet werden könnte, nicht gilt, wenn der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr solcher Ausrüstung nur zum Schutz des Personals der Union und ihrer Mitgliedstaaten in Iran bestimmt ist, und auch nicht für die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und sonstigen Diensten oder von Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit derartiger Ausrüstung gilt. |
(3) |
Der Beschluss 2011/235/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 2b des Beschlusses 2011/235/GASP wird folgender Absatz angefügt:
„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Ausrüstung, die nur zum Schutz des Personals der Union und ihrer Mitgliedstaaten in Iran bestimmt ist, oder für die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und sonstigen Diensten oder von Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit solcher Ausrüstung, sofern sie im Voraus von der jeweils zuständigen Behörde genehmigt wurde.“
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2012.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. FLOURENTZOU
(1) ABl. L 100 vom 14.4.2011, S. 51.