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Document 32010R0248

Verordnung (EU) Nr. 248/2010 der Kommission vom 24. März 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle und zur Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin und der Verordnung (EG) Nr. 504/2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung über die Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls auf Milch und Milcherzeugnisse

ABl. L 79 vom 25.3.2010, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/248/oj

25.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 79/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 248/2010 DER KOMMISSION

vom 24. März 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle und zur Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin und der Verordnung (EG) Nr. 504/2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung über die Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls auf Milch und Milcherzeugnisse

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 143 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 614/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission (3) und Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 504/2007 der Kommission (4) muss der Einführer in dem Fall, dass der cif-Einfuhrpreis einer bestimmten Sendung über dem anwendbaren repräsentativen Preis liegt, die in Artikel 248 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (5) genannte Sicherheit in Höhe der Zusatzzölle leisten, die bei Berechnung auf der Grundlage des für das betreffende Erzeugnis geltenden repräsentativen Preises fällig wären.

(2)

In einem ähnlichen Fall muss der Einführer jedoch gemäß Artikel 38 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (6) die in Artikel 248 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 genannte Sicherheit hinterlegen, die der Differenz zwischen der Höhe des auf der Grundlage des für das betreffende Erzeugnis geltenden repräsentativen Preises berechneten zusätzlichen Einfuhrzolls und der Höhe des auf der Grundlage des cif-Einfuhrpreises der betreffenden Sendung berechneten zusätzlichen Einfuhrzolls entspricht.

(3)

Im Interesse der Harmonisierung der in den verschiedenen Sektoren geltenden Berechnungsmethoden empfiehlt es sich, die in Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 und in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 504/2007 vorgesehene Methode an die Methode nach Artikel 38 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 anzugleichen.

(4)

In Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 und in Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 504/2007 sind die Fristen festgelegt, in denen der Einführer nachweisen muss, dass die Sendung zu Bedingungen abgesetzt wurde, die die Richtigkeit des cif-Einfuhrpreises bestätigen. In der Praxis haben sich das Verfahren für die Einfuhr der Erzeugnisse und ihr Verkauf im Rahmen der Regelung stark verändert. Während früher ein einziger Marktteilnehmer den Kauf im Drittland, die Überführung in den freien Verkehr und den Absatz in der Gemeinschaft abwickelte, sind an diesen Vorgängen heutzutage mehrere Marktteilnehmer beteiligt, so dass diese Fristen oft nicht eingehalten werden können. Daher sind die Fristen zu verlängern.

(5)

Die Verordnungen (EG) Nr. 1484/95 und (EG) Nr. 504/2007 sind daher entsprechend zu ändern.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 erhalten die Absätze 3 und 4 folgende Fassung:

„3.   In dem in Absatz 2 genannten Fall muss der Einführer die in Artikel 248 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 genannte Sicherheit leisten, die der Differenz zwischen der Höhe des auf der Grundlage des für das betreffende Erzeugnis geltenden repräsentativen Preises berechneten zusätzlichen Einfuhrzolls und der Höhe des auf der Grundlage des cif-Einfuhrpreises der betreffenden Sendung berechneten zusätzlichen Einfuhrzolls entspricht.

4.   Der Einführer verfügt über eine Frist von zwei Monaten ab Verkauf der betreffenden Erzeugnisse, jedoch höchstens neun Monaten ab Annahme der Anmeldung zum freien Verkehr, um nachzuweisen, dass die Sendung zu Bedingungen abgesetzt wurde, die die in Absatz 2 genannten Preise bestätigen. Wird eine der oben genannten Fristen nicht eingehalten, so verfällt die Sicherheit. Auf begründeten Antrag des Einführers kann jedoch die zuständige Behörde die Frist von neun Monaten um höchstens drei Monate verlängern.

Die geleistete Sicherheit wird freigegeben, soweit den Zollbehörden die genannten Absatzbedingungen nachgewiesen wurden. Anderenfalls wird die Sicherheit als Zusatzzoll einbehalten.“

Artikel 2

In Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 504/2007 erhalten die Absätze 3 und 4 folgende Fassung:

„3.   In dem in Absatz 2 genannten Fall muss der Importeur die Sicherheit gemäß Artikel 248 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (7) stellen, die der Differenz zwischen der Höhe des auf der Grundlage des für das betreffende Erzeugnis geltenden repräsentativen Preises berechneten zusätzlichen Einfuhrzolls und der Höhe des auf der Grundlage des cif-Einfuhrpreises der betreffenden Sendung berechneten zusätzlichen Einfuhrzolls entspricht.

4.   Der Importeur verfügt über eine Frist von zwei Monaten ab Verkauf der Ware, jedoch höchstens neun Monaten ab Annahme der Anmeldung zum freien Verkehr, um nachzuweisen, dass die Sendung zu Bedingungen abgesetzt wurde, die der Realität des Preises nach Absatz 2 entsprechen. Erfolgt der Nachweis nicht innerhalb dieser Frist, so verfällt die Sicherheit. Jedoch kann die zuständige Behörde die Frist von neun Monaten auf begründeten Antrag des Importeurs um höchstens drei Monate verlängern.

Die gestellte Sicherheit wird freigegeben, soweit den Zollbehörden die genannten Absatzbedingungen nachgewiesen wurden. Anderenfalls wird die Sicherheit als Zusatzzoll einbehalten.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Mai 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. März 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 181 vom 14.7.2009, S. 8.

(3)  ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 47.

(4)  ABl. L 119 vom 9.5.2007, S. 7.

(5)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(6)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(7)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.“


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