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Document 32011R0301
Commission Regulation (EU) No 301/2011 of 28 March 2011 amending Council Regulation (EC) No 297/95 as regards the adjustment of the fees of the European Medicines Agency to the inflation rate Text with EEA relevance
Verordnung (EU) Nr. 301/2011 der Kommission vom 28. März 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates zwecks Anpassung der Gebühren der Europäischen Arzneimittel-Agentur an die Inflationsrate Text von Bedeutung für den EWR
Verordnung (EU) Nr. 301/2011 der Kommission vom 28. März 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates zwecks Anpassung der Gebühren der Europäischen Arzneimittel-Agentur an die Inflationsrate Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 81 vom 29.3.2011, p. 5–7
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
29.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 81/5 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 301/2011 DER KOMMISSION
vom 28. März 2011
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates zwecks Anpassung der Gebühren der Europäischen Arzneimittel-Agentur an die Inflationsrate
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates vom 10. Februar 1995 über die Gebühren der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (1), insbesondere auf Artikel 12,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 67 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (2) setzen sich die Einnahmen der Europäischen Arzneimittel-Agentur (nachstehend „Agentur“ genannt) aus einem Beitrag der Union und den Gebühren zusammen, die Unternehmen an die Agentur entrichten. In der Verordnung (EG) Nr. 297/95 sind Gebührenklassen und -höhe festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 297/95 müssen die Gebühren der Agentur jedes Jahr unter Berücksichtigung der Inflationsrate aktualisiert werden. |
(3) |
Daher sollten diese Gebühren unter Berücksichtigung der Inflationsrate des Jahres 2010 aktualisiert werden. Die vom Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) veröffentlichte EU-Inflationsrate für das Jahr 2010 betrug 2,1 %. |
(4) |
Der Einfachheit halber sollte der angepasste Betrag auf volle 100 EUR gerundet werden. |
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 297/95 ist daher entsprechend zu ändern. |
(6) |
Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte diese Verordnung nicht für am 1. April 2011 anhängige gültige Anträge gelten. |
(7) |
Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 297/95 muss die Aktualisierung mit Wirkung vom 1. April 2011 erfolgen, weshalb die vorliegende Verordnung dringend in Kraft treten und ab dem genannten Datum gelten muss — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 297/95 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
|
2. |
In Artikel 4 wird „63 400 EUR“ durch „64 700 EUR“ ersetzt. |
3. |
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
|
4. |
In Artikel 6 wird „38 100 EUR“ durch „38 900 EUR“ ersetzt. |
5. |
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
|
6. |
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
|
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nicht für am 1. April 2011 anhängige gültige Anträge.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. April 2011.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. März 2011
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 35 vom 15.2.1995, S. 1.
(2) ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1.