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Document 32010R0346

Verordnung (EU) Nr. 346/2010 der Kommission vom 15. April 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 hinsichtlich der Vorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr von Sendungen mit Tieren in Aquakultur, die für Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten bestimmt sind, in denen mit dem Beschluss 2010/221/EU genehmigte nationale Maßnahmen gelten (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 104 vom 24.4.2010, p. 1–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R2236

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/346/oj

24.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 104/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 346/2010 DER KOMMISSION

vom 15. April 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 hinsichtlich der Vorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr von Sendungen mit Tieren in Aquakultur, die für Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten bestimmt sind, in denen mit dem Beschluss 2010/221/EU genehmigte nationale Maßnahmen gelten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (1), insbesondere auf Artikel 25 und Artikel 61 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Beschluss 2010/221/EU der Kommission über die Genehmigung nationaler Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen bestimmter Krankheiten bei Tieren in Aquakultur und wild lebenden Wassertieren im Einklang mit Artikel 43 der Richtlinie 2006/88/EG des Rates (2) dürfen bestimmte Mitgliedstaaten Vorschriften für die Verbringung von Sendungen mit bestimmten Aquakulturtieren in ihre Hoheitsgebiete oder in Teile davon erlassen, um die Einschleppung der Frühjahrsvirämie der Karpfen (SVC), der bakteriellen Nierenerkrankung (BKD), der infektiösen Pankreasnekrose (IPN) und der Infektion mit Gyrodactylus salaris (GS) zu verhüten bzw. um diese Krankheiten zu bekämpfen. Dieser Beschluss tritt an die Stelle der Entscheidung 2004/453/EG der Kommission vom 29. April 2004 mit Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 91/67/EWG des Rates hinsichtlich bestimmter Zuchtfischseuchen (3).

(2)

Um die Einschleppung der genannten Krankheiten zu verhüten bzw. deren Ausbreitung zu bekämpfen, sollten für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere sowie zur Wiederaufstockung bestimmte und in einen in den Anhängen I und II des Beschlusses 2010/221/EU aufgelisteten Mitgliedstaat oder Teil eines Mitgliedstaats verbrachte Sendungen mit Tieren in Aquakultur solcher Arten, die für diejenigen Krankheiten empfänglich sind, für die dem Mitgliedstaat oder Teil des Mitgliedstaats der Seuchenfreiheitsstatus zuerkannt wurde oder für die er ein Tilgungsprogramm durchführt, aus einem Gebiet mit einem gleichwertigen Gesundheitsstatus stammen.

(3)

Um die Erfüllung dieser Vorschriften zu gewährleisen, sollte solchen Sendungen eine Tiergesundheitsbescheinigung mit den erforderlichen Nachweisen beigefügt werden.

(4)

Für die Beförderung von Tieren in Aquakultur innerhalb der Europäischen Union (Vermarktung) enthält die Entscheidung 2004/453/EG spezifische Tiergesundheitsbescheinigungen. Im Interesse der Vereinfachung des Unionsrechts sollten die nötigen Tiergesundheitsvorschriften bezüglich der unter die genehmigten nationalen Maßnahmen fallenden Krankheiten nunmehr in die Tiergesundheitsbescheinigungen für das Inverkehrbringen aufgenommen werden, die in der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Bedingungen und Bescheinigungsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr in die Gemeinschaft von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Festlegung einer Liste von Überträgerarten (4) festgelegt sind. Anhang II der genannten Verordnung sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(5)

Die in der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 festgelegten einschlägigen Muster von Tiergesundheitsbescheinigungen für die Einfuhr von Tieren in Aquakultur in die Union enthalten bereits Nachweise über die genannten Krankheiten. Diese Nachweise sollten jedoch dahingehend geändert werden, dass die Grundsätze für die Einfuhr von Tieren in Aquakultur, die in der Richtlinie 2006/88/EG und im Gesundheitskodex für Wassertiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) niedergelegt sind, Berücksichtigung finden. Anhang IV der genannten Verordnung sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(6)

Die Vorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr von Sendungen mit Tieren in Aquakultur, die für Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten bestimmt sind, in denen mit dem Beschluss 2010/221/EU genehmigte nationale Maßnahmen in Kraft sind, sollten nur für solche Tierarten gelten, die für die betreffenden Krankheiten empfänglich sind. Daher sollte eine Liste der für die betreffenden Krankheiten empfänglichen Arten in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 aufgenommen werden.

