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Document 32011R1178R(15)

    Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011)

    C/2018/5317

    ABl. L 202 vom 9.8.2018, p. 13–13 (DE)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/1178/corrigendum/2018-08-09/oj

    9.8.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 202/13


    Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

    ( Amtsblatt der Europäischen Union L 311 vom 25. November 2011 )

    Seite 169, Anhang III Abschnitt A Nummer 2 Absatz 2 Satz 1:

    Anstatt:

    „Dieser Zeitraum kann von der zuständigen Behörde, die die Gültigerklärung erteilt hat, nur einmal verlängert werden, wenn der Pilot während des Gültigkeitszeitraums eine Ausbildung für die Erteilung einer Lizenz gemäß Teil-FCL beantragt oder begonnen hat.“

    muss es heißen:

    „Dieser Zeitraum kann von der zuständigen Behörde, die die Gültigerklärung erteilt hat, nur einmal verlängert werden, wenn der Pilot während des Gültigkeitszeitraums die Erteilung einer Lizenz gemäß Teil-FCL beantragt hat oder sich in Ausbildung für die Erteilung einer Lizenz gemäß Teil-FCL befindet.“


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