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Document 32010R0549

Verordnung (EU) Nr. 549/2010 der Kommission vom 23. Juni 2010 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des An- und Verkaufs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention

ABl. L 157 vom 24.6.2010, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 05/08/2016; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R1238

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/549/oj

24.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 157/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 549/2010 DER KOMMISSION

vom 23. Juni 2010

zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des An- und Verkaufs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstaben a, d und j in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird die öffentliche Intervention für Rindfleisch von der Kommission ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1 der genannten Verordnung beendet, wenn die Voraussetzungen von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung während eines repräsentativen Zeitraums nicht mehr erfüllt sind. Der repräsentative Zeitraum für die Beendung der öffentlichen Intervention für Rindfleisch im Wege eines Ausschreibungsverfahrens ist festzulegen, und die Befugnis der Kommission hierzu ist in Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 der Kommission (2) festzuhalten.

(2)

Die verschiedenen Sprachfassungen von Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 über die Regeln, die anzuwenden sind, wenn der vom Anbieter bzw. Bieter bezeichnete Lagerort von der Interventionsstelle geändert wird, enthalten voneinander abweichende und fehlerhafte Bestimmungen. Es ist daher zu präzisieren, dass in diesem Fall die zusätzlichen Transportkosten, ausgenommen für die ersten 20 km, zulasten der Interventionsstelle gehen, und dass bei Anwendung von Artikel 38 Absatz 3 die Kürzung nicht die Transportkosten über 100 km hinaus überschreitet.

(3)

Anhang III Teil IX der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 enthält die Vorschriften für Kartons für die Verpackung von Interventionsrindfleisch. Die unter Nummer 6 festgelegten Anforderungen an die Versiegelung sind anzupassen, um sie an die Anforderungen in Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (3) anzugleichen.

(4)

Es empfiehlt sich, anlässlich dieser Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 eine Auslassung in Artikel 25 der genannten Verordnung in verschiedenen Sprachen zu berichtigen.

(5)

Die Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 ist daher entsprechend zu ändern und zu berichtigen.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

das Ausschreibungsverfahren für den Ankauf von Rindfleisch je Kategorie und Mitgliedstaat oder Region eines Mitgliedstaats auf der Grundlage der beiden letzten wöchentlichen Marktpreisfeststellungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007. Die Kommission beendet das Ausschreibungsverfahren nach demselben Verfahren je Kategorie und Mitgliedstaat oder Region eines Mitgliedstaats auf der Grundlage der letzten wöchentlichen Marktpreisfeststellungen.“

2.

In Artikel 16 Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Für die Anwendung von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gelten folgende Bestimmungen:“

3.

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

‘After having checked the admissibility of the offer or tender as referred to in Article 11(1) and after having notified in accordance with Article 20(3), the intervention agency shall issue a delivery order, without prejudice to the measures adopted in accordance with Articles 14(1) and 19(1). The delivery order shall be dated and numbered and shall show:

(a)

the quantity to be delivered;

(b)

the final date for delivery of the products;

(c)

the storage place to which the products shall be delivered;

(d)

the price at which the offer or tender is accepted.’

4.

Artikel 29 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Wird der vom Anbieter bzw. Bieter bezeichnete Lagerort von der Interventionsstelle gemäß Artikel 26 Absatz 1 geändert, so gehen die zusätzlichen Transportkosten, ausgenommen für die ersten 20 km, zulasten der Interventionsstelle. Die Transportkosten über 100 km hinaus gehen jedoch weiterhin vollständig zulasten der Interventionsstelle. Dieser Absatz gilt nicht bei Anwendung von Artikel 31 Absatz 2.“

5.

Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

der Kosten für den Transport zwischen dem von der Interventionsstelle bezeichneten tatsächlichen Ort der Übernahme und dem Lagerort gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv, an den die Erzeugnisse zu den geringstmöglichen Kosten hätten geliefert werden sollen, jedoch ohne dass die in Artikel 29 Absatz 1 genannte Schwelle von 100 km überschritten wird, und“

6.

Anhang III Teil IX Nummer 6 erhält folgende Fassung:

„6.

Jeder Karton muss wie folgt versiegelt werden:

a)

mit einem gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 angebrachten Kennzeichen und

b)

an jedem der beiden Seitenenden mit einem Etikett der Interventionsstelle, das eine Seriennummer trägt und so angebracht ist, dass es bei Öffnung des Kartons automatisch zerstört wird.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt

a)

für Rindfleisch, Butter, Magermilchpulver und Getreide ab dem 1. Juli 2010 und

b)

für Reis ab dem 1. September 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juni 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 349 vom 29.12.2009, S. 1.

(3)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.


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