(7)

Da die Infektion mit GS jedoch von allen Fischarten verbreitet werden kann, wenn sie sich in Gewässern zusammen mit Fischarten befinden, die mit GS infiziert sind, sollten die Vorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr in Bezug auf GS außerdem für Sendungen aller Fischarten gelten, die in Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten verbracht werden, die im Beschluss 2010/221/EU als frei von dieser Krankheit aufgelistet sind.

(8)

Da die in der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 enthaltenen Muster von Tiergesundheitsbescheinigungen in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung alle gemäß Artikel 43 der Richtlinie 2006/88/EG genehmigten nationalen Maßnahmen abdecken und die Entscheidung 2004/453/EG durch den Beschluss 2010/221/EU aufgehoben wird, sollte Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 gestrichen werden.

(9)

Es sollten Übergangsmaßnahmen vorgesehen werden, damit Mitgliedstaaten und Unternehmen die erforderlichen Maßnahmen treffen können, um die Anforderungen der vorliegenden Verordnung zu erfüllen.

(10)

Damit die ordnungsgemäße Ausstellung von Tiergesundheitsbescheinigungen in Fällen gewährleistet wird, in denen bestimmte Erklärungen der in der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 festgelegten Muster von Tiergesundheitsbescheinigungen nicht relevant sind, sowie in Fällen, in denen sie mehr als ein Blatt Papier umfassen, sollten die Erläuterungen zusätzliche Ausführungen enthalten. Anhang V der genannten Verordnung sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(11)

Die Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Tiergesundheitsbedingungen für das Inverkehrbringen von

i)

Wassertieren zu Zierzwecken, die entweder aus geschlossenen Einrichtungen für Ziertiere stammen oder für solche bestimmt sind, und

ii)

Tieren in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere sowie zur Wiederaufstockung in Mitgliedstaaten und Teilen von Mitgliedstaaten bestimmt sind, in denen mit dem Beschluss 2010/221/EU genehmigte nationale Maßnahmen gelten (5);

2.

Folgender Artikel 8a wird angefügt:

„Artikel 8a

Tiere in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere sowie zur Wiederaufstockung in Mitgliedstaaten und Teilen von Mitgliedstaaten bestimmt sind, in denen mit dem Beschluss 2010/221/EU genehmigte nationale Maßnahmen gelten

(1)   Sendungen mit Tieren in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere sowie zur Wiederaufstockung bestimmt sind, muss eine Tiergesundheitsbescheinigung beiliegen, die entsprechend dem Muster in Anhang II Teil A und den Erläuterungen in Anhang V ausgefüllt ist, wenn die Tiere

a)

in Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten verbracht werden, die in der zweiten und vierten Spalte der Tabelle in

i)

Anhang I des Beschlusses 2010/221/EU als frei von einer oder mehreren der in der ersten Spalte der genannten Tabelle aufgelisteten Krankheiten aufgeführt sind, oder

ii)

Anhang II des Beschlusses 2010/221/EU als Gegenstand eines Tilgungsprogramms für eine oder mehrere der in der ersten Spalte der genannten Tabelle aufgelisteten Krankheiten aufgeführt sind;

b)

Arten angehören, die in Anhang II Teil C als Arten aufgeführt sind, die für diejenigen Krankheiten empfänglich sind, für die dem betreffenden Mitgliedstaat oder Teil des Mitgliedstaats der Seuchenfreiheitsstatus zuerkannt wurde oder für die er ein Tilgungsprogramm gemäß dem Beschluss 2010/221/EU durchführt, wie unter Buchstabe a beschrieben.

(2)   Sendungen mit Tieren nach Absatz 1 entsprechen den in der Mustertiergesundheitsbescheinigung und den Erläuterungen aufgeführten Tiergesundheitsvorschriften gemäß Absatz 1.

(3)   Die Absätze 1 und 2 gelten für Sendungen aller Fischarten, die aus Gewässern stammen, in denen sich Arten befinden, die in Anhang II Teil C als für die Infektion mit Gyrodactylus salaris (GS) empfängliche Arten aufgeführt sind, sofern diese Sendungen für einen Mitgliedstaat oder Teil eines Mitgliedstaats bestimmt sind, der in Anhang I des Beschlusses 2010/221/EU als frei von Gyrodactylus salaris (GS) aufgeführt ist.“.

3.

Artikel 18 wird gestrichen.

4.

Die Anhänge II, IV und V werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Übergangsbestimmungen

(1)   Während eines Übergangszeitraums bis zum 31. Juli 2010 dürfen Sendungen mit Tieren in Aquakultur, denen Tiergesundheitsbescheinigungen beiliegen, die gemäß Anhang IV Teil A oder Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 vor Inkrafttreten der mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Änderungen ausgestellt wurden, weiterhin in die Union eingeführt bzw. durch diese durchgeführt werden.

(2)   Während eines Übergangszeitraums bis zum 31. Juli 2011 dürfen Sendungen mit Tieren in Aquakultur, denen Tiergesundheitsbescheinigungen beiliegen, die gemäß Anhang IV Teil A oder Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 vor Inkrafttreten der mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Änderungen ausgestellt wurden, weiterhin in die Union eingeführt bzw. durch diese durchgeführt werden, sofern die in Teil II dieser Bescheinigungen enthaltenen Nachweise über die Tiergesundheit bezüglich der Frühjahrsvirämie der Karpfen (SVC), der bakteriellen Nierenerkrankung (BKD), der infektiösen Pankreasnekrose (IPN) und der Infektion mit Gyrodactylus salaris (GS) nicht anwendbar sind.

Artikel 3

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 15. Mai 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. April 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14.

(2)  ABl. L 98 vom 20.4.2010, S. 7.

(3)  ABl. L 202 vom 7.6.2004, S. 4.

(4)  ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 41.

(5)  ABl. L 98 vom 20.4.2010, S. 7.“


ANHANG

Die Anhänge II, IV und V werden wie folgt geändert:

1.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Teil A erhält folgende Fassung:

„TEIL A

Muster der Tiergesundheitsbescheinigung für das Inverkehrbringen von Tieren in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere sowie zur Wiederaufstockung bestimmt sind

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b)

Folgender Teil C wird angefügt:

„TEIL C

Liste der Arten, die für Krankheiten empfänglich sind, für die mit dem Beschluss 2010/221/EU nationale Maßnahmen genehmigt wurden

Krankheit

Empfängliche Arten

Frühjahrsvirämie der Karpfen (SVC)

Marmorkarpfen (Aristichthys nobilis), Goldfisch (Carassius auratus), Europäische Karausche (Carassius carassius), Graskarpfen (Ctenopharyngodon idellus), Karpfen und Japanischer Farbkarpfen (Cyprinus carpio), Silberkarpfen (Hypophthalmichthys molitrix), Wels (Silurus glanis), Schleie (Tinca tinca), Aland (Leuciscus idus)

Bakterielle Nierenerkrankung (BKD)

Familie: Salmoniden

Infektiöse Pankreasnekrose (IPN)

Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss), Bachsaibling (Salvelinus fontinalis), Bachforelle (Salmo trutta), Atlantischer Lachs (Salmo salar) sowie Pazifischer Lachs (Oncorhynchus spp.) und Maräne (Coregonus lavaretus)

Infektion mit Gyrodactylus salaris

Atlantischer Lachs (Salmo salar), Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss), Seesaibling (Salvelinus alpinus), Amerikanischer Bachsaibling (Salvelinus fontinalis), Äsche (Thymallus thymallus), Amerikanischer Seesaibling (Salvelinus namaycush) und Bachforelle (Salmo trutta)“

2.

Anhang IV wird wie folgt geändert:

a)

Teil A erhält folgende Fassung:

„TEIL A

Muster der Tiergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Tieren in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind, in die Europäische Union

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b)

Teil B erhält folgende Fassung:

„TEIL B

Muster der Tiergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Wassertieren zu Zierzwecken, die für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind, in die Europäische Union

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3.

Anhang V erhält folgende Fassung:

„ANHANG V

Erläuterungen

a)

Die Bescheinigungen werden von den zuständigen Behörden des Herkunftslandes, je nach dem Bestimmungsort und der Verwendung der Sendung nach ihrer Ankunft am Bestimmungsort, entsprechend dem in Anhang II und Anhang IV dieser Verordnung vorgesehenen Muster ausgestellt.

b)

Je nach dem Status des Bestimmungsorts in Bezug auf nicht exotische Krankheiten gemäß Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG in dem EU-Mitgliedstaat oder in Bezug auf Krankheiten, für die der Bestimmungsort Maßnahmen gemäß dem Beschluss 2010/221/EU über die Genehmigung nationaler Maßnahmen im Einklang mit Artikel 43 der Richtlinie 2006/88/EG des Rates durchführt, sind die entsprechenden spezifischen Anforderungen in die Bescheinigung aufzunehmen und zu bestätigen.

c)

Der Begriff ‚Herkunftsort‘ bezeichnet den Ort, an dem sich der Zuchtbetrieb oder das Weichtierzuchtgebiet befindet, in dem die Tiere in Aquakultur aufgezogen wurden, bis sie ihre Handelsgröße für die unter diese Bescheinigung fallende Sendung erreichten. Bei wild lebenden Wassertieren bezeichnet der Begriff ‚Herkunftsort‘ den Ernteplatz.

d)

Wenn aus dem Muster der Tiergesundheitsbescheinigung hervorgeht, dass bestimmte Teile gegebenenfalls zu streichen sind, kann der/die Bescheinigungsbefugte nicht zutreffende Passagen durchstreichen, mit seinen/ihren Initialen versehen und stempeln, oder die entsprechenden Passagen werden vollständig aus der Bescheinigung entfernt.

e)

Das Bescheinigungsoriginal besteht aus einem einzelnen Blatt oder, falls mehr Text erforderlich ist, aus mehreren Blättern, die alle ein zusammenhängendes, untrennbares Ganzes bilden müssen.

f)

Für die Einfuhr in die Union aus Drittländern müssen das Bescheinigungsoriginal und die in der Musterbescheinigung genannten Etiketten in mindestens einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem sich die Eingangsgrenzkontrollstelle befindet, und des Bestimmungsmitgliedstaats ausgestellt sein. Diese Mitgliedstaaten können jedoch die Ausstellung der Bescheinigung in der Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats zulassen, wobei gegebenenfalls eine amtliche Übersetzung beiliegen muss.

g)

Werden der Bescheinigung zwecks Identifizierung der in der Sendung enthaltenen Waren weitere Blätter beigefügt, so gelten auch diese als Teil des Bescheinigungsoriginals, sofern jede einzelne Seite mit Unterschrift und Stempel des/der bescheinigungsbefugten amtlichen Inspektors/Inspektorin versehen ist.

h)

Umfasst die Bescheinigung, einschließlich zusätzlicher Blätter gemäß Buchstabe g, mehr als eine Seite, so ist jede Seite mit einer Nummerierung ‚x (Seitenzahl) von y (Gesamtseitenzahl)‘ am Seitenende sowie mit der von der zuständigen Behörde zugeteilten Bescheinigungsnummer am Seitenkopf zu versehen.

i)

Das Bescheinigungsoriginal ist binnen 72 Stunden vor dem Verladen der Sendung, oder binnen 24 Stunden in Fällen, in denen die Tiere in Aquakultur binnen 24 Stunden vor dem Verladen untersucht werden müssen, von einem/einer amtlichen Inspektor/in auszufüllen und zu unterzeichnen. Die zuständigen Behörden des Herkunftslandes tragen dafür Sorge, dass die angewandten Bescheinigungsvorschriften den diesbezüglichen Vorschriften der Richtlinie 96/93/EG gleichwertig sind.

j)

Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen. Diese Regel gilt auch für Stempel, soweit es sich nicht um Trockenstempel oder Wasserzeichen handelt.

k)

Bei der Einfuhr in die Union aus Drittländern muss das Bescheinigungsoriginal die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle der EU begleiten. Bei Sendungen, die in der Union in Verkehr gebracht werden, muss das Bescheinigungsoriginal die Sendung bis zu ihrem endgültigen Bestimmungsort begleiten.

l)

Eine Bescheinigung für lebende Tiere in Aquakultur gilt ab dem Tag ihrer Ausstellung für die Dauer von zehn Tagen. Im Fall der Beförderung auf dem Seeweg verlängert sich die Gültigkeitsdauer um die Dauer der Seereise. Zu diesem Zweck ist der Tiergesundheitsbescheinigung das Original einer Erklärung des Schiffskapitäns gemäß dem Muster in Anhang IV Teil D (Addendum) beizufügen.

m)

Die in der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 festgelegten allgemeinen Bedingungen für den Transport von Tieren erfordern es unter Umständen, dass nach dem Eintreffen in der Union Maßnahmen getroffen werden, falls die Anforderungen der genannten Verordnung nicht erfüllt sind.“


